Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juli 2015 - AN 13b D 14.00989
Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird in das Amt eines Verwaltungssekretärs (BesGr. A 6) zurückgestuft.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Disziplinarklage begehrt die Klägerin, den Beklagten gemäß Art. 10 BayDG zurückzustufen.
I.
Der am ... 1973 geborene Beklagte steht als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) im Dienste der Klägerin.
Er ist an der Berufsschule ... tätig und als alleinige Sekretariatskraft u. a. für die Unfallsachbearbeitung bzw. das Erstellen der Unfallanzeigen bei Unfällen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsschule ... zuständig.
Der Beklagte beendete im Jahr 1988 die Schulausbildung mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss (Note: 3,0). 1991 schloss er die Berufsschule ab und bestand die Gesellenprüfung im Bäckerhandwerk. 1994 leistete er den Wehrdienst. Von Januar 1995 bis 15. Januar 1996 arbeitete der Beklagte als Bäcker.
Vom
Am
Sein Werdegang bei der Klägerin stellt sich wie folgt dar:
Im Zeitraum vom
Im Zeitraum vom
Der Beklagte erhielt in der Probezeitbeurteilung vom
Der Beklagte erhielt im Jahr 2011 einen Zusatzleistungsbezug in Höhe von 313,26 EUR und im Jahr 2013 einen Zusatzleistungsbezug in Höhe von 606,20 EUR.
II.
Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Klägerin vom
Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte mit Schreiben vom
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Ferner sei richtig, dass der Beklagte im Beihilfeantrag versichert habe, dass Kostenerstattungen, auch nachträgliche, anzugeben seien und für den Fall einer niedrigeren Beihilfe den zu viel erhaltenen Betrag in einer Summe zurückzuzahlen.
Dieser Pflicht der Rückzahlung wolle der Beklagte nunmehr nachkommen.
Auch sei es richtig, dass der Beklagte angegeben habe, entgegen der Unfallanzeige und entgegen seinem Beihilfeantrag den Unfall ohne Drittverschulden (Sturz wegen Rollsplitt) ca. 10 Minuten vor dem Unfall mit Drittverschulden erlitten zu haben. Der Beklagte habe sich über die genaue Zeitangabe keine genaueren Gedanken gemacht.
Zu den Ereignissen am
Zum Unfall im April 2010 sei auszuführen, dass der Beklagte dies nicht gemeldet habe. Jedoch habe keine Arbeits-/Dienstunfähigkeit des Beklagten vorgelegen. Das Formular B 120.732 sehe eine Unfallanzeige bei einem Unfall außerhalb des Dienstes nur bei Arbeits-/Dienstunfähigkeit des Verletzten vor. Da hier kein Personenschaden vorgelegen habe, könnten gesetzliche Schadensersatzansprüche nicht auf die Stadt ... übergegangen sein. Eine Unfallanzeige sei nicht erforderlich gewesen.
Der Beklagte sehe ein, dass er mehr Sorgfalt bei der Anfertigung von Beihilfeanträgen und Dienstunfallanzeigen an den Tag legen muss. Er entschuldige sich dafür, dass er bezüglich des Unfalls am
Bezüglich des Unfalls am
Auf Anfrage der Klägerin teilte die Polizeiinspektion ... mit Schreiben vom
Am
Im Hinblick auf das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 10. Dezember 2012
Mit seit dem
Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
„Sie sind Beamter der Stadt ... und haben Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall.
1. Am
2. Am
Rechnungsdatum |
Rechnungsbetrag |
Erstattung |
|
128,87 |
84,21 |
|
117,00 |
75,90 |
|
26,80 |
18,76 |
|
758,15 |
524,71 |
Der Gesamtschaden der Stadt ... beläuft sich auf 868,47 EUR.
Sie werden daher beschuldigt,
in zwei Fällen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten, strafbar als
Betrug in 2 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 53 StGB.“
III.
Nach Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts ...
Über die Fortsetzung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Nach Vorlage des Ermittlungsberichts vom
Mit Schreiben vom
Auf Antrag der Bevollmächtigten des Beklagten wurde der Gesamtpersonalrat und die örtliche Personalvertretung (PRSchP) beteiligt. Die Personalvertretung nahm von der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage Kenntnis. Einwendungen wurden nicht erhoben.
IV.
Mit am
den Beklagten gemäß Art. 10 BayDG zurückzustufen.
Der Beklagte werde beschuldigt, durch vollendeten Betrug zulasten der Klägerin in zwei Fällen ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen zu haben.
Hinsichtlich des Unfalls vom
Die Einlassung des Bevollmächtigten, er habe „bezüglich des Unfalls vom
Die zu Unrecht gewährte Beihilfeleistung in Höhe von 164,89 EUR sei vom Beihilfecenter mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom
Hinsichtlich des Unfalls vom
Der Beklagte sei bereits im Mai 2012 gebeten worden, die noch ausstehende Unfallanzeige für einen im Sommerurlaub 2010 erlittenen Autounfall abzugeben. Der Beklagte habe in der Unfallanzeige vom
Dass sich der Beklagte an diesen Unfall mit Drittverschulden vom
Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte den Unfall mit Drittverschulden und die bestehenden Schadensersatzansprüche für unfallbedingt gewährte Leistungen habe verschleiern wollen. Das Unfallmeldeverfahren sei dem Beklagten bekannt, weil er als alleinige Sekretariatskraft für die Unfallsachbearbeitung bzw. das Erstellen der Unfallanzeigen bei Unfällen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsschule...zuständig sei.
Der Betrug im Zusammenhang mit diesem weiteren Unfallereignis und die Höhe des Schadens seien erst durch die Feststellungen im Strafbefehl vom
Die für diesen Unfall auf der A 6 zu Unrecht gewährten Beihilfeleistungen in Höhe von 758,95 EUR sei bislang noch nicht vom BHC zurückgefordert worden.
Dadurch, dass der Beklagte den Unfall mit Drittverschulden vom
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass hinsichtlich der Unfälle vom
Aus nicht bekannten Gründen fehle im Strafbefehl zum Unfallereignis vom
Der Klägerin sei durch das betrügerische Verhalten somit ein Gesamtschaden in Höhe von 923,84 EUR (164,89 EUR aus dem Unfallereignis vom
Die Rückzahlung des offenen Restbetrags (758,95 EUR) sei bereits angeboten worden.
Hinzu komme, dass durch die nicht korrekte Meldung des Unfalls vom
Nur aufgrund der aufwendigen Ermittlungen und der diesbezüglichen Feststellungen im Disziplinarverfahren hätten die Schadensersatzansprüche realisiert werden können.
Zu disziplinarrechtlichen Würdigung ist in der Disziplinarklage ausgeführt, bezüglichen der beiden Unfälle habe der Beklagte gegen die Bestimmungen der ADON und der Geschäftsanweisung für das Meldeverfahren bei Unfällen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen verstoßen. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl liege vollendeter Betrug in zwei Fällen zum Nachteil der Klägerin vor. Der Beklagte habe in bewusster Täuschungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt, wodurch er sich einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafft habe. Daneben habe er durch dieses Verhalten zunächst verhindert, dass die Klägerin die auf sie gemäß Art. 14 BayBG übergegangenen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallverursacher geltend machen konnte.
Nach dem Ergebnis des bisherigen Disziplinarverfahrens sowie den Feststellungen im Strafbefehl stehe fest, dass der Beklagte durch sein Verhalten (Betrug in zwei Fällen) gegen die Pflicht, Gesetze zu beachten, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, gegen die Wahrheitspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG), gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen habe.
Der Bevollmächtigte führe im Schriftsatz vom
Das Maßnahmeverbot gemäß Art. 15 Abs. 1 BayDG greife hier jedoch nicht, weil der Beklagte durch sein betrügerisches Verhalten und die Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen den Dienstherrn wiederholt geschädigt habe. Insoweit liege keine Sachverhaltsidentität vor.
Es sei festzustellen, dass nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte (Beihilfe-)Betrug ein außerordentlich schweres Dienstvergehen darstelle. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im
Erschwerend sei im vorliegenden Fall zu werten, dass der Beklagte wiederholt gehandelt habe. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass auch seine privaten Versicherungen geschädigt worden seien (das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen versuchten Betrugs und Betrug zulasten der DBV und DKV sei mit Verfügung vom 7.5.2013 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, weil zu die erwartende Strafe nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre).
Zulasten des Beklagten sei auch zu werten, dass sowohl er als auch sein Bevollmächtigter auch auf wiederholte Nachfrage den Unfall auf der Autobahn A 6 nicht angegeben hätten (weder mit der nach Aufforderung erstellten Unfallanzeige vom 18.5.2012 noch mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1.8.2012), obwohl ein derart einschneidendes Ereignis im Bewusstsein geblieben sein müsse.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führe in dem bezeichneten Urteil vom 15. September 2009 weiter aus, dass Betrugshandlungen zulasten des Dienstherrn allerdings nicht zur Folge hätten, dass stets auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sei und nur bei Vorliegen ganz besonderer, aufzählbarer Ausnahmegründe hiervon abgesehen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht gehe vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Betrug gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht als der Zugriff eines Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung habe. Die disziplinarrechtliche Reaktion auf Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn richte sich vielmehr nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und in die Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache, liege dann vor, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist, oder die Betrugshandlung mit einer weiteren Verfehlung einhergeht, die ihrerseits erhebliches disziplinares Eigengewicht besitzt (z. B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme), oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen.
Mildernd seien im Falle des Beklagten die guten dienstlichen Leistungen und das dienstliche Verhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten sei noch nicht restlos zerstört. Aus diesem Grund erscheine eine Zurückstufung (Art. 10 BayDG) als gerade noch ausreichend.
V.
Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten persönlich sowie dessen Bevollmächtigten mit der Belehrung gemäß Art. 52 BayDG zugestellt.
Die Bevollmächtigten des Beklagten trugen mit Schriftsatz vom
Die Klägerin selbst weise auf die guten dienstlichen Leistungen und das dienstliche Verhalten des Beklagten hin.
Es werde auf das Schreiben des Vorsitzenden des Personalrats der B 13 an das Personalamt 7 der Klägerin verwiesen. Dort werde auf ein Gespräch am
Das Dienstvergehen stelle kein Kassendelikt im klassischen Sinne dar. Die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens sei bereits sehr frühzeitig geäußert worden.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beklagte zunächst Zeitsoldat der Bundeswehr gewesen sei, nunmehr im mittleren Dienst beschäftigt sei und wegen des geringen Dienstalters werde um Prüfung gebeten, ob eine Gehaltskürzung nicht eine dem Einzelfall angemessene Maßnahme darstellen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG i. d. F.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Die Klägerin hat im Disziplinarverfahren den Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Es ist nicht zu beanstanden, dass bereits vor der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahren vom 19. Juni 2012 in einem Verwaltungsverfahren Feststellungen zum Sachverhalt getroffen wurden. Diese waren auch im Interesse des Beklagten geboten um eine sachgerechte Entscheidung auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 1 BayDG über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten treffen zu können.
Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und gehört (Art. 22 Abs. 1 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern.
II.
Die Kammer legt der disziplinarrechtlichen Würdigung den in der Disziplinarklage vom
Die tatsächlichen Feststellungen in dem bezeichneten Strafbefehl sind zwar nicht bindend (Art. 55, 25 Abs. 1 BayDG), können aber gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG zugrunde gelegt werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 5.11.2014 - 16a D 13.1568). Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt, so dass weitere Ermittlungen nicht veranlasst waren.
Der Beklagte hat demnach nach zwei fremdverschuldeten Verkehrsunfällen vom
Die Kammer ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte - wie ihm in dem bezeichneten Strafbefehl zur Last gelegt wird - vorsätzlich und schuldhaft einen Betrug in zwei Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 53 StGB zulasten der Klägerin begangen hat (Beihilfebetrug), und dieser hierdurch ein Schaden in Höhe von 923,84 EUR entstanden ist. Auf die von der Klägerin in der Disziplinarklage (S. 15) enthaltene Berechnung der Schadenshöhe, die vom Kläger nicht gerügt worden ist, wird verwiesen.
III.
Der Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes
(§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG) verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.
Das Vorliegen der innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen wird durch den Beklagten nicht bestritten. Auch für das Gericht bestehen insoweit keine Zweifel an den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Klägerin in der Disziplinarklage vom 5. Juni 2014, so dass sich die Kammer diesen in vollem Umfang anschließt und insoweit in Anwendung von Art. 3 BayDG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO von weiteren Darlegungen in den Entscheidungsgründen absieht.
Der Beklagte hat die Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen. Anhaltspunkte, dass zum Zeitpunkt der Tathandlungen Schuldausschließungs- oder -milderungsgründe im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorlagen, bestehen nicht und werden von dem Beklagten auch nicht behauptet. Diesbezüglich wurden auch keine Feststellungen im Strafbefehlsverfahren getroffen.
IV.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Beamte und Beamtinnen, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus Art. 14 Abs. 1 BayDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (st. Rspr., vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 21.1.2015 - 16a D 13.1904; BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1,
Folglich ist als maßgebendes Bemessungskriterium die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein.
Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29/10, NVwZ-RR 2011, 413).
Beihilfebetrug stellt ein besonders schweres Dienstvergehen dar. Die öffentliche Verwaltung ist angesichts der ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeit gehalten, auch bei Fürsorgeleistungen an ihre Mitarbeiter den personellen und sachlichen Aufwand so gering wie möglich zu halten, um ihre öffentlichen Aufgaben sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen zu können. Sie ist daher auf absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere beim Geltendmachen von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zeugt in aller Regel von einem hohen Maß an Pflichtvergessenheit. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung dieser Pflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen sogar in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Beamtenverhältnis und das für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so schwer und so nachhaltig, dass seine Dienstentfernung jedenfalls in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, Urteil vom 23.10.1990 - 1 D 64.89; BayVGH, Urteile
Bei Betrug zulasten des Dienstherrn fehlt allerdings eine Regeleinstufung. Er hat nicht zur Folge, dass stets auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen ist und nur bei Vorliegen ganz besonderer, aufzählbarer Ausnahmegründe hiervon abgesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 5.5.1993 - 1 D 49/92, NVwZ 1994, 1219). Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Betrug gegenüber dem Dienstherren grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht als der Zugriff eines Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung hat; die disziplinare Reaktion auf Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherren richtet sich vielmehr nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 5.5.1993, a. a. O., m. w. N.;
In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z. B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z. B. mit Urkundenfälschungen, stehen (st. Rspr., BVerwG, Urteile
Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5 000.- EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, Beschluss vom 10.9.2010 - 2 B 97.09, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14). Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen.
Hiervon ausgehend ist die Kammer zu Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten schwer wiegt i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG., dieser - unter Berücksichtigung
seines Persönlichkeitsbilds und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat, und sich deshalb die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst nicht als rechtlich gebotene und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme darstellen würde.
Denn ein endgültiger Vertrauensverlust ist (erst) dann anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.3.2015 - 16a D 14.755).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar war im Rahmen der Gesamtwürdigung zulasten des Beklagten zu werten, dass dieser in zwei Fällen nach dem gleichen Muster zu seinem Vorteil durch eine Betrugshandlung seinen Dienstherrn geschädigt hat. Zudem hatte er aufgrund seiner Zuständigkeit für die Behandlung von Dienstunfallangelegenheiten im Bereich der Berufsschule ... genaue Kenntnis über die einzuhaltenden Modalitäten nach Unfällen.
Auch kann sich der Beklagte nicht auf „anerkannte Milderungsgründe“, die eine besondere Konfliktsituation (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) oder eine freiwillige Wiedergutmachung des Schadens bzw. Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung voraussetzten, berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04). Ebenso wenig wurden vom Beklagten Umstände vorgetragen, die als sonstiger Milderungsgrund zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35/13;
Zugunsten des Beklagten war jedoch die deutlich unter 5.000.- EUR liegende Schadenshöhe und das positives Persönlichkeitsbild des Beklagten zu würdigen. Der Beklagte hat sich bei der Klägerin zudem als Beamter bewährt und bisher dort gute Arbeit leistet, die in den Jahren 2011 und 2013 sogar durch einen Zusatzleistungsbezug honoriert wurde.
Die Klägerin hat in der Disziplinarklage deutlich gemacht, dass der Dienstherr wegen der disziplinarrechtlich zu ahndenden Vorwürfe das Vertrauen in den Beklagten (noch) nicht endgültig verloren hat.
Die Kammer geht nach der gebotenen Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände von einer insgesamt positiven Prognose zugunsten des Beklagten aus. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Beklagte sowohl aus dem Strafverfahren als auch aus dem Disziplinarverfahren seine Lehren gezogen hat und aufgrund seiner Persönlichkeit für die Zukunft noch im Beamtenverhältnis tragbar ist, insbesondere, dass im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose davon auszugehen ist, der Beklagte werde künftig seine Dienstpflichten beachten. Zwar ist mit der Verletzung dienstlicher Kernpflichten durch den Beklagten eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und dem Beklagten eingetreten. Unter Abwägung aller Umstände sieht die Kammer jedoch noch keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, die - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis zwingend geboten erscheinen ließe.
Ist damit im Ergebnis die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ausgeschlossen, ist als mildere Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung des Beklagten gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Bay geboten. Dies hat die Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt (BesGr A 6) zur Folge.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
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Annotations
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere
- 1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden, - 2.
Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden, - 3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie - 4.
der Augenschein eingenommen werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, - 2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, - 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, - 4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, - 5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, - 6.
(weggefallen) - 7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - 8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, - 9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - 10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - 11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - 12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, - 13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und - 14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
- 1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen, - 2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, - 3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder - 4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.