Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Juli 2017 - AN 1 K 15.01781

published on 25/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Juli 2017 - AN 1 K 15.01781
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger auf die Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen in Höhe von 904,53 EUR bis einschließlich 31. März 2014 mit einem Zinssatz von 6% p.a. zu verzinsen und die Differenz zum bereits gezahlten Zins zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurnummer …, Gemarkung … (…). Die Beklagte betreibt eine gemeinsame öffentliche Einrichtung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet des Marktes …

Mit Bescheid der Beklagten vom 17. August 2012 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Verbesserungsbeitrag fest. Diesem liegt folgende Berechnung zugrunde:

Beitragsanteil auf Grundstücksfläche 1039 m² à 0,27 EUR = 280,53 EUR

Beitragsanteil auf vorhandene Geschossflächen

Keller 179,20 m²

Erdgeschoss 179,20 m²

Garage 42,25 m²

insgesamt 400 m² à 1,56 EUR = 624,00 EUR

gesamter Verbesserungsbeitrag: 904,53 EUR

Der Bescheid wurde gestützt auf die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) vom 9. August 2012.

Der Kläger legte mit Schreiben vom 10. September 2012 hiergegen Widerspruch ein, dem seitens der Gemeinde nicht abgeholfen wurde. Zu einem späterem Zeitpunkt überwies er den festgesetzten Beitrag in 2 Raten. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts … … vom 6. Oktober 2014 wurde der Verbesserungsbeitragsbescheid vom 17. August 2012 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 1 VES-EWS die Beitragsschuld mit Beendigung der tatsächlichen Verbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen entstehe, die abgerechneten Verbesserungsmaßnahmen jedoch laut Globalberechnung und Aussage der Gemeindewerke tatsächlich erst im September 2012 abgeschlossen gewesen seien.

Mit Schreiben an die Gemeindewerke vom 1. Dezember 2014 forderte der Kläger diese zur Rücküberweisung des gezahlten Verbesserungsbeitrags mit Zinsen in Höhe von 6% auf. Zudem stellte er die Selbstbeteiligung seiner Rechtsschutzversicherung in Höhe von 102 EUR und Auslagen für Fahrtkosten pauschal in Höhe von 50 EUR in Rechnung.

Ausweislich einer Zinsberechnung (Blatt 42 der Verfahrensakte) wurden dem Kläger am 15. Dezember 2014 935,03 EUR erstattet. Als Berechnungsgrundlage dienten die Raten von 452,00 EUR (Zahlung 30. September 2012) und von 452,53 EUR (Zahlung 30. November 2012) mit einer Zinsberechnung in Höhe von jeweils 2,00 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 teilte der Kläger den Gemeindewerken mit, er sei mit der Abrechnung der Rückzahlung nicht einverstanden. Die Beträge seien mit 6% p.a. zu verzinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung, wie sich aus § 238 AO ergebe. Er forderte daher eine weitere Überweisung (inklusive der bereits genannten Selbstbeteiligung und der pauschalen Fahrtkosten) in Höhe von 204,71 EUR.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:) mit, gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. dd) KAG finde § 238 AO mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe der Zinsen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB jährlich betrage.

Zudem seien pauschale Aufwendungen eines Widerspruchsführers nicht zu erstatten. Rechtsanwaltskosten seien einzig bei tatsächlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Deshalb könnten die Rechtsanwaltskosten nicht übernommen werden, zumal diese im Vertretungsfalle bei erfolgreichem Widerspruch auch nicht angefallen wären.

Ausweislich einer in der Verfahrensakte enthaltenen E-Mail-Korrespondenz beschäftigte sich die Beklagte im Juli 2015 mit der Frage, ob eine erneute Veranlagung erfolgen könne. Auf Nachfrage äußerte sich Frau Dr. … (Bay. Gemeindetag) dahingehend, dass eine erneute Veranlagung nach Abschluss der Maßnahmen nicht ausgeschlossen sei (Blatt. 50-53 d.A.).

Daraufhin erließ die Beklagte am 10. September 2015 gegenüber dem Kläger einen inhaltlich gleichlautenden Verbesserungsbeitragsbescheid wie vom 17. August 2012. Hiergegen legte der Kläger mit zwei Schreiben jeweils vom 14. September 2015 an das Landratsamt … … und an die Beklagte Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 9. Oktober 2015, legte der Kläger gegen den Verbesserungsbeitragsbescheid vom 10. September 2015 „Klage – Widerspruch“ ein.

Er beantragte,

„die einstweilige Verfügung den Bescheid außer Vollzug zu setzen“,

„die Nichtigkeit der ‚Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (VES-EWS) vom 9.8.2012‘ festzustellen“ und

„die Prüfung der von mir gezahlten Zinsen für den zurückerstatteten Betrag aus obiger Satzung.“

Für den Fall der Nichtigkeit der Satzung beantrage er,

dass auch die Beiträge für das Grundstück 37/5 Gemarkung Neidhardswinden zurückerstattet werden.

Zur Begründung führte er aus, der Bescheid vom 10. September 2015 sei identisch mit dem Bescheid vom 17. August 2012, der rechtswidrig gewesen und deshalb vom Landratsamt … am 6. Oktober 2014 aufgehoben worden sei.

Der Bescheid vom 17. August 2012 sei vom Landratsamt aufgehoben worden, weil noch nicht alle Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides abgeschlossen gewesen seien. Also sei ein nicht heilbarer Fehler begangen worden, der so schwerwiegend sei, dass zwingend die Nichtigkeit der Satzung hieraus folgen müsse.

Es sei keiner der von ihm angeführten Widerspruchsgründe geprüft worden. Deshalb beantrage er, dies von Gerichts wegen zu prüfen. Art. 5 KAG spreche explizit vom Investitionsaufwand und nicht von einem Aufwands- oder Unterhaltungsaufwand.

Hinsichtlich der Zinsen seien ihm für den Betrag von 904,53 EUR Zinsen nach § 247 BGB in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erstattet worden, also 1,27%. Er halte den Zinssatz nach § 288 BGB (4,27% als Verbraucher) für angemessen, insbesondere, da die Gemeindewerke aktuell im neuen Verbesserungsbeitragsbescheid einen Säumniszuschlag von einem Prozentpunkt pro Monat verlangten, also 12% Zinsen pro Jahr. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs würden ihm hingegen nur 1,17% Zinsen zurückerstattet.

Hinsichtlich des Grundstücks … Gemarkung … führe er aus, dass die Teilfläche von 279 m² aus Flurstück Nr. … von ihm am 29. November 2012 gekauft worden sei. Die Beiträge seien noch vom Vorbesitzer an die Gemeindewerke bezahlt worden.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Vielzahl von Schriftstücken des Klägers an unterschiedliche Stellen (Beklagte, Landratsamt …, Verwaltungsgericht Ansbach) vertrete die Beklagte den Standpunkt, dass die Klage bereits aus formalen Gründen unzulässig sei.

Mittlerweile sei die Verbesserungsmaßnahme abgeschlossen, weshalb gegenüber dem Kläger der Bescheid vom 10. September 2015 erlassen habe werden können.

Aus Sicht der Beklagten könne es auch nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens sein, ob die von der Beklagten an den Kläger überwiesenen Zinsen in Höhe von 30,50 EUR richtig ermittelt worden seien. Insofern werde eine weitergehende Stellungnahme für entbehrlich erachtet.

Nachdem das Gericht den Kläger mit Schreiben vom 12. November 2015 darauf hingewiesen hatte, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen nicht durchgeführten behördlichen Vorverfahrens keine Aussicht auf Erfolg bestehe, teilte der Kläger gegenüber dem Gericht per E-Mail vom 7. Januar 2016 mit, dass er seine Ausführungen ergänzen wolle. Er äußerte sich in diesem Zusammenhang kritisch zur Art der unternehmerischen Führung der Gemeindewerke und deren wirtschaftlichen Entscheidungen. Anbei übermittelte er eine von ihm verfasste Strafanzeige gegen die Geschäftsführung des Kommunalunternehmens Gemeindewerke … an die Staatsanwaltschaft … wegen Untreue und Verstoßes gegen Satzungen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Januar 2016 (AN 1 S. 15.01780) wurde der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen nicht erfolgten vorherigen Antrags nach§ 80 Abs. 6 VwGO abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 zeigte sich der zwischenzeitige Bevollmächtigte als Vertreter der Beklagten an und beantragte für diese nochmals,

die Klage abzuweisen.

Nach erfolgter Einsicht in die Gerichtsakte bat der Bevollmächtigte darum, den für den 25. August 2016 angesetzten Termin abzusetzen. Wegen der offensichtlich nur lückenhaft vorliegenden Akten mache eine Durchführung der Verhandlung wenig Sinn. Schließlich wolle sich die Beklagte offen halten, den Rechtsstreit durch Abgabe einer verfahrensbeendigenden Erklärung zur Einstellung zu bringen.

Nach mehrfacher Aufforderung durch das Gericht legte der Bevollmächtigte am 16. Dezember 2016 eine Stellungnahme vor. Es wurde vorgetragen, die Klage sei bezüglich der Anträge zu 2. und zu 4. bereits unzulässig. Statthaft könne nur eine Anfechtungsklage sein. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, weil die zugrundeliegenden Satzungen rechtmäßig seien. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 3. (Zinsen) könne die Klage keinen Erfolg haben, weil es keinen Grundsatz gebe, dass die Zahlungen überhaupt verzinst werden müssten. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b. aa. KAG i.V.m. §§ 233 Abs. 1, 37 Abs. 1 und 2 AO werde eben nicht auf§ 233a AO verwiesen. Auch hinsichtlich des Nachbargrundstücks sei keine Rückzahlung geboten, da auch hinsichtlich dieses (nur bedingt gestellten) Antrags keine Erfolgsaussichten bestünden, da auch der zugrunde liegende Bescheid nicht aufgehoben worden sei.

Nach mehrfacher Anmahnung legte der Bevollmächtigte der Beklagten erstmals am 6. März 2017 die angeforderten Satzungen vor. Zugleich wurde eine weitere Stellungnahme innerhalb der Wochenfrist angekündigt.

Das Landratsamt … legte am 22. Mai 2017 einen Abdruck des Widerspruchsbescheids vom 16. Mai 2017 vor, in dem der Widerspruch des Klägers vom 14. September 2015 gegen den Verbesserungsbeitragsbescheid vom 10. September 2015 zurückgewiesen wurde.

Nach Auffassung des Landratsamtes sei die zugrundeliegende Verbesserungsbeitragssatzung zwar rechtswidrig und nichtig, mangels Normverwerfungskompetenz habe der Widerspruch dennoch zurückgewiesen werden müssen. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.

Nach erneuter Terminierung einer mündlichen Verhandlung für den 11. Juli 2017 legte der Bevollmächtigte der Beklagten am 14. Juni 2017 die mit Schriftsatz vom 6. März 2017 angekündigte und vom Gericht mehrfach angemahnte weitere Stellungnahme vor. Es werde Bezug auf den Widerspruchsbescheid genommen. Mit der gleichzeitigen Einlegung des Widerspruchs und der Erhebung der Klage gegen den jeweils identischen Verbesserungsbeitragsbescheid erweise sich die Klage bereits als unzulässig. Auch sei die Anfechtungsklage nicht in der Form einer Untätigkeitsklage statthaft, da die Klage am 9. Oktober 2015 und damit noch nicht einmal nach Ablauf eines Monats eingegangen sei.

Am 23. Juni 2017 zeigte sich die nunmehrige Bevollmächtigte als neue Vertreterin für die Beklagte an und beantragte Terminsverlegung und Akteneinsicht. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Juli 2017 wurde ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, hilfsweise jedoch auch unbegründet.

Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung:

1. Der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Verbesserungsbeitrages für die Entwässerungseinrichtung vom 10. September 2015 i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes …vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger auf die Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen in Höhe von 6% p.a. bis einschließlich 31. März 2014 zu verzinsen und die Differenz zum bereits gezahlten Zins zu erstatten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte verwiesen, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

Gründe

Die zulässige (A) Klage ist überwiegend unbegründet (B).

A.

Die anfangs teilweise unzulässige Klage ist vollumfänglich zulässig geworden.

1. Die Anfechtungsklage (Ziffer 1. des Klageantrags) war zwar zum Zeitpunkt der Einreichung am 9. Oktober 2015 noch nicht als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2015 gegen den Beitragsbescheid vom 10. September 2015 Widerspruch eingelegt hatte und deshalb die in § 75 Satz 2 VwGO bestimmte Frist zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen war.

Die führt jedoch nicht zur Abweisung der Klage als unzulässig, da die Widerspruchsbehörde erst am 16. Mai 2017, also weit nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO entschieden hat und somit nunmehr die Voraussetzungen des§ 75 VwGO erfüllt sind (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.1966 – I C 24.63, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 16 f. zu § 75; Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, Rn. 7 zu § 75).

Der Kläger hat auch in zulässiger Weise den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2017 in das Klageverfahren einbezogen. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO gilt für diese Einbeziehung nicht, da die Klage bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides nach§ 75 VwGO zulässig geworden war und ihm die später ergangene Behördenentscheidung diese Rechtsposition nicht mehr nehmen konnte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 12).

Keine Bedenken bestehen gegen die Modifikation der Klageanträge in der mündlichen Verhandlung. Hierbei handelt es sich aus Sicht der Kammer auch um keine Klageänderung, da der unvertretene Kläger bereits in seiner Klageschrift seine entsprechende Absicht deutlich gemacht hat, die Beitragserhebung als rechtswidrig anzusehen mit der Folge der Aufhebung und Erstattung. Insbesondere wäre es bereits vor der Konkretisierung der Anträge durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung möglich gewesen, die Anträge des Klägers sachdienlich auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO).

2. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Klage als Versagungsgegenklage zulässig. Aus dem Wortlaut des Schreibens der Beklagten vom 16. Februar 2015 ergibt sich, dass damit behördenseits eine endgültige Entscheidung in der Angelegenheit beabsichtigt war. Nachdem das Schreiben nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen war, ist die Klage fristgerecht binnen eines Jahres (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) erhoben worden.

B.

Die Klage ist überwiegend unbegründet (1.) und hat nur hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg (2.).

1. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Entwässerungseinrichtung vom 10. September 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamts …vom 16. Mai 2017 richtet, ist die Klage unbegründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar konnten die Bescheide nicht auf die Verbesserungsbeitragssatzung der Beklagten vom 9. August 2012 gestützt werden, weil sich diese Satzung als nichtig erweist (a). Allerdings liegt mit der Herstellungsbeitragssatzung der Beklagten vom 10. Oktober 2013 erstmals wirksames Herstellungsbeitragsrecht vor (b) und die Voraussetzungen für einen Austausch der Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 10. September 2015 sind gegeben (c).

(a) Die „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeindewerke … (VES-EWS) vom 09.08.2012“ (nachfolgend: VES-EWS 2012) ist unwirksam.

i. Die Nichtigkeit der Satzung ergibt sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme. Die VES-EWS 2012 entsprach nicht den Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an diesen Beschrieb einer Verbesserungsmaßnahme in einer Verbesserungsbeitragssatzung stellt. So fehlten vorliegend Angaben zur Länge der verlegten Kanäle (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1988 - 23 CS 87.04228, GK 1989/9). Ein ausführlicher Beschrieb ist nicht nur bei Satzungen mit vorläufigen Beitragssätzen (Art. 5 Abs. 4 KAG) erforderlich, sondern bei Verbesserungsbeitragssatzungen auch deshalb unerlässlich, weil nur so der Zeitpunkt, wann alle bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind, also wann mit ihrer tatsächlichen Beendigung die Verbesserungsbeitragsschuld entsteht, bestimmt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 VES-EWS; vgl. Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 20, Rn. 6.3 und 8).

Hieran knüpft zum einen der Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung an, zum anderen muss zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen, weil anderenfalls weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833; großzügiger: BayVGH, B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082, juris Rn. 3).

ii. Darüber hinaus ist die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke … vom 16.07.2012“ (nachfolgend: BGS-EWS 2012) erlassen wurde, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert hatte. Stehen nach nichtigem vorherigem Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führt dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (vgl. zu einem Abstand von 4 Tagen BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133, Rn. 34, juris).

(b) Mit der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke … vom 10.10.2013“ (nachfolgend: BGS-EWS 2013) hat die Beklagte erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen.

I.

Alle Satzungen vor 2012 sind dabei bereits aus dem Grund rechtswidrig und nichtig, weil sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden waren. Nach Art. 52 Abs. 2 BayGO sind die Sitzungen eines Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Nichts anderes kann für die Sitzungen des Verwaltungsrats der Beklagten gelten, wenn ihr von der Gemeinde das Recht zum Satzungserlass eingeräumt wird.

Unter Wohl der Allgemeinheit sind gemeindliche oder staatliche Interessen zu verstehen (z.B. an der Wahrung von Sicherheit und Ordnung, der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Belange der Landesverteidigung). Diese stehen einer öffentlichen Behandlung entgegen, wenn schon die Möglichkeit ihrer Beeinträchtigung besteht. Die Erwartung, dass bei Zulassung der Öffentlichkeit eine ruhige und sachliche Diskussion erschwert wird, genügt nicht für den Ausschluss der Öffentlichkeit. Ein Ermessensspielraum bei der Auslegung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ besteht nicht. Bei der Prüfung ob die genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen, ist zu beachten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dient und die Transparenz der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit gewährleisten soll. Er trägt dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, weil er die Kontrolle der Verwaltung durch die Bürger ermöglicht.

Hiervon ausgehend sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass das Wohl der Allgemeinheit der Anwesenheit der Öffentlichkeit bei einer Entscheidung des Verwaltungsrats über die Beitragssatzungen entgegenstünde. Entgegenstehende Interessen einzelner sind ebenso wenig ersichtlich. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht von der Sitzung ausgeschlossen, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar“ und führt zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124, Rn. 8, juris; Bauer/Böhle/Hecker, Bayerische Kommunalgesetze, Rn. 9 zu Art. 52 GO; Prandl/Zimmermann/ Büchner/ Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Rn. 10 zu Art. 52 GO).

II.

Auch die BGS-EWS 2012 erweist sich im Beitragsteil als rechtswidrig und nichtig.

aa. Mit der BGS-EWS 2012 konnte die Beklagte nicht erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht schaffen, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt war, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst war. Nachdem der weit überwiegende Anteil der in der Verbesserungsbeitragssatzung genannten Maßnahmen bereits lange vor Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen war und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfielen, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten war, stellen diese Maßnahmen sich als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011, a.a.O., Rn. 34, juris). Insbesondere ist bei einer Bauzeit der Einzelmaßnahmen von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar war.

bb. Dieser Fehler konnte auch nicht durch die durch „Satzung der Gemeindewerke … zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGW-EWS) der Gemeindewerke … vom 16.07.2012 Vom 13.09.2012“ (nachfolgend: Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden. Nachdem die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig war, konnte nicht ohne Inkrafttreten einer vollständig neu beschlossenen Beitragssatzung ein rechtswirksames Herstellungsbeitragsrecht geschaffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060).

III.

Gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 wurde nichts vorgetragen; derartige Gründe sind auch anderweitig für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere bestand kein Anlass für das Gericht, die zugrunde gelegte Globalkalkulation zu überprüfen, weil diese von klägerischer Seite nicht substantiiert angegriffen wurde.

(c) Der Bescheid der Beklagten vom 10. September 2015 konnte auch trotz insoweit falscher Begründung mit der Bezugnahme auf die nichtige VES-EWS 2012 auf die BGS-EWS 2013 gestützt werden. Nicht maßgeblich ist nämlich, ob der festgesetzte Beitrag aufgrund der VES-EWS 2012 oder aufgrund einer anderen Satzung erhoben werden konnte, insoweit kommt es nur darauf an, ob das objektive Recht eine Beitragsschuld in dieser Höhe rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 20 ZB 11.1948, Rn. 3, juris). Auch unter Anrechnung aller früherer geleisteter Beitragszahlungen in Höhe von 5.429,20 DM (= 2.775,91 EUR, vgl. Bescheid vom 11. Mai 2001) ist der mit Bescheid vom 10. September 2015 festgesetzte Beitrag nach den Beitragssätzen der BGS-EWS 2013 rechtmäßig, da die Summe aus bereits geleisteten Zahlungen und nunmehr festgesetztem Beitrag die Höhe eines neuen Herstellungsbeitrags nach der BGS-EWS 2013 nicht erreicht.

2. Hinsichtlich des Zinsanspruches ist die Klage begründet, weil die Ablehnung der Forderung mit Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2015 rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verzinsung der von ihm auf den Verbesserungsbeitragsbescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen bis einschließlich 31. März 2014 mit einem Zinssatz von 6% p.a. (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die ablehnende Entscheidung ist rechtswidrig, weil die Beklagte für den gesamten Verzinsungszeitraum die durch „Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Vom 11. März 2014 (GVBl. Nr. 5/2014, S. 70)“ geänderte Fassung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 lit. b. dd KAG zugrunde gelegt hat, nach der § 238 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Höhe der Zinsen zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach§ 247 BGB jährlich beträgt. In der bis einschließlich 31. März 2014 geltenden Fassung dieser Vorschrift war jedoch § 238 AO ohne diese Maßgabe anzuwenden, weshalb der Kläger bis zu diesem Zeitraum einen Anspruch auf eine Verzinsung in Höhe von 0,5% pro Monat (also 6% p.a.) hat. Nachdem der Zinsanspruch teilweise (in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz) bereits erfüllt wurde, hat der Kläger noch einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zum höheren Zins.

3. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Klage nur hinsichtlich eines untergeordneten Teils (weniger als 3%) Erfolg hatte.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Annotations

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.