Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juli 2014 - 11 K 13.02050
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann im Stadtgebiet der Beklagten mit Nebenwohnung gemeldet war, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für November und Dezember 2011 und die folgenden Jahre.
Mit Schreiben vom 4. November 2011 (Bl. 2 der Behördenakte = BA) wurde die Klägerin unter Fristsetzung aufgefordert, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben, da sie nach der Eintragung im Melderegister seit dem 27. Oktober 2011 in der ... in N. mit Nebenwohnung gemeldet sei. Daraufhin legte sie eine formblattmäßig ausgefüllte Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 24. November 2011 vor (Bl. 3 BA). Danach bewohne sie eine Hauptwohnung in Bi. und halte sich in der Zweitwohnung vier Tage pro Woche auf. Die Wohnfläche betrage 120 qm. Die vereinbarte Nettokaltmiete betrage monatlich 1200 EUR. Sie beantragte die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer, da sie verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend sei, mit ihrem Ehepartner ...in einer anderen Gemeinde eine gemeinsame Familienwohnung bewohne, sich zeitlich überwiegend in N. aufhalte und die Zweitwohnung in N. aus hauptberuflichen Gründen notwendig sei.
Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 5. Dezember 2011(Bl. 4 ff. BA) setzte die Beklagte ausgehend von einer hälftig angesetzten Jahresnettokaltmiete von 7200 EUR und für den Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2011 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 120 EUR und für 2012 und die folgenden Jahre in Höhe von jeweils 720 EUR fest. Die Grundlage für die Berechnung ist dort aufgeführt. Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer wurde die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt N. in der jeweils aktuellen Fassung genannt. Eine Befreiung als „verheiratete Berufspendler“ komme nicht in Betracht, wenn beide Ehepartner die Wohnung gemeinsam nutzten. Eine Benachteiligung gegenüber ledigen Personen liege nicht vor.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2011 (Bl. 7 ff. BA) erhoben die Klägerin und ihr Ehemann, der ebenfalls einen entsprechenden Zweitwohnungssteuerbescheid erhalten hatte, Widerspruch. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 28. Oktober 2004 sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegend verfassungswidrig. Ihr gemeinsamer Hauptwohnsitz bestehe in ihrem Haus in Bi. und sei Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen. Die Tatsache eines zeitlich überwiegenden Aufenthalts in der Nebenwohnung in N. sei ausschließlich beruflich bedingt durch die Versetzung des Ehemanns der Klägerin nach E. Die Klägerin halte sich lediglich von Dienstag bis Freitag in der gemeinsamen Zweitwohnung in N. auf, sofern ihr Ehemann sich nicht auf Dienstreise befinde. Vorliegend sei ohne nähere Begründung an die vorwiegende Benutzung der Wohnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG angeknüpft worden und damit die melderechtliche Vorfrage abweichend von der Beurteilung der zuständigen Meldebehörde beurteilt worden. Zur Frage der tatsächlichen zeitlichen Anwesenheit hätte es aber einer weitergehenden Anhörung bedurft. Bei Zweifeln hätte die Anmeldung nach § 10 MeldeG korrigiert werden müssen. Die Einstufung als Neben- oder Hauptwohnung sei mit der Meldebehörde bei ihrer Anmeldung Ende Oktober in einem persönlichen Gespräch aber eingehend erörtert worden. Da es ihnen aus melderechtlichen Gründen aber nicht möglich sei, sich in N. zum Hauptwohnsitz anzumelden, liege der genannte Verfassungsverstoß vor und es sei eine Befreiung zu gewähren.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 (Bl. 9 ff. BA) nahm die Beklagte hierzu Stellung. Nach den eigenen Angaben sei nicht erkennbar, dass der im Melderegister eingetragene Wohnungsstatus nicht korrekt sei.
Die Klägerin und ihr Ehemann erwiderten mit Schreiben vom 19. Januar 2012 (Bl. 11 ff. BA). Die angegriffene Steuerfestsetzung habe einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der nicht ihren melderechtlichen Erklärungen entspreche. Maßgeblich sei, ob es ihnen melderechtlich verwehrt sei, ihren Hauptwohnsitz in N. anzumelden.
Mit Antwortschreiben vom 20. Januar 2012 (Bl. 13 ff. BA) verblieb die Beklagte bei ihrer Auffassung. Auch basiere die melderechtliche Anmeldung als Zweitwohnung auf den melderechtlichen Erklärungen der Klägerin und ihres Ehemanns.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 (Bl. 16 ff. BA) legte die Beklagte den Widerspruch der Klägerin der Regierung von Mittelfranken zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2013 (Bl. 25 ff. BA) nahm der Ehemann der Klägerin unter Beifügung des Mietvertrags (Bl. 33 ff. BA) und einer Aufstellung der Anwesenheitszeiten (Bl. 27 ff. BA) Stellung. Seit dem Jahr 2007 sei er an verschiedenen Einsatzorten als Leitender Angestellter für die ... tätig, so seit August 2011 in E. Lebensmittelpunkt ihrer Familie und Hauptwohnsitz sei seit 2008 ihr Einfamilienhaus in Bi. in der Nähe von Be. Von allen Einsatzorten sei er seit 2008 regelmäßig für Familienheimfahrten nach Bi. gependelt. Die Klägerin habe bis 2011 in Be. gearbeitet und in Bi. gewohnt. Da er mit seiner Versetzung nach E. eine Stelle mit intensiver Reisetätigkeit und dadurch bedingter häufiger langfristiger Abwesenheit von E. angetreten habe, habe sich die Klägerin entschieden, eine Teilzeitbeschäftigung in N. im Umfang von 20 Stunden aufzunehmen. Hierfür sei die Klägerin in den Wochen, in denen er sich nicht auf Dienstreise befunden habe, von Dienstag bis Freitag in N. gewesen und an den restlichen Tagen in Bi. Sie hätten sich für eine Zweitwohnung in N. entschieden, um möglichst kurze Wege zum Bahnhof oder Flughafen für die regelmäßigen Familienheimfahrten zu haben. Er gehe regelmäßig an einem Tag der Woche von einem Heimarbeitsplatz in Bi. seiner Tätigkeit nach und beginne von Be. Dienstreisen bzw. komme von Dienstreisen dort an. Die Klägerin befinde sich derzeit in Mutterschutz und werde sich während der Elternzeit in Bi. aufhalten. Zudem gehe diese entsprechend einer beigefügten Gewerbeanmeldung seit April 2013 von dort einer selbstständigen Beschäftigung nach. Nach einer auch von der Klägerin unterschriebenen Erklärung habe sich diese im Jahr 2011 in Bi. an 298 Tagen ohne Berücksichtigung der Urlaubsabwesenheit aufgehalten, im Zeitraum vom 1.11. bis 31.12.2011 an 24 Tagen in N.. Im Jahr 2012 habe sich diese an 176 Tagen (44 Wochen mit je 4 Tagen) in N. aufgehalten. Er selbst halte sich über 183 Tage im Jahr in N. auf.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 (Bl. 31 der Widerspruchsakte = WA) führte die Klägerin aus, die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten sei hier im Sinne einer Befreiung auszulegen. Hilfsweise beantragte sie die Befreiung wegen geringen Verdienstes, da nach Abhilfe des Widerspruchs ihres Ehemanns nur ihr geringes Einkommen zugrunde zu legen sei. Im Übrigen habe sie sich im April 2013 in N. abgemeldet und halte sich wegen Mutterschaft in Bi. auf, weshalb jedenfalls ab April 2013 keine Steuerfestsetzung erfolgen dürfe.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 (Bl. 29 WA) forderte die Widerspruchsbehörde die Klägerin zur detaillierten Darlegung ihrer beruflichen Tätigkeit und der jeweiligen Anwesenheit auf, worauf die Klägerin mit Schreiben vom 29. August 2013 (Bl. 25 WA) antwortete. Sie habe zum 15. September 2011 eine Tätigkeit als Angestellte in einem N.er Kunsthandel begonnen und bis zum Beginn ihrer Mutterschaft jeweils dienstags bis freitags zu den Öffnungszeiten des Kunsthandels nachmittags, gelegentlich samstags, gearbeitet. Zunächst hätten sie beabsichtigt, am Beschäftigungsort des Ehemanns in E. eine Zweitwohnung zu begründen, hätten sich dann im November 2011 aber bewusst für die berufliche Nebenwohnung in N. entschieden, um die Anfahrtswege zu ihrer Arbeitsstätte zu reduzieren.
Mit Schreiben vom 10. September 2013 (Bl. 17 ff. WA) wies die Widerspruchsbehörde darauf hin, dass nach Aktenlage kein überwiegender Aufenthalt der Klägerin in N. anzunehmen sei und daher die Wohnungsnahme in N. nicht auf einer melderechtlichen Zwangslage beruhe und dass sie als Mitmieterin auch nach Abmeldung noch steuerpflichtig sein dürfte.
Mit Schreiben vom 27. September 2013 (Bl. 11 ff. WA) legte die Klägerin zunächst eine Kopie ihres Arbeitsvertrags vor und führte weiter aus, dass vorliegend nicht isoliert auf den zeitlich überwiegenden Aufenthalt abzustellen sei, sondern maßgeblich sei, ob eine melderechtliche Zwangslage bestehe. Dabei sei zu beachten, dass Ehegatten nicht getrennt melden könnten. Jedenfalls müsse die vorwiegende Nutzung der Zweitwohnung in Relation zur Nutzung der Hauptwohnung gesehen werden. Die bloße Abwesenheit von der Zweitwohnung führe nicht zwingend zu einer Anwesenheit in der Hauptwohnung. So habe sie im Jahr 2012 berufsbedingt im April, Mai und Dezember an drei Kunstmessen teilgenommen und sei daher insgesamt mehr als zwei Wochen berufsbedingt abwesend gewesen.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 (Bl. 10 WA) bat die Widerspruchsbehörde die Klägerin um genaue Bezifferung und Nachweis der arbeitsbedingten Abwesenheit sowie solcher aus anderen Gründen, was die Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 (Bl. 7 WA) unter Beifügung einer Aufstellung über die Abwesenheitstage für das Jahr 2012 vom berufsbedingten Nebenwohnsitz in N. erledigte, wonach sich 179 Abwesenheitstage, davon 17 beruflich veranlasst, ergäben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2013 (Bl. 1 ff. WA) unter Beifügung eines Blattes mit einer Abwesenheitsberechnung wies die Regierung von Mittelfranken dann den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin sei zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer im veranlagten Umfang verpflichtet. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Ausnahme von der Zweitwohnungssteuerpflicht komme nämlich dann nicht in Betracht, wenn der Betroffene sich nicht überwiegend am Ort der Berufsausübung aufhalte und somit aus melderechtlichen Gründen nicht nur wegen der auswärtigen Ehe, sondern schon aufgrund seiner Aufenthaltsverhältnisse mit Zweitwohnsitz zu melden wäre. Die Klägerin habe sich bis April 2013 - wenn auch ihre Angaben nicht immer gleichbleibend und eindeutig nachzuvollziehen gewesen seien - wohl doch überwiegend in Bi. und nicht in N. aufgehalten. Jedenfalls sei den bisherigen Angaben der Klägerin ein überwiegender Aufenthalt in N. nicht zu entnehmen (149 Tage im Vergleich zu 167 Tagen am Hauptwohnsitz/sonstige Abwesenheiten könnten keinem der beiden Wohnsitze zugeordnet werden). Genauere Angaben seien nicht gemacht worden. Folglich wäre für N. ohnehin nur die Anmeldung mit Nebenwohnsitz in Betracht gekommen. Eine melderechtliche Zwangslage sei dann aber nicht anzuerkennen. Ab Mai 2013 habe die Klägerin zwar keinen Wohnsitz mehr in N. gehabt, sei aber als Mitmieterin weiterhin Inhaberin der betreffenden Wohnung gewesen und habe über diese somit Verfügungsgewalt gehabt, was zur erforderlichen Innehabung einer Zweitwohnung genüge. Da die Klägerin von da an nicht mehr in N. gemeldet gewesen sei, habe sie auch keiner melderechtlichen Zwangslage ausgesetzt sein können. Die betreffende Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten sei auch nicht deshalb nichtig, weil sie die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmende Ausnahme von der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht vorsehe.
Dieser Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin unter Aufgabe zur Post am 5. November 2013 (Bl. 4 WA) zugestellt.
Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 29. November 2013 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 31. Oktober 2013 aufzuheben.
Der Bescheid gehe offensichtlich von unzutreffenden Tatsachen aus, insbesondere was die Aufenthaltsdauer der Klägerin für das Jahr 2012 in N. anbelange.
Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 28. Januar 2014 ließ die Klägerin die Klage dann begründen. Es sei bereits die zugrundeliegende Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten nichtig, weil die maßgebliche Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten zwar vor der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergangen sei, aber bis heute nicht geändert worden sei, und weiter verstoße die Zweitwohnungssteuererhebung hier gegen Art. 6 Abs. 1 GG, wobei höchstvorsorglich darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der Wohnung in N. von der erweislichen Aufenthaltsqualität her um die eigentliche Hauptwohnung handele. Die Klägerin habe sich nämlich sehr wohl überwiegend in N. aufgehalten, weshalb hier nicht an die melderechtliche Lage angeknüpft werden dürfe, da diese erweislich in Widerspruch zu den wirklichen Verhältnissen stehe. Bei zutreffender Beurteilung sei die Klägerin nämlich nur an deutlich unter 179 Tagen von N. abwesend, also im Umkehrschluss mithin deutlich über 186 Tage in N. gewesen. Die jeweilige Abreise der Klägerin von N. nach Bi. sei jeweils freitagabends meist ab 18.35 Uhr mit dem ICE nach Be. gewesen. Melderechtlich sei dieser Tag unzweifelhaft als Anwesenheit in N. zu zählen, was die Widerspruchsbehörde in ihrer Aufstellung unzutreffend gewertet habe, auch wenn dieses Mitzählen des Abreisetags in der klägerischen Liste enthalten gewesen sei. Damit würde die Zahl der Abwesenheitstage von N. nochmals deutlich kleiner als 179. Auch weitere von der Widerspruchsbehörde angenommene vorgebliche Anwesenheiten der Klägerin in Bi. seien nicht zutreffend. Dabei seien klägerseits sogar zu viele Abwesenheitstage angegeben worden. Die klar nachweisbaren Anwesenheiten der Klägerin im Jahr 2012 ergäben sich wie folgt: Wochenende 3. bis 5. Februar: Anwesenheit in N., da die Klägerin an einer Vernissage in der Galerie teilgenommen habe. Ihr Ehemann sei an diesem Tag in N. nach einer USA-Reise gelandet. Wochenende 11. und 12. Februar: kein Aufenthalt in Bi., da Ehemann im Skiwochenende. Wochenende 18. und 19. Februar: kein Aufenthalt in Bi., da Museumsbesuch am Sonntag in M.. Wochenende 25. und 26. Februar: kein Aufenthalt in Bi., da Ehemann dienstlich verreist. Wochenende 21. und 22. April: kein Aufenthalt in Bi., da Abflug des Ehemanns von M. am Sonntag. Ebenso Wochenende 5. und 6. Mai. Wochenende 5. und 6. August: in N. Galerie vertreten. Montag 17. September: kein Aufenthalt in Bi., da am 16. September Rückkehr aus seit 11. September dauernden Urlaub und keine Rückkehr nur für einen Tag. Montag 24. September: kein Aufenthalt in Bi., da Eheleute urlaubsabwesend und am Sonntag nach N. zurückgekehrt. Wochenende 29. und 30.September: kein Aufenthalt in Bi., da Ehemann berufsbedingt am 30. September von E. abgereist sei. Für die anderen Wochenenden lägen vergleichbare Nachweise vor.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2103 übersandte die Widerspruchsbehörde die Widerspruchsakte.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013beantragte die Beklagte unter Vorlage der Behördenakte,
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung wurde auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Gerichtsschreiben vom 4. April 2014 wurde die Klägerin noch um Substantiierung gebeten, in welchem zeitlichen Umfang sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann in den Wohnungen in Bi. und N. aufgehalten hat.
Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 15. April 2014 wurde eine Aufstellung zu den Anwesenheitszeiten der Klägerin für die Jahre 2011 und 2012 vorgelegt. Für das Jahr 2013 sei dies wie mitgeteilt nicht leistbar. Eine exakte Rekonstruktion der Zeitläufe dahingehend, wann effektiv gemeinsame Anwesenheiten der Eheleute bestanden, sei aufgrund der unregelmäßigen Reisetätigkeit des Ehemanns der Klägerin nicht möglich. Fest stehe aber, dass nahezu jede tatsächliche Anwesenheit des Ehemanns der Klägerin in N. oder Bi. gemeinsam mit der Klägerin erfolgt sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014, in der die Beklagtenseite u. a. bekundete, es falle die Widersprüchlichkeit und auch Steigerung im klägerischen Vortrag im Lauf des Verfahrens auf, wurden zur Abklärung der Interessen der Beteiligten Schriftsatzfristen eingeräumt, von den Beteiligten nach Fristablauf auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet und aufgrund übereinstimmenden Antrags der Beteiligten mit Beschluss das Ruhen des Verfahrens angeordnet bis nach Eingang des Schriftsatzes der Beklagtenseite. Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 2. Mai 2014 ließ die Klägerin fristkonform mitteilen, dass die erhobene Klage bis auf weiteres unverändert bestehen bleibe. Mit Gerichtsschreiben vom 20. Mai 2014 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Ruhensbeschluss gegenständlich beschränkt sei und ein Ruhen ggfs. erneut beantragt werden müsste. Da solches nur die Beklagte beantragte, wurde den Beteiligten mit Gerichtsschreiben vom 13. Juni 2014 mitgeteilt, dass nunmehr wie vereinbart ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden wird und es wurde der Klägerin Gelegenheit zu abschließendem Vortrag bis spätestens 30. Juni 2014 eingeräumt.
Wegen der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die erhobene Anfechtungsklage auf Aufhebung des angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheids der Beklagten vom 5. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2013, auf deren Begründung nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, ist zulässig, aber unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin ist verpflichtet, für November und Dezember 2011 entsprechend anteilige und ab 2012 die jährliche Zweitwohnungssteuer in Höhe der festgesetzten Beträge zu entrichten. Der streitgegenständliche Steuerbescheid ist nämlich rechtmäßig, weil er - bei der gebotenen inzidenten Prüfung (Kopp/Schenke § 40 VwGO Rn. 44 und § 94 VwGO Rn. 11) - seine Rechtsgrundlage in einer gültigen Abgabesatzung findet, die ihrerseits auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruht und diesen Ermächtigungsrahmen auch einhält und auch nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, wobei auch ein Verstoß insbesondere gegen die Grundrechte insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG nicht vorliegt, und auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Abgabesatzung gegeben sind und schließlich auch die Berechnung und die Höhe der Zweitwohnungssteuerschuld im Einzelfall rechtlich nicht beanstandet werden können und insoweit auch substantiiert nicht angegriffen wurden.
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheid ist die Satzung der Stadt N. über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 28. Oktober 2004 (im folgenden ZwWStS). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwWStS ist Steuergegenstand das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Dabei ist nach § 2 Abs.1 ZwWStS Zweitwohnung jede Wohnung im Stadtgebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen. Wohnung in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 2 ZwWStS - und zwar auch für die Hauptwohnung und die Nebenwohnung - unter Anknüpfung an Art. 15 des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen (MeldeG), was zulässig ist (Nds OVG, B. v. 27.1.2010-9 LA 318/08 -juris) wiederum jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Hierfür reicht grundsätzlich eine bescheidene Mindestausstattung aus (Thimet/Nöth/Hürholz, Kommunalabgabenrecht in Bayern, Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 3.1), soweit in der Abgabesatzung nicht ein höherer Standard verlangt wird (OVG SA,B. v. 11.8.2006 - 4 M 319/06 - juris). Dabei muss der Inhaber der Zweitwohnung hinsichtlich der Erstwohnung auch nicht verfügungsberechtigt sein und es ist auch nicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung abzustellen, da es (bundesrechtlich) nur darauf ankommt, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt, was regelmäßig die in der Anmeldung als Hauptwohnung zum Ausdruck gebrachte vorwiegende Benutzung indiziert (BVerwG, U. v. 17.9.2008 - 9 C 17/07, BVerfG, B. v. 17.2.2010- 1 BvR 529/09 und BFH,U. v. 17.2.2010 - II R 5/08 -juris). Steuerpflichtig ist nach § 3 Abs. 1 ZwWStS, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat. Wer als Inhaber einer Zweitwohnung anzusehen ist, ist in der Abgabesatzung nicht ausdrücklich geregelt. Insoweit können aber die melderechtlichen Vorschriften insbesondere der Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 MeldeG, vgl. auch § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) zur Begriffsauslegung ergänzend herangezogen werden (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 und U. v. 14.2.2007 - 4 N 06.367 - juris; Böttcher/Ehmann Art. 15 MeldeG Rn. 15) bzw. kann die Zweitwohnungssteuerpflicht in zulässiger Weise an die melderechtlichen Erklärungen eines Wohnungsinhabers anknüpfen (OVG SH, B. v. 23.12.2005 - 2 LB 31/05 - juris und BVerwG a. a. O.), mit Ausnahme nachweislich unrichtiger Verhältnisse (BVerwG a. a. O.), wofür der Steuerpflichtige darlegungspflichtig ist (BayVGH, B. v. 21.12.2012 - 4 CS 12.2635 - juris). Hat danach ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Entscheidend ist dabei die vorwiegende Benutzung und damit der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen; letztlich kann der Einwohner - ausgenommen Verheiratete und Minderjährige - im Rahmen des melderechtlich vorgegebenen Beurteilungsspielraums selbst entscheiden, an welchem Ort und für welche Wohnung dies der Fall ist (Böttcher/Ehmann Art. 15 MeldeG Rn. 25 und 42). Nach § 4 Abs. 1 ZwWStS wird die Steuer nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Dieser ist die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund eines Vertrags nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Wenn nur eine Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart wurde, gilt nach § 4 Abs. 2 ZwWStS als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10% verminderte Bruttokaltmiete und wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20% verminderte Bruttowarmmiete. Die Nettokaltmiete stellt einen zulässigen Steuermaßstab dar (Thimet/Nöth/Hürholz Art. 3 KAG Frage 4 IV Nr. 5). Es muss nämlich der getätigte Aufwand, zu dem im Übrigen wohl auch Neben- und Heizkosten gehören dürften, nicht konkret ermittelt werden; vielmehr kann der vermutlich betriebene Aufwand nach äußerlich erkennbaren Merkmalen pauschalierend bestimmt werden. Eine solche aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eingeführte Typisierung und Pauschalisierung hält sich in den Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers und ist dem Steuerrecht auch sonst nicht fremd und vom Betroffenen grds. hinzunehmen (BVerwG, U. v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - juris). Die Pauschalierung des Abzugs der Nebenkosten und Heizkosten um 20% von der Bruttowarmmiete wurde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eingeführt. Dabei wurden die Abzüge knapp gewählt, da die Zweitwohnungen durch ihre geringere Auslastung auch geringere Nebenkosten verursachten (Thimet/Nöth/Hürholz VI 2.2. zu § 4 ZwWStS).
Nach § 5 ZwWStS beträgt der Steuersatz 10 v. H. dieser Bemessungsgrundlage. Nach § 6 Abs. 1 und 2 ZwWStS wird die Steuer als Jahressteuer erhoben und entsteht die Steuerpflicht für ein Kalenderjahr am 1. Januar. Nach § 7 Abs. 1 ZwWStS wird die Steuer für ein Kalenderjahr festgesetzt, wobei im Bescheid auch bestimmt werden kann, dass die Festsetzung auch für künftige Zeitabschnitte gilt. §§ 8 bis 10 ZwWStS betreffen Anzeige-, Steuererklärungs- und Mitwirkungspflichten des Zweitwohnungsinhabers. Danach ist der Inhaber einer Zweitwohnung zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung diese Steuererklärung gemäß einem Formblatt abzugeben, wobei die Angaben durch geeignete Unterlagen insbesondere Mietverträge nachzuweisen sind. Diese Satzung ist zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten, § 11 ZwWStS.
Ermächtigungsgrundlage für die ZwWStS ist Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), wonach die Gemeinden örtliche Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG durch eine besondere Abgabesatzung erheben können, solange und soweit diese nicht Bundessteuern gleichartig sind. Die diese Steuererhebung bisher ausdrücklich ausschließende Formulierung in Art. 3 Abs. 3 KAG war durch § 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom 26. Juli 2004 (GVBl Seite 272/280), in Kraft getreten am 1. August 2004, gestrichen worden. Durch die Anfügung der Sätze 2 und 3 dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 22. Juli 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009, wurden nunmehr Einkommensgrenzen festgesetzt. Die kommunale Zweitwohnungssteuer ist eine derartige örtliche Aufwandsteuer, da sie nicht an Besitz oder Eigentum, sondern an das Innehaben einer Zweitwohnung und damit an den daraus sichtbaren zusätzlichen Aufwand für die persönliche Lebensführung und die in dieser Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft (BVerfG,B. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 2627/03,B. v. 17.2.2010 -1 BvR 2664/09 und - 1BvR 529/09
Mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer kann auch der Nebenzweck verfolgt werden, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, um dadurch das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen und damit ordnungspolitische Ziele zu verfolgen (VGH BW,
B. v. 28.12.1992 - 2 S 1557/90 - juris, Thimet/Nöth/Hürholz Art. 3 KAG IV Frage 4 Anm. 2.3) oder auch die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen (BVerwG a. a. O.). Im Übrigen soll sie eine angemessene Beteiligung der Inhaber von Zweitwohnungen an den gemeindlichen Infrastrukturkosten gestatten (LT-Drucks. 15/1063 Seite 25). Weil auch einheimische Inhaber von Zweitwohnungen veranlagt werden, verstößt sie auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG und BVerwG a. a. O.). Ihre Erhebung verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG. Steuerrechtliche Vorschriften vermögen das in Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht auf freie Berufsausübung nur zu berühren, wenn sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen. Dies ist schon wegen der andersartigen Anknüpfung des Steuergegenstands an den Aufwand nicht der Fall. Insoweit liegt auch keine unzulässige Einschränkung der Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG vor. Auch schützt das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG das Vermögen grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Steuern; die verfassungsrechtliche Grenze einer Besteuerung ist erst dann erreicht, wenn der Steuerpflichtig übermäßig, etwa mit erdrosselnder Wirkung, belastet wird. Dies ist im Regelfall hier auszuschließen (BVerfG, BFH und BVerwG a. a. O.). Da die Zweitwohnungssteuer auch eine echte Steuer im Sinne des § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist, setzt ihre Erhebung auch nicht eine besondere Leistung der Gemeinde voraus. Auch müssen die Einnahmen aus der Zweitwohnungssteuer nicht zweckgebunden verwendet werden.
Nach diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen des Steuertatbestandes nach der genannten Satzung der Beklagten aktenkundig vor; dies wurde auch durch die Klägerin substantiiert nicht in Abrede gestellt. Wie bereits vorstehend ausgeführt, steht der Zweitwohnungssteuerpflicht auch nicht entgegen, dass diese Zweitwohnung aus Gründen der Berufsausübung unterhalten wird. Auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG scheidet entgegen der Auffassung der Klägerin hier aus. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Zwangslage besteht entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung (nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG) für einen verheirateten Einwohner, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie wohnt, weil dieser seine Hauptwohnung unabhängig von den ansonsten gegebenen melderechtlichen Voraussetzungen nicht frei wählen kann, wobei für Ehegatten nach Art. 16 Abs. 4 MeldeG ein gemeinsamer Meldeschein zugelassen ist, was (nur) dann der Fall ist, wenn die melderechtlich zwingend bestimmte Hauptwohnung der Familie tatsächlich ansonsten melderechtlich nur als Nebenwohnung einzuordnen wäre. Dabei stellt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG als Sonderregelung auf die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie ab. Darauf, welche Wohnung der Einwohner persönlich vorwiegend benutzt, kommt es dagegen nicht an (BVerwG, B. v. 13.5.1987 - 7 B 72/87 - juris, Böttcher/Ehmann Art. 15 MeldeG Rn. 81).Welche von mehreren Wohnungen die Familie vorwiegend benutzt, bestimmt sich nach denselben Maßstäben wie nach Abs. 2 Satz 1. Auch im Fall von Ehepaaren ist also eine rein zeitliche Gegenüberstellung vorzunehmen, ohne dass es hier schon auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen ankäme (BVerwG, U. v.20.3.2002 - 6 C 12/01 - juris, Böttcher/Ehmann a. a. O. Rn. 87). Auch für den Fall, dass Ehepaare aus beruflichen Gründen gemeinsam eine weitere Wohnung (am selben Ort) genommen haben, ist ihre gemeinsame Hauptwohnung zu bestimmen. Hauptwohnung ist dabei die Wohnung, die am meisten gemeinsam benutzt wird (Böttcher/Ehmann a. a. O. Rn. 91), weshalb also gegenüberzustellen ist, in welcher der beiden Wohnungen sich die Ehepaare am meisten gemeinsam aufhalten. Erst wenn eine solche Feststellung nicht gelingt, ist Satz 5 des Abs. 2 anzuwenden, wonach in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, hier bezogen auf den gemeinsamen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Ehepaare (Böttcher/Ehmann a. a. O. Rn. 92). Kriterium kann dabei vor allem das soziale Umfeld sein, also wo gesonderte und wo gemeinsame (soziale) Betätigungen oder Unternehmungen stattfinden (Böttcher/Ehmann a. a. O.). Kann nach Satz 6 schließlich der Wohnungsstatus eines verheirateten Einwohners nach den (vorstehenden) Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1, wobei in diesem Fall die Ehegatten dann getrennte Hauptwohnungen haben können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn kinderlose, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten aus beruflichen Gründen je eine Wohnung unterhalten, die sie vorwiegend benutzen und wenn es keinen gemeinsamen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse gibt (BVerwG, U. v. 4.5.1999 - 1 C 25/98 - juris). Diese Sach- und Rechtslage wurde in der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014 besprochen.
Davon ausgehend liegt eine solche melderechtliche Zwangslage unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Zweitwohnung hier aber gerade nicht vor. Die Klägerin hat von November 2011 bis zur Abmeldung der Wohnung in N. am 29. April 2013 beide Wohnungen, nämlich in N. und in Bi., gemeinsam mit ihrem Ehemann benutzt. Auf persönliche Anwesenheitszeiten kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Denn es beurteilt sich die melderechtliche Frage, welche dieser Wohnungen die Hauptwohnung und welche die Nebenwohnung der Familie ist, auch hier nach deren tatsächlicher Nutzung (VG Augsburg, B. v. 19.10.2006 - Au 6 S 06.1038 und BFH, B. v. 19.8.2009 - II B 38/09 - jeweils juris), die von den Angaben des Familienmitglieds bestimmt werden kann, soweit diese plausibel sind (BVerwG, U. v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - juris). Für das Veranlagungsjahr 2011 hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten am 18. Mai 2013 angegeben (Bl. 28 WA), sich im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2011 an 24 Tagen in N. aufgehalten zu haben. Umgekehrt bedeutet dies, dass die Klägerin nach ihren Angaben an 37 Tagen nicht in N. war. Nach den Angaben in ihrem Schreiben vom 29. August 2013 (Bl. 25 WA) habe sie am 15. September 2011 eine Tätigkeit in N. begonnen und sich dienstags bis freitags und gelegentlich samstags dort aufgehalten. Nach den Angaben des Ehemanns der Klägerin im Schreiben vom 18. Mai 2013 (Bl. 26 WA) habe dieser eine Stelle in E. mit intensiver Reisetätigkeit und dadurch häufiger langfristiger Abwesenheit angetreten, wobei die Klägerin in den Wochen, in denen ihr Ehemann nicht auf Dienstreise war, von Dienstag bis Freitag in N. gewesen sei und an den restlichen Tagen in Bi.. Er gehe regelmäßig an einem Tag der Woche von einem Heimarbeitsplatz in Bi. seiner Tätigkeit nach und beginne und beende die Dienstreisen dort. Er bezeichnete ausdrücklich ihr Einfamilienhaus in Bi. als Lebensmittelpunkt der Familie und Hauptwohnsitz seit 2008. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. April 2014 ließ die Klägerin abweichend hiervon dann vortragen, sie habe sich im Jahr 2011 an 40 Tagen in N. und an 19 Tagen in Bi. aufgehalten. Da es nach den vorstehenden Ausführungen aber auf den überwiegenden gemeinsamen Aufenthalt mit ihrem Ehemann ankommt, die Klägerin aber nur ihre eigenen Anwesenheits- bzw. Abwesenheitszeiten mitteilte, hat sie einen solchengemeinsamen Aufenthalt für das Jahr 2011 damit nicht substantiiert, obwohl sie mit Gerichtsschreiben vom 4. April 2014 unter Fristsetzung hierzu ausdrücklich aufgefordert wurde und ihr - wie vorstehend ebenfalls ausgeführt - entsprechende Erklärungs- und Mitwirkungspflichten obliegen. Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für die Veranlagungsjahre 2012 und 2013, wobei für letzteres Veranlagungsjahr darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin ab dem 29. April 2013 sich in N. abmeldete und sich anschließend nur mehr in Bi. aufhielt, und schon deshalb wegen des unterhälftigen Aufenthalts im Jahr 2013 in N. und wegen des Charakters der Zweitwohnungsteuer als Jahressteuer ein überwiegender Aufenthalt der Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in N. in diesem Veranlagungsjahr ohne Weiteres ausscheidet. Für das Veranlagungsjahr 2012 hatte die Klägerin am 18. Mai 2013 zunächst angegeben (Bl. 28 WA), an insgesamt 176 Tagen in N. gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 (Bl. 7 WA) übersandte die Klägerin eine Aufstellung, wonach sie an 179 Tagen in N. abwesend gewesen sei. Im Gerichtsverfahren ließ sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. April 2014 vortragen, dass sie sich im Jahr 2012 an 227 Tagen in N. und an 108 Tagen in Bi. aufgehalten habe. Abgesehen davon, dass die Angaben der Klägerin widersprüchlich sind, nunmehr eine erhebliche Steigerung im bisherigen Vorbringen beinhalten, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, und ein nachweisbarer Beleg insbesondere durch Vorlage von entsprechenden Einkommenssteuerunterlagen etwa hinsichtlich der Anerkennung von entsprechenden Werbungskosten zur Auflösung der widersprüchlichen Angaben nicht beigebracht wurde, ist auch insoweit der gemeinsame Aufenthalt der Eheleute trotz gerichtlicher Aufforderung und steuerrechtlicher Erklärungspflicht nicht substantiiert worden. Da die Klägerin demnach ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, bestand auch kein Grund für eine weitere diesbezügliche Sachaufklärung.
Aber selbst wenn auf die isolierten An- bzw. Abwesenheitszeiten der Klägerin für ihre Wohnungen abgestellt würde, ergäbe sich schon wegen der Widersprüchlichkeit der Angaben der Klägerin kein eindeutiges Ergebnis. Sie hätte in diesem Zusammenhang aber klarzustellen und zu belegen, welche Angaben nunmehr zutreffen sollen. Wird letztlich auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Klägerin und ihres Ehemanns abgestellt, wäre dieser nach den aktenkundigen Umständen des Einzelfalls in Bi. anzunehmen.
Weiter hat die Klägerin abweichend von der Indizwirkung ihrer gemeinsam mit ihrem Ehemann erfolgten Anmeldung auch nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihr zusammen mit ihrem Ehemann im Stadtgebiet der Beklagten gemietete Wohnung tatsächlich eine Hauptwohnung war; vielmehr war diese auch tatsächlich eine Nebenwohnung im Zeitraum von November 2011 bis April 2013.Eine Änderung gegenüber den prognostischen Angaben in der Anmeldung ist dabei nur dann veranlasst, wenn diese den Tatsachen nachhaltig nicht entsprechen. Dies ist hier weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.
Im Übrigen ist hier noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin auch im Fall, dass melderechtlich die Hauptwohnung ihrer Familie in N. wäre, im Ergebnis einer Zweitwohnungssteuerpflicht durch entsprechende Anmeldung der Hauptwohnung in N. wohl nicht entgehen würde, weil auch die Stadt Bi. satzungsmäßig eine Zweitwohnungssteuer für die dortige Wohnung erheben könnte, wie sich allgemeinkundig aus einer entsprechenden Internetrecherche ergibt.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG liegt ebenfalls nicht vor (BVerfG, B. v. 14.3.2014 - 1 BvR 1159/11 - juris).
Der angefochtene Zweitwohnungssteuerbescheid ist hinsichtlich des Veranlagungsjahrs 2013 auch nicht teilweise rechtswidrig, weil sich die Klägerin am 29. April 2013 in N. abgemeldet hat. Abgesehen davon, dass bei der Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer auf die Verhältnisse zu Beginn des Veranlagungsjahres abzustellen ist, hat sich auch durch die bloße Abmeldung der Nebenwohnung in N. durch die Klägerin am 29. April 2013, wodurch die bisher schon als Hauptwohnung angemeldete Wohnung auch weiter Hauptwohnung der Familie auch im Sinn des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 MeldeG wurde und auch insoweit der melderechtliche Zustand zutreffend war, im Übrigen an dieser Rechtslage nichts geändert. Solange die Klägerin nämlich noch (Mit-) Mieterin ist, hat sie diese Nebenwohnung auch inne im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 ZwWStS. Auf die tatsächliche Benutzung der Wohnung durch den Mieter kommt es wegen des Charakters der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer nämlich nicht an. Es reicht vielmehr aus, dass diese Wohnung mit der Möglichkeit der Nutzung zur persönlichen Lebensführung zur Verfügung steht. Dies ist bei einem (Mit-) Mieter der Fall, da er die tatsächliche Verfügungsgewalt und die rechtliche Verfügungsmacht über die Wohnung hat (VG Oldenburg, U. v. 25.2.2010 - 2 A 866/08 - juris). Auch ist ein Mitinhaber einer Zweitwohnung auch dann zweitwohnungssteuerpflichtig, wenn der andere Mitinhaber zweitwohnungssteuerbefreit, etwa aus den Gründen der Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG, ist (BayVGH, U. v. 14.7.2011 - 4 BV 10.1511 und U. v. 6.3.2013 - 4 B 12.1388 - jeweils juris). Eine Beendigung des Mietverhältnisses durch die Klägerin selbst hat diese aber ebenfalls nicht nachgewiesen.
Schließlich könnte die Klägerin als (Mit-) Mieterin auch als Gesamtschuldnerin der Zweitwohnungssteuerschuld insgesamt, und damit auch hinsichtlich ihres Ehemanns, herangezogen werden. Hierzu ermächtigt die ZwWStS der Beklagten ausdrücklich, wenn sie in § 3 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 b KAG) vorsieht, dass mehrere Personen Gesamtschuldner nach § 44 AO sind, wenn sie gemeinschaftlich eine Zweitwohnung innehaben. Der Behörde steht es dabei frei, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will (Klein § 44 AO Rn. 6). Sie kann grundsätzlich einzelne oder alle heranziehen. Diese Heranziehung ist zwar eine Ermessensentscheidung, die aber nur in besonderen Fällen einer Begründung bedarf (Klein a. a. O. Rn. 7, VG München, U. v. 19.2.2009 - M 10 K 08.4425 - juris, VG Oldenburg a. a. O.). Danach wäre- wie hier - die Heranziehung, die im angefochtenen Steuerbescheid als erfolgt anzusehen wäre, von (Mit-) Mietern, zumal wenn sie Eheleute sind oder wenn einer persönlich steuerbefreit ist, grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre die Heranziehung zur hälftigen Zweitwohnungssteuer für das Veranlagungsjahr 2013 rechtmäßig.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.