Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Feb. 2016 - AN 2 K 15.00418

published on 18/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Feb. 2016 - AN 2 K 15.00418
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 2 K 15.00418

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 18. Februar 2016

2. Kammer

Sachgebiets - Nr.: 1331

gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hauptpunkte: Anerkennung der Diplomlehrerausbildung für die allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR als Gymnasiallehrer in Bayern

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91522 Ansbach

- Beklagter -

wegen Laufbahnprüfungen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Rauch die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler die Richterin Geuder und durch den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Februar 2016 folgendes

Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihres in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses „Diplomlehrer für Physik/Mathematik“ als außerbayerische Lehramtsprüfung für das Lehramt Gymnasium.

Die ... geborene Klägerin hatte am ...1985 ein Diplom als Diplomlehrer der pädagogischen Hochschule „...“ ... erhalten sowie ein Zeugnis über den Hochschulabschluss als „Diplomlehrer für Physik/Mathematik“. Im Zeugnis ist ihr die Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in Physik und Mathematik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR bescheinigt. Vom Thüringer Kultusministerium, Landesprüfungsamt für Lehrämter, wurde ihr am ... 1996 eine Unterrichtserlaubnis im Fach Wirtschaft und Recht für Gymnasien in Thüringen erteilt, nachdem sie von 1992 bis 1995 erfolgreich an dem Weiterbildungskurs Wirtschaft und Recht am Gymnasium teilgenommen hatte.

Von 1992 bis 2001 unterrichtete sie im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Lehrerin für Mathematik, Physik und Wirtschaft und Recht an einem Gymnasium in .... Ein Arbeitszeugnis vom 31. Juli 2001 bescheinigte ihr große Berufserfahrung, gute fachliche Kenntnisse und einen gewissenhaften, fachlich fehlerfreien und didaktisch methodisch geschickt gestalteten Unterricht, Motivation, Initiative, Fleiß und Eifer bei der Befolgung der gesetzten Ziele, detailliertes und aktuelles Fachwissen. Von 2001 bis 2013 unterrichtete sie in der Schulform eines beruflichen Gymnasiums in ..., Hessen, Mathematik im Grund- und Leistungskurs. Mit Bescheid vom 7. März 2001 hatte das Thüringer Kultusministerium festgestellt, dass die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen an der Teilnahme am Lehreraustausch zwischen den Bundesländern bei der Klägerin vorliegen.

Mit Antrag vom 28. Januar 2013 bat die Klägerin um Versetzung bzw. Übernahme nach Bayern im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens und gab zur Begründung ihre Eheschließung im Jahr ..., ihren Hauptwohnsitz in ... und die Erkrankung ihres Mannes an. Als bisherige Schulformen gab sie berufliches Gymnasium, Berufsfachschule und Fachoberschule an, als Einsatzwunsch in Bayern Gymnasium, berufliches Gymnasium, Fachoberschule. Mit Schreiben des Landesschulamtes Hessen vom 26. April 2013 wurde ihr mitgeteilt, dass die Übernahme in den öffentlichen Schuldienst des Freistaates Bayern für den 1. August 2013 vorgesehen ist. Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 hatte ihr das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Übernahme und den Einsatz an der ...Schule, Staatliche Fachoberschule ..., mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 an die Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern beantragte sie die Anerkennung ihrer Qualifikation für das Lehramt an Gymnasien für die Fächer Mathematik und Physik.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass der Abschluss des Diplomlehrers für Physik/Mathematik keine Ausbildung für das Lehramt am Gymnasium im Sinne des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes darstelle. Wie mit den Lehrerausbildungsgängen der ehemaligen DDR zu verfahren sei, ergebe sich aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Greifswalder Vereinbarung) und vom 21. Oktober 1999 (Husumer Beschlüsse). Danach erfolge eine Gleichbehandlung mit in den alten Bundesländern ausgebildeten Lehrern, sofern bis spätestens zum 31. Dezember 1996 eine Bewährungsfeststellung erfolge, die die fehlende Feststellung der Laufbahnbefähigung ersetze. Nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 26./27. Februar 1998 und 21. Oktober 1999 erfolge eine gegenseitige Anerkennung, wenn eine Zuordnung zu den verschiedenen Lehramtstypen der Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz erfolgen könne. Bayern habe bei den Beratungen zur Greifswalder Vereinbarung zu Protokoll erklärt, dass eine Diplomlehrerausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR nicht als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien anerkannt werde aufgrund der völlig anders strukturierten Ausbildung zum Diplomlehrer (einphasige Ausbildung, kein Vorbereitungsdienst), aufgrund des Fehlens der zweiten Staatsprüfung und Fehlens eines vertieften Studiums im Sinne des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes. Die Anerkennung als Befähigung für das Lehramt am Gymnasium sei somit nicht möglich. Nach dem Kultusministerkonferenzbeschluss vom 21. Oktober 1999 bestehe jedoch die Möglichkeit über das Lehrertauschverfahren an entsprechenden Bayerischen Schulen eingesetzt zu werden. Außerdem bestehe die Möglichkeit von zeitlich befristeten aushilfsweisen Tätigkeiten an bayerischen Gymnasien.

Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch und berief sich auf eine Diskriminierung wegen ihrer Herkunft. Die Klägerin habe die Lehrerausbildung in der damaligen DDR mit Erfolg durchlaufen. Ein zweites Staatsexamen sei dort nicht vorgesehen. Es sei durch den Nachweis „berufliche Erfahrung“ ersetzt worden.

Mit Schreiben vom 7. März 2014 wurde der Klägerin über ihre Bevollmächtigten mitgeteilt, dass es bei der Entscheidung vom 20. Dezember 2013 bleibe und der Vorwurf der Diskriminierung vehement zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit, dass das Schreiben der Zeugnisanerkennungsstelle vom 7. März 2014 einen Widerspruchsbescheid darstelle und das Widerspruchsverfahren damit abgeschlossen sei.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 21. Juli 2014 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage gegen einen Bescheid vom 5. November 2013 wegen Feststellung von Beschäftigungszeiten, das unter dem Aktenzeichen AN 1 K 14.01177 geführt wurde. Mit Schriftsatz vom 4. August 2014 zur Klagebegründung und Klageerweiterung wurde zusätzlich beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2013 in Gestalt des Schreibens vom 7. März 2014 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, den Abschluss der Klägerin als „Diplomlehrer für Physik/Mathematik“ als außerbayerische Lehramtsprüfung für das Lehramt Gymnasium anzuerkennen.

Weiterhin wurde beantragt,

die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären.

Zur Begründung wurde unter Vorlage der Unterrichtserlaubnis des Thüringer Kultusministeriums vom ... 1996 und des Zertifikats des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung über die Teilnahme am Weiterbildungskurs Wirtschaft und Recht am Gymnasium vom ... 1995 vorgetragen, dass die Klägerin seit 1991 als Gymnasiallehrerin in Thüringen und Hessen arbeite. Im Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen sei die Feststellung des Diensteintritts und die fiktive Vorverlegung für die Stufenfestlegung zur Bemessung des Grundgehalts vom 23. Juni 2014 der Zeiten der Klägerin als Lehrkraft am Gymnasium ab ... 1993 anerkannt worden.

Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2014 beantragte die Regierung von Mittelfranken für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 berief sich die Klägerseite auf den Nachweis einer fristgerechten Bewährungsfeststellung. Nach Erbringen der erforderlichen Bewährungszeit sei die Bewährungsfeststellung der Klägerin erfolgt und sie habe die Bezeichnung „Gymnasiallehrer“ rückwirkend führen dürfen. Hessen habe dies anerkannt und der Klägerin beispielsweise 2001 eine Stelle an einer Realschule mit der Begründung, sie sei Gymnasiallehrerin, nicht gegeben.

Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 verwies der Beklagte auf die Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums vom 18. Dezember 2014. Eine Bewährungsfeststellung liege für diese nicht vor. Diese hätte bis zum 31. Dezember 1996 erfolgen müssen.

Mit Beschluss vom 9. März 2015 wurde der Rechtsstreit bezüglich der Anerkennung des Diplomabschlusses der Klägerin vom Verfahren abgetrennt und an die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes Ansbach verwiesen.

Mit weiterem Klagebegründungsschriftsatz vom 22. Dezember 2015 wurde bemängelt, dass für die Klägerin nicht berücksichtigt worden sei, dass sie mehr als zehn Jahre lang in Hessen als auf Lebenszeit verbeamtete Lehrerin am Gymnasium unterrichtet habe und zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 20. Dezember 2013 mehr als drei Monate lang Beamtin des Freistaates Bayern gewesen sei. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag (EV) stünden die erworbenen Befähigungsnachweise einander gleich und verliehen die gleichen Berechtigungen, soweit sie gleichwertig sind. Für die Lehramtsprüfungen gelte das übliche Anerkennungsverfahren der Kultusministerkonferenz mit entsprechenden Übergangsregelungen. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Greifswalder Vereinbarung) sehe entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, dass die zweite Staatsprüfung durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrer ersetzt werde. Eine solche Bewährungsstellung sei der Klägerin durch den Freistaat Thüringen am ... 2001 erteilt worden. Sie sei Grundlage für die Übernahme in den staatlichen gymnasialen Schuldienst des Landes Hessen gewesen. Es gehe bei der Klägerin um die Übernahme aus einem anderen Bundesland, wofür der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.Mai 2001 einschlägig sei, wo es unter Ziffer 2.3 (zum Tauschverfahren) heiße: „Die Länder werden die Anerkennung einer Lehrbefähigung von im Schuldienst befindlichen Lehrkräften entsprechend den Beschlüssen zur Anerkennung von Lehrkräften (Husum 1999) großzügig handhaben.“

Der Anspruch ergebe sich auch aus § 122 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), der auch nach dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes wirksam bleibe. Wer die Befähigung für eine Laufbahn erworben habe, besitze auch die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei anderen Dienstherrn im Bereich des BRRG. Das gleiche gelte, wenn die Befähigung entsprechend des Einigungsvertrages festgestellt worden und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet habe. Beide Voraussetzungen lägen bei der Klägerin vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte, die Gerichtsakten AN 1 K 14.01177 und AN 2 K 15.00418 Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in ihrem Hauptantrag auf Anerkennung des in der ehemaligen DDR erworbenen Diplomlehrerabschlusses der Klägerin als Abschluss für das Lehramt Gymnasium in Bayern für die Fächer Mathematik und Physik zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. Gleiches gilt für den hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag auf eine entsprechende Neuverbescheidung durch den Beklagten.

Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf die begehrte Anerkennungsfeststellung noch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag vom 17. Dezember 2013.

Da der Entscheidung vom 17. Dezember 2013 und den Schreiben im Widerspruchsverfahren vom 7. März 2014 und 1. April 2014 keine Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt waren und damit gemäß § 58 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Klage die Jahresfrist galt, wurde die Klage mit dem beim Verwaltungsgericht Ansbach am 6. August 2014 eingegangenen Schriftsatz vom 4. August 2014 rechtzeitig erhoben. Das ohnehin nur optional bestehende Widerspruchsverfahren wurde zuvor erfolglos durchgeführt.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht an einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ergibt sich zwar nicht aus besoldungs- oder statusrechtlichen Erwägungen. Insoweit sind die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten durch den beamtenrechtlichen Rechtsstreit im Verfahren AN 1 K 01177 und den dort geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 21. Juli 2015 geklärt. Jedoch ist der Klägerin ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob sie in Bayern als Gymnasiallehrerin tätig sein darf, auch dann anzuerkennen, wenn sie eine Stelle als Gymnasiallehrerin aktuell und konkret nicht begehrt. Aufgrund der Übernahme der Klägerin in den bayerischen Schuldienst an einer Fachoberschule ist ihr der Weg in den Gymnasialschuldienst nicht eröffnet. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Ansbach am 18. Februar 2016 bestätigte, ist es auch grundsätzlich möglich, dass die Klägerin an eine andere Schulart im Bereich der beruflichen Schulen, etwa an eine Berufsschule, versetzt wird. Dem will die Klägerin für die Zukunft vorbeugen bzw. sich die Optionen des Einsatzes am Gymnasium offen halten, was in Form der gewählten Klage prozessual grundsätzlich erreichbar ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Berechtigung, in Bayern als Lehrerin am Gymnasium für die Fächer Mathematik und Physik zu unterrichten, hat die Klägerin weder durch ihre berufliche Ausbildung noch ihren bisherigen beruflichen Werdegang bereits erworben. Eine Anerkennung der Lehramtsausbildung in der DDR als Gymnasiallehrberechtigung in Bayern ist weder durch bisher durchgeführte Rechtsverfahren in Thüringen, Hessen oder Bayern festgestellt, noch kann die Anerkennung mit dieser Klage begründet werden.

Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Lehramtstätigkeit am Gymnasium in Bayern nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz (BayLBG). Nach Art. 7 Abs. 1 BayLBG bedarf es hierfür grundsätzlich des Bestehens der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung in Bayern; diese Prüfungen hat die Klägerin unstreitig nicht abgelegt. Auch eine Anerkennung über Art. 7 Abs. 3 und 4 BayLBG oder Art. 22 BayLBG kommt bei der Klägerin mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere mangels einer entsprechenden Nachqualifizierung, nicht in Betracht.

Die Rechtsgrundlage für die Anerkennung von beruflichen Abschlüssen in der Bundesrepublik Deutschland, die in der ehemaligen DDR erworben wurden, bildet Art. 37 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag - EV). Danach gelten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV die in der DDR erworbenen Abschlüsse in den neuen Bundesländern weiter, während die DDR-Abschlüsse mit Abschlüssen in den alten Bundesländern nur gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV wird die Gleichwertigkeit auf Antrag festgestellt. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 EV bestimmt darüber hinaus speziell für Lehramtsprüfungen die Anwendung des üblichen Anerkennungsverfahrens der Kultusministerkonferenz und in Satz 2 die Festlegung von Übergangsregelungen.

Die Regelung des Art. 37 Abs. 1 EV ist dabei ausreichende Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Sie ist selbst ausreichend konkret und bedarf nicht zwingend normativer Ausführungsbestimmungen. Dies gebieten insbesondere nicht die Grundsätze der Wesentlichkeitstheorie. Dass in Bayern keine Ausführungsbestimmungen normativer Qualität vorliegen, ist somit unschädlich.

Aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz kann die Klägerin trotz der Verweisung auf das übliche Anerkennungsverfahren der Kultusministerkonferenz in Art. 37 Abs. 2 EV ebenfalls kein subjektivöffentliches Recht herleiten. Art. 37 Abs. 2 EV wurde vielmehr vor dem Hintergrund getroffen - und wollte und konnte daran nichts ändern -, dass das Bildungswesen in die Kulturhoheit der Länder fällt. Ebenso gehört das Dienstrecht der Landesbeamten zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Über die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz einigen sich die Länder zwar über grundlegende Belange im Bereich der Bildung. Diesen Beschlüssen kommt jedoch keine normative, sondern allenfalls politische Bindungswirkung für das einzelne Bundesland zu. Aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz können Bürger damit unmittelbar keinen Anspruch, etwa auf Anerkennung von Bildungsabschlüssen, herleiten (vgl. hierzu BVerwG, U.v.19.03.1998, 2 C 2/97 - juris), sondern nur, wenn die Kultusministerkonferenzbeschlüsse im betroffenen Bundesland für maßgeblich bzw. bindend erklärt wurden.

Dies ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Abschluss der Klägerin durch den Freistaat Bayern nicht erfolgt. Zwar trifft der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 (Greifswalder Vereinbarung) eine grundsätzliche Zuordnung von Lehrerabschlüssen in der ehemaligen DDR zu vergleichbaren Abschlüssen in den alten Bundesländern und ist dort die Diplom-Lehrerausbildung der DDR dem Unterricht im Gymnasium in den alten Bundesländern zugeordnet (s. Nr. 2.1 und 2.2 der Tabelle in Anlage 1 zur Greifswalder Vereinbarung), jedoch hat Bayern - wie die Klägerseite nicht bestreitet - die Anwendung der Greifswalder Erklärung insoweit nicht erklärt und wendet diese auch nicht faktisch an, so dass sich eine Anerkennungspflicht in Bayern damit weder direkt noch indirekt aus der Greifswalder Vereinbarung ergibt.

Die Anerkennung des streitgegenständlichen Abschlusses lässt sich auch nicht direkt aus dem Einigungsvertrag abzuleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v.19.03.1998, 2 C 2/97, U. v. 10.12.1997, 6 C 10.97, B. v. 9.7.1994, 6 B 80.96 - jeweils juris) unterliegt der dafür maßgebliche Begriff der Gleichwertigkeit als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, ohne dass der Verwaltungsbehörde eine Beurteilungsspielraum zukäme. Für die Gleichwertigkeit genügt nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, a. a. O.) insoweit nicht die Feststellung einer „Niveaugleichheit“ des fraglichen Abschlusses, vielmehr muss die Ausbildung nach Struktur, Zielsetzung und Inhalt unter Einschluss der sich anschließenden fachbezogenen Berufstätigkeit den Bewerber befähigen, sich auf einem Dienstposten dieser Laufbahn dauerhaft zu bewähren. Die Diplom-Lehrerausbildung in der ehemaligen DDR und die Gymnasiallehrerausbildung in Bayern unterscheiden sich nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach derart grundlegend voneinander, dass von einer Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht ausgegangen werden kann. Wie das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultur, Wissenschaft und Kunst unter anderen im Schreiben vom 18. September 2014 an die Regierung von Mittelfranken ausführt, war die Ausbildung zum Diplomlehrer Gymnasium in der DDR grundlegend anders strukturiert. Insbesondere handelte es sich um eine einphasige Ausbildung ohne Vorbereitungsdienst und ohne Zweite Staatsprüfung. Die nach dem Recht der DDR zu absolvierende Bewährungszeit entspricht dabei nicht dem Vorbereitungsdienst als Referendar nach bayerischem Recht (bzw. den Lehrerbildungsgesetzen der anderen alten Bundesländer), da die Bewährungszeit nicht mehr der Vermittlung der Fähigkeit zur selbstständigen Lehrertätigkeit diente, sondern eine Art Probezeit darstellte, in der die Absolventen zeigen sollten, dass sie aufgrund ihres Studiums über die für ihre Tätigkeit erforderliche Qualifikation bereits verfügten. Aufgrund dieses grundsätzlichen Unterschiedes lehnte die Rechtsprechung wiederholt die Gleichwertigkeit des in der DDR erworbenen Abschlusses zum Unterstufenlehrer mit dem Lehramt an Grund- und Hauptschulen in den alten Bundesländern ab (BVerwG, U.v.19.03.1998, 2 C 2/97, VGH Baden-Württemberg, B.v.11.12.2015, 4 S 1652/15, BayVGH, U.v. 29.04.2004, 7 BV 03.1263, VG Regensburg, U.v. 18.03.2002, RN 1RN 1 K 01.1798/1800 - juris). Zwar besteht für die Anerkennung zum Grund- und Hauptschullehramt ein weiterer gravierender Unterschied der beiden Ausbildungen darin, dass für die Ausbildung zum Unterstufenlehrer ein mittlerer Schulabschluss und die Ausbildung an einem sogenannten Institut für Lehrerbildung genügte, wohingegen die Ausbildung für den Unterricht am Gymnasium in der DDR wie in den alten Bundesländern das Abitur als höheren Bildungsabschluss voraussetzte. Die Pädagogische Hochschule ... .../..., an der die Klägerin studierte, ist dabei durchaus mit einer Hochschule im Sinne der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar und offensichtlich hat die Klägerin auch einen entsprechenden höheren Bildungsabschluss. Der Unterschied der einphasigen Ausbildung ohne anschließendes Referendariat zur weiteren Ausbildung stellt jedoch nach Auffassung des Gerichts einen so prinzipiellen Unterschied der Ausbildungen dar, dass eine Gleichwertigkeit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV nicht gegeben ist.

Von einer Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin ist auch nicht deshalb auszugehen, weil diese durch Vor-Dienstherren der Klägerin, etwa durch den Freistaat Thüringen oder das Land Hessen, bereits festgestellt worden wäre und vom Freistaat Bayern durch die Übernahme der Klägerin im Lehrertauschverfahren zu übernehmen wäre.

Eine ausdrückliche Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung der Klägerin liegt für die Klägerin nicht vor. Sie beruft sich lediglich darauf, dass sie in Hessen als Gymnasiallehrerin angesehen worden sei (und man ihr deshalb beispielsweise ein Realschullehramt nicht zugeteilt habe), dies stellt jedoch keine rechtsverbindliche, allgemeingültige Feststellung des Gymnasiallehrerstatus dar, wie dies Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV im Auge hatte und ersichtlich festlegen wollte. Auch die Kultusministerkonferenz ging davon aus, dass eine ausdrückliche Feststellung der Anerkennung notwendig ist und legte - für das Verfahren nach der Greifswalder Verordnung - den Stichtag 31. Dezember 1996 fest. In einem weiteren Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Februar 1998 befasste sich diese auch ausdrücklich mit den Fällen, in denen eine derartige Anerkennungsfeststellung bis zu dem Stichtag nicht vorlag. Eine konkludente oder inzidente Anerkennungsfeststellung scheidet damit schon vom Grundsatz her aus. Sie kann aber auch in der Übernahme in den hessischen Schuldienst inhaltlich nicht erblickt werden.

Nach den Festlegungen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 27. Februar 1998 konnte die Klägerin im Zeitpunkt der Übernahme in den hessischen Schuldienst im Jahr 2001 eine Anerkennung als Gymnasiallehrerin in Hessen nach der Greifswalder Vereinbarung gar nicht mehr in der dort zunächst vorgesehenen Weise, d. h. durch eine reine Bewährungsfeststellung erreichen. Gemäß der seit der Kultusministerkonferenz vom 27. Februar 1998 geltenden Beschlusslage war eine Übernahme in den Schuldienst der alten Bundesländer nicht mehr durch ein Anerkennungsverfahren unter Ersetzung des fehlenden Vorbereitungsdienste durch langjährige Berufserfahrung möglich, sondern konnte die Übernahme nur noch im Lehrertauschverfahren mit u. a. teilweiser Nachqualifikation erfolgen (vgl. Ausführungen III 1 a) - d) des Beschlusses vom 27.02.1998). Entsprechend dieser Beschlusslage hat der Freistaat Thüringen die Voraussetzungen für das Lehrertauschverfahren mit Bescheid vom 7. März 2001 bescheinigt und das Land Hessen die Klägerin im Wege dieses Lehrertauschverfahrens an ein berufliches Gymnasium in ... übernommen. Eine umfassende, allgemein verbindliche Gleichwertigkeitsfeststellung nach Art. 37 Abs. 1 EV war damit nicht verbunden. Nachdem somit weder der Freistaat Thüringen noch das Land Hessen die von der Klägerin begehrte Anerkennungsfeststellung ausgesprochen hat, konnte eine solche vom Freistaat Bayern auch nicht übernommen werden.

Dass eine Anerkennung nach der Greifswalder Vereinbarung oder eine Feststellung bzw. eine Übernahme nach anderen Kultusministerkonferenzbeschlüssen in einem Bundesland in einem dritten Bundesland zu übernehmen (gewesen) wäre, ist im Übrigen nicht der Fall. Dies ergibt sich aus keiner Rechtsvorschrift und auch keiner Vereinbarung der Länder untereinander und widerspricht klar dem föderalen System im Bildungsbereich.

Eine solche Rechtswirkung ist also auch mit der Übernahme im Lehrertauschverfahren, das seine Rechtsgrundlage ebenfalls in Beschlüssen der Kultusministerkonferenz hat (Beschlüsse vom 10. Mai 2010, 7. November 2002, und 2. März 2012), nicht verbunden. Die Klägerin hat auf diesem Weg zwar eine besoldungs- und statusrechtliche Gleichstellung sowohl in Hessen als auch in Bayern erreicht, aber keine allgemeine Berechtigung am Gymnasium zu unterrichten. Es erscheint außerdem fraglich, ob die Klägerin in Hessen eine uneingeschränkte Einstufung als Gymnasiallehrerin überhaupt genoss, da sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst darlegte, nicht wie zuvor in Thüringen alle Jahrgangsstufen des Gymnasiums in Hessen unterrichtete, sondern speziell an einem beruflichen Gymnasium in der gymnasialen Oberstufe eingesetzt war. Der Einsatz an der Fachoberschule in Bayern dürfte dem Einsatz an einem beruflichen Gymnasium in Hessen in jedem Fall weitgehend entsprechen. Eine grundsätzlich anders, insbesondere qualitativ geringer zu bewertende Stelle wurde der Klägerin durch den Freistaat Bayern nicht zugeteilt, so dass - wollte man einen Anspruch auf gleichwertige Übernahme der Klägerin von Hessen nach Bayern sehen - dieser als erfüllt anzusehen wäre und keinen Einsatz am Gymnasium in Bayern beinhaltet.

Die Klage ist auch in ihrem Hilfsantrag abzuweisen, da ein Beurteilungs- oder Ermessenspielraum, der eine Verpflichtung zur Verbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Folge haben könnte, nicht eröffnet ist. Die Frage der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen nach Art 37 Abs. 1 EV ist, wie oben dargelegt, vom Gericht voll zu überprüfen.

Die Kostenentscheidung der damit erfolglos bleibenden Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung im Hinblick auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erübrigt sich damit.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/02/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 2 K 15.00418 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 18. Februar 2016 2. Kammer Sachgebiets - Nr.: 1331 gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
published on 11/12/2015 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Juli 2015 - 3 K 4122/14 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung de
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published on 18/02/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 2 K 15.00418 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 18. Februar 2016 2. Kammer Sachgebiets - Nr.: 1331 gez. ... Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Annotations

(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Rechtliche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt in jedem Fall unberührt.

(2) Für Lehramtsprüfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusministerkonferenz wird entsprechende Übergangsregelungen treffen.

(3) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.

(4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden von den in Artikel 1 genannten Ländern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Fällen sind Basis das Hamburger Abkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.

(5) Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen nach den Grundsätzen des § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen (ABD) oder im Rahmen der für die Zulassung zu Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.

(6) Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner Anlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen für darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.