Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Nov. 2014 - AN 3 K 13.01381

bei uns veröffentlicht am06.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2012 (... und ...) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 24. Juni 2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vollstreckbar.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. ..., ... Straße ..., Fl.Nr. ..., ... und Fl.Nr. ... „Nähe ...“ der Gemarkung ... in .... Das Grundstück ... Straße ... liegt unmittelbar an der ... Straße an, das Grundstück „Nähe ...“ mit einer Größe von 185 qm grenzt nördlich an das Grundstück ... Straße ... und östlich an das Grundstück Fl.Nr. ... an, dieses Grundstück zweigt mit einer Länge von 33 m als ... bezeichnet und gewidmet in nordwestlicher Richtung von der ... Straße ab. Das Grundstück ... grenzt in nördlicher Richtung an die beiden Grundstücke ... Straße ... und „Nähe ...“ an. Dieses Grundstück wird im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt und ist mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut.

Jeweils mit Bescheiden vom 18. Oktober 2012 zog die Beklagte den Kläger für die Verbesserung bzw. Erneuerung der ... Straße für die genannten Grundstücke zu einem Straßenausbaubeitrag heran, wobei für das Grundstück ... Straße ... ein Beitrag in Höhe von 4.750,91 EUR, für das Grundstück ... ein Beitrag in Höhe von 54.088,53 EUR und für das Grundstück „Nähe ...“ ein solcher von 910,75 EUR festgesetzt worden ist. Auf Grund der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten wurde die ... Straße als Haupterschließungsstraße innerhalb des öffentlichen Verkehrsnetzes der Beklagten eingestuft, der Beitragssatz pro Quadratmeter beträgt 2,59103 EUR. Die Grundstücksfläche für die Grundstücke ... bzw. „Nähe ...“ wurden mit dem Nutzungsfaktor 1,9 vervielfältigt, da auf den Grundstücken eine viergeschossige Bebauung zulässig ist, bei dem Grundstück ... Straße ... wurden die Grundstücksfläche mit einer zulässigen dreigeschossigen Bebauung mit dem Nutzungsfaktor 1,6 vervielfältigt.

Die gegen die genannten Bescheide eingelegten Widersprüche, auf deren Begründung Bezug genommen wird, wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ... Straße sei in diesem Bereich zutreffend als Haupterschließungsstraße eingestuft worden, da der überwiegende Bezug für den inner- und überörtlichen Durchgangsverkehr nicht gegeben sei, die Verkehrsplanung habe diese Einschätzung flankiert, auch das Staatsministerium des Innern habe mit Schreiben vom 10. Mai 2010 die Auffassung geteilt, dass die Straßenqualifizierung zutreffend sei.

Grundstück Fl.Nr. ... sei nach Auffassung der Prozessbevollmächtigten ein „echtes Hinterliegergrundstück“, da es erst nach Überquerung von zwei weiteren Flurstücken... und ... erreicht werden könne. Die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... stellten jedoch eine wirtschaftliche Einheit dar. Es bestehe einerseits Eigentümeridentität, andererseits sei die Fl.Nr. ... nur im Zusammenspiel mit der Fl.Nr. ... sinnvoll nutzbar, die Fl.Nr. ... partizipiere außerdem an dem ihr entstehenden Vorteil der Anbindung an die ... Straße. Das Grundstück Fl.Nr. ... als nordwestlicher Ast der ... sei ein gewidmetes Straßengrundstück, welches eine Länge von etwa 30 m habe. Auf Grund des vorhandenen Zufahrtscharakters sei dies keine eigenständig abrechenbare Anlage, sie sei vielmehr als Anhängsel der ... Straße zu sehen und somit dieser zuzurechnen und mit dieser abzurechnen. Aus rechtlicher Sicht seien daher die Ausbaubeitragsbescheide rechtmäßig.

Mit einem am 26. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag ließ der Kläger gegen die genannten Bescheide Klage erheben und beantragen,

die Bescheide der Stadt ... über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags vom 18. Oktober 2012 betreffend die Grundstücke Fl.Nr. ... (AN 3 K 13.01358), Fl.Nr. ... (AN 3 K 13.01381) und Fl.Nr. ... (AN 3 K 13.01382) und insoweit auch den Widerspruch des Landratsamtes ... vom 24. Juni 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 30. September 2013 im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtswidrig.

a) Fl.Nr. ...

Mit dem Bescheid verlange die Beklagte vom Kläger einen Beitrag in Höhe von 4.750,91 EUR. Diese Beitragshöhe resultiere aus der Berechnung der Beklagten, wonach die Grundstücksfläche mit dem Faktor 1,6 multipliziert werde. Diese Berechnung sei jedoch falsch, da die Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche offensichtlich fehlerhaft sei, da auf dem Grundstück lediglich eine eingeschossige Bebauung mit Dach vorhanden sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass eine Veränderung der Bebauung auch in Zukunft nicht möglich sei, da das auf dem Grundstück befindliche Gebäude denkmalgeschützt sei. Dieses sei der Beklagten auch sehr wohl bekannt, habe sie doch der vom Kläger in der Vergangenheit mehrfach beantragten Genehmigung zur Erweiterung seiner Geschossflächen gerade mit dem Argument des Denkmalschutzes stets eine Absage erteilt.

b) Fl.Nr. ...:

Hier sei mit dem angefochtenen Bescheid ein Beitrag in Höhe von 54.088,53 EUR gefordert worden, obgleich dieses Grundstück entgegen der Ansicht der Beklagten nicht beitragspflichtig sei. Dies deshalb, da es sich bei diesem Grundstück um ein echtes Hinterliegergrundstück handele, welches an den beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen der ... Straße nicht partizipiere. Das Grundstück grenze nicht an die beitragspflichtige ... Straße an. Vielmehr sei das Grundstück zum einen durch das Grundstück Fl.Nr. ... und sodann noch durch das Grundstück Fl.Nr. ... von der ... Straße abgegrenzt. Es liege somit zwei Grundstücke von der Ausbaustraße ... Straße entfernt, so dass der von der Beklagten behauptete Bezug zur Ausbaustraße fehle.

Ausweislich des Widerspruchsbescheids würden die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ..., welche im Eigentum des Klägers stünden, als wirtschaftliche Einheit behandelt, so dass das Grundstück Fl.Nr. ... über das Grundstück Fl.Nr. ... erschlossen und beitragspflichtig sei. Hier werde jedoch von Seiten der Beklagten verkannt, dass bereits die wirtschaftliche Verbindung der Fl.Nr. ... mit dem Grundstück Fl.Nr. ... unrechtmäßig sei, da das Grundstück Fl.Nr. ... vielmehr dem Flurstück ... zuzuschlagen sei, da es als dessen verlängerter Arm fungiere. Sollte das Gericht dieser Einschätzung nicht folgen, so wäre jedenfalls das Grundstück Fl.Nr. ... als eigenständige Erschließungsanlage einzustufen mit der Folge, dass die Beklagte nicht das Grundstück Fl.Nr. ... bei den streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen der ... Straße heranziehen dürfe.

c) Fl.Nr. ...

Bezüglich dieses Grundstücks verlange die Beklagte einen Ausbaubeitrag in Höhe von 910,75 EUR. Diese Beitragshöhe resultiere aus der Berechnung der Beklagten, wonach die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit 1,9 wegen einer möglichen viergeschossigen Bebauung zu multiplizieren sei. Zum einen befinde sich auf dem Grundstück keinerlei Bebauung, eine solche werde dort auch nicht errichtet werden können, da wie oben beschrieben, das Grundstück Fl.Nr. ... lediglich als verlängerter Arm der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befindlichen ... diene. Eine Bebauung mit vier Geschossen sei auch letztlich auf Grund der Größe des Grundstücks und der Widmung als Straße schlicht unmöglich. Im Übrigen sei auf dem streitgegenständlichen Grundstück auch eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Beklagten für die Versorgungsleitungen eingetragen, so dass eine tatsächliche Bebauung grundsätzlich schon ausscheide.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 beantragte die Beklagte,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vorausschickend sei zu erklären, dass die betroffenen Flurstücke im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB lägen, für die Verteilung des Aufwands sei § 8 Abs. 8 Nr. 1 Ausbaubeitragssatzung einschlägig.

Im Einzelnen ergebe sich Folgendes:

Fl.Nr. ...: Wie auf den Aufnahmen der beiliegenden CD zu entnehmen sei, bestehe das Anwesen auf der Fl.Nr. ... aus einem älteren Gebäude mit zwei Geschossen. Hierbei handele es sich augenscheinlich nicht um Vollgeschosse im Sinne der BayBO. Da diese Geschosse ebenso genutzt werden könnten wie in einem Gebäude mit Vollgeschossen, sei bei der Satzungsänderung im Jahr 2011 die Möglichkeit des Ansatzes von Geschossen in die Satzung aufgenommen worden. Eine künftige Nutzung jedweder Art sei im Straßenausbaubeitragsrecht nicht relevant, da es sich bei einem Straßenausbaubeitrag gleichsam um eine „Momentaufnahme“ der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts handele.

Fl.Nr. ...:

Das Grundstück Fl.Nr. ... des Klägers, sei sowohl über das im Besitz des Klägers stehende Grundstück Fl.Nr. ... als auch über das Grundstück Fl.Nr. ..., gewidmet in der Straßenklasse ... und unter dem Namen ..., von der ... Straße erschlossen. Dieser Bereich der ... sei nur rund 33 m lang und daher keine eigene Erschließungsanlage. Im Rahmen der Ausbauarbeiten der ... Straße sei auch dieser Stich ausgebaut worden. Wie der Kläger richtig anerkenne, stünden die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... in seinem Eigentum, wobei das Grundstück Fl.Nr. ... selbständig nicht genutzt werden könne. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 ABS handele es sich bei den Flurstücken... und ... um eine wirtschaftliche Einheit. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten dürfe das Grundstück Fl.Nr. ... nicht dem Flurstück ... zugeschlagen werden, da es sich nicht um ein gewidmetes Straßenstück handele bzw. nicht im Eigentum der Stadt ... stehe.

Fl.Nr. ...:

Wie bereits zu Flurstück ... ausgeführt, handele es sich bei Flurstück ... um ein Flurstück, welches mit Fl.Nr. ... eine wirtschaftliche Einheit bilde. Die Angaben des Klägers, die Fl.Nr. ... wäre immer noch als Straße gewidmet, sei nicht zutreffend. Dieses Flurstück sei im Jahre 2006 von der Stadt an den Kläger veräußert und entwidmet worden.

Die streitbefangenen Grundstücke und die abgerechnete Straßenbaumaßnahme wurden am 2. April 2014 vom Gericht in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift über die Augenscheinseinnahme und die gefertigten Lichtbilder wird insoweit Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung gab das Gericht zu erkennen, dass das als „...“ bezeichnete Straßengrundstück Fl.Nr. ... im Sinne des Straßenausbaubeitrags möglicherweise eine eigenständige Anlage darstelle mit der Folge, dass die Grundstücke Fl.Nr. ... (Fl.Nr. ...) und Fl.Nr.... (Fl.Nr. ...) bezüglich der ... Straße nicht beitragspflichtig wären. Das Gericht forderte die Beklagte daher auf, insoweit eine Vergleichsberechnung vorzulegen.

Unter dem 14. Mai 2014 legte die Beklagte die geforderte Vergleichsberechnung vor, aus dieser ergibt sich u.a., dass der Kläger für das Grundstück Fl.Nr. ..., ... Straße ... nunmehr einen Beitrag in Höhe von 6.953,01 EUR zu bezahlen hätte.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. November 2014 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren AN 3 K 13.01358 die Klage zurück und das Verfahren wurde mit Beschluss vom selben Tag eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschriften über die Augenscheinseinnahme vom 2. April 2014 und die Termine zur mündlichen Verhandlung vom 2. April 2014 und vom 6. November 2014 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, sind begründet, da die Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2012 hinsichtlich der klägerischen Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die genannten Bescheide waren daher aufzuheben und insoweit auch der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 24. Juni 2013.

Die Grundstücke des Klägers Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... gehören nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag wegen der Verbesserung bzw. Erneuerung der ... Straße in .... Die ... Straße ist eine Haupterschließungsstraße, das davon abzweigende Straßengrundstück Fl.Nr. ..., als „...“ bezeichnete Straßengrundstück, an dem die Grundstücke des Klägers liegen, stellt eine Anliegerstraße dar. Die unselbständige Stichstraße „...“ und die ... Straße gehören daher unterschiedlichen Straßenkategorien an.

Einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbständige Verkehrseinrichtung vermittelt. Grenzt ein Grundstück an einen von einer ausgebauten Straße abzweigenden Stich ab, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Stich als ausbaubeitragsrechtlich selbständig oder unselbständig zu qualifizieren ist. Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen selbständigen Ortsstraßen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG einerseits und unselbständigen Zufahrten zu solchen Ortsstraßen als deren Bestandteil („Anhängsel“) andererseits ist der Gesamteindruck der zu beurteilenden Einrichtung. Besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und Beschaffenheit sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 6 BV 08.3182; juris).

Wo eine – beitragspflichtig ausgebaute – Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich daher wie bei den Anbaustraßen des Erschließungsbeitragsrechts nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Dieser Gleichlauf mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff bezeichnet indes nur die Regel, von der spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Grundsätze eine Ausnahme verlangen können. Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn eine Hauptstraße und eine von ihr abzweigende, weniger als 100 m lange und deshalb erschließungsbeitragsrechtlich unselbständige Stichstraße (Sackgasse) unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine Anlage erscheinen. Diese wertende Korrektur der natürlichen Betrachtungsweise wird erzwungen durch die unterschiedliche Verkehrsfunktion und – daraus folgend – die unterschiedliche Einstufung von Hauptstraße und Sackgasse in eine der in der Ausbaubeitragssatzung festgelegten Straßenkategorien; denn nur auf diesem Weg kann erreicht werden, dass einerseits allein die Anlieger an der Hauptstraße in den Genuss des geringeren Anliegeranteils an den Ausbaukosten kommen und andererseits die Anlieger der Sackgasse mit dem entsprechend höheren Anliegeranteil (bei freilich regelmäßig niedrigeren Ausbaukosten) belastet werden (BayVGH, B.v. 19.5.2010 - 6 ZB 09.1758; juris).

Dies ist vorliegend der Fall, weil der ... Straße, von der die Stichstraße „...“ abzweigt, eine andere Verkehrsbedeutung zukommt als der Stichstraße selbst. Es handelt sich dann um zwei getrennte Anlagen. Zwar ist die Stichstraße lediglich 33 m lang, doch diese geringe Länge führt nicht dazu, diesen Stich als bloßes Anhängsel der ... Straße zu betrachten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 31. Juli 2009 - 6 ZB 07.2228 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg bestätigt, in dem dieses einen lediglich 20 m langen Weg als eigenständige Anlage angesehen hat. Wie die von der Kammer durchgeführte Augenscheinseinnahme ergeben hat, stellt sich die Stichstraße „...“ nicht als bloßes Anhängsel dar, weil sie zum einen nicht nur zufahrtsähnlichen Charakter besitzt, sondern der Erschließung von insgesamt vier Grundstücken dient, auch wenn das Grundstück Fl.Nr. ... auch unmittelbar an der ... Straße liegt, die Grundstückszufahrt jedoch erfolgt über die Stichstraße. Darüber hinaus wird auch das Grundstück Fl.Nr. ... nur von dieser Anlage erschlossen, ebenfalls die dem Kläger gehörenden Grundstücke Fl.Nrn. ... und .... Auch der Ausbauzustand dieses Straßenstücks stellt sich anders dar als die ... Straße, so führt auf der östlichen Seite der Straße ein Gehweg lediglich bis zur Einfahrt des Grundstücks Fl.Nr. ..., auf der westlichen Seite befindet sich überhaupt kein Gehsteig. Zudem ist diese ... auch wesentlich schmäler als die ... Straße mit ihren beidseitigen Gehsteigen. Darüber hinaus ist der Einmündungsbereich dieser Stichstraße in die ... Straße trichterförmig aufgeweitet, auch dies führt bei einer Gesamtbetrachtung dazu, diese Straße als eigenständige Anlage wahrzunehmen und nicht als bloße Zufahrt anzusehen. Auch optisch ist diese Stichstraße von der ... Straße abgesetzt, denn der Gehweg auf der ... Straße wird im Einmündungsbereich durchgeführt, so dass die unterschiedlichen Beläge zu einer optischen Trennung führen. Zwar nicht von rechtlicher Bedeutung, doch als bestärkendes Merkmal kann vorliegend die Tatsache herangezogen werden, dass im westlichen Bereich der Einmündung der Stichstraße ein Straßenverkehrsschild mit dem Gebot „Vorfahrt achten“ steht, an dessen Halterung das Straßenschild „... Hs.Nr. ...“ angebracht ist, also die Grundstücke des Klägers sowie die beiden anderen oben genannten Grundstücke nicht Hausnummern der ... Straße tragen, also auch die Beklagte von einer gewissen Eigenständigkeit dieser Stichstraße auszugehen scheint. Wie die Augenscheinseinnahme gezeigt hat, koppelt somit diese Stichstraße als Anliegerstraße die Grundstücke des Klägers von der Haupterschließungsstraße ... Straße ab, so dass diese ausbaubeitragsrechtlich nicht zum umlagefähigen Aufwand der ... Straße herangezogen werden können.

Nach alledem waren daher die im Tenor bezeichneten Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2012 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 24. Juni 2013 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ZPO.

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wird die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.
 

Beschluss

Der Streitwert wird im Verfahren AN 3 K 13.01382 bis zur Verbindung auf 910,75 EUR und im Verfahren AN 3 K 13.01381 auf 54.088,53 EUR festgesetzt und ab Verbindung auf insgesamt 54.999,28 EUR.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Nov. 2014 - AN 3 K 13.01381

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Nov. 2014 - AN 3 K 13.01381 zitiert 8 §§.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2012 (... und ...) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... vom 24. Juni 2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vollstreckbar.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. ... Straße ..., Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... „Nähe ...“ der Gemarkung ... in ... Das Grundstück ... Straße ... liegt unmittelbar an der ... Straße an, das Grundstück „Nähe ...“ mit einer Größe von 185 qm grenzt nördlich an das Grundstück ... Straße ... und östlich an das Grundstück Fl.Nr. ... an, dieses Grundstück zweigt mit einer Länge von 33 m als ... bezeichnet und gewidmet in nordwestlicher Richtung von der ... Straße ab. Das Grundstück ... grenzt in nördlicher Richtung an die beiden Grundstücke ... Straße ... und „Nähe ... an. Dieses Grundstück wird im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt und ist mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut.

Jeweils mit Bescheiden vom 18. Oktober 2012 zog die Beklagte den Kläger für die Verbesserung bzw. Erneuerung der ... Straße für die genannten Grundstücke zu einem Straßenausbaubeitrag heran, wobei für das Grundstück ... Straße ... ein Beitrag in Höhe von 4.750,91 EUR, für das Grundstück ... ein Beitrag in Höhe von 54.088,53 EUR und für das Grundstück „Nähe ...“ ein solcher von 910,75 EUR festgesetzt worden ist. Aufgrund der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten wurde die ... Straße als Haupterschließungsstraße innerhalb des öffentlichen Verkehrsnetzes der Beklagten eingestuft, der Beitragssatz pro Quadratmeter beträgt 2,59103 EUR. Die Grundstücksfläche für die Grundstücke ... bzw. „Nähe ...“ wurden mit dem Nutzungsfaktor 1,9 vervielfältigt, da auf den Grundstücken eine viergeschossige Bebauung zulässig ist, bei dem Grundstück ... Straße ... wurden die Grundstücksfläche mit einer zulässigen dreigeschossigen Bebauung mit dem Nutzungsfaktor 1,6 vervielfältigt.

Die gegen die genannten Bescheide eingelegten Widersprüche, auf deren Begründung Bezug genommen wird, wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ... Straße sei in diesem Bereich zutreffend als Haupterschließungsstraße eingestuft worden, da der überwiegende Bezug für den inner- und überörtlichen Durchgangsverkehr nicht gegeben sei, die Verkehrsplanung habe diese Einschätzung flankiert, auch das Staatsministerium des Innern habe mit Schreiben vom 10. Mai 2010 die Auffassung geteilt, dass die Straßenqualifizierung zutreffend sei.

Grundstück Fl.Nr. ... sei nach Auffassung der Prozessbevollmächtigten ein „echtes Hinterliegergrundstück“, da es erst nach Überquerung von zwei weiteren Flurstücken... und ... erreicht werden könne. Die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... stellten jedoch eine wirtschaftliche Einheit dar. Es bestehe einerseits Eigentümeridentität, andererseits sei die Fl.Nr. ... nur im Zusammenspiel mit der Fl.Nr. ... sinnvoll nutzbar, die Fl.Nr. ... partizipiere außerdem an dem ihr entstehenden Vorteil der Anbindung an die ... Straße. Das Grundstück Fl.Nr. ... als nordwestlicher Ast der ... sei ein gewidmetes Straßengrundstück, welches eine Länge von etwa 30 m habe. Aufgrund des vorhandenen Zufahrtscharakters sei dies keine eigenständig abrechenbare Anlage, sie sei vielmehr als Anhängsel der ... Straße zu sehen und somit dieser zuzurechnen und mit dieser abzurechnen. Aus rechtlicher Sicht seien daher die Ausbaubeitragsbescheide rechtmäßig.

Mit einem am 26. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag ließ der Kläger gegen die genannten Bescheide Klage erheben und beantragen,

die Bescheide der Stadt ... über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags vom 18. Oktober 2012 betreffend die Grundstücke Fl.Nr. ... (AN 3 K 13.01358), Fl.Nr. ... (AN 3 K 13.01381) und Fl.Nr. ... (AN 3 K 13.01382) und insoweit auch den Widerspruch des Landratsamtes ... vom 24. Juni 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 30. September 2013 im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtswidrig.

a) Fl.Nr. ...

Mit dem Bescheid verlange die Beklagte vom Kläger einen Beitrag in Höhe von 4.750,91 EUR. Diese Beitragshöhe resultiere aus der Berechnung der Beklagten, wonach die Grundstücksfläche mit dem Faktor 1,6 multipliziert werde. Diese Berechnung sei jedoch falsch, da die Bestimmung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche offensichtlich fehlerhaft sei, da auf dem Grundstück lediglich eine eingeschossige Bebauung mit Dach vorhanden sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass eine Veränderung der Bebauung auch in Zukunft nicht möglich sei, da das auf dem Grundstück befindliche Gebäude denkmalgeschützt sei. Dieses sei der Beklagten auch sehr wohl bekannt, habe sie doch der vom Kläger in der Vergangenheit mehrfach beantragten Genehmigung zur Erweiterung seiner Geschossflächen gerade mit dem Argument des Denkmalschutzes stets eine Absage erteilt.

b) Fl.Nr. ...:

Hier sei mit dem angefochtenen Bescheid ein Beitrag in Höhe von 54.088,53 EUR gefordert worden, obgleich dieses Grundstück entgegen der Ansicht der Beklagten nicht beitragspflichtig sei. Dies deshalb, da es sich bei diesem Grundstück um ein echtes Hinterliegergrundstück handele, welches an den beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen der ... Straße nicht partizipiere. Das Grundstück grenze nicht an die beitragspflichtige ... Straße an. Vielmehr sei das Grundstück zum einen durch das Grundstück Fl.Nr. ... und sodann noch durch das Grundstück Fl.Nr. ... von der ... Straße abgegrenzt. Es liege somit zwei Grundstücke von der Ausbaustraße ... Straße entfernt, so dass der von der Beklagten behauptete Bezug zur Ausbaustraße fehle.

Ausweislich des Widerspruchsbescheids würden die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ..., welche im Eigentum des Klägers stünden, als wirtschaftliche Einheit behandelt, so dass das Grundstück Fl.Nr. ... über das Grundstück Fl.Nr. ... erschlossen und beitragspflichtig sei. Hier werde jedoch von Seiten der Beklagten verkannt, dass bereits die wirtschaftliche Verbindung der Fl.Nr. ... mit dem Grundstück Fl.Nr. ... unrechtmäßig sei, da das Grundstück Fl.Nr. ... vielmehr dem Flurstück ... zuzuschlagen sei, da es als dessen verlängerter Arm fungiere. Sollte das Gericht dieser Einschätzung nicht folgen, so wäre jedenfalls das Grundstück Fl.Nr. ... als eigenständige Erschließungsanlage einzustufen mit der Folge, dass die Beklagte nicht das Grundstück Fl.Nr. ... bei den streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen der ... Straße heranziehen dürfe.

c) Fl.Nr. ...

Bezüglich dieses Grundstücks verlange die Beklagte einen Ausbaubeitrag in Höhe von 910,75 EUR. Diese Beitragshöhe resultiere aus der Berechnung der Beklagten, wonach die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit 1,9 wegen einer möglichen viergeschossigen Bebauung zu multiplizieren sei. Zum einen befinde sich auf dem Grundstück keinerlei Bebauung, eine solche werde dort auch nicht errichtet werden können, da wie oben beschrieben, das Grundstück Fl.Nr. ... lediglich als verlängerter Arm der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befindlichen ... diene. Eine Bebauung mit vier Geschossen sei auch letztlich aufgrund der Größe des Grundstücks und der Widmung als Straße schlicht unmöglich. Im Übrigen sei auf dem streitgegenständlichen Grundstück auch eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Beklagten für die Versorgungsleitungen eingetragen, so dass eine tatsächliche Bebauung grundsätzlich schon ausscheide.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2014 beantragte die Beklagte,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vorausschickend sei zu erklären, dass die betroffenen Flurstücke im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB lägen, für die Verteilung des Aufwands sei § 8 Abs. 8 Nr. 1 Ausbaubeitragssatzung einschlägig.

Im Einzelnen ergebe sich Folgendes:

Fl.Nr. ...: Wie auf den Aufnahmen der beiliegenden CD zu entnehmen sei, bestehe das Anwesen auf der Fl.Nr. ... aus einem älteren Gebäude mit zwei Geschossen. Hierbei handele es sich augenscheinlich nicht um Vollgeschosse im Sinne der BayBO. Da diese Geschosse ebenso genutzt werden könnten wie in einem Gebäude mit Vollgeschossen, sei bei der Satzungsänderung im Jahr 2011 die Möglichkeit des Ansatzes von Geschossen in die Satzung aufgenommen worden. Eine künftige Nutzung jedweder Art sei im Straßenausbaubeitragsrecht nicht relevant, da es sich bei einem Straßenausbaubeitrag gleichsam um eine „Momentaufnahme“ der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts handele.

Fl.Nr. ...:

Das Grundstück Fl.Nr. ... des Klägers, sei sowohl über das im Besitz des Klägers stehende Grundstück Fl.Nr. ... als auch über das Grundstück Fl.Nr. ..., gewidmet in der Straßenklasse ... und unter dem Namen ..., von der ... Straße erschlossen. Dieser Bereich der ... sei nur rund 33 m lang und daher keine eigene Erschließungsanlage. Im Rahmen der Ausbauarbeiten der ... Straße sei auch dieser Stich ausgebaut worden. Wie der Kläger richtig anerkenne, stünden die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... in seinem Eigentum, wobei das Grundstück Fl.Nr. ... selbstständig nicht genutzt werden könne. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 ABS handele es sich bei den Flurstücken... und ... um eine wirtschaftliche Einheit. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten dürfe das Grundstück Fl.Nr. ... nicht dem Flurstück ... zugeschlagen werden, da es sich nicht um ein gewidmetes Straßenstück handele bzw. nicht im Eigentum der Stadt ... stehe.

Fl.Nr. ...:

Wie bereits zu Flurstück ... ausgeführt, handele es sich bei Flurstück ... um ein Flurstück, welches mit Fl.Nr. ... eine wirtschaftliche Einheit bilde. Die Angaben des Klägers, die Fl.Nr. ... wäre immer noch als Straße gewidmet, sei nicht zutreffend. Dieses Flurstück sei im Jahre 2006 von der Stadt an den Kläger veräußert und entwidmet worden.

Die streitbefangenen Grundstücke und die abgerechnete Straßenbaumaßnahme wurden am 2. April 2014 vom Gericht in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift über die Augenscheinseinnahme und die gefertigten Lichtbilder wird insoweit Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung gab das Gericht zu erkennen, dass das als „...“ bezeichnete Straßengrundstück Fl.Nr. ... im Sinne des Straßenausbaubeitrags möglicherweise eine eigenständige Anlage darstelle mit der Folge, dass die Grundstücke Fl.Nr. ... (Fl.Nr. ...) und Fl.Nr.... (Fl.Nr. ...) bezüglich der ... Straße nicht beitragspflichtig wären. Das Gericht forderte die Beklagte daher auf, insoweit eine Vergleichsberechnung vorzulegen.

Unter dem 14. Mai 2014 legte die Beklagte die geforderte Vergleichsberechnung vor, aus dieser ergibt sich u. a., dass der Kläger für das Grundstück Fl.Nr. ..., ... Straße ... nunmehr einen Beitrag in Höhe von 6.953,01 EUR zu bezahlen hätte.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 6. November 2014 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren AN 3 K 13.01358 die Klage zurück und das Verfahren wurde mit Beschluss vom selben Tag eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Niederschriften über die Augenscheinseinnahme vom 2. April 2014 und die Termine zur mündlichen Verhandlung vom 2. April 2014 und vom 6. November 2014 und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, sind begründet, da die Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2012 hinsichtlich der klägerischen Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... rechtswidrig sind und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die genannten Bescheide waren daher aufzuheben und insoweit auch der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 24. Juni 2013.

Die Grundstücke des Klägers Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... gehören nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag wegen der Verbesserung bzw. Erneuerung der ... Straße in .... Die ... Straße ist eine Haupterschließungsstraße, das davon abzweigende Straßengrundstück Fl.Nr. ..., als „...“ bezeichnete Straßengrundstück, an dem die Grundstücke des Klägers liegen, stellt eine Anliegerstraße dar. Die unselbstständige Stichstraße „...“ und die ... Straße gehören daher unterschiedlichen Straßenkatagorien an.

Einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung rechtfertigende Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt. Grenzt ein Grundstück an einen von einer ausgebauten Straße abzweigenden Stich ab, beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Straße teilnimmt, danach, ob der Stich als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist. Ausschlaggebend für die Unterscheidung zwischen selbstständigen Ortsstraßen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG einerseits und unselbstständigen Zufahrten zu solchen Ortsstraßen als deren Bestandteil („Anhängsel“) andererseits ist der Gesamteindruck der zu beurteilenden Einrichtung. Besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und Beschaffenheit sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 6 BV 08.3182; juris).

Wo eine - beitragspflichtig ausgebaute - Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich daher wie bei den Anbaustraßen des Erschließungsbeitragsrechts nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Dieser Gleichlauf mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagebegriff bezeichnet indes nur die Regel, von der spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Grundsätze eine Ausnahme verlangen können. Eine Ausnahme ist insbesondere dann geboten, wenn eine Hauptstraße und eine von ihr abzweigende, weniger als 100 m lange und deshalb erschließungsbeitragsrechtlich unselbstständige Stichstraße (Sackgasse) unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. In einer solchen Fallgestaltung handelt es sich ausbaubeitragsrechtlich um zwei selbstständige Einrichtungen, auch wenn sie nach ihrem Erscheinungsbild als eine Anlage erscheinen. Diese wertende Korrektur der natürlichen Betrachtungsweise wird erzwungen durch die unterschiedliche Verkehrsfunktion und - daraus folgend - die unterschiedliche Einstufung von Hauptstraße und Sackgasse in eine der in der Ausbaubeitragssatzung festgelegten Straßenkategorien; denn nur auf diesem Weg kann erreicht werden, dass einerseits allein die Anlieger an der Hauptstraße in den Genuss des geringeren Anliegeranteils an den Ausbaukosten kommen und andererseits die Anlieger der Sackgasse mit dem entsprechend höheren Anliegeranteil (bei freilich regelmäßig niedrigeren Ausbaukosten) belastet werden (BayVGH, B.v. 19.5.2010 - 6 ZB 09.1758; juris).

Dies ist vorliegend der Fall, weil der ... Straße, von der die Stichstraße „...“ abzweigt, eine andere Verkehrsbedeutung zukommt als der Stichstraße selbst. Es handelt sich dann um zwei getrennte Anlagen. Zwar ist die Stichstraße lediglich 33 m lang, doch diese geringe Länge führt nicht dazu, diesen Stich als bloßes Anhängsel der ... Straße zu betrachten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 31. Juli 2009 - 6 ZB 07.2228 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg bestätigt, in dem dieses einen lediglich 20 m langen Weg als eigenständige Anlage angesehen hat. Wie die von der Kammer durchgeführte Augenscheinseinnahme ergeben hat, stellt sich die Stichstraße „...“ nicht als bloßes Anhängsel dar, weil sie zum einen nicht nur zufahrtsähnlichen Charakter besitzt, sondern der Erschließung von insgesamt vier Grundstücken dient, auch wenn das Grundstück Fl.Nr. ... auch unmittelbar an der ... Straße liegt, die Grundstückszufahrt jedoch erfolgt über die Stichstraße. Darüber hinaus wird auch das Grundstück Fl.Nr. ... nur von dieser Anlage erschlossen, ebenfalls die dem Kläger gehörenden Grundstücke Fl.Nrn. ... und .... Auch der Ausbauzustand dieses Straßenstücks stellt sich anders dar als die ... Straße, so führt auf der östlichen Seite der Straße ein Gehweg lediglich bis zur Einfahrt des Grundstücks Fl.Nr. ..., auf der westlichen Seite befindet sich überhaupt kein Gehsteig. Zudem ist diese ... auch wesentlich schmäler als die ... Straße mit ihren beidseitigen Gehsteigen. Darüber hinaus ist der Einmündungsbereich dieser Stichstraße in die ... Straße trichterförmig aufgeweitet, auch dies führt bei einer Gesamtbetrachtung dazu, diese Straße als eigenständige Anlage wahrzunehmen und nicht als bloße Zufahrt anzusehen. Auch optisch ist diese Stichstraße von der ... Straße abgesetzt, denn der Gehweg auf der ... Straße wird im Einmündungsbereich durchgeführt, so dass die unterschiedlichen Beläge zu einer optischen Trennung führen. Zwar nicht von rechtlicher Bedeutung, doch als bestärkendes Merkmal kann vorliegend die Tatsache herangezogen werden, dass im westlichen Bereich der Einmündung der Stichstraße ein Straßenverkehrsschild mit dem Gebot „Vorfahrt achten“ steht, an dessen Halterung das Straßenschild „... Hs.Nr. ...“ angebracht ist, also die Grundstücke des Klägers sowie die beiden anderen oben genannten Grundstücke nicht Hausnummern der ... Straße tragen, also auch die Beklagte von einer gewissen Eigenständigkeit dieser Stichstraße auszugehen scheint. Wie die Augenscheinseinnahme gezeigt hat, koppelt somit diese Stichstraße als Anliegerstraße die Grundstücke des Klägers von der Haupterschließungsstraße ... Straße ab, so dass diese ausbaubeitragsrechtlich nicht zum umlagefähigen Aufwand der ... Straße herangezogen werden können.

Nach alledem waren daher die im Tenor bezeichneten Bescheide der Beklagten vom 18. Oktober 2012 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 24. Juni 2013 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i. V. m. §§ 708, 709 ZPO.

Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO wird die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt.