Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Nov. 2016 - AN 2 K 15.02519

published on 10/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Nov. 2016 - AN 2 K 15.02519
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab dem 1. Oktober 2014.

Die Klägerin, geboren am ...igg4, studiert seit dem Wintersemester 2014/2015 ... (Bachelor) an der ... Hochschule ... Sie beantragte am 24. September 2014 Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 wurde Ausbildungsförderung in Höhe von 0 EUR unter Anrechnung von Vermögen i.H.v. 792,94 EUR monatlich festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass rechtsmissbräuchlich übertragenes Vermögen in Höhe von 10.500,00 EUR anzurechnen sei. Dieser Betrag ergebe sich aus der Umschreibung des Autos der Klägerin auf ihre Mutter am 4. September 2014.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014, eingegangen beim Beklagten am 2. Februar 2015, legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass ihre Mutter das Auto gekauft habe und lediglich die Zulassung auf Anraten des Autoverkäufers auf ihren Namen erfolgt sei, da der Autohersteller für Fahranfänger eine Vergünstigung gewährt habe. Sie sei nie Eigentümerin des Autos geworden. Ihre Mutter habe ihr das Auto nicht geschenkt. Ihre Mutter habe das Auto bei der Bank des Autoherstellers finanziert. Die Raten und die Schlusszahlung seien von ihrer Mutter beglichen worden. Nachdem die Schlussraten von ihrer Mutter beglichen worden seien, hätte sie das Auto auf die Mutter umgeschrieben.

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, eingegangen bei Gericht per Fax am gleichen Tag, Untätigkeitsklage erhoben hatte, wies der Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, zugestellt am 24. Dezember 2015, den Widerspruch zurück. Vermögenswerte seien auch dann dem Auszubildenden zuzurechnen, wenn er diese rechtsmissbräuchlich übertragen habe. Die Klägerin habe kurz vor Antragstellung das Auto auf die Mutter übertragen, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Der Fahrzeugbrief, welcher ursprünglich auf den Namen der Klägerin lautete, habe Indizwirkung dafür, dass die Klägerin Eigentümerin gewesen sei. Durch die Inanspruchnahme der Prämie für Junge Fahrer habe die Klägerin zudem nach außen gegenüber dem Autohersteller kundgetan, Eigentümerin sein zu wollen. Hätte die Mutter Eigentümerin werden sollen, wäre dies ein Betrug gegenüber dem Autohersteller. Die Klägerin müsse sich auf Grund der rechtsmissbräuchlichen Übertragung, das Auto als Vermögen anrechnen lassen, auch wenn sie in den nachfolgenden Bewilligungszeiträumen zivilrechtlich nicht mehr Eigentümerin gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, teilte die Klägerin mit, dass das Gerichtsverfahren als Klage gegen den Ablehnungsbescheid fortgesetzt werden solle und beantragte,

Der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin eine Ausbildungsförderung in Höhe von 557,00 EUR ab dem 1. Oktober 2014 zu bezahlen.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass die Indizwirkung des Fahrzeugbriefs wiederlegt werden könne. Die Klägerin sei nie Eigentümerin des Autos gewesen. Die Mutter habe es bestellt und den Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Rechnung sei auf den Namen der Mutter ausgestellt worden. In der Zulassungsbescheinigung selbst sei festgestellt, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht Eigentümer sein muss. Durch die Inanspruchnahme der Prämie habe die Klägerin nicht kundgetan, dass sie Eigentümerin werden wolle. Die Regelungen der Fördermaßnahmen sehen ausdrücklich vor, dass eine Bestellung und Bezahlung durch die Eltern erfolgen könne, wenn der junge Fahrer unter 18 Jahre alt sei. Dem Autohersteller sei bekannt, dass die Mutter das Fahrzeug bestellt und bezahlt habe. Dies bestätige auch das Schreiben des Autohauses vom 8. Januar 2016.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 auf die Klage und beantragte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Weiter wurde vorgetragen, das Prämienprogramm des Autoherstellers lasse keinen Zweifel daran, dass eine Prämie nur für den Fall des Eigentumserwerbs durch den Jungen Fahrer erfolgen solle. Laut dem Flyer zu einer anderen Jungen Fahrer Prämienaktion werde die Prämie für den Erwerb eines Fahrzeugs durch den Jungen Fahrer gutgeschrieben und solle Führerscheinneulingen den Erwerb eines ersten eigenen Autos erleichtern. Sinn des Programms sei es nicht, den Eltern eines Jungen Fahrers zu einer Vergünstigung zu verhelfen. Die Klägerin könne nicht eine Prämie für den Kauf eines eigenen Autos beanspruchen und gleichzeitig vor staatlichen Stellen behaupten, ihre Mutter sei Eigentümerin gewesen. Die Erklärung des Autohändlers ..., dass die Mutter, ..., geb. ..., Eigentümerin geworden sei, ändere die Intention des Autoherstellers, jungen Fahrern zu einem ersten eigenen Auto zu verhelfen, nicht. Dass der Autohersteller wusste, dass ein Erziehungsberechtigter das Auto für die Klägerin bestellt und bezahlt habe, sei kein Nachweis dafür, dass der Autohersteller wusste, dass die Klägerin nie Eigentümerin werden wollte.

Mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016, eingegangen bei Gericht am 8. Juli 2016, nahm die Klägerin Stellung zur Klageerwiderung. Woher der Beklagte die Erkenntnis nehme, dass die Prämie jungen Menschen den Erwerb eines eigenen Autos erleichtern solle, bliebe ihr rätselhaft. Dem Autohersteller hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen und es müsse ihm bewusst sein, dass die wenigsten minderjährigen Schüler ein Neufahrzeug mit eigenen Mitteln finanzieren können. Die Prämienbedingungen sähen vor, dass ein Erziehungsberechtigter das Auto bestellen könne und die Fahrzeugrechnung auf ihn lauten könne. Daraus folge, dass der Erziehungsberechtigte Eigentümer des Fahrzeugs werden könne. Nach außen hin, auch gegenüber dem Autohersteller, sei stets kundgetan worden, dass die Mutter Eigentümerin werden sollte. Zu erwähnen sei auch, dass die Mutter der Klägerin das Fahrzeug nun nicht mehr der Klägerin zur Verfügung stelle, sondern einem weiteren jüngeren Geschwisterkind, das jetzt Fahranfänger sei. Das Ge richt habe in seinem Urteil vom 18. Dezember 2006, Az. AN 2 K 05.00975, ausgeführt, dass Eigentümer derjenige sei, der nachweislich Käufer des Fahrzeugs ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Es kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Parteien einverstanden sind.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 ist rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klägerin kommt für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2014 kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsge-setz zu, § 113 Abs. 5 VwGO.

Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung, da das anzurechnende Vermögen den Bedarf der Klägerin überschreitet. Der Beklagte hat zu Recht den Zeitwert des Pkws als Vermögen angerechnet, da die Klägerin als ursprüngliche Eigentümerin den Pkw rechtsmissbräuchlich auf ihre Mutter am 4. September 2014 übertragen hat.

Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden sein Einkommen und Vermögen anzurechnen. Ein Pkw ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BAföG als bewegliche Sache, die grundsätzlich kein Haushaltsgegenstand im Sinne von § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2010 - 5 C 3/09 - juris Rn. 29 ff.), Vermögen im Sinne des BAföG. Vermögenswerte sind auch dann dem Vermögen des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie rechtsmissbräuchlich übertragen hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12- juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - juris Rn. 22). Eine rechtsmissbräuchliche Übertragung liegt vor, wenn der Auszubildende im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung beziehungsweise mit der Stellung des Antrages auf Leistung von Ausbildungsförderung oder im Lau fe der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere an seine Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12- juris Rn. 18 f.; BVerwG, U.v. 13.1.1983 -5 C 103/80 - juris Rn. 24; Tz. 27.1.3a BAföGVwV). Eine solche rechtsmissbräuchliche Übertragung von Vermögenswerten steht im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschriften über die Vermögensanrechnung. Diese sollen dem Grundsatz des Nachrangs der Ausbildungsförderung nach § 1 BAföG Geltung verschaffen. Der Auszubildende soll unter Anerkennung von Freibeträgen zunächst sein eigenes Vermögen für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einsetzen. Hiermit verträgt es sich nicht, wenn der Auszubildende im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Antragstellung Vermögenswerte unentgeltlich auf Dritte überträgt (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2013 - 5 C 10/12- juris Rn. 19).

Eine solche rechtmissbräuchliche Vermögensübertragung liegt hier vor, insbesondere muss sich die Klägerin als ursprüngliche Eigentümerin des Pkws behandeln lassen. Die Klägerin ist in mehrfacher Form nach außen als Eigentümerin des Pkws aufgetreten (vgl. VG Ansbach, B.v. 18.12.2006 - AN 2 K 05.00975 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 12.10.2006 - AN 2 K 05.03043 - juris Rn. 26).

Zunächst wurde das Auto laut Fahrzeugschein auf die Klägerin zugelassen. Es ist zwar richtig, dass Halter und Eigentümer eines Pkws nicht zwingend identisch sein müssen. Dem Fahrzeugbrief kommt jedoch zumindest eine gewisse Indizwirkung zu. Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die Inanspruchnahme des „Junge-Fahrer-Programms“ des Automobilherstellers nach außen deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie Eigentümerin des Fahrzeugs werden wollte. Das Prämienangebot ist ersichtlich darauf gerichtet, Fahranfängern ihr erstes eigenes Auto zu ermöglichen und nicht den Eltern von Fahranfängern Rabatt auf ihren Autokauf zu geben. Die von der Klägerin vorgelegten Prämienbedingungen sehen als Prämienberechtigten ausdrücklich den Führerscheinneuling und nicht etwa die Eltern des Führerscheinneulings an. Zudem ist Voraussetzung, dass das Fahrzeug auf den Führerscheinneuling bestellt wird und auch die Rechnung auf ihn lautet. Dies zeigt, dass der Automobilhersteller davon ausgeht, dass der Führerscheinneuling Eigentümer des Autos wird.

Dass vorliegend die Mutter das Auto bestellen und bezahlen konnte, liegt einzig an der Ausnahme für Führerscheinneulinge unter 18 Jahren. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Au tomobilhersteller bei Führerscheinneulingen unter 18 Jahre den Eltern die Inanspruchnahme der Prämie für den Kauf eines Fahrzeugs ermöglichen wollte. Vielmehr ist diese Ausnahme vor dem Hintergrund zu sehen, dass die volle bürgerlich-rechtliche Geschäftsfähigkeit erst mit 18 Jahren erreicht wird. Der Werbeflyer eines identischen Prämienprogramms desselben Autoherstellers macht deutlich, dass die Prämie dem Führerscheinneuling sein erstes eigenes Auto ermöglichen soll. So heißt es dort u.a.: „Mit dem Junge Fahrer'-Programm zum eigenen Auto“ beziehungsweise „[...] wäre doch klasse, wenn ihr erstes eigenes Auto ein [...] ist.“

Der Klägerin ist nicht zuzustimmen, soweit sie vorträgt, der Automobilhersteller hätte gewusst, dass eigentlich ihre Mutter Eigentümerin des Fahrzeugs werden sollte. Dem Automobilhersteller wurde lediglich bekannt, dass die Bestellung und die Finanzierung durch die Mutter durchgeführt wurden. Dies besagt aber nichts darüber, wer Eigentümer des Autos werden soll. Das von der Klägerseite vorgelegte Schreiben des Automobilhändlers vom 8. Januar 2016 besagt ebenfalls nur, dass die erforderlichen Unterlagen beim Automobilhersteller eingereicht wurden und als aktionskonform abgewickelt wurden. Die beim Autohersteller eingereichten Unterlagen geben jedoch an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass eigentlich die Mutter Eigentümerin werden wollte. Die Tatsache, dass die Mutter das Fahrzeug bestellt und bezahlt hat, führt nicht automatisch dazu, dass die Mutter Eigentümerin wird. Wäre es für den Automobilhersteller tatsächlich nicht relevant, wer im Rahmen der Teilnahme des „Junge Fahrer“-Programms Eigentümer des Fahrzeugs wird, hätte er auch auf die Bedingung der Erstzulassung auf den Führerscheinneuling verzichten können.

Die Klägerin muss sich somit die Zulassung des Fahrzeugs auf ihren Namen und die gegenüber dem Automobilhersteller dargetane Eigentümerstellung zurechnen lassen und ist als ursprüngliche Eigentümerin des Fahrzeugs anzusehen. Dem Vortrag der Klägerin lässt sich zudem entnehmen, dass sie das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat.

Am 4. September 2014, also in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung am 24. September 2014, hat die Klägerin das Fahrzeug ohne Gegenleistung und damit rechtsmissbräuchlich auf die Mutter übertragen. Die Anrechnung des Zeitwertes des Fahrzeugs erfolgte daher rechtmäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG
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published on 14/03/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.
published on 30/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insge
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published on 11/12/2017 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. November 2016 (Az. AN 2 K 15.02519), der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte w
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.