Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Nov. 2016 - AN 1 K 16.00783

published on 16/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Nov. 2016 - AN 1 K 16.00783
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am … 1953 geborene Kläger ist verbeamteter Bewährungshelfer beim Beklagten in der 3. Qualifikationsebene, Besoldungsgruppe A 11. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine dienstliche Beurteilung 2015 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014.

Die dienstliche Beurteilung wurde vom Präsidenten des Landgerichts … am 10. November 2015 unterzeichnet. Sie wurde dem Kläger am 18. November 2015 eröffnet. Der Kläger selbst legte am 20. November 2015 „Widerspruch“ ein. Zur Begründung führte er aus, entgegen dem Postulat der ZKB, nur noch leitende Bewährungshelfer würden nach A12 befördert, seien in der Beurteilungsperiode sechs Kolleginnen und Kollegen befördert worden, die keine Leitungsfunktion gehabt hätten. Es erschließe sich dem Kläger nicht, welche Leistungskriterien ihm diese Personen voraushaben sollten, da er deren Beurteilungen nicht kenne. Mit einer Ausnahme seien diese Kollegen jedoch nach ihm zur Bewährungshilfe gekommen und er sei schon länger in A 11 eingestuft. Auch sei ihm eine bessere Beurteilung verwehrt worden, als seine Bewerbung um den Stellvertreterposten unberücksichtigt geblieben sei. Stattdessen sei ein dienstniederer Kollege berufen worden, der das Amt vor einigen Monaten niedergelegt hätte. Er (der Kläger) hätte die Tätigkeit bis Dienstende loyal ausgeführt. An seiner Stelle sei nun eine Kollegin berufen worden, obwohl seine Bewerbung noch vorliege. So seien inzwischen vier Leitungsposten durch Kolleginnen besetzt worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass seine Bereitschaft, einen Leitungsposten zu übernehmen, in die Beurteilung eingeflossen sei. Weitere Erläuterungen würden folgen, sobald er einen Rechtsanwalt konsultiert hätte.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 an den Präsidenten des Landgerichts zeigte sich der Bevollmächtigte des Klägers an und erhob unter Verweis auf die Äußerungen des Klägers Einwendungen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die aktuelle dienstliche Beurteilung dürfte nach der letzten Beförderung zum 1. Dezember 1998 die letzte Möglichkeit des Klägers darstellen, befördert zu werden und diese Beförderung versorgungsrechtlich mit „in die Pension“ zu nehmen. Nachdem die Führungspositionen in der Bewährungshilfe inzwischen überwiegend von Frauen besetzt seien und überwiegend jüngere Beamte befördert würden, werde der Einwand der Geschlechter- und Altersdiskriminierung erhoben.

Zudem bat der Bevollmächtigte des Klägers um Mitteilung, ob ein fachlicher Schwerpunkt gebildet worden sei, um Mitteilung eines Notenspiegels und um die wesentlichen Beurteilungskriterien. Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass abweichend vom 3-jährigen Beurteilungszeitraum (Ziffer 3.1.1) ein 4-jähriger, für den Kläger ungünstiger Beurteilungszeitraum gewählt worden sei. Die Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung halte rechtlichen Minimalanforderungen nicht stand, weil die Bezeichnung „Bewährungshelfer“ nicht konkret genug sei und unberücksichtigt lasse, dass der Kläger eine hohe Zahl von Sexualstraftätern betreue. Weiterhin seien die Anforderungen gemäß Ziffer 2.5 VV-BeamtR nicht eingehalten worden, da keine Zwischengespräche stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei das Gesamturteil unschlüssig, weil sich die Beurteilungen hinsichtlich des Arbeitserfolgs mit einem Gesamturteil von 10 Punkten nicht vereinbaren ließen. Auch widerspreche die sprachliche Beschreibung in den ergänzenden Bemerkungen den mit jeweils 10 Punkten bewerteten Punkten Arbeitseinsatz, Eigeninitiative, Selbstständigkeit und Organisationsfähigkeit.

Mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts … vom 21. Januar 2016 wurde den Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung nicht abgeholfen, diese wurden dem Präsidenten des Oberlandesgerichts … zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beamte sei mit einem Gesamtpunktwert von 10 angemessen beurteilt worden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger als Bewährungshelfer zu den Beamten des fachlichen Schwerpunkts Sozialwissenschaften der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen gehöre. Nach Ziffer 3.1.2 Satz 2 der Bekanntmachung zur Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (JuBeurteilBek) seien diese Beamten im Jahr 2015 zu beurteilen. Der 3-jährige Beurteilungszeitraum gelte erst für künftige Beurteilungsverfahren. Die Aufgabenbeschreibung „Bewährungshelfer“ sei ausreichend und ermögliche eine Schlüssigkeitsprüfung für die Bewertung der Einzelmerkmale. Die Bewährungshilfe und die Aufgaben der Bewährungshelfer seien in § 56d StGB definiert. Die Tätigkeit müsse daher in der Beurteilung nicht näher beschrieben werden, den Anforderungen des § 58 Abs. 1 LlbG und Abschnitt 3 Nr. 6.1 VV-BeamtR sei genüge getan. Der Kläger habe im Beurteilungszeitraum keine höhere Anzahl an Risikoprobanden zu betreuen gehabt als andere Bewährungshelfer. Eine weitergehende Tätigkeitsbeschreibung sei aus diesem Grund nicht erforderlich gewesen. Die Vorgaben des Abschnitts 3 Nr. 2.5 VV-BeamtR seien bei Erstellung der Beurteilung unter Beteiligung der leitenden Bewährungshelferin erfüllt worden. Es sei auch ein Beurteilungsvorgespräch geführt worden, weitere Gespräche mit dem Beamten seien nicht veranlasst gewesen, da Mängel in der Betreuungsarbeit auch nicht zu erkennen gewesen seien. Das vergebene Gesamturteil sei schlüssig und spiegle die Punktwerte der einzelnen Beurteilungsmerkmale wider. Die vom Kläger erbetenen Daten über die statistische Verteilung der Ergebnisse für die Besoldungsgruppe mit fachlichem Schwerpunkt Bewährungshilfe stünden hier nicht zur Verfügung. Es könne von hier aus auch nicht beurteilt werden, ob dem Beamten damit „die letzte Möglichkeit einer Beförderung genommen“ werde. Der Vorwurf der „Geschlechter- und Altersdiskriminierung“ entbehre jeder Grundlage.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts … dem Kläger mit, dass eine Prüfung der vorgebrachten Einwendungen zu keiner Änderung der Beurteilung geführt habe.

Da im anwaltlichen Schreiben vom 21. Dezember 2015 unter der Überschrift „Einwendungen“ auf den „Widerspruch“ vom 20. November 2015 verwiesen worden sei, sei davon auszugehen, dass insgesamt nur Einwendungen und kein Widerspruch erhoben worden seien.

Auf Beurteilungen habe grundsätzlich keinen Einfluss, wer im Bereich der Bewährungshilfe Leitungsfunktionen übertragen bekomme. Über diese Frage entscheide der Präsident des jeweiligen Landgerichts unter Zugrundelegung der entsprechenden Bekanntmachung. Für Bewährungshelfer sei bei der Beurteilung ein eigener fachlicher Schwerpunkt im Sinne der Nr. 3.1 der JuBeurteilBek gebildet worden. Entsprechende Beamte seien in den Jahren 2015, 2018 usw. zu beurteilen. Der Beurteilungszeitraum von 3 Jahren gelte erst für Beurteilungen ab dem Jahr 2015. Die aktuelle JuBeurteilBek sei zum 31.12.2013 in Kraft getreten. Davor habe ein Beurteilungszeitraum von 4 Jahren gegolten. Eine Mitteilung der statistischen Verteilung der Beurteilungsergebnisse sei in den einschlägigen Beurteilungsvorschriften nicht vorgesehen. Das Aufgabengebiet des Klägers sei durch die Benennung der Tätigkeit als Bewährungshelfer ausreichend beschrieben worden. Bewährungshelfer stünden gemäß § 56d Abs. 3 StGB der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite und überwachten im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen und teilten gründliche und beharrliche Verstöße gegen Auflagen dem Gericht mit. Der Kläger habe im Beurteilungszeitraum keine höhere Zahl an Risikoprobanden als andere Bewährungshelfer betreut, daher sei keine über die bisherige Tätigkeitsbeschreibung hinausgehende Beschreibung erforderlich. Die Frage, wie die Beurteilung zustande gekommen sei (Nr. 2.5 des Abschnitts 3 VV-BeamtR) habe auf die Richtigkeit und Angemessenheit der Beurteilung keinen Einfluss. Darüber hinaus sei an den Beamten das verliehene Gesamturteil von 10 Punkten zu vergeben, wenn seine Leistung in jeder Hinsicht den Anforderungen genüge oder diese übersteige. Verbesserungsbedürftige Punkte oder Mängel, auf die hinzuweisen wäre, seien damit nicht vorhanden oder bescheinigt, sodass entsprechende Gespräche auch nicht zu führen gewesen wären. Daraus, dass diese Gespräche nicht stattgefunden hätten, könne deshalb nicht geschlossen werden, dass die geforderten mehrfachen und langfristigen Beobachtungen nicht erfolgt seien. In der Gesamtschau sei das vergebene Gesamturteil von 10 Punkten auch schlüssig, da der überwiegende Teil der Einzelmerkmale mit diesem Wert bepunktet worden sei und dies einer über den Anforderungen liegenden Leistung entspreche. Ein Widerspruch zur sprachlichen Beschreibung in den ergänzenden Bemerkungen sei daher nicht zu erkennen.

Hinsichtlich der erbetenen statistischen Daten werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mitgeteilt, dass das Gesamturteil des Klägers knapp über dem bayernweiten Durchschnitt der Sozialamtfrauen/Sozialamtmänner in der Besoldungsgruppe A 11 liege. Dies habe keinen Einfluss auf die Richtigkeit und Angemessenheit der Beurteilung, weshalb auch eine Mitteilung der statistischen Verteilung in den Beurteilungsvorschriften nicht vorgesehen sei. Bei den in Nr. 2.2.2 JuBeurteilBek genannten wesentlichen Beurteilungskriterien handele es sich um die im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums vom 24. September 2014, Geschäftszeichen … festgelegten Superkriterien: Mittelwert aus den Einzelmerkmalen des Arbeitserfolgs (erbrachte Arbeitsmenge, Arbeitstempo, Arbeitsgüte), Eigeninitiative/Selbstständigkeit, Verhalten nach außen, Mittelwert aus den Einzelmerkmalen des Führungserfolgs und-Verhaltens, soweit bepunktet, Urteilsvermögen, Entschlusskraft/Entscheidungsfreude/Verantwortungsbereitschaft, Fachkenntnisse.

Der Kläger ließ mit einem am 10. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tag Klage erheben mit dem Antrag:

Die dienstliche Beurteilung 2015 des Klägers wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Beurteilungszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2014 den Kläger erneut dienstlich zu beurteilen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe im Bereich des Oberlandesgerichts … vor 20 Jahren einen Landbezirk übernommen. Im Gegensatz zu einem Stadtbezirk kämen die Probanden nicht in die Beratungsstelle, sondern würden vom Kläger ganz überwiegend persönlich aufgesucht, was zum einen an der Persönlichkeit der Probanden liege, zum anderen am deutlich geringeren Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln im Vergleich zu den Städten … oder … Der Kläger besuche seine Probanden mit eigenem PKW, wofür er 0,35 EUR pro Kilometer vergütet bekomme. Zweimal habe er Dienstunfälle mit PKW-Totalschaden erlitten. Dem Dienstherrn sei die Situation der Landbewährungshelfer bekannt, diese sollen wegen der räumlichen Situation 10% weniger Probanden betreuen als das Gros der Bewährungshilfe. Die Durchschnittsbelastung im Stadtbezirk … liege bei über 85 Probanden, der bayerische Landesdurchschnitt noch darunter. Aus der Bewährungshilfestatistik in Bayern 2013 sei ersichtlich, dass für die Jahre 2011 bis 2013 die durchschnittliche Zahl der Probanden pro Bewährungshelfer bei 58,4, 57,3 und 54,6% gelegen habe. Ausweislich der zentralen Koordinierungsstelle Bewährungshilfe der Bayerischen Justiz habe zum Stichtag 31.12.2014 die durchschnittliche Geschäftsbelastung bei 75,79 Probanden je Arbeitskraftanteil gelegen. Der Rückgang der Geschäftsbelastung im Vorjahr (80,37 Probanden je Arbeitskraftanteil) sei auf 19 neue Planstellen zurückzuführen. In der Schrift der Zentralstelle sei in einer Tabelle der Geschäftsbetriebsbelastung für die Jahre 1993-2013 grafisch dargestellt. Statistisch und rein quantitativ habe die Geschäftsbelastung des Klägers im Beurteilungszeitraum für das Jahr 2011 bei 100 offenen Verfahren, im Jahr 2012 bei 110, im Jahr 2013 bei 98 Verfahren und im Jahr 2014 bei 125 offenen Verfahren gelegen. Bereits im Bezirk des Oberlandesgerichts … gebe es zwischen den verschiedenen Bediensteten Unterschiede, wie sich aus der Statistik für das Jahr 2015 ergebe. Danach liege für das Landgericht … die durchschnittliche Belastung von 100% bei 88 Probanden, die durchschnittliche Belastung am Dienstsitz … von 100% bei 77 Probanden. In qualitativer Hinsicht betreue der Kläger viele sehr schwierige Fälle aus dem Bereich des Sexualstrafrechts. Die Betreuung dieser Probanden sei schwierig und von hoher gesellschaftlicher Bedeutung. Misserfolge auf diesem Gebiet beeinträchtigten nachhaltig das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit und in den Medien. Trotz vieler hochproblematischer Probanden sei es dem Kläger bisher gelungen, derartige Misserfolge zu vermeiden. Ebenso wenig wie ein Größtbetriebsprüfer der bayerischen Finanzbehörde wegen der Bearbeitung eines einzigen Falls pro Jahr im beruflichen Fortkommen gegenüber Kollegen mit 100 einfach gelagerten Fällen benachteiligt werden dürfe, habe die dienstliche Beurteilung in der Beschreibung und in der Bewertung auf derartige unterschiedliche Anforderungen einzugehen.

Auf die Beschreibung der Tätigkeiten im Beurteilungszeitraum sei bis auf den lapidaren Hinweis „Bewährungshelfer“ verzichtet worden. Die Arbeitsmenge sei mit 12 Punkten bewertet worden, die sonstigen Beurteilungsmerkmale mit 10 und 11 Punkten. In den ergänzenden Bemerkungen werde die gute Vernetzung des Klägers im ländlich strukturierten Bezirk hervorgehoben sowie seine methodische Versiertheit und Fachkompetenz, seine Mitwirkung bei der Ausbildung von Praktikanten und bei der Einarbeitung neu eingestellter Kollegen. Trotz durchgängig hoher Fallbelastung erledige der erfahrene und pflichtbewusste Beamte seine Arbeit ohne Qualitätsverlust. Bereits in den Einwendungen vom 21. Dezember 2015 sei um Mitteilung des Notenspiegels sowie um Mitteilung des durchschnittlichen Gesamturteils gebeten worden. Die Mitteilung der statistischen Verteilung der Beurteilungsergebnisse werde verweigert. Lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sei mitgeteilt worden, dass der Kläger knapp über dem landesweiten Durchschnitt liege. Es werde dabei nicht dargestellt, ob unter dieser Berufsbezeichnung ausschließlich Bewährungshelfer geführt würden oder auch andere Tätigkeiten der Justiz von dieser Berufsgruppe ausgeübt würden. Der Beklagte möge daher aufgefordert werden, die Statistik der Verteilung der Beurteilungsergebnisse der Bewährungshilfe beim Freistaat Bayern für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum vorzulegen.

In rechtlicher Hinsicht sei gegen die Beurteilung auszuführen, dass der Beklagte von seinem Beurteilungsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht habe. Die Beurteilung verstoße gegen vorrangiges Recht, gegen Verwaltungsvorschriften, gegen das Recht auf Gleichbehandlung, gegen das Recht auf angemessene Würdigung erbrachter Leistung und Eignung sowie gegen allgemeine Denkgesetze und enthalte Verfahrensfehler.

Aufgabenbeschreibung:

Die Aufgabenbeschreibung widerspreche Art. 58 Abs. 1 LlbG. Die Beschreibung „Bewährungshelfer“ sei banal wie nichtssagend. Sie sage nichts über den Kläger aus, sehr viel aber über dessen Vorgesetzte. Die rechtlich erforderliche Beschreibung der prägenden Aufgaben fehle hingegen. Es wäre der Umstand hervorzuheben gewesen, dass der Kläger Landbewährungshelfer sei, da daraus eine andere Arbeitsbelastung resultiere. Zudem wäre es erforderlich gewesen, den inhaltlichen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beschreiben und insbesondere die hohe Zahl der Probanden im Bereich des Sexualstrafrechts hervorzuheben. Eine Schlüssigkeitsüberprüfung der dienstlichen Beurteilung sei aufgrund der fehlenden Beschreibung der prägenden Aufgaben des Klägers nicht möglich.

Leistungsbeobachtung:

Der Beklagte sei den Anforderungen der Ziffer 2.5 VV-BeamtR nicht nachgekommen. Danach gehöre es zu den wichtigen Aufgaben der Vorgesetzten, die Leistungen der Beamten sowie deren Verhalten langfristig zu beobachten. In diesem Zusammenhang gehöre es auch zu den ständigen Aufgaben, mit den Mitarbeitern Arbeitsziele sowie Probleme zu erörtern. Dies könne sowohl in regelmäßigen Gesprächen als aus konkretem aktuellen Anlass heraus erfolgen. Derartige Gespräche hätten jedoch nie stattgefunden. Soweit der Beklagte einwende, dass es hierauf nicht ankomme, da unabhängig von diesen Gesprächen die Beurteilungsergebnisse richtig seien, könne dieses Argument nicht zur Abweisung der Klage führen. Der eingeschränkte gerichtliche Überprüfungsspielraum bei dienstlichen Beurteilungen nehme gerade nicht eine materielle Abwägung vor, weil diese materielle Abwägung in das Ermessen des Dienstherrn eingreifen würde. Nicht das Gericht, sondern der Dienstherr übe das Ermessen aus. Gerade Verfahrensfehler seien als Aufhebungsgrund bei dienstlichen Beurteilungen anerkannt.

Unschlüssigkeit der Einzelmerkmale:

Wie die vorgelegten statistischen Auswertungen zeigten, lägen die Zahlen der durchschnittlichen Probanden pro Jahr beim Kläger deutlich im vorderen Bereich der Dienststelle … (ohne Berücksichtigung der qualitativen unterschiedlichen Schwierigkeiten der Fallbearbeitung), wobei die Dienststelle … deutlich mehr Fallzahlen vorweisen könne als die Dienststelle … und der Kläger bayernweit mit seinen Fallzahlen sehr deutlich über dem Durchschnitt liege. Der Kläger sei Beamter des Beklagten, nicht Beamter des Oberlandesgerichts … oder Beamter beim Landgericht … am Standort … Er habe einen Rechtsanspruch darauf, dass seine Leistung und Eignung an einem bayernweiten Maßstab gemessen werde, nicht an einem willkürlichen und verkleinerten Maßstab, der wiederum Rückschlüsse auf die Art und Weise der Ausübung der Fürsorgepflicht zulasse. Auch gehöre hierbei der Umstand berücksichtigt, dass der Kläger Landbewährungshelfer sei, bei denen der Dienstherr jedenfalls theoretisch die besondere Art und Weise der Diensterfüllung durch Reduktion der Probandenzahl anerkenne. Gerade in Relation mit den statistischen Durchschnittswerten müsste der Arbeitserfolg beim Kläger deutlich höher bewertet werden, da die Arbeitsmenge, das Arbeitstempo und die Arbeitsgüte ganz offensichtlich deutlich über dem bayerischen Durchschnitt lägen. Gleiches gelte für die Arbeitsweise. Es müsse festgestellt werden, dass die dienstliche Beurteilung losgelöst von empirischen Fakten und ohne Bezug zur Realität erstellt worden sei.

Gesamtergebnis:

Auch das Gesamtergebnis sei unschlüssig. Wenn die deutlich überdurchschnittliche Arbeitsbelastung des Klägers bei gleichbleibend hoher Arbeitsqualität nicht einmal dazu führe, dass er mit seinem Gesamtergebnis erfolgreich in der nächsten Beförderungsrunde teilnehmen könne, so stelle dies nicht nur eine Rechtsverletzung dar, sondern eine auf Fahrlässigkeit beruhende Missachtung der Arbeitsergebnisse des Klägers. Das Gesamtergebnis sei auch nicht in Einklang zu bringen mit den ergänzenden Bemerkungen. Die sprachliche Beschreibung der Leistungen und Bewertungen stehe im offensichtlichen Missverhältnis zur durchschnittlichen Gesamtbewertung. Es sei nicht vertretbar, die dienstliche Beurteilung des Klägers ohne Anbindung an die empirische Lage, die sich aus den Statistiken ergebe, vorzunehmen. Hinzu komme, dass bereits viele jüngere Beamtinnen befördert worden seien und Ausschreibungen teilweise unterlassen worden seien. Der Kläger fühle sich sowohl als Mann als auch aufgrund seines Alters diskriminiert und sehe deutlich jüngere Mitarbeiter die Karriereleiter erklimmen (die ihre Probanden ins Amt zitierten), während der seit 1998 nicht mehr beförderte Kläger seit 20 Jahren übers Land fahre und Fallzahlen abarbeite, die deutlich über dem bayerischen Durchschnitt lägen und gegenwärtigen müsse, dass eine Beförderung nicht mehr ruhegehaltsfähig wirken könne.

In Franken fielen Beurteilungen bayerischer Beamter deutlich schlechter aus als in anderen Bereichen des Freistaats - bis hin zur Rückgabe von Beförderungsplanstellen, weil die ministerielle vorgegebene Gesamtnote nicht erreicht werde und der Pool der zur Verfügung stehenden Planstellen an der Dienststelle nicht ausgeschöpft werde. Wie könne es sein, dass der bayerische Durchschnitt deutlich geringere Fallzahlen habe als der Kläger und am beruflichen Aufstieg teilnehmen könne, während der Kläger hiervon ausgeschlossen werde? Die dem Kläger anzumerkende Verbitterung beruhe nicht auf einer fehlerhaften subjektiven Selbstwahrnehmung, sondern könne anhand objektiver Fakten nachvollzogen werden.

Der Präsident des Landgerichts … beantragte für den Beklagten mit Schriftsatz vom 3. August 2016,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zum Vorbringen des Klägers sei auszuführen, dass der Kläger den Bezirk des Amtsgerichts … bereits zum 1. Oktober 1997 übernommen habe. Eine Regelung dahingehend, dass in einem ländlichen Bezirk tätige Bewährungshelfer 10% weniger Probanden zu betreuen hätten, bestehe entgegen den Ausführungen des Klägers nicht. Der Kläger liege mit einem Gesamturteil von 10 Punkten knapp über dem bayernweiten Durchschnitt aller Sozialamtmänner und Sozialamtfrauen in der Besoldungsgruppe A 11. In den periodischen Beurteilungen 2003, 2007 und 2011 habe der Kläger ebenfalls ein Gesamtergebnis mit 10 Punkten erhalten. Der Kläger sei zuletzt als Bewährungshelfer in der Vergleichsgruppe Bewährungs- und Gerichtshilfe in der Besoldungsgruppe A 11 beurteilt worden (Ziffer 2.3 und 2.6 des Initialschreibens). Die Vergleichsgruppen würden so gebildet, dass nur solche Bedienstete verglichen würden, die im Wesentlichen auch vergleichbare Funktionen bekleideten (Ziffer 3.3 a) des Initialschreibens). Örtlich seien die entsprechenden Beamten eines Oberlandesgerichtsbezirks zu einer Vergleichsgruppe zusammengefasst worden, wobei die Präsidenten der Landgerichte eine Rangliste der Beamten mit Punktevorschlägen erstellten und die Quote und die Orientierungswerte unter Abrundung von Kommastellen auf ihrer Ebene zu beachten hätten. Die Ranglisten des Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwaltschaft, der Landgerichte und des Amtsgerichts … würden dann in einer Abstimmungskonferenz zusammengeführt. Die Vergleichsgruppe, in der der Kläger beurteilt worden sei, umfasse 40 Beamte, davon 39 Bewährungshelfer/innen und einen Gerichtshelfer. Beurteilt worden sei auf Grundlage einer 16 Punkte-Skala. Zur Sicherstellung eines bayernweit einheitlichen Beurteilungsmaßstabs bestehe für jede Besoldungsgruppe einer Vergleichsgruppe eine Quote und ein Orientierungsrahmen: Für 11 Punkte und mehr sei bindend eine Quote von maximal 25% vorgegeben (Ziffer 3.3 d) des Initialschreibens). Für die Bewertung mit 9 Punkten und mehr gebe es einen Orientierungsrahmen von 70% (Ziffer 3.3 lit. d des Initialschreibens).

Arbeitsbelastung des Klägers im Beurteilungszeitraum:

Statistisch habe die Anzahl der vom Kläger im Jahr 2011 zu betreuenden Probanden mit 1,59% unter der Belastung der Bewährungshelfer mit Dienstsitz in … gelegen. Er habe 2011 fünf Sexualstraftäter betreut. Fünf und mehr Sexualstraftäter hätten auf volle Referate hochgerechnet 19 von 30 Bewährungshelfer/innen mit Dienstsitz … betreut. Im Jahr 2012 habe die Zahl der vom Kläger zu betreuenden Probanden statistisch 4,61% über dem Durchschnitt der Bewährungshelfer mit Dienstsitz in … betragen. Er habe fünf Sexualstraftäter betreut. 30 der 44 Bewährungshelfer hätten hochgerechnet auf volle Referate im Landgerichtsbezirk fünf und mehr Sexualstraftäter zu betreuen gehabt. Im Jahr 2013 habe die Anzahl der Probanden des Klägers 4,31% über dem Durchschnitt der Bewährungshelfer mit Dienstsitz in … betragen. Er habe drei Sexualstraftäter betreut. 35 der 46 Bewährungshelfer im Landgerichtsbezirk hätten hochgerechnet auf volle Referate drei oder mehr Sexualstraftäter betreut. Im Jahr 2014 habe die Belastung des Klägers statistisch 11,48% über dem Durchschnitt der Bewährungshelfer mit Dienstsitz in … betragen. Er habe sechs Sexualstraftäter betreut. Auf volle Referate hochgerechnet hätten 21 der 49 Bewährungshelfer/innen im Landgerichtsbezirk sechs und mehr Sexualstraftäter betreut. In den Jahren 2011 und 2012 seien die Bewährungshelfer des Oberlandesgerichtsbezirks … weniger belastet gewesen als die Bewährungshelfer/innen der OLG-Bezirke … und … Im Jahr 2013 habe die Belastung der Bewährungshelfer im OLG-Bezirk … zwar höher als im OLG-Bezirk …, jedoch niedriger als im Bezirk des OLG … gelegen. Allerdings habe im Jahr 2014 die durchschnittliche Anzahl der zu betreuenden Probanden die Bewährungshelfer im Bezirk des OLG … die der anderen beiden OLG-Bezirke übertroffen. Eine Mitteilung der Statistik der Verteilung der Beurteilungsergebnisse sei in den Beurteilungsvorschriften nicht vorgesehen.

Tätigkeitsbeschreibung:

Der Kläger sei über den gesamten Beurteilungszeitraum hinweg als Bewährungshelfer eingesetzt gewesen. Mit der Bezeichnung „Bewährungshelfer“ sei sein Aufgabenbereich umfassend wiedergegeben. Aus den einschlägigen Regelungen folge in der Gesamtschau, dass der Beurteilung eine stichwortartige Angabe der wesentlichen, insbesondere der prägenden Aufgaben und der Sonderaufgaben voranzustellen sei. Diesen Anforderungen genüge die Bezeichnung. Sie beschreibe die Tätigkeit umfassend und prägnant. Zudem würden die Aufgaben des Bewährungshelfers in § 56d StGB, dort insbesondere in Abs. 3 definiert. Sonderaufgaben seien dem Kläger nicht übertragen worden. Der Kläger begehre die Aufnahme des Umstands, dass er „Landbewährungshelfer“ gewesen sei in die Tätigkeitsbeschreibung mit dem Ziel, dass der erhöhte Fahr- und Zeitaufwand bereits an dieser Stelle seinen Niederschlag finde. Dem sei entgegenzuhalten, dass es sich bei einem „Landbewährungshelfer“ nicht um eine eigenständige Tätigkeit oder Aufgabe handle, sondern lediglich die Art und Weise der Ausübung betroffen sei. Eine Aufnahme in die Tätigkeitsbeschreibung sei daher nicht veranlasst gewesen. Dass die Anzahl der vom Kläger betreuten Sexualstraftäter weit überdurchschnittlich hoch gewesen sei, werde durch die Statistiken widerlegt.

Verfahrensfehler:

Soweit der Kläger rüge, dass das Beurteilungsverfahren fehlerhaft gewesen sei, da mit ihm kein Gespräch über Arbeitsziele, Probleme oder über die Leistungen geführt worden sei, sei darauf zu verweisen, dass kein Anlass für ein solches Gespräch bestanden habe. Verbesserungsbedürftige Punkte oder Mängel bei der Betreuungsarbeit seien nicht vorhanden gewesen und der Beurteilung auch nicht zu Grunde gelegt worden. Im Übrigen seien regelmäßige Gespräche nicht zwingend vorgeschrieben, wie sich aus Abschnitt 3 2.5 Satz 6 VV-BeamtR ergebe („kann“-Regelung).

Unschlüssigkeit der Einzelmerkmale:

Der Vortrag des Klägers, die Anzahl der von ihm betreuten Probanden liege deutlich im vorderen Bereich des Dienstsitz …, lasse sich statistisch für 2011 und 2013 nicht belegen. Eine deutliche Abweichung nach oben ergebe sich erst für 2014, wobei eine vergleichbare oder sogar noch höhere Belastung 27 insgesamt 49 Bewährungshelfer/innen des Landgerichtsbezirks getroffen habe. Die vom Kläger bewältigte Arbeitsmenge sei zudem mit 12 Punkten bewertet worden und in das Gesamtergebnis eingeflossen, also mit einem deutlich überdurchschnittlichen Wert. In den „ergänzenden Bemerkungen“ sei die hohe Fallbelastung besonders hervorgehoben worden. Auch der Umstand, dass der Kläger überwiegend ländliche Probanden betreut habe, sei ausdrücklich gewürdigt worden. Damit sei auch dem erhöhten Fahr- und Zeitaufwand Rechnung getragen worden. Arbeitstempo und Arbeitsgüte seien mit 11 Punkten bewertet worden. 11 bis 14 Punkte seien nach Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liege oder besonders gut erfüllt werde. Damit sei der Arbeitserfolg deutlich überdurchschnittlich bewertet worden, der nach der Selbsteinschätzung des Klägers auch zu seinen Stärken gehöre. Entgegen den klägerischen Ausführungen sei die Einhaltung eines bayernweit einheitlichen Beurteilungsmaßstabs durch die Quote und den Orientierungsrahmen gewährleistet (Ziffer 3 des Initialschreibens). Innerhalb des OLG-Bezirks würden die von den Präsidenten der Gerichte und Behördenleiter zu erstellenden Ranglisten in der Abstimmungskonferenz beraten und zusammengeführt (Ziffer 12.6 des Initialschreibens). Mit der Bildung von Vergleichsgruppen innerhalb eines Bezirks eines Oberlandesgerichts sei zudem gewährleistet, dass die Vergleichsgruppen ausreichend groß seien.

Gesamtergebnis:

Dem Gesamtergebnis lägen 20 Einzelbewertungen zu Grunde. Das Gesamturteil sei nicht das rechnerische Mittel der Einzelbewertungen (Abschnitt 3 Nr. 7.1.1 Abs. 1 Satz 1 VV-BeamtR). Das Gesamturteil sei vielmehr entsprechend den Anforderungen nach Abschnitt 3 Nr. 7.1.1 Abs. 2 Satz 1 VV-BeamtR und Nr. 2.5 der Beurteilungsbekanntmachung Justiz 2030.2.3-J durch Bewertung und Gewichtung der Einzelbewertungen in der Gesamtschau getroffen worden. Ein Widerspruch zwischen der Gesamtwürdigung in den „ergänzenden Bemerkungen“ und dem vergebenen Gesamturteil mit 10 Punkten bestehe nicht (Abschnitt 3 Nr. 7.1.1 Abs. 2 Satz 7 VV-BeamtR). Nach dem Gesamturteil habe der Kläger eine beachtliche, die Anforderungen übersteigende Leistung erbracht. Angesichts der 13 Einzelbewertungen mit 10 Punkten sei das zuerkannte Gesamtergebnis auch schlüssig im Sinne von Abschnitt 3 Nr. 7.1.2 Satz 1 VV-BeamtR und Nr. 2.5 Satz 3 der Beurteilungsbekanntmachung Justiz 2030.2.3-J. Alter und Geschlecht seien keine Beurteilungskriterien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die getrennt geführten Anlagen zu den Schriftsätzen Bezug genommen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die periodische dienstliche Beurteilung vom 10. November 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 und der Bescheid des Oberlandesgerichts … vom 25. Februar 2016, mit welchem die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen wurden und zugleich das Überprüfungsverfahren nach Art. 60 Abs. 2 LlbG i.V.m. Ziffer 9 JuBeurteilBek abgeschlossen wurde, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).

Nach ständiger Rechtsprechung sind dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - nur beschränkt nachprüfbar (vgl. BVerfG, B.v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99, BayVBl 2002, 697; BVerwG, B.v. 18.6.2009 - 2 B 64.08, BayVBl 2009, 699; U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.07, ZBR 2009, 196; U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06, DÖD 2007, 281; U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01, BayVBl 2003, 533; U.v. 13.11.1997 - 2 A 1.97, DVBl 1998, 638; B.v. 17.3.1993 - 2 B 25/93, DVBl 1993, 956; U.v. 27.10.1988 - 2 A 2.87, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12; U.v. 25.6.1980 - 2 C 8/78, BVerwGE 80, 245 ff. = BayVBl 1981, 54 ff.; BayVGH, B.v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242; B.v. 29.1.1997 - 3 B 95.1662; U.v. 24.11.1993 - 3 B 93.1876).

Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78, a.a.O.; BayVGH, B.v. 29.1.1997 - 3 B 95.1662; U.v. 22.5.1985 - 3 B 94 A.1993).

Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese - den Dienstherrn gegenüber dem Beamten vermittels Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob sie selbst mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen des Leistungslaufbahngesetzes über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.07, a.a.O.; U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06, a.a.O.; U.v. 19.12.2002 - 2 C 31.01, a.a.O.; U.v. 30.4.1981 - 2 C 8/79, DVBl 1981, 1062).

Vorliegend ist auf die zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2011 - 3 ZB 10.1242; U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180) gültige Beurteilungsbekanntmachung Justiz (JuBeurteilBek) vom 25. September 2013, geändert durch Bekanntmachung vom 3. November 2014 (JMBl S. 160), abzustellen.

Hiervon ausgehend hält die angefochtene dienstliche Beurteilung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung stand. Sie begegnet weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken noch ist sie unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig.

Auch steht sie im Einklang mit der oben bezeichneten Beurteilungsrichtlinie, deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht der Kläger selbst auch nicht in Frage stellt.

Die angefochtene Beurteilung ist formell rechtmäßig.

Sie wurde durch den Präsidenten des Landgerichts …als dem gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG zuständigen Beurteiler erstellt.

Nach den Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorgaben der Ziffer 3.6.1 JuBeurteilBek beachtet und die unmittelbare Vorgesetzte des Klägers im Beurteilungsverfahren mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragt.

Auch der Beurteilungszeitraum entspricht den Vorgaben der Beurteilungsbekanntmachung Justiz. Aus Ziffer 3.1.1 S. 1 und 2 i.V.m. Ziffer 3.1.2 Satz 2 und Ziffer 3.1.3 JuBeurteilBek und Art. 56 Abs. 1, 70 Abs. 8 S. 1 LlbG ergibt sich als Ende des Beurteilungszeitraums für das Beurteilungsjahr 2015 der 31. Dezember 2014.

Gegen die in der mündlichen Verhandlung näher erläuterte, in Abschnitt 4 des Schreibens des Präsidenten des Oberlandesgerichts … und des Generalstaatsanwalts in … vom 5. November 2014 zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im nichtstaatsanwaltlichen Dienst (nachfolgend: Initialschreiben) dargelegte Vorgehensweise zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auch mit dem Ziel, Korrekturentscheidungen im Rahmen des Überprüfungsverfahren nach Möglichkeit zu vermeiden, sowie die Vorgabe einer Quote und eines Orientierungsrahmens (Abschnitt 3 lit. d des oben genannten Schreibens) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

In dem Verfahrensstadium der Erstellung der dienstlichen Beurteilung durch den Leiter der Behörde kann auch bereits die vorgesetzte Behörde eingeschaltet werden, wenn die durch das Leistungslaufbahngesetz vorgegebenen Zuständigkeiten beachtet werden (BayVGH, U.v. 16.5.2011 - 3 B 10.180). Allerdings dürfen dienstliche Beurteilungen nicht vor Eröffnung an den betroffenen Beamten mit der vorgesetzten Dienststelle abgesprochen werden. Insbesondere darf der Beurteiler die Meinungsbildung der vorgesetzten Dienststelle nur als Beurteilungsbeitrag, nicht aber als Weisung auffassen, da dies die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zur Folge hat. Denn in diesem Fall ist der Beurteiler in seinem Beurteilungsermessen nicht mehr frei (vgl. BayVGH, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 27.10.2011 - Au 2 K 10.117).

Dem wurde im Beurteilungsverfahren, wie sich insbesondere aus den Erläuterungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung ergibt, Rechnung getragen. So wurde u.a. dargelegt, dass zunächst auf der Ebene der Landgerichte ein Ranking erstellt wurde, dann eine Abstimmung auf der Ebene der Oberlandesgerichte erfolgte und die zentrale Koordinierungsstelle der Bewährungshilfe der bayerischen Justiz beim Oberlandesgericht … eingebunden wurde. Für die Kammer bestehen kein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, und keine Bedenken gegen eine derartige Vorgehensweise zur Sicherstellung einer bayernweiten Vereinbarkeit der Beurteilungen der Landesbeamten.

Der Dienstherr ist auch nicht gehindert, zur Einhaltung eines gleichmäßigen Beurteilungsmaßstabs Richtwerte oder Quoten (die allerdings lediglich als Orientierung dienen dürfen sowie geringfügige Abweichungen nach oben und unten zulassen müssen) vorzugeben, die die Anzahl der Noten des Gesamturteils der Beurteilungen anhand einer zuvor erfolgten Reihung festlegen. In hinreichend großen und homogenen Verwaltungsbereichen sind solche Richtwerte grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 24.11.2015 - 2 C 34/04, juris Rn. 13). Die dienstliche Beurteilung soll in erster Linie den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie daher erst aufgrund ihrer Relation zu Bewertungen in den Beurteilungen anderer Beamter. Beurteilungsmaßstäbe müssen aus diesem Grund gleich sein und gleich angewendet werden (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 A 2/10, juris Rn. 9). Richtwerte sind vor allem bei größeren Personalkörpern mit (mehr oder weniger) vergleichbaren Aufgaben- und Personalstruktur sinnvoll, um die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen, da nur auf diese Weise ein sachgerechter Leistungsvergleich möglich ist (BayVGH, U.v. 7.5.2014 - 3 BV 12.2594, juris Rn. 48).

Ebenso kann der Dienstherr auch einen einheitlichen Richtwert für sämtliche Besoldungsgruppen einer Laufbahn bzw. einen einheitlichen sog. „Orientierungschnitt“ für alle Besoldungsgruppen vorgeben, um die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen bayernweit zu gewährleisten und eine gleichmäßige und gerechte Bewertung der individuellen Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten im Rahmen eines sog. „Rankings“ sicherzustellen (BayVGH, B.v. 24.6.2010 - 3 ZB 09.231, juris Rn. 3 f.).

Hiervon ausgehend hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken gegen das vom Beklagten gewählte Modell von Quote und Orientierungsrahmen.

Dies gilt auch insoweit, als ein Wert von maximal 25% für den Punkterahmen „11 Punkte und mehr“ in Abschnitt 3 lit. d des Initialschreibens unter Bezugnahme auf Ziffer 3.2.2 VV-BeamtR festgelegt wird. Denn aus der Formulierung „grundsätzlich“ ergibt sich bereits, dass in Ausnahmefällen gleichwohl eine Abweichung zugunsten der zu beurteilenden Beamten der Vergleichsgruppe möglich ist.

Ein Verfahrensfehler ist insbesondere auch nicht aufgrund eines vom Kläger gerügten Verstoßes gegen Ziffer 2.5 VV-BeamtR wegen nicht durchgeführter Mitarbeitergespräche im Beurteilungszeitraum anzunehmen. Zum einen macht schon die Formulierung von deren Satz 5 deutlich, dass die Leistungsbeobachtung unabhängig vom Verfahren der dienstlichen Beurteilung zu erfolgen hat. Zum anderen wurde nachvollziehbar dargelegt, dass beim Kläger keine Leistungsdefizite erkennbar waren, die eine Erläuterung durch Vorgesetzte erforderlich gemacht hätten. Dies zeigt sich bereits in der Beurteilung aller Einzelmerkmale mit mindestens 10 Punkten, aber auch in den gegenüber den vorhergehenden dienstlichen Beurteilungen unverändert gebliebenen (positiven) Einschätzungen des Dienstherrn von der Leistung des Klägers.

Auch materiell-rechtlich unterliegt die angefochtene periodische dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfrahmens des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken.

Hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung ist nach Auffassung der Kammer auch unter Beachtung der Vorgaben der Art. 58 Abs. 1 LlbG und Ziffer 2.2.1 S. 2 JuBeurteilBek nichts gegen die Bezeichnung „Bewährungshelfer“ einzuwenden. Zum einen ist die Tätigkeit des Bewährungshelfers in § 56d Abs. 3 StGB hinreichend beschrieben, sodass sich hinsichtlich der generellen Tätigkeiten in diesem Beruf keine Unklarheiten hinsichtlich der prägenden Aufgaben ergeben können. Auch innerhalb des Berufsfeldes des Bewährungshelfers ergeben sich im Falle des Klägers keine derartigen Besonderheiten, die eine ergänzende Erläuterung notwendig machten. Soweit der Kläger insoweit geltend macht, seine Tätigkeit sei durch seinen Einsatz in einem ländlich strukturierten Bezirk geprägt und unterscheide sich damit wesentlich von der Tätigkeit seiner Kollegen in …, ergeben sich für die Kammer bereits Zweifel, ob diese individuelle und eigenverantwortlich gestaltete Wahrnehmung vergleichbar gelagerter Aufgaben eine unterschiedliche Tätigkeitsbeschreibung rechtfertigen könnte. Jedenfalls ergibt sich die vom Kläger reklamierte Prägung unzweifelhaft aus den ergänzenden Bemerkungen unter Ziffer 3 der dienstlichen Beurteilung vom 10. November 2015, so dass es einer bloßen Förmelei gleich käme, wenn diese Besonderheit zusätzlich in der Aufgabenbeschreibung genannt werden müsste.

Soweit der Kläger rügt, seine besondere Arbeitsbelastung durch die Spezifika der Tätigkeit als „Landbewährungshelfer“ und einer Betreuung einer hohen Zahl an Risikoprobanden sei nicht ausreichend gewürdigt worden, hat der Beklagte substantiiert dargelegt, dass diese Mehrbelastung im Beurteilungsverfahren berücksichtigt worden ist. Durch Vorlage detaillierter Statistiken für die Fallbelastung der Bewährungshelfer im Bereich des OLG-Bezirkes wurde für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, wie von Beklagtenseite die Einschätzung der etwas überdurchschnittlichen (aber nicht wesentlich überdurchschnittlichen) Arbeitsbelastung ermittelt worden ist. Dieser Mehrbelastung wurde durch die (im Vergleich zu den sonstigen Einzelmerkmalen überdurchschnittlichen) Punktbewertung in der Ziffer 2.1.1 (Erbrachte Arbeitsmenge) Rechnung getragen.

Bei der Bewertung der Einzelmerkmale wurde auch die Orientierungshilfe gemäß Abschnitt B Ziffer 3.2.2 VV-BeamtR zu Grunde gelegt. Danach sind 3 bis 6 Punkte zu vergeben, wenn die Anforderungen des einzelnen Merkmals teilweise oder im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt werden. 7 bis 10 Punkte sind zu vergeben, wenn die Erfüllung des einzelnen Merkmals in jeder Hinsicht den Anforderungen genügt oder diese übersteigt. 11 bis 14 Punkte sind zu vergeben, wenn das einzelne Merkmal erheblich über den Anforderungen liegend oder besonders gut erfüllt wird. Diese Einteilung wurde auch im Anhang zum Initialschreiben (Indikatoren zur Erleichterung einer einheitlichen Maßstabsanwendung bei der Beurteilung nach Anlage 1 zur JuBeurteilBek) übernommen und nur noch weiter ausformuliert.

Damit ist für den Kläger hinreichend erkennbar, welche inhaltliche Bewertung der Beurteiler mit der Vergabe der jeweiligen Einzelpunkte verbunden hat.

Auch hinsichtlich des Gesamtergebnisses und seiner Erläuterung ergeben sich aus Sicht der Kammer keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In der Gesamtschau hat der Beklagte im Beurteilungsverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung hinreichend plausibel dargelegt, dass der Kläger mit einem Gesamturteil von 10 Punkten leistungsgerecht beurteilt worden ist. Auf eine abweichende Selbsteinschätzung des Klägers kann es demgegenüber nicht ankommen.

Zwar sieht Ziffer 3.5.3 Satz 4 i.V.m. Ziffer 2.5 JuBeurteilBek ausdrücklich vor, dass die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe darzulegen sind, was in der dienstlichen Beurteilung vom 10. November 2015 selbst nicht erfolgt ist. Eine entsprechende Verpflichtung zur Erläuterung des Gesamturteils nimmt das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl. U.v. 17.9.2015 - 2 C 27/14, juris Rn. 30 ff.) als aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierend an.

Aus dem Einwendungsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts … vom 25. Februar 2016 ergibt sich insoweit jedoch, dass das Gesamturteil von 10 Punkten aus der überwiegenden Bewertung der Einzelmerkmale mit 10 Punkten resultiert und letztere somit als im Wesentlichen gleichwertig angesehen wurden. Diese Einschätzung wurde auch vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nochmals betont. Eine Plausibilisierung kann selbst noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 12.11.2015 - 3 B 14.2012, juris Rn. 24), weshalb die erst in der Entscheidung über die Einwendungen kommunizierte Einschätzung noch zur rechtzeitigen Erläuterung der wesentlichen Gründe geeignet ist. Diese Gesamtwürdigung steht auch nicht in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelmerkmalen (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2008 - 3 B 04.3385 und B.v. 6.8.2007 - 3 ZB 04.3385), nachdem lediglich ein Einzelmerkmal mit 12 Punkten, wenige Merkmale mit 11 Punkten und der Rest mit 10 Punkten beurteilt wurde. Die Findung des Werturteils selbst ist keinem Beweis zugänglich (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.1980 - 2 C 8/78, BVerwGE 60, 245; U.v. 2.4.1981 - 2 C 34/79, BVerwGE 62, 135).

Die vom Beklagten genannte Plausibilisierung mittels Gleichbewertung der Einzelmerkmale widerspricht auch nicht der im Initialschreiben beschriebenen Bildung der Superkriterien (vgl. Ziffer 3 lit. g des Initialschreibens). Diese Superkriterien sind einzig für die Ausschöpfung einer dienstlichen Beurteilung bei der Reihung von Beförderungsbewerbern anzuwenden. Insofern ist dem Beklagten zuzustimmen, dass eine (notwendige) besondere Berücksichtigung der Superkriterien bei der Bildung des Gesamturteils zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Kriterien führen würde, wenn sie schon auf der vorherigen Ebene der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen wären.

Soweit vom Kläger mehrfach eine Geschlechter- und Altersdiskriminierung zu seinen Lasten moniert wurde, leitet er diesen Vorwurf vor allem aus der bisherigen Beförderungspraxis ab, die im Verfahren der dienstlichen Beurteilung ohnehin nicht Streitgegenstand sein kann. Darüber hinaus ergeben sich allein aus dem bloßen Vortrag, es könne ja nicht sein, dass vier von vier Vorgesetzten Frauen seien, keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger wegen seines Alters oder wegen seines Geschlechts leistungswidrig benachteiligt worden sein sollte.

Demnach war die Klage abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen nach den Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung und der Nachholbarkeit einer fehlenden Begründung eines Gesamturteils im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.9.2015 - 2 C 27.14, juris und U.v. 17.3.2016 - 2 A 4/15, juris) zugelassen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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published on 07/05/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Oktober 2012 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Die Kostene
published on 17/03/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine beim Bundesnachrichtendienst (BND) beschäftigte Oberregierungsrätin, wendet sich gegen die von Amts wegen erfolgte Aufhebung einer ihr be
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published on 26/09/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Regierungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst der Beklagten und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Seine Regelbeurteilung zum Stic
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Annotations

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.