Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Dez. 2015 - AN 3 S 15.02357
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 9.023,51 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Streitgegenstand ist die Heranziehung des Antragstellers zu einem Straßenausbaubeitrag für den Straßenausbau der ... Straße in ..., Gemarkung ...
Die zum Straßenausbaubeitrag herangezogenen Grundstücke haben die Fl. Nrn. ... und ... (im Folgenden: Fl. Nr. ... und Fl. Nr. ..).
Der Antragsteller ist Eigentümer dieser zum Straßenausbaubeitrag herangezogenen Grundstücke sowie der Grundstücke mit den Fl. Nrn. ... und ...
Die Antragsgegnerin zog den Antragsteller bereits mit Bescheiden vom
Die entsprechenden Verfahrensakten wurden beigezogen.
Mit Bescheid vom
Mit einem bei Gericht am
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag als unzulässig ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass es an dem Erfordernis des § 80 Abs. 6 VwGO fehle, da vor Antragstellung bei Gericht kein Antrag bei der erlassenden Behörde auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, welcher verbeschieden wurde.
Die Antragsgegnerin half dem Widerspruch nicht ab und legte diesen dem Landratsamt ... zur Entscheidung vor. Ein Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... ist bislang nicht ergangen.
Mit Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach in den Verfahren AN 3 K 13.01381 und AN 3 K 13.01382 mit „Urteil vom 6. November 2015“ rechtskräftig entschieden habe, dass die Grundstücke Fl. Nr. ... und ... nicht bei der Bemessung der Umlage der angefallenen Straßenausbaupläne berücksichtigt werden könnten. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht Ansbach damals ausgeführt, dass die besagten Grundstücke nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke für die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag wegen der Verbesserung bzw. Erneuerung der...Straße in ... gehörten.
Die Ansicht der Antragsgegnerin sei falsch, dass es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken um im Straßenausbaubeitragsrecht geltende nicht gefangene Hinterliegergrundstücke handeln würde, welche beitragspflichtig seien, da nach Auffassung der Antragsgegnerin eine tatsächliche Zufahrt vorhanden sei.
Falsch sei zudem die Behauptung der Antragsgegnerin, dass größere Maschinen im Hinblick auf die schmale ...-straße nicht durch die ...-straße, sondern vielmehr über die ... Straße auf einer asphaltierten Zufahrt auf das Grundstück mit der Fl. Nr. ... und ... gelangten.
Die Grundstücke mit den Fl. Nrn. ... und ... hätten keine direkte Verbindung mit der ... Straße. Die ... Straße grenze an die Grundstücke mit den Fl. Nrn. ..., ... und ... an. Zwischen diesen Grundstücken sei von der Antragsgegnerin sogar noch ein Grünstreifen angelegt worden. Um zu verhindern, dass die Antragsgegnerin auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück eine Mauer errichte, sei zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin ein Geh- und Fahrtrecht vereinbart worden.
Ein weiteres Geh- und Fahrtrecht zum Grundstück mit den Fl. Nrn. ... oder ... bestehe dagegen nicht. Es sei somit lediglich gestattet von der ... Straße aus auf die Grundstücke mit den Fl. Nrn. ... und ... zu fahren. Da diese Grundstücke an Dritte verpachtet seien, könne der Antragsteller die vorhandene Zufahrt von der ... Straße auf die Grundstücke Fl. Nr. ... und ... auch nicht ungefragt für eine Überfahrt zu den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... nutzen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sei diese Zufahrt auch nicht asphaltiert, sondern bestehend aus dem Material Asphalt-Recycling.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird folgendes angeführt:
Der Antragsteller habe offensichtlich mehrfach Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid eingelegt. Neben dem Widerspruch mit Schreiben vom
In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
Die Grundstücke seien darüber hinaus jedoch auch gegenüber der ... Straße, wie sie jetzt abgerechnet würde (also ohne den durch das Gericht als selbstständig erkannten Teil der ...-straße), als Hinterliegergrundstücke beitragspflichtig.
Einem beiliegenden Luftbild (Anlage A1) sei zu entnehmen, dass eine intensiv genutzte Zufahrt von der Fl. Nr. ... (...-straße ...) über die Fl. Nr. ... (... Straße ...) zur ... Straße hin (zum Teil auch über die Fl. Nr. ...) bestehe.
Diese direkte Zufahrt verlaufe zum großen Teil über die Fl. Nr. ... (alle Grundstücke befänden sich auf der Gemarkung ...), die im Eigentum der Stadt ... stehe und als Grünstreifen konzipiert sei. Für das Grundstück ... Straße ... bestehe ein bereits im Jahre 2006 in das Grundbuch eingetragenes Überfahrtsrecht (Anlage A2) über die Fl. Nr. ...
Bei dem Grundstück ...-straße ... handele es sich aus Sicht der ... Straße um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück aufgrund wirtschaftlicher Einheit mit der Fl. Nr. ....
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass im Straßenausbaubeitragsrecht ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück dann beitragspflichtig hinsichtlich einer zweiterschließenden Anlage sei, wenn typischerweise angenommen werden könne, dass die ausgebaute Straße von diesem Hinterliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden könne, Eigentümeridentität und eine tatsächliche Zufahrt vorausgesetzt (vgl. VGH,
Diese Voraussetzungen seien erfüllt.
Wie dem als Anlage beigefügten Luftbild zweifelsfrei zu entnehmen sei, werde die Zufahrt zur ... Straße von dem Grundstück ...-straße ... in erheblichem Umfang genutzt. Davon sei bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit den üblicherweise vorhandenen größeren Maschinen im Hinblick auf den obengenannten schmalen Bereich ...-straße (maximale Breite ca. 5,30 m) auch auszugehen. Ein weiterer Nachweis sei auch die Tatsache, dass die Zufahrt zur ... Straße hin asphaltiert worden sei (Anlage A3). Bei einer nur untergeordneten Inanspruchnahme wäre derartiges nicht nötig gewesen.
Überdies bestehe noch eine grundbuchrechtliche Sicherung dieser Zufahrt. Die weiteren Beitragspflichtigen zur ... Straße könnten daher zu Recht schutzwürdig erwarten, dass derjenige, der die Zufahrt zu dieser Straße - so wie vorliegend - in nicht unerheblichem Ausmaß nutze, auch an den Kosten des Ausbaus entsprechend beteiligt werde.
Zudem möge der Antragsteller darlegen, wie der nicht unerhebliche Schwerverkehr von seinen Grundstücken ausschließlich über die ...-straße erfolgen solle.
Das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Grundstück mit der Fl. Nr. ... grenze nicht, wie vom Antragsteller behauptet, an die Grundstücke Fl. Nrn. ..., ... und ..., sondern lediglich an die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... an.
Die Aussage des Antragstellers, die Antragsgegnerin wolle auf ihrem Grundstück Fl. Nr. ... eine Mauer errichten, sei falsch. Das Geh- und Fahrtrecht sei bereits im Jahre 2006 und damit vier Jahre vor Beginn der Straßenbaumaßnahmen eingetragen worden.
Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit dieses Geh- und Fahrtrecht dem Antragsteller zum Nachteil gereichen solle. Die intensive Nutzung diese Ausfahrt spreche offensichtlich dagegen. Offensichtlich stelle das vorhandene Überfahrtsrecht zudem keinen Hinderungsgrund für die selbst eingeräumte Verpachtung dar.
Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die Verpachtung der Grundstücke des Antragstellers mit den Fl. Nrn. ... und ... diesen daran hindern solle, die ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... über diese von der ... Straße aus zu betreten. Wie der Antragsteller selbst zugebe, wäre zumindest seiner Einschätzung nach ein Überfahren durch ihn möglich, wenn man nachfrage.
Darüber hinaus könne nicht nachvollzogen werden, warum insbesondere auch in Gegenrichtung, also von den Anwesen mit den Fl. Nrn. ... und ...nach Aussage des Antragstellers trotz Eigentümeridentität kein Überfahrtsrecht/Überfahrtsmöglichkeit über die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... zur ... Straße hin bestehen solle.
Nachdem bisher von der Antragsgegnerin davon habe ausgegangen werden müssen, dass die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... von dem Antragsteller selbst landwirtschaftlich genutzt würden, möge der Antragsteller in diesem Zusammenhang darlegen, seit wann diese Grundstücke verpachtet seien und wie der oder die Pächter diese Grundstücke nutzten.
Dem Vorbringen des Antragstellers, dass die Zufahrt auf dem städtischen Grundstück Fl. Nr. ... nicht asphaltiert sei, müsse ebenfalls widersprochen werden. Die Asphaltierung dieser grundbuchrechtlich gesicherten Zufahrt sei nach den gängigen Regeln der Technik (u. a. mit Deck- und Tragschicht) erfolgt.
Eine unbillige Härte sei dem Antrag nicht zu entnehmen noch bestünden Anhaltspunkte hierfür.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. September 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, hier von Straßenausbaubeiträgen. Der Antrag ist damit statthaft.
Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist ebenfalls erfüllt, denn die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 mitgeteilt, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werde (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).
Der Antrag ist nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll dies dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Bloße Bedenken sind noch keine ernsthaften Zweifel (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80, Rn. 116).
Bei summarischer Prüfung sind keine ernstlichen Zweifel an den angefochtenen Bescheiden der Antragsgegnerin feststellbar.
Der Bescheid findet, soweit sich dies im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beurteilen lässt, in Art. 5 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 9. November 2011 seine Rechtsgrundlage.
In einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, ist von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten.
1. Dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. September 2015 steht das rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen erfasst auch nachfolgende Verwaltungsakte. Sie soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (BVerwG, U. v. 8.12.1992 - 1 C 12.92). Inhalt und Umfang der Rechtskraft eines Urteils werden durch den Streitgegenstand bestimmt (BVerwG, U. v. 25.3.1982 - 2 C 30.79). Hierfür ist in erster Linie die Urteilsformel maßgebend; lässt die Urteilsformel den Inhalt der Entscheidung bzw. den Umfang des Entschiedenen nicht mit Sicherheit erkennen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen (BVerwG, U. v. 21.9.1984 - 8 C 4.82).
Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen (BVerwG, U. v. 8.12.1992 - 1 C 12.92).
Der Umfang der Rechtskraft des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
Im vorliegenden Falle ergibt die Auslegung, dass sich die Rechtskraft des Urteils nur auf die Feststellung bezieht, dass die ...-straße eine eigenständige Verkehrsanlage ist und dass aufgrund der Anliegerstellung an der ...-straße eine Begründung des Beitragsbescheids nicht erfolgen kann.
Sowohl der Tatbestand als auch die Entscheidungsgründe des damaligen Urteils haben überwiegend die Frage zum Inhalt, ob die ...-straße als eigenständige Verkehrsanlage zu qualifizieren sei. Bereits in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Augenscheins-einnahme der ...-straße vom 2. April 2014 gab das Gericht zu erkennen, dass das als ...-straße bezeichnete Straßengrundstück Fl. Nr. ... im Sinne des Straßenausbaubeitrags möglicherweise eine eigenständige Anlage darstelle mit der Folge, dass die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... bezüglich der ... Straße nicht beitragspflichtig wären. Dies bedeutet, dass schwerpunktmäßig in diesem Urteil allein die Rechtsfrage zu behandeln war, ob die genannte ...-straße als eigenständige Verkehrsanlage zu qualifizieren ist. Die damit verbundene und in dem Urteil ausgedrückte Rechtsfolge, dass die damaligen Bescheide aufzuheben sind, ergibt sich zwangsläufig aus dem Umstand, dass die damaligen Bescheide damit begründet wurden, dass die ...-straße nur ein „Anhängsel“ der ausgebauten ... Straße sei.
Die nun zur Begründung des Bescheids vom 3. September 2015 herangezogene Sachlage, dass die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... eine tatsächliche Zufahrt zur ausgebauten ... Straße besitzen, findet in dem damaligen Urteil vom 6. November 2014 keine Erwähnung, weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen.
Der „missbilligte Grund“ im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Definition ist damit die Heranziehung der Grundstücke Fl. Nrn. ... und... aufgrund der Qualifizierung der ...-straße als unselbstständige Verkehrsanlage. Da eine tatsächliche Zufahrt zur ... Straße nicht Gegenstand der Bescheidsbegründung und damit des damaligen gerichtlichen Verfahrens war, kann diese Bescheidsbegründung nun auch keinen „missbilligten Grund“ darstellen und damit auch nicht von der Rechtskraft des damaligen Urteils erfasst sein.
2.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids vom 3. September 2015.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Ergänzend hierzu bestimmt Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG, dass für die Verbesserung oder Erneuerung von...-straßen und beschränkt öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden sollen, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Nach summarischer Prüfung scheinen die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ...eine wirtschaftliche Einheit darzustellen. Das Grundstück Fl. Nr. ... ist sinnvoll alleine nicht nutzbar, es stellt vielmehr einen privaten Zufahrtsweg zu dem Grundstück Fl. Nr.... dar. Die beiden Grundstücke sind daher über die ...-straße zunächst erschlossen. Aufgrund dieser Erschließung durch eine selbstständige Verkehrsanlage sind die beiden Grundstücke als nicht gefangene Hinterliegergrundstücke aus Sicht der ... Straße zu qualifizieren.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs haben solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht ausnahmsweise allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133; BayVGH, B. v. 13.7.2015 - 6 ZB 15.585; BayVGH, B. v. 7.10.2008 - 6 AS 06.2771; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 35, Rn. 24).
Nach summarischer Prüfung der gebotenen Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit ist derzeit davon auszugehen, dass vom Antragsteller in nennenswertem Umfang eine tatsächliche Inanspruchnahme der ausgebauten ... Straße in ... erfolgt. Nach derzeitiger Überzeugung des Gerichts besteht von den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... eine tatsächliche Zufahrt zur ausgebauten ... Straße über die Grundstücke Fl. Nrn. ..., ... und ....
Die Luftbildaufnahme, welche die Antragsgegnerin ihrem Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 als Anlage A1 beigefügt hat, zeigt einen breiteren tatsächlich vorhandenen Weg von den streitgegenständlichen nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken über die Grundstücke Fl. Nrn. ..., ... und .... Soweit erkennbar ist dieser Weg offensichtlich in Benutzung und im Grundsatz mindestens so breit wie die Zufahrt auf dem Grundstück Fl. Nr. ... und die ...-straße selbst. Wie die genannte Luftbildaufnahme zeigt, führt dieser Weg nicht nur von der ... Straße über die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... auf das Grundstück Fl. Nr. ..., sondern es besteht auch die Möglichkeit, auf das Grundstück Fl. Nr. ... zu gelangen. Warum es entgegen dieser Luftbildaufnahme nicht möglich sein soll, auch auf das streitgegenständliche Grundstück zu gelangen, sondern nur auf die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ..., wie der Antragsteller behauptet, erschließt sich dem Gericht nicht und ist auch vom Antragsteller nicht substantiiert ausgeführt.
Für die bewusste und auch bereits langfristig gewollte Nutzung dieser tatsächlichen Zufahrt zur ausgebauten ... Straße spricht auch das in das Grundbuch des Grundstücks Fl. Nr. ..., dessen Eigentümerin die Antragsgegnerin ist, eingetragene Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Grundstücks Fl. Nr. ..., dessen Eigentümer der Antragsteller ist. Da die Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... ebenfalls wie auch die streitgegenständlichen Grundstücke im Eigentum des Antragstellers stehen, ist es diesem in Verbindung mit dem dinglichen Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück Fl. Nr. ... zunächst ohne Weiteres möglich, diesen tatsächlichen Zufahrtsweg auch zu nutzen. Nicht ausschlaggebend aber von indizieller Bedeutung ist auch der Umstand, dass zwischen den streitgegenständlichen, nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken und den vorderen Anliegergrundstücken Eigentümeridentität besteht.
Für eine tatsächliche Nutzung der ... Straße durch die tatsächliche Zufahrt spricht auch der Umstand, dass die Auffahrt von dem Grundstück Fl. Nr. ... auf die ausgebaute ... Straße jedenfalls mit einer Art Asphaltmaterial ausgebaut wurde. Ob diese Art Asphaltierung nun de lege artis mit Trag- und Deckschicht ausgeführt wurde, wie die Antragsgegnerin behauptet, oder, ob dieser tatsächliche Zugang aus dem Material Asphalt-Recycling besteht, wie der Antragsteller behauptet, ist hier nicht erheblich; jedenfalls zeigt der Umstand, dass überhaupt eine solche baulich gefestigte Auf- bzw. Zufahrt zur ... Straße besteht, dass eine tatsächliche Nutzung durch den Antragsteller bereits erfolgt.
Ob der Antragsteller die tatsächliche Zufahrt über die Grundstücke Fl. Nrn. ..., ... und ... quasi nutzen muss, da er mit großen, schweren Maschinen nicht über den Weg auf dem Grundstück Fl. Nr. ... auf die ...-straße und durch die ...-straße fahren kann, wie es die Antragsgegnerin behauptet, kann hier dahinstehen. Nach der genannten Luftbildaufnahme erscheint es zumindest derzeit nicht unwahrscheinlich, dass mit einem solchen Gerät die Nutzung der tatsächlichen Zufahrt einfacher ist als die Nutzung der ...-straße. Der Antragsteller verneint dies lediglich, macht jedoch keine weiteren Ausführungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Nach der derzeitigen vom Gericht geprüften Sach- und Rechtslage steht eine eventuelle Verpachtung der Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 3. September 2015 nicht entgegen.
Zwar kann die rechtliche Unmöglichkeit der Überfahrt über die verpachteten Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... der tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten ... Straße entgegenstehen. Nach dem derzeitigen Stand ist eine solche rechtliche Unmöglichkeit jedoch nicht ersichtlich. Neben dem Umstand, dass diese Grundstücke verpachtet seien, macht der Antragsteller keine weiteren Angaben zur Ausgestaltung dieses Pachtvertrags oder zu den Vertragspartnern. Vielmehr erklärt der Antragsteller, dass zumindest auf Nachfrage eine Überfahrt der verpachteten Grundstücke möglich sei.
Nach alledem ist von einer Inanspruchnahme der ausgebauten ... Straße in nennenswertem Umfang durch den Antragsteller derzeit auszugehen. Der Antrag war daher abzulehnen, da derzeit keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids bestehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG, wobei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel der Beitragshöhe anzusetzen ist.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.