Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2017 - 12 B 17.1302

published on 11/12/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Dez. 2017 - 12 B 17.1302
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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. November 2016 (Az. AN 2 K 15.02519), der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum ab dem 1. Oktober 2014 bis einschließlich 30. September 2015 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Zeitwerts des PKW als Vermögen zu gewähren.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

Die am … geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2014/2015 Soziale Arbeit (Bachelor) an der … Hochschule … und beantragte am 24. September 2014 Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015.

Dem Amt für Ausbildungsförderung lagen u.a. folgende Unterlagen vor:

– Ein Schreiben der Mutter der Klägerin, in dem diese ausführt, dass ihr PKW VW Golf im Februar 2012 auf die Klägerin zugelassen worden sei, da man dadurch einen Rabatt für Fahranfänger auf Empfehlung des Autohauses bekommen habe. Das Auto sei bei der VW-Kreditbank finanziert worden; die Kreditraten seien von ihr (der Mutter) bezahlt worden. Sie habe im August 2014 den Kredit bei der VW-Bank abgelöst und in diesem Zusammenhang den PKW auf ihren Namen zugelassen. Sie habe das Auto vollständig bezahlt und nie ihrer Tochter geschenkt, man habe es nur aufgrund des Rabattvorteiles auf die Klägerin zugelassen.

– Ein Schreiben der Sparkasse … vom 14. Oktober 2014, aus dem hervorgeht, dass in der Zeit vom 19. März 2012 bis einschließlich 19. August 2014 227,07 Euro monatlich vom Konto der Mutter der Klägerin zugunsten der VW-Kreditbank abgebucht worden seien. Vom gleichen Konto sei am 27. August 2014 die Summe in Höhe von 11.773,50 Euro an die VW-Bank überwiesen worden.

– Ein Darlehensvertrag zwischen der Volkswagenbank und der Mutter der Klägerin vom 8. Februar 2012 über das Fahrzeug Golf „Style“ Baujahr 2012 über eine Darlehenssumme von 18.731,07 Euro und eine monatliche Rate in Höhe von 227,07 Euro, abgebucht von einem Konto der Mutter der Klägerin.

– Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief), in der unter dem 6. Februar 2012 die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs und ab dem 4. September 2014 die Mutter der Klägerin als Halterin eingetragen ist.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2015 setzte der Beklagte Ausbildungsförderung in Höhe von 0 Euro monatlich fest. Bei der Berechnung wurde wegen rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens in Höhe von 10.500 Euro aus der Umschreibung des Autos auf die Mutter der Klägerin am 4. September 2014 ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 9.515,38 Euro, monatlich 792,94 Euro, zugrunde gelegt.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 hiergegen Widerspruch ein und gab zur Begründung an, dass das Fahrzeug im Februar 2012 von ihrer Mutter gekauft und auf Anraten des Autoverkäufers auf ihren (der Klägerin) Namen zugelassen worden sei. Dies sei deshalb erfolgt, weil VW für Fahranfänger eine Vergünstigung gewährt habe. Ihre Mutter habe nie die Absicht gehabt, ihr dieses Auto zu schenken und habe es bei der VW-Bank finanziert. Die VW-Bank habe dann den Betrag direkt an das Autohaus überwiesen. Die Raten und die Schlusszahlung seien jedenfalls von ihrer Mutter beglichen worden. Sie sei nie Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen. Sie habe das Auto nach der Zahlung der Schlussrate durch ihre Mutter auf deren Namen umgeschrieben.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2015 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2015 den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe kurz vor Stellung des ersten Antrages das Auto an die Mutter übertragen ohne eine Gegenleistung hierfür zu erhalten. Nach dem Fahrzeugbrief sei davon auszugehen, dass die Klägerin Eigentümerin des PKWs gewesen sei. Sie müsse sich die Indizwirkung des Fahrzeugbriefes, der auf ihren Namen laute, entgegenhalten lassen. Durch die Inanspruchnahme der VW-Prämie für junge Fahrer habe sie gegenüber VW nach außen kundgetan, selbst Eigentümerin sein zu wollen. Die Mutter hätte diese Prämie nicht erhalten dürfen. Das Vorschieben eines angeblichen Erwerbs sei als Betrug zu Lasten von VW zu beurteilen. In Übereinstimmung mit den Fahrzeugpapieren sowie dem Auftreten der Klägerin als „junger Fahrer“ und damit Erwerber gegenüber VW sei man davon ausgegangen, dass das Auto dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen sei. Die gegenleistungslose Weggabe kurz vor Antragstellung, unter Leistung einer Ablösesumme an die VW-Bank zur vorzeitigen Kreditabwicklung bis 30. August 2014, damit die Umschreibung auf die Mutter überhaupt habe erfolgen können, sei als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung zu werten.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 bezog die Klägerbevollmächtigte den Widerspruch in das Gerichtsverfahren ein. Gleichzeitig beantragte sie, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von 557,00 Euro monatlich ab dem 1. Oktober 2014 zu bezahlen. Zur Begründung legte sie ergänzend die verbindliche Bestellung durch die Mutter, die auf diese ausgestellte Rechnung des Autohauses sowie einen ebenfalls von der Mutter an die Volkswagenbank gerichteten Darlehensantrag vor, in dem als Darlehensbedingung ausdrücklich die Übertragung des Eigentums an dem PKW an die Bank zur Sicherung deren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag festgehalten ist.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 10. November 2016 als unbegründet ab. Es liege eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vor; insbesondere müsse sich die Klägerin als ursprüngliche Eigentümerin des PKW behandeln lassen. Sie sei in mehrfacher Form nach außen als Eigentümerin des PKW aufgetreten. Zwar müssten Halter und Eigentümer eines PKW nicht zwingend identisch sein, dem Fahrzeugbrief komme jedoch eine gewisse Indizwirkung zu. Auch habe die Klägerin durch die Inanspruchnahme des „Junge-Fahrer-Programms“ des Automobilherstellers nach außen deutlich zu erkennen gegeben, dass sie Eigentümerin des Fahrzeugs werden wollte. Dass die Mutter das Auto bestellen und bezahlen habe können, liege einzig an der Ausnahme für Führerscheinneulinge unter 18 Jahren. Die beim Autohersteller eingereichten Unterlagen ergäben an keiner Stelle einen Hinweis darauf, dass eigentlich die Mutter Eigentümerin werden wollte. Die Tatsache, dass die Mutter das Fahrzeug bestellt und bezahlt habe, führe nicht automatisch dazu, dass die Mutter Eigentümerin werde. Die Klägerin müsse sich somit die Zulassung des Fahrzeugs auf ihren Namen und die gegenüber dem Automobilhersteller dargetane Eigentümerstellung zurechnen lassen. Infolgedessen sei sie als ursprüngliche Eigentümerin des Fahrzeugs anzusehen.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2017 – 12 ZB 16.2571) verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, lediglich Halterin des Fahrzeugs, nicht aber dessen Eigentümerin geworden zu sein, sodass ihr kein Vermögen angerechnet werden könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eigentumserwerb ausschließlich durch ihre Mutter seien im vorliegenden Fall allesamt erfüllt. Das Verwaltungsgericht habe keine Prüfung der gesetzlichen Vorschriften vorgenommen, sondern als Grundlage seiner Entscheidung lediglich eine Werbemaßnahme von Volkswagen herangezogen. Die Änderung der Haltereigenschaft am 4. September 2014 sei ohne jede Bedeutung. Eine Übertragung des Fahrzeugs auf die Mutter sei nicht erfolgt, vielmehr habe lediglich eine Änderung des Halters in Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein stattgefunden, nachdem ihre Mutter das Darlehen bei der Volkswagenbank in Höhe von 11.773,00 € am 30. August 2014 abgelöst habe. Die Haltereigenschaft sei von ihrer Mutter auch deshalb übernommen worden, weil das Fahrzeug auch ihrer Schwester habe zur Verfügung stehen sollen. Das Programm „Junge Fahrer“ könne die gesetzlichen Eigentumsübertragungsvoraussetzungen nicht ändern. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt ein wesensgleiches Anwartschaftsrecht erworben, weil sie keine Zahlungen auf den Darlehensvertrag geleistet habe und somit nie Eigentümerin des Fahrzeugs geworden sei oder habe werden können. Sie habe lediglich den Nutzen gehabt, indem sie über das Fahrzeug habe verfügen dürfen. Entgegen der Auffassung des Beklagten liege kein unwirksames Scheingeschäft zu Lasten von VW vor. Es handele sich auch nicht um einen Steuervorteil, sondern um eine ausgelobte Prämie. Ein Rechtsmissbrauch gegenüber VW liege nicht inmitten. Das vom Beklagten herangezogene Urteil des OLG Düsseldorf vom 16. Dezember 1992 (Az. 11 U 33/92) sei auf vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Ausführungen hinsichtlich einer eventuellen Schenkung lägen vollkommen neben der Sache.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. November 2016, Az. AN 2 K 15.02519, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin eine Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ab dem 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Auffassung fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung habe, da das anzurechnende Vermögen den Bedarf der Klägerin überschritten habe. Es sei eindeutig Intention des Herstellers gewesen, dem Führerscheinneuling zu seinem ersten eigenen und damit in seinem Eigentum stehenden Auto zu verhelfen, sodass der Händler nicht frei gewesen sei, das mit der Prämie vergünstigte Auto an einen nicht mehr jungen Fahrer zu übereignen. Aus der Sicherungsübereignung an die Volkswagenbank ergebe sich keine Änderung, da die Klägerin jedenfalls ein wesensgleiches Anwartschaftsrecht erworben habe (§ 929 BGB analog), welches mit der Zahlung der letzten Darlehensrate zum Vollrecht erstarkt sei, sodass es bezüglich des Eigentumserwerbs auf die fehlende Übergabe des Fahrzeugbriefs an die Klägerin gar nicht angekommen sei. Die mangelnde Eigentümerstellung der Mutter führe gegebenenfalls lediglich zu einem (nur) gutgläubigen Erwerb seitens der Bank. Als unmittelbare Besitzerin und Halterin habe die Klägerin jedenfalls die wirtschaftliche Eigentümerstellung innegehabt. Dies werde auch dadurch deutlich, dass sie als Halterin einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt gewesen sei (vgl. § 7 StVG). Die Abwägung aller Indizien spreche für eine (zumindest wirtschaftliche) Eigentümerstellung der Klägerin an dem Fahrzeug. Sie habe das Eigentum an ihrem „ersten eigenen Auto“ erworben, anderenfalls läge ein gegebenenfalls unwirksames Scheingeschäft zu Lasten von VW vor. Auf eine entsprechende Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16. Dezember 1992 (Az. 11 U 33/92) werde verwiesen. Es sei auch nicht unüblich, dass Eltern ihren Kindern das erste eigene Auto schenken.

Mit Schreiben vom 13. November 2017 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten nach § 130a VwGO zu seiner Absicht, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, angehört.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg. Die Versagung von Ausbildungsförderung wegen Anrechnung rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens in Höhe des Zeitwerts des PKW von 10.500,00 € erweist sich als rechtswidrig.

1. Der Senat entscheidet im Folgenden nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für zulässig und begründet und eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf das schriftsätzliche Vorbringen nicht für erforderlich (§ 130a VwGO). Die Rechtssache weist nach den Umständen des Einzelfalls weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, U.v. 30.6.2004 – 6 C 28.02 – BVerwGE 121, 211 [212]; U.v. 9.12.2010 – 10 C 13.09 – BVerwGE 138, 289 [297 f.]). Vielmehr ist ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a VwGO gerade dann möglich, wenn, wie im vorliegenden Fall, die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind bzw. sich durch Subsumtion unter die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lösen lassen. Die Beteiligten hatten im Berufungsverfahren hinreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu äußern. Tatsachenfragen, die eine Beweiserhebung erfordert hätten, haben sich vorliegend entscheidungserheblich nicht gestellt; ebenso wenig haben die Verfahrensbeteiligten Beweisanträge formuliert. Mithin konnte der Senat nach § 130a Satz 1 VwGO in der Sache durch Beschluss entscheiden.

2. Die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Pkw gewesen.

2.1 Einziger Anhaltspunkt für die Vermutung einer Eigentümerstellung ist die Eintragung in der Kfz-Bescheinigung II als Halterin sowie das Erwecken eines vermeintlichen Rechtsscheins durch die Inanspruchnahme des „Junge-Fahrer-Programms“. Dem stehen jedoch die allgemeinen Grundsätze des Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen i.V.m. der Begründung von Sicherungseigentum (§§ 929, 930 BGB) entgegen.

Das Verwaltungsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass Halter und Eigentümer nicht zwingend identisch sein müssen und der Eintragung lediglich eine gewisse Indizwirkung zukommt. Die Eintragung in der Kfz-Zulassungsbescheinigung ist kein Beweis für das Eigentum am Kraftfahrzeug, sondern lediglich Rechtsschein der Verfügungsgewalt (BGH NJW 76, 239). Zu Recht weist die Klägerbevollmächtigte darauf hin, dass diese Indizwirkung bei Vorlage belegbarer rechtlicher Umstände widerlegt werden kann. Sie verweist dabei insbesondere auf die Anschaffungsrechnung, den Darlehensvertrag mit der Volkswagenbank in Verbindung mit der Sicherungsübereignung und die Tatsache der monatlichen Ratenzahlung durch die Mutter.

Soweit der Beklagte nunmehr auf die Eigentumsvermutung des Besitzers einer beweglichen Sache nach § 1006 Abs. 1 BGB verweist, handelt es sich auch hierbei, worauf die Klägerbevollmächtigte zu Recht hinweist, um eine widerlegbare Vermutung. Aufgrund der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. hierzu Medicus in Münchner Kommentar, BGB, Sachenrecht, § 1006 Rn. 23). Bereits die Branchenüblichkeit eines Eigentumsvorbehalts kann deshalb die Vermutung widerlegen (vgl. Medicus in Münchner Kommentar, a.a.O., § 1006 Rn. 23 unter Hinweis auf BGHZ 42, 53 = NJW 1964, 1788). Der insoweit zutage getretene Rechtsschein ist lediglich der äußere Anschein des Bestehens eines Rechts und kein Recht selbst. Dieser Gedanke kann sonach erst dann zum Tragen kommen, wenn es um den Schutz von Rechten Gutgläubiger geht. Inwieweit dies im vorliegenden Verfahren für den Beklagten im Hinblick auf geltend gemachte BAföG-Leistungen gelten soll, erschließt sich dem Senat indes nicht.

2.2 Das Verwaltungsgericht übersieht, dass Eigentümer regelmäßig die Person ist, der das Fahrzeug übereignet wurde und vernachlässigt darüber hinaus völlig die Übereignung des Fahrzeugs zur Sicherung des Kredits bei der Volkswagenbank.

Das dingliche Rechtsgeschäft ist ein gegenüber dem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Grundgeschäft, dessen Erfüllung es dient (z.B. Kauf, Sicherungsvertrag) gesondertes Rechtsgeschäft (Trennungsprinzip) und in seiner Wirkung von dessen Geltung unabhängig (Abstraktionsprinzip; vgl. hierzu Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, Einleitung § 854 Rn. 13). Das Abstraktionsprinzip ist eines der wesentlichsten Grund- und Strukturprinzipien des deutschen Sachenrechts und besagt, dass dingliche Verfügungen wirksam sind, unabhängig davon, ob eine Verpflichtung zu dieser Verfügung überhaupt bestand oder ob ein eine solche Verpflichtung enthaltendes Rechtsgeschäft wirksam war oder geblieben ist (Quack in Münchner Kommentar, BGB, Sachenrecht, Einleitung Rn. 34).

Diesen Vorgaben entsprechend weist die Klägerbevollmächtigte unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zunächst zu Recht darauf hin, dass die Mutter – und nicht etwa die Klägerin – den schuldrechtlichen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Allein die Mutter hat das Fahrzeug bestellt, die Rechnung wurde ausschließlich auf ihren Namen ausgestellt und nur sie hat den Wagen auch bezahlt. Zur Finanzierung hat die Mutter mit der Volkswagenbank am 8. Februar 2012 außerdem einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der als Darlehensbedingung u.a. die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Bank enthält. Es entspricht den Gepflogenheiten im Kfz-Handel, dass sich die finanzierende Bank Sicherheitseigentum übertragen lässt und dieses bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner in Anspruch nimmt (vgl. BGH, U.v. 8.11.2016 – 1 StR 325/16 –, juris).

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines – nichtigen – Scheingeschäfts nach § 117 BGB sind nicht erkennbar, da ein solches die übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien voraussetzen würde, dass den simulierten Erklärungen kein Wille entsprechen soll (Staudinger/Singer – 2017 – BGB, § 117 Rn. 7). Auch die Grundsätze für das „Geschäft für den, den es angeht“ sind hier, wovon auch der Beklagte selbst ausgeht, nicht anwendbar, da es sich bei einem finanzierten Autokauf schon nicht um ein Bargeschäft des täglichen Lebens handelt.

2.3 Auch das vorliegend allein maßgebliche dingliche Rechtsgeschäft wurde zwischen dem Autohaus und der Mutter – und nicht etwa der Klägerin – geschlossen (§ 929 BGB). Schon allein der Umstand, dass das zwischen der Mutter und dem Autohaus begründete Schuldverhältnis nach § 362 Abs. 1 BGB nur dann erlischt, wenn die geschuldete Leistung (das Kraftfahrzeug) an den Gläubiger (die Mutter der Klägerin) bewirkt wird, führt bei natürlicher Betrachtungsweise dazu, dass der Verkäufer (das Autohaus), der durch den Kaufvertrag verpflichtet wird, dem Käufer (der Mutter) die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, regelmäßig daran interessiert ist, an denjenigen zu leisten, dem er als Vertragspartner verpflichtet ist, vorliegend also der Mutter der Klägerin. Zu Recht weist die Klägerbevollmächtigte weiter darauf hin, dass die Einschätzung des Gerichts, der Automobilhersteller (gemeint wohl: das Autohaus) habe nicht gewusst, dass die Mutter Eigentümerin des Fahrzeugs werden solle, jeder Grundlage entbehrt. Ganz im Gegenteil musste es gerade im wohlverstandenen Interesse des Autohauses liegen, der Mutter – und nicht etwa der Tochter und Klägerin – das Eigentum zu verschaffen, um den Erhalt der Gegenleistung, nämlich des Kaufpreises sicherzustellen. Der gerade erst volljährig gewordenen Klägerin wäre im Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Kredit nicht eingeräumt worden und Anhaltspunkte für eine fremdfinanzierte Schenkung verbunden mit einer antizipierten Übertragung des aus der Sicherungsübereignung an die Bank resultierenden Eigentums-Anwartschaftsrechts von der Mutter auf die Tochter sind vorliegend in keiner Weise ersichtlich. Die Klägerin wurde lediglich zum Zwecke der Erlangung des Rabatts als Halterin eingetragen. Zudem sollte das Fahrzeug später auch der Schwester zur Verfügung stehen.

Nur die Eigentümerstellung der Mutter ermöglichte sowohl den Abschluss des Sicherungsvertrages als auch die Eigentumsübertragung an die Bank durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§§ 929, 930, 870 BGB) und im Anschluss daran die Erlangung des Darlehenskapitals zum Zwecke der Befriedigung des Autohauses. Ungeachtet dessen erfordert die Übereignung nach §§ 929, 930 BGB neben der Einigung über den auflösend bedingten Übergang des Eigentums und die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses stets zugleich auch die Verfügungsberechtigung des Sicherungsgebers über das betroffene Eigentumsrecht (Quack in Münchener Kommentar, a.a.O., § 930 Rn. 4). Das Autohaus hat deshalb – der geschilderten Interessenlage entsprechend – nicht der Klägerin, sondern ausschließlich deren Mutter das Eigentum am Fahrzeug übertragen. Die Klägerin wurde lediglich Halterin.

2.4 Die Mutter hat auch nicht etwa nur (Mit-) Eigentum an dem PKW erworben. Ebenso wenig erlangte die Klägerin ein wesensgleiches Anwartschaftsrecht als Vorstufe zum Vollrecht. Die Sicherungsübereignung führt zur Entstehung eines Anwartschaftsrechts nur dann, wenn sie auflösend bedingt gemäß § 158 Abs. 2 BGB vereinbart wurde. In diesem Fall erwirbt jedoch allein der Sicherungsgeber das Anwartschaftsrecht, da es ausschließlich von ihm abhängt, ob er durch Begleichung der gesicherten Schuld das Eigentum zurückerwirbt. Inhaberin des Anwartschaftsrechts war demnach entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Klägerin, sondern ebenfalls die Mutter, da für eine finanzierte Schenkung verbunden mit einer antizipierten Übertragung des aus der Sicherungsübereignung an die Bank herrührenden Eigentums-Anwartschaftsrechts der Mutter an die Tochter jeglicher Anhaltspunkt fehlt und diese lediglich zum Zwecke der Rabattgewährung als Halterin eingetragen wurde. Zudem sollte das Fahrzeug – wie bereits erwähnt – später auch der Schwester zur Verfügung stehen.

2.5 Daraus folgt, dass bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises aufgrund der Sicherungsübereignung die Volkswagenbank Eigentümerin des PKW war und mit Zahlung der Ablösesumme in Höhe von 11.773 Euro am 30. August 2014 durch die Mutter der Klägerin das Eigentum unmittelbar auf diese überging. Aus Ziff. 3c der Darlehensbedingungen des Vertrags vom 8. Februar 2012 geht unmissverständlich hervor, dass nach Tilgung der gesicherten Forderungen die abgetretenen Ansprüche auf den Darlehensnehmer übergehen. Darlehensnehmer war indes die Mutter, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages und der Sicherungsübereignung des PKW an die Bank eine Verfügung über den PKW in Form der sicherungsweisen Übertragung an die Bank nicht hätte treffen können, wenn dieser im Eigentum der mittlerweile volljährigen Klägerin gestanden hätte. Denn grundsätzlich ist kraft Innehabung des materiellen Rechts nur der Eigentümer verfügungsberechtigt (vgl. Palandt, a.a.O, Einf., Vorb. vor § 929 Rn. 1).

2.6 Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin selbst niemals Eigentümerin des PKW gewesen ist und dass allein deshalb die im Wesentlichen auf Mutmaßungen beruhende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragbar ist. Allein die Inanspruchnahme des „Junge-Fahrer-Programms“ und eines damit verbundenen Anscheins einer Eigentümerstellung kann den rechtlichen Eigentumserwerb der Mutter der Klägerin nicht infrage stellen. Im Übrigen verlangt das Programm „junge Fahrer“ nur, dass diese als Halter in die Kraftfahrzeugbescheinigung eingetragen werden, trifft aber keine Aussage zu den Eigentumsverhältnissen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme war laut den Angaben des Herstellers lediglich, dass bei einem Fahrer unter 18 Jahren das Fahrzeug auf einen Erziehungsberechtigten bestellt werden konnte und dass auch die Rechnung auf diesen lautete, sowie die Verwendung eines bestimmten Formblatts. Diese Anforderungen sind durch die Klägerseite erfüllt worden, so dass bereits deshalb der Anspruch auf die Prämie bestand und der Erwerber in den Genuss des Rabatts kommen konnte. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Automobilhersteller gehe davon aus, dass der Führerscheinneuling Eigentümer des Autos werde, entbehrt jeglicher Grundlage. Bei der Rabattaktion handelte es sich ersichtlich um eine Werbeaktion mit dem alleinigen Ziel der Erhöhung der Verkaufszahlen von Neuwagen bzw. jungen Gebrauchtwagen. Außer den o.g. Anforderungen war dies an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. In der Inanspruchnahme des Rabatts eine Betrugsabsicht zu vermuten, erscheint deshalb abwegig. Ungeachtet dessen unterliegt diese Einschätzung auch nicht der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte.

2.7 Soweit der Beklagte auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 16. Dezember 1992 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW unter Ausnutzung eines Steuervorteils verweist, ist diese Entscheidung, wovon die Klägerbevollmächtigte zu Recht ausgeht, auf den hiesigen Fall nicht anwendbar. Im Gegensatz zu dem der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Steuervorteil handelt es sich vorliegend vielmehr um eine Rabattaktion, d.h. eine Gewährung eines Nachlasses wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe – hier: junge Fahrer – als Kaufanreiz. Mit der Eintragung als Halter und, worauf auch der Beklagte hinweist, der damit verbundenen Verpflichtungen, sowie der Möglichkeit der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs, ist die von der Rabattaktion betroffene Personengruppe hinreichend abgegrenzt und das Ziel, jungen Fahrern zum ersten „eigenen Auto“ zu verhelfen, erreicht. Allein hieraus lassen sich jedoch keinerlei Rückschlüsse auf die Eigentümerstellung ziehen. Die verallgemeinernde Einschätzung des Beklagten, es sei nicht unüblich, dass Eltern ihren Kindern das erste eigene Auto schenken, beruht auf einer reiner Spekulation und ist, bezogen auf vorliegenden Fall, durch nichts belegt.

3. Da sich nach alledem der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2015 als rechtswidrig erweist, war er aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Zeitwerts des PKWs als Vermögen zu gewähren.

4. Der Beklagte trägt nach § 152 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung ist nach § 167 Abs. 2 VwGO nur hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe, nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.