Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Feb. 2018 - AN 1 K 16.02548

published on 20/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Feb. 2018 - AN 1 K 16.02548
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die … geborene Klägerin ist seit 1. August 2009 als Professorin für Soziologie im Beamtenverhältnis an der … beschäftigt. Zusätzlich zu dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe W2 erhielt die Klägerin monatliche Berufungsleistungsbezüge gemäß § 3 BayHLeistBV, zum Stand am 31. Dezember 2012 in Höhe von 1.151,90 EUR.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 wurde die Besoldungsordnung W reformiert. In der Bezügemitteilung vom 13. Dezember 2012 für den Abrechnungsmonat 1/2013 war hierzu folgende Mitteilung enthalten:

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14. Februar 2012 (Az. 2 BvL 4/10) entschieden, dass die W2-Besoldung in Hessen nicht den Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation entspricht. Aufgrund der Ausstrahlungswirkung dieses Urteils auf Bayern werden mit dem Gesetz zur Änderung der Professorenbesoldung die Grundgehaltssätze in den Besoldungsgruppen W2 und W3 auf ein verfassungsgemäßes, amtsangemessenes Niveau angehoben.

In den Besoldungsgruppen W2 und W3 werden zusätzlich zur Anhebung der Grundgehaltssätze drei Stufen eingeführt, wobei ein Aufstieg von Stufe 1 nach Stufe 2 nach einer Dienstzeit von fünf Jahren und ein Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 nach einer Dienstzeit von weiteren sieben Jahren erfolgt.

Die Erhöhung der Grundgehaltssätze wird ab 1. Januar 2013 auf die vor diesem Zeitpunkt festgesetzten monatlichen Hochschulleistungsbezüge in der Gestalt angerechnet, dass die Hochschulleistungsbezüge kraft Gesetzes um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts verringert werden, wobei jedoch grundsätzlich eine Kürzung in Höhe der Hälfte der monatlichen Leistungsbezüge erfolgt. Im Falle eines Stufenaufstiegs erfolgt eine erneute Kürzung der vor dem 1. Januar 2013 festgesetzten monatlichen Hochschulleistungsbezüge um den Stufensteigerungsbetrag. Hierbei gilt, dass die Kürzung der Hochschulleistungsbezüge zum 1. Januar 2013 und die Kürzung wegen Stufensteigerung auf die Hälfte des Betrages der am 31. Dezember 2012 zustehenden monatlichen Hochschulleistungsbezüge begrenzt ist.

Die erhöhten Grundgehaltssätze gelten ab Januar 2013, wobei die für die Monate bis April 2013 bestehenden Besoldungsansprüche mit den Bezügen für den Monat Mai 2013 fällig werden.

Die Kürzung der Hochschulleistungsbezüge erfolgt ebenfalls ab Januar 2013, wobei die Kürzungen für die Monate Januar bis April 2013 mit der Abrechnung für den Monat Mai 2013 durchgeführt werden.

In den Monaten Januar bis April 2013 wird ein Vorschuss auf die ab 1. Januar 2013 geltenden Bezüge ausbezahlt, der sich nach den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften berechnet…“

In der Bezügemitteilung vom 18. April 2013 für den Abrechnungsmonat 05/2013 wurden die Bezüge unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe W2 Stufe 1 wie folgt dargestellt:

Grundgehalt 5.029,85 €

Familienzuschlag gesamt 222,69 €

Beruf.-Leist.-Bez. (Anp) 1.182,43 €

Eine Kürzung war nicht aufgeführt. Des Weiteren war folgende Mitteilung enthalten:

„Erhöhung der Bezüge ab 1. Januar 2013 auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses vom 19. März 2013 im Vorgriff auf den Gesetzesbeschluss des Bayerischen Landtages um 2,65 v.H. bzw. bei Anwärtern um 50,00 EUR. Die Auszahlung der erhöhten Beträge erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass sich im Gesetzgebungsverfahren inhaltliche Änderungen ergeben.“

Im Anschluss wurde für die Abrechnungsmonate Januar bis April 2013 eine Rückrechnung vorgenommen. Auch hier waren Kürzungen nicht erkennbar.

Die Klägerin enthielt in der Folgezeit bis 31. März 2014 Bezüge aus der Besoldungsgruppe W2 Stufe 1, ab 1. April 2014 aus der Besoldungsgruppe W2 Stufe 2.

Anlässlich einer Überprüfung durch die zuständige Bezügestelle Besoldung wurde Ende Juni 2016 bemerkt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung bei der Klägerin sowohl bei der Umsetzung der W-Besoldungsreform zum 1. Januar 2013 als auch beim späteren Stufenaufstieg am 1. April 2014 unterblieben ist. Ab dem Abrechnungsmonat August 2016 wurde daher die bisher gezahlten Berufungsleistungsbezüge von 1.271,46 EUR auf 684,36 EUR monatlich berichtigt.

Mit Bescheid vom 21. September 2016 wurde für die Zeit von Januar 2013 bis Juli 2016 eine Überzahlung in Höhe von 22.070,13 EUR festgestellt und mit einer im Abrechnungsmonat August gezahlten Prüfervergütung in Höhe von 54,60 EUR für den Monat Mai 2016 verrechnet, sodass eine Überzahlung in Höhe von 22.015,53 EUR ausgewiesen worden war. Gleichzeitig wurde ein Betrag in Höhe von 15.410,87 EUR zurückgefordert. Die Reduzierung wurde damit begründet, dass die Überzahlung in den überwiegenden Verantwortungsbereich der Bezügestelle Besoldung falle und ein Mitverschulden der Behörde gegeben sei, sodass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung in Höhe von 30 Prozent von der Rückforderung abgesehen werde. Eine Ratenzahlung in Höhe von 350,00 EUR monatlich wurde zugebilligt.

Der gegen den Rückforderungsbescheid eingelegte Widerspruch vom 13. Oktober 2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016, mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 30. November 2016, zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 29. Dezember 2016, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage mit folgenden Anträgen erheben:

1. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Besoldung, vom 21. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Besoldung, vom 29. November 2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

In der Klagebegründung legte die Bevollmächtigte dar, dass sowohl der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 21. September 2016 als auch der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 29. November 2016 rechtswidrig seien und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. Rechtsgrundlage für die mittels Leistungsbescheid geltend gemachte Rückzahlung von Bezügen bilde Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Überzahlung ergebe sich aus der Änderung der Besoldungsordnung W und betrage für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2017 22.070,13 EUR. Dem in der genannten Höhe bestehenden Rückforderungsanspruch könne die Klägerin grundsätzlich gemäß § 818 Abs. 3 BGB eine Entreicherung durch den Verbrauch der zugeflossenen Mittel entgegenhalten. Soweit es sich hierbei um einen Betrag von rund 300,00 EUR (brutto) monatlich bzw. ab April 2014 um einen Betrag von rund 500,00 EUR (brutto) monatlich handele, sei der Klägerin zugutezuhalten, dass sich infolge des Stufenaufstiegs grundsätzlich auch der Lebensstandard erhöht habe. Daher habe die Klägerin im Rahmen der normalen Lebensführung den Betrag verbraucht, ohne dass in ihrem Vermögen noch ein Gegenwert vorhanden sein müsse. Die Erhöhung des Lebensstandards sei auch für den Sohn der Klägerin anzunehmen, der zum Zeitpunkt des Beginns der Überzahlung zwölf Jahre alt gewesen sei und für den die Klägerin vom Kindsvater keinen Unterhalt erhalte.

Es liege auch keine verschärfte Haftung der Klägerin nach §§ 818 Abs. 4 BGB, 819 BGB vor. Kenne der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung oder erfahre er ihn später, so sei er zur Herausgabe verpflichtet, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes stehe es im Falle der Rückforderung überzahlter Bezüge gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG). Hier käme es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an. Von jedem Beamten sei zu erwarten, dass er über Grundkenntnisse zu den ihm zustehenden Besoldungsbestandteilen verfüge. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.4.2012, Az. 2 C 4/11) liege Offensichtlichkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG dann vor, wenn dem Beamten auf Grund seiner Kenntnisse auffallen müsse, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen könnten. Es müsse sich ihm aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft sei. Nicht ausreichend sei aber, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedürfe. Erforderlich sei aber nicht, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich sein müsse. Der Klägerin hätte es auf Grund ihrer laienhaften Kenntnisse nicht auffallen müssen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmten. Die Änderungen des Besoldungsrechts zum 1. Januar 2013 seien so komplex gewesen, dass der Beklagte in seiner Abrechnungssimulation vom 23. Juni 2016 mehrere Seiten benötigt habe, um allein die jeweiligen Überzahlungsbeträge bei der Besoldung der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum darzustellen. Auf Grund ihres Stufenaufstiegs im fraglichen Zeitraum hätte die Klägerin im Übrigen auch mit einer Erhöhung der Besoldung rechnen dürfen. Aber selbst bei Unklarheiten bezüglich der Stufenfestsetzung hätte die Klägerin unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung nicht nachfragen müssen, da es im Rahmen des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG nicht genüge, wenn lediglich Zweifel bestünden und es einer Nachfrage bedurft hätte.

Unabhängig davon sei im vorliegenden Fall die Billigkeitsentscheidung durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß getroffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezwecke die Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielten. Sie sei Ausdruck des im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stelle eine sinnvolle Ergänzung des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar. Abzustellen sei insoweit auf das konkrete Rückforderungsbegehren und die Modalitäten der Rückabwicklung und die Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten. Bei der Billigkeitsentscheidung sei von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen sei und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich sei. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung sei einzubeziehen. Von der Rückforderung sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Sei ein Beamter entreichert, könne sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, so müsse sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Dies sei auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt habe, müsse besser stehen, als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten habe. Daher erscheine ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen, beim Hinzutreten weiterer Umstände, etwa bei besonderen wirtschaftlichen Problemen des Beamten, könne auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung habe die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zufolge. Die Klägerin treffe keinerlei Verschulden hinsichtlich der nicht erfolgten Kürzung der Hochschulleistungsbezüge. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass der Beklagte darüber entscheide, ob aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werde. Dies habe der Beklagte im Ausgangsbescheid zwar getan, habe aber nur teilweise von der Rückforderung abgesehen. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG sei jedoch so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheides über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen müsse, ob und inwieweit eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht komme. Das Unterlassen der Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensentscheidung mache den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig. Der Beklagte habe der Klägerin zwar Ratenzahlung eingeräumt, jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass die fehlerhafte Nichtkürzung allein dadurch hervorgerufen worden sei, dass der Beklagte es übersehen habe, die Bezügeberechnung der Klägerin ordnungsgemäß durchzuführen und ihm dies erst nach über drei Jahren aufgefallen sei. Die Klägerin habe die Überzahlung nicht mitverursacht. Die Lebensumstände der Klägerin seien nicht ausreichend in der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Februar 2017 ergänzten die Bevollmächtigten der Klägerin ihre Ausführungen dahingehend, dass die Beklagte in der Bezügemitteilung von Januar 2013 zwar über die bevorstehende Gesetzesänderung informiert habe, diese Informationen jedoch sehr allgemein gehalten habe. Ein Bezug zur Besoldung der Klägerin habe sich hieraus kaum erkennen lassen. So fehlte jeglicher Hinweis zu den konkreten Auswirkungen der bevorstehenden Rechtsänderung auf die Auswirkung der Besoldung der Klägerin. Gleiches gelte auch für die bevorstehende Stufensteigerung der Klägerin. Auch die übrigen Hinweise in der Bezügemitteilung für Mai 2013 seien äußerst allgemein gehalten und beschränkten sich auf die bloße Erwähnung einer Erhöhung der Bezüge um 2,65 Prozent ab 1. Januar 2013. Weitere Hinweise und Erläuterungen gebe es nicht mehr. Für die Beurteilung, ob der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders hohen Maße außer Acht gelassen habe, sei auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers zur Prüfung der ihm zuerkannten Beträge abzustellen. Dem Beamten müsse es sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilung fehlerhaft sei. Zweifel, auf Grund derer es einer Nachfrage bedurft hätte, seien nicht ausreichend. Daher sei fraglich, ob sich der Klägerin die Überzahlung auf Grund der Bezügemitteilungen hätte aufdrängen müssen. Der Klägerin habe sich die Überzahlung aber nicht aufdrängen müssen, da es sich bei den Mitteilungen nur um allgemeine Hinweise zur Rechtsänderung gehandelt habe, die nicht explizit auf die Besoldung der Klägerin eingegangen sei. Im Übrigen habe der Beklagte in der Bezügemitteilung für Mai 2013 eine Rückrechnung für die Monate Januar bis April 2013 vorgenommen, so dass die Klägerin auf Grund dessen davon ausgehen habe dürfen, dass die angekündigten Kürzungen ordnungsgemäß vorgenommen worden seien. Weitere Rückrechnungen fänden sich zudem in den Bezügemitteilungen für Oktober 2013 sowie für Dezember 2013. Die Klägerin habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Gesetzesänderung vom Beklagten korrekt umgesetzt worden sei. Da das alleinige Verschulden an der Überzahlung beim Beklagten liege, sei eine Rückforderung der überzahlten Beträge ausgeschlossen.

Im Rahmen der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 20. März 2017 kündigte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, für die Beklagte folgende Anträge an:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Bezüglich der in der Klage vorgetragenen Einwendungen zur Entreicherung der Klägerin erklärte die Beklagte, dass die Argumente bezüglich des Verbrauchs der zu viel erhaltenen Beiträge nicht ausreichend substantiiert seien. Im Übrigen könne sich die Klägerin nicht auf die Einwendung der Entreicherung berufen, da sie verschärft hafte. Selbst wenn die zu viel erhaltenen Beträge verbraucht wären, müsste die Klägerin die zu viel erhaltenen Beträge herausgeben, da sie verschärft hafte gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB. Danach hafte die Klägerin nicht erst bei positiver Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes, sondern bereits dann, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen ist, dass sie ihn hätte erkennen müssen. Dies sei dann der Fall, wenn die Klägerin den Mangel des rechtlichen Grundes nur deswegen nicht erkannt habe, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Unerheblich sei dabei, ob die für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge zuständige Stelle die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt habe. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei jeder Beamte auf Grund seiner dem Dienstherrn gegenüber bestehenden beamtenrechtlichen Treuepflicht gehalten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen aufmerksam zur Kenntnis zu nehmen, auf deren Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Zweifeln an der Richtigkeit der Unterlagen oder Zahlungen müsse durch Rückfragen bei der zuständigen Behörde nachgegangen werden. Der Beamte müsse sich Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt sei (Ziff. 15.2.8 BayVwVBes 4. Spiegelstrich). Die Prüfpflicht verlange vom Beamten Nachdenken und logische Schlussfolgerungen, eine Beschränkung auf das, was ungehindert sichtbar sei, bestehe nicht. Die Klägerin sei über die Rechtsänderung zum 1. Januar 2013 und die bevorstehenden Kürzungen der Leistungsbezüge mit der Bezügemitteilung Nr. 39 vom 13. Dezember 2012 für den Abrechnungsmonat Januar 2013 in Kenntnis gesetzt worden. Allerdings habe sie sich wegen der unterbliebenen Kürzung nicht mit der Bezügestelle Besoldung in Verbindung gesetzt. In der Bezügemitteilung Nr. 39 sei auf Seite 2 explizit angekündigt gewesen, dass die Kürzung der Hochschulleistungsbezüge ab Januar 2013 erfolgen werde, „wobei die Kürzungen für die Monate Januar bis April 2013 mit der Abrechnung für den Monat Mai durchgeführt werden“. Auf Grund der beamtenrechtlichen Treuepflicht habe die Klägerin die Verpflichtung, die Bezügemitteilungen sorgfältig zu prüfen und Zweifel, Unklarheiten bzw. Unregelmäßigkeiten mit der zuständigen Bezügestelle zu klären. Dies sei einer Beamtin mit Befähigung zur Professur der Besoldungsgruppe W 2 zweifelsfrei zuzumuten. Beim Vergleich der Bezügemitteilung für Mai 2013 mit derjenigen für November 2012 hätte auffallen müssen, dass sich das Grundgehalt um ca. 460,00 EUR erhöht habe, die Leistungsbezüge aber ungekürzt weitergezahlt worden seien. Die um 279,46 EUR erhöhten Nettobezüge habe die Klägerin hingenommen, obwohl sie vorher auf eine Kürzung hingewiesen worden und offensichtlich gewesen sei, dass ein derartiger Betrag nicht aus der allgemeinen Bezügeanpassung zum 1. Januar 2013 habe resultieren können.

Auch sei die Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Anhörung habe die Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2016 vorgebracht, dass sie alleinerziehende Mutter eines 15-jährigen Sohnes sei und keinerlei Unterhalt bekomme. Sie benötige daher ihr Gehalt zur alltäglichen Existenzsicherung dringend und habe bisher keine größeren Rücklagen bilden können. Die Rückforderung von Bezügen sei daher ein existenziell bedrohlicher Faktor für die Klägerin und ihren Sohn. Weitere Ausführungen bzw. entsprechende Nachweise (z.B. zu finanziellen Belastungen durch monatliche Zahlungen) lägen nicht vor. Zur Prüfung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei die Behörde zwingend auf die Mitwirkung des Rückforderungsschuldners angewiesen. Ohne detaillierte Offenlegung der Vermögenssituation müsse für die Billigkeitsentscheidung auf die Bezügeakte zurückgegriffen werden. Selbst nach Kürzung der Hochschulleistungsbezüge stünden der Klägerin noch Nettobezüge in Höhe von über 5.000,00 EUR zur Verfügung. Dass dieser Betrag bei Berücksichtigung der alleinigen Betreuung des Sohnes und einer Ratenzahlung in Höhe von 350,00 EUR monatlich nicht ausreichen könne, um den allgemeinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sei ohne weitere Nachweise der Klägerin nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei die Tatsache, dass die Behörde die Überzahlung überwiegend selbst verschuldet habe, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bereits ausreichend gewürdigt, da die Behörde in Höhe von 30 v.H. von der Rückforderung abgesehen habe. Diese Größenordnung sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel angemessen. Ein höherer Rückforderungsverzicht könne nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen der Billigkeit entsprechen. Ein derartiger Ausnahmefall liege jedoch nicht vor. Die Rückzahlung von Geldbeträgen sei stets mit einer Härte verbunden.

Bei der Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG sei insbesondere die persönliche und wirtschaftliche Situation der Klägerin durch Betrachtung der aktuellen Nettobezüge und auf Grund einer langen Tilgungszeit von 43 Monaten ausreichend Rechnung getragen. Im Juli 2016 hätten die Nettobezüge 5.454,29 EUR betragen, ab August 2016 nach Korrektur der Hochschulleistungsbezüge 5.151,68 EUR. Von November 2016 bis Januar 2017 sei die monatliche Rateneinbehaltung in Höhe von 350,00 EUR erfolgt. Ab Februar 2017 seien keine Raten mehr verrechnet worden. Ohne Rateneinbehalt würden der Klägerin Nettobezüge in Höhe von 5.145,88 EUR überwiesen, mit dem Rateneinbehaltung im Jahr 2017 hätten der Klägerin 4.932,51 EUR zur Verfügung gestanden. Auch wenn die Gesamtsumme der zurückzufordernden Bezüge nicht unerheblich sei, würden die negativen Folgen der Rückforderung für die Klägerin durch die eingeräumten Ratenzahlungen über einen langen Zeitraum erheblich gemildert. Dass die Rückforderung die Klägerin in finanzielle Bedrängnis bringe, sei nicht ersichtlich, da die Klägerin selbst im Rahmen der Anhörung einen kurzfristigen Zahlbetrag von 7.000,00 EUR zur Abgeltung angeboten hätte.

Nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG i.V.m. Ziffer 15.2.12.5 BayVwVBes seien die Bruttobeträge zurückzufordern. Die steuerliche Behandlung richte sich nach den Vorschriften des Steuerrechts. Rückzahlungen würden als negative Einkünfte berücksichtigt und minderten somit die Bruttobezüge.

Ergänzend erläuterte die Beklagte mit Schriftsatz vom 20. März 2017, dass die Klägerin in der Bezügemitteilung Nr. 39 vom 13. Dezember 2012 für Januar 2013 explizit unter Mitteilungen auf die Rechtsänderung der Professorenbesoldung hingewiesen worden sei. Insbesondere sei angekündigt worden, dass der Erhöhungsbetrag des Grundgehalts ab Januar 2013 sowie künftige Erhöhungsgewinne durch Stufensteigerungen des Grundgehalts die bisherigen Hochschulleistungsbezüge verringern würden. Auch sei darauf hingewiesen worden, dass die aus der Rechtsänderung resultierende Erhöhung des Grundgehalts und die Kürzung der Hochschulleistungsbezüge erst im Abrechnungsmonat Mai 2013 vollzogen werden könnten und diesbezüglich eine Rückrechnung für die Monate Januar bis April 2013 stattfinden würde. In dieser Mitteilung seien die Kürzungsmodalitäten genau beschrieben, insbesondere auch, dass eine Kürzung bis maximal in Höhe der Hälfte der zustehenden Hochschulleistungsbezüge erfolgen könne. Genaue betragsmäßige Auswirkungen der Änderungen hätte die Bezügemitteilung für Januar 2013 noch nicht enthalten können, weil die Stufenzuordnung des Grundgehaltes erst noch durch die personalverwaltende Stelle der Universität habe ermittelt werden müssen. Die …Universität …habe der Klägerin mit Bescheid vom 16. Januar 2013 die für die Bemessung des Grundgehalts anrechenbaren Dienstzeiten mitgeteilt. Nach Bestandskraft habe der Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2013 das Grundgehalt der Klägerin mit Stufe 1 festgesetzt und 45 Monate für den Aufstieg in Stufe 2 berücksichtigt. Daher treffe die Behauptung der Klägerin, dass in der Bezügemitteilung Nr. 39 kein konkreter Hinweis zu den Auswirkungen der Rechtsänderung enthalten gewesen sei, nicht zu. Vielmehr hätte der Klägerin auf Grund dieser Ankündigungen beim ersten Blick auf die Bezügemitteilung Nr. 41 vom 18. April 2013 für Mai 2013 auffallen können und müssen, dass die Hochschulleistungsbezüge entgegen der Ankündigung versehentlich nicht gekürzt worden seien. Vielmehr sei zu erkennen gewesen, dass sich sowohl das Grundgehalt, als auch die Hochschulleistungsbezüge erhöht hätten. Damit sei für die Klägerin erkennbar gewesen bzw. hätte sich aufdrängen müssen, dass eine Kürzung der Hochschulleistungsbezüge unterblieben sei. In der Bezügemitteilung Nr. 39 seien nämlich für Januar 2013 Hochschulleistungsbezüge in Höhe von 1.151,90 EUR enthalten gewesen, in der Bezügemitteilung Nr. 41 für Mai 2013 seien diese weiterhin mit 1.182,43 EUR ausgewiesen. Zusätzlich seien für die Monate Januar 2013 bis April 2013 Leistungsbezüge von jeweils 30,53 EUR nachbezahlt worden. Das Grundgehalt habe sich von 4.568,11 EUR auf 5.029,85 EUR erhöht. Die Hinweise seien damit nicht nur lediglich pauschal und allgemein gewesen. Unter „Mitteilungen“ seien in der Bezügemitteilung stets Erklärungen über Betrags- und/oder Rechtsänderungen enthalten, die den jeweiligen Besoldungsempfänger persönlich betreffen würden. So sei an dieser Stelle auch die persönliche Bankverbindung der Klägerin aufgeführt gewesen, mit der Bitte, diese zu überprüfen. Damit sei klar, dass es sich nicht nur um Informationen für die Allgemeinheit handle. Diese würden demgegenüber als „allgemeine Hinweise“ bezeichnet und würden am Ende jeder Bezügemitteilung aufgeführt. Dort befände sich im Übrigen auch die Bitte der Bezügestelle an den Bezügeempfänger, die Mitteilung sorgfältig zu überprüfen und bei Fehlern die Bezügestelle unverzüglich zu unterrichten. Das Argument der Bevollmächtigten, die Klägerin habe auf Grund der in der Bezügemitteilung Nr. 41 vorgenommenen Rückrechnung für Januar bis April 2013 annehmen können, dass die angekündigte Kürzung der Berufungsleistungsbezüge realisiert worden sei, sei widersinnig, da sich aus den ausgewiesenen Beträgen gerade keine Kürzung ergeben habe. Gleichzeitig sei als Grund für die Rückrechnung unter „Mitteilungen“ nur die ab 1. Januar 2013 geltende allgemeine Bezügeerhöhung genannt. Auch bei anderen Rückrechnungen in nachfolgenden Bezügemitteilungen sei jeweils ein genauer Grund für die Rückrechnung angegeben gewesen. Von der Klägerin könne erwartet werden, dass diese Begründungen auch gelesen würden.

Die Bevollmächtigte der Klägerin replizierte hierauf mit Schriftsatz vom 24. April 2017. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege kein Fall der verschärften Haftung vor. Der Beklagte gestehe selbst ein, dass die Verantwortung für die Überzahlung ausschließlich (nicht bloß weit überwiegend) beim Beklagten liege. Es erschließe sich nicht, wie der Beklagte zu der Ansicht gelange, der Mangel in den Bezügemitteilungen sei so offensichtlich gewesen, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen. Auch der Hinweis in der Bezügemitteilung Nr. 39 auf Seite 2, dass Bankdaten überprüft werden sollten, bedeute nicht, dass die Klägerin ihre Bezügemitteilung auf etwaige Fehler bei der Berechnung überprüfen solle. Einem Hinweis zur Überprüfung der Bankdaten ohne jeglichen Hinweis auf die konkrete Auswirkung der Gesetzesänderung auf die Bezüge der Klägerin lasse sich nicht eine vollumfängliche Überprüfungs- und Berechnungspflicht für die Klägerin entnehmen. Bemerkenswert sei, dass der Beklagten selbst die Überzahlung erst nach drei Jahren aufgefallen sei. Wie die Überzahlung dann für die Klägerin offensichtlich hätte sein sollen, wenn nicht einmal die Beklagte die Überzahlung in über drei Jahren entdeckt habe, erschließe sich nicht.

Auch die Ansicht der Beklagten, die Billigkeitsentscheidung sei nicht zu beanstanden, sei nicht haltbar. Der Beklagte führe selbst aus, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung geltend gemacht habe, sie sei alleinerziehende Mutter eines 2001 geborenen Kindes und erhalte vom Kindsvater keinerlei Unterhaltszahlungen. Da die Beklagte die Überzahlung selbst verschuldet habe und dies auch erst nach drei Jahren festgestellt habe, sei ein Rückforderungsverzicht von lediglich 30 v.H. keinesfalls angemessen. Die von der Klägerin angebotene Rückzahlung in Höhe von 7.000,00 EUR läge vollumfänglich im Rahmen der Billigkeitsentscheidung und würde dem alleinigen Verschulden des Beklagten an der mehr als dreijährigen Überzahlungsdauer mehr als gerecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, Bezügestelle Besoldung, vom 21. September 2016 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 29. November 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Dem Beklagten steht der auf Art. 15 Abs. 2 BayBesG gestützte Rückzahlungsanspruch in Höhe von 15.410,87 EUR zu, da die Klägerin Besoldung in der genannten Höhe ohne Rechtsgrund erhalten hat, sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, und auch die Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG nicht zu beanstanden ist.

Nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

Die Klägerin hat aufgrund der Umstellung der Professorenbesoldung in der Zeit von Januar 2013 bis Juli 2016 eine Überzahlung in Höhe von 22.070,13 EUR erhalten. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem Beklagten steht deshalb dem Grunde nach ein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. §§ 812 ff. BGB zu.

1. Die Klägerin kann sich dabei nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Nach § 818 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG entfällt die Verpflichtung zur Herausgabe des rechtswidrig Erlangten, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Hierauf kann sich jedoch gemäß § 819 Abs. 1 BGB derjenige nicht berufen, der den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kennt oder später erfährt. Dieser Maßstab der sog. Bösgläubigkeit des Empfängers wird im Beamtenverhältnis durch Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG verschärft. Danach ist ein Berufen auf den Wegfall der Bereicherung auch dann nicht möglich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin der Zahlung ihn hätte erkennen können.

Ein Mangel ist nach ständiger Rechtsprechung dann offensichtlich, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10, juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 28.6.1990 - 6 C 41.88, juris Rn. 16; U.v. 28.2.1985 – 2 C 31.82, juris Rn. 21) oder wenn er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, U.v. 9.5.2006 - 2 C 12.05, juris Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn dies für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.

Zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (BVerwG, U.v. 26.4.2012, a.a.O., BVerwG, U.v. 28.2.1985, a.a.O.; U.v. 25.11.1982 - 2 C 14.81, juris Rn. 22 m.w.N.).

Offensichtlichkeit i.S. von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG liegt vor, wenn dem Beamten auf-grund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Bezügemitteilungen fehler-haft sind; nicht ausreichend ist dagegen, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10, juris Rn. 17).

Gemessen an diesen Maßstäben hätten der Klägerin, der eine positive Kenntnis der Überzahlung auch durch den Beklagten nicht unterstellt wird, die Überzahlungen bei sorgfältiger Kontrolle der Bezügemitteilungen auffallen müssen. Die Klägerin war durch die Bezügemitteilung 01/2013 vom 13. Dezember 2012 darüber informiert, dass die Professorenbesoldung mit Wirkung zum 1. Januar 2013 reformiert wird. Aus der Bezügemitteilung war deutlich zu entnehmen, dass mit der Erhöhung der Grundgehaltssätze gleichzeitig eine Kürzung der Hochschulleistungsbezüge auf maximal die Hälfte des Betrages der am 31. Dezember 2012 zustehenden monatlichen Hochschulleistungsbezüge einhergeht und dass die Umsetzung der Reform erstmals mit der Abrechnung für den Monat Mai 2013 durchgeführt wird. Aufgrund dieser Erläuterungen musste es sich der Klägerin aufdrängen, dass es durch die angekündigte vollständige Neuordnung der Professorenbesoldung auf jeden Fall zu einer Verringerung der Hochschulleistungsbezüge kommen wird und dass insbesondere die Bezügemitteilung für Mai 2013 aufgrund der beamtenrechtlichen Sorgfaltspflichten besonders gewissenhaft überprüft werden muss. Auch wenn die Klägerin nicht im Fachbereich der Rechtswissenschaften tätig ist, konnte von ihr aufgrund der wissenschaftlichen und pädagogischen Anforderungen an Professoren erwartet werden, dass sie durch „Nachdenken und logische Schlussfolgerung“ diese wesentlichen Informationen aus der Bezügemitteilung entnimmt. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Neuregelung der Professorenbesoldung im kollegialen Umfeld und durch Interessenvertretungen thematisiert worden ist.

Nach Auffassung der Kammer ist hierbei die Art und Weise der Zurverfügungstellung der Informationen über die Änderungen bei der Professorenbesoldung auch ausreichend. In Bezügemitteilungen wird zwischen „Mitteilungen“ und „Allgemeinen Hinweisen“ unterschieden. Bei den „Allgemeinen Hinweisen“ handelt es sich um Ausführungen grundsätzlicher Art, die in jeder Bezügemitteilung gleichlautend enthaltend sind. „Mitteilungen“ werden in Bezügemitteilungen nur bei besonderen Anlässen, z.B. Bezügeerhöhungen, Anpassungen, …; aufgenommen und enthalten immer über allgemeine Auskünfte hinausgehende besondere Informationen, die unmittelbar Einfluss auf die dem Beamten zustehende Besoldung haben. Dass in den Hinweisen zur Änderung der Professorenbesoldung keine konkreten Auswirkungen auf die Besoldung der Klägerin bezeichnet wurden, ist unschädlich, da jedenfalls zu entnehmen war, dass sich Änderungen ergeben und welcher Art die Änderungen sein werden.

Bei sorgfältiger Lektüre der dann ab Mai 2013 herausgegebenen Bezügemitteilungen, insbesondere der Bezügemitteilung für Mai 2013 vom 18.04.2013, hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass zwar eine Erhöhung des Grundgehalts erfolgt ist, die angekündigte Kürzung der Hochschulleistungsbezüge jedoch nicht berücksichtigt war. Vielmehr hatten sich die Hochschulleistungsbezüge gegenüber dem Stand Dezember 2012 von 1.151,90 EUR sogar auf 1.182,43 EUR, also um 2,65 v.H. im Rahmen der allgemeinen Bezügeerhöhung, erhöht. Sowohl aus der Darstellung für die aktuelle Abrechnungsperiode als auch für die Rückrechnungsperioden Januar 2013 bis April 2013 ergab sich keine Reduzierung der Hochschulleistungsbezüge, die zumindest mit einem Minuszeichen bzw. dem Wort „Kürzung“ gekennzeichnet gewesen wäre bzw. reduzierte Hochschulleistungsbezüge. Nach Auffassung der Kammer war es daher für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, dass die Bezügemitteilung fehlerhaft war. Die Fehlerhaftigkeit aufgrund der nicht erfolgten Kürzung der Hochschulleistungsbezüge musste sich selbst einem besoldungsrechtlichen Laien, wobei diese Annahme aus Sicht der Kammer aufgrund der wissenschaftlichen Kompetenzen der Klägerin als Professorin für Soziologie bezüglich der Klägerin bereits zweifelhaft ist, aufdrängen, da sich bei der Feststellung, ob eine Kürzung erfolgt ist oder nicht, gerade um die Grundkenntnisse handelt, die von jedem Beamten erwartet werden können. Damit liegt gerade kein Fall vor, in welchem mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.4.2012, a.a.O.) die Offensichtlichkeit aufgrund von lediglich vorliegenden Zweifeln bezüglich der Richtigkeit der Bezügemitteilung verneint werden muss. Denn die Klägerin hätte – wie bereits dargelegt – wissen müssen, dass die Bezügemitteilung fehlerhaft ist. Nicht bekannt konnte der Klägerin dagegen sein, in welcher Höhe sich die Fehlerhaftigkeit auf die ihr zustehenden Bezüge auswirken würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.4.2012, a.a.O.) aber gerade nicht erforderlich.

Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen ihrer Lebensführung verbraucht hat (Ziffer 15.2.7.2 Satz 4 BayVwVBes). Es ist richtig, dass in der Rechtsprechung aufgrund des Anscheinsbeweises davon ausgegangen wird, dass bei der Überzahlung versorgungsrelevanter Leistungen in geringem Umfang überzahlte Beträge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht werden (z.B. BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 4/11 – juris Rn. 8). Darauf beruht auch Nr. 15.2.7.1 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes), wonach ein Wegfall der Bereicherung, der die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge ausschließt, unterstellt wird, wenn im jeweiligen Monat zu viel gezahlte Bezüge 10% des insgesamt zustehenden Betrags, höchstens 150 Euro, nicht überschreiten. Für den Verbrauch der Überzahlung für die eigene Lebenshaltung spricht der Beweis des ersten Anscheins, wenn es sich um eine versorgungsrelevante Leistung, d.h. laufende Einkünfte handelt, die dem Bestreiten des Lebensunterhalts dienen, und bei niedrigen oder allenfalls mittleren Einkommen die Überzahlung so gering ist, dass sie sinnvoller Weise nicht gespart wird oder sonst der Vermögensbildung dient (BayVGH. U.v. 23.1.2014 – 7 B 13.860. juris Rn. 22). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Das Einkommen der Klägerin liegt ausweislich der Bezügemitteilungen nicht im niedrigen oder mittleren Einkommen. Die monatlichen Überzahlungen beliefen sich in der Zeit von Januar 2013 bis März 2014 auf ca. 350 EUR und in der Zeit von April 2014 bis Juli 2016 auf ca. 580 EUR. Es handelte sich also gerade nicht um geringfügige Überzahlungen. Bei Besserverdienenden spricht die Lebenserfahrung nicht dafür, dass alles, was eingeht auch ausgegeben wird (BayVGH, a.a.O.). Diese Bewertung ändert sich nach Auffassung der Kammer auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin alleinerziehend ist und für ihren Sohn vom Kindsvater keinen Unterhalt erhält.

2. Auch die durch die Beklagte getroffene Billigkeitsentscheidung gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG ist nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO).

Nach dieser Bestimmung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 3 BayBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten trag-bare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10; U.v. 27.1.1994 - 2 C 19.92, BVerwGE 95, 94; U.v. 25.11.1982 - 2 C 14.81, BVerwGE 66, 251 und U.v. 21.9.1989 - 2 C 68.86, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie B.v. 11.2.1983 - 6 B 61.82, Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 3 BayBesG einzubeziehen (BVerwG, a.a.O.).

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Kann sich der Beamte nicht auf Entreicherung berufen, dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG zur Folge (BVerwG, U.v. 26.4.2012, a.a.O., m.w.N.).

Der Beklagte hat in Vollzug der Ziffer 15.2.11.6 BayVwVBes ohne Ermessensfehler einen Abschlag vom Rückforderungsbetrag in Höhe von 30 v.H. gewährt und zusätzlich Ratenzahlung mit 43 Raten bewilligt. Der Beklagte hat damit eine Gewichtung der gegenseitigen Verschuldensanteile vorgenommen und seinen überwiegenden Verschuldensanteil berücksichtigt. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, der einen den Anteil von 30 v.H. des Überzahlungsbetrags übersteigenden Rückforderungsverzicht nahe legen würde (vgl. Ziffer 15.2.11.6 BayVwVBes) liegt nicht vor. So musste der Beklagte weder von einem eigenen ausschließlichen Verschulden oder besonderen wirtschaftlichen Problemen der Klägerin ausgehen. Die Klägerin hätte die Fehlerhaftigkeit der Bezügeberechnung erkennen und aufgrund ihrer Treuepflicht auf die Fehlerhaftigkeit hinweisen müssen, so dass ihr zumindest ein untergeordnetes Mitverschulden zuzurechnen ist. Auch eine „existentiell bedrohliche“ Situation, wie von der Klägerin im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 15. Juli 2016 vorgebracht, ist aus Sicht der Kammer nicht zu erkennen. Entsprechend der Einlassung des Beklagten stehen der Klägerin bei Zugrundelegung der korrigierten Besoldung bei einem Rateneinbehalt von 350,00 EUR Nettobezüge in Höhe von 4.932,51 EUR zur Verfügung. Auch unter Berücksichtigung der fehlenden Unterhaltsleistungen durch den Kindesvater ist eine existentielle Bedrohung für einen Zwei-Personen-Haushalt hier nicht erkennbar. Sonstige wirtschaftliche Besonderheiten sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Annotations

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.