Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Mai 2018 - AN 1 S 17.01208

published on 03/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Mai 2018 - AN 1 S 17.01208
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Tenor

1. Die Verfahren AN 1 S 17.01208 und AN 1 S 18.00240 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Anträge werden abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 1.578,70 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Anwesens FlNr. … und … der Gemarkung … mit einer Gesamtfläche von 1.816 qm. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Der Antragsteller hat den Grundbesitz mit Kaufvertrag vom 6. September 1991 erworben.

Die Grundstücke FlNr. … und … des Antragstellers sind in den Jahren 1975 bzw. 1976 erstmals zu Herstellungsbeiträgen herangezogen worden (Bl. 76-84 GA). Bei Erhebung des Herstellungsbeitrags für den Wasseranschluss war eine Grundstücksfläche von 1.139,24 qm zugrunde gelegt worden, wobei auf die Grundstücke FlNr. … und … eine Grundstücksfläche von 901,24 qm und auf FlNr. … eine Grundstücksfläche von 238 qm entfielen. Zudem war eine Geschossfläche von 501,55 qm zugrunde gelegt worden, wobei davon auf die FlNr. …199,31 qm entfielen, auf die FlNr. … und …somit 302,24 qm, wovon 93,64 qm auf Nebengebäude, Keller und Garagen entfielen (Bl. 76 – 81 GA). Aus dem amtlichen Lageplan vom 7. Oktober 1976 ist ersichtlich, dass der nördliche Grundstücksbereich der Grundstücke FlNr. …und …zu diesem Zeitpunkt Acker bzw. Wiese war (Bl. 86 GA).

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 setzte die Antragsgegnerin für das Anwesen …, Fl.Nr. …, … (wirtschaftliche Einheit) der Gemarkung … einen Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 4.686,34 EUR fest. Dabei stützte sie sich ausweislich des Bescheides auf ihre „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) in der Fassung vom 16.07.2012“. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Grundstücks- und tatsächlichen Geschossflächen abgerechnet würden, für die bisher keine Beiträge geleistet worden seien, § 5 Abs. 4 BGS-EWS. Beitragsauslösend sei vorliegend: „Nacherhebung beitragspflichtige Grundstücks- und Geschossflächen (Ausbau Scheune, Wohnhausanbau, Dachgeschossanbau) laut Aufmaß 2012.“ Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 12 f. GA).

Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte die Antragsgegnerin für dieses Anwesen ebenfalls einen Wasserherstellungsbeitrag für die Wasserversorgungseinrichtung in Höhe von 1.628,44 EUR fest. Dabei stützte sie sich auf ihre Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) in der Fassung vom 10. Oktober 2013. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Grundstücks- und tatsächlichen Geschossflächen abgerechnet würden, für die bisher keine Beiträge geleistet worden seien, § 5 Abs. 4 BGS-WAS. Beitragsauslösend sei vorliegend: „Nacherhebung beitragspflichtige Grundstücks- und Geschossflächen (Ausbau Scheune, Wohnhausanbau, Dachgeschossanbau) laut Aufmaß 2012.“ Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 29 f. GA).

Mit Schreiben vom 15. Januar 2017 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Bescheide. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Mai 2017 ließ er zudem beantragen, die Vollziehung der Herstellungsbeiträge bis zum rechtskräftigen Abschluss der Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls nachfolgenden Klageverfahren gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2017 wurde der Antragsteller gebeten, zur Klärung des Sachverhaltes alle vorhandenen genehmigten Baupläne vorzulegen, was bis heute nicht geschehen ist.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 wies die Antragsgegnerin die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zurück. Dies begründete sie für den Kanalherstellungsbeitrag unter anderem wie folgt: „Gemäß § 16 BGS-EWS (Übergangsvorschrift) sind Beitragstatbestände die von den Satzungen bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung vom 30.11.2000 nicht oder nicht vollständig veranlagt worden, werden solche Beitragstatbestände nach der o.g. Satzung berechnet. Es werden auch die noch nicht veranlagten Grundstücksflächen mit der Änderung der Geschossfläche veranlagt. Eine Verjährung ist aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht des Eigentümers nicht eingetreten.“ Und weiter: „Die Vollziehung der o.g. Bescheide stellt keine unbillige Härte für den Beitragspflichten dar, da er schon seit längerer Zeit mit den Herstellungsbeiträgen für das Anwesen rechnen musste.“ (Bl. 18 GA).

Die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung betreffend den Wasserherstellungsbeitrag begründete sie unter anderem so: „Gemäß § 16 BGS-WAS (Übergangsvorschrift) sind Beitragstatbestände die von den Satzungen bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung vom 26.04.2006 nicht oder nicht vollständig veranlagt worden, werden solche Beitragstatbestände nach der o.g. Satzung berechnet. Es werden auch die noch nicht veranlagten Grundstücksflächen mit der Änderung der Geschossfläche veranlagt. Eine Verjährung ist aufgrund der fehlenden Mitwirkungspflicht des Eigentümers nicht eingetreten.“ Und weiter: „Die Vollziehung der o.g. Bescheide stellt keine unbillige Härte für den Beitragspflichten dar, da er schon seit längerer Zeit mit den Herstellungsbeiträgen für das Anwesen rechnen musste.“ (Bl. 36 GA).

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller beantragen,

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Herstellungsbeitragsbescheid des Antragsgegners (BGS-EWS) vom 15.12.2016 wird angeordnet.

Mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 4. Juli 2017, ließ der Antragsteller zudem beantragen,

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Herstellungsbeitragsbescheid des Antragsgegners (BGS-WAS) vom 15.12.2016 wird angeordnet.

Den Anträgen lag eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers bei, in der er versichert, dass er unmittelbar nach dem Erwerb des Anwesens Ausbaumaßnahmen im Dachgeschoss sowie im Wohnhaus durchgeführt habe. Die Maßnahmen, die zu einer Geschossflächenmehrung geführt haben könnten, seien vor dem Jahr 1992 zum Abschluss gebracht worden.

Zur Begründung seines Antrags ließ der Antragsteller ausführen, dass einer Nacherhebung für eine Grundstücks- und Geschossflächenmehrung der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstünde. Nach Art. 13 Abs. 2 Nr. 4b bb erster Spiegelstrich BayKAG i.V. mit § 169 AO sei die Beitragsfestsetzung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Bei einem Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a BayKAG betrage diese Frist 25 Jahre. Die Maßnahmen, die zur beitragspflichtigen Geschossflächenmehrung geführt hätten, seien schon vor dem Jahr 1992 abgeschlossen worden. Demzufolge sei Festsetzungsverjährung eingetreten, was das Erlöschen der Beitragsforderung zur Folge habe.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 trug die Antragsgegnerin vor, dass alle Satzungen vor 2012 in nichtöffentlicher Sitzung vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin beschlossen worden und daher unwirksam seien. Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht sei unter anderem gültiges Satzungsrecht, das erstmals mit den Satzungen vom 16. Juli 2012 geschaffen worden sei, die am 19. Juli 2012 in Kraft getreten seien.

Im Jahre 1995 habe die Antragsgegnerin das Aufmessen der Gebäude innerhalb des Ortsteiles … beauftragt. Bei der Aufmessung seien die damaligen Gebäudedaten mit Stand 03.1995 festgehalten worden (Bl. 1 f. BA). Im Jahre 2012 sei erneut ein Büro mit der Feststellung der Gebäudedaten beauftragt worden. Dabei seien erhebliche Unterschiede auf dem antragstellerischen Grundstück festgestellt worden (Bl. 3 f. BA). Diese seien mit Bescheiden vom 15. Dezember 2016 nacherhoben worden. Nach früherem Satzungsrecht seien im Jahr 1976 1.139,24 qm Grundstücksfläche für den Wasserherstellungsbeitrag veranlagt worden. Die im Jahre 1993 erworbene Teilfläche von 66 qm aus der Fl.Nr. …sei damals aufgrund des damaligen Satzungsrechtes (Tiefenbegrenzung bis hinter Bebauung) nicht nachveranlagt worden. Mit den Bescheiden vom 15. Dezember 2016 sei die Differenz der beitragspflichtigen Geschossflächen aufgrund des Aufmaßes von 2012 zu den Aufmaßen von 1995 nacherhoben worden. Aufgrund der Differenz zwischen der Geschossflächenermittlung von 1995 zu der von 2012 ergebe sich nicht die Einrede der Verjährung. Eine Verjährung sei auch daher nicht eingetreten, da die Nutzungsänderung der ehemals beitragsfreien Scheune für gewerbliche Flächen, der Wohnhausanbau und der Dachgeschossausbau dem Antragsgegner nicht gemeldet worden sei. Ebenfalls lägen für die An-, Aus- und Umbauten keine genehmigten Pläne vor. Vielmehr habe der Antragsteller gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 ließ die Antragsgegnerin bezüglich des Kanalherstellungsbeitrags beantragen,

Der Antrag wird abgewiesen.

Mit Schreiben vom 29. September 2017 ließ die Antragsgegnerin bezüglich des Wasserherstellungsbeitrags beantragen,

Der Antrag wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde jeweils unter anderem ausgeführt, dass die Beitragsschuld noch nicht verjährt sei. Gemäß § 170 AO i.V. mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b cc KAG beginne die Festsetzungsfrist erst dann, wenn die Beitragsschuld berechnet werden könne. Die sei erst dann möglich, wenn der Träger der öffentlichen Einrichtung von einer Änderung maßgeblicher Grundstücks- oder Geschossflächen Kenntnis erlange. Eine entsprechende Meldung sei nie ergangen, so dass die Festsetzungsverjährung nicht habe beginnen können. Zudem sei die Beitragsschuld erst nach 1995 entstanden, dies belegten die durch die im Jahr 1995 vorgenommenen Aufmaße. Nachdem ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vorliege, betrage die Festsetzungsfrist 25 Jahre ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld, Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb KAG.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 führte der Vertreter des Antragstellers aus, dass sich seit dem Erwerb der Grundstücke deren Fläche nicht verändert habe und nach § 5 Abs. 5 Satz 2 1. Spiegelstrich BGS-EWS bzw. § 5 Abs. 4 Satz 2 1. Spiegelstrich BGS-WAS ein zusätzlicher Beitrag nur im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen entstehen könne.

Zudem bleibe der Antragsteller dabei, dass die Baumaßnahmen, die zu einer Geschossflächenmehrung geführt haben könnten, schon vor dem Jahr 1992 zum Abschluss gebracht worden seien. Es greife auch deshalb die Festsetzungsverjährung. Soweit die Antragsgegnerin auf unterschiedliche Gebäudedaten in den Aufmaßen aus den Jahren 1995 und 2012 verweise, könne sich dies der Antragsteller nicht erklären. Gegebenenfalls seien hier den Ingenieuren Fehler unterlaufen, da sich auch Gebäudedaten bei Gebäudeteilen unterschieden, die nicht von den Baumaßnahmen betroffen gewesen seien. Zudem falle auf, dass teilweise die im Aufmaß vom 30. Juni 2012 enthaltenden Gebäudedaten nicht mit den veranlagten Geschossflächen übereinstimmten. Die Richtigkeit der Aufmaße und der Abrechnung werde daher vollumfänglich bestritten.

Mit Beschluss des BayVGH vom 29. Januar 2018 – 20 CS 17.1824 – stellte dieser fest, dass die Antragsgegnerin erstmals mit der BGS-EWS vom 10. Oktober 2013 und der BGS-WAS vom 16. Juli 2012 über gültiges Satzungsrecht verfüge.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 ließ die Antragsgegnerin auf Frage des Gerichts vortragen, dass bei der Veranlagung der Grundstücke in den Jahren 1975/1976 eine Erschließung der Grundstücke über das Straßengrundstück FlNr. … zugrunde gelegt worden sei. Der nördliche Bereich des Anwesens des Antragstellers habe damals im Außenbereich gelegen. In den Jahren 2003 bzw. 2004 seien die Grundstücke Fl.Nr. …und … bebaut worden (vgl. Bl. 87-94), wodurch die Grundstücke des Antragstellers nunmehr dem Innenbereich zuzuordnen seien.

Nach Auskunft des Grundbuchamtes habe das Grundstück FlNr. … im Jahr 1980 eine Größe von 1223 qm und FlNr. … eine Größe von 500 qm aufgewiesen. Seitdem hätten sich die beitragspflichtigen Grundstücksflächen verändert. Im Jahr 1993 sei eine Flächenmehrung von 66 qm erfolgt (Bl. 95-100 GA). Eine Nachveranlagung sei im Jahr 1993 wegen der geltenden Tiefenbegrenzung nicht erfolgt. Im Jahr 2001 habe der Antragsteller zuerst weitere 27 qm (Bl. 101-109) und im Zuge der Flurbereinigung weitere 3 qm zu Grundstück FlNr. … sowie weitere 14 qm zu FlNr. … hinzugewonnen (Bl. 110-117 GA).

Bei Nachveranlagung der Grundstücke des Antragstellers seien zum einen die bislang nicht veranlagten Restflächen der Grundstücke zugrunde gelegt worden. Zudem seien die Flächenmehrungen berücksichtigt worden.

Die Antragsgegnerin ließ weiter vortragen, dass auch die Erhebung der Geschossfläche rechtmäßig sei. Geschossflächen in Höhe von 1002,66 qm seien nach Aufmaß 1996 nicht erhoben worden, da es sich um beitragsfreie Gebäude wie Scheunen gehandelt habe, in denen ein Anschluss an eine öffentliche Einrichtung nicht gegeben gewesen sei. Zwischenzeitlich festgestellte Geschossflächenmehrungen seien vom Antragsteller nicht angezeigt worden. Dem Antragsgegner sei erst im Jahr 2012 bekannt geworden, dass sich bauliche Veränderungen auf den Grundstücken des Antragstellers ergeben hätten, als für alle Grundstücke im Einrichtungsgebiet neue Aufmaße genommen worden seien. Dem Schreiben lag der Berechnungsbogen zur Beitragsabrechnung, geprüft am 12. Dezember 2016, bei. Auf diesen wird Bezug genommen (Bl. 118 -120 GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Verbindung der Verfahren nach § 93 VwGO ist wegen des sachlichen Zusammenhangs geboten.

Die grundsätzlich mit dem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung tritt kraft Gesetzes nicht ein, wenn ein Verwaltungsakt die Anforderungen von öffentlichen Abgaben und Kosten betrifft, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, was in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann zu geschehen hat, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und deshalb seine Aufhebung oder Änderung im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, oder wenn dessen sofortige Vollziehung für den Abgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und außerdem die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO vorliegen.

Die Voraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist erfüllt, da die Antragsgegnerin jeweils mit Schreiben vom 17. Mai 2017 die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über den Kanalherstellungsbeitrags sowie über den Wasserherstellungsbeitrag abgelehnt hat.

Gründe dafür, dass die Vollziehung des Abgabenbescheids für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Somit ist ausschließlich darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Überprüfung sind die Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich ist in einem Eilverfahren, in dem nur eine überschlägige Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, von der Gültigkeit einer Norm auszugehen, wenn nicht ausnahmsweise Gründe, die die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen, offen zu Tage treten. Derartige formelle oder materiell-rechtliche Mängel, die eine Nichtigkeit der Satzungen bedingen könnten, lassen sich bei der lediglich gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungsanlagen sowie öffentlich betriebene Wasserversorgungsanlagen. Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin durch den Erlass ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 10. Oktober 2013 sowie ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 16. Juli 2012 (dazu unter B) Gebrauch gemacht.

A. Zur BGS-EWS hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 25. Juli 2017 (AN 1 K 15.01781) festgestellt, dass die Antragsgegnerin gültiges Herstellungsbeitragsrecht für die Entwässerungseinrichtung erstmals mit Erlass der BGS-EWS vom 10. Oktober 2013 (Inkrafttreten zum 1. Oktober 2013) geschaffen hat, was mit Beschluss des BayVGH vom 29.01.2018 (20 CS 17.1824) bestätigt worden ist. In ihrem Urteil vom 25. Juli 2017 führt die Kammer aus:

„a) Die „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeindewerke … (VES-EWS) vom 09.08.2012“ (nachfolgend: VES-EWS 2012) ist unwirksam.

i. Die Nichtigkeit der Satzung ergibt sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme. Die VES-EWS 2012 entsprach nicht den Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an diesen Beschrieb einer Verbesserungsmaßnahme in einer Verbesserungsbeitragssatzung stellt. So fehlten vorliegend Angaben zur Länge der verlegten Kanäle (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1988 - 23 CS 87.04228, GK 1989/9). Ein ausführlicher Beschrieb ist nicht nur bei Satzungen mit vorläufigen Beitragssätzen (Art. 5 Abs. 4 KAG) erforderlich, sondern bei Verbesserungsbeitragssatzungen auch deshalb unerlässlich, weil nur so der Zeitpunkt, wann alle bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind, also wann mit ihrer tatsächlichen Beendigung die Verbesserungsbeitragsschuld entsteht, bestimmt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 VES-EWS; vgl. Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 20, Rn. 6.3 und 8).

Hieran knüpft zum einen der Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung an, zum anderen muss zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen, weil anderenfalls weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833; großzügiger: BayVGH, B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082, juris Rn. 3).

ii. Darüber hinaus ist die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke … vom 16.07.2012“ (nachfolgend: BGS-EWS 2012) erlassen wurde, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert hatte. Stehen nach nichtigem vorherigem Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führt dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (vgl. zu einem Abstand von 4 Tagen BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133, Rn. 34, juris).

(b) Mit der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke … vom 10. Oktober 2013“ (nachfolgend: BGS-EWS 2013) hat die Beklagte erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen.

i. Alle Satzungen vor 2012 sind dabei bereits aus dem Grund rechtswidrig und nichtig, weil sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden waren. Nach Art. 52 Abs. 2 BayGO sind die Sitzungen eines Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Nichts anderes kann für die Sitzungen des Verwaltungsrats der Beklagten gelten, wenn ihr von der Gemeinde das Recht zum Satzungserlass eingeräumt wird.

Unter Wohl der Allgemeinheit sind gemeindliche oder staatliche Interessen zu verstehen (z.B. an der Wahrung von Sicherheit und Ordnung, der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Belange der Landesverteidigung). Diese stehen einer öffentlichen Behandlung entgegen, wenn schon die Möglichkeit ihrer Beeinträchtigung besteht. Die Erwartung, dass bei Zulassung der Öffentlichkeit eine ruhige und sachliche Diskussion erschwert wird, genügt nicht für den Ausschluss der Öffentlichkeit. Ein Ermessensspielraum bei der Auslegung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ besteht nicht. Bei der Prüfung ob die genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen, ist zu beachten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dient und die Transparenz der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit gewährleisten soll. Er trägt dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, weil er die Kontrolle der Verwaltung durch die Bürger ermöglicht.

Hiervon ausgehend sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass das Wohl der Allgemeinheit der Anwesenheit der Öffentlichkeit bei einer Entscheidung des Verwaltungsrats über die Beitragssatzungen entgegenstünde. Entgegenstehende Interessen einzelner sind ebenso wenig ersichtlich. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht von der Sitzung ausgeschlossen, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar“ und führt zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124, Rn. 8, juris; Bau-er/Böhle/Hecker, Bayerische Kommunalgesetze, Rn. 9 zu Art. 52 GO; Prandl/Zimmermann/ Büchner/ Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Rn. 10 zu Art. 52 GO).

ii. Auch die BGS-EWS 2012 erweist sich im Beitragsteil als rechtswidrig und nichtig.

aa. Mit der BGS-EWS 2012 konnte die Beklagte nicht erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht schaffen, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt war, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst war. Nachdem der weit überwiegende Anteil der in der Verbesserungsbeitragssatzung genannten Maßnahmen bereits lange vor Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen war und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfielen, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten war, stellen diese Maßnahmen sich als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011, a.a.O., Rn. 34, juris). Insbesondere ist bei einer Bauzeit der Einzelmaßnahmen von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar war.

bb. Dieser Fehler konnte auch nicht durch die durch „Satzung der Gemeindewerke … zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGW-EWS) der Gemeindewerke … vom 16.07.2012 Vom 13.09.2012“ (nachfolgend: Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden. Nachdem die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig war, konnte nicht ohne Inkrafttreten einer vollständig neu beschlossenen Beitragssatzung ein rechtswirksames Herstellungsbeitragsrecht geschaffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060).“

Gründe die gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 bzw. deren Änderung vom 12. September 2014 (Inkrafttreten am 1. Oktober 2014) sprechen, wurden nicht vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die Antragsgegnerin hat dem Herstellungsbeitragsbescheid für die Entwässerungseinrichtung zwar die nichtige BGS-ESW 2012 zugrunde gelegt. Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Bescheides. Vielmehr kann der Bescheid der Antragsgegnerin trotz insoweit falscher Begründung mit der Bezugnahme auf die nichtige BGS-EWS 2012 auf die BGS-EWS 2013 gestützt werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein nicht bestandskräftiger Beitragsbescheid, der wegen nichtiger Satzung zunächst rechtswidrig ist, durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden kann (vgl. BayVGH U.v. 1.3.2007 - 23 B 06.1668; B.v. 04.02.2010 - 20 ZB 09.3224). Nicht maßgeblich ist nämlich, ob der festgesetzte Beitrag aufgrund der BGS-EWS 2012 oder aufgrund einer anderen Satzung erhoben werden konnte, insoweit kommt es nur darauf an, ob das objektive Recht eine Beitragsschuld in dieser Höhe rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 20 ZB 11.1948). Die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid zugrunde gelegten Beitragssätze bleiben mit einem Beitragssatz von 1,10 pro qm Grundstücksfläche und 10,49 EUR pro qm Geschossfläche hinter den Beträgen der BGS-EWS 2013 zurück. Auch unter Anrechnung aller früherer geleisteter Beitragszahlungen in Höhe von 5.429,20 DM (= 2.775,91 EUR, vgl. Bescheid vom 11. Mai 2001) ist der mit Bescheid vom 10. September 2015 festgesetzte Beitrag nach den Beitragssätzen der BGS-EWS 2013 rechtmäßig, da die Summe aus bereits geleisteten Zahlungen und nunmehr festgesetztem Beitrag die Höhe eines neuen Herstellungsbeitrags nach der BGS-EWS 2013 nicht erreicht.

B. Auch bezüglich der Rechtmäßigkeit der hier relevanten BGS-WAS vom 16. Juli 2012 bestehen keine Zweifel. So hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 24. August 2017 (AN 1 S 17.00855) ausgeführt, dass alle Satzungen der Antragsgegnerin vor 2012 wegen Beschlusses in nichtöffentlicher Sitzung nichtig waren, da die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung darstellen, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat (vgl. auch BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124). Somit wurde mit der BGS-WAS vom 16. Juli 2012 erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen. Die BGS-WAS vom 10. Oktober 2013 (Inkrafttreten zum 1. Oktober 2013) ersetzt die Satzung vom 16. Juli 2012. Gründe, die gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sprechen sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

C. Gegen die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche bestehen keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 5 Abs. 4 BGS-EWS 2013 bzw. BGS-WAS 2013.

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers hat sich die Grundstücksfläche seit der erstmaligen Erhebung der Herstellungsbeiträge geändert. So geht aus den Akten hervor, dass für das Anwesen des Antragstellers ursprünglich nur eine Grundstücksfläche von 901,24 qm zugrunde gelegt worden ist, weil ein Teil der Grundstücksfläche Acker bzw. Wiese war und als im Außenbereich liegend nicht bebaubar war und damit keinem Beitragstatbestand unterfiel. Nunmehr beträgt die Grundstücksfläche unstreitig 1816 qm, was zum einen aus Zukäufen von 66 qm im Jahr 1993 und insgesamt 27 qm im Jahr 2001 – und nicht wie von der Antragsgegnerseite vorgetragen im Jahr 2001 27 qm und zusätzlich weitere 3 qm und 14 qm - resultiert sowie der seit 2003 erfolgten Zurechnung der ursprünglichen Ackerfläche von 821,76 qm dem Innenbereich aufgrund der Bebauung der angrenzenden Grundstücke. Dadurch, dass das gesamte Grundstück nunmehr dem Innenbereich zuzuordnen ist, ist auch für den nunmehr dem Innenbereich zuzuordnenden Teil eine neue Vorteilslage im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b bb Sp Straße 1 KAG eingetreten. Der Beitragstatbestand des § 2 BGS-EWS 2013 bzw. BGS-WAS, wonach der Betrag für bebaubare Grundstücke erhoben wird, ist erfüllt.

Die ursprünglich nicht berechneten 821,76 qm + 66 qm + 27 qm = 914,76 qm Grundstückfläche sind nunmehr rechtmäßig für den Herstellungsbeitrag herangezogen worden.

D. Auch gegen die Geschossflächenberechnung bestehen keine Bedenken. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass er Maßnahmen, die zu einer Geschossflächenmehrung geführt haben könnten, schon vor dem Jahr 1992 abgeschlossen habe. Er hat jedoch keinerlei Belege, wie Baugenehmigungen oder ähnliches vorgelegt, die diese Aussage stützen. Daher geht das Gericht davon aus, dass die Erweiterungen erst nach der Erhebung Stand 3/1995 vorgenommen wurden, da keinerlei substantiierten Argumente vorgetragen worden sind, weshalb diese Erhebung unrichtig sein sollte. Allein das einfache Bestreiten deren Richtigkeit genügt nicht, um Zweifel an einer von einem Ingenieurbüro im Auftrag der Antragsgegnerin vorgenommenen Ausmessung der vorhandenen Gebäude zu wecken. Gleiches gilt für die Erhebung aus dem Jahr 2012, die die Geschossflächen aus diesem Jahr wiedergibt. In dem angegriffenen Bescheid ist richtiger Weise die Mehrung der Geschossflächen von 1995 bis 2012 zugrunde gelegt worden, indem die bereits im Jahr 1995 gemessenen Geschossflächen von den im Jahr 2012 festgestellten zum Abzug gebracht wurden.

E. Die Erhebung des Herstellungsbeitrages war auch zulässig. Ein Beitragstatbestand, der einmal verwirklicht wurde und damit eine Beitragspflicht begründet hat, führt so lange zur Beitragserhebung bis entweder die Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder die Erhebung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) bb) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 bzw. 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat (Ausschlussfrist), nicht mehr zulässig ist. Das erstmals 2012 bzw. 2013 wirksam geschaffene Satzungsrecht wirkt auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses zurück, auch wenn diese neue Satzung nicht ausdrücklich rückwirkend erlassen wurde (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2010 – 20 ZB 09.3224 m.w.N.).

Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme war die Beitragsschuld nicht verjährt, vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) 3. Spiegelstrich KAG i.V.m. § 169 AO, weil der Bescheid vor Ablauf der Vierjahresfrist erlassen wurde. Eine Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) 1. Spiegelstrich KAG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Vorliegend sind die 25 Jahre anzuwenden, da der Antragsteller der Antragsgegnerin abweichend von Art. 5 Abs. 2a KAG die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nicht mitgeteilt hat. Zwischen dem Jahr 1995 und der Beitragserhebung im Jahr 2016 sind jedoch erst 21 Jahre vergangen, so dass die Festsetzungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angesetzt wurde.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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published on 03/05/2018 00:00

Tenor 1. Die Verfahren AN 1 S 17.01208 und AN 1 S 18.00240 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Anträge werden abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf
published on 25/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger auf die Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen in Höhe von 904,53 EUR bis einschließlich 31. März 2014 mit einem Zinssatz vo
published on 04/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 991,68 Euro festgesetzt.
published on 29/01/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.307,53 EUR festgesetzt. Gründe
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published on 03/05/2018 00:00

Tenor 1. Die Verfahren AN 1 S 17.01208 und AN 1 S 18.00240 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Anträge werden abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.