Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Aug. 2017 - AN 1 S 17.855

published on 24/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Aug. 2017 - AN 1 S 17.855
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Januar 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2016, Az.: ... – Kanalherstellung für die Entwässerungseinrichtung wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt ¼, die Antragsgegnerin ¾ der Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.711,56 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin war bis zum 17. September 2013 Eigentümerin des Grundstücks Flurnummer ... der Gemarkung ... (...*).

Die Antragsgegnerin erließ am 20.12.2016 zwei Bescheide, die für das bezeichnete Grundstück einen Wasserherstellungs- und einen Kanalherstellungsbeitrag festsetzen. Die Bescheide enthalten folgende Berechnungsgrundlagen:

PK-Nr.: ...vom 20.12.2016:

Wasserherstellungsbeitrag: 1.616,11 EUR

1.405 m² Grundstücksfläche (x) 0,50 EUR = 702,50 EUR

Ermittlung der Geschossfläche:

Fiktive Geschossfläche: siehe oben 351,25 m²

Erdgeschoss: Quadratmeter mit 2 Dezimalstellen m²

Obergeschoss: Quadratmeter mit 2 Dezimalstellen m² Dachgeschoss: Grundfläche des Geschosses m² (x) 66,67%, Quadratmeter mit 2 Dezimalstellen m²

351,25 m² erweiterte Geschossfläche (x) 2,30 EUR= 807,88 EUR

ergibt eine Gesamtforderung von 1.510,38 EUR

zzgl. 7% MwSt 105,73 EUR

Gesamtbetrag 1.616,11 EUR

PK-Nr.:...vom 20.12.2016:

Kanalherstellungsbeitrag: 5.230,11 EUR

1405 m² Grundstücksfläche (x) 1,10 EUR = 1.545,50 EUR

Ermittlung der Geschossfläche:

Fiktive Geschossfläche: siehe oben 351,25 m²

351,25 m² erweiterte tatsächliche Geschossfläche (x) 10,49 EUR = 3.684,61 EUR

ergibt eine Gesamtforderung von 5.230,11 EUR

Die Antragstellerin ließ durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 20. Januar 2017 Widerspruch erheben.

Der zugleich gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO wurde am 3. Februar 2017 von der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der zulässige Antrag sei nicht begründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden und die Vollziehung der Bescheide keine unbillige Härte darstelle.

Die Antragstellerin stellte mit einem am 8. Mai 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom gleichen Tage einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.

Es wurde beantragt,

„1. Es wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.1.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2016, Az.: ... – Wasserherstellung für die Wasserversorgungseinrichtung, angeordnet. 2. Es wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20.1.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.12.2016, Az.:... – Kanalherstellung für die Entwässerungseinrichtung, angeordnet.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 13. April 2017 darauf hingewiesen habe, dass bezüglich des Grundstücks Flurnummer ... der zuvor ergangenen Bescheid vom 4. November 2016 gegen den jetzigen Eigentümer des Grundstücks mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 aufgehoben worden sei. In diesem gegen einen anderen Beteiligten ergangenen Aufhebungsbescheid habe die Antragstellerin bestätigt, dass die Antragstellerin seit dem 17. September 2013 nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks sei. Unter anderem mit Schreiben vom 3. April 2017 habe nun die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung aus den genannten Bescheiden angekündigt.

Es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Bescheide rechtswidrig seien, weil die Antragstellerin entweder zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide nicht mehr Eigentümerin gewesen sei oder die am 20. Dezember 2016 erlassenen Bescheide verfristet gewesen seien, weil die vorangegangenen Beitragssatzungen der Antragsgegnerin nicht nichtig gewesen seien. Weder aus der EWS vom 16. Juli 2012 noch aus dem WAS vom 16. Juli 2012 ergebe sich ein Hinweis darauf, dass die bisherigen Satzungen der Antragsgegnerin nichtig gewesen seien. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beitragsbescheide entweder nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. cc) KAG in Verbindung mit § 169 AO verfristet seien oder die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS am 1. Oktober 2013 nicht mehr Eigentümerin des beitragspflichtigen Grundstücks gewesen sei.

Die Antragsgegnerin teilte am 16. Mai 2017 mit, dass alle Satzungen vor 2012 in nicht öffentlicher Sitzung vom Verwaltungsrat der Gemeindewerke ... beschlossen worden seien, was einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO darstelle. Diese Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes habe die Ungültigkeit der Satzungsbeschlüsse zur Folge (Nichtigkeit der Satzung vor 2012). Das Grundstück Flurnummer ..., Gemarkung ... liege innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „...“, der am 6. April 2011 in Kraft getreten sei. Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht sei unter anderem gültiges Satzungsrecht, dies sei erstmals mit den Satzungen vom 16. Juli 2012 geschaffen worden, die am 19. Juli 2012 in Kraft getreten seien.

Mit einem am 17. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz zeigten sich die Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin an und beantragten,

den Antrag abzuweisen.

Die Begründung bleibe gegebenenfalls einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

In der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2017 wurde von der Antragsgegnerin erläutert, dass die Bescheide von einer erstmaligen gewerblichen Nutzbarkeit des Grundstücks mit Inkrafttreten des Bebauungsplans ausgingen und dass sich die Beitragshöhe aus der fiktiv zu berechnenden Geschossfläche ergebe.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 führte die Bevollmächtigte des Antragsgegners aus, dass von der Gültigkeit der BGS-EWS 2012 auszugehen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten Bezug genommen, hinsichtlich des Verlaufs der am 25. Juli 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift.

II.

Die Anträge, mit denen die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide über die Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung vom 20. Dezember 2016 und für die Entwässerungseinrichtung vom 20. Dezember 2016 begehrt, sind nach Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Antragsgegnerin (vgl. Schreiben vom 3. Februar 2017) zulässig (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 VwGO).

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung anzuordnen, ist begründet. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Wasserversorgungsbeitrags gerichtete Antrag ist hingegen unbegründet.

Die grundsätzlich mit dem Widerspruch verbundene aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) tritt kraft Gesetzes nicht ein, wenn ein Verwaltungsakt die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten betrifft (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag jedoch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, was in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann zu geschehen hat, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und deshalb seine Aufhebung oder Abänderung im Hauptsacheverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, oder wenn dessen sofortige Vollziehung für den Abgabeschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und außerdem die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO vorliegen.

Gründe dafür, dass die Vollziehung der Herstellungsbeitragsbescheide vom 20. Dezember 2016, deren Aussetzung der Antragsgegner abgelehnt hat, eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind nicht vorgetragen. Somit ist ausschließlich darauf abzustellen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide bestehen, was bei nur summarischer Überprüfung beim Herstellungsbeitragsbescheid für die Entwässerungseinrichtung der Fall ist (A), nicht jedoch hinsichtlich des Beitragsbescheides für die Wasserversorgungseinrichtung (B).

A.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Herstellungsbeitragsbescheids für die Entwässerungseinrichtung vom 20. Dezember 2016, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erstmals wirksamen Herstellungsrechts nicht mehr Eigentümerin des genannten Grundstücks und damit Beitragsschuldnerin war. In ihrem Urteil vom 25. Juli 2017 (AN 1 K 15.01781) hat die Kammer festgestellt, dass die Antragsgegnerin gültiges Herstellungsbeitragsrecht für die Entwässerungseinrichtung erstmals mit Erlass der BGS-EWS vom 10. Oktober 2013 (Inkrafttreten zum 1. Oktober 2013) geschaffen hat. Die Kammer hat zum Satzungsrecht der Antragsgegnerin ausgeführt (ab Seite 10 des Urteils):

„(a) Die „Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung der Gemeindewerke ... (VES-EWS) vom 09.08.2012“ (nachfolgend: VES-EWS 2012) ist unwirksam.

i. Die Nichtigkeit der Satzung ergibt sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme. Die VES-EWS 2012 entsprach nicht den Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an diesen Beschrieb einer Verbesserungsmaßnahme in einer Verbesserungsbeitragssatzung stellt. So fehlten vorliegend Angaben zur Länge der verlegten Kanäle (vgl. BayVGH, U.v. 16.3.1988 - 23 CS 87.04228, GK 1989/9). Ein ausführlicher Beschrieb ist nicht nur bei Satzungen mit vorläufigen Beitragssätzen (Art. 5 Abs. 4 KAG) erforderlich, sondern bei Verbesserungsbeitragssatzungen auch deshalb unerlässlich, weil nur so der Zeitpunkt, wann alle bezeichneten Maßnahmen abgeschlossen sind, also wann mit ihrer tatsächlichen Beendigung die Verbesserungsbeitragsschuld entsteht, bestimmt werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 VES-EWS; vgl. Thimet, Gemeindliches Satzungs- und Unternehmensrecht, Teil IV Frage 20, Rn. 6.3 und 8).

Hieran knüpft zum einen der Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung an, zum anderen muss zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs der Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen, weil anderenfalls weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2007 - 23 CS 07.833; großzügiger: BayVGH, B.v. 4.8.2015 - 20 ZB 15.1082, juris Rn. 3).

ii. Darüber hinaus ist die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke ... vom 16.07.2012“ (nachfolgend: BGS-EWS 2012) erlassen wurde, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert hatte. Stehen nach nichtigem vorherigem Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führt dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (vgl. zu einem Abstand von 4 Tagen BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133, Rn. 34, juris).

(b) Mit der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeindewerke ... vom 10.10.2013“ (nachfolgend: BGS-EWS 2013) hat die Beklagte erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen.

i. Alle Satzungen vor 2012 sind dabei bereits aus dem Grund rechtswidrig und nichtig, weil sie in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen worden waren. Nach Art. 52 Abs. 2 BayGO sind die Sitzungen eines Gemeinderats öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen. Nichts anderes kann für die Sitzungen des Verwaltungsrats der Beklagten gelten, wenn ihr von der Gemeinde das Recht zum Satzungserlass eingeräumt wird.

Unter Wohl der Allgemeinheit sind gemeindliche oder staatliche Interessen zu verstehen (z.B. an der Wahrung von Sicherheit und Ordnung, der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Belange der Landesverteidigung). Diese stehen einer öffentlichen Behandlung entgegen, wenn schon die Möglichkeit ihrer Beeinträchtigung besteht. Die Erwartung, dass bei Zulassung der Öffentlichkeit eine ruhige und sachliche Diskussion erschwert wird, genügt nicht für den Ausschluss der Öffentlichkeit. Ein Ermessensspielraum bei der Auslegung des Begriffs „Wohl der Allgemeinheit“ besteht nicht. Bei der Prüfung ob die genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen, ist zu beachten, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dient und die Transparenz der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit gewährleisten soll. Er trägt dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung, weil er die Kontrolle der Verwaltung durch die Bürger ermöglicht.

Hiervon ausgehend sind keine Gesichtspunkte erkennbar, dass das Wohl der Allgemeinheit der Anwesenheit der Öffentlichkeit bei einer Entscheidung des Verwaltungsrats über die Beitragssatzungen entgegenstünde. Entgegenstehende Interessen einzelner sind ebenso wenig ersichtlich. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht von der Sitzung ausgeschlossen, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs „einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar“ und führt zur Unwirksamkeit des betreffenden Beschlusses (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124, Rn. 8, juris; Bauer/Böhle/Hecker, Bayerische Kommunalgesetze, Rn. 9 zu Art. 52 GO; Prandl/Zimmermann/ Büchner/ Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Rn. 10 zu Art. 52 GO).

ii. Auch die BGS-EWS 2012 erweist sich im Beitragsteil als rechtswidrig und nichtig.

aa. Mit der BGS-EWS 2012 konnte die Beklagte nicht erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht schaffen, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt war, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst war. Nachdem der weit überwiegende Anteil der in der Verbesserungsbeitragssatzung genannten Maßnahmen bereits lange vor Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen war und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfielen, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten war, stellen diese Maßnahmen sich als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011, a.a.O., Rn. 34, juris). Insbesondere ist bei einer Bauzeit der Einzelmaßnahmen von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar war.

bb. Dieser Fehler konnte auch nicht durch die durch „Satzung der Gemeindewerke ... zur 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung (BGW-EWS) der Gemeindewerke ... vom 16.07.2012 Vom 13.09.2012“ (nachfolgend: Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden. Nachdem die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig war, konnte nicht ohne Inkrafttreten einer vollständig neu beschlossenen Beitragssatzung ein rechtswirksames Herstellungsbeitragsrecht geschaffen werden (vgl. BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060).

iii. Gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 wurde nichts vorgetragen; derartige Gründe sind auch anderweitig für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere bestand kein Anlass für das Gericht, die zugrunde gelegte Globalkalkulation zu überprüfen, weil diese von klägerischer Seite nicht substantiiert angegriffen wurde.“

Nachdem nach unwidersprochenem Vortrag der Antragstellerin ihr Eigentumsverlust am Grundstück mit Umschreibung am 17. September 2013 erfolgte, war sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erstmalig gültigen Herstellungsbeitragssatzung für die Entwässerungseinrichtung nicht mehr Eigentümerin und konnte deshalb nach § 4 BGS-EWS 2013 nicht als solche in Anspruch genommen werden.

B.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Herstellungsbeitragssatzung für die Wasserversorgung bestehen indes nicht. Nachdem alle diesbezüglichen Satzungen der Antragsgegnerin vor 2012 wegen Beschlusses in nichtöffentlicher Sitzung nichtig waren (vgl. oben), hat die Antragsgegnerin mit Erlass der „Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeindewerke ... (Wasserabgabesatzung – WAS –) Vom 16.07.2012“ und der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Gemeindewerke ... vom 16.07.2012“ erstmals gültiges Herstellungsbeitragsrecht geschaffen. Die Kammer hat keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Satzungen.

Der hierauf basierende Herstellungsbeitragsbescheid für die Wasserversorgungseinrichtung ist rechtmäßig, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung (§ 3 Abs. 2 BGS-WAS) Eigentümerin des Grundstücks (§ 4 BGS-WAS) war. Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme war die Beitragsschuld auch nicht verjährt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) 3. Spiegelstrich KAG i.V.m. § 169 AO), weil der Bescheid vor Ablauf der Vierjahresfrist erlassen wurde. Eine Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) bb) 1. Spiegelstrich KAG kommt nicht in Betracht, weil die Vorteilslage nach § 2 Nr. 1 BGS-WAS erst mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.... „...“ am 6. April 2011 entstand, weil damit erstmals von einem gewerblich nutzbaren Grundstück auszugehen war.

Die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossfläche unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 BGS-WAS.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus dem Verhältnis der Beitragshöhen zueinander.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG, wobei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 15.1.2001, 23 CS 00.3350) bei der Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Abgabenangelegenheiten von einem Viertel der Hauptsacheforderung auszugehen ist.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d
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published on 25/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, die vom Kläger auf die Festsetzung des Verbesserungsbeitrags mit Bescheid vom 17. August 2012 geleisteten Zahlungen in Höhe von 904,53 EUR bis einschließlich 31. März 2014 mit einem Zinssatz vo
published on 04/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 991,68 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.