Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 15.00300

published on 07/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. März 2017 - AN 1 K 15.00300
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am …1963 geborene Kläger steht als Beamter (Akademischer Oberrat, BesGr. A 14, am Lehrstuhl für … der … - …) im Dienst des Beklagten.

Nach Abschluss des Studiums der Medizin an der … (Bestehen der ärztlichen Prüfung am …1990) war der Kläger aufgrund Ausbildungsvertrags vom 5./25. Juli 1990 in der Zeit vom 9. Juli 1990 bis 15. März 1991 als Arzt im Praktikum am Rehabilitationskrankenhaus … gGmbH tätig.

Vom 18. März 1991 bis 31. Dezember 1993 war der Kläger in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis als Assistent am Anatomischen Institut der Universität … beschäftigt.

Vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 war der Kläger aufgrund Arbeitsvertrags vom 24. November 1993/3. Januar 1994 als Arbeitnehmer bei der … tätig (hauptberuflicher Wissenschaftlicher Mitarbeiter i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayHSchLG). Er erhielt eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge eines Akademischen Rats, die Höhe des Grundgehalts bemaß sich nach der Besoldungsgruppe A 13.

Vom 1. Januar 1997 bis 15. Oktober 2003 stand der Kläger als Beamter auf Zeit (Wissenschaftlicher Assistent an der …) im Dienst des Beklagten und erhielt ein monatliches Grundgehalt der Besoldungsgruppe C 1.

Vom 16. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2012 war der Kläger als Beamter auf Zeit (Wissenschaftlicher Oberassistent an der …) beim Beklagten beschäftigt und erhielt ein monatliches Grundgehalt der Besoldungsgruppe C 2.

Nach Einholung der Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses (Beschluss vom 16.5.2013) gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 2 LlbG (Anrechnung der als Wissenschaftlicher Oberassistent im Beamtenverhältnis auf Zeit zurückgelegten Zeit im Umfang von 2 Jahren auf die Probezeit) sowie der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 25. März 2013 (Ausnahme von der Einstellungsaltersgrenze gemäß Art. 23 Abs. 1 BayBG) und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 17. Juni 2013 (Ausnahme von der Einstellung im besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13) ernannte die … den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Akademischen Oberrat. Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 wies sie den Kläger ab

1. Juli 2013 in eine Planstelle für Beamte der Laufbahn des Akademischen Rates mit den Bezügen der Besoldungsgruppe A 14 ein und übertrug ihm die Aufgaben eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters nach Art. 21 Abs. 1 BayHSchPG am Lehrstuhl für …

Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 beantragte der Kläger bei der … „die Anerkennung aller möglichen Zeiten für die Stufenfestsetzung innerhalb seiner Besoldungsgruppe A 14 bezüglich seiner Ernennung zum Akademischen Oberrat auf Lebenszeit“.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2013 gab die … dem Antrag insoweit statt, als die Tätigkeiten des Klägers als Wissenschaftlicher Assistent an der Universität … vom 28. Juni 1992 bis 21. Dezember 1993 sowie die Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der … vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 voll als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG berücksichtigt wurden.

Im Hinblick auf die Anerkennung der Tätigkeiten des Klägers als Arzt im Praktikum am Rehabilitationskrankenhaus … vom 9. Juli 1990 bis 15. März 1991, Wissenschaftlicher Assistent an der Universität … vom 18. März 1991 bis 27. Juni 1992, Wissenschaftlicher Assistent (C 1) an der … vom 1. Januar 1997 bis 15. Oktober 2003 und als Wissenschaftlicher Oberassistent (C 2) an der … vom 16. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2012 wurde der Antrag abgelehnt.

Die Beschäftigungszeiten vor dem 28. Juni 1992 und damit vor Vollendung des 29. Lebensjahres des Klägers seien bereits - in der im Zuge der durch das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern zum 1. Januar 2011 eingeführten - neuen Grundgehaltstabellenstruktur der Besoldungsordnung A angemessen berücksichtigt worden. Die Beschäftigungszeiten als Wissenschaftlicher Assistent und Oberassistent im Beamtenverhältnis auf Zeit könnten nicht als förderliche Zeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt werden, da für die Anerkennung dieser Zeiten das Landesamt für Finanzen - …- zuständig sei.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 verlegte das Landesamt für Finanzen - … - Bezügestelle Besoldung - den erstmaligen Diensteintritt des Klägers (1.1.1997) fiktiv auf den 1. Juli 1992 vor und stellte fest, dass sich der Stufenaufstieg um sechs Monate verzögert habe. Hierbei legte es die im Bescheid der … vom 28. Juni 2013 anerkannten Beschäftigungszeiten zu Grunde (Art. 31 Abs. 2 Satz 3 BayBesG). Die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 (Zeit ohne Anspruch auf Grundgehalt) wertete es als sogenannte Verzögerungszeit.

Mit Schreiben vom 10. August 2013 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Die angekündigte Begründung reichte er nicht nach. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 legte der Kläger beim Landesamt für Finanzen - … … - „Widerspruch gegen die Besoldungshöhe“ ein und beantragte die „Neuberechnung seiner Besoldung wegen altersdiskriminierender Wirkung der landesrechtlichen Besoldungsvorschriften“. Unter Berufung auf Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesarbeitsgerichts und mehrerer Verwaltungsgerichte beantragte er „zeitnah die Besoldung aus der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe, hilfsweise die Neuberechnung seines Grundgehalts unter Berücksichtigung einer altersdiskriminierungsfreien und unionsrechtlich konformen Feststellung seiner Besoldungsstufe sowie die Zahlung der sich daraus ergebenden Besoldungsleistungen rückwirkend vor und nach dem Zeitpunkt der Überleitung in die neue Besoldungsstruktur, jedenfalls aber für den noch nicht verjährten Zeitraum“. Der Antrag solle „gleichzeitig als anspruchswahrender Widerspruch gegen seine aktuelle Besoldungsabrechnung zu behandeln“ sein; er wende sich „gegen die altersdiskriminierend bemessene Höhe seiner Besoldung aus der festgesetzten Stufe seiner Besoldungsgruppe“.

Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2014 half die … dem Widerspruch des Klägers vom 18. Juli 2013 gegen den Bescheid vom 28. Juni 2013 insoweit ab, als die Zeit vom 21. bis 31. Dezember 1993 als Assistent an der Universität … zusätzlich zu den im Bescheid vom 28. Juni 2013 anerkannten Zeiten als sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeit gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG anerkannt wurde.

Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Gegen den Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid der … vom 10. Juni 2014 erhob der Kläger mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt …, vom 16. Juli 2014 fristgemäß Klage. Diese wurde mit Urteil vom 7. März 2017 - AN 1 K 14.01169 - abgewiesen.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 hob das Landesamt für Finanzen - … … - seinen Bescheid vom 18. Juli 2013 auf, verlegte den erstmaligen Dienstantritt des Klägers (1.1.1997) fiktiv auf den 1. Juni 1992 (statt 1.7.1992) vor und stellte fest, dass sich der Stufenaufstieg um sechs Monate verzögere. Die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 (Zeit ohne Anspruch auf Grundgehalt) wertete es als sogenannte Verzögerungszeit. Aufgrund dieser Entscheidungen legte es der Zahlung des Grundgehalts des Klägers aus der Besoldungsgruppe

A 14 ab 1. Juli 2013 die Stufe 10 zu Grunde.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Die angekündigte Begründung reichte er bislang nicht nach. Das Landesamt für Finanzen - … … - hat über diesen Widerspruch noch nicht entschieden.

Mit streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2014, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 28. Januar 2015, wies das Landesamt für Finanzen - … … - den Widerspruch des Klägers vom 12. Dezember 2013 zurück.

In den Gründen wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Der Widerspruch werde als Widerspruch gegen das neue Dienstrecht bewertet, da der Kläger nach dem 1. Januar 2011 (am 1.7.2013) in das Beamtenverhältnis (gemeint ist: „auf Lebenszeit“) berufen worden sei.

Der Widerspruch sei unbegründet. Dem Kläger werde seit 1. Januar 2011 eine diskriminierungsfreie Besoldung nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz gewährt. Es stehe ihm daher keine höhere als die gesetzlich geregelte Besoldung zu. Das Bayerische Besoldungsgesetz sehe eine altersunabhängige Besoldung nach Dienstzeiten und Erfahrung vor. Das Anfangsgrundgehalt ergebe sich aus der ersten mit einem Wert belegten Stufe der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes. Der Stufenaufstieg gemäß den Art. 30 und 31 BayBesG erfolge leistungsbezogen und honoriere damit auch die gewonnene Berufserfahrung. Das bisherige System des Besoldungsdienstalters sei dadurch abgelöst worden.

Anders als die in Bayern bis 31. Dezember 2010 geltenden §§ 27 und 28 a.F. des Bundesbesoldungsgesetzes, welche eine Anknüpfung an das Besoldungsdienstalter und somit an das Lebensalter vorgesehen hätten, sei dieses Besoldungssystem somit nicht diskriminierend wegen Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2. lit a der Richtlinie 2000/78/EG. Der EuGH habe mit seiner Entscheidung vom 19. Juni 2014 bestätigt, dass es sich bei der Anknüpfung der Besoldung an die Berufserfahrung um ein mit Unionsrecht konformes Besoldungssystem handle (EuGH, U.v. 19. Juni 2014, C-501/12 bis 506/12, C-540/12 und C-541/12, Rn. 86).

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 23. Februar 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums seines früheren Bevollmächtigten, Rechtsanwalt …, Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2014 zu verurteilen, den Kläger nach der Endstufe A 14 zu besolden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen.

Der Kläger vertrete die Auffassung, dass seine Besoldung europarechtswidrig sei, weil er nach dem Alter diskriminiert werde. Insofern werde auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München, M 5 K 13.4946, verwiesen. Das dortige Verfahren sei nicht rechtskräftig. Die Klägerseite gehe davon aus, dass der VGH die auch hier im Raum stehende Rechtsfrage entscheiden werde. Höchst vorsorglich werde schon jetzt darauf hingewiesen, dass der Kläger bei seinem Dienstherrn, der …, bereits in einem Beamtenverhältnis gestanden habe und zwar besoldet nach C 2. Die C 2-Besoldung sei laufbahnunabhängig und damit sei auf das Beamtenverhältnis des Klägers noch „Altrecht“ anzuwenden. Nach den Vorgaben des EuGH sei mit der Altersdiskriminierung per se die Endstufe des Klägers in Ansatz zu bringen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - … … - vom 4. Mai 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Der Kläger besitze keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte ab 1. Juli 2013 ein Grundgehalt nach der Endstufe (Stufe 11) der Besoldungsgruppe A 14 zahle.

Das Grundgehalt des Klägers als (seit 1.7.2013) eines Beamten der Besoldungsgruppe A 14 bemesse sich nach Stufen (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BayBesG). Nach der Grundregel des Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayBesG erfolge bei der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge zum Beklagten die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe. Da der Kläger bereits vor dem 1. Juli 2013 als Beamter im Dienst des Beklagten gestanden habe und während dieser Beamtenverhältnisse auf Zeit noch keiner Stufe ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayBesG (1.1.2011) zugeordnet gewesen sei, habe er für das ab 1. Juli 2013 begründete Beamtenverhältnis einer Stufe zugeordnet werden müssen. Auf den Zeitpunkt der erstmaligen Begründung des Beamtenverhältnisses zum Beklagten abgestellt, sei das die Stufe 4 der Besoldungsgruppe A 14.

Die Vorschrift des Art. 30 Abs. 4 BayBesG ändere an dem bisherigen Ergebnis nichts. Denn es fehle an dem erforderlichen Dienstherrnwechsel.

Anwendbar sei vielmehr die Norm des Art. 31 BayBesG. Gemäß Art. 31 Abs. 1 BayBesG sei der Dienstantritt des Klägers um im Einzelnen bezeichnete berücksichtigungsfähige Zeiten fiktiv vorzuverlegen. Zeiten i.S.d. Art. 31 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BayBesG könnten von vornherein außer Betracht bleiben. Solche Zeiten weise der Lebenslauf des Klägers nicht auf. In Betracht kämen allenfalls Zeiten im Sinne des Art. 31 Abs. 1 Nr. 1 BayBesG. Erste Voraussetzung sei, dass es sich um Beschäftigungen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis handle. Als berücksichtigungsfähige Zeiten kämen danach in Betracht die Zeiten des Klägers als Arzt im Praktikum am Rehabilitationskrankenhaus … (9.7.1990 bis 8.1.1992), als Assistent am Anatomischen Institut der Universität … (18.3.1991 bis 31.12.1993) und als hauptberuflicher Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der … (1.1.1994 bis 31. 12.1996). Ihre Berücksichtigungsfähigkeit scheitere jedoch daran, dass es sich nicht um Zeiten einer in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der 4. Qualifikationsebene zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach Art. 7 und 8 LlbG vorgeschriebene Beschäftigung handle.

Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BayBesG könne der Zeitpunkt des Diensteintritts auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. Die Entscheidung über die Anerkennung der Beschäftigungszeiten des Klägers als sonstige für die Beamtentätigkeit des Klägers förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten habe die … als die gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBesG, § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 1 Nr. 1 ZustV-WFKM zuständige Behörde im Bescheid vom 28. Juni 2013 in Verbindung mit dem Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2014 getroffen. Laut diesen Entscheidungen seien die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 28. Juni 1992 bis 31. Dezember 1993 und vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1996 Zeiten i.S.d. Art. 31 Abs. 2 BayBesG, nicht jedoch die Beschäftigungszeiten vom 9. Juli 1990 bis 15. März 1991 und vom 18. März 1991 bis 27. Juni 1992 und die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1997 bis 15. Oktober 2003 und vom 16. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2012. Diese unanfechtbare Entscheidung sei Grundlage für die (fiktive) Vorverlegung des Diensteintritts des Klägers.

Folglich sei der Dienstantritt des Klägers (1.1.1997) um vier Jahre und sieben Monate fiktiv auf den 1. Juni 1992 vorzuverlegen gewesen. Den Stufenaufstieg gemäß Art. 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayBesG ab 1. Juni 1992 habe die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 verzögert, weil der Kläger in dieser Zeit ohne Anspruch auf Grundgehalt gewesen sei (Art. 30 Abs. 2 Satz 3 BayBesG); ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Art. 31 Abs. 3 BayBesG sei nicht verwirklicht. Davon ausgehend bemesse sich das Grundgehalt des Klägers ab 1. Juli bei 2013 und gegenwärtig nach der Stufe 10 der Besoldungsgruppe A 14. Bei der Anwendung der genannten Vorschriften sei dem Landesamt für Finanzen - … … - kein Fehler unterlaufen. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2014 sei rechtmäßig.

Bei ihrer Argumentation in der Klage ließen die Prozessbevollmächtigten des Klägers mehrere Gesichtspunkte außer Acht:

Maßgebend für die beanspruchte Zahlung eines Grundgehalts der Endstufe (Stufe 11) der Besoldungsgruppe A 14 seien die seit 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften der Art. 30 ff. BayBesG. Diese Normen hätten das Besoldungsdienstalter als bisherigen Maßstab für Einstieg und Aufstieg in der Grundgehaltstabelle abgelöst. Das neue Besoldungsrecht stelle vielmehr auf Leistung ab. Die Einstufung des Klägers orientiere sich nicht (mehr) am Lebensalter. Die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe) und das Aufsteigen des Grundgehalts in den Stufen bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe) knüpfe an die bisher erlangte Berufserfahrung, an die tatsächlich geleisteten Dienstzeiten und die erbrachte Leistung an. Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juni 2014 entnehmen lasse, stünden diese Regelungen im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere mit dem Verbot der Altersdiskriminierung. Aus welchen Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union die Prozessbevollmächtigten des Klägers ableiteten, die Endstufe des Klägers sei per se mit einer Altersdiskriminierung in Ansatz zu bringen, bleibe unklar. Wie ausgeführt erleide der Kläger keine Altersdiskriminierung. Im Übrigen werde auf die zahlreichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (vgl. nur U.v. 30.10.2014, 2 C 3/13) zu der Frage verwiesen, ob die Endstufe des Klägers mit einer Altersdiskriminierung per se in Ansatz zu bringen sei. Diese Frage habe das Bundesverwaltungsgericht verneint.

Ausgehend vom Klagebegehren, von der Vorschrift des § 52 GKG, von Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie von den Verhältnissen im Monat der Klageerhebung (Februar 2015) betrage der Streitwert 3.352,80 EUR (= 24 Monate x 139,70 EUR = 5.016,47 EUR (erstrebtes Grundgehalt BesGr A 14, Stufe 11) minus 4876,77 EUR (tatsächliches Grundgehalt BesGr A 14, Stufe 10).

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Juli 2016 beantragte der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 15. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Höhe der Besoldung des Klägers bezüglich der Zeit in der Besoldungsordnung A neu zu entscheiden.

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Klage sei begründet, weil sich die altersdiskriminierenden Regelungen des alten Besoldungsrechts durch die überleitenden Regelungen in das neue Besoldungsrecht in den neuen Besoldungsregelungen fortsetze (vgl. z.B. EuGH, U.v. 19.6.2014, C 501/15 u.a., EuZW 2014, 749 im Zusammenhang mit entsprechenden Regelungen der neuen Berliner Beamtenbesoldung; BVerwG, U.v. 30.10.2014, 2 C 6/13, NvwZ 2016, 812 im Zusammenhang mit den Regelungen nach dem Besoldungsgesetz a.F.).

Die Überleitung des Klägers in das neue Besoldungssystem sei nach Art. 107 BayBesG erfolgt. Nach dessen Abs. 2 erfolge die Neuzuordnung durch eine Betrachtung des dem Kläger am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehalts. Die Beamten seien der Stufe zugewiesen worden, deren Grundgehalt ihrem bisherigen entsprochen habe (bzw. der nächsthöhere Betrag in der Besoldungsgruppe, Art. 107 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Satz 4 BayBesG).

Die vorherige altersdiskriminierende Besoldung habe sich somit in der neuen Besoldungsordnung fortgesetzt.

Hilfsweise stehe dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu.

Insbesondere sei insofern keine Verjährung eingetreten:

Die Verjährung öffentlich-rechtliche Ansprüche ergebe sich in Ermangelung spezieller fachrechtlicher Bestimmungen regelmäßig aus einer entsprechenden Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dabei sei nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als sie sachnächste analog heranzuziehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 26.7.2012, 2 C 29.11, juris Rn. 41. m.w.N.). Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG beginne bei Dauertatbeständen erst mit der letzten Benachteiligung zu laufen. Werde im Bereich des Entgelts bzw. der Besoldung diskriminiert, handle es sich um einen derartigen Dauertatbestand. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters biete keinen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Ausschlussfrist. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch stehe selbständig neben den Ansprüchen aus § 15 Abs. 1, 2 AGG. Er erfasse auch immaterielle Schäden.

§ 15 Abs. 4 AGG gelte nicht für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch (vgl. VG Frankfurt, 9 K 25555/13).

Hierzu erwiderte der Beklagte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - … … - Rechtsabteilung - vom 6. Februar 2017 zusammengefasst folgendes:

Durch welchen Anfangs- und gegebenenfalls Endpunkt die Zeit der Besoldung des Klägers in der Besoldungsordnung A begrenzt sein solle, sage der Kläger nicht. Insofern fehle es dem Klagebegehren an der notwendigen Bestimmtheit. Außerdem sei nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines sogenannten Bescheidungsurteils i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erfüllt seien. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei geklärt. Die beantragte Leistung - sprich: höhere Besoldung - stehe angesichts des strengen Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht (§ 2 BBesG, Art. 3 BayBesG) nicht im Ermessen des Landesamts für Finanzen; ihm sei auch kein (verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer) Beurteilungsspielraum eingeräumt.

Im Schreiben vom 13. Juli bei 2016 trügen die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Begründetheit des Hauptklageantrags keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Argumente vor. Der Beklagtenvertreter verweise daher auf seine Klageerwiderung vom 4. Mai 2015. Mit der im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2014 (C 501/12 bis C- 506/12, C-540/12, C-541/12) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.10.2014, 2 C 3/13; nachgehend BVerfG, B.v.7.10.2015, 2 BvR 413/15) setzten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht auseinander. Diese Rechtsprechung lasse sich wie folgt zusammenfassen: Zwar habe das alte Besoldungssystem mit der Anknüpfung an das Lebensalter zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG geführt; eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar die höchste Stufe ihre Besoldungsgruppe sei aber ausgeschlossen; weil die Diskriminierung potenziell sämtliche Beamten erfasse, bestünde kein gültiges Bezugssystem, das als Grundlage herangezogen werden könne.

Hinsichtlich der Begründetheit des Hilfsklageantrags beschäftigten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht mit der für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG maßgebenden Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG. (BVerwG, U.v. 30.10.2014, a.a.O.). Der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend habe die Ausschlussfrist am 9. September 2011 (Tag nach Verkündung des Urteils des EUGH vom 8.9.2011 in Sachen Hennings und Mai, C-297/10, C-298/10) begonnen und am 8. November 2011 geendet. Den Anspruch habe der Kläger frühestens mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 geltend gemacht, also nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG.

Aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch könne der Kläger mangels hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Unionsrecht einen Entschädigungsanspruch ebenfalls nicht ableiten. Aus der von seinen Prozessbevollmächtigten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 13. November 2015 könne der Kläger nichts herleiten. Die Sach- und Rechtslage im Land Hessen, über die das Verwaltungsrecht Frankfurt zu entscheiden gehabt habe, stimme mit der Sach- und Rechtslage im Freistaat Bayern nicht überein.

Hierauf erwiderten die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 3. März 2017.

In der mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte den Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2014 zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. November 2016 zu zahlen.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten der … und des Landesamts für Finanzen - … … - und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Gegenstand und Ziel der Klage ist nach der maßgeblichen Fassung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides vom 15. Dezember 2014 eine angemessene Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 30. November 2016 zu zahlen.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der (Widerspruchs-)Bescheid des Landesamts für Finanzen - … … - vom 15. Dezember 2014 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machenden Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. November 2016.

Ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 AGG scheidet aus.

Ohne Bedeutung ist es, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat. Das Gericht ist nicht an die vom Kläger bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (jura novit curia). Der Widerspruch des Klägers vom 12. Dezember 2013 „gegen die Besoldungshöhe“ ist somit für die Geltendmachung einer angemessenen Entschädigung wegen Altersdiskriminierung ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.2014, juris Rn. 32).

Ein dem Kläger während dieses Zeitraums entstandener Schaden wäre allenfalls in der Differenz zwischen der dem Kläger ab 1. Dezember 2016 gewährten Endstufe 11 seiner Besoldungsgruppe A 14 und der ihm vom 1. Juli 2013 bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gezahlten Endstufe 10 der Besoldungsgruppe A 14 zu erblicken. Diese Differenz beträgt nach den Angaben des Beklagten im Schriftsatz des Landesamts für Finanzen - … … - vom 4. Mai 2015 139,70 EUR monatlich.

Der Kläger befand sich jedoch zum Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung am 12. Dezember 2013 (Widerspruch „gegen die Besoldungshöhe“) bereits seit dem 1. Juli 2013 als Akademischer Oberrat in der altersdiskriminierungsfreien Besoldungsgruppe A 14.

Zwar perpetuiert die schlichte betragsmäßige Überleitung der Besoldungsansprüche von Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Besoldungsregelung bereits ernannt waren, ihre Benachteiligung aufgrund des Lebensalters (hier: Art. 106 BayBesG - Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger der Besoldungsordnungen A und R in die neuen Grundgehaltstabellen).

Denn die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27 und 28 BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (§§ 27 und 28 BBesG a.F., BGBl I S. 3020) benachteiligte Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters.

Dieses Besoldungssystem führte zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (- RL 2000/78/EG -, ABl L 303 S. 16). Die Besoldungsbedingungen der Beamten der Mitgliedstaaten der EU fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (EuGH, U.v. 9.6.2014 - Rs. C-501/12, Specht, NVwZ 2014, 1294 Rn. 42 f.).

Die Ungleichbehandlung von Beamten, deren Stufenzuordnung sich nach der neuen (diskriminierungsfreien) Besoldungsordnung richtet, und denjenigen, die nach Art. 106 BayBesG in diese übergeleitet wurden und deshalb u.U. weiter von der früheren diskriminierenden Besoldung profitieren, ist jedoch gerechtfertigt. Die gewählte (Überleitungs-)Lösung ist nämlich (auch unionsrechtlich) nicht zu beanstanden, weil die besonderen administrativen Schwierigkeiten bei der ansonsten erforderlichen Neuzuordnung zu den Stufen eine Abweichung hiervon rechtfertigen (BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 6/13, Rn. 72, juris, unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 19.6.2014 a.a.O. Rn. 78 ff., juris).

Nach alledem ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen eines materiellen Schadens nach § 15 Abs. 1 AGG i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG ausgeschlossen.

Der Kläger hat aus den gleichen Erwägungen auch keinen Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach 15 Abs. 2 AGG bzw. aus einem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch.

Nach alledem war die Klage daher insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11. ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/03/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am …1963 geborene Kläger steht als Beamter (Aka
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Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft das rückwirkende Inkrafttreten des Sächsischen B
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Tatbestand 1 Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine
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Tatbestand 1 Der Kläger rügt, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nach dem Lebensalter benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich beansprucht er eine
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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.