Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2018 - AN 2 K 16.02202

published on 19/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2018 - AN 2 K 16.02202
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die im 2. Wiederholungsversuch endgültig nicht bestandene Abschlussprüfung zum Kaufmann für Bürokommunikation.

Der 1989 geborene Kläger bestand die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kaufmann für Bürokommunikation im Erstversuch im Sommer 2013 und im Zweitversuch im Sommer 2014 nicht. Im Rahmen des Drittversuchs nahm der Kläger am 25. November 2015 an den schriftlichen Prüfungen teil und erzielte im Fach Bürowirtschaft 37 von 100 Punkten (Note 5), im Fach Betriebslehre 47 von 100 Punkten (Note 5) und im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde 41 von 100 Punkten (Note 5). In der schriftlichen Prüfung erreichte der Kläger damit insgesamt 42 Punkte (Note 5).

Mit Schreiben vom 15. Februar 2016, dem Kläger zugegangen am 20. Februar 2016, teilte die Beklagte dem Kläger das endgültige Nichtbestehen der Prüfung mit. Mit Schreiben vom 15. März 2016, eingegangen bei der Beklagten per Fax am 21. März 2016, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Februar 2016 ein.

Am 28. April 2016 teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Kläger aufgrund eines Formfehlers in der Auswertung erneut zur Wiederholungsprüfung zugelassen werde, die am 2. und 3. Mai 2016 stattfinde. Mit Schreiben vom 29. April 2016 bat der Klägerbevollmächtigte unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 28. April 2016 um eine förmliche Bescheidung des Widerspruchs und um eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Klägers. Der Bevollmächtigte teilte zudem mit Schreiben vom 4. Mai 2016 mit, dass es nicht im Interesse des Klägers liege, die Prüfung nochmals abzulegen, sein Begehren vielmehr auf die Anhebung der Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen gerichtet sei, so dass er zumindest die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer mündlichen Ergänzungsprüfung erfülle.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 teilte die Beklagte mit, dass das Prüfungsergebnis aufgrund eines Formfehlers aufgehoben werde und eine erneute Überprüfung der schriftlichen Prüfungsleistung ergeben habe, dass der Kläger wieder nicht bestanden habe. Um Mitteilung, ob der Widerspruch gegen das neue Prüfungsergebnis aufrechterhalten werde, wurde gebeten. Der Klägerbevollmächtigte äußerte sich hierzu nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 wurde das Ergebnis der schriftlichen Prüfung aufgehoben, weil nur zwei Prüfer die Prüfung korrigiert hätten bzw. dies nur für zwei Prüfer dokumentiert sei. In dem Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er einen neuen Bescheid über das Ergebnis seiner Prüfung erhält.

Mit dem Bevollmächtigten des Klägers am 17. Juni 2016 per Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom 15. Juni 2016 wurde festgestellt, dass der Kläger die Abschlussprüfung nach § 29 Abs. 1 der Prüfungsordnung nach der Feststellung des Prüfungsergebnisses vom 9. Mai 2016 endgültig nicht bestanden habe.

Mit Telefax vom 27. Juni 2016 reichte der Bevollmächtigte seine Kostenrechnung in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 ein. Die Beklagte teilte ihm die Festsetzung der beantragten Rechtsanwaltskosten mit Schreiben vom 29. Juni 2016 mit.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Juni 2016 ein. Das Widerspruchsschreiben wurde vom Klägerbevollmächtigten am 18. Juli 2016 um 12:16 Uhr als Anhang zu einer E-Mail digital versandt und ging bei der Beklagten mit der Bemerkung „Signatur ist ungültig“ ein. Zur Begründung des Widerspruchs wurde vorgetragen, dass die Prüfungen in den Fächern „Betriebslehre“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ teilweise im „Antwort-Wahl-Verfahren“ durchgeführt worden seien. Bei den Prüfungen im Antwort-Wahl-Format sei nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich eine Zulassung in der Prüfungsordnung erforderlich und müsse neben einer absoluten Bestehensgrenze auch eine relative Bestehensgrenze vorgesehen sein. Die Aufgaben seien nicht von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, sondern von einem überregionalen Prüfungsausschuss korrigiert worden. Eine solche vorgelagerte Leistungsbewertung sei nur zulässig bei einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.

Auf Nachfrage des Klägerbevollmächtigten vom 22. September 2016 wurde ihm am 30. September 2016 mitgeteilt, dass seine E-Mail mit dem angehängten Widerspruch eingegangen sei und eine Zurückweisung des Widerspruches als unzulässig wegen Formverstoßes beabsichtigt sei. Eine Widerspruchseinlegung per E-Mail sei bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz möglich. Eine solche Signatur habe die E-Mail vom 18. Juli 2016 nicht enthalten. Die Signatur sei nicht verifiziert worden. Das genutzte Zertifikat sei nicht im Stammspeicher von Windows bzw. Adobe Reader vorhanden gewesen. Aus der Verwendung der von der Telekom bereitgestellten Signatur lasse sich nicht zuverlässig auf die Vertrauenswürdigkeit schließen.

Mit E-Mail vom 30. September 2016 und angehängtem Schreiben vom 30. September 2016, das die Unterschrift des Bevollmächtigten trägt, beantragte die Klägerseite vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen elektronischen Signatur sei für den Bevollmächtigten nicht erkennbar gewesen, weil das Programm keinen Fehler angezeigt habe, wie dies sonst bei fehlerhafter Signatur der Fall sei. Das PDF-Dokument habe außerdem die eingescannte Unterschrift enthalten und wahre damit die Schriftform. Der Kläger strebe nunmehr die Wiederholung der Prüfung an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2016 wurde der Widerspruch als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen. Die E-Mail des Klägerbevollmächtigten vom 18. Juli 2016, 12:33 Uhr sei selbst nicht digital signiert gewesen, der beigefügte Anhang im PDF-Format sei mit dem Zertifikat TeleSec PKS versehen gewesen, das nicht habe gegenbestätigt werden können. Die Mail sei dann hausintern bei der IHK weitergeleitet worden und vom Kundenservice am 19. Juli 2016 um 13:31 Uhr an die zuständige Sachbearbeiterin geschickt worden, die den Ausdruck am 19. Juli 2016 vorgenommen habe. Selbst wenn man den Ausdruck eines unterschriebenen PDF-Dokuments mit einem Teil der Rechtsprechung als formwahrend ansehe, sei dieser jedenfalls nicht fristgerecht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme wegen Sorgfaltspflichtverletzung nicht in Betracht.

Das kritisierte Antwort-Wahl-Verfahren sei in § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/ zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 13. Februar 1991 genannt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die zum Prüfungsrecht für Mediziner ergangen sei und eine absolute Bestehensgrenze als alleiniges Kriterium für verfassungswidrig erachtet habe und eine relative Bestehensgrenze als milderes Mittel angesehen habe, lasse sich auf die dualen Abschlussprüfungen nicht übertragen, weil es sich hierbei nicht um reglementierte Berufe handle. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei bei den Berufen der dualen Ausbildung ein wesentlich geringerer, weil die Berufsausübung auch für einen durchgefallenen Prüfling nicht gänzlich unmöglich sei. Vorliegend handle es sich im Gegensatz zur Medizinerausbildung lediglich um eine Berufsausübungsregelung, die geringeren verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliege. Mit einer relativen Bestehensgrenze solle der Schwierigkeitsgrad der Arbeit berücksichtigt werden. Bei der Aufgabenerstellung durch die AkA (Aufgabenstelle für kaufmännische Abschluss- und Zwischenprüfungen) werde ein Gesamt-Schwierigkeitsgrad (Lösungsquote) von ca. 70-72% angestrebt. Die Schätzung des Schwierigkeitsgrads erfolge mehrfach durch verschiedene fachkundige Stellen und unter Berücksichtigung des Aufgabentyps, des Leseaufwands und der Komplexität der Lösungsschritte. Als weitere Korrelative bestünden das Kritik-, das Auf- und Abwertungsverfahren, die Übernahme der Ergebnisse durch den örtlichen Prüfungsausschuss und die regelmäßige Evaluation abgelaufener Prüfungen durch den zuständigen Fachausschuss. Im Kritikverfahren bestehe für Prüfungsteilnehmer, Ausbilder, Lehrer und örtliche Prüfungsausschüsse die Möglichkeit, nach der durchgeführten Prüfung Einwände bei der zuständigen IHK beziehungsweise der Aufgabenerstellungseinrichtung gegen die Aufgabenstellung und die vorläufige Lösung zu erheben. Der zuständige Fachausschuss überprüfe die Einwände und behebe etwaige tatsächliche Fehler oder Ungenauigkeiten in der Aufgabenstellung, indem entweder weitere Lösungen zugelassen werden oder eine Aufgabe aus der Wertung genommen werde. Zudem finde eine nähere Kontrolle solcher Aufgaben statt, bei denen sich auf Grund von vorläufigen Statistiken Auffälligkeiten zeigten, beispielsweise einzelne Falschantworten öfter angekreuzt würden als die richtige Antwort. Die Aufgabenerstellungseinrichtung, die IHK-Landes-Federführer Berufsbildung oder der Fachausschuss könnten zudem einen Antrag auf Auf- oder Abwertung stellen, wenn in einem gebundenen Prüfungsfach die Nichtbestehensquote über 33% oder die Durchschnittsnote höher als 4,25 ist sowie wenn die Nichtbestehensquote nach dem Gesamtergebnis der gebundenen Fächer für normale Prüflinge höher als 25% oder die Gesamtdurchschnittsnote der gebundenen Fächer höher als 4,0 ist. Die Entscheidung über die Auf- und Abwertung liege beim AkA-Fachausschuss. Erst nach Abschluss des Kritikverfahrens und einer Abfrage unter den IHK-Landes-Federführern erfolge die Freigabe der Prüfungsergebnisse. Der örtliche Prüfungsausschuss kontrolliere das Ergebnis und stelle es endgültig fest. Sofern er in seiner Bewertung einzelner Leistungen von der zentralen Auswertung abweiche, könne er diese abweichende Bewertung vornehmen. Er dürfe dabei nicht ermessensfehlerhaft oder gleichheitswidrig handeln. Der Durchschnitt der Prüfungen im November 2015 habe bei der Betriebslehre bei 63,6 Punkten und bei Wirtschafts- und Sozialkunde bei 76,3 Punkten gelegen. Um die Leistungen des Klägers zu qualifizieren, hätte es demnach einer relativen Bestehensgrenze von 27,6% bzw. 47% bedurft. Dies sei nicht mehr zu rechtfertigen. Es sei auch kein Prüfungsverfahren bekannt mit derart hohen relativen Bestehensgrenzen. Das Ergebnis 38 Punkte in der freischriftlichen Prüfung Bürowirtschaft bestätige für den Kläger das Ergebnis der beiden anderen Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren. Eine beherrschende Stellung des Antwort-Wahl-Verfahrens sei vorliegend wegen des Mixes an Prüfungsinstrumenten nicht gegeben. Im Prüfungsfach Bürowirtschaft seien Offen-Antwort-Aufgaben zu erledigen gewesen. Der Kläger habe dort das schlechteste Ergebnis seiner schriftlichen Prüfungen erreicht und deshalb auch nicht an der Ergänzungsprüfung teilnehmen können. Die beiden im Antwort-Wahl-Verfahren geprüften Prüfungsfächer zählten ein Drittel der Gesamtnote. Im Fach Betriebslehre seien nur 12 von 30 Aufgaben gebundene Fragen gewesen, im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 27 von 29. Das zentrale Erstellungsverfahren gehe auf das Berufsbildungsgesetz 2005 zurück. Der örtliche Prüfungsausschuss sei über das Kritikverfahren beteiligt und entscheide letztlich auch, ob er die zentrale Auswertung für seine Prüflinge übernehme oder andere Antworten gelten lasse. Die zentrale Auswertung habe nur Empfehlungscharakter.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 14. November 2016 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen „den Prüfungsbescheid vom 15.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2016“. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 wurde beantragt,

  • 1.Der Prüfungsbescheid der Beklagten vom 15.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2016 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird dazu verpflichtet, dem Kläger im Rahmen einer dritten Wiederholungsprüfung eine erneute Erbringung der schriftlichen Prüfungsleistungen in den Fächern „Betriebslehre“ und „Wirtschaftslehre“ zu ermöglichen.

  • 3.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

  • 4.Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Computerfax zulässig sei. In der einschlägigen Prüfungsordnung fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Durchführung von Multiple-Choice Prüfungen.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017,

die Klage abzuweisen.

Multiple-Choice-Prüfungen seien in § 8 Abs. 4 der Prüfungsordnung genannt.

§ 8 Abs. 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 13. Februar 1991 laute:

Die in Abs. 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2016 wurde darauf verwiesen, dass der klagegegenständlichen Prüfung noch die alte Prüfungsordnung vom 13. Februar 1991 zugrunde gelegen habe. Die neue, ab 1. August 2014 geltende Prüfungsordnung habe für die Wiederholungsprüfung noch nicht gegolten. Die Aufhebung des ersten Prüfungsbescheides sei erfolgt, weil die Niederschrift des Prüfungsausschusses nicht wie vorgesehen am 15. Februar 2016 unterschrieben worden sei. Die dort jetzt ersichtlichen Unterschriften seien erst nach Korrektur am 9. Mai 2016 geleistet worden, ohne dass das Datum korrigiert worden sei.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2017 wurden die Frage, ob der Widerspruch vom 18. Juli 2016 form- und fristgerecht einging, und die Problematik der Durchführung der Prüfung in Form des Antwort-Wahl-Verfahrens erörtert. Der Rechtsstreit wurde schließlich vertagt und die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018 ergänzte die Beklagte ihren Vortrag. Gerade bei der Verwendung neuer Technologien, wie z.B. der digitalen Signatur, habe der Absender sicherzustellen, dass die von ihm verwendete Signatur als solche auch vom Empfänger erkannt werde. Da der anwaltliche Vertreter sein Widerspruchsschreiben am letzten Tag der Frist eingereicht habe, bestünden besonders hohe Sorgfaltsanforderungen. Die Widerspruchsfrist sei auch nicht durch Fortwirken des Widerspruchs vom 15. März 2016 gewahrt, da das diesbezügliche Widerspruchsverfahren durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 beendet worden sei. Das damalige Widerspruchsziel sei auf eine Neubewertung der Prüfung gerichtet gewesen. Das Verfahren sei daraufhin in den Stand vor der Bewertung zurückversetzt worden und eine Neubewertung sei erfolgt. Dementsprechend habe der Klägervertreter auch einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt.

Gemäß Nr. 71 der „Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) für programmierte Prüfungen vom 14. Mai 1987“ fielen unter den Begriff „Programmierte Prüfungen“ Mehrfachwahl-, Zweifachwahl- und Zuordnungsaufgaben. Der Einsatz programmierter Prüfungen sei im dualen System Standard und durch entsprechende Beschlüsse des BIBB legitimiert. Der Ständige Ausschuss des BIBB habe mit Beschluss vom 8. Oktober 1997 empfohlen, „in Ausbildungsordnungen künftig auf den Standardhinweis zur programmierten Prüfung in den Zwischen- und Abschlussprüfungen zu verzichten, weil es mittlerweile zur selbstverständlichen und von allen Beteiligten anerkannten Prüfungspraxis gehört, dass in geeigneten Fällen programmiert geprüft wird.“ Der Ständige Ausschuss habe zugleich darauf hingewiesen, dass mit dieser Empfehlung kein Verzicht auf das Instrument der programmierten Prüfung verbunden sei. Da auch bei ungebundenen Prüfungsfragen die Aufgabenerstellung, die erwartete Lösung und die zurechenbare Bepunktung durch ein zentrales Erstellungsgremium vorgegeben seien, bestehe kein Unterschied zwischen offen gestellten oder programmierten Prüfungen. Eine gesetzliche Grundlage sei in § 47 Abs. 2 BBIG i.V.m. § 18 Abs. 2 Musterprüfungsverordnung gegeben, da dort die Übernahme überregional erstellter Aufgaben durch die örtlichen Prüfungsausschüsse vorgegeben werde.

Eine weitergehende Rechtsgrundlage sei nicht erforderlich, da es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung handle. Der BVerfG-Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 zur Ärzteprüfung könne nicht auf die IHK-Ausbildungsprüfungen im dualen System übertragen werden, weil es sich bei den Ausbildungsberufen nicht um reglementierte Berufe handle. Reglementierte Berufe seien dadurch gekennzeichnet, dass der Gesetzgeber den Zugang durch von ihm gesetzte rechtliche Regelungen mit dem Zweck beschränke, hochrangige Rechtsgüter der Bürger zu schützen. Ziel der dualen Berufsausbildung sei ausschließlich die Versorgung der Wirtschaft mit ausgebildeten und geeigneten Fachkräften. Die duale Ausbildungsprüfung adressiere daher nicht den unbeteiligten Bürger, sondern vielmehr die Wirtschaft, deren Schutzbedürfnis aber weitaus geringer sei, weil sie selbst maßgeblich bei der Festlegung der Inhalte und Prüfungsverfahren beteiligt sei. Zudem werde bei endgültig nicht bestandener Prüfung der Berufszugang nicht versperrt. Bei nicht bestandener Prüfung werde lediglich die berufliche Handlungsfähigkeit nicht testiert. Der Prüfling könne dennoch einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen. Ggfs. damit verbundenen Einkommenseinbußen fänden lediglich auf der Schwelle der Berufsausübung statt. Die Verwaltungsgerichte setzten zudem regelmäßig nur einen Streitwert von 5.000,00 EUR bei dualen IHK-Abschlussprüfungen fest. Dies habe auch der BayVGH (Az. 22 C 16.530) entschieden und in seiner Begründung eine subjektive Berufszulassungsschranke verneint.

Die in der Empfehlung des Ständigen Ausschusses genannten Anforderungen an programmierte Prüfungsaufgaben, an die Zusammenstellung von Aufgabensätzen sowie an die Durchführung und Auswertung programmierter Prüfungen seien von den IHKs eingehalten worden. Den Eigenheiten von programmierten Prüfungen sei durch folgende Punkte ausreichend Rechnung getragen: Aufgabenerstellung auf Basis der vom Fachausschuss in einem veröffentlichten Prüfungskatalog zusammengefassten Ordnungsmittel; Zusammenstellung eines Aufgabensatzes nach vorgegebenen inhaltlichen, kompetenzorientierten Kriterien; diverse Qualitätssicherungsstufen vor Druckfreigabe; Freischalten der vorläufigen Lösungen nach der Prüfung für die IHKs zur Weitergabe an die örtlichen Prüfungsausschüsse verbunden mit der Aufforderung zur Kritikabgabe; ausführliche teststatistische Diagnose der vorläufigen Auswertung und Eliminieren von Aufgaben mit negativer Trennschärfe; bundesweites Kritikverfahren mit nachträglichen Korrekturen der Auswertung auf Basis der eingegangenen Kritiken u.a. auch von den örtlichen Prüfungsausschüssen; ggfs. Korrektur der Punkte-Noten-Skala bei Unterschreiten festgelegter Grenzen („Aufwertungsverfahren“). Auf Grund dieses „Aufwertungsverfahrens“, das seine Rechtsgrundlage in der gemeinsamen Vereinbarung der kaufmännischen IHK-Aufgabenerstellungseinrichtungen finde, bestehe auch eine ausreichende Regelung im Hinblick auf eine relative Bestehensgrenze. Diese Vereinbarung sei für die betreffenden IHKs im Sinne einer verwaltungsinternen Regelung bindend.

Der Kläger trug mit Schriftsatz vom 31. Januar 2018 ergänzend vor. Die Klage sei selbst bei der Annahme einer Verfristung zulässig, da sich die Beklagte im vollen Umfang sowohl auf den Widerspruch als auch auf die Klage eingelassen habe. Die Beklagte überspanne die Anforderungen an die rechtsanwaltliche Sorgfaltspflicht. Das Fax-Gerät habe am 18. Juli 2016 auf Grund des Umzugs in neue Räumlichkeiten nicht funktioniert. Zudem habe das OVG NRW (19 A 2626/96) entschieden, dass die Bewertung einer Prüfungsleistung auch bei der Übernahme überregional erstellter Prüfungsaufgaben verfahrensfehlerhaft sei, wenn sie nicht wie in der Prüfungsordnung vorgesehen von den Mitgliedern des örtlichen Prüfungsausschusses getrennt und selbständig bewertet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Unterlagen des Prüfungsverfahrens und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne eine weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien damit einverstanden sind, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage war abzuweisen, da sie zwar zulässig aber unbegründet ist.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und der Klageantrag entsprechend auszulegen, vgl. § 88 VwGO. Durch eine bloße Aufhebung des negativen Prüfungsbescheids lebt der Prüfungsanspruch des Klägers wieder auf, da er in diesem Fall die vorgesehenen Prüfungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft hat. Eine gesonderte Verpflichtung der Beklagten, den Kläger insoweit erneut zur Prüfung zuzulassen, ist nicht erforderlich (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 825).

Die Klage ist nicht wegen fehlender Einhaltung der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig, da dem Kläger gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss.

Zunächst ist festzustellen, dass der Prüfungsbescheid vom 15. Juni 2017 nicht in den fristgerecht eingelegten Widerspruch vom 15. März 2016 einbezogen war, da dieses Widerspruchsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2016 abgeschlossen war. Wenn während eines laufenden Widerspruchsverfahrens der angegriffenen Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt wird, kann der Widerspruchsführer entweder den neuen Verwaltungsakt nach § 91 VwGO analog in das Widerspruchsverfahren mit einbeziehen oder den ursprünglichen Widerspruch für erledigt erklären und gegen den neuen Verwaltungsakt erneut Widerspruch erheben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 23). Die Klägerseite hat vorliegend jedoch die neue Prüfungsentscheidung vom 25. Juni 2017 trotz entsprechender Nachfrage seitens der Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 2016 nicht in das frühere Widerspruchsverfahren einbezogen, sondern vor Erlass des neuen Prüfungsbescheids ausdrücklich eine das erste Widerspruchsverfahren abschließende Widerspruchsentscheidung gefordert. Entsprechend hat der Klägerbevollmächtigte am 27. Juni 2016 seine Kostenrechnung hinsichtlich des ersten Widerspruchsverfahrens bei der Beklagten eingereicht. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerseite zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem Abschluss des ersten Widerspruchsverfahrens ausgeht und eine Einbeziehung des zweiten Prüfungsbescheids nicht wünscht.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher vorliegend notwendig, da der Widerspruch des Klägers vom 18. Juli 2016 gegen den Bescheid vom 15. Juni 2016 die gesetzliche Widerspruchsfrist nicht eingehalten hat. Fristende war gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 18. Juli 2016, da der negative Prüfungsbescheid vom 15. Juni 2017 am 17. Juni 2016 zugestellt wurde und der 17. Juli 2016 ein Sonntag war. Die elektronische Widerspruchseinlegung am 18. Juli 2016 erfolgte jedoch nicht formgerecht, da dem der E-Mail angefügten Dokument die nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3a Abs. 2 VwVfG erforderliche gültige qualifizierte Signatur fehlte und hiermit die Frist nicht eingehalten werden konnte. Dies geht aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hervor. Auf Grund der mangelhaften Signatur konnten Manipulationen an dem Dokument nicht ausgeschlossen und nicht sichergestellt werden, dass das Dokument tatsächlich durch den Klägerbevollmächtigten versendet wurde (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2017 – 4 CN 1/16 – juris Rn. 21 f.). Ob die Ursache für die fehlerhafte Signatur in die Sphäre des Klägers fällt oder mit Empfangsschwierigkeiten seitens der Beklagten zusammenhängt, ist eine Frage, wer die Fristversäumung zu verschulden hat und ändert nichts an der Tatsache, dass das Dokument nicht formgerecht eingegangen ist.

Zwar ist der Klägerseite insoweit zuzustimmen, dass der Ausdruck der mit eingescannter Unterschrift versehenen Widerspruchsschrift die Schriftform nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wahrt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98 – juris). Entscheidend für die Fristwahrung ist aber der Zeitpunkt des Ausdrucks und nicht der Zeitpunkt des Eingangs (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, B.v. 5.4.2000 – GmS-OGB 1/98 – juris Rn. 16; BAG, B.v. 11.7.2013 – 2 AZB 6/13 – juris Rn. 12). Die Beklagte druckte die Widerspruchsschrift jedoch erst am 19. Juli 2016 und damit einen Tag nach Fristablauf aus.

Die Beklagte hat sich auch entgegen des Vortrags der Klägerseite nicht rügelos auf den Widerspruch eingelassen. Zwar hat sie in ihrem Widerspruchsbescheid auch Ausführungen zur Begründetheit gemacht. Dies erfolgte jedoch nur hilfsweise und nach ausdrücklicher Rüge des Formverstoßes beziehungsweise der Verfristung. Zuvor hatte die Beklagte in einer E-Mail vom 28. September 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Abweisung des Widerspruchs als unzulässig und lediglich hilfsweise als unbegründet geplant sei.

Der Klägerseite war jedoch entsprechend ihrem Antrag vom 30. September 2016 gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, da die Widerspruchsfrist unverschuldet versäumt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde fristgerecht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO am gleichen Tag gestellt, an dem die Klägerseite Kenntnis von der nicht formgerechten Widerspruchseinlegung erlangte. Die Frist wurde unverschuldet versäumt, da dem Kläger beziehungsweise seinem Prozessbevollmächtigten (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO) keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ein Beteiligter war ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, wenn er diejenige Sorgfalt beachtet hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (vgl. BVerfG, B.v. 2.6.1992 – 2 BvR 1401/91, 2 BvR 22 BvR 254/92 – juris Rn. 20; BVerwG, U.v. 27.2.1976 – IV C 74.74 – juris Rn. 24). Der Prozessbevollmächtigte muss die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Anwalts beachten, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, B.v. 27.9.1995 – 1 BvR 414/95 – juris Rn. 7). Auch unter Beachtung der wegen Einlegung des Widerspruchs am Tag des Fristablaufs erhöhten Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGH, B.v. 9.5.2006 – XI ZB 45/04 – juris Rn. 12) geht das Gericht davon aus, dass der Klägerbevollmächtigte vorliegend die erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Der Klägerbevollmächtigte muss grundsätzlich nicht kontrollieren, ob ein ordnungsgemäß abgesandtes Schriftstück auch tatsächlich eingegangen ist (vgl. BVerfG, B.v. 11.1.1991 – 1 BvR 1435/89 – juris Rn. 22). Da der Klägerbevollmächtigte keine Fehlermitteilung erhielt und er zudem prinzipiell das der E-Mail angefügte Dokument qualifiziert elektronisch signiert hatte, musste sich ihm auch nicht aufdrängen, dass die Signatur nicht in gültiger Form beim Beklagten empfangen wird. Es konnte auch nicht ermittelt werden, ob der Klägerbevollmächtigte das Dokument fehlerhaft signiert hat oder Empfangsschwierigkeiten seitens der Beklagten dazu geführt haben, dass die Signatur als ungültig angesehen wurde. Auf Grund der für die Klägerseite nicht erkennbaren Probleme bei der formgerechten Übermittlung, war sie ohne ihr Verschulden daran gehindert, die Widerspruchsfrist einzuhalten.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da der negative Prüfungsbescheid vom 15. Juni 2016 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Die seitens der Beklagten gewählte Prüfungsform und das Prüfungsverfahren in den Fächern „Betriebslehre“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ im Rahmen der Abschlussprüfung zur Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation sind aus gerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden und ausreichend normativ niedergelegt.

Die in den Prüfungen im Fach „Betriebslehre“ und im Fach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ gewählten Aufgabenstellungen sind grundsätzlich geeignet, um die Eignung für den Beruf des Bürokaufmanns festzustellen.

Im Fach „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mussten insgesamt 29 Aufgaben beantwortet werden, die alle als Multiple-Choice-Aufgaben ausgestaltet waren, also unter verschiedenen Antworten eine oder mehrere richtige Antworten auf den Lösungsbogen übertragen werden mussten. Von den 31 Aufgaben der Prüfung im Fach „Betriebslehre“ waren 15 als Single-Choice-Aufgaben gestellt, bei denen jeweils eine Antwort aus mehreren vorgegebene Antworten auf den Lösungsbogen zu übertragen war. Multiple-Choicebeziehungsweise Single-Choice-Aufgaben (Antwort-Wahl-Verfahren) sind als Prüfungsform grundsätzlich anerkannt (vgl. BVerfG, B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 11 BvR 174/84 – juris Rn. 65). Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Aufgabenform von vornherein ungeeignet wäre, die Eignung für den Beruf des Bürokaufmanns festzustellen, zumal die in dieser Form gestellten Aufgaben weniger als ein Drittel der Gesamtprüfung ausmachen, welche gemäß § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 13. Februar 1991 (Verordnung-Bürokommunikation) zusätzlich zu den schriftlichen Prüfungen in den Fächern „Betriebslehre“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ aus einer schriftlichen Prüfung im Fach „Bürowirtschaft“, welche in offener Form gestellt wurde, und einer praktischen Prüfung besteht.

Weitere elf Aufgaben im Fach „Betriebslehre“ (Aufgabe 1, 2, 3, 6, 8, 9, 10, 14, 25, 26 und 29) sind nicht als Multiple- oder Single-Choice-Aufgaben gestaltet. Vielmehr handelt es sich hier um Textaufgaben, bei denen die Ergebnisse berechnet und diese auf den Lösungsbogen übertragen werden mussten. Dass somit letztlich nur das Ergebnis bewertet wurde und nicht auch einzelne Rechenschritte, die gegebenenfalls auf dem Aufgabenblatt niedergelegt wurden, ist nicht zu beanstanden, da die einzelnen Rechenaufgaben keine wesentlichen Zwischenrechnungen erforderten und zudem ein Taschenrechner verwendet werden durfte. Eine zwingend eigenständig zu bewertende Teilleistung lag demnach nicht vor. Zudem wurde bei der Bewertung von Aufgaben, bei denen ein zuvor in einer anderen Aufgabe errechneter Wert verwendet werden musste, bei der Auswertung sichergestellt, dass dies nicht zu einer unzulässigen Berücksichtigung von bloßen Folgefehlern führt. Eine Lösung wurde nachweislich des vorgelegten Lösungsblatts in diesem Fall auch als richtig anerkannt, obwohl mit dem zuvor falsch errechneten Wert weitergerechnet wurde.

Bei den übrigen fünf Aufgaben im Fach „Betriebslehre“ mussten die Prüflinge Konten für Buchungen benennen. Die Besonderheit bestand hier lediglich darin, dass die richtige Lösung vom Aufgabenblatt auf den Lösungsbogen übertragen werden musste. Da eine gewisse Sorgfalt ohne weiteres Bestandteil des Berufsbilds des Bürokaufmanns ist, ist dies jedoch nicht zu beanstanden.

Dass die Aufgabenstellung durch einen überregionalen Ausschuss und nicht durch den regionalen Prüfungsausschuss erfolgt, beruht auf § 18 Abs. 2 Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK … für … (Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen) und ist nicht zu monieren, da nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) die umfassende Verantwortlichkeit für die Abschlussprüfungen bei der Industrie- und Handelskammer und nicht beim Prüfungsausschuss liegt (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.1990 – 7 B 172/89, 7 B 1767 B 176/89 – juris Rn. 10). Dass dem Prüfungsausschuss außer der Leistungsbewertung auch die Aufgabenerstellung vorbehalten ist, ist prüfungsrechtlich nicht zwingend (vgl. BVerwG, B.v. 13.3.1990 – 7 B 172/89, 7 B 1767 B 176/89 – juris Rn. 13; Wendt, GewArch 2010, 7, 8). Zwar wird gerade bei den gebundenen Aufgaben, bei denen den Prüflingen nur ein begrenzter Antwortspielraum verbleibt, durch eine zentrale Aufgabenstellung die Prüfertätigkeit von den örtlichen Prüfungsausschüssen auf den überregionalen Aufgabenerstellungsausschuss in einem höheren Maße übertragen als bei ungebundenen Prüfungen. Da aber nach dem Vortrag der Beklagten der regionale Prüfungsausschuss stets das Letztentscheidungsrecht besitzt, ist dessen Entscheidungsspielraum jedenfalls ausreichend gesichert.

Entgegen der Klägerseite liegt in der zentralen Durchführung und Bewertung der gebundenen Prüfungsteile durch einen zentralen Fachausschuss kein Verfahrensfehler. Wie die Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, werden zwar die Lösungsbögen der Prüfungen in den Fächern „Betriebslehre“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ von einem zentralen Rechenzentrum ausgewertet und die Prüfer vor Ort entscheiden in der Regel nicht über die Bewertung. Allerdings hat der örtliche Prüfungsausschuss das Recht, von der zentralen Bewertung abzuweichen; ihm obliegt insoweit das Letztentscheidungsrecht im Hinblick auf die Ergebnisse und den Prüfungsmaßstab. Eine Bindung des örtlichen Prüfungsausschusses besteht insoweit nicht und ist auch in den Prüfungsordnungen nicht festgelegt. Dies hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt und dieses Vorgehen entspricht § 42 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 25 Abs. 1 Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen, die festlegen, dass Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung vom Prüfungsausschuss gefasst werden. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch deutlich gemacht, dass sich der örtliche Prüfungsausschuss seiner Letztentscheidungskompetenz bewusst ist. Insoweit trifft der örtliche Prüfungsausschuss die endgültige Entscheidung, indem er entweder beschließt, die Bewertung des zentralen Fachausschusses zu übernehmen, oder an dessen Stelle eine eigene Bewertung vornimmt.

Die Beklagte hat darüber hinaus die Eigenarten des Antwort-Wahl-Verfahrens im Rahmen der Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens ausreichend beachtet. Diese verfahrensrechtlichen Besonderheiten sowie die Verwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens sind auch normativ in ausreichender Weise niedergelegt.

Das Antwort-Wahl-Verfahren weist gegenüber einer ungebundenen, „freitextlichen“ Prüfung einige Besonderheiten auf, denen das Prüfungsverfahren Rechnung tragen muss (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 – juris; BVerfG, B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 – juris; OVG NW, B.v. 4.10.2006 – 14 B 1035/06 – juris Rn. 14). Der Prüfling kann im Antwort-Wahl-Verfahren lediglich eine oder mehrere Antworten ankreuzen. Er hat nicht die Möglichkeit, zu begründen, warum er die Antwort ausgewählt hat, oder gegebenenfalls darzulegen, dass er keine der vorgegebenen Antworten als richtig erachtet, beziehungsweise auf weitere Fehler in der Aufgabenstellung hinzuweisen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84, 1 BvR 11 BvR 138/87 – juris Rn. 56, 71). Da die Bewertung der Prüfung letztlich in einem bloßen Zusammenzählen von richtigen und falschen Antworten besteht, entfällt für den Prüfer der Bewertungsspielraum. Die Prüfertätigkeit wird damit auf die Ausarbeitung der Fragestellungen, die Auswahl der Aufgaben und die Festlegung der Bestehens- und Notengrenzen vorverlagert (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84, 1 BvR 11 BvR 138/87 – juris Rn. 56; BVerfG, B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 11 BvR 174/84 – juris Rn. 63; SächsOVG, B.v. 10.10.2002 – 4 BS 328/02 – juris Rn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 40). Da bei einem bloßen maschinellen Auslesen der Prüfungsergebnisse der jeweilige Schwierigkeitsgrad keine Beachtung mehr findet, muss das Prüfungsverfahren einen Ausgleich in der Form gewährleisten, dass die Bestehensgrenze in Zusammenhang mit dem Schwierigkeitsgrad der Prüfung gesetzt wird (vgl. BVerfG, B.v. 14.3.1989 – 1 BvR 1033/82, 1 BvR 11 BvR 174/84 – juris Rn. 75). Ein probates Mittel hierfür ist die sog. relative Bestehensgrenze, bei der sich die zum Bestehen der Prüfung erforderliche Punktzahl nicht allein aus einem Vomhundertsatz der Gesamtpunktzahl ergibt, sondern zumindest auch aus einem Vomhundertsatz der durchschnittlichen Leistung.

Das Prüfungsverfahren der Beklagten entspricht diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben. Durch das von der Beklagten geschilderte Kritikverfahren, bei dem Prüfungsteilnehmer, Ausbilder, Lehrer und die örtlichen Prüfungsausschüsse nach der durchgeführten Prüfung Einwände bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise der Aufgabenerstellungseinrichtung gegen die Aufgabenstellung und die vorläufige Lösung erheben können, ist gewährleistet, dass widersprüchliche oder fehlerhafte Aufgaben im Rahmen der Bewertung nicht berücksichtigt werden oder in der Form korrigiert werden, dass weitere Antwortmöglichkeiten als richtig zugelassen werden. Auch bei den streitgegenständlichen Prüfungen in den Fächern „Betriebslehre“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ erfolgte bei je einer Aufgabe (Aufgabe 4 im Fach „Betriebslehre“ und Aufgabe 13 im Fach „Wirtschafts- und Sozialkunde“) keine Auswertung.

Mit dem Aufbeziehungsweise Abwertungsverfahren besteht zudem die Möglichkeit, die Ergebnisse der Prüfung an den Schwierigkeitsgrad anzupassen. Wenn über 33% der Teilnehmer die Prüfung in einem gebundenen Fach nicht bestehen, die Durchschnittsnote höher als 4,25 ist, wenn mehr als 25% nach dem Gesamtergebnis der gebundenen Prüfung die Prüfung nicht bestehen oder die Gesamtdurchschnittsnote der gebundenen Fächer höher als 4,0 ist, können die Aufgabenerstellungseinrichtung, die IHK-Landes-Federführer Berufsbildung oder der Fachausschuss einen Antrag auf Auf- oder Abwertung stellen und die Noten-Punkte-Skala wird entsprechend korrigiert. Darüber hinaus weist die streitgegenständliche Prüfung die Besonderheit auf, dass der örtliche Prüfungsausschuss – wie dargestellt – nicht an das zentral festgestellte Prüfungsergebnis gebunden ist. Insoweit verbleiben dem örtlichen Prüfungsausschuss ein gewisser Beurteilungsspielraum und eine gewisse Beurteilungskompetenz, da er in einzelnen Bewertungen von der zentralen Auswertung abweichen und beispielsweise auch andere Antworten als richtig zulassen kann.

Die geschilderten verfahrensrechtlichen Besonderheiten sind in den für die betreffenden Industrie- und Handelskammern verbindlichen internen Vereinbarungen ausreichend normativ festgelegt. Einer gesonderten Rechtsgrundlage, beispielsweise in der Prüfungsordnung, bedarf es nicht.

Berufsbezogene Prüfungen, die entsprechend Eingriffe in den Schutzbereich der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, benötigen eine Rechtsgrundlage, die entsprechend der Wesentlichkeitstheorie die grundlegenden Punkte, zu der auch die Prüfungsform gehört, enthalten muss (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84, 1 BvR 11 BvR 138/87 – juris Rn. 53; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 22, 28). Zwar ist der Beklagten insoweit zuzustimmen, dass der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation anders als die Approbation für einen Arzt keine Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist. Allerdings handelt es sich hier um einen anerkannten Ausbildungsberuf und wird dem Kläger die Ausübung dieses anerkannten Berufs, für dessen Ausübung viele Arbeitgeber eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzen, ohne Abschluss jedenfalls erschwert, so dass auch hier ein berufsbezogener Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG anzunehmen ist und folglich die wesentlichen Punkte der Prüfungsform und des -verfahrens zumindest in der Prüfungsordnung zu regeln sind. Da es sich jedoch um einen weniger schweren Eingriff handelt, sind die Anforderungen an die Normdichte geringer.

Die Übernahme der zentral entwickelten Aufgaben ist in § 18 Abs. 2 Prüfungsordnung für Abschlussprüfungen normiert.

Soweit die Klägerseite vorträgt, es mangele an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Verwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist in der für die streitgegenständliche Prüfung einschlägigen Prüfungsordnung die grundsätzliche Zulässigkeit des Antwort-Wahlverfahrens festgelegt. Zum anderen sind die Anforderungen an die normative Festlegung vorliegend auf Grund des konkreten Prüfungsverfahrens geringer.

Wird eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, muss dies seine Grundlage in einem Gesetz im formellen oder zumindest materiellen Sinne haben (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 29). Eine bloße verwaltungsinterne Vereinbarung, mag sie auch für die Verwaltung selbst bindend sein, genügt dem mangels Außenwirkung nicht. § 8 Abs. 4 Verordnung-Bürokommunikation vom 13.02.1991 bestimmt jedoch, dass die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer insbesondere unterschritten werden kann, soweit die Prüfung in programmierter Form, also im Antwort-Wahl-Verfahren, durchgeführt wird. Damit ist die Möglichkeit, die Prüfung oder einen Teil der Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen, in der Prüfungsordnung niedergelegt. Ob es einer solchen Erwähnung des Antwort-Wahl-Verfahrens in der Prüfungsordnung angesichts der Besonderheiten des konkreten Verfahrens und des geringeren Eingriffs in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt bedarf, kann daher im vorliegenden Fall offen bleiben. Einer weitergehenden Festlegung bedarf es jedenfalls nicht, da in der streitgegenständlichen Prüfung nicht die gesamte Prüfertätigkeit auf die Fragestellung vorgelagert ist, sondern die von der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfer, also der örtliche Prüfungsausschuss, – wie oben dargelegt – bei der Bewertung der Prüfung einen gewissen Spielraum besitzen und die Frage, ob und mit welchem Bestimmtheitsgrad das ausgeführte Antwort-Wahl-Verfahren geregelt sein muss, für jede berufsbezogene Prüfung im Einzelfall zu prüfen ist (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 42). Daher ist es auch nicht zu beanstanden, dass die für das Antwort-Wahl-Verfahren erforderlichen Verfahrensbesonderheiten, das Auf- und Abwertungssowie das Kritikverfahren nur in einer verwaltungsinternen Vereinbarung niedergelegt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Annotations

(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Absatz 2 zusammengesetzt sind.

(3) Im Fall des § 73 Absatz 1 erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder das sonst zuständige Fachministerium kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die von ihm bestimmte zuständige Stelle übertragen.

(4) Im Fall des § 73 Absatz 2 erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(5) Wird im Fall des § 71 Absatz 8 die zuständige Stelle durch das Land bestimmt, so erlässt die zuständige Landesregierung die Prüfungsordnung durch Rechtsverordnung. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die von ihr bestimmte zuständige Stelle übertragen werden.

(6) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung Richtlinien.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.