Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 1667/12

bei uns veröffentlicht am17.02.2014

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juli 2012 - 6 K 41/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine Gemeinde ohne eigene Baurechtszuständigkeit - wendet sich gegen eine gegenüber einem ihrer Bürger erlassene Abbruchsanordnung für ein Gartenhaus.
Ende 2003 hatte die Beklagte festgestellt, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 2580 außerhalb des im maßgeblichen Bebauungsplan „Löchle II“ der Klägerin festgesetzten Baufensters ohne Genehmigung ein Gartenhaus errichtet worden war.
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 28.07.2004 hatte die Beklagte die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt, da nach dem Bebauungsplan (vgl. § 5 Nr. 2) auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen nicht zulässig seien und insoweit keine Befreiung in Betracht komme. Widerspruch und nachfolgende Anfechtungsklage blieben erfolglos.
Nachdem das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.10.2005 - 6 K 1024/05 - Rechtskraft erlangt hatte, gab die Beklagte dem Eigentümer des Grundstücks mit baurechtlicher Entscheidung vom 24.04.2007 auf, das Gartenhaus abzubrechen oder es in seiner Lage so zu verändern, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche.
Hiergegen erhoben sowohl der Eigentümer des Grundstücks als auch die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung ihres am 24.05.2007 erhobenen Widerspruchs verwies die Klägerin auf den Widerspruch des Grundstückseigentümers. Dieser hatte ausgeführt, dass die Abbruchsanordnung ermessensfehlerhaft, insbesondere unverhältnismäßig sei. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin seinem Bauvorhaben zugestimmt habe. Ob öffentliche Interessen entgegenstünden, habe allein die Gemeinde zu beurteilen, die freilich im vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen worden sei.
Mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 16.01.2008 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch des Grundstückseigentümers als unbegründet und den der Klägerin als unzulässig zurück.
Hiergegen hat allein noch die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiterverfolgt. Sie sei ausnahmsweise klagebefugt, weil sie in dem vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen worden sei, obwohl sie ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erteilt habe. Insofern sei sie an das gleichwohl ergangene Urteil nicht gebunden. Es gehe um ihre Planungshoheit unmittelbar betreffende Fragen der Anwendung des neu gefassten § 31 Abs. 2 BauGB, insbesondere darum, inwieweit ihr ungeachtet ihres Einvernehmens noch eine mit finanziellen Aufwendungen verbundene Bebauungsplanänderung abverlangt werden könne. Die Abbruchsanordnung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Befreiung von den bauplanerischen Festsetzungen hätte erteilt werden können. Die Grundzüge der Planung seien tatsächlich nicht berührt. Festsetzungen eines Bebauungsplans könnten nicht ohne Verstoß gegen Art. 28 Abs. 2 GG gegen den Willen der Gemeinde ausgelegt werden. Es entspreche zudem der Planungshoheit und dem Selbstverständnis der Gemeinden, die Gleichbehandlung gleicher Fälle durch die Baurechtsbehörden zu gewährleisten. Gemeinden müssten die Entscheidungen übergeordneter staatlicher Stellen jedenfalls dann überprüfen lassen können, wenn sie durch die Erteilung ihres Einvernehmens mitgewirkt hätten. § 42 Abs. 2 VwGO sei auf diese Fallkonstellation nicht zugeschnitten. Schließlich wäre sie auch in ihrer Finanzhoheit betroffen, müsste sie aufgrund der unrichtigen Rechtsanwendung der Baurechtsbehörden ihren Bebauungsplan ändern. All dies gelte in besonderem Maße, wenn die untere Baurechtszuständigkeit - wie hier - bei einer Verwaltungsgemeinschaft liege.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie verweist darauf, dass es letztlich der Baurechtsbehörde obliege, die Einhaltung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Eine Baugenehmigung sei daher trotz gemeindlichen Einvernehmens zu versagen, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen.
Mit Urteil vom 23.07.2012 - 6 K 41/11 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei mangels Klagebefugnis unzulässig, jedenfalls aber schon deshalb unbegründet, weil die Abbruchsanordnung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Dass ihr Selbstverwaltungsrecht verletzt sein könnte, sei offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen. So seien die Baurechtsbehörden nach ganz einhelliger Meinung nur an die Versagung, nicht jedoch an die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gebunden. Eine auf die Planungshoheit gestützte Klagebefugnis bestehe nur, wenn sich die Baurechtsbehörden über die Festsetzungen des Bebauungsplans durch Erteilung einer Baugenehmigung hinwegsetzten und dadurch Zustände schafften, die der gemeindlichen Planung widersprächen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Beiladung einer Gemeinde nur auszusprechen, wenn diese ihr Einvernehmen versagt, nicht jedoch auch dann, wenn sie ihr Einvernehmen erteilt habe. Die Planungshoheit solle nur insoweit gesichert werden, als die Gemeinde ein ihrem Bebauungsplan zuwiderlaufendes Vorhaben verhindern können solle. Wolle eine Gemeinde demgegenüber die Zulässigkeit eines Bauvorhabens positiv begründen, müsse sie ggf. ihren Bebauungsplan ändern bzw. ergänzen. Der Klägerin fehle aber auch insoweit die Klagebefugnis, als sie ihre Bürger vor willkürlichen Entscheidungen der Baurechtsbehörden schützen wolle.
10 
Unabhängig davon, sei die Klage auch mangels Verletzung eigener Rechte unbegründet. Die Planungshoheit der Klägerin werde nicht dadurch verletzt, dass die Baurechtsbehörden die bauplanerischen Festsetzungen über einen Ausschluss von Nebenanlagen entgegen ihrem Willen zu den „Grundzügen der Planung" rechneten. Eine Gemeinde habe im Rahmen der Erteilung ihres Einvernehmens nicht eine neue verbindliche planerische Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu treffen. Vielmehr könne sie die „Grundzüge ihrer Planung“ nur bei Erlass eines Bebauungsplans hinreichend zum Ausdruck bringen. Hiervon könne sie nicht im Wege der Erteilung ihres Einvernehmens abweichen und so das erforderliche Planänderungsverfahren umgehen.
11 
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 13.08.2012 die bereits vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung macht die Klägerin innerhalb der mehrfach verlängerten Begründungsfrist im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht hätte die bisherige Rechtsprechung zur fehlenden Klagebefugnis im Hinblick auf die Rechtspositionen der Gemeinden überdenken müssen, zumal eine Befreiung keine Atypik mehr voraussetze. Zumindest dann könne ihr eine Klagebefugnis nicht abgesprochen werden, wenn die Baurechtsbehörde entgegen ihrer Auffassung eine Baugenehmigung aus planungsrechtlichen Gründen versage und in der Folge eine Abbruchsanordnung erlasse. Auch die Zielrichtung des § 42 Abs. 2 VwGO stehe dem nicht entgegen, wenn es um substanzielle Interessenlagen einer Gemeinde im Bauplanungsrecht gehe. Ihr gehe es keineswegs darum, die Interessen eines Bürgers wahrzunehmen, sondern um die Klärung der Frage, inwieweit ein erteiltes Einvernehmen von der Baurechtsbehörde übergangen werden dürfe, mit der eine Bebauungsplanänderung vermieden werden solle. Auch gehe es um eine Auslegung des § 31 Abs. 2 BauGB. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bestehe auch kein Grund, die Baurechtsbehörden durch entsprechend hohe Anforderungen an die Klagebefugnis vor einer Überprüfung ihrer - etwa auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz rechtswidrigen - Entscheidungen zu schützen. Auch habe das Verwaltungsgericht die veränderte und gesellschaftspolitisch fortentwickelte Situation der Gemeinden verkannt. Von ihnen werde erwartet, dass sie sich für eine Gleichbehandlung ihrer Bürger und deren Baugesuche einsetzten. Bereits dies impliziere, dass sie entsprechende staatliche Entscheidungen überprüfen lassen können müssten. Nicht zuletzt lasse sich eine Klagebefugnis auch aus ihrer Finanzhoheit ableiten. So gehe es um die Frage, inwieweit der ohnehin enge Handlungsspielraum einer Gemeinde in finanzwirtschaftlicher Hinsicht weiter eingeschränkt werden dürfe.
12 
Die Klägerin hat beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.07.2012 - 6 K 41/11 - zu ändern sowie die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 24.04.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2008 aufzuheben.
14 
Die Beklagte hat beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Hierzu hat sie im Wesentlichen noch wie folgt vortragen lassen: Es sei ausgeschlossen, dass die Klägerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt sei. Denn die Baurechtsbehörden seien grundsätzlich nicht an die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gebunden. Über die materielle Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens habe allein die Baurechtsbehörde und nicht die Gemeinde zu entscheiden. Auf die von der Klägerin angeführten gesellschaftspolitischen Veränderungen zu reagieren, sei Sache des Gesetzgebers. Im Übrigen gebe es keine Bestrebungen, die Rolle der Gemeinden durch eine Ausweitung ihrer Klagebefugnisse zu stärken. § 42 Abs. 2 VwGO diene keineswegs nur dem Schutz vor „Querulanten“, vielmehr seien Gemeinden schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nur klagebefugt, soweit ihnen das Grundgesetz wehrhafte Rechtspositionen einräume. Wehrfähig seien nur die aus ihrem Selbstverwaltungsrecht resultierenden Rechte. Aufgrund der Vielzahl ihrer Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten seien sie zentrale Verwaltungsträger und stünden dem Staat näher als der grundrechtlichen Individualsphäre. Insofern bestehe kein Anlass, den durch die Rechtsschutzgarantie gewährleisteten Gerichtsschutz zu erweitern. Abgesehen davon bestehe auch keine Notwendigkeit an einer gesonderten Überprüfungsmöglichkeit einer Baurechtsentscheidung. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ihre Finanzhoheit berufen; diese schütze sie nicht vor jeglichen Folgekosten, die durch die Erfüllung gemeindlicher Aufgaben entstünden. Dass eine Norm von den zuständigen Entscheidungsträgern nicht in dem von ihm beabsichtigten Sinne ausgelegt und angewandt werde, sei das Risiko jedes Normgebers.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der - zuletzt bis zum 17.12.2012 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet worden (§ 124a Abs. 2 u. 3 VwGO).
20 
Sie ist jedoch unbegründet.
21 
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht bereits wegen fehlender Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen.
22 
Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133). Die behauptete Rechtsverletzung muss dabei „durch den Verwaltungsakt“, d. h. gerade durch die mit ihm getroffene Regelung möglich erscheinen. Allein in der Begründung enthaltene Feststellungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 42 Rn. 70) können für sich genommen ebenso wenig die Klagebefugnis begründen wie lediglich tatsächliche oder mittelbare Wirkungen (vgl. Eyermann/Happ, VwGO 13. A. 2010, § 42 Rn. 101 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Klagebefugnis einer Gemeinde in Rede steht, die mit einer Beeinträchtigung der kommunalen Planungs- und Finanzhoheit begründet wird. Eine Klagebefugnis kann sich aus der kommunalen Planungs- oder Finanzhoheit zwar auch in Fällen ergeben, in denen die Gemeinde nicht selbst Adressat des Verwaltungsaktes ist. Dies setzt jedoch voraus, dass von diesem Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde unmittelbare Rechtswirkungen ausgehen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2004 - 5 B 68.04 -; Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; Urt. 06.03.1986 - 5 C 36.82 -, BVerwGE 74, 84). Solche unmittelbaren Rechtswirkungen gehen von der gegenüber dem Eigentümer eines auf ihrer Gemarkung liegenden Grundstücks ergangenen Abbruchsanordnung für ein Gartenhaus jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aus. Auch die Klägerin zeigt solche Wirkungen auf ihre Planungs- oder Finanzhoheit nicht auf.
23 
Ihre Betroffenheit leitet die Klägerin daraus her, dass die Abbruchsanordnung damit begründet worden war, dass das unter Verstoß gegen den von ihr erlassenen Bebauungsplan „Löchle II“ errichtete Gartenhaus auch nicht nachträglich - unter Erteilung einer Befreiung, hinsichtlich der sie ihr Einvernehmen erteilt hatte - habe genehmigt werden können. Inwiefern ihr diese Begründung und der hinzutretende Umstand, dass sie in dem auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen worden war, die Klagebefugnis gegen die in der Folge erlassene Abbruchsanordnung vermitteln sollte, ist jedoch auch nicht ansatzweise zu erkennen. Dass die Klägerin für den Fall, dass sie die materielle Baurechtmäßigkeit des Gartenhauses doch noch herbeiführen wollte, dies nur mehr mit einer Änderung ihres Bebauungsplans erreichen könnte, stellt lediglich eine mittelbare Auswirkung der - nicht streitgegenständlichen - rechtskräftigen Versagung der Baugenehmigung dar.
24 
Nichts anderes gilt, soweit sich die Klägerin mit dem Hinweis auf ihre Finanzhoheit darauf beruft, dass die Durchführung eines auf die Änderung des Bebauungsplans „Löchle II“ gerichteten Verfahrens mit Kosten verbunden wäre. Als Mindestvoraussetzung für die Möglichkeit einer die Klagebefugnis vermittelnden Beeinträchtigung der kommunalen Finanzhoheit müssten zudem ein qualifizierter Ursachenzusammenhang im Sinne einer notwendigen Folge zwischen der anzugreifenden, Dritte betreffenden Maßnahme und den finanziellen Interessen des Selbstverwaltungsträgers bestehen und die möglichen finanziellen Auswirkungen ein nicht mehr zu bewältigendes Maß erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2004, a.a.O.; hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82 -, NVwZ 1987, 123). Dass letzteres hier der Fall sein könnte, behauptet auch die Klägerin nicht.
25 
Die von ihr sinngemäß aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob einem im Baugenehmigungsverfahren erteilten Einvernehmen der Gemeinde - zumindest in bestimmten Fällen - eine positive Bindungswirkung mit der Folge zukommen könnte, dass sie sich dann möglicherweise auch gegen eine die Baugenehmigung versagende Entscheidung der Baurechtsbehörde zur Wehr setzen könnte, stellt sich danach im vorliegenden Verfahren nicht. Denn selbst dann, wenn sich die Baurechtsbehörden zu Unrecht über ihr erteiltes Einvernehmen hinweggesetzt hätten, berechtigte dies die Klägerin nicht, sich gegen eine nachfolgende Abbruchsanordnung zur Wehr zu setzen. Die unterbliebene Beiladung hinderte zwar eine Rechtskrafterstreckung und ggf. auch den Eintritt materieller Rechtskraft (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 43), vermag aber ebenso wenig die Klagebefugnis gegen eine Abbruchsanordnung zu begründen, deren Erlass nicht eines Einvernehmens der Gemeinde bedarf. Denn über die Zulässigkeit des Vorhabens wird in diesem Verfahren nicht entschieden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
26 
Dass eine Klagebefugnis auch nicht mit einer vermeintlich den Gemeinden zukommenden Aufgabe begründet werden kann, die Rechtmäßigkeit baurechtlicher Entscheidungen zu gewährleisten, liegt auf der Hand. Gemeinden sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zum „Kontrolleur“ der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden aufzuschwingen; sie können auch nicht die grundrechtlich geschützten Interessen ihrer Einwohner bei sich bündeln, indem sie diese als Sachwalterin der örtlichen Gemeinschaft geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 145; Beschl. v. 21.01.1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884 <886>; BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 <391>; BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999 - 4 VR 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151).
27 
2. Wenn es danach auch auf etwaige Rechte der Klägerin im rechtskräftig abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahren - entgegen ihrer und der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - nicht ankam, erscheinen doch zur Klarstellung Ausführungen dazu angezeigt, dass die Klägerin auch durch die - nicht streitgegenständliche - Versagung der nachträglichen Baugenehmigung nicht unmittelbar in ihren Rechten, insbesondere ihrer gemeindlichen Planungshoheit berührt wurde.
28 
Die gemeindliche Planungshoheit besteht im Wesentlichen im Recht der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen, zu ergänzen oder aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167.91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45; Beschl. v. 05.09.1968 - 4 B 154.67 -, Buchholz 406.11 § 36 Nr. 6). Dem Schutz dieses Rechts dient das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach über die „Zulässigkeit“ von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird. Damit soll die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung eines Vorhabens in die Lage versetzt werden, durch politische Entscheidung die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für ein Vorhaben noch ändern und eine ggf. beabsichtigte Planung durch die Instrumente der §§ 14 und 15 BauGB sichern zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59; Urt. v. 07.02.1986 - 4 C 43.83 -, Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35; hierzu auch § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Danach kommt eine Beeinträchtigung der Planungshoheit aber von vornherein nicht in Betracht, wenn - wie hier - eine (nachträglich) beantragte Baugenehmigung versagt wird. Denn dadurch ist sie nicht gehindert, von diesen planungsrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen (vgl. ausdrücklich OVG NW, Urt. v. 10.04.1981 - 10 A 1887/80 -, BRS 38 Nr. 156). Insofern hätte ein Einvernehmen schon nicht eingeholt werden müssen. Denn dies ist nur erforderlich, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine positive Bescheidung des Bauantrags beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191.91 -, NVwZ-RR 1992, 529; bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.1966 - IV 525/64 -, ESVGH 17, 125). An das hier gleichwohl eingeholte und auch erteilte Einvernehmen war die Baugenehmigungsbehörde jedenfalls nicht gebunden. Abgesehen davon, dass die Planungsabsichten der Gemeinde nur einen Teilaspekt des Prüfprogramms darstellen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB Bd. 3 , § 36 Rn. 14), erfordert ein Einvernehmen schon nach seinem Wesen eine gleichermaßen positive Entschließung der Baugenehmigungsbehörde. Zu einer solchen ist diese aber nicht schon deshalb verpflichtet, weil die Gemeinde die Zulassung des Vorhabens befürwortet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991, a.a.O.; Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121,69, DÖV 1970, 349; Beschl. v. 05.09.1968, a.a.O.; auch Urt. v. 28.05.1963 - I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116 zu § 9 Abs. 2 FStrG; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. A. 2013, § 36 Rn. 49: sog. „Zwei-Schlüssel-Prinzip“; auch Dürr, a.a.O., § 36 Rn. 14). Insofern verhält es sich nicht anders als im umgekehrten Fall, in dem die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt und sich ihre negative Auffassung - freilich vorbehaltlich einer Ersetzung des Einvernehmens (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO) - gegenüber der positiven Auffassung der Baugenehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren durchsetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.02.1986, a.a.O.; Urt. v. 19.11.1965 - IV C 184.65 -, BVerwGE 22, 342). Inwiefern sich aus der durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten gemeindlichen Planungshoheit ergeben sollte, dass sich die Auffassung der Gemeinde in bauplanungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls gegenüber der zur Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung berufenen Baurechtsbehörde (vgl. §§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, 58 Satz 1 LBO) durchsetzen müsste, ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt ein erteiltes Einvernehmen keine das Vorhaben beeinflussende „Planungsentscheidung“ dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10..1991, a.a.O.; Rieger, in: Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 36 Rn. 13).
29 
Soweit die Klägerin der Sachbeurteilungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde sinngemäß entgegenhält, dass (jedenfalls) die Auslegung eines von ihr selbst erlassenen Bebauungsplans ihre Sache und insofern für die Baugenehmigungsbehörde verbindlich sein müsse, bleibt sie eine Begründung für diese Behauptung schuldig. Einen Grundsatz des Inhalts, dass die Auslegung durch den Plan- bzw. Normgeber für den Normanwender verbindlich wäre, gibt es nicht. Dem entsprechend wird auch über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht im Einvernehmen der Gemeinde entschieden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 u. 3 BauGB), obwohl sich die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach dem Bebauungsplan beurteilt.
30 
Dass die Baurechtsbehörden den Bebauungsplan „Löchle II“ im Hinblick auf die einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entgegenstehenden „Grundzüge der Planung“ anders als die Klägerin beurteilt hatten, war danach von vornherein nicht geeignet, auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit mit der Folge zu führen, dass auch sie die getroffene Ablehnungsentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung hätte stellen können. Mit dem Erlass des Bebauungsplans „Löchle II“ hatte sie ihre Planungshoheit bereits ausgeübt. An diesen Bebauungsplan ist die Klägerin solange gebunden, als sie ihn nicht in dem dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren geändert hat (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB). Ein solches Verfahren war auch nicht deshalb entbehrlich geworden, weil sie ihr Einvernehmen erteilt hatte. Ein einfacher Beschluss des Gemeinderats, ein bestimmtes Vorhaben zu befürworten, stellt eben - anders, als die Klägerin meint - noch keine „Planungsentscheidung“ dar.
31 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil über die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nach Ermessen zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1982 - 4 B 204.81 -, Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 5; Rieger, a.a.O., § 36 Rn. 12, § 31 Rn. 38), sollten die „Grundzüge der Planung“ tatsächlich nicht berührt gewesen sein. Zwar hätte der Klägerin dann ebenso wie in dem Fall, in dem bereits über die Zulässigkeit des Vorhabens selbst nach Ermessen zu entscheiden ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167.91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45), ein Ermessensspielraum zugestanden. Jedoch konnte ein erteiltes Einvernehmen nach dem oben Gesagten auch dann zu keiner Begrenzung der Sachbeurteilungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde führen (so aber Hofmeister, in: Spannowski/Uechtritz, BauGB, 2. A. 2014, § 36 Rn. 18) bzw. eine positive Bindungswirkung begründen (vgl. Groß, BauR 1999, 566, 568 und 571). Insbesondere erforderte das Einvernehmen nach dem sog. „Zwei-Schlüssel-Prinzip“ auch in diesem Fall eine entsprechende - positive - Ermessensausübung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. Dürr, a.a.O., § 31 Rn. 66; BVerwG, Beschl. v. 03.12.1964, a.a.O.). Eine planerische Funktion kommt der Erteilung des Einvernehmens auch in einem solchen Fall nicht zu. Der der Gemeinde zustehende Ermessensspielraum ist lediglich insofern von Bedeutung, als ein nach pflichtgemäßem Ermessen versagtes Einvernehmen der Gemeinde dann nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt werden könnte.
32 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 17. Februar 2014
35 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf EUR 5.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der - zuletzt bis zum 17.12.2012 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet worden (§ 124a Abs. 2 u. 3 VwGO).
20 
Sie ist jedoch unbegründet.
21 
1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht bereits wegen fehlender Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen.
22 
Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn eine Verletzung der Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133). Die behauptete Rechtsverletzung muss dabei „durch den Verwaltungsakt“, d. h. gerade durch die mit ihm getroffene Regelung möglich erscheinen. Allein in der Begründung enthaltene Feststellungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 19. A. 2013, § 42 Rn. 70) können für sich genommen ebenso wenig die Klagebefugnis begründen wie lediglich tatsächliche oder mittelbare Wirkungen (vgl. Eyermann/Happ, VwGO 13. A. 2010, § 42 Rn. 101 f.). Dies gilt auch dann, wenn die Klagebefugnis einer Gemeinde in Rede steht, die mit einer Beeinträchtigung der kommunalen Planungs- und Finanzhoheit begründet wird. Eine Klagebefugnis kann sich aus der kommunalen Planungs- oder Finanzhoheit zwar auch in Fällen ergeben, in denen die Gemeinde nicht selbst Adressat des Verwaltungsaktes ist. Dies setzt jedoch voraus, dass von diesem Verwaltungsakt gegenüber der Gemeinde unmittelbare Rechtswirkungen ausgehen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2004 - 5 B 68.04 -; Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; Urt. 06.03.1986 - 5 C 36.82 -, BVerwGE 74, 84). Solche unmittelbaren Rechtswirkungen gehen von der gegenüber dem Eigentümer eines auf ihrer Gemarkung liegenden Grundstücks ergangenen Abbruchsanordnung für ein Gartenhaus jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aus. Auch die Klägerin zeigt solche Wirkungen auf ihre Planungs- oder Finanzhoheit nicht auf.
23 
Ihre Betroffenheit leitet die Klägerin daraus her, dass die Abbruchsanordnung damit begründet worden war, dass das unter Verstoß gegen den von ihr erlassenen Bebauungsplan „Löchle II“ errichtete Gartenhaus auch nicht nachträglich - unter Erteilung einer Befreiung, hinsichtlich der sie ihr Einvernehmen erteilt hatte - habe genehmigt werden können. Inwiefern ihr diese Begründung und der hinzutretende Umstand, dass sie in dem auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigeladen worden war, die Klagebefugnis gegen die in der Folge erlassene Abbruchsanordnung vermitteln sollte, ist jedoch auch nicht ansatzweise zu erkennen. Dass die Klägerin für den Fall, dass sie die materielle Baurechtmäßigkeit des Gartenhauses doch noch herbeiführen wollte, dies nur mehr mit einer Änderung ihres Bebauungsplans erreichen könnte, stellt lediglich eine mittelbare Auswirkung der - nicht streitgegenständlichen - rechtskräftigen Versagung der Baugenehmigung dar.
24 
Nichts anderes gilt, soweit sich die Klägerin mit dem Hinweis auf ihre Finanzhoheit darauf beruft, dass die Durchführung eines auf die Änderung des Bebauungsplans „Löchle II“ gerichteten Verfahrens mit Kosten verbunden wäre. Als Mindestvoraussetzung für die Möglichkeit einer die Klagebefugnis vermittelnden Beeinträchtigung der kommunalen Finanzhoheit müssten zudem ein qualifizierter Ursachenzusammenhang im Sinne einer notwendigen Folge zwischen der anzugreifenden, Dritte betreffenden Maßnahme und den finanziellen Interessen des Selbstverwaltungsträgers bestehen und die möglichen finanziellen Auswirkungen ein nicht mehr zu bewältigendes Maß erreichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.07.2004, a.a.O.; hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82 -, NVwZ 1987, 123). Dass letzteres hier der Fall sein könnte, behauptet auch die Klägerin nicht.
25 
Die von ihr sinngemäß aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob einem im Baugenehmigungsverfahren erteilten Einvernehmen der Gemeinde - zumindest in bestimmten Fällen - eine positive Bindungswirkung mit der Folge zukommen könnte, dass sie sich dann möglicherweise auch gegen eine die Baugenehmigung versagende Entscheidung der Baurechtsbehörde zur Wehr setzen könnte, stellt sich danach im vorliegenden Verfahren nicht. Denn selbst dann, wenn sich die Baurechtsbehörden zu Unrecht über ihr erteiltes Einvernehmen hinweggesetzt hätten, berechtigte dies die Klägerin nicht, sich gegen eine nachfolgende Abbruchsanordnung zur Wehr zu setzen. Die unterbliebene Beiladung hinderte zwar eine Rechtskrafterstreckung und ggf. auch den Eintritt materieller Rechtskraft (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 43), vermag aber ebenso wenig die Klagebefugnis gegen eine Abbruchsanordnung zu begründen, deren Erlass nicht eines Einvernehmens der Gemeinde bedarf. Denn über die Zulässigkeit des Vorhabens wird in diesem Verfahren nicht entschieden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
26 
Dass eine Klagebefugnis auch nicht mit einer vermeintlich den Gemeinden zukommenden Aufgabe begründet werden kann, die Rechtmäßigkeit baurechtlicher Entscheidungen zu gewährleisten, liegt auf der Hand. Gemeinden sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt berechtigt, sich über die Anrufung der Verwaltungsgerichte zum „Kontrolleur“ der zur Wahrung öffentlicher Belange jeweils berufenen staatlichen Behörden aufzuschwingen; sie können auch nicht die grundrechtlich geschützten Interessen ihrer Einwohner bei sich bündeln, indem sie diese als Sachwalterin der örtlichen Gemeinschaft geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001.04 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 145; Beschl. v. 21.01.1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884 <886>; BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 <391>; BVerwG, Beschl. v. 15.04.1999 - 4 VR 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151).
27 
2. Wenn es danach auch auf etwaige Rechte der Klägerin im rechtskräftig abgeschlossenen Baugenehmigungsverfahren - entgegen ihrer und der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - nicht ankam, erscheinen doch zur Klarstellung Ausführungen dazu angezeigt, dass die Klägerin auch durch die - nicht streitgegenständliche - Versagung der nachträglichen Baugenehmigung nicht unmittelbar in ihren Rechten, insbesondere ihrer gemeindlichen Planungshoheit berührt wurde.
28 
Die gemeindliche Planungshoheit besteht im Wesentlichen im Recht der Gemeinde, Bauleitpläne aufzustellen, zu ergänzen oder aufzuheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167.91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45; Beschl. v. 05.09.1968 - 4 B 154.67 -, Buchholz 406.11 § 36 Nr. 6). Dem Schutz dieses Rechts dient das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach über die „Zulässigkeit“ von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden wird. Damit soll die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung eines Vorhabens in die Lage versetzt werden, durch politische Entscheidung die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für ein Vorhaben noch ändern und eine ggf. beabsichtigte Planung durch die Instrumente der §§ 14 und 15 BauGB sichern zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59; Urt. v. 07.02.1986 - 4 C 43.83 -, Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35; hierzu auch § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Danach kommt eine Beeinträchtigung der Planungshoheit aber von vornherein nicht in Betracht, wenn - wie hier - eine (nachträglich) beantragte Baugenehmigung versagt wird. Denn dadurch ist sie nicht gehindert, von diesen planungsrechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen (vgl. ausdrücklich OVG NW, Urt. v. 10.04.1981 - 10 A 1887/80 -, BRS 38 Nr. 156). Insofern hätte ein Einvernehmen schon nicht eingeholt werden müssen. Denn dies ist nur erforderlich, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine positive Bescheidung des Bauantrags beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191.91 -, NVwZ-RR 1992, 529; bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.1966 - IV 525/64 -, ESVGH 17, 125). An das hier gleichwohl eingeholte und auch erteilte Einvernehmen war die Baugenehmigungsbehörde jedenfalls nicht gebunden. Abgesehen davon, dass die Planungsabsichten der Gemeinde nur einen Teilaspekt des Prüfprogramms darstellen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB Bd. 3 , § 36 Rn. 14), erfordert ein Einvernehmen schon nach seinem Wesen eine gleichermaßen positive Entschließung der Baugenehmigungsbehörde. Zu einer solchen ist diese aber nicht schon deshalb verpflichtet, weil die Gemeinde die Zulassung des Vorhabens befürwortet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991, a.a.O.; Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121,69, DÖV 1970, 349; Beschl. v. 05.09.1968, a.a.O.; auch Urt. v. 28.05.1963 - I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116 zu § 9 Abs. 2 FStrG; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. A. 2013, § 36 Rn. 49: sog. „Zwei-Schlüssel-Prinzip“; auch Dürr, a.a.O., § 36 Rn. 14). Insofern verhält es sich nicht anders als im umgekehrten Fall, in dem die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt und sich ihre negative Auffassung - freilich vorbehaltlich einer Ersetzung des Einvernehmens (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 54 Abs. 4 Satz 1 LBO) - gegenüber der positiven Auffassung der Baugenehmigungsbehörde im Verwaltungsverfahren durchsetzt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 07.02.1986, a.a.O.; Urt. v. 19.11.1965 - IV C 184.65 -, BVerwGE 22, 342). Inwiefern sich aus der durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten gemeindlichen Planungshoheit ergeben sollte, dass sich die Auffassung der Gemeinde in bauplanungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls gegenüber der zur Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung berufenen Baurechtsbehörde (vgl. §§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, 58 Satz 1 LBO) durchsetzen müsste, ist nicht ersichtlich. Insbesondere stellt ein erteiltes Einvernehmen keine das Vorhaben beeinflussende „Planungsentscheidung“ dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10..1991, a.a.O.; Rieger, in: Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 36 Rn. 13).
29 
Soweit die Klägerin der Sachbeurteilungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde sinngemäß entgegenhält, dass (jedenfalls) die Auslegung eines von ihr selbst erlassenen Bebauungsplans ihre Sache und insofern für die Baugenehmigungsbehörde verbindlich sein müsse, bleibt sie eine Begründung für diese Behauptung schuldig. Einen Grundsatz des Inhalts, dass die Auslegung durch den Plan- bzw. Normgeber für den Normanwender verbindlich wäre, gibt es nicht. Dem entsprechend wird auch über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1 und 2 BauGB nicht im Einvernehmen der Gemeinde entschieden (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 u. 3 BauGB), obwohl sich die Zulässigkeit des Vorhabens allein nach dem Bebauungsplan beurteilt.
30 
Dass die Baurechtsbehörden den Bebauungsplan „Löchle II“ im Hinblick auf die einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB entgegenstehenden „Grundzüge der Planung“ anders als die Klägerin beurteilt hatten, war danach von vornherein nicht geeignet, auf eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit mit der Folge zu führen, dass auch sie die getroffene Ablehnungsentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung hätte stellen können. Mit dem Erlass des Bebauungsplans „Löchle II“ hatte sie ihre Planungshoheit bereits ausgeübt. An diesen Bebauungsplan ist die Klägerin solange gebunden, als sie ihn nicht in dem dafür vorgesehenen förmlichen Verfahren geändert hat (vgl. § 1 Abs. 8 BauGB). Ein solches Verfahren war auch nicht deshalb entbehrlich geworden, weil sie ihr Einvernehmen erteilt hatte. Ein einfacher Beschluss des Gemeinderats, ein bestimmtes Vorhaben zu befürworten, stellt eben - anders, als die Klägerin meint - noch keine „Planungsentscheidung“ dar.
31 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil über die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nach Ermessen zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1982 - 4 B 204.81 -, Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 5; Rieger, a.a.O., § 36 Rn. 12, § 31 Rn. 38), sollten die „Grundzüge der Planung“ tatsächlich nicht berührt gewesen sein. Zwar hätte der Klägerin dann ebenso wie in dem Fall, in dem bereits über die Zulässigkeit des Vorhabens selbst nach Ermessen zu entscheiden ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167.91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45), ein Ermessensspielraum zugestanden. Jedoch konnte ein erteiltes Einvernehmen nach dem oben Gesagten auch dann zu keiner Begrenzung der Sachbeurteilungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde führen (so aber Hofmeister, in: Spannowski/Uechtritz, BauGB, 2. A. 2014, § 36 Rn. 18) bzw. eine positive Bindungswirkung begründen (vgl. Groß, BauR 1999, 566, 568 und 571). Insbesondere erforderte das Einvernehmen nach dem sog. „Zwei-Schlüssel-Prinzip“ auch in diesem Fall eine entsprechende - positive - Ermessensausübung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. Dürr, a.a.O., § 31 Rn. 66; BVerwG, Beschl. v. 03.12.1964, a.a.O.). Eine planerische Funktion kommt der Erteilung des Einvernehmens auch in einem solchen Fall nicht zu. Der der Gemeinde zustehende Ermessensspielraum ist lediglich insofern von Bedeutung, als ein nach pflichtgemäßem Ermessen versagtes Einvernehmen der Gemeinde dann nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt werden könnte.
32 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
34 
Beschluss vom 17. Februar 2014
35 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf EUR 5.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 1667/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 1667/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 1667/12 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen


(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 1667/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 1667/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Juli 2012 - 6 K 41/11

bei uns veröffentlicht am 23.07.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die klagende Gemeinde wendet sich mit der Klage gegen eine Abbruchverfügung der Beklagten, die diese einem privaten Dritten geg
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Feb. 2014 - 5 S 1667/12.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Okt. 2014 - 9 K 14.00391

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen haben ihre außergericht-lichen Kosten selbst zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckba

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Apr. 2014 - 9 S 14.00390

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die klagende Gemeinde wendet sich mit der Klage gegen eine Abbruchverfügung der Beklagten, die diese einem privaten Dritten gegenüber bestandskräftig erlassen hat. Sie sieht sich durch diese Verfügung in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verletzt.
1) In ihrem Bebauungsplan „...“ hat sie im Textteil unter § 5 Nr. 2 festgesetzt, dass außerhalb der ausgewiesenen Baufenster keine Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sind.
Sie erteilte ihr gemeindliches Einvernehmen, als ein Bürger der Gemeinde, Herr S., für eine außerhalb des Baufensters errichtete Gartenhütte auf seinem im Planbereich gelegenen Grundstück Flst.Nr. 2580 (Planzeichnung siehe BAS 61) nachträglich bei der Beklagten eine Baugenehmigung und eine Befreiung von der genannten Festsetzung beantragte.
Die Beklagte lehnte jedoch den Bauantrag ab und versagte gem. § 31 Abs. 2 BauGB auch die beantragte Erteilung einer Befreiung von der Planfestsetzung. Zur Begründung führte sie aus, dadurch würden die Grundsätze der Planung der Klägerin berührt und eine atypische Grundstückssituation liege nicht vor.
Die Klage des Herrn S. auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung wies das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 20.10.2005 (6 K 1204/05) ab.
In diesem Verfahren hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht beantragt, sie zum Verfahren beizuladen, da sie der Ansicht sei, dass Grundsätze ihrer Planung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht berührt würden, so dass die Beklagte sie mit der gerade gegenteilig begründeten Versagung der Baugenehmigung in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht verletze (siehe Schreiben vom 26.9.2005 - GAS 53 im Verfahren 6 K 1204/05). Mit Schreiben vom 30.9.2005 stellte das Verwaltungsgericht der Klägerin anheim, einen Vertreter in den Termin zur mündlichen Verhandlung zu entsenden, wo förmlich über eine Beiladung entschieden werden könne. Es wies zugleich darauf hin, dass dafür in aller Regel wohl kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil hier nicht der Fall eines versagten, sondern eines erteilten gemeindlichen Einvernehmens vorliege, eine Gemeinde aber lediglich durch eine gegen ihren Willen, also trotz Versagung ihres Einvernehmens, erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sein könne, nicht aber durch eine trotz erteilten Einvernehmens verfügte Ablehnung einer Baugenehmigung (GAS 59 im Verfahren 6 K 1204/05). Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 20.10.2005 nahm der Bürgermeister der Klägerin damals als amtliche Auskunftsperson am Termin teil, erklärte aber nach Erörterung dieser Frage, dass er an dem Beiladungsantrag nicht mehr festhalte (GAS 67 im Verfahren 6 K 1204/05).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde rechtskräftig, nachdem der damalige Kläger dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hatte.
2) Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24.4.2007 (BAS 239) ordnete die Beklagte den Abbruch der Gartenhütte gegenüber Herrn S. an. Es handle sich um einen Schwarzbau, nämlich eine genehmigungspflichtige, aber materiell genehmigungsunfähige bauliche Anlage, für die die Erteilung einer Baugenehmigung rechtskräftig abgelehnt worden sei.
Dagegen legte nicht nur der Adressat dieses Bescheids, sondern auch die Klägerin Widerspruch ein (Schreiben vom 24.4.2007 - BAS 251), der vom Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 16.1.2008 (BAS 291) als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil der Klägerin insoweit mangels eigener Rechtsverletzung keine Widerspruchsbefugnis zustehe, da sie ihre Planungshoheit durch Änderung des Bebauungsplans ausüben könne.
10 
Der Widerspruch des Eigentümers der Gartenhütte wurde mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage als unbegründet zurückgewiesen (BAS 297). Da er keine Klage erhob, wurde die Abbruchverfügung ihm gegenüber bestandskräftig.
11 
Die Klägerin hingegen erhob die vorliegende Klage am 15.2.2008 (damaliges Aktenzeichen: 6 K 279/08) Mit Rücksicht auf ein vom Grundstückseigentümer mit dem Ziel einer Duldung der Gartenhütte angestrengtes Petitionsverfahren setzte das Gericht das Klageverfahren der Klägerin zunächst gem. § 94 VwGO entspr. aus (Beschluss vom 7.5.2008 - GAS 129).
12 
Das Verfahren wurde von der Beklagten mit Schriftsatz vom 5.1.2011 (GAS 143) wiederangerufen und unter dem vorliegenden Aktenzeichen (6 K 41/11) fortgesetzt, nachdem der Petitionsausschuss mit Beschluss vom 7.10.2010 (LT-Drucks.14/6951 - siehe BAS 573) nach Durchführung eines Ortstermins der Petition nicht abgeholfen und in den Gründen seiner Nichtabhilfeentscheidung unter anderem darauf verwiesen hatte, die Klägerin sei auf ihre Planungshoheit nach § 1 Abs. 3 BauGB zu verweisen, eine Änderung ihres Bebauungsplanes habe sie jedoch nicht vorgenommen (S. 19 der LT-Drucks. s.o.).
13 
Mit zwei ausführlichen rechtlichen Hinweisen des Gerichts (vom 12.4.2012 und 20.4.2012 - GAS 159 und 177) wurde die Klägerin auf Zweifel an ihrer Klagebefugnis hingewiesen.
14 
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen Folgendes vor:
15 
Sie werde durch die entgegen ihrem ausdrücklich erteilten Einvernehmen verfügte Anordnung des Abbruchs der Gartenhütte in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, also in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, und sei mithin gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
16 
An die positive Annahme des Vorliegens einer Klagebefugnis seien im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO keine allzu hohen Anforderung zu stellen. Vielmehr müsse es genügen, dass eine Verletzung eigener Rechte zumindest „möglich“ erscheine, also nicht von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen sei. Das sei hier der Fall. Es sei nicht von vornherein klar, dass keine Recht der Gemeinde betroffen sein könnten, wenn es um die Auslegung und Anwendung eines von ihr im Rahmen ihrer Planungshoheit selbst erlassenen Bebauungsplanes gehe und die Baurechtsbehörde diesen entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Gemeinde genau anders interpretiere als diese selbst.
17 
Im Übrigen ziele das durch § 42 Abs. 2 VwGO aufgestellte Erfordernis einer Klagebefugnis hauptsächlich darauf ab, Popularklagen zu verhindern, nämlich auszuschließen, dass sich ein einzelner privater Bürger, der gar nicht selbst betroffen sei, mit einer Klage gegen Dritte oder das Allgemeininteresse betreffende Behördenentscheidungen zum Sachwalter öffentlicher Interessen aufschwinge. Davon könne aber keine Rede sein, wenn eine Gemeinde mit einer Baubehörde über die Auslegung und Anwendung ihres eigenen Bebauungsplanes streite, den sie als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft gerade in ihrer Rolle als Sachwalterin des Allgemeinwohls in ihrem Gemeindegebiet erlassen habe.
18 
§ 42 Abs. 2 VwGO bezwecke, die Verwaltungsgerichte von überflüssigen Klagen zu entlasten, wolle also Nachteile für die Rechtsprechung vermeiden. So gesehen seien aber mit der Einräumung einer Klagebefugnis an eine Gemeinde auch in Fällen eines von ihr erteilten Einvernehmens keinerlei Nachteile verbunden. Im Gegenteil, es sei sogar vorteilhaft, wenn sie - mit dem Ziel eine Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Geltungsbereich ihres Bebauungsplanes durch die Baubehörde sicherzustellen - eine Klage gegen als rechtswidrig erachtete Bescheide der Baubehörde erheben könne, die auf einer generell für alle verbindliche anderslautenden Interpretation der Grundzüge der gemeindlichen Planung im Bebauungsplan beruhe.
19 
Soweit Literatur und Rechtsprechung eine Klagebefugnis einer Gemeinde bisher nur in dem Fall bejaht hätten, dass entgegen ihrem ausdrücklich versagten Einvernehmen von der Baubehörde ausdrücklich ein Bauvorhaben genehmigt worden sei, das die Gemeinde für unzulässig halte und verhindern wolle, greife dies zu kurz. Auch im umgekehrten Fall einer Nichtbeachtung ihres erteilten Einvernehmens seien ihre Rechte betroffen. Die bisher zu enge Rechtsprechung müsse grundlegend neu überdacht werden. Es sei nichts Ungewöhnliches, dass auch eine bisher gefestigte Rechtsprechung infolge besserer Erkenntnis eines Tages als überholt aufgegeben werde.
20 
Indem sich die Beklagte als Baubehörde über das von der Klägerin erteilte Einvernehmen zur Bebauung des Grundstücks mit einer Gartenhütte außerhalb des Baufensters hinwegsetze und die Klägerin darauf verweise, sie könne den Bebauungsplan ändern, falls sie eine solche Bebauung mit den Grundzügen ihrer bisher gegenteiligen Planung in Einklang bringen wolle, zwinge sie die Klägerin dazu, von ihre Planungshoheit positiv Gebrauch zu machen. Der Zwang bestehe darin, planen zu müssen, obwohl dies nach Ansicht der Klägerin, die den Plan ja selbst aufgestellt habe, gar nicht nötig sei, weil Grundzüge der Planung durch eine solche Bebauung nicht verletzt würden und die Baubehörde deshalb ganz einfach nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den Planfestsetzungen hätte erteilen können. Wo für die Baurechtsbehörde ersichtlich diese Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung zu einer von der Gemeinde selbst ausdrücklich gebilligten Feinkorrektur des Planes bestehe, bestehe kein Planungsbedürfnis.
21 
Im Übrigen sei eine solche Neuplanung auch immer mit Kosten verbunden, so dass sie auch durch den Zwang zu einer Neuplanung in ihrer Finanzhoheit verletzt werde.
22 
Zur den von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Teilen der kommunalen Selbstverwaltung zähle es gerade in der heutigen Zeit eines wachsenden Gefühls der Bürger, durch die von ihnen gewählten Repräsentationsgremien nicht ausreichend gehört und vertreten zu werden, auch innerhalb des Gemeindegebietes für eine Gleichbehandlung der Bürger eintreten zu können. Dazu müsse sie auch die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen die Baurechtsbehörde einem Bürger aufgrund falscher Auslegung der Grundzüge eines Bebauungsplanes eine beantragte Genehmigung verweigere, als Gemeinde gegenüber der Baurechtsbehörde im allgemeinen Bürgerinteresse solche Bescheide auch dann anzugreifen, wenn sie als Gemeinde nicht ihr direkter Adressat sei. Das sei hier der Fall, denn die Beklagte habe als Baubehörde für ein anderes Grundstücks im Gemeindegebiet ein außerhalb des Baufensters gelegenes Bauvorhaben vergleichbarer Art genehmigt, hingegen dem Grundstückseigentümer S. eine solche Genehmigung verweigert und den Abbruch seines Gebäudes angeordnet. Gegenüber solch willkürlichem Vorgehen der Baurechtsbehörde müsse die Gemeinde ihre Gemeindebürger schützen können. Sie bedürfe daher im Rahmen der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO der Anerkennung einer eigenständigen Klagemöglichkeit.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
den Bescheid der Beklagten vom 24.4.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.1.2008 aufzuheben.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts im vorangegangenen Verfahren des Herrn S. auf Erteilung einer Baugenehmigung und auf die Ausführungen im Petitionsbeschluss.
28 
Ergänzend trägt sie vor, der Klägerin bleibe es unbenommen, ihren Bebauungsplan zu ändern, wenn sie die Grundzüge ihrer Planung in anderer Weise zum Ausdruck bringen wolle, als sie dies bisher mit der ausdrücklichen und unmissverständlichen Festsetzung zum Ausdruck gebracht habe, dass außerhalb der überbaubaren Flächen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO unzulässig sein sollten.
29 
Es sei im übrigen nach der klaren Kompetenzverteilung, die der Gesetzgeber mit den §§ 36 BauGB bzw. § 31 Abs. 2 BauGB geregelt habe, eindeutig Sache der Baurechtsbehörde, den von der Gemeinde erlassenen Bebauungsplan daraufhin zu prüfen, ob eine solche Befreiung die in dem Plan zum Ausdruck gebrachten Grundzüge der Planung verletze oder nicht. Die Gemeinde hingegen habe die Rolle, den Plan als normative Grundlage in Form einer Satzung zu erlassen und dann zur Sicherung ihrer Planungshoheit die Gelegenheit, im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB gegenüber der Baurechtsbehörde ihre Rechtsansicht hinsichtlich der Zulässigkeit eines Baugesuchs zum Ausdruck zu bringen. Das Einvernehmenserfordernis diene nicht dazu, die Baubehörde zu binden, sondern ermögliche der Gemeinde lediglich, von Bauvorhaben in ihrem Plangebiet Kenntnis zu erlangen und ein Planungsbedürfnis prüfen zu können, um dann gegebenenfalls mit den Instrumenten ihrer Planungsbefugnis eine Planung erstmals vorzunehmen bzw. einen vorhandenen Plan umzuplanen.
30 
Für eine Atypik im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB sei hier zudem weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bereits das Verwaltungsgericht habe diese verneint.
31 
Schließlich sei die Baurechtsbehörde selbst an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), könne also nicht willkürlich über die Baugesuche verschiedener Bürger in gleichgelagerten Fällen unterschiedlich entscheiden, sondern würde dadurch den Gleichheitssatz verletzen und unterliege insoweit auf Antrag der betroffenen Bürger ihrerseits einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
32 
Vorbilder ähnlicher anderer genehmigter oder geduldeter Gartenhäuser gebe es hier aber ohnedies nicht, wie die Ortstermine des Regierungspräsidiums, des Verwaltungsgerichts und des Petitionsausschusses ergeben hätten. Soweit mittlerweile weitere illegale Nebengebäude entstanden seien, würden diese Fälle nach Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens selbstverständlich von der Baurechtsbehörde noch aufgegriffen, um Rechtsgleichheit herzustellen.
33 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte sowie der Widerspruchsakte (jeweils ein Heft) sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren 6 K 1024/05 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben ( § 101 Abs. 2 VwGO). Die Kammer geht dabei davon aus, dass die „mit der Maßgabe“ einer Berufungszulassung erteilte Einverständniserklärung der Klägerin nicht dahingehend zu verstehen ist, dass sie damit ernsthaft an eine echte Bedingung geknüpft werden sollte, was wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen unzulässig wäre. Vielmehr stellt dies lediglich eine Bezugnahme auf die zuvor schon vom Gericht in seiner Verfügung vom 20.4.2011 in Aussicht gestellte Berufungszulassung dar.
35 
Die Klage ist mangels Klagebefugnis unzulässig (§ 42 Abs. 2 VwGO), jedenfalls aber unbegründet, weil die angefochtene Abbruchverfügung die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
36 
a) Möglicherweise fehlt der Klägerin für die vorliegende Klage schon das Rechtsschutzinteresse, weil sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Interessen einfacher und unmittelbarer als durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit vorliegender Klage zu verfolgen. Sie hätte etwa im damaligen Klageverfahren - 6 K 1204/05 - eine Beiladung beantragen und einen ablehnenden Beschluss mit der Beschwerde angreifen können [vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 38 zu § 65 VwGO] oder aber eine Anfechtungsklage des Grundstückseigentümers S. gegen die Abbruchverfügung durch Übernahme seiner Prozesskosten unterstützen können, um gerichtlich klären zu lassen, ob dieser Gemeindebürger dadurch in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt wird.
37 
b) Die Frage des Rechtsschutzinteresses kann aber offenbleiben. Denn der Klägerin fehlt die Klagebefugnis, wie sie durch § 42 Abs. 2 VwGO für die vorliegende Anfechtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordert wird.
38 
Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das macht die Klägerin hier zwar unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geltend, das auch ihre Planungs- und Finanzhoheit umfasst. Dass dieses Recht aber durch die angefochtene Abbruchverfügung verletzt sein könnte, ist offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. zu diesem als „Möglichkeitstheorie“ bezeichneten Maßstab Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 66 zu § 42 VwGO).
39 
Nach ganz einhelliger Meinung in der gesamten Rechtsprechung und Literatur ist nämlich die Baurechtsbehörde nur an die Versagung, nicht aber an die Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens gebunden (so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 -, DÖV 1970, 349 = juris und Beschl. v. 29.1.1982 - 4 B 204 /81 -, BRS 39 Nr. 45, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45 = juris sowie Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529; BayVGH, Beschl. vom 19. 3. 2007 – 4 CE 07.647 –, NVwZ-RR 2008 und Beschl. vom 11. 5. 2010 – 14 ZB 09.2060 –, juris; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, § 36 Rdnr. 9 sowie Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 36 Rdnr. 14 und Schultz, Zuständigkeiten und Mitwirkungsformen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, 1980, S. 341). Deshalb wird die Gemeinde nicht in ihrer Planungshoheit verletzt, wenn die Baurechtsbehörde trotz eines erteilten Einvernehmens eine Baugenehmigung versagt (OVG NRW, Urt. v. 10.4.1981 - 10 A 1887/80 -, BRES 38 Nr. 156). Insoweit wird sogar vertreten, dass die Baubehörde ein Einvernehmen gar nicht einholen müsse, wenn sie schon selbst den Genehmigungsantrag ablehnen wolle (so in einem obiter dictum das BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529 und Lasotta, Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB, 1998, S. 45). Dem wird allerdings entgegengehalten, dass die Gemeinde ohne die Einholung des Einvernehmens in einem solchen Fall von dem Vorhaben womöglich gar keine Kenntnis erlange, und so ihrer planungsrechtlichen Möglichkeit beraubt werde, dieses durch entsprechende Änderung ihres Plans gegebenenfalls ausdrücklich zuzulassen (Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 36).
40 
Eine auf die Planungshoheit als eigenes Recht der Gemeinde gestützte Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wird daher nur in den Fällen bejaht, in denen sich die Baugenehmigungs- oder Widerspruchsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans durch Erteilung einer Baugenehmigung hinwegsetzt und dadurch Zustände schafft, die der gemeindlichen Planung widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11. 1981 - 4 C 36/78 -, NVwZ 1982, 310). Eine Gemeinde kann insoweit auch gegen die Zulassung eines den Festsetzungen ihres Bebauungsplan zuwiderlaufenden Vorhabens klagen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 25/01-, NVwZ 1994, 265) bzw. eine Abbruchanordnung bezüglich eines planwidrig errichteten Bauwerks einklagen (BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5/99 -, NVwZ 2000, 1048).
41 
Vor diesem Hintergrund wird folgerichtig auch eine gerichtliche Pflicht zur notwendigen Beiladung einer Gemeinde (§ 65 Abs. 2 VwGO) in den Fällen des § 36 Abs. 2 BauGB nur dann angenommen, wenn die betreffende Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen versagt hat, nicht hingegen, wenn sie ihr Einvernehmen - wie hier - erteilt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2. 1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451 und Urt. v. 10.8.1988 - 4 C 20/84 -, NVwZ-RR 1989, 6 = BauR 1988, 694 sowie Urt. v. 16.2. 1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451; so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.1993 - 5 S 2857/93 -, BRS 55 Nr. 128).
42 
Das Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 2 BauGB soll nämlich die Planungshoheit der Gemeinde ( Art. 28 Abs. 2 GG) nur insoweit sichern, als sie eine ihrem Bebauungsplan zuwiderlaufendes Vorhaben verhindern kann, und soll ihr die Kenntnisnahme und die daran anknüpfende Möglichkeit sichern, unerwünschten Entwicklungen durch Erlass einer Veränderungssperre bzw. Änderung der Planung oder völlige Neuplanung entgegenzusteuern. Will eine Gemeinde hingegen umgekehrt die Zulässigkeit eines Vorhabens positiv begründen, welches die Baurechtsbehörde - aufgrund einer aus Sicht der Gemeinde unzutreffenden Interpretation ihres Bebauungsplanes - als unzulässig abgelehnt hat, so ist sie darauf verwiesen, dieses Vorhaben durch Änderung oder Ergänzung ihres Bebauungsplanes ausdrücklich zulässig zu machen (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; so auch Jachmann, BayVBl. 1995, 481 [482]).
43 
Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht etwa daraus, dass eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts zumindest deshalb als immerhin denkbar angesehen werden müsste, weil allein eine Stimme in der Literatur (Groß, Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, BauR 1999, 560 [567, 568]) die oben dargestellte eindeutige obergerichtliche Rechtsauffassung ausdrücklich ablehnt und die Bindungswirkung eines erteilten gemeindlichen Einvernehmens für die Baurechtsbehörde mit der Begründung bejaht, diese sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht ermächtigt, einen solchen Willen des Plangebers zu ignorieren, und außerdem sei es nicht Aufgabe der Baurechtsbehörde, eine Gemeinde vor einer rechtmäßigen Abweichung vor ihrer eigenen Planung zu schützen.
44 
Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis auch, soweit sie behauptet, ihr stünde ein Recht zu, ihre Gemeindebürger gegenüber willkürlichen Entscheidungen der Baurechtsbehörde zu schützen und eine Gleichbehandlung ihrer Bürger im Plangebiet sicherzustellen.
45 
Gemeinden können sich nämlich nach einhelliger Rechtsprechung nicht auf die Rechte ihrer Bürger berufen (vgl. dazu m. Rspr.Nw. in Fußnoten 2 Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 421 zu § 42 VwGO). Das Grundrecht aus Art. 3 GG auf Gleichbehandlung steht einer Gemeinde schon deshalb nicht zu, weil Gemeinden nicht Grundrechtsträger sind (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21). Gemeinden sind nach einhelliger Rechtsprechung auch keine „allgemeinen Sachwalter der öffentlichen Interessen“ und können sich deshalb nicht über die Anrufung der Verwaltungsgerichte „zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung objektiv öffentlichen Rechts aufschwingen“ (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21; siehe auch Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 421, Fn. 3 zu § 42 VwGO; Redeker/v.Oertzen, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., 2010, Rdnr. 78 zu § 42 VwGO). Genau das aber strebt die Klägerin hier mit ihrer Klage gegen die Abbruchverfügung an, die ihr Gemeindebürger S. als direkter Adressat und Inhaber des Gleichheitsgrundrechts für sich selbst bereits hat bestandskräftig werden lassen. Von daher verfängt auch ihr Einwand nicht, ihre Klage stelle keine Popularklage dar, deren Verhinderung das Erfordernis der Klagebefugnis bezwecke, indem sie eine Verletzung eigener subjektive Rechte verlange. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde es auch durchaus einen Nachteil für das Rechtsschutzsystem in Form einer Belastung mit überflüssigen Verfahren darstellen, wollte man bezüglich einer Abbruchverfügung nicht nur deren direkten Adressaten ein Klagerecht zugestehen, sondern daneben auch noch der Gemeinde ein eigenständiges eigenes Klagerecht einräumen.
46 
c) Ungeachtet der Frage der Klagebefugnis ist die Klage jedenfalls mangels einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO unbegründet.
47 
Das Recht der Klägerin auf Respektierung ihrer Planungshoheit wird nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte als Baurechtsbehörde, so wie auch anschließend das Verwaltungsgericht im Verfahren 6 K 1024/05, die Festsetzungen über einen Ausschluss von Nebenanlagen außerhalb des Baufensters im Bebauungsplan der Klägerin zu den „Grundzügen der Planung“ gezählt haben, die durch den Bau einer genau solchen Nebenanlage berührt werden, obwohl die Klägerin durch die Erteilung ihres Einvernehmens zum Ausdruck gebracht hat, dass sie selbst als Plangeberin die Grundzüge ihrer Planung dadurch gerade nicht berührt sieht.
48 
In der Literatur wird zwar die Ansicht vertreten, Planungsabsichten einer Gemeinde könnten im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2, bei der es um eine Art planerische Ermessensentscheidung „im Einzelfall“ gehe, durchaus eine Rolle spielen, so dass eine Bauaufsichtsbehörde wohl kaum ein Bauvorhaben wegen Widerspruchs zu den Planungsabsichten der Gemeinde ablehnen könne, wenn diese ihr Einvernehmen erteilt habe. Außerdem obliege es im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde, diesen planerischen Gestaltungsspielraum auszuschöpfen (vgl. Groß, BauR 1999, 560 [567, 568]); in diesem Sinne wohl auch Dürr, in: Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36 BauGB und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Aufl. 2009, Rdnr. 6 zu § 36 BauGB; a.A. aber Hoppe, in: FS für Lukes, Köln 1989, 687 und Lasotta, DVBl. 1998, 255 [256], wonach auch in diesem Fall die Sachentscheidungsbefugnis ausschließlich bei der Baurechtsbehörde liegt).
49 
Das spielt hier jedoch keine Rolle, denn im vorliegenden Fall geht es um das einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zwingend entgegenstehende, negative Tatbestandsmerkmal eines fehlenden Berührtseins der Grundzüge der Planung. Diesbezüglich hat die Gemeinde aber nicht jedesmal anlässlich eines Befreiungsantrags im Rahmen ihrer Einvernehmensprüfung eine neue, allein ihr gebührende und für Baurechtsbehörden und Gerichte verbindliche planerische Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu treffen. Vielmehr kann sie diese Grundzüge ihrer Planung nur einmal durch möglichst präzise Festsetzungen im Rahmen des Satzungserlasses zum Ausdruck bringen. Daneben bleibt ihr dann nur noch die Möglichkeit, im Rahmen der Begründung ihrer Einvernehmensentscheidung auch noch einmal darzulegen, wie sie die Grundzüge ihrer Planung versteht, was dann die Baurechtsbehörde und das Gericht bei der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten, gerichtlich überprüfbaren Rechtsbegriffs mit zu berücksichtigen und zu erwägen haben.
50 
Denn eine Gemeinde kann zwar ihre Bebauungspläne jederzeit aufstellen und auch ändern, wenn es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in der Tat auch in allererster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet selbst bestimmen und sich dabei grundsätzlich von gemeindepolitischen Motiven, die sich auch jederzeit ändern können, leiten lassen. Auf der Respektierung dieses Rechts beruht auch die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit einer Gemeinde, einer Vollstreckung aus einem rechtskräftigen baurechtlichen Verpflichtungsurteil mit einem nachträglich geänderten Bauleitplan entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 -, NVwZ 2004, 858 = juris, Rdnr. 23).
51 
Von den in Ausübung ihrer Planungsbefugnis in ihrer Bebauungsplansatzung eindeutig und unmissverständlich festgeschriebenen Planungsgrundzügen darf aber eine Gemeinde nicht durch bloße Erklärung eines positiven Einvernehmens beliebig abweichen und so das bei einer beabsichtigten Änderung dieser Grundzüge bestehende Erfordernis eines Planänderungsverfahrens umgehen.
52 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110) zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, Rechtsnormcharakter hat. Seine Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
53 
Diese Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof für das Handeln der entscheidungsbefugten Baurechtsbehörde aufgestellt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -, NVwZ 2004, 357), schließen umgekehrt natürlich genauso die von der Klägerin begehrte Möglichkeit aus, Abweichungen vom Satzungsinhalt ohne Normänderung im Einzelfall durch bloße Einvernehmenserteilung beliebig zulassen zu können und nunmehr einfach zu erklären, die Grundzüge ihrer Planung seien ganz andere.
54 
Dieser Möglichkeit bedarf die Klägerin auch nicht aus Gründen des Schutzes der Gleichbehandlung ihrer Gemeindebürger. Denn das Ermessen der Baurechtsbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB unterliegt den aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG resultierenden Beschränkungen und unterliegt insoweit auch einer gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Ermessensausübung (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO). Das genügt, um zu verhindern, dass die Baurechtsbehörde in einem Fall eine Befreiung von den Planfestsetzungen erteilt, in einem anderen gleichgelagerten Fall hingegen willkürlich eine solche Befreiung ablehnt. Im Übrigen wird die Gleichbehandlung der Gemeindebürger durch die generell abstrakte Regelung des Bebauungsplans sichergestellt, die für alle gleichermaßen verbindlich die Grundsätze der Planung festschreibt.
55 
Wie jeder Normgeber unterliegt die Gemeinde dabei im gewaltenteiligen System dem Risiko, dass sie womöglich ihre tatsächlich verfolgten Planabsichten nicht hinreichend deutlich in den Planfestsetzungen zum Ausdruck gebracht hat, und dass deshalb die zur Anwendung und Auslegung der Norm als authentische Norminterpreten berufenen Behörden oder Gerichte den Norminhalt anders als vom Normgeber gewollt auffassen. Darauf kann sie aber wie jeder andere Normgeber auch nur mit einer Neuformulierung und Abänderung der Norm reagieren, die eindeutig und verbindlich für diese Norminterpreten Klarheit schaffen. Das gilt auch wenn damit für sie wie für jeden anderen Normgeber in einem solchen Fall ein personeller, zeitlicher und finanzieller Aufwand verbunden ist.
56 
Wenn die an Recht und Gesetz gebundenen Baurechtsbehörden bzw. Gerichte auf der Grundlage der für sie verbindlichen eindeutigen Satzung zum Ergebnis kommen, dass die Grundsätze der Planung bei Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der Baufenster berührt werden (siehe die ausführlichen, auch die damaligen Ausführungen der Klägerin im Termin zu ihren Planungsabsichten würdigenden Darlegungen dazu im damaligen Urteil 6 K 1024/05 - Urteilsabdruck Seiten 6 - 9), so hat das nichts damit zu tun, dass damit etwa ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzverteilung der Wille der Klägerin als Plangeberin ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ignoriert wird.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Gründe

 
34 
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben ( § 101 Abs. 2 VwGO). Die Kammer geht dabei davon aus, dass die „mit der Maßgabe“ einer Berufungszulassung erteilte Einverständniserklärung der Klägerin nicht dahingehend zu verstehen ist, dass sie damit ernsthaft an eine echte Bedingung geknüpft werden sollte, was wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen unzulässig wäre. Vielmehr stellt dies lediglich eine Bezugnahme auf die zuvor schon vom Gericht in seiner Verfügung vom 20.4.2011 in Aussicht gestellte Berufungszulassung dar.
35 
Die Klage ist mangels Klagebefugnis unzulässig (§ 42 Abs. 2 VwGO), jedenfalls aber unbegründet, weil die angefochtene Abbruchverfügung die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
36 
a) Möglicherweise fehlt der Klägerin für die vorliegende Klage schon das Rechtsschutzinteresse, weil sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Interessen einfacher und unmittelbarer als durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit vorliegender Klage zu verfolgen. Sie hätte etwa im damaligen Klageverfahren - 6 K 1204/05 - eine Beiladung beantragen und einen ablehnenden Beschluss mit der Beschwerde angreifen können [vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 38 zu § 65 VwGO] oder aber eine Anfechtungsklage des Grundstückseigentümers S. gegen die Abbruchverfügung durch Übernahme seiner Prozesskosten unterstützen können, um gerichtlich klären zu lassen, ob dieser Gemeindebürger dadurch in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt wird.
37 
b) Die Frage des Rechtsschutzinteresses kann aber offenbleiben. Denn der Klägerin fehlt die Klagebefugnis, wie sie durch § 42 Abs. 2 VwGO für die vorliegende Anfechtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordert wird.
38 
Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das macht die Klägerin hier zwar unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geltend, das auch ihre Planungs- und Finanzhoheit umfasst. Dass dieses Recht aber durch die angefochtene Abbruchverfügung verletzt sein könnte, ist offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. zu diesem als „Möglichkeitstheorie“ bezeichneten Maßstab Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 66 zu § 42 VwGO).
39 
Nach ganz einhelliger Meinung in der gesamten Rechtsprechung und Literatur ist nämlich die Baurechtsbehörde nur an die Versagung, nicht aber an die Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens gebunden (so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 -, DÖV 1970, 349 = juris und Beschl. v. 29.1.1982 - 4 B 204 /81 -, BRS 39 Nr. 45, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45 = juris sowie Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529; BayVGH, Beschl. vom 19. 3. 2007 – 4 CE 07.647 –, NVwZ-RR 2008 und Beschl. vom 11. 5. 2010 – 14 ZB 09.2060 –, juris; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, § 36 Rdnr. 9 sowie Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 36 Rdnr. 14 und Schultz, Zuständigkeiten und Mitwirkungsformen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, 1980, S. 341). Deshalb wird die Gemeinde nicht in ihrer Planungshoheit verletzt, wenn die Baurechtsbehörde trotz eines erteilten Einvernehmens eine Baugenehmigung versagt (OVG NRW, Urt. v. 10.4.1981 - 10 A 1887/80 -, BRES 38 Nr. 156). Insoweit wird sogar vertreten, dass die Baubehörde ein Einvernehmen gar nicht einholen müsse, wenn sie schon selbst den Genehmigungsantrag ablehnen wolle (so in einem obiter dictum das BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529 und Lasotta, Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB, 1998, S. 45). Dem wird allerdings entgegengehalten, dass die Gemeinde ohne die Einholung des Einvernehmens in einem solchen Fall von dem Vorhaben womöglich gar keine Kenntnis erlange, und so ihrer planungsrechtlichen Möglichkeit beraubt werde, dieses durch entsprechende Änderung ihres Plans gegebenenfalls ausdrücklich zuzulassen (Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 36).
40 
Eine auf die Planungshoheit als eigenes Recht der Gemeinde gestützte Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wird daher nur in den Fällen bejaht, in denen sich die Baugenehmigungs- oder Widerspruchsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans durch Erteilung einer Baugenehmigung hinwegsetzt und dadurch Zustände schafft, die der gemeindlichen Planung widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11. 1981 - 4 C 36/78 -, NVwZ 1982, 310). Eine Gemeinde kann insoweit auch gegen die Zulassung eines den Festsetzungen ihres Bebauungsplan zuwiderlaufenden Vorhabens klagen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 25/01-, NVwZ 1994, 265) bzw. eine Abbruchanordnung bezüglich eines planwidrig errichteten Bauwerks einklagen (BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5/99 -, NVwZ 2000, 1048).
41 
Vor diesem Hintergrund wird folgerichtig auch eine gerichtliche Pflicht zur notwendigen Beiladung einer Gemeinde (§ 65 Abs. 2 VwGO) in den Fällen des § 36 Abs. 2 BauGB nur dann angenommen, wenn die betreffende Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen versagt hat, nicht hingegen, wenn sie ihr Einvernehmen - wie hier - erteilt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2. 1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451 und Urt. v. 10.8.1988 - 4 C 20/84 -, NVwZ-RR 1989, 6 = BauR 1988, 694 sowie Urt. v. 16.2. 1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451; so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.1993 - 5 S 2857/93 -, BRS 55 Nr. 128).
42 
Das Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 2 BauGB soll nämlich die Planungshoheit der Gemeinde ( Art. 28 Abs. 2 GG) nur insoweit sichern, als sie eine ihrem Bebauungsplan zuwiderlaufendes Vorhaben verhindern kann, und soll ihr die Kenntnisnahme und die daran anknüpfende Möglichkeit sichern, unerwünschten Entwicklungen durch Erlass einer Veränderungssperre bzw. Änderung der Planung oder völlige Neuplanung entgegenzusteuern. Will eine Gemeinde hingegen umgekehrt die Zulässigkeit eines Vorhabens positiv begründen, welches die Baurechtsbehörde - aufgrund einer aus Sicht der Gemeinde unzutreffenden Interpretation ihres Bebauungsplanes - als unzulässig abgelehnt hat, so ist sie darauf verwiesen, dieses Vorhaben durch Änderung oder Ergänzung ihres Bebauungsplanes ausdrücklich zulässig zu machen (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; so auch Jachmann, BayVBl. 1995, 481 [482]).
43 
Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht etwa daraus, dass eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts zumindest deshalb als immerhin denkbar angesehen werden müsste, weil allein eine Stimme in der Literatur (Groß, Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, BauR 1999, 560 [567, 568]) die oben dargestellte eindeutige obergerichtliche Rechtsauffassung ausdrücklich ablehnt und die Bindungswirkung eines erteilten gemeindlichen Einvernehmens für die Baurechtsbehörde mit der Begründung bejaht, diese sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht ermächtigt, einen solchen Willen des Plangebers zu ignorieren, und außerdem sei es nicht Aufgabe der Baurechtsbehörde, eine Gemeinde vor einer rechtmäßigen Abweichung vor ihrer eigenen Planung zu schützen.
44 
Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis auch, soweit sie behauptet, ihr stünde ein Recht zu, ihre Gemeindebürger gegenüber willkürlichen Entscheidungen der Baurechtsbehörde zu schützen und eine Gleichbehandlung ihrer Bürger im Plangebiet sicherzustellen.
45 
Gemeinden können sich nämlich nach einhelliger Rechtsprechung nicht auf die Rechte ihrer Bürger berufen (vgl. dazu m. Rspr.Nw. in Fußnoten 2 Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 421 zu § 42 VwGO). Das Grundrecht aus Art. 3 GG auf Gleichbehandlung steht einer Gemeinde schon deshalb nicht zu, weil Gemeinden nicht Grundrechtsträger sind (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21). Gemeinden sind nach einhelliger Rechtsprechung auch keine „allgemeinen Sachwalter der öffentlichen Interessen“ und können sich deshalb nicht über die Anrufung der Verwaltungsgerichte „zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung objektiv öffentlichen Rechts aufschwingen“ (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21; siehe auch Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 421, Fn. 3 zu § 42 VwGO; Redeker/v.Oertzen, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., 2010, Rdnr. 78 zu § 42 VwGO). Genau das aber strebt die Klägerin hier mit ihrer Klage gegen die Abbruchverfügung an, die ihr Gemeindebürger S. als direkter Adressat und Inhaber des Gleichheitsgrundrechts für sich selbst bereits hat bestandskräftig werden lassen. Von daher verfängt auch ihr Einwand nicht, ihre Klage stelle keine Popularklage dar, deren Verhinderung das Erfordernis der Klagebefugnis bezwecke, indem sie eine Verletzung eigener subjektive Rechte verlange. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde es auch durchaus einen Nachteil für das Rechtsschutzsystem in Form einer Belastung mit überflüssigen Verfahren darstellen, wollte man bezüglich einer Abbruchverfügung nicht nur deren direkten Adressaten ein Klagerecht zugestehen, sondern daneben auch noch der Gemeinde ein eigenständiges eigenes Klagerecht einräumen.
46 
c) Ungeachtet der Frage der Klagebefugnis ist die Klage jedenfalls mangels einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO unbegründet.
47 
Das Recht der Klägerin auf Respektierung ihrer Planungshoheit wird nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte als Baurechtsbehörde, so wie auch anschließend das Verwaltungsgericht im Verfahren 6 K 1024/05, die Festsetzungen über einen Ausschluss von Nebenanlagen außerhalb des Baufensters im Bebauungsplan der Klägerin zu den „Grundzügen der Planung“ gezählt haben, die durch den Bau einer genau solchen Nebenanlage berührt werden, obwohl die Klägerin durch die Erteilung ihres Einvernehmens zum Ausdruck gebracht hat, dass sie selbst als Plangeberin die Grundzüge ihrer Planung dadurch gerade nicht berührt sieht.
48 
In der Literatur wird zwar die Ansicht vertreten, Planungsabsichten einer Gemeinde könnten im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2, bei der es um eine Art planerische Ermessensentscheidung „im Einzelfall“ gehe, durchaus eine Rolle spielen, so dass eine Bauaufsichtsbehörde wohl kaum ein Bauvorhaben wegen Widerspruchs zu den Planungsabsichten der Gemeinde ablehnen könne, wenn diese ihr Einvernehmen erteilt habe. Außerdem obliege es im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde, diesen planerischen Gestaltungsspielraum auszuschöpfen (vgl. Groß, BauR 1999, 560 [567, 568]); in diesem Sinne wohl auch Dürr, in: Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36 BauGB und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Aufl. 2009, Rdnr. 6 zu § 36 BauGB; a.A. aber Hoppe, in: FS für Lukes, Köln 1989, 687 und Lasotta, DVBl. 1998, 255 [256], wonach auch in diesem Fall die Sachentscheidungsbefugnis ausschließlich bei der Baurechtsbehörde liegt).
49 
Das spielt hier jedoch keine Rolle, denn im vorliegenden Fall geht es um das einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zwingend entgegenstehende, negative Tatbestandsmerkmal eines fehlenden Berührtseins der Grundzüge der Planung. Diesbezüglich hat die Gemeinde aber nicht jedesmal anlässlich eines Befreiungsantrags im Rahmen ihrer Einvernehmensprüfung eine neue, allein ihr gebührende und für Baurechtsbehörden und Gerichte verbindliche planerische Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu treffen. Vielmehr kann sie diese Grundzüge ihrer Planung nur einmal durch möglichst präzise Festsetzungen im Rahmen des Satzungserlasses zum Ausdruck bringen. Daneben bleibt ihr dann nur noch die Möglichkeit, im Rahmen der Begründung ihrer Einvernehmensentscheidung auch noch einmal darzulegen, wie sie die Grundzüge ihrer Planung versteht, was dann die Baurechtsbehörde und das Gericht bei der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten, gerichtlich überprüfbaren Rechtsbegriffs mit zu berücksichtigen und zu erwägen haben.
50 
Denn eine Gemeinde kann zwar ihre Bebauungspläne jederzeit aufstellen und auch ändern, wenn es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in der Tat auch in allererster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet selbst bestimmen und sich dabei grundsätzlich von gemeindepolitischen Motiven, die sich auch jederzeit ändern können, leiten lassen. Auf der Respektierung dieses Rechts beruht auch die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit einer Gemeinde, einer Vollstreckung aus einem rechtskräftigen baurechtlichen Verpflichtungsurteil mit einem nachträglich geänderten Bauleitplan entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 -, NVwZ 2004, 858 = juris, Rdnr. 23).
51 
Von den in Ausübung ihrer Planungsbefugnis in ihrer Bebauungsplansatzung eindeutig und unmissverständlich festgeschriebenen Planungsgrundzügen darf aber eine Gemeinde nicht durch bloße Erklärung eines positiven Einvernehmens beliebig abweichen und so das bei einer beabsichtigten Änderung dieser Grundzüge bestehende Erfordernis eines Planänderungsverfahrens umgehen.
52 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110) zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, Rechtsnormcharakter hat. Seine Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
53 
Diese Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof für das Handeln der entscheidungsbefugten Baurechtsbehörde aufgestellt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -, NVwZ 2004, 357), schließen umgekehrt natürlich genauso die von der Klägerin begehrte Möglichkeit aus, Abweichungen vom Satzungsinhalt ohne Normänderung im Einzelfall durch bloße Einvernehmenserteilung beliebig zulassen zu können und nunmehr einfach zu erklären, die Grundzüge ihrer Planung seien ganz andere.
54 
Dieser Möglichkeit bedarf die Klägerin auch nicht aus Gründen des Schutzes der Gleichbehandlung ihrer Gemeindebürger. Denn das Ermessen der Baurechtsbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB unterliegt den aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG resultierenden Beschränkungen und unterliegt insoweit auch einer gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Ermessensausübung (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO). Das genügt, um zu verhindern, dass die Baurechtsbehörde in einem Fall eine Befreiung von den Planfestsetzungen erteilt, in einem anderen gleichgelagerten Fall hingegen willkürlich eine solche Befreiung ablehnt. Im Übrigen wird die Gleichbehandlung der Gemeindebürger durch die generell abstrakte Regelung des Bebauungsplans sichergestellt, die für alle gleichermaßen verbindlich die Grundsätze der Planung festschreibt.
55 
Wie jeder Normgeber unterliegt die Gemeinde dabei im gewaltenteiligen System dem Risiko, dass sie womöglich ihre tatsächlich verfolgten Planabsichten nicht hinreichend deutlich in den Planfestsetzungen zum Ausdruck gebracht hat, und dass deshalb die zur Anwendung und Auslegung der Norm als authentische Norminterpreten berufenen Behörden oder Gerichte den Norminhalt anders als vom Normgeber gewollt auffassen. Darauf kann sie aber wie jeder andere Normgeber auch nur mit einer Neuformulierung und Abänderung der Norm reagieren, die eindeutig und verbindlich für diese Norminterpreten Klarheit schaffen. Das gilt auch wenn damit für sie wie für jeden anderen Normgeber in einem solchen Fall ein personeller, zeitlicher und finanzieller Aufwand verbunden ist.
56 
Wenn die an Recht und Gesetz gebundenen Baurechtsbehörden bzw. Gerichte auf der Grundlage der für sie verbindlichen eindeutigen Satzung zum Ergebnis kommen, dass die Grundsätze der Planung bei Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der Baufenster berührt werden (siehe die ausführlichen, auch die damaligen Ausführungen der Klägerin im Termin zu ihren Planungsabsichten würdigenden Darlegungen dazu im damaligen Urteil 6 K 1024/05 - Urteilsabdruck Seiten 6 - 9), so hat das nichts damit zu tun, dass damit etwa ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzverteilung der Wille der Klägerin als Plangeberin ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ignoriert wird.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die klagende Gemeinde wendet sich mit der Klage gegen eine Abbruchverfügung der Beklagten, die diese einem privaten Dritten gegenüber bestandskräftig erlassen hat. Sie sieht sich durch diese Verfügung in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verletzt.
1) In ihrem Bebauungsplan „...“ hat sie im Textteil unter § 5 Nr. 2 festgesetzt, dass außerhalb der ausgewiesenen Baufenster keine Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sind.
Sie erteilte ihr gemeindliches Einvernehmen, als ein Bürger der Gemeinde, Herr S., für eine außerhalb des Baufensters errichtete Gartenhütte auf seinem im Planbereich gelegenen Grundstück Flst.Nr. 2580 (Planzeichnung siehe BAS 61) nachträglich bei der Beklagten eine Baugenehmigung und eine Befreiung von der genannten Festsetzung beantragte.
Die Beklagte lehnte jedoch den Bauantrag ab und versagte gem. § 31 Abs. 2 BauGB auch die beantragte Erteilung einer Befreiung von der Planfestsetzung. Zur Begründung führte sie aus, dadurch würden die Grundsätze der Planung der Klägerin berührt und eine atypische Grundstückssituation liege nicht vor.
Die Klage des Herrn S. auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung wies das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 20.10.2005 (6 K 1204/05) ab.
In diesem Verfahren hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht beantragt, sie zum Verfahren beizuladen, da sie der Ansicht sei, dass Grundsätze ihrer Planung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht berührt würden, so dass die Beklagte sie mit der gerade gegenteilig begründeten Versagung der Baugenehmigung in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht verletze (siehe Schreiben vom 26.9.2005 - GAS 53 im Verfahren 6 K 1204/05). Mit Schreiben vom 30.9.2005 stellte das Verwaltungsgericht der Klägerin anheim, einen Vertreter in den Termin zur mündlichen Verhandlung zu entsenden, wo förmlich über eine Beiladung entschieden werden könne. Es wies zugleich darauf hin, dass dafür in aller Regel wohl kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil hier nicht der Fall eines versagten, sondern eines erteilten gemeindlichen Einvernehmens vorliege, eine Gemeinde aber lediglich durch eine gegen ihren Willen, also trotz Versagung ihres Einvernehmens, erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sein könne, nicht aber durch eine trotz erteilten Einvernehmens verfügte Ablehnung einer Baugenehmigung (GAS 59 im Verfahren 6 K 1204/05). Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 20.10.2005 nahm der Bürgermeister der Klägerin damals als amtliche Auskunftsperson am Termin teil, erklärte aber nach Erörterung dieser Frage, dass er an dem Beiladungsantrag nicht mehr festhalte (GAS 67 im Verfahren 6 K 1204/05).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde rechtskräftig, nachdem der damalige Kläger dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hatte.
2) Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24.4.2007 (BAS 239) ordnete die Beklagte den Abbruch der Gartenhütte gegenüber Herrn S. an. Es handle sich um einen Schwarzbau, nämlich eine genehmigungspflichtige, aber materiell genehmigungsunfähige bauliche Anlage, für die die Erteilung einer Baugenehmigung rechtskräftig abgelehnt worden sei.
Dagegen legte nicht nur der Adressat dieses Bescheids, sondern auch die Klägerin Widerspruch ein (Schreiben vom 24.4.2007 - BAS 251), der vom Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 16.1.2008 (BAS 291) als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil der Klägerin insoweit mangels eigener Rechtsverletzung keine Widerspruchsbefugnis zustehe, da sie ihre Planungshoheit durch Änderung des Bebauungsplans ausüben könne.
10 
Der Widerspruch des Eigentümers der Gartenhütte wurde mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage als unbegründet zurückgewiesen (BAS 297). Da er keine Klage erhob, wurde die Abbruchverfügung ihm gegenüber bestandskräftig.
11 
Die Klägerin hingegen erhob die vorliegende Klage am 15.2.2008 (damaliges Aktenzeichen: 6 K 279/08) Mit Rücksicht auf ein vom Grundstückseigentümer mit dem Ziel einer Duldung der Gartenhütte angestrengtes Petitionsverfahren setzte das Gericht das Klageverfahren der Klägerin zunächst gem. § 94 VwGO entspr. aus (Beschluss vom 7.5.2008 - GAS 129).
12 
Das Verfahren wurde von der Beklagten mit Schriftsatz vom 5.1.2011 (GAS 143) wiederangerufen und unter dem vorliegenden Aktenzeichen (6 K 41/11) fortgesetzt, nachdem der Petitionsausschuss mit Beschluss vom 7.10.2010 (LT-Drucks.14/6951 - siehe BAS 573) nach Durchführung eines Ortstermins der Petition nicht abgeholfen und in den Gründen seiner Nichtabhilfeentscheidung unter anderem darauf verwiesen hatte, die Klägerin sei auf ihre Planungshoheit nach § 1 Abs. 3 BauGB zu verweisen, eine Änderung ihres Bebauungsplanes habe sie jedoch nicht vorgenommen (S. 19 der LT-Drucks. s.o.).
13 
Mit zwei ausführlichen rechtlichen Hinweisen des Gerichts (vom 12.4.2012 und 20.4.2012 - GAS 159 und 177) wurde die Klägerin auf Zweifel an ihrer Klagebefugnis hingewiesen.
14 
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen Folgendes vor:
15 
Sie werde durch die entgegen ihrem ausdrücklich erteilten Einvernehmen verfügte Anordnung des Abbruchs der Gartenhütte in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, also in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, und sei mithin gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
16 
An die positive Annahme des Vorliegens einer Klagebefugnis seien im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO keine allzu hohen Anforderung zu stellen. Vielmehr müsse es genügen, dass eine Verletzung eigener Rechte zumindest „möglich“ erscheine, also nicht von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen sei. Das sei hier der Fall. Es sei nicht von vornherein klar, dass keine Recht der Gemeinde betroffen sein könnten, wenn es um die Auslegung und Anwendung eines von ihr im Rahmen ihrer Planungshoheit selbst erlassenen Bebauungsplanes gehe und die Baurechtsbehörde diesen entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Gemeinde genau anders interpretiere als diese selbst.
17 
Im Übrigen ziele das durch § 42 Abs. 2 VwGO aufgestellte Erfordernis einer Klagebefugnis hauptsächlich darauf ab, Popularklagen zu verhindern, nämlich auszuschließen, dass sich ein einzelner privater Bürger, der gar nicht selbst betroffen sei, mit einer Klage gegen Dritte oder das Allgemeininteresse betreffende Behördenentscheidungen zum Sachwalter öffentlicher Interessen aufschwinge. Davon könne aber keine Rede sein, wenn eine Gemeinde mit einer Baubehörde über die Auslegung und Anwendung ihres eigenen Bebauungsplanes streite, den sie als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft gerade in ihrer Rolle als Sachwalterin des Allgemeinwohls in ihrem Gemeindegebiet erlassen habe.
18 
§ 42 Abs. 2 VwGO bezwecke, die Verwaltungsgerichte von überflüssigen Klagen zu entlasten, wolle also Nachteile für die Rechtsprechung vermeiden. So gesehen seien aber mit der Einräumung einer Klagebefugnis an eine Gemeinde auch in Fällen eines von ihr erteilten Einvernehmens keinerlei Nachteile verbunden. Im Gegenteil, es sei sogar vorteilhaft, wenn sie - mit dem Ziel eine Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Geltungsbereich ihres Bebauungsplanes durch die Baubehörde sicherzustellen - eine Klage gegen als rechtswidrig erachtete Bescheide der Baubehörde erheben könne, die auf einer generell für alle verbindliche anderslautenden Interpretation der Grundzüge der gemeindlichen Planung im Bebauungsplan beruhe.
19 
Soweit Literatur und Rechtsprechung eine Klagebefugnis einer Gemeinde bisher nur in dem Fall bejaht hätten, dass entgegen ihrem ausdrücklich versagten Einvernehmen von der Baubehörde ausdrücklich ein Bauvorhaben genehmigt worden sei, das die Gemeinde für unzulässig halte und verhindern wolle, greife dies zu kurz. Auch im umgekehrten Fall einer Nichtbeachtung ihres erteilten Einvernehmens seien ihre Rechte betroffen. Die bisher zu enge Rechtsprechung müsse grundlegend neu überdacht werden. Es sei nichts Ungewöhnliches, dass auch eine bisher gefestigte Rechtsprechung infolge besserer Erkenntnis eines Tages als überholt aufgegeben werde.
20 
Indem sich die Beklagte als Baubehörde über das von der Klägerin erteilte Einvernehmen zur Bebauung des Grundstücks mit einer Gartenhütte außerhalb des Baufensters hinwegsetze und die Klägerin darauf verweise, sie könne den Bebauungsplan ändern, falls sie eine solche Bebauung mit den Grundzügen ihrer bisher gegenteiligen Planung in Einklang bringen wolle, zwinge sie die Klägerin dazu, von ihre Planungshoheit positiv Gebrauch zu machen. Der Zwang bestehe darin, planen zu müssen, obwohl dies nach Ansicht der Klägerin, die den Plan ja selbst aufgestellt habe, gar nicht nötig sei, weil Grundzüge der Planung durch eine solche Bebauung nicht verletzt würden und die Baubehörde deshalb ganz einfach nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den Planfestsetzungen hätte erteilen können. Wo für die Baurechtsbehörde ersichtlich diese Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung zu einer von der Gemeinde selbst ausdrücklich gebilligten Feinkorrektur des Planes bestehe, bestehe kein Planungsbedürfnis.
21 
Im Übrigen sei eine solche Neuplanung auch immer mit Kosten verbunden, so dass sie auch durch den Zwang zu einer Neuplanung in ihrer Finanzhoheit verletzt werde.
22 
Zur den von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Teilen der kommunalen Selbstverwaltung zähle es gerade in der heutigen Zeit eines wachsenden Gefühls der Bürger, durch die von ihnen gewählten Repräsentationsgremien nicht ausreichend gehört und vertreten zu werden, auch innerhalb des Gemeindegebietes für eine Gleichbehandlung der Bürger eintreten zu können. Dazu müsse sie auch die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen die Baurechtsbehörde einem Bürger aufgrund falscher Auslegung der Grundzüge eines Bebauungsplanes eine beantragte Genehmigung verweigere, als Gemeinde gegenüber der Baurechtsbehörde im allgemeinen Bürgerinteresse solche Bescheide auch dann anzugreifen, wenn sie als Gemeinde nicht ihr direkter Adressat sei. Das sei hier der Fall, denn die Beklagte habe als Baubehörde für ein anderes Grundstücks im Gemeindegebiet ein außerhalb des Baufensters gelegenes Bauvorhaben vergleichbarer Art genehmigt, hingegen dem Grundstückseigentümer S. eine solche Genehmigung verweigert und den Abbruch seines Gebäudes angeordnet. Gegenüber solch willkürlichem Vorgehen der Baurechtsbehörde müsse die Gemeinde ihre Gemeindebürger schützen können. Sie bedürfe daher im Rahmen der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO der Anerkennung einer eigenständigen Klagemöglichkeit.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
den Bescheid der Beklagten vom 24.4.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.1.2008 aufzuheben.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts im vorangegangenen Verfahren des Herrn S. auf Erteilung einer Baugenehmigung und auf die Ausführungen im Petitionsbeschluss.
28 
Ergänzend trägt sie vor, der Klägerin bleibe es unbenommen, ihren Bebauungsplan zu ändern, wenn sie die Grundzüge ihrer Planung in anderer Weise zum Ausdruck bringen wolle, als sie dies bisher mit der ausdrücklichen und unmissverständlichen Festsetzung zum Ausdruck gebracht habe, dass außerhalb der überbaubaren Flächen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO unzulässig sein sollten.
29 
Es sei im übrigen nach der klaren Kompetenzverteilung, die der Gesetzgeber mit den §§ 36 BauGB bzw. § 31 Abs. 2 BauGB geregelt habe, eindeutig Sache der Baurechtsbehörde, den von der Gemeinde erlassenen Bebauungsplan daraufhin zu prüfen, ob eine solche Befreiung die in dem Plan zum Ausdruck gebrachten Grundzüge der Planung verletze oder nicht. Die Gemeinde hingegen habe die Rolle, den Plan als normative Grundlage in Form einer Satzung zu erlassen und dann zur Sicherung ihrer Planungshoheit die Gelegenheit, im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB gegenüber der Baurechtsbehörde ihre Rechtsansicht hinsichtlich der Zulässigkeit eines Baugesuchs zum Ausdruck zu bringen. Das Einvernehmenserfordernis diene nicht dazu, die Baubehörde zu binden, sondern ermögliche der Gemeinde lediglich, von Bauvorhaben in ihrem Plangebiet Kenntnis zu erlangen und ein Planungsbedürfnis prüfen zu können, um dann gegebenenfalls mit den Instrumenten ihrer Planungsbefugnis eine Planung erstmals vorzunehmen bzw. einen vorhandenen Plan umzuplanen.
30 
Für eine Atypik im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB sei hier zudem weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bereits das Verwaltungsgericht habe diese verneint.
31 
Schließlich sei die Baurechtsbehörde selbst an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), könne also nicht willkürlich über die Baugesuche verschiedener Bürger in gleichgelagerten Fällen unterschiedlich entscheiden, sondern würde dadurch den Gleichheitssatz verletzen und unterliege insoweit auf Antrag der betroffenen Bürger ihrerseits einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
32 
Vorbilder ähnlicher anderer genehmigter oder geduldeter Gartenhäuser gebe es hier aber ohnedies nicht, wie die Ortstermine des Regierungspräsidiums, des Verwaltungsgerichts und des Petitionsausschusses ergeben hätten. Soweit mittlerweile weitere illegale Nebengebäude entstanden seien, würden diese Fälle nach Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens selbstverständlich von der Baurechtsbehörde noch aufgegriffen, um Rechtsgleichheit herzustellen.
33 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte sowie der Widerspruchsakte (jeweils ein Heft) sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren 6 K 1024/05 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben ( § 101 Abs. 2 VwGO). Die Kammer geht dabei davon aus, dass die „mit der Maßgabe“ einer Berufungszulassung erteilte Einverständniserklärung der Klägerin nicht dahingehend zu verstehen ist, dass sie damit ernsthaft an eine echte Bedingung geknüpft werden sollte, was wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen unzulässig wäre. Vielmehr stellt dies lediglich eine Bezugnahme auf die zuvor schon vom Gericht in seiner Verfügung vom 20.4.2011 in Aussicht gestellte Berufungszulassung dar.
35 
Die Klage ist mangels Klagebefugnis unzulässig (§ 42 Abs. 2 VwGO), jedenfalls aber unbegründet, weil die angefochtene Abbruchverfügung die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
36 
a) Möglicherweise fehlt der Klägerin für die vorliegende Klage schon das Rechtsschutzinteresse, weil sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Interessen einfacher und unmittelbarer als durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit vorliegender Klage zu verfolgen. Sie hätte etwa im damaligen Klageverfahren - 6 K 1204/05 - eine Beiladung beantragen und einen ablehnenden Beschluss mit der Beschwerde angreifen können [vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 38 zu § 65 VwGO] oder aber eine Anfechtungsklage des Grundstückseigentümers S. gegen die Abbruchverfügung durch Übernahme seiner Prozesskosten unterstützen können, um gerichtlich klären zu lassen, ob dieser Gemeindebürger dadurch in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt wird.
37 
b) Die Frage des Rechtsschutzinteresses kann aber offenbleiben. Denn der Klägerin fehlt die Klagebefugnis, wie sie durch § 42 Abs. 2 VwGO für die vorliegende Anfechtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordert wird.
38 
Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das macht die Klägerin hier zwar unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geltend, das auch ihre Planungs- und Finanzhoheit umfasst. Dass dieses Recht aber durch die angefochtene Abbruchverfügung verletzt sein könnte, ist offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. zu diesem als „Möglichkeitstheorie“ bezeichneten Maßstab Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 66 zu § 42 VwGO).
39 
Nach ganz einhelliger Meinung in der gesamten Rechtsprechung und Literatur ist nämlich die Baurechtsbehörde nur an die Versagung, nicht aber an die Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens gebunden (so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 -, DÖV 1970, 349 = juris und Beschl. v. 29.1.1982 - 4 B 204 /81 -, BRS 39 Nr. 45, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45 = juris sowie Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529; BayVGH, Beschl. vom 19. 3. 2007 – 4 CE 07.647 –, NVwZ-RR 2008 und Beschl. vom 11. 5. 2010 – 14 ZB 09.2060 –, juris; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, § 36 Rdnr. 9 sowie Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 36 Rdnr. 14 und Schultz, Zuständigkeiten und Mitwirkungsformen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, 1980, S. 341). Deshalb wird die Gemeinde nicht in ihrer Planungshoheit verletzt, wenn die Baurechtsbehörde trotz eines erteilten Einvernehmens eine Baugenehmigung versagt (OVG NRW, Urt. v. 10.4.1981 - 10 A 1887/80 -, BRES 38 Nr. 156). Insoweit wird sogar vertreten, dass die Baubehörde ein Einvernehmen gar nicht einholen müsse, wenn sie schon selbst den Genehmigungsantrag ablehnen wolle (so in einem obiter dictum das BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529 und Lasotta, Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB, 1998, S. 45). Dem wird allerdings entgegengehalten, dass die Gemeinde ohne die Einholung des Einvernehmens in einem solchen Fall von dem Vorhaben womöglich gar keine Kenntnis erlange, und so ihrer planungsrechtlichen Möglichkeit beraubt werde, dieses durch entsprechende Änderung ihres Plans gegebenenfalls ausdrücklich zuzulassen (Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 36).
40 
Eine auf die Planungshoheit als eigenes Recht der Gemeinde gestützte Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wird daher nur in den Fällen bejaht, in denen sich die Baugenehmigungs- oder Widerspruchsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans durch Erteilung einer Baugenehmigung hinwegsetzt und dadurch Zustände schafft, die der gemeindlichen Planung widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11. 1981 - 4 C 36/78 -, NVwZ 1982, 310). Eine Gemeinde kann insoweit auch gegen die Zulassung eines den Festsetzungen ihres Bebauungsplan zuwiderlaufenden Vorhabens klagen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 25/01-, NVwZ 1994, 265) bzw. eine Abbruchanordnung bezüglich eines planwidrig errichteten Bauwerks einklagen (BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5/99 -, NVwZ 2000, 1048).
41 
Vor diesem Hintergrund wird folgerichtig auch eine gerichtliche Pflicht zur notwendigen Beiladung einer Gemeinde (§ 65 Abs. 2 VwGO) in den Fällen des § 36 Abs. 2 BauGB nur dann angenommen, wenn die betreffende Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen versagt hat, nicht hingegen, wenn sie ihr Einvernehmen - wie hier - erteilt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2. 1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451 und Urt. v. 10.8.1988 - 4 C 20/84 -, NVwZ-RR 1989, 6 = BauR 1988, 694 sowie Urt. v. 16.2. 1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451; so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.1993 - 5 S 2857/93 -, BRS 55 Nr. 128).
42 
Das Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 2 BauGB soll nämlich die Planungshoheit der Gemeinde ( Art. 28 Abs. 2 GG) nur insoweit sichern, als sie eine ihrem Bebauungsplan zuwiderlaufendes Vorhaben verhindern kann, und soll ihr die Kenntnisnahme und die daran anknüpfende Möglichkeit sichern, unerwünschten Entwicklungen durch Erlass einer Veränderungssperre bzw. Änderung der Planung oder völlige Neuplanung entgegenzusteuern. Will eine Gemeinde hingegen umgekehrt die Zulässigkeit eines Vorhabens positiv begründen, welches die Baurechtsbehörde - aufgrund einer aus Sicht der Gemeinde unzutreffenden Interpretation ihres Bebauungsplanes - als unzulässig abgelehnt hat, so ist sie darauf verwiesen, dieses Vorhaben durch Änderung oder Ergänzung ihres Bebauungsplanes ausdrücklich zulässig zu machen (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; so auch Jachmann, BayVBl. 1995, 481 [482]).
43 
Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht etwa daraus, dass eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts zumindest deshalb als immerhin denkbar angesehen werden müsste, weil allein eine Stimme in der Literatur (Groß, Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, BauR 1999, 560 [567, 568]) die oben dargestellte eindeutige obergerichtliche Rechtsauffassung ausdrücklich ablehnt und die Bindungswirkung eines erteilten gemeindlichen Einvernehmens für die Baurechtsbehörde mit der Begründung bejaht, diese sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht ermächtigt, einen solchen Willen des Plangebers zu ignorieren, und außerdem sei es nicht Aufgabe der Baurechtsbehörde, eine Gemeinde vor einer rechtmäßigen Abweichung vor ihrer eigenen Planung zu schützen.
44 
Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis auch, soweit sie behauptet, ihr stünde ein Recht zu, ihre Gemeindebürger gegenüber willkürlichen Entscheidungen der Baurechtsbehörde zu schützen und eine Gleichbehandlung ihrer Bürger im Plangebiet sicherzustellen.
45 
Gemeinden können sich nämlich nach einhelliger Rechtsprechung nicht auf die Rechte ihrer Bürger berufen (vgl. dazu m. Rspr.Nw. in Fußnoten 2 Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 421 zu § 42 VwGO). Das Grundrecht aus Art. 3 GG auf Gleichbehandlung steht einer Gemeinde schon deshalb nicht zu, weil Gemeinden nicht Grundrechtsträger sind (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21). Gemeinden sind nach einhelliger Rechtsprechung auch keine „allgemeinen Sachwalter der öffentlichen Interessen“ und können sich deshalb nicht über die Anrufung der Verwaltungsgerichte „zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung objektiv öffentlichen Rechts aufschwingen“ (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21; siehe auch Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 421, Fn. 3 zu § 42 VwGO; Redeker/v.Oertzen, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., 2010, Rdnr. 78 zu § 42 VwGO). Genau das aber strebt die Klägerin hier mit ihrer Klage gegen die Abbruchverfügung an, die ihr Gemeindebürger S. als direkter Adressat und Inhaber des Gleichheitsgrundrechts für sich selbst bereits hat bestandskräftig werden lassen. Von daher verfängt auch ihr Einwand nicht, ihre Klage stelle keine Popularklage dar, deren Verhinderung das Erfordernis der Klagebefugnis bezwecke, indem sie eine Verletzung eigener subjektive Rechte verlange. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde es auch durchaus einen Nachteil für das Rechtsschutzsystem in Form einer Belastung mit überflüssigen Verfahren darstellen, wollte man bezüglich einer Abbruchverfügung nicht nur deren direkten Adressaten ein Klagerecht zugestehen, sondern daneben auch noch der Gemeinde ein eigenständiges eigenes Klagerecht einräumen.
46 
c) Ungeachtet der Frage der Klagebefugnis ist die Klage jedenfalls mangels einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO unbegründet.
47 
Das Recht der Klägerin auf Respektierung ihrer Planungshoheit wird nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte als Baurechtsbehörde, so wie auch anschließend das Verwaltungsgericht im Verfahren 6 K 1024/05, die Festsetzungen über einen Ausschluss von Nebenanlagen außerhalb des Baufensters im Bebauungsplan der Klägerin zu den „Grundzügen der Planung“ gezählt haben, die durch den Bau einer genau solchen Nebenanlage berührt werden, obwohl die Klägerin durch die Erteilung ihres Einvernehmens zum Ausdruck gebracht hat, dass sie selbst als Plangeberin die Grundzüge ihrer Planung dadurch gerade nicht berührt sieht.
48 
In der Literatur wird zwar die Ansicht vertreten, Planungsabsichten einer Gemeinde könnten im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2, bei der es um eine Art planerische Ermessensentscheidung „im Einzelfall“ gehe, durchaus eine Rolle spielen, so dass eine Bauaufsichtsbehörde wohl kaum ein Bauvorhaben wegen Widerspruchs zu den Planungsabsichten der Gemeinde ablehnen könne, wenn diese ihr Einvernehmen erteilt habe. Außerdem obliege es im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde, diesen planerischen Gestaltungsspielraum auszuschöpfen (vgl. Groß, BauR 1999, 560 [567, 568]); in diesem Sinne wohl auch Dürr, in: Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36 BauGB und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Aufl. 2009, Rdnr. 6 zu § 36 BauGB; a.A. aber Hoppe, in: FS für Lukes, Köln 1989, 687 und Lasotta, DVBl. 1998, 255 [256], wonach auch in diesem Fall die Sachentscheidungsbefugnis ausschließlich bei der Baurechtsbehörde liegt).
49 
Das spielt hier jedoch keine Rolle, denn im vorliegenden Fall geht es um das einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zwingend entgegenstehende, negative Tatbestandsmerkmal eines fehlenden Berührtseins der Grundzüge der Planung. Diesbezüglich hat die Gemeinde aber nicht jedesmal anlässlich eines Befreiungsantrags im Rahmen ihrer Einvernehmensprüfung eine neue, allein ihr gebührende und für Baurechtsbehörden und Gerichte verbindliche planerische Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu treffen. Vielmehr kann sie diese Grundzüge ihrer Planung nur einmal durch möglichst präzise Festsetzungen im Rahmen des Satzungserlasses zum Ausdruck bringen. Daneben bleibt ihr dann nur noch die Möglichkeit, im Rahmen der Begründung ihrer Einvernehmensentscheidung auch noch einmal darzulegen, wie sie die Grundzüge ihrer Planung versteht, was dann die Baurechtsbehörde und das Gericht bei der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten, gerichtlich überprüfbaren Rechtsbegriffs mit zu berücksichtigen und zu erwägen haben.
50 
Denn eine Gemeinde kann zwar ihre Bebauungspläne jederzeit aufstellen und auch ändern, wenn es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in der Tat auch in allererster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet selbst bestimmen und sich dabei grundsätzlich von gemeindepolitischen Motiven, die sich auch jederzeit ändern können, leiten lassen. Auf der Respektierung dieses Rechts beruht auch die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit einer Gemeinde, einer Vollstreckung aus einem rechtskräftigen baurechtlichen Verpflichtungsurteil mit einem nachträglich geänderten Bauleitplan entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 -, NVwZ 2004, 858 = juris, Rdnr. 23).
51 
Von den in Ausübung ihrer Planungsbefugnis in ihrer Bebauungsplansatzung eindeutig und unmissverständlich festgeschriebenen Planungsgrundzügen darf aber eine Gemeinde nicht durch bloße Erklärung eines positiven Einvernehmens beliebig abweichen und so das bei einer beabsichtigten Änderung dieser Grundzüge bestehende Erfordernis eines Planänderungsverfahrens umgehen.
52 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110) zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, Rechtsnormcharakter hat. Seine Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
53 
Diese Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof für das Handeln der entscheidungsbefugten Baurechtsbehörde aufgestellt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -, NVwZ 2004, 357), schließen umgekehrt natürlich genauso die von der Klägerin begehrte Möglichkeit aus, Abweichungen vom Satzungsinhalt ohne Normänderung im Einzelfall durch bloße Einvernehmenserteilung beliebig zulassen zu können und nunmehr einfach zu erklären, die Grundzüge ihrer Planung seien ganz andere.
54 
Dieser Möglichkeit bedarf die Klägerin auch nicht aus Gründen des Schutzes der Gleichbehandlung ihrer Gemeindebürger. Denn das Ermessen der Baurechtsbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB unterliegt den aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG resultierenden Beschränkungen und unterliegt insoweit auch einer gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Ermessensausübung (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO). Das genügt, um zu verhindern, dass die Baurechtsbehörde in einem Fall eine Befreiung von den Planfestsetzungen erteilt, in einem anderen gleichgelagerten Fall hingegen willkürlich eine solche Befreiung ablehnt. Im Übrigen wird die Gleichbehandlung der Gemeindebürger durch die generell abstrakte Regelung des Bebauungsplans sichergestellt, die für alle gleichermaßen verbindlich die Grundsätze der Planung festschreibt.
55 
Wie jeder Normgeber unterliegt die Gemeinde dabei im gewaltenteiligen System dem Risiko, dass sie womöglich ihre tatsächlich verfolgten Planabsichten nicht hinreichend deutlich in den Planfestsetzungen zum Ausdruck gebracht hat, und dass deshalb die zur Anwendung und Auslegung der Norm als authentische Norminterpreten berufenen Behörden oder Gerichte den Norminhalt anders als vom Normgeber gewollt auffassen. Darauf kann sie aber wie jeder andere Normgeber auch nur mit einer Neuformulierung und Abänderung der Norm reagieren, die eindeutig und verbindlich für diese Norminterpreten Klarheit schaffen. Das gilt auch wenn damit für sie wie für jeden anderen Normgeber in einem solchen Fall ein personeller, zeitlicher und finanzieller Aufwand verbunden ist.
56 
Wenn die an Recht und Gesetz gebundenen Baurechtsbehörden bzw. Gerichte auf der Grundlage der für sie verbindlichen eindeutigen Satzung zum Ergebnis kommen, dass die Grundsätze der Planung bei Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der Baufenster berührt werden (siehe die ausführlichen, auch die damaligen Ausführungen der Klägerin im Termin zu ihren Planungsabsichten würdigenden Darlegungen dazu im damaligen Urteil 6 K 1024/05 - Urteilsabdruck Seiten 6 - 9), so hat das nichts damit zu tun, dass damit etwa ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzverteilung der Wille der Klägerin als Plangeberin ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ignoriert wird.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Gründe

 
34 
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben ( § 101 Abs. 2 VwGO). Die Kammer geht dabei davon aus, dass die „mit der Maßgabe“ einer Berufungszulassung erteilte Einverständniserklärung der Klägerin nicht dahingehend zu verstehen ist, dass sie damit ernsthaft an eine echte Bedingung geknüpft werden sollte, was wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen unzulässig wäre. Vielmehr stellt dies lediglich eine Bezugnahme auf die zuvor schon vom Gericht in seiner Verfügung vom 20.4.2011 in Aussicht gestellte Berufungszulassung dar.
35 
Die Klage ist mangels Klagebefugnis unzulässig (§ 42 Abs. 2 VwGO), jedenfalls aber unbegründet, weil die angefochtene Abbruchverfügung die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
36 
a) Möglicherweise fehlt der Klägerin für die vorliegende Klage schon das Rechtsschutzinteresse, weil sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Interessen einfacher und unmittelbarer als durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit vorliegender Klage zu verfolgen. Sie hätte etwa im damaligen Klageverfahren - 6 K 1204/05 - eine Beiladung beantragen und einen ablehnenden Beschluss mit der Beschwerde angreifen können [vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 38 zu § 65 VwGO] oder aber eine Anfechtungsklage des Grundstückseigentümers S. gegen die Abbruchverfügung durch Übernahme seiner Prozesskosten unterstützen können, um gerichtlich klären zu lassen, ob dieser Gemeindebürger dadurch in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt wird.
37 
b) Die Frage des Rechtsschutzinteresses kann aber offenbleiben. Denn der Klägerin fehlt die Klagebefugnis, wie sie durch § 42 Abs. 2 VwGO für die vorliegende Anfechtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordert wird.
38 
Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das macht die Klägerin hier zwar unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geltend, das auch ihre Planungs- und Finanzhoheit umfasst. Dass dieses Recht aber durch die angefochtene Abbruchverfügung verletzt sein könnte, ist offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. zu diesem als „Möglichkeitstheorie“ bezeichneten Maßstab Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 66 zu § 42 VwGO).
39 
Nach ganz einhelliger Meinung in der gesamten Rechtsprechung und Literatur ist nämlich die Baurechtsbehörde nur an die Versagung, nicht aber an die Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens gebunden (so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 -, DÖV 1970, 349 = juris und Beschl. v. 29.1.1982 - 4 B 204 /81 -, BRS 39 Nr. 45, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45 = juris sowie Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529; BayVGH, Beschl. vom 19. 3. 2007 – 4 CE 07.647 –, NVwZ-RR 2008 und Beschl. vom 11. 5. 2010 – 14 ZB 09.2060 –, juris; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, § 36 Rdnr. 9 sowie Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 36 Rdnr. 14 und Schultz, Zuständigkeiten und Mitwirkungsformen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, 1980, S. 341). Deshalb wird die Gemeinde nicht in ihrer Planungshoheit verletzt, wenn die Baurechtsbehörde trotz eines erteilten Einvernehmens eine Baugenehmigung versagt (OVG NRW, Urt. v. 10.4.1981 - 10 A 1887/80 -, BRES 38 Nr. 156). Insoweit wird sogar vertreten, dass die Baubehörde ein Einvernehmen gar nicht einholen müsse, wenn sie schon selbst den Genehmigungsantrag ablehnen wolle (so in einem obiter dictum das BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529 und Lasotta, Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB, 1998, S. 45). Dem wird allerdings entgegengehalten, dass die Gemeinde ohne die Einholung des Einvernehmens in einem solchen Fall von dem Vorhaben womöglich gar keine Kenntnis erlange, und so ihrer planungsrechtlichen Möglichkeit beraubt werde, dieses durch entsprechende Änderung ihres Plans gegebenenfalls ausdrücklich zuzulassen (Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 36).
40 
Eine auf die Planungshoheit als eigenes Recht der Gemeinde gestützte Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wird daher nur in den Fällen bejaht, in denen sich die Baugenehmigungs- oder Widerspruchsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans durch Erteilung einer Baugenehmigung hinwegsetzt und dadurch Zustände schafft, die der gemeindlichen Planung widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11. 1981 - 4 C 36/78 -, NVwZ 1982, 310). Eine Gemeinde kann insoweit auch gegen die Zulassung eines den Festsetzungen ihres Bebauungsplan zuwiderlaufenden Vorhabens klagen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 25/01-, NVwZ 1994, 265) bzw. eine Abbruchanordnung bezüglich eines planwidrig errichteten Bauwerks einklagen (BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5/99 -, NVwZ 2000, 1048).
41 
Vor diesem Hintergrund wird folgerichtig auch eine gerichtliche Pflicht zur notwendigen Beiladung einer Gemeinde (§ 65 Abs. 2 VwGO) in den Fällen des § 36 Abs. 2 BauGB nur dann angenommen, wenn die betreffende Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen versagt hat, nicht hingegen, wenn sie ihr Einvernehmen - wie hier - erteilt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2. 1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451 und Urt. v. 10.8.1988 - 4 C 20/84 -, NVwZ-RR 1989, 6 = BauR 1988, 694 sowie Urt. v. 16.2. 1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451; so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.1993 - 5 S 2857/93 -, BRS 55 Nr. 128).
42 
Das Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 2 BauGB soll nämlich die Planungshoheit der Gemeinde ( Art. 28 Abs. 2 GG) nur insoweit sichern, als sie eine ihrem Bebauungsplan zuwiderlaufendes Vorhaben verhindern kann, und soll ihr die Kenntnisnahme und die daran anknüpfende Möglichkeit sichern, unerwünschten Entwicklungen durch Erlass einer Veränderungssperre bzw. Änderung der Planung oder völlige Neuplanung entgegenzusteuern. Will eine Gemeinde hingegen umgekehrt die Zulässigkeit eines Vorhabens positiv begründen, welches die Baurechtsbehörde - aufgrund einer aus Sicht der Gemeinde unzutreffenden Interpretation ihres Bebauungsplanes - als unzulässig abgelehnt hat, so ist sie darauf verwiesen, dieses Vorhaben durch Änderung oder Ergänzung ihres Bebauungsplanes ausdrücklich zulässig zu machen (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; so auch Jachmann, BayVBl. 1995, 481 [482]).
43 
Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht etwa daraus, dass eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts zumindest deshalb als immerhin denkbar angesehen werden müsste, weil allein eine Stimme in der Literatur (Groß, Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, BauR 1999, 560 [567, 568]) die oben dargestellte eindeutige obergerichtliche Rechtsauffassung ausdrücklich ablehnt und die Bindungswirkung eines erteilten gemeindlichen Einvernehmens für die Baurechtsbehörde mit der Begründung bejaht, diese sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht ermächtigt, einen solchen Willen des Plangebers zu ignorieren, und außerdem sei es nicht Aufgabe der Baurechtsbehörde, eine Gemeinde vor einer rechtmäßigen Abweichung vor ihrer eigenen Planung zu schützen.
44 
Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis auch, soweit sie behauptet, ihr stünde ein Recht zu, ihre Gemeindebürger gegenüber willkürlichen Entscheidungen der Baurechtsbehörde zu schützen und eine Gleichbehandlung ihrer Bürger im Plangebiet sicherzustellen.
45 
Gemeinden können sich nämlich nach einhelliger Rechtsprechung nicht auf die Rechte ihrer Bürger berufen (vgl. dazu m. Rspr.Nw. in Fußnoten 2 Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 421 zu § 42 VwGO). Das Grundrecht aus Art. 3 GG auf Gleichbehandlung steht einer Gemeinde schon deshalb nicht zu, weil Gemeinden nicht Grundrechtsträger sind (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21). Gemeinden sind nach einhelliger Rechtsprechung auch keine „allgemeinen Sachwalter der öffentlichen Interessen“ und können sich deshalb nicht über die Anrufung der Verwaltungsgerichte „zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung objektiv öffentlichen Rechts aufschwingen“ (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21; siehe auch Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 421, Fn. 3 zu § 42 VwGO; Redeker/v.Oertzen, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., 2010, Rdnr. 78 zu § 42 VwGO). Genau das aber strebt die Klägerin hier mit ihrer Klage gegen die Abbruchverfügung an, die ihr Gemeindebürger S. als direkter Adressat und Inhaber des Gleichheitsgrundrechts für sich selbst bereits hat bestandskräftig werden lassen. Von daher verfängt auch ihr Einwand nicht, ihre Klage stelle keine Popularklage dar, deren Verhinderung das Erfordernis der Klagebefugnis bezwecke, indem sie eine Verletzung eigener subjektive Rechte verlange. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde es auch durchaus einen Nachteil für das Rechtsschutzsystem in Form einer Belastung mit überflüssigen Verfahren darstellen, wollte man bezüglich einer Abbruchverfügung nicht nur deren direkten Adressaten ein Klagerecht zugestehen, sondern daneben auch noch der Gemeinde ein eigenständiges eigenes Klagerecht einräumen.
46 
c) Ungeachtet der Frage der Klagebefugnis ist die Klage jedenfalls mangels einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO unbegründet.
47 
Das Recht der Klägerin auf Respektierung ihrer Planungshoheit wird nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte als Baurechtsbehörde, so wie auch anschließend das Verwaltungsgericht im Verfahren 6 K 1024/05, die Festsetzungen über einen Ausschluss von Nebenanlagen außerhalb des Baufensters im Bebauungsplan der Klägerin zu den „Grundzügen der Planung“ gezählt haben, die durch den Bau einer genau solchen Nebenanlage berührt werden, obwohl die Klägerin durch die Erteilung ihres Einvernehmens zum Ausdruck gebracht hat, dass sie selbst als Plangeberin die Grundzüge ihrer Planung dadurch gerade nicht berührt sieht.
48 
In der Literatur wird zwar die Ansicht vertreten, Planungsabsichten einer Gemeinde könnten im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2, bei der es um eine Art planerische Ermessensentscheidung „im Einzelfall“ gehe, durchaus eine Rolle spielen, so dass eine Bauaufsichtsbehörde wohl kaum ein Bauvorhaben wegen Widerspruchs zu den Planungsabsichten der Gemeinde ablehnen könne, wenn diese ihr Einvernehmen erteilt habe. Außerdem obliege es im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde, diesen planerischen Gestaltungsspielraum auszuschöpfen (vgl. Groß, BauR 1999, 560 [567, 568]); in diesem Sinne wohl auch Dürr, in: Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36 BauGB und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Aufl. 2009, Rdnr. 6 zu § 36 BauGB; a.A. aber Hoppe, in: FS für Lukes, Köln 1989, 687 und Lasotta, DVBl. 1998, 255 [256], wonach auch in diesem Fall die Sachentscheidungsbefugnis ausschließlich bei der Baurechtsbehörde liegt).
49 
Das spielt hier jedoch keine Rolle, denn im vorliegenden Fall geht es um das einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zwingend entgegenstehende, negative Tatbestandsmerkmal eines fehlenden Berührtseins der Grundzüge der Planung. Diesbezüglich hat die Gemeinde aber nicht jedesmal anlässlich eines Befreiungsantrags im Rahmen ihrer Einvernehmensprüfung eine neue, allein ihr gebührende und für Baurechtsbehörden und Gerichte verbindliche planerische Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu treffen. Vielmehr kann sie diese Grundzüge ihrer Planung nur einmal durch möglichst präzise Festsetzungen im Rahmen des Satzungserlasses zum Ausdruck bringen. Daneben bleibt ihr dann nur noch die Möglichkeit, im Rahmen der Begründung ihrer Einvernehmensentscheidung auch noch einmal darzulegen, wie sie die Grundzüge ihrer Planung versteht, was dann die Baurechtsbehörde und das Gericht bei der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten, gerichtlich überprüfbaren Rechtsbegriffs mit zu berücksichtigen und zu erwägen haben.
50 
Denn eine Gemeinde kann zwar ihre Bebauungspläne jederzeit aufstellen und auch ändern, wenn es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in der Tat auch in allererster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet selbst bestimmen und sich dabei grundsätzlich von gemeindepolitischen Motiven, die sich auch jederzeit ändern können, leiten lassen. Auf der Respektierung dieses Rechts beruht auch die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit einer Gemeinde, einer Vollstreckung aus einem rechtskräftigen baurechtlichen Verpflichtungsurteil mit einem nachträglich geänderten Bauleitplan entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 -, NVwZ 2004, 858 = juris, Rdnr. 23).
51 
Von den in Ausübung ihrer Planungsbefugnis in ihrer Bebauungsplansatzung eindeutig und unmissverständlich festgeschriebenen Planungsgrundzügen darf aber eine Gemeinde nicht durch bloße Erklärung eines positiven Einvernehmens beliebig abweichen und so das bei einer beabsichtigten Änderung dieser Grundzüge bestehende Erfordernis eines Planänderungsverfahrens umgehen.
52 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110) zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, Rechtsnormcharakter hat. Seine Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
53 
Diese Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof für das Handeln der entscheidungsbefugten Baurechtsbehörde aufgestellt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -, NVwZ 2004, 357), schließen umgekehrt natürlich genauso die von der Klägerin begehrte Möglichkeit aus, Abweichungen vom Satzungsinhalt ohne Normänderung im Einzelfall durch bloße Einvernehmenserteilung beliebig zulassen zu können und nunmehr einfach zu erklären, die Grundzüge ihrer Planung seien ganz andere.
54 
Dieser Möglichkeit bedarf die Klägerin auch nicht aus Gründen des Schutzes der Gleichbehandlung ihrer Gemeindebürger. Denn das Ermessen der Baurechtsbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB unterliegt den aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG resultierenden Beschränkungen und unterliegt insoweit auch einer gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Ermessensausübung (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO). Das genügt, um zu verhindern, dass die Baurechtsbehörde in einem Fall eine Befreiung von den Planfestsetzungen erteilt, in einem anderen gleichgelagerten Fall hingegen willkürlich eine solche Befreiung ablehnt. Im Übrigen wird die Gleichbehandlung der Gemeindebürger durch die generell abstrakte Regelung des Bebauungsplans sichergestellt, die für alle gleichermaßen verbindlich die Grundsätze der Planung festschreibt.
55 
Wie jeder Normgeber unterliegt die Gemeinde dabei im gewaltenteiligen System dem Risiko, dass sie womöglich ihre tatsächlich verfolgten Planabsichten nicht hinreichend deutlich in den Planfestsetzungen zum Ausdruck gebracht hat, und dass deshalb die zur Anwendung und Auslegung der Norm als authentische Norminterpreten berufenen Behörden oder Gerichte den Norminhalt anders als vom Normgeber gewollt auffassen. Darauf kann sie aber wie jeder andere Normgeber auch nur mit einer Neuformulierung und Abänderung der Norm reagieren, die eindeutig und verbindlich für diese Norminterpreten Klarheit schaffen. Das gilt auch wenn damit für sie wie für jeden anderen Normgeber in einem solchen Fall ein personeller, zeitlicher und finanzieller Aufwand verbunden ist.
56 
Wenn die an Recht und Gesetz gebundenen Baurechtsbehörden bzw. Gerichte auf der Grundlage der für sie verbindlichen eindeutigen Satzung zum Ergebnis kommen, dass die Grundsätze der Planung bei Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der Baufenster berührt werden (siehe die ausführlichen, auch die damaligen Ausführungen der Klägerin im Termin zu ihren Planungsabsichten würdigenden Darlegungen dazu im damaligen Urteil 6 K 1024/05 - Urteilsabdruck Seiten 6 - 9), so hat das nichts damit zu tun, dass damit etwa ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzverteilung der Wille der Klägerin als Plangeberin ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ignoriert wird.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die klagende Gemeinde wendet sich mit der Klage gegen eine Abbruchverfügung der Beklagten, die diese einem privaten Dritten gegenüber bestandskräftig erlassen hat. Sie sieht sich durch diese Verfügung in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verletzt.
1) In ihrem Bebauungsplan „...“ hat sie im Textteil unter § 5 Nr. 2 festgesetzt, dass außerhalb der ausgewiesenen Baufenster keine Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig sind.
Sie erteilte ihr gemeindliches Einvernehmen, als ein Bürger der Gemeinde, Herr S., für eine außerhalb des Baufensters errichtete Gartenhütte auf seinem im Planbereich gelegenen Grundstück Flst.Nr. 2580 (Planzeichnung siehe BAS 61) nachträglich bei der Beklagten eine Baugenehmigung und eine Befreiung von der genannten Festsetzung beantragte.
Die Beklagte lehnte jedoch den Bauantrag ab und versagte gem. § 31 Abs. 2 BauGB auch die beantragte Erteilung einer Befreiung von der Planfestsetzung. Zur Begründung führte sie aus, dadurch würden die Grundsätze der Planung der Klägerin berührt und eine atypische Grundstückssituation liege nicht vor.
Die Klage des Herrn S. auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung wies das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 20.10.2005 (6 K 1204/05) ab.
In diesem Verfahren hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht beantragt, sie zum Verfahren beizuladen, da sie der Ansicht sei, dass Grundsätze ihrer Planung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht berührt würden, so dass die Beklagte sie mit der gerade gegenteilig begründeten Versagung der Baugenehmigung in ihrem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht verletze (siehe Schreiben vom 26.9.2005 - GAS 53 im Verfahren 6 K 1204/05). Mit Schreiben vom 30.9.2005 stellte das Verwaltungsgericht der Klägerin anheim, einen Vertreter in den Termin zur mündlichen Verhandlung zu entsenden, wo förmlich über eine Beiladung entschieden werden könne. Es wies zugleich darauf hin, dass dafür in aller Regel wohl kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil hier nicht der Fall eines versagten, sondern eines erteilten gemeindlichen Einvernehmens vorliege, eine Gemeinde aber lediglich durch eine gegen ihren Willen, also trotz Versagung ihres Einvernehmens, erteilte Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt sein könne, nicht aber durch eine trotz erteilten Einvernehmens verfügte Ablehnung einer Baugenehmigung (GAS 59 im Verfahren 6 K 1204/05). Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 20.10.2005 nahm der Bürgermeister der Klägerin damals als amtliche Auskunftsperson am Termin teil, erklärte aber nach Erörterung dieser Frage, dass er an dem Beiladungsantrag nicht mehr festhalte (GAS 67 im Verfahren 6 K 1204/05).
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde rechtskräftig, nachdem der damalige Kläger dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hatte.
2) Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24.4.2007 (BAS 239) ordnete die Beklagte den Abbruch der Gartenhütte gegenüber Herrn S. an. Es handle sich um einen Schwarzbau, nämlich eine genehmigungspflichtige, aber materiell genehmigungsunfähige bauliche Anlage, für die die Erteilung einer Baugenehmigung rechtskräftig abgelehnt worden sei.
Dagegen legte nicht nur der Adressat dieses Bescheids, sondern auch die Klägerin Widerspruch ein (Schreiben vom 24.4.2007 - BAS 251), der vom Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 16.1.2008 (BAS 291) als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil der Klägerin insoweit mangels eigener Rechtsverletzung keine Widerspruchsbefugnis zustehe, da sie ihre Planungshoheit durch Änderung des Bebauungsplans ausüben könne.
10 
Der Widerspruch des Eigentümers der Gartenhütte wurde mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tage als unbegründet zurückgewiesen (BAS 297). Da er keine Klage erhob, wurde die Abbruchverfügung ihm gegenüber bestandskräftig.
11 
Die Klägerin hingegen erhob die vorliegende Klage am 15.2.2008 (damaliges Aktenzeichen: 6 K 279/08) Mit Rücksicht auf ein vom Grundstückseigentümer mit dem Ziel einer Duldung der Gartenhütte angestrengtes Petitionsverfahren setzte das Gericht das Klageverfahren der Klägerin zunächst gem. § 94 VwGO entspr. aus (Beschluss vom 7.5.2008 - GAS 129).
12 
Das Verfahren wurde von der Beklagten mit Schriftsatz vom 5.1.2011 (GAS 143) wiederangerufen und unter dem vorliegenden Aktenzeichen (6 K 41/11) fortgesetzt, nachdem der Petitionsausschuss mit Beschluss vom 7.10.2010 (LT-Drucks.14/6951 - siehe BAS 573) nach Durchführung eines Ortstermins der Petition nicht abgeholfen und in den Gründen seiner Nichtabhilfeentscheidung unter anderem darauf verwiesen hatte, die Klägerin sei auf ihre Planungshoheit nach § 1 Abs. 3 BauGB zu verweisen, eine Änderung ihres Bebauungsplanes habe sie jedoch nicht vorgenommen (S. 19 der LT-Drucks. s.o.).
13 
Mit zwei ausführlichen rechtlichen Hinweisen des Gerichts (vom 12.4.2012 und 20.4.2012 - GAS 159 und 177) wurde die Klägerin auf Zweifel an ihrer Klagebefugnis hingewiesen.
14 
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen Folgendes vor:
15 
Sie werde durch die entgegen ihrem ausdrücklich erteilten Einvernehmen verfügte Anordnung des Abbruchs der Gartenhütte in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG, also in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, und sei mithin gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
16 
An die positive Annahme des Vorliegens einer Klagebefugnis seien im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO keine allzu hohen Anforderung zu stellen. Vielmehr müsse es genügen, dass eine Verletzung eigener Rechte zumindest „möglich“ erscheine, also nicht von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen sei. Das sei hier der Fall. Es sei nicht von vornherein klar, dass keine Recht der Gemeinde betroffen sein könnten, wenn es um die Auslegung und Anwendung eines von ihr im Rahmen ihrer Planungshoheit selbst erlassenen Bebauungsplanes gehe und die Baurechtsbehörde diesen entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Gemeinde genau anders interpretiere als diese selbst.
17 
Im Übrigen ziele das durch § 42 Abs. 2 VwGO aufgestellte Erfordernis einer Klagebefugnis hauptsächlich darauf ab, Popularklagen zu verhindern, nämlich auszuschließen, dass sich ein einzelner privater Bürger, der gar nicht selbst betroffen sei, mit einer Klage gegen Dritte oder das Allgemeininteresse betreffende Behördenentscheidungen zum Sachwalter öffentlicher Interessen aufschwinge. Davon könne aber keine Rede sein, wenn eine Gemeinde mit einer Baubehörde über die Auslegung und Anwendung ihres eigenen Bebauungsplanes streite, den sie als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft gerade in ihrer Rolle als Sachwalterin des Allgemeinwohls in ihrem Gemeindegebiet erlassen habe.
18 
§ 42 Abs. 2 VwGO bezwecke, die Verwaltungsgerichte von überflüssigen Klagen zu entlasten, wolle also Nachteile für die Rechtsprechung vermeiden. So gesehen seien aber mit der Einräumung einer Klagebefugnis an eine Gemeinde auch in Fällen eines von ihr erteilten Einvernehmens keinerlei Nachteile verbunden. Im Gegenteil, es sei sogar vorteilhaft, wenn sie - mit dem Ziel eine Gleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Geltungsbereich ihres Bebauungsplanes durch die Baubehörde sicherzustellen - eine Klage gegen als rechtswidrig erachtete Bescheide der Baubehörde erheben könne, die auf einer generell für alle verbindliche anderslautenden Interpretation der Grundzüge der gemeindlichen Planung im Bebauungsplan beruhe.
19 
Soweit Literatur und Rechtsprechung eine Klagebefugnis einer Gemeinde bisher nur in dem Fall bejaht hätten, dass entgegen ihrem ausdrücklich versagten Einvernehmen von der Baubehörde ausdrücklich ein Bauvorhaben genehmigt worden sei, das die Gemeinde für unzulässig halte und verhindern wolle, greife dies zu kurz. Auch im umgekehrten Fall einer Nichtbeachtung ihres erteilten Einvernehmens seien ihre Rechte betroffen. Die bisher zu enge Rechtsprechung müsse grundlegend neu überdacht werden. Es sei nichts Ungewöhnliches, dass auch eine bisher gefestigte Rechtsprechung infolge besserer Erkenntnis eines Tages als überholt aufgegeben werde.
20 
Indem sich die Beklagte als Baubehörde über das von der Klägerin erteilte Einvernehmen zur Bebauung des Grundstücks mit einer Gartenhütte außerhalb des Baufensters hinwegsetze und die Klägerin darauf verweise, sie könne den Bebauungsplan ändern, falls sie eine solche Bebauung mit den Grundzügen ihrer bisher gegenteiligen Planung in Einklang bringen wolle, zwinge sie die Klägerin dazu, von ihre Planungshoheit positiv Gebrauch zu machen. Der Zwang bestehe darin, planen zu müssen, obwohl dies nach Ansicht der Klägerin, die den Plan ja selbst aufgestellt habe, gar nicht nötig sei, weil Grundzüge der Planung durch eine solche Bebauung nicht verletzt würden und die Baubehörde deshalb ganz einfach nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung von den Planfestsetzungen hätte erteilen können. Wo für die Baurechtsbehörde ersichtlich diese Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung zu einer von der Gemeinde selbst ausdrücklich gebilligten Feinkorrektur des Planes bestehe, bestehe kein Planungsbedürfnis.
21 
Im Übrigen sei eine solche Neuplanung auch immer mit Kosten verbunden, so dass sie auch durch den Zwang zu einer Neuplanung in ihrer Finanzhoheit verletzt werde.
22 
Zur den von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Teilen der kommunalen Selbstverwaltung zähle es gerade in der heutigen Zeit eines wachsenden Gefühls der Bürger, durch die von ihnen gewählten Repräsentationsgremien nicht ausreichend gehört und vertreten zu werden, auch innerhalb des Gemeindegebietes für eine Gleichbehandlung der Bürger eintreten zu können. Dazu müsse sie auch die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen die Baurechtsbehörde einem Bürger aufgrund falscher Auslegung der Grundzüge eines Bebauungsplanes eine beantragte Genehmigung verweigere, als Gemeinde gegenüber der Baurechtsbehörde im allgemeinen Bürgerinteresse solche Bescheide auch dann anzugreifen, wenn sie als Gemeinde nicht ihr direkter Adressat sei. Das sei hier der Fall, denn die Beklagte habe als Baubehörde für ein anderes Grundstücks im Gemeindegebiet ein außerhalb des Baufensters gelegenes Bauvorhaben vergleichbarer Art genehmigt, hingegen dem Grundstückseigentümer S. eine solche Genehmigung verweigert und den Abbruch seines Gebäudes angeordnet. Gegenüber solch willkürlichem Vorgehen der Baurechtsbehörde müsse die Gemeinde ihre Gemeindebürger schützen können. Sie bedürfe daher im Rahmen der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO der Anerkennung einer eigenständigen Klagemöglichkeit.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
den Bescheid der Beklagten vom 24.4.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.1.2008 aufzuheben.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts im vorangegangenen Verfahren des Herrn S. auf Erteilung einer Baugenehmigung und auf die Ausführungen im Petitionsbeschluss.
28 
Ergänzend trägt sie vor, der Klägerin bleibe es unbenommen, ihren Bebauungsplan zu ändern, wenn sie die Grundzüge ihrer Planung in anderer Weise zum Ausdruck bringen wolle, als sie dies bisher mit der ausdrücklichen und unmissverständlichen Festsetzung zum Ausdruck gebracht habe, dass außerhalb der überbaubaren Flächen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO unzulässig sein sollten.
29 
Es sei im übrigen nach der klaren Kompetenzverteilung, die der Gesetzgeber mit den §§ 36 BauGB bzw. § 31 Abs. 2 BauGB geregelt habe, eindeutig Sache der Baurechtsbehörde, den von der Gemeinde erlassenen Bebauungsplan daraufhin zu prüfen, ob eine solche Befreiung die in dem Plan zum Ausdruck gebrachten Grundzüge der Planung verletze oder nicht. Die Gemeinde hingegen habe die Rolle, den Plan als normative Grundlage in Form einer Satzung zu erlassen und dann zur Sicherung ihrer Planungshoheit die Gelegenheit, im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung ihres Einvernehmens nach § 36 BauGB gegenüber der Baurechtsbehörde ihre Rechtsansicht hinsichtlich der Zulässigkeit eines Baugesuchs zum Ausdruck zu bringen. Das Einvernehmenserfordernis diene nicht dazu, die Baubehörde zu binden, sondern ermögliche der Gemeinde lediglich, von Bauvorhaben in ihrem Plangebiet Kenntnis zu erlangen und ein Planungsbedürfnis prüfen zu können, um dann gegebenenfalls mit den Instrumenten ihrer Planungsbefugnis eine Planung erstmals vorzunehmen bzw. einen vorhandenen Plan umzuplanen.
30 
Für eine Atypik im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB sei hier zudem weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bereits das Verwaltungsgericht habe diese verneint.
31 
Schließlich sei die Baurechtsbehörde selbst an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), könne also nicht willkürlich über die Baugesuche verschiedener Bürger in gleichgelagerten Fällen unterschiedlich entscheiden, sondern würde dadurch den Gleichheitssatz verletzen und unterliege insoweit auf Antrag der betroffenen Bürger ihrerseits einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
32 
Vorbilder ähnlicher anderer genehmigter oder geduldeter Gartenhäuser gebe es hier aber ohnedies nicht, wie die Ortstermine des Regierungspräsidiums, des Verwaltungsgerichts und des Petitionsausschusses ergeben hätten. Soweit mittlerweile weitere illegale Nebengebäude entstanden seien, würden diese Fälle nach Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens selbstverständlich von der Baurechtsbehörde noch aufgegriffen, um Rechtsgleichheit herzustellen.
33 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte sowie der Widerspruchsakte (jeweils ein Heft) sowie den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Verfahren 6 K 1024/05 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben ( § 101 Abs. 2 VwGO). Die Kammer geht dabei davon aus, dass die „mit der Maßgabe“ einer Berufungszulassung erteilte Einverständniserklärung der Klägerin nicht dahingehend zu verstehen ist, dass sie damit ernsthaft an eine echte Bedingung geknüpft werden sollte, was wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen unzulässig wäre. Vielmehr stellt dies lediglich eine Bezugnahme auf die zuvor schon vom Gericht in seiner Verfügung vom 20.4.2011 in Aussicht gestellte Berufungszulassung dar.
35 
Die Klage ist mangels Klagebefugnis unzulässig (§ 42 Abs. 2 VwGO), jedenfalls aber unbegründet, weil die angefochtene Abbruchverfügung die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
36 
a) Möglicherweise fehlt der Klägerin für die vorliegende Klage schon das Rechtsschutzinteresse, weil sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Interessen einfacher und unmittelbarer als durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit vorliegender Klage zu verfolgen. Sie hätte etwa im damaligen Klageverfahren - 6 K 1204/05 - eine Beiladung beantragen und einen ablehnenden Beschluss mit der Beschwerde angreifen können [vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 38 zu § 65 VwGO] oder aber eine Anfechtungsklage des Grundstückseigentümers S. gegen die Abbruchverfügung durch Übernahme seiner Prozesskosten unterstützen können, um gerichtlich klären zu lassen, ob dieser Gemeindebürger dadurch in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt wird.
37 
b) Die Frage des Rechtsschutzinteresses kann aber offenbleiben. Denn der Klägerin fehlt die Klagebefugnis, wie sie durch § 42 Abs. 2 VwGO für die vorliegende Anfechtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordert wird.
38 
Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das macht die Klägerin hier zwar unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geltend, das auch ihre Planungs- und Finanzhoheit umfasst. Dass dieses Recht aber durch die angefochtene Abbruchverfügung verletzt sein könnte, ist offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. zu diesem als „Möglichkeitstheorie“ bezeichneten Maßstab Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 66 zu § 42 VwGO).
39 
Nach ganz einhelliger Meinung in der gesamten Rechtsprechung und Literatur ist nämlich die Baurechtsbehörde nur an die Versagung, nicht aber an die Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens gebunden (so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 -, DÖV 1970, 349 = juris und Beschl. v. 29.1.1982 - 4 B 204 /81 -, BRS 39 Nr. 45, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45 = juris sowie Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529; BayVGH, Beschl. vom 19. 3. 2007 – 4 CE 07.647 –, NVwZ-RR 2008 und Beschl. vom 11. 5. 2010 – 14 ZB 09.2060 –, juris; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, § 36 Rdnr. 9 sowie Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 36 Rdnr. 14 und Schultz, Zuständigkeiten und Mitwirkungsformen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, 1980, S. 341). Deshalb wird die Gemeinde nicht in ihrer Planungshoheit verletzt, wenn die Baurechtsbehörde trotz eines erteilten Einvernehmens eine Baugenehmigung versagt (OVG NRW, Urt. v. 10.4.1981 - 10 A 1887/80 -, BRES 38 Nr. 156). Insoweit wird sogar vertreten, dass die Baubehörde ein Einvernehmen gar nicht einholen müsse, wenn sie schon selbst den Genehmigungsantrag ablehnen wolle (so in einem obiter dictum das BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529 und Lasotta, Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB, 1998, S. 45). Dem wird allerdings entgegengehalten, dass die Gemeinde ohne die Einholung des Einvernehmens in einem solchen Fall von dem Vorhaben womöglich gar keine Kenntnis erlange, und so ihrer planungsrechtlichen Möglichkeit beraubt werde, dieses durch entsprechende Änderung ihres Plans gegebenenfalls ausdrücklich zuzulassen (Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 36).
40 
Eine auf die Planungshoheit als eigenes Recht der Gemeinde gestützte Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wird daher nur in den Fällen bejaht, in denen sich die Baugenehmigungs- oder Widerspruchsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans durch Erteilung einer Baugenehmigung hinwegsetzt und dadurch Zustände schafft, die der gemeindlichen Planung widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11. 1981 - 4 C 36/78 -, NVwZ 1982, 310). Eine Gemeinde kann insoweit auch gegen die Zulassung eines den Festsetzungen ihres Bebauungsplan zuwiderlaufenden Vorhabens klagen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 25/01-, NVwZ 1994, 265) bzw. eine Abbruchanordnung bezüglich eines planwidrig errichteten Bauwerks einklagen (BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5/99 -, NVwZ 2000, 1048).
41 
Vor diesem Hintergrund wird folgerichtig auch eine gerichtliche Pflicht zur notwendigen Beiladung einer Gemeinde (§ 65 Abs. 2 VwGO) in den Fällen des § 36 Abs. 2 BauGB nur dann angenommen, wenn die betreffende Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen versagt hat, nicht hingegen, wenn sie ihr Einvernehmen - wie hier - erteilt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2. 1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451 und Urt. v. 10.8.1988 - 4 C 20/84 -, NVwZ-RR 1989, 6 = BauR 1988, 694 sowie Urt. v. 16.2. 1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451; so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.1993 - 5 S 2857/93 -, BRS 55 Nr. 128).
42 
Das Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 2 BauGB soll nämlich die Planungshoheit der Gemeinde ( Art. 28 Abs. 2 GG) nur insoweit sichern, als sie eine ihrem Bebauungsplan zuwiderlaufendes Vorhaben verhindern kann, und soll ihr die Kenntnisnahme und die daran anknüpfende Möglichkeit sichern, unerwünschten Entwicklungen durch Erlass einer Veränderungssperre bzw. Änderung der Planung oder völlige Neuplanung entgegenzusteuern. Will eine Gemeinde hingegen umgekehrt die Zulässigkeit eines Vorhabens positiv begründen, welches die Baurechtsbehörde - aufgrund einer aus Sicht der Gemeinde unzutreffenden Interpretation ihres Bebauungsplanes - als unzulässig abgelehnt hat, so ist sie darauf verwiesen, dieses Vorhaben durch Änderung oder Ergänzung ihres Bebauungsplanes ausdrücklich zulässig zu machen (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; so auch Jachmann, BayVBl. 1995, 481 [482]).
43 
Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht etwa daraus, dass eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts zumindest deshalb als immerhin denkbar angesehen werden müsste, weil allein eine Stimme in der Literatur (Groß, Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, BauR 1999, 560 [567, 568]) die oben dargestellte eindeutige obergerichtliche Rechtsauffassung ausdrücklich ablehnt und die Bindungswirkung eines erteilten gemeindlichen Einvernehmens für die Baurechtsbehörde mit der Begründung bejaht, diese sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht ermächtigt, einen solchen Willen des Plangebers zu ignorieren, und außerdem sei es nicht Aufgabe der Baurechtsbehörde, eine Gemeinde vor einer rechtmäßigen Abweichung vor ihrer eigenen Planung zu schützen.
44 
Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis auch, soweit sie behauptet, ihr stünde ein Recht zu, ihre Gemeindebürger gegenüber willkürlichen Entscheidungen der Baurechtsbehörde zu schützen und eine Gleichbehandlung ihrer Bürger im Plangebiet sicherzustellen.
45 
Gemeinden können sich nämlich nach einhelliger Rechtsprechung nicht auf die Rechte ihrer Bürger berufen (vgl. dazu m. Rspr.Nw. in Fußnoten 2 Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 421 zu § 42 VwGO). Das Grundrecht aus Art. 3 GG auf Gleichbehandlung steht einer Gemeinde schon deshalb nicht zu, weil Gemeinden nicht Grundrechtsträger sind (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21). Gemeinden sind nach einhelliger Rechtsprechung auch keine „allgemeinen Sachwalter der öffentlichen Interessen“ und können sich deshalb nicht über die Anrufung der Verwaltungsgerichte „zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung objektiv öffentlichen Rechts aufschwingen“ (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21; siehe auch Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 421, Fn. 3 zu § 42 VwGO; Redeker/v.Oertzen, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., 2010, Rdnr. 78 zu § 42 VwGO). Genau das aber strebt die Klägerin hier mit ihrer Klage gegen die Abbruchverfügung an, die ihr Gemeindebürger S. als direkter Adressat und Inhaber des Gleichheitsgrundrechts für sich selbst bereits hat bestandskräftig werden lassen. Von daher verfängt auch ihr Einwand nicht, ihre Klage stelle keine Popularklage dar, deren Verhinderung das Erfordernis der Klagebefugnis bezwecke, indem sie eine Verletzung eigener subjektive Rechte verlange. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde es auch durchaus einen Nachteil für das Rechtsschutzsystem in Form einer Belastung mit überflüssigen Verfahren darstellen, wollte man bezüglich einer Abbruchverfügung nicht nur deren direkten Adressaten ein Klagerecht zugestehen, sondern daneben auch noch der Gemeinde ein eigenständiges eigenes Klagerecht einräumen.
46 
c) Ungeachtet der Frage der Klagebefugnis ist die Klage jedenfalls mangels einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO unbegründet.
47 
Das Recht der Klägerin auf Respektierung ihrer Planungshoheit wird nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte als Baurechtsbehörde, so wie auch anschließend das Verwaltungsgericht im Verfahren 6 K 1024/05, die Festsetzungen über einen Ausschluss von Nebenanlagen außerhalb des Baufensters im Bebauungsplan der Klägerin zu den „Grundzügen der Planung“ gezählt haben, die durch den Bau einer genau solchen Nebenanlage berührt werden, obwohl die Klägerin durch die Erteilung ihres Einvernehmens zum Ausdruck gebracht hat, dass sie selbst als Plangeberin die Grundzüge ihrer Planung dadurch gerade nicht berührt sieht.
48 
In der Literatur wird zwar die Ansicht vertreten, Planungsabsichten einer Gemeinde könnten im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2, bei der es um eine Art planerische Ermessensentscheidung „im Einzelfall“ gehe, durchaus eine Rolle spielen, so dass eine Bauaufsichtsbehörde wohl kaum ein Bauvorhaben wegen Widerspruchs zu den Planungsabsichten der Gemeinde ablehnen könne, wenn diese ihr Einvernehmen erteilt habe. Außerdem obliege es im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde, diesen planerischen Gestaltungsspielraum auszuschöpfen (vgl. Groß, BauR 1999, 560 [567, 568]); in diesem Sinne wohl auch Dürr, in: Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36 BauGB und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Aufl. 2009, Rdnr. 6 zu § 36 BauGB; a.A. aber Hoppe, in: FS für Lukes, Köln 1989, 687 und Lasotta, DVBl. 1998, 255 [256], wonach auch in diesem Fall die Sachentscheidungsbefugnis ausschließlich bei der Baurechtsbehörde liegt).
49 
Das spielt hier jedoch keine Rolle, denn im vorliegenden Fall geht es um das einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zwingend entgegenstehende, negative Tatbestandsmerkmal eines fehlenden Berührtseins der Grundzüge der Planung. Diesbezüglich hat die Gemeinde aber nicht jedesmal anlässlich eines Befreiungsantrags im Rahmen ihrer Einvernehmensprüfung eine neue, allein ihr gebührende und für Baurechtsbehörden und Gerichte verbindliche planerische Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu treffen. Vielmehr kann sie diese Grundzüge ihrer Planung nur einmal durch möglichst präzise Festsetzungen im Rahmen des Satzungserlasses zum Ausdruck bringen. Daneben bleibt ihr dann nur noch die Möglichkeit, im Rahmen der Begründung ihrer Einvernehmensentscheidung auch noch einmal darzulegen, wie sie die Grundzüge ihrer Planung versteht, was dann die Baurechtsbehörde und das Gericht bei der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten, gerichtlich überprüfbaren Rechtsbegriffs mit zu berücksichtigen und zu erwägen haben.
50 
Denn eine Gemeinde kann zwar ihre Bebauungspläne jederzeit aufstellen und auch ändern, wenn es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in der Tat auch in allererster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet selbst bestimmen und sich dabei grundsätzlich von gemeindepolitischen Motiven, die sich auch jederzeit ändern können, leiten lassen. Auf der Respektierung dieses Rechts beruht auch die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit einer Gemeinde, einer Vollstreckung aus einem rechtskräftigen baurechtlichen Verpflichtungsurteil mit einem nachträglich geänderten Bauleitplan entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 -, NVwZ 2004, 858 = juris, Rdnr. 23).
51 
Von den in Ausübung ihrer Planungsbefugnis in ihrer Bebauungsplansatzung eindeutig und unmissverständlich festgeschriebenen Planungsgrundzügen darf aber eine Gemeinde nicht durch bloße Erklärung eines positiven Einvernehmens beliebig abweichen und so das bei einer beabsichtigten Änderung dieser Grundzüge bestehende Erfordernis eines Planänderungsverfahrens umgehen.
52 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110) zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, Rechtsnormcharakter hat. Seine Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
53 
Diese Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof für das Handeln der entscheidungsbefugten Baurechtsbehörde aufgestellt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -, NVwZ 2004, 357), schließen umgekehrt natürlich genauso die von der Klägerin begehrte Möglichkeit aus, Abweichungen vom Satzungsinhalt ohne Normänderung im Einzelfall durch bloße Einvernehmenserteilung beliebig zulassen zu können und nunmehr einfach zu erklären, die Grundzüge ihrer Planung seien ganz andere.
54 
Dieser Möglichkeit bedarf die Klägerin auch nicht aus Gründen des Schutzes der Gleichbehandlung ihrer Gemeindebürger. Denn das Ermessen der Baurechtsbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB unterliegt den aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG resultierenden Beschränkungen und unterliegt insoweit auch einer gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Ermessensausübung (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO). Das genügt, um zu verhindern, dass die Baurechtsbehörde in einem Fall eine Befreiung von den Planfestsetzungen erteilt, in einem anderen gleichgelagerten Fall hingegen willkürlich eine solche Befreiung ablehnt. Im Übrigen wird die Gleichbehandlung der Gemeindebürger durch die generell abstrakte Regelung des Bebauungsplans sichergestellt, die für alle gleichermaßen verbindlich die Grundsätze der Planung festschreibt.
55 
Wie jeder Normgeber unterliegt die Gemeinde dabei im gewaltenteiligen System dem Risiko, dass sie womöglich ihre tatsächlich verfolgten Planabsichten nicht hinreichend deutlich in den Planfestsetzungen zum Ausdruck gebracht hat, und dass deshalb die zur Anwendung und Auslegung der Norm als authentische Norminterpreten berufenen Behörden oder Gerichte den Norminhalt anders als vom Normgeber gewollt auffassen. Darauf kann sie aber wie jeder andere Normgeber auch nur mit einer Neuformulierung und Abänderung der Norm reagieren, die eindeutig und verbindlich für diese Norminterpreten Klarheit schaffen. Das gilt auch wenn damit für sie wie für jeden anderen Normgeber in einem solchen Fall ein personeller, zeitlicher und finanzieller Aufwand verbunden ist.
56 
Wenn die an Recht und Gesetz gebundenen Baurechtsbehörden bzw. Gerichte auf der Grundlage der für sie verbindlichen eindeutigen Satzung zum Ergebnis kommen, dass die Grundsätze der Planung bei Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der Baufenster berührt werden (siehe die ausführlichen, auch die damaligen Ausführungen der Klägerin im Termin zu ihren Planungsabsichten würdigenden Darlegungen dazu im damaligen Urteil 6 K 1024/05 - Urteilsabdruck Seiten 6 - 9), so hat das nichts damit zu tun, dass damit etwa ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzverteilung der Wille der Klägerin als Plangeberin ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ignoriert wird.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

Gründe

 
34 
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise übereinstimmend einverstanden erklärt haben ( § 101 Abs. 2 VwGO). Die Kammer geht dabei davon aus, dass die „mit der Maßgabe“ einer Berufungszulassung erteilte Einverständniserklärung der Klägerin nicht dahingehend zu verstehen ist, dass sie damit ernsthaft an eine echte Bedingung geknüpft werden sollte, was wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen unzulässig wäre. Vielmehr stellt dies lediglich eine Bezugnahme auf die zuvor schon vom Gericht in seiner Verfügung vom 20.4.2011 in Aussicht gestellte Berufungszulassung dar.
35 
Die Klage ist mangels Klagebefugnis unzulässig (§ 42 Abs. 2 VwGO), jedenfalls aber unbegründet, weil die angefochtene Abbruchverfügung die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
36 
a) Möglicherweise fehlt der Klägerin für die vorliegende Klage schon das Rechtsschutzinteresse, weil sie die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Interessen einfacher und unmittelbarer als durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit vorliegender Klage zu verfolgen. Sie hätte etwa im damaligen Klageverfahren - 6 K 1204/05 - eine Beiladung beantragen und einen ablehnenden Beschluss mit der Beschwerde angreifen können [vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 38 zu § 65 VwGO] oder aber eine Anfechtungsklage des Grundstückseigentümers S. gegen die Abbruchverfügung durch Übernahme seiner Prozesskosten unterstützen können, um gerichtlich klären zu lassen, ob dieser Gemeindebürger dadurch in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt wird.
37 
b) Die Frage des Rechtsschutzinteresses kann aber offenbleiben. Denn der Klägerin fehlt die Klagebefugnis, wie sie durch § 42 Abs. 2 VwGO für die vorliegende Anfechtungsklage als Sachurteilsvoraussetzung gefordert wird.
38 
Nach dieser Vorschrift ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das macht die Klägerin hier zwar unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geltend, das auch ihre Planungs- und Finanzhoheit umfasst. Dass dieses Recht aber durch die angefochtene Abbruchverfügung verletzt sein könnte, ist offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. zu diesem als „Möglichkeitstheorie“ bezeichneten Maßstab Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 66 zu § 42 VwGO).
39 
Nach ganz einhelliger Meinung in der gesamten Rechtsprechung und Literatur ist nämlich die Baurechtsbehörde nur an die Versagung, nicht aber an die Erteilung eines gemeindlichen Einvernehmens gebunden (so das BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschl. v. 16.12.1969 - IV B 121.69 -, DÖV 1970, 349 = juris und Beschl. v. 29.1.1982 - 4 B 204 /81 -, BRS 39 Nr. 45, Beschl. v. 10.10.1991 - 4 B 167/91 -, Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 45 = juris sowie Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529; BayVGH, Beschl. vom 19. 3. 2007 – 4 CE 07.647 –, NVwZ-RR 2008 und Beschl. vom 11. 5. 2010 – 14 ZB 09.2060 –, juris; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, § 36 Rdnr. 9 sowie Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 36 Rdnr. 14 und Schultz, Zuständigkeiten und Mitwirkungsformen im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, 1980, S. 341). Deshalb wird die Gemeinde nicht in ihrer Planungshoheit verletzt, wenn die Baurechtsbehörde trotz eines erteilten Einvernehmens eine Baugenehmigung versagt (OVG NRW, Urt. v. 10.4.1981 - 10 A 1887/80 -, BRES 38 Nr. 156). Insoweit wird sogar vertreten, dass die Baubehörde ein Einvernehmen gar nicht einholen müsse, wenn sie schon selbst den Genehmigungsantrag ablehnen wolle (so in einem obiter dictum das BVerwG, Beschl. v. 15.11.1991 - 4 B 191/91 -, NVwZ-RR 1992, 529 und Lasotta, Das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB, 1998, S. 45). Dem wird allerdings entgegengehalten, dass die Gemeinde ohne die Einholung des Einvernehmens in einem solchen Fall von dem Vorhaben womöglich gar keine Kenntnis erlange, und so ihrer planungsrechtlichen Möglichkeit beraubt werde, dieses durch entsprechende Änderung ihres Plans gegebenenfalls ausdrücklich zuzulassen (Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 36).
40 
Eine auf die Planungshoheit als eigenes Recht der Gemeinde gestützte Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO wird daher nur in den Fällen bejaht, in denen sich die Baugenehmigungs- oder Widerspruchsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans durch Erteilung einer Baugenehmigung hinwegsetzt und dadurch Zustände schafft, die der gemeindlichen Planung widersprechen (BVerwG, Urt. v. 27.11. 1981 - 4 C 36/78 -, NVwZ 1982, 310). Eine Gemeinde kann insoweit auch gegen die Zulassung eines den Festsetzungen ihres Bebauungsplan zuwiderlaufenden Vorhabens klagen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 25/01-, NVwZ 1994, 265) bzw. eine Abbruchanordnung bezüglich eines planwidrig errichteten Bauwerks einklagen (BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5/99 -, NVwZ 2000, 1048).
41 
Vor diesem Hintergrund wird folgerichtig auch eine gerichtliche Pflicht zur notwendigen Beiladung einer Gemeinde (§ 65 Abs. 2 VwGO) in den Fällen des § 36 Abs. 2 BauGB nur dann angenommen, wenn die betreffende Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen versagt hat, nicht hingegen, wenn sie ihr Einvernehmen - wie hier - erteilt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2. 1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451 und Urt. v. 10.8.1988 - 4 C 20/84 -, NVwZ-RR 1989, 6 = BauR 1988, 694 sowie Urt. v. 16.2. 1973 - IV C 61.70 -, BVerwGE 42, 8 = DVBl. 1973, 451; so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.1993 - 5 S 2857/93 -, BRS 55 Nr. 128).
42 
Das Einvernehmenserfordernis nach § 36 Abs. 2 BauGB soll nämlich die Planungshoheit der Gemeinde ( Art. 28 Abs. 2 GG) nur insoweit sichern, als sie eine ihrem Bebauungsplan zuwiderlaufendes Vorhaben verhindern kann, und soll ihr die Kenntnisnahme und die daran anknüpfende Möglichkeit sichern, unerwünschten Entwicklungen durch Erlass einer Veränderungssperre bzw. Änderung der Planung oder völlige Neuplanung entgegenzusteuern. Will eine Gemeinde hingegen umgekehrt die Zulässigkeit eines Vorhabens positiv begründen, welches die Baurechtsbehörde - aufgrund einer aus Sicht der Gemeinde unzutreffenden Interpretation ihres Bebauungsplanes - als unzulässig abgelehnt hat, so ist sie darauf verwiesen, dieses Vorhaben durch Änderung oder Ergänzung ihres Bebauungsplanes ausdrücklich zulässig zu machen (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rdnr. 27 zu § 36 BauGB; so auch Jachmann, BayVBl. 1995, 481 [482]).
43 
Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht etwa daraus, dass eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts zumindest deshalb als immerhin denkbar angesehen werden müsste, weil allein eine Stimme in der Literatur (Groß, Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, BauR 1999, 560 [567, 568]) die oben dargestellte eindeutige obergerichtliche Rechtsauffassung ausdrücklich ablehnt und die Bindungswirkung eines erteilten gemeindlichen Einvernehmens für die Baurechtsbehörde mit der Begründung bejaht, diese sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht ermächtigt, einen solchen Willen des Plangebers zu ignorieren, und außerdem sei es nicht Aufgabe der Baurechtsbehörde, eine Gemeinde vor einer rechtmäßigen Abweichung vor ihrer eigenen Planung zu schützen.
44 
Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis auch, soweit sie behauptet, ihr stünde ein Recht zu, ihre Gemeindebürger gegenüber willkürlichen Entscheidungen der Baurechtsbehörde zu schützen und eine Gleichbehandlung ihrer Bürger im Plangebiet sicherzustellen.
45 
Gemeinden können sich nämlich nach einhelliger Rechtsprechung nicht auf die Rechte ihrer Bürger berufen (vgl. dazu m. Rspr.Nw. in Fußnoten 2 Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Aufl., Rdnr. 421 zu § 42 VwGO). Das Grundrecht aus Art. 3 GG auf Gleichbehandlung steht einer Gemeinde schon deshalb nicht zu, weil Gemeinden nicht Grundrechtsträger sind (BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21). Gemeinden sind nach einhelliger Rechtsprechung auch keine „allgemeinen Sachwalter der öffentlichen Interessen“ und können sich deshalb nicht über die Anrufung der Verwaltungsgerichte „zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung objektiv öffentlichen Rechts aufschwingen“ (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 26/94 - NVwZ 1997, 169 = juris Rdnr. 21; siehe auch Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 421, Fn. 3 zu § 42 VwGO; Redeker/v.Oertzen, VwGO, Kommentar, 15. Aufl., 2010, Rdnr. 78 zu § 42 VwGO). Genau das aber strebt die Klägerin hier mit ihrer Klage gegen die Abbruchverfügung an, die ihr Gemeindebürger S. als direkter Adressat und Inhaber des Gleichheitsgrundrechts für sich selbst bereits hat bestandskräftig werden lassen. Von daher verfängt auch ihr Einwand nicht, ihre Klage stelle keine Popularklage dar, deren Verhinderung das Erfordernis der Klagebefugnis bezwecke, indem sie eine Verletzung eigener subjektive Rechte verlange. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde es auch durchaus einen Nachteil für das Rechtsschutzsystem in Form einer Belastung mit überflüssigen Verfahren darstellen, wollte man bezüglich einer Abbruchverfügung nicht nur deren direkten Adressaten ein Klagerecht zugestehen, sondern daneben auch noch der Gemeinde ein eigenständiges eigenes Klagerecht einräumen.
46 
c) Ungeachtet der Frage der Klagebefugnis ist die Klage jedenfalls mangels einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO unbegründet.
47 
Das Recht der Klägerin auf Respektierung ihrer Planungshoheit wird nicht dadurch verletzt, dass die Beklagte als Baurechtsbehörde, so wie auch anschließend das Verwaltungsgericht im Verfahren 6 K 1024/05, die Festsetzungen über einen Ausschluss von Nebenanlagen außerhalb des Baufensters im Bebauungsplan der Klägerin zu den „Grundzügen der Planung“ gezählt haben, die durch den Bau einer genau solchen Nebenanlage berührt werden, obwohl die Klägerin durch die Erteilung ihres Einvernehmens zum Ausdruck gebracht hat, dass sie selbst als Plangeberin die Grundzüge ihrer Planung dadurch gerade nicht berührt sieht.
48 
In der Literatur wird zwar die Ansicht vertreten, Planungsabsichten einer Gemeinde könnten im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2, bei der es um eine Art planerische Ermessensentscheidung „im Einzelfall“ gehe, durchaus eine Rolle spielen, so dass eine Bauaufsichtsbehörde wohl kaum ein Bauvorhaben wegen Widerspruchs zu den Planungsabsichten der Gemeinde ablehnen könne, wenn diese ihr Einvernehmen erteilt habe. Außerdem obliege es im Verhältnis zur Baugenehmigungsbehörde der Gemeinde, diesen planerischen Gestaltungsspielraum auszuschöpfen (vgl. Groß, BauR 1999, 560 [567, 568]); in diesem Sinne wohl auch Dürr, in: Brügelmann/Dürr, BauGB, Kommentar, Rdnr. 14 zu § 36 BauGB und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Aufl. 2009, Rdnr. 6 zu § 36 BauGB; a.A. aber Hoppe, in: FS für Lukes, Köln 1989, 687 und Lasotta, DVBl. 1998, 255 [256], wonach auch in diesem Fall die Sachentscheidungsbefugnis ausschließlich bei der Baurechtsbehörde liegt).
49 
Das spielt hier jedoch keine Rolle, denn im vorliegenden Fall geht es um das einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zwingend entgegenstehende, negative Tatbestandsmerkmal eines fehlenden Berührtseins der Grundzüge der Planung. Diesbezüglich hat die Gemeinde aber nicht jedesmal anlässlich eines Befreiungsantrags im Rahmen ihrer Einvernehmensprüfung eine neue, allein ihr gebührende und für Baurechtsbehörden und Gerichte verbindliche planerische Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu treffen. Vielmehr kann sie diese Grundzüge ihrer Planung nur einmal durch möglichst präzise Festsetzungen im Rahmen des Satzungserlasses zum Ausdruck bringen. Daneben bleibt ihr dann nur noch die Möglichkeit, im Rahmen der Begründung ihrer Einvernehmensentscheidung auch noch einmal darzulegen, wie sie die Grundzüge ihrer Planung versteht, was dann die Baurechtsbehörde und das Gericht bei der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten, gerichtlich überprüfbaren Rechtsbegriffs mit zu berücksichtigen und zu erwägen haben.
50 
Denn eine Gemeinde kann zwar ihre Bebauungspläne jederzeit aufstellen und auch ändern, wenn es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Dabei kommt es in der Tat auch in allererster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an. Sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet selbst bestimmen und sich dabei grundsätzlich von gemeindepolitischen Motiven, die sich auch jederzeit ändern können, leiten lassen. Auf der Respektierung dieses Rechts beruht auch die in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit einer Gemeinde, einer Vollstreckung aus einem rechtskräftigen baurechtlichen Verpflichtungsurteil mit einem nachträglich geänderten Bauleitplan entgegenzutreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 -, NVwZ 2004, 858 = juris, Rdnr. 23).
51 
Von den in Ausübung ihrer Planungsbefugnis in ihrer Bebauungsplansatzung eindeutig und unmissverständlich festgeschriebenen Planungsgrundzügen darf aber eine Gemeinde nicht durch bloße Erklärung eines positiven Einvernehmens beliebig abweichen und so das bei einer beabsichtigten Änderung dieser Grundzüge bestehende Erfordernis eines Planänderungsverfahrens umgehen.
52 
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999 - 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110) zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, Rechtsnormcharakter hat. Seine Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
53 
Diese Grundsätze, die der Verwaltungsgerichtshof für das Handeln der entscheidungsbefugten Baurechtsbehörde aufgestellt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.6.2003 - 3 S 2324/02 -, NVwZ 2004, 357), schließen umgekehrt natürlich genauso die von der Klägerin begehrte Möglichkeit aus, Abweichungen vom Satzungsinhalt ohne Normänderung im Einzelfall durch bloße Einvernehmenserteilung beliebig zulassen zu können und nunmehr einfach zu erklären, die Grundzüge ihrer Planung seien ganz andere.
54 
Dieser Möglichkeit bedarf die Klägerin auch nicht aus Gründen des Schutzes der Gleichbehandlung ihrer Gemeindebürger. Denn das Ermessen der Baurechtsbehörde hinsichtlich der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB unterliegt den aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG resultierenden Beschränkungen und unterliegt insoweit auch einer gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Ermessensausübung (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO). Das genügt, um zu verhindern, dass die Baurechtsbehörde in einem Fall eine Befreiung von den Planfestsetzungen erteilt, in einem anderen gleichgelagerten Fall hingegen willkürlich eine solche Befreiung ablehnt. Im Übrigen wird die Gleichbehandlung der Gemeindebürger durch die generell abstrakte Regelung des Bebauungsplans sichergestellt, die für alle gleichermaßen verbindlich die Grundsätze der Planung festschreibt.
55 
Wie jeder Normgeber unterliegt die Gemeinde dabei im gewaltenteiligen System dem Risiko, dass sie womöglich ihre tatsächlich verfolgten Planabsichten nicht hinreichend deutlich in den Planfestsetzungen zum Ausdruck gebracht hat, und dass deshalb die zur Anwendung und Auslegung der Norm als authentische Norminterpreten berufenen Behörden oder Gerichte den Norminhalt anders als vom Normgeber gewollt auffassen. Darauf kann sie aber wie jeder andere Normgeber auch nur mit einer Neuformulierung und Abänderung der Norm reagieren, die eindeutig und verbindlich für diese Norminterpreten Klarheit schaffen. Das gilt auch wenn damit für sie wie für jeden anderen Normgeber in einem solchen Fall ein personeller, zeitlicher und finanzieller Aufwand verbunden ist.
56 
Wenn die an Recht und Gesetz gebundenen Baurechtsbehörden bzw. Gerichte auf der Grundlage der für sie verbindlichen eindeutigen Satzung zum Ergebnis kommen, dass die Grundsätze der Planung bei Zulassung von Nebenanlagen außerhalb der Baufenster berührt werden (siehe die ausführlichen, auch die damaligen Ausführungen der Klägerin im Termin zu ihren Planungsabsichten würdigenden Darlegungen dazu im damaligen Urteil 6 K 1024/05 - Urteilsabdruck Seiten 6 - 9), so hat das nichts damit zu tun, dass damit etwa ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder abweichend von der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzverteilung der Wille der Klägerin als Plangeberin ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ignoriert wird.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
58 
Die Berufung wird nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.