Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juli 2015 - AN 13b D 14.00989

published on 23/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Juli 2015 - AN 13b D 14.00989
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Tenor

1. Der Beklagte wird in das Amt eines Verwaltungssekretärs (BesGr. A 6) zurückgestuft.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage begehrt die Klägerin, den Beklagten gemäß Art. 10 BayDG zurückzustufen.

I.

Der am ... 1973 geborene Beklagte steht als Verwaltungsobersekretär (BesGr A 7) im Dienste der Klägerin.

Er ist an der Berufsschule ... tätig und als alleinige Sekretariatskraft u. a. für die Unfallsachbearbeitung bzw. das Erstellen der Unfallanzeigen bei Unfällen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsschule ... zuständig.

Der Beklagte beendete im Jahr 1988 die Schulausbildung mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss (Note: 3,0). 1991 schloss er die Berufsschule ab und bestand die Gesellenprüfung im Bäckerhandwerk. 1994 leistete er den Wehrdienst. Von Januar 1995 bis 15. Januar 1996 arbeitete der Beklagte als Bäcker.

Vom 16. Januar 1996 bis 15. Januar 2007 war der Beklagte als Soldat auf Zeit im Kraftfahrausbildungszentrum ... tätig. Dort absolvierte er eine Ausbildung zum Fahrlehrer und Berufskraftfahrer/Güterverkehr. Vom Kreiswehrersatzamt ... wurde die Fachausbildung/Weiterbildung zum Beamten im mittleren nichttechnischen Dienst im Zeitraum vom 1. September 2004 bis 15. Januar 2007 vom Berufsförderungsdienst als Fachausbildung gefördert.

Am 1. September 2004 wurde der Beklagte als Verwaltungssekretäranwärter bei der Klägerin eingestellt. Er bestand die Anstellungsprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst im Jahr 2006 mit der Gesamtnote 3,28 (befriedigend, Platzziffer 113 unter 143 erfolgreichen Prüfungsteilnehmern.

Sein Werdegang bei der Klägerin stellt sich wie folgt dar:

01.09.2004 Einstellung als Verwaltungssekretäranwärter (Beamter auf Widerruf)

16.01.2007 Ernennung zum Verwaltungssekretär z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

16.01.2008 Ernennung zum Verwaltungssekretär auf Lebenszeit

01.02.2009 Ernennung zum Verwaltungsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7)

Im Zeitraum vom 16. Januar 2007 bis 15. Januar 2010 war der Beklagte antragsgemäß gemäß Art. 80 a BayBG mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 21 Stunden (statt 42 Stunden) teilzeitbeschäftigt.

Im Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. August 2012 war der Beklagte antragsgemäß gemäß Art. 88 BayBG mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 34 Stunden teilzeitbeschäftigt.

Der Beklagte erhielt in der Probezeitbeurteilung vom 9. Januar 2008 bei der zusammenfassenden Bewertung der fachlichen Leistung 10 Punkte zuerkannt. In der folgenden periodischen Beurteilung vom 2. Dezember 2011 (Beurteilungszeitraum vom 16.01.2008 bis 31.12.2009) hat der Beklagte bei der zusammenfassenden Bewertung der fachlichen Leistung ebenfalls 10 Punkte erhalten.

Der Beklagte erhielt im Jahr 2011 einen Zusatzleistungsbezug in Höhe von 313,26 EUR und im Jahr 2013 einen Zusatzleistungsbezug in Höhe von 606,20 EUR.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit Verfügung des Oberbürgermeisters der Klägerin vom 19. Juni 2012 gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts, nach zwei Verkehrsunfällen unrechtmäßig Beihilfeleistungen für ärztliche Behandlungskosten, die ihm bereits vom Unfallgegner erstattet worden seien, beantragt und erhalten zu haben, eingeleitet.

Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte mit Schreiben vom 21. Juni 2012 informiert und gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte belehrt.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 1. August 2012 ließ der Beklagte vortragen, es sei richtig, dass der Beklagte nach dem Unfallereignis vom 27. Juni 2011 mit Beihilfeantrag vom 11. August 2011 eine Beihilfeleistung für die Rechnung vom 29. Juni 2011 über 244,13 EUR geltend gemacht habe, ohne anzugeben, dass er für diese Rechnung bereits eine Kostenerstattung von der Versicherung des Unfallgegners erhalten hat.

Ferner sei richtig, dass der Beklagte im Beihilfeantrag versichert habe, dass Kostenerstattungen, auch nachträgliche, anzugeben seien und für den Fall einer niedrigeren Beihilfe den zu viel erhaltenen Betrag in einer Summe zurückzuzahlen.

Dieser Pflicht der Rückzahlung wolle der Beklagte nunmehr nachkommen.

Auch sei es richtig, dass der Beklagte angegeben habe, entgegen der Unfallanzeige und entgegen seinem Beihilfeantrag den Unfall ohne Drittverschulden (Sturz wegen Rollsplitt) ca. 10 Minuten vor dem Unfall mit Drittverschulden erlitten zu haben. Der Beklagte habe sich über die genaue Zeitangabe keine genaueren Gedanken gemacht.

Zu den Ereignissen am 24. August 2010 stelle der Beklagte klar, dass es sich hier nicht um zwei Unfälle, sondern um einen Unfall gehandelt habe. Er könne nicht mehr genau angeben, ob er am 24. August 2010 oder am 25. August 2010 in einen Unfall ohne Fremdverschulden verwickelt worden sei. Nach seiner Erinnerung habe er die Kontrolle über das Fahrzeug deshalb verloren, weil plötzlich zwei Rehe auf die Straße gesprungen seien. Der Beklagte habe in seiner Unfallanzeige vom 18. Mai 2012 den 25. August 2010 deshalb angegeben, weil er in seiner Arbeitszeitkarte nachgesehen und festgestellt habe, dass er ab dem 25. August 2010 drei Tage krankgeschrieben gewesen sei. Er gehe deshalb davon aus, dass sich der Unfall am 25. August 2010 zugetragen habe. Er betone jedoch, dass es sich um ein und denselben Unfall gehandelt habe.

Zum Unfall im April 2010 sei auszuführen, dass der Beklagte dies nicht gemeldet habe. Jedoch habe keine Arbeits-/Dienstunfähigkeit des Beklagten vorgelegen. Das Formular B 120.732 sehe eine Unfallanzeige bei einem Unfall außerhalb des Dienstes nur bei Arbeits-/Dienstunfähigkeit des Verletzten vor. Da hier kein Personenschaden vorgelegen habe, könnten gesetzliche Schadensersatzansprüche nicht auf die Stadt ... übergegangen sein. Eine Unfallanzeige sei nicht erforderlich gewesen.

Der Beklagte sehe ein, dass er mehr Sorgfalt bei der Anfertigung von Beihilfeanträgen und Dienstunfallanzeigen an den Tag legen muss. Er entschuldige sich dafür, dass er bezüglich des Unfalls am 27. Juni 2011 in der Tat objektiv falsche Angaben gemacht habe, wobei dies subjektiv auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sei.

Bezüglich des Unfalls am 24. August 2010 und vom 25. August 2010 habe der Beklagte klargestellt, dass es sich um einen und nicht um zwei Unfälle gehandelt habe. Richtig sei hier insoweit, dass der Beklagte nicht unverzüglich die Unfallanzeige angefertigt habe, zumal er für drei Tage krankgeschrieben gewesen sei.

Auf Anfrage der Klägerin teilte die Polizeiinspektion ... mit Schreiben vom 17. August 2012 unter anderem mit, am 24. August 2010 habe sich um 17.10 Uhr auf der A 6, ..., Kilometer 788, 527 ein Auffahrunfall ereignet, bei welchem der Beklagte geschädigt worden sei. Dabei sei der Lenker des Pkw, VW, ... auf den Pkw, BMW, ... des Beklagten aufgefahren. Dieser Unfall sei von der Verkehrspolizeiinspektion ... aufgenommen worden.

Am 19. Oktober 2012 erstattete die Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige wegen Verdacht des Beihilfebetrugs.

Im Hinblick auf das von der Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 gemäß Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BayDG ausgesetzt.

Mit seit dem 8. Juni 2013 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 21. Mai 2013 (Az.: Cs 903 Js 145747/12) wurde gegen den Beklagten wegen Betrugs in zwei Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen a 60,00 EUR (insgesamt 2.100,00 EUR) verhängt.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Sie sind Beamter der Stadt ... und haben Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall.

1. Am 11.08.2011 beantragten Sie bei der - für Beihilfegewährung zuständigen - Stadt ... - Beihilfecenter, ... die Erstattung von Krankheitskosten gemäß Rechnung vom 29.06.2011 in Höhe von 244,13 EUR, wobei Sie in Ihrem schriftlichen Antrag bewusst verschwiegen, dass die Kosten durch einen fremdverschuldeten Unfall verursacht wurden und diese Kosten bereits durch Abrechnung der unfallgegnerischen ...-Versicherung vom 12.07.2011 in voller Höhe ersetzt worden waren. Im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben wurde Ihnen Beihilfe in Höhe von 164,89 EUR gewährt, die Ihnen, wie Sie wussten, nicht zustand.

2. Am 24.08.2010 wurden Sie bei einem weiteren, fremdverschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Die Ihnen entstandenen Heilbehandlungskosten wurden Ihnen durch die unfallgegnerische ... Versicherung vollumfänglich ersetzt. Am 09.12.2010 beantragten Sie bei der Stadt ... - Beihilfecenter, ... die Erstattung von Krankheitskosten gemäß Rechnungen in einer Gesamtsumme von 1.030,82 EUR, wobei Sie in Ihrem schriftlichen Antrag bewusst verschwiegen, dass die Kosten durch einen fremdverschuldeten Unfall verursacht wurden und diese Kosten bereits durch Abrechnung der unfallgegnerischen Versicherung in voller Höhe ersetzt worden waren. Im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben wurde Ihnen Beihilfe in Höhe von 703,58 EUR gewährt, die Ihnen, wie Sie wussten, nicht zustand. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rechnungen:

Rechnungsdatum

Rechnungsbetrag

Erstattung

14.09.2010

128,87

84,21

27.09.2010

117,00

75,90

07.10.2010

26,80

18,76

03.11.2010

758,15

524,71

Der Gesamtschaden der Stadt ... beläuft sich auf 868,47 EUR.

Sie werden daher beschuldigt,

in zwei Fällen in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass Sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregten, strafbar als

Betrug in 2 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 53 StGB.“

III.

Nach Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom 21. Mai 2013 wurde das Disziplinarverfahren gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 4 BayDG vom Personal- und Organisationsausschuss (POA) des Stadtrats der Klägerin als Disziplinarbehörde übernommen und die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens angeordnet. Weiter wurde das Disziplinarverfahren gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Handlungen des Beklagten im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. August 2010 auf der Autobahn A 6 ausgedehnt.

Über die Fortsetzung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2013 informiert; gleichzeitig wurde er gemäß Art. 22 BayDG nochmals über seine Rechte belehrt.

Mit Schreiben vom 25. September 2013 bestätigten die Bevollmächtigten des Beklagten, dass dieser den Auffahrunfall auf der Autobahn A 6 weder dem Beihilfecenter noch dem Personalamt gemeldet habe. Zugleich wurden Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten gemacht.

Nach Vorlage des Ermittlungsberichts vom 22. Januar 2014 beschloss der Personal- und Organisationsausschuss der Klägerin am 19. Februar 2014, den Beklagten das Ergebnis des bisherigen Disziplinarverfahrens (Ermittlungsbericht vom 22.1.2014) und die Absicht des POA (Disziplinarbehörde), eine Disziplinarklage zu erheben, bekannt zu geben. Die weiteren Unfälle vom 24. August 2010, 25. August 2010 und April 2010 würden vorläufig aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden, da diese für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fielen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 erhielt der Beklagte Gelegenheit, sich gemäß Art. 32 Satz 1 BayDG abschließend zu äußern. Der Beklagte wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen.

Auf Antrag der Bevollmächtigten des Beklagten wurde der Gesamtpersonalrat und die örtliche Personalvertretung (PRSchP) beteiligt. Die Personalvertretung nahm von der beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage Kenntnis. Einwendungen wurden nicht erhoben.

IV.

Mit am 12. Juni 2014 eingegangenen Schriftsatz vom 5. Juni 2014 hat die Klägerin gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben und beantragt,

den Beklagten gemäß Art. 10 BayDG zurückzustufen.

Der Beklagte werde beschuldigt, durch vollendeten Betrug zulasten der Klägerin in zwei Fällen ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen zu haben.

Hinsichtlich des Unfalls vom 27. Juni 2011 habe der Beklagte durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1. August 2012 eingeräumt, durch unrichtige und unvollständige Angaben im Beihilfeantrag vom 11. August 2011 eine Beihilfeleistung für die Rechnung über 244,13 EUR (in Höhe von 164,89 EUR) erhalten zu haben, auf die rechtlich kein Anspruch bestanden habe.

Die Einlassung des Bevollmächtigten, er habe „bezüglich des Unfalls vom 27. Juni 2011 in der Tat objektiv falsche Angaben gemacht, wobei dies subjektiv auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sei“, sei auch nach dem Ergebnis der staatsanwaltlichen Ermittlungen als Schutzbehauptung anzusehen. Es sei hier von vorsätzlichem betrügerischen Verhalten auszugehen. Auf die diesbezüglichen Feststellungen im Strafbefehl werde verwiesen.

Die zu Unrecht gewährte Beihilfeleistung in Höhe von 164,89 EUR sei vom Beihilfecenter mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 22. Oktober 2012 zurückgefordert und vom Beklagten bereits zurückgezahlt worden.

Hinsichtlich des Unfalls vom 24. August 2010 habe der Beklagte im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. September 2010 eingeräumt, dass der Unfall auf der Autobahn A 6 weder dem Personalamt noch dem BHC gemeldet worden sei.

Der Beklagte sei bereits im Mai 2012 gebeten worden, die noch ausstehende Unfallanzeige für einen im Sommerurlaub 2010 erlittenen Autounfall abzugeben. Der Beklagte habe in der Unfallanzeige vom 18. Mai 2012 einen Unfall ohne Drittverschulden geschildert, nicht jedoch den auch polizeilich aufgenommenen Unfall auf der Autobahn A 6 vom 24. August 2010.

Dass sich der Beklagte an diesen Unfall mit Drittverschulden vom 24. August 2010 auf der A 6 nicht mehr habe erinnern können, sei nicht nachvollziehbar. Der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ... sei zu entnehmen, dass sämtliche unfallbedingte Arztrechnungen/Heilbehandlungskosten jeweils über den Rechtsanwalt des Beklagten bei der unfallgegnerischen Versicherung (...) eingereicht worden seien. Es handele sich um eine auf mehrere Forderungsschreiben aufgeteilte und somit über eine längere Zeit andauernde, mit nicht unerheblichem Aufwand verbundene Schadensabwicklung. Außerdem habe der Beklagte über einen Zeitraum von 14 Tagen auf einen Mietwagen zurückgreifen müssen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sich der Beklagte an ein derartiges Unfallgeschehen und eine derart aufwendige Schadensregulierung nicht habe erinnern können.

Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte den Unfall mit Drittverschulden und die bestehenden Schadensersatzansprüche für unfallbedingt gewährte Leistungen habe verschleiern wollen. Das Unfallmeldeverfahren sei dem Beklagten bekannt, weil er als alleinige Sekretariatskraft für die Unfallsachbearbeitung bzw. das Erstellen der Unfallanzeigen bei Unfällen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsschule...zuständig sei.

Der Betrug im Zusammenhang mit diesem weiteren Unfallereignis und die Höhe des Schadens seien erst durch die Feststellungen im Strafbefehl vom 21. Mai 2013 bekannt geworden.

Die für diesen Unfall auf der A 6 zu Unrecht gewährten Beihilfeleistungen in Höhe von 758,95 EUR sei bislang noch nicht vom BHC zurückgefordert worden.

Dadurch, dass der Beklagte den Unfall mit Drittverschulden vom 24. August 2010 nicht gemeldet habe, habe er verhindert, dass das Personalamt der Stadt ... die unfallbedingt entstandenen Aufwendungen beim Unfallverursacher habe geltend machen können. Für den unfallbedingten Krankheitszeitraum vom 24. August 2010 bis 27. August 2010 sei der Klägerin ein Schaden (Krankenbezüge) in Höhe von 405,40 EUR entstanden. Diese unfallbedingten Aufwendungen hätten erst nach Bekanntwerden des Unfalls im Laufe des Jahres 2013 beim Schädiger bzw. der gegnerischen Versicherung geltend gemacht und reguliert werden können.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass hinsichtlich der Unfälle vom 27. Juni 2011 und 24. August 2010 die Betrugshandlungen des Beklagten sowohl nach den Feststellungen der Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom 21. Mai 2013 als auch nach dem Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren als erwiesen anzusehen seien.

Aus nicht bekannten Gründen fehle im Strafbefehl zum Unfallereignis vom 24. August 2010 die Rechnung vom 29. Dezember 2010 über 79,10 EUR, für welche mit Beihilfebescheid vom 15. April 2011 eine Beihilfeleistung in Höhe von 55,37 EUR gewährt worden sei.

Der Klägerin sei durch das betrügerische Verhalten somit ein Gesamtschaden in Höhe von 923,84 EUR (164,89 EUR aus dem Unfallereignis vom 27.6.2011 sowie 758,95 EUR aus dem Unfallereignis vom 24.8.2010) entstanden. Davon seien durch den Beamten bereits 164,89 EUR erstattet worden.

Die Rückzahlung des offenen Restbetrags (758,95 EUR) sei bereits angeboten worden.

Hinzu komme, dass durch die nicht korrekte Meldung des Unfalls vom 24. August 2010 zunächst eine Geltendmachung der auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzansprüche auch wegen der unfallbedingt gewährten Krankenbezüge nicht möglich gewesen sei. Die anlässlich der unfallbedingten Dienstunfähigkeit gewährten Krankenbezüge beliefen für sich für den Krankheitszeitraum vom 24. August 2010 bis 27. August 2010 auf insgesamt 405,40 EUR.

Nur aufgrund der aufwendigen Ermittlungen und der diesbezüglichen Feststellungen im Disziplinarverfahren hätten die Schadensersatzansprüche realisiert werden können.

Zu disziplinarrechtlichen Würdigung ist in der Disziplinarklage ausgeführt, bezüglichen der beiden Unfälle habe der Beklagte gegen die Bestimmungen der ADON und der Geschäftsanweisung für das Meldeverfahren bei Unfällen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen verstoßen. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl liege vollendeter Betrug in zwei Fällen zum Nachteil der Klägerin vor. Der Beklagte habe in bewusster Täuschungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt, wodurch er sich einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafft habe. Daneben habe er durch dieses Verhalten zunächst verhindert, dass die Klägerin die auf sie gemäß Art. 14 BayBG übergegangenen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallverursacher geltend machen konnte.

Nach dem Ergebnis des bisherigen Disziplinarverfahrens sowie den Feststellungen im Strafbefehl stehe fest, dass der Beklagte durch sein Verhalten (Betrug in zwei Fällen) gegen die Pflicht, Gesetze zu beachten, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, gegen die Wahrheitspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG), gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen habe.

Der Bevollmächtigte führe im Schriftsatz vom 25. September 2013 aus, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 BayDG ein Verweis oder eine Geldbuße nicht ausgesprochen werden dürfe, weil dem Beklagten durch die strafrechtliche Verurteilung und durch das Disziplinarverfahren der Unrechtsgehalt seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt worden sei. Das Kürzen der Dienstbezüge sei nicht erforderlich, um den Beamten zur künftigen Pflichterfüllung anzuhalten.

Das Maßnahmeverbot gemäß Art. 15 Abs. 1 BayDG greife hier jedoch nicht, weil der Beklagte durch sein betrügerisches Verhalten und die Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen den Dienstherrn wiederholt geschädigt habe. Insoweit liege keine Sachverhaltsidentität vor.

Es sei festzustellen, dass nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte (Beihilfe-)Betrug ein außerordentlich schweres Dienstvergehen darstelle. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2009 - 16a D 07.2101, Rn. 97, unter anderem ausgeführt, ein Beamter, der seinen Dienstherrn ... um des eigenen materiellen Vorteils willen sogar in betrügerischer Weise schädige, belaste das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Beamtenverhältnis und das für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so schwer und so nachhaltig, dass seine Dienstentfernung jedenfalls in Betracht zu ziehen sei.

Erschwerend sei im vorliegenden Fall zu werten, dass der Beklagte wiederholt gehandelt habe. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass auch seine privaten Versicherungen geschädigt worden seien (das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen versuchten Betrugs und Betrug zulasten der DBV und DKV sei mit Verfügung vom 7.5.2013 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, weil zu die erwartende Strafe nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre).

Zulasten des Beklagten sei auch zu werten, dass sowohl er als auch sein Bevollmächtigter auch auf wiederholte Nachfrage den Unfall auf der Autobahn A 6 nicht angegeben hätten (weder mit der nach Aufforderung erstellten Unfallanzeige vom 18.5.2012 noch mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 1.8.2012), obwohl ein derart einschneidendes Ereignis im Bewusstsein geblieben sein müsse.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führe in dem bezeichneten Urteil vom 15. September 2009 weiter aus, dass Betrugshandlungen zulasten des Dienstherrn allerdings nicht zur Folge hätten, dass stets auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sei und nur bei Vorliegen ganz besonderer, aufzählbarer Ausnahmegründe hiervon abgesehen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht gehe vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Betrug gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht als der Zugriff eines Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung habe. Die disziplinarrechtliche Reaktion auf Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn richte sich vielmehr nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und in die Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich mache, liege dann vor, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist, oder die Betrugshandlung mit einer weiteren Verfehlung einhergeht, die ihrerseits erhebliches disziplinares Eigengewicht besitzt (z. B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme), oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen.

Mildernd seien im Falle des Beklagten die guten dienstlichen Leistungen und das dienstliche Verhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten sei noch nicht restlos zerstört. Aus diesem Grund erscheine eine Zurückstufung (Art. 10 BayDG) als gerade noch ausreichend.

V.

Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten persönlich sowie dessen Bevollmächtigten mit der Belehrung gemäß Art. 52 BayDG zugestellt.

Die Bevollmächtigten des Beklagten trugen mit Schriftsatz vom 22. August 2014 vor, nach der Disziplinarklageschrift vom 5. Juni 2014 komme auch nach eigenem Bekunden der Klägerin eine Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht. Es werde gebeten, sich dieser Ansicht anzuschließen.

Die Klägerin selbst weise auf die guten dienstlichen Leistungen und das dienstliche Verhalten des Beklagten hin.

Es werde auf das Schreiben des Vorsitzenden des Personalrats der B 13 an das Personalamt 7 der Klägerin verwiesen. Dort werde auf ein Gespräch am 8. April 2014 Bezug genommen. Auch hier werde die Zuverlässigkeit und Integrität des Beklagten gelobt.

Das Dienstvergehen stelle kein Kassendelikt im klassischen Sinne dar. Die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des Schadens sei bereits sehr frühzeitig geäußert worden.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beklagte zunächst Zeitsoldat der Bundeswehr gewesen sei, nunmehr im mittleren Dienst beschäftigt sei und wegen des geringen Dienstalters werde um Prüfung gebeten, ob eine Gehaltskürzung nicht eine dem Einzelfall angemessene Maßnahme darstellen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG i. d. F. vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665) zur Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Verwaltungssekretärs (BesGr. A 6).

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Die Klägerin hat im Disziplinarverfahren den Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Es ist nicht zu beanstanden, dass bereits vor der Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahren vom 19. Juni 2012 in einem Verwaltungsverfahren Feststellungen zum Sachverhalt getroffen wurden. Diese waren auch im Interesse des Beklagten geboten um eine sachgerechte Entscheidung auf der Grundlage des Art. 19 Abs. 1 BayDG über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten treffen zu können.

Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und gehört (Art. 22 Abs. 1 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern.

II.

Die Kammer legt der disziplinarrechtlichen Würdigung den in der Disziplinarklage vom 5. Juni 2014 wiedergegeben Sachverhalt, auf den gemäß Art. 3 BayDG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, sowie die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts... vom 21. Mai 2013 - Cs 903 Js 145747/12 zugrunde, mit welchem gegen den Beklagten wegen Betrugs in zwei Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen zu je 60,00 EUR (insgesamt 2.100,00 EUR) verhängt wurde.

Die tatsächlichen Feststellungen in dem bezeichneten Strafbefehl sind zwar nicht bindend (Art. 55, 25 Abs. 1 BayDG), können aber gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG zugrunde gelegt werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 5.11.2014 - 16a D 13.1568). Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt, so dass weitere Ermittlungen nicht veranlasst waren.

Der Beklagte hat demnach nach zwei fremdverschuldeten Verkehrsunfällen vom 24. August 2010 und 27. Juni 2011 Beihilfeleistungen bei der Klägerin beantragt, obwohl er wusste, dass die von ihm abgerechneten Aufwendungen für ärztliche Behandlungen bereits durch die Versicherungen der jeweiligen Unfallgegner erstattet worden waren. Entsprechend verfuhr der Beklagte gegenüber seiner privaten Krankenversicherung. Hierdurch erhielt der Beklagte eine doppelte Erstattung der ihm entstandenen Aufwendungen.

Die Kammer ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte - wie ihm in dem bezeichneten Strafbefehl zur Last gelegt wird - vorsätzlich und schuldhaft einen Betrug in zwei Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, 53 StGB zulasten der Klägerin begangen hat (Beihilfebetrug), und dieser hierdurch ein Schaden in Höhe von 923,84 EUR entstanden ist. Auf die von der Klägerin in der Disziplinarklage (S. 15) enthaltene Berechnung der Schadenshöhe, die vom Kläger nicht gerügt worden ist, wird verwiesen.

III.

Der Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes

(§ 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG) verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.

Das Vorliegen der innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen wird durch den Beklagten nicht bestritten. Auch für das Gericht bestehen insoweit keine Zweifel an den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Klägerin in der Disziplinarklage vom 5. Juni 2014, so dass sich die Kammer diesen in vollem Umfang anschließt und insoweit in Anwendung von Art. 3 BayDG i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO von weiteren Darlegungen in den Entscheidungsgründen absieht.

Der Beklagte hat die Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen. Anhaltspunkte, dass zum Zeitpunkt der Tathandlungen Schuldausschließungs- oder -milderungsgründe im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorlagen, bestehen nicht und werden von dem Beklagten auch nicht behauptet. Diesbezüglich wurden auch keine Feststellungen im Strafbefehlsverfahren getroffen.

IV.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Beamte und Beamtinnen, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus Art. 14 Abs. 1 BayDG ergebenden Bemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (st. Rspr., vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 21.1.2015 - 16a D 13.1904; BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1, vom 15.12.2005 - 2 A 4.04, Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1 undvom 29.10.2013 - 1 D 1/12).

Folglich ist als maßgebendes Bemessungskriterium die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein.

Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 B 29/10, NVwZ-RR 2011, 413).

Beihilfebetrug stellt ein besonders schweres Dienstvergehen dar. Die öffentliche Verwaltung ist angesichts der ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeit gehalten, auch bei Fürsorgeleistungen an ihre Mitarbeiter den personellen und sachlichen Aufwand so gering wie möglich zu halten, um ihre öffentlichen Aufgaben sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen zu können. Sie ist daher auf absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere beim Geltendmachen von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zeugt in aller Regel von einem hohen Maß an Pflichtvergessenheit. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung dieser Pflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen sogar in betrügerischer Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Beamtenverhältnis und das für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässliche Vertrauensverhältnis regelmäßig so schwer und so nachhaltig, dass seine Dienstentfernung jedenfalls in Betracht zu ziehen ist (BVerwG, Urteil vom 23.10.1990 - 1 D 64.89; BayVGH, Urteile vom 15.7.2009 - 16a D 07.2101 und vom Urteil vom 25.1.1984 - 16 B 83 A.2903).

Bei Betrug zulasten des Dienstherrn fehlt allerdings eine Regeleinstufung. Er hat nicht zur Folge, dass stets auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen ist und nur bei Vorliegen ganz besonderer, aufzählbarer Ausnahmegründe hiervon abgesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 5.5.1993 - 1 D 49/92, NVwZ 1994, 1219). Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Betrug gegenüber dem Dienstherren grundsätzlich ein geringeres disziplinarisches Gewicht als der Zugriff eines Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung hat; die disziplinare Reaktion auf Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherren richtet sich vielmehr nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 5.5.1993, a. a. O., m. w. N.; vom 22.2.2005 - 1 D 30.03; BayVGH, Urteile vom 15.7.2009 und 25.1.1984, a. a. O.).

In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z. B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z. B. mit Urkundenfälschungen, stehen (st. Rspr., BVerwG, Urteile vom 28.11.2000 - 1 D 56.99, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, vom 26.9.2001 - 1 D 32.00, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18; Beschlüsse vom 10.9.2010 - 2 B 97.09, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 undvom 6.5.2015 - 2 B 19/14) und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (BVerwG, Urteil vom 22.2.2005 - 1 D 30/03).

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5 000.- EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, Beschluss vom 10.9.2010 - 2 B 97.09, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14). Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen.

Hiervon ausgehend ist die Kammer zu Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten schwer wiegt i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG., dieser - unter Berücksichtigung

seines Persönlichkeitsbilds und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat, und sich deshalb die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst nicht als rechtlich gebotene und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme darstellen würde.

Denn ein endgültiger Vertrauensverlust ist (erst) dann anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.3.2015 - 16a D 14.755).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zwar war im Rahmen der Gesamtwürdigung zulasten des Beklagten zu werten, dass dieser in zwei Fällen nach dem gleichen Muster zu seinem Vorteil durch eine Betrugshandlung seinen Dienstherrn geschädigt hat. Zudem hatte er aufgrund seiner Zuständigkeit für die Behandlung von Dienstunfallangelegenheiten im Bereich der Berufsschule ... genaue Kenntnis über die einzuhaltenden Modalitäten nach Unfällen.

Auch kann sich der Beklagte nicht auf „anerkannte Milderungsgründe“, die eine besondere Konfliktsituation (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) oder eine freiwillige Wiedergutmachung des Schadens bzw. Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung voraussetzten, berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04). Ebenso wenig wurden vom Beklagten Umstände vorgetragen, die als sonstiger Milderungsgrund zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35/13; Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04; BayVGH, Urteil vom 18.3.2015 - 16a D 14.755), wie beispielsweise der mildernde Umstand der (überwundenen) negativen Lebensphase (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.2014 - 2 B 60/14), noch sind solche Umstände für die Kammer ersichtlich.

Zugunsten des Beklagten war jedoch die deutlich unter 5.000.- EUR liegende Schadenshöhe und das positives Persönlichkeitsbild des Beklagten zu würdigen. Der Beklagte hat sich bei der Klägerin zudem als Beamter bewährt und bisher dort gute Arbeit leistet, die in den Jahren 2011 und 2013 sogar durch einen Zusatzleistungsbezug honoriert wurde.

Die Klägerin hat in der Disziplinarklage deutlich gemacht, dass der Dienstherr wegen der disziplinarrechtlich zu ahndenden Vorwürfe das Vertrauen in den Beklagten (noch) nicht endgültig verloren hat.

Die Kammer geht nach der gebotenen Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände von einer insgesamt positiven Prognose zugunsten des Beklagten aus. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Beklagte sowohl aus dem Strafverfahren als auch aus dem Disziplinarverfahren seine Lehren gezogen hat und aufgrund seiner Persönlichkeit für die Zukunft noch im Beamtenverhältnis tragbar ist, insbesondere, dass im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose davon auszugehen ist, der Beklagte werde künftig seine Dienstpflichten beachten. Zwar ist mit der Verletzung dienstlicher Kernpflichten durch den Beklagten eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und dem Beklagten eingetreten. Unter Abwägung aller Umstände sieht die Kammer jedoch noch keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, die - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis zwingend geboten erscheinen ließe.

Ist damit im Ergebnis die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ausgeschlossen, ist als mildere Disziplinarmaßnahme die Zurückstufung des Beklagten gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Bay geboten. Dies hat die Zurückstufung des Beklagten in das Eingangsamt (BesGr A 6) zur Folge.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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published on 05/11/2014 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der am ... in W. geborene Beklagte steht als Oberstudienrat im Dienst
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Gründe 1 Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit nach § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westf
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. Hierbei können insbesondere

1.
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt werden,
2.
Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt werden,
3.
Urkunden und Akten beigezogen sowie
4.
der Augenschein eingenommen werden.

(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.

(3) Über einen Beweisantrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.

(4) Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. Er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. Ein schriftliches Gutachten ist ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.