Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Dez. 2005 - 2 LB 31/05

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2005:1223.2LB31.05.0A
published on 23/12/2005 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Dez. 2005 - 2 LB 31/05
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 14. Kammer - vom 01. Februar 2005 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.080,81 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2003 und 2004.

2

Der Kläger war seit 1986 zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer, seit deren Tode im Juli 2002 bis Ende 2003 Alleineigentümer und seitdem Nießbrauchberechtigter einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück ... im Stadtgebiet der Beklagten. Daneben waren der Kläger und seine Ehefrau Inhaber einer weiteren Wohnung in ... (...).

3

Die Doppelhaushälfte ist im maßgeblichen Zeitraum vom Kläger selbst bewohnt aber auch über eine Vermittlungsagentur an wechselnde Feriengäste vermietet worden.

4

Bis Oktober 1997 waren der Kläger und seine Ehefrau in ... mit Nebenwohnsitz, ab dem 11. Oktober 1997 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Nach dem Tode der Ehefrau wurde im Melderegister der Stadt ... mit Wirkung vom 09. August 2002 eine Statusänderung vorgenommen und nunmehr die Wohnung in ... als Hauptwohnung und die in ... als Nebenwohnung geführt. Das Melderegister der Beklagten wurde ebenfalls dementsprechend geändert.

5

Mit Bescheid vom 01. April 2004 zog die Beklagte den Kläger zu einer Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2003 (Juli bis Dezember) und für das Jahr 2004 (Januar bis Dezember) zu einer Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 1.080,81 Euro heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Es sei für ihn unverständlich als Bewohner der Stadt ... zur Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden. In der Vergangenheit sei ihm keine Zweitwohnungssteuer in Rechnung gestellt worden. Dem Widerspruch fügte der Kläger u.a. einen Aufhebungsbescheid für das Jahr 1998 bei.

6

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2004 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass nach der Ummeldung bei der Meldebehörde im August 2002 nunmehr sich die Hauptwohnung des Klägers in ... befinde.

7

Der Kläger hat am 16. Juni 2004 Klage erhoben und geltend gemacht, er sei mit Hauptwohnsitz im Gebiet der Beklagten gemeldet. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt in ... mit Hauptwohnsitz angemeldet bzw. bei der Beklagten abgemeldet. An der angeblichen Erklärung der Wohnung im Gebiet der Beklagten zur Nebenwohnung habe er nicht mitgewirkt. Er sei im September 2002 nicht bei der Meldebehörde in ... gewesen und habe dort keine Statusänderungen abgegeben. Vielmehr habe die Beklagte von sich aus im Oktober 2002 der Stadt ... mitgeteilt, dass er seine Hauptwohnung mit Wirkung vom 09. August 2002 zur Nebenwohnung erklärt habe. Er habe von der Statusänderung nichts gewusst. Sein Haus werde zwar an Feriengäste vermietet, allerdings höchstens in der Zeit vom 01. Mai bis 01. September eines Jahres. Das Haus habe zwei Eingänge. Bei Vermietung stünden drei der zwei Räume im Souterrain zur Verfügung, die die Gäste nicht betreten könnten. Des weiteren werde dann die Zweitwohnung in ... mehr frequentiert.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 01.04.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 aufzuheben, soweit die Klage im Hinblick auf die Festsetzung einer Jahreskurabgabe nicht zurückgenommen wurde.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat erwidert: Die Wohnung des Klägers in ... sei melderechtlich bis zum 07. Juni 2004 Hauptwohnung des Klägers gewesen. Die Wohnung im Gebiet der Beklagten sei über ein gewerbliches Mietvermittlungsunternehmen an wechselnde Urlaubsgäste vermietet worden. Während der vermietungsfreien Zeiten habe der Kläger sich auch zeitweise selbst in der Wohnung aufgehalten. Er sei seit dem 17. Dezember 1984 mit einer Wohnung im Gebiet der Beklagten gemeldet. Vom 15. Dezember 2000 bis 10. September 2002 sei er mit Hauptwohnung im Melderegister der Beklagten eingetragen gewesen. Am 26. September 2002 sei von ihm eine Wohnungsstatusänderung erklärt worden. Die Wohnung im Gebiet der Beklagten sollte mit Wirkung vom 10. September 2002 Nebenwohnung und die Wohnung in ... Hauptwohnung sein. Danach sei der Kläger im Melderegister von ... mit Hauptwohnung in ... und mit Nebenwohnung in ... eingetragen worden. Die Eintragung im Melderegister der Beklagten sei, das ergebe sich aus den Computer-Abdrucken, auf eine Mitteilung aus ... erfolgt. Anders sei der Ablauf nicht zu erklären. Am 08. Juni 2004 habe der Kläger der Meldebehörde der Beklagten eine Änderung erklärt. Mehrere Versuche, den Kläger in seiner Wohnung im Gebiet der Beklagten anzutreffen, seien erfolglos geblieben.

13

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 01. Februar 2005, soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde, aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

14

Zwar habe der melderechtliche Status grundsätzlich für das Zweitwohnungssteuerrecht Tatbestandswirkung. Der vorliegende Fall sei aber so außergewöhnlich gelagert, dass diese Tatbestandswirkung des Melderechts im vorliegenden Einzelfall nicht greifen könne. Für das Gericht stelle sich der Sachverhalt so dar, dass im Melderegister der Beklagten intern eine Umschreibung von Haupt- auf Nebenwohnung vorgenommen worden sei, ohne dass die Voraussetzung einer entsprechenden Erklärung des Klägers vorgelegen habe. Jedenfalls könne eine solche nicht nachgewiesen werden. Damit sei diese Umschreibung ungeachtet ihrer Rechtsnatur - Realakt oder Verwaltungsakt - rechtswidrig. Hinzu komme, dass der Kläger von der Umschreibung nicht informiert worden sei. Jedenfalls sei das Gegenteil nicht feststellbar. Er habe daher zunächst keine Maßnahmen gegen die neue Situation ergreifen können. Nachdem er durch die Zweitwohnungssteuererhebung davon Kenntnis erhalten habe, habe er sich binnen kurzem wieder mit Hauptwohnung bei der Beklagten angemeldet.

15

Das Urteil wurde dem Beklagten am 09. Februar 2005 zugestellt.

16

Der Senat hat auf Antrag der Beklagten, eingegangen am 07. März 2005 und begründet am 11. April 2005 (Montag), die Berufung mit Beschluss vom 15. Juni 2005 (der Beklagten zugestellt am 21. Juni 2005) zugelassen.

17

Mit der am 21. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte geltend: Der Kläger sei mit Wirkung ab dem 09. August 2002 in ... mit Nebenwohnsitz und in ... mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Dem beim Meldeamt der Beklagten gestellten Antrag, den Statuswechsel per 09. August 2002 wieder rückgängig zu machen und auch künftig die ... Wohnung als Hauptwohnung einzutragen, sei (zunächst) nur insoweit entsprochen worden, als am 08. Juni 2004 in ihrem Melderegister der Status der Wohnung in ... als Hauptwohnung eingetragen worden sei. Demgegenüber sei die Stadt ... dem auch dort gestellten Antrag auf Rückgängigmachung des Statuswechsels per 09. August 2002 nachgekommen. Nachdem der Kläger im Juli 2004 erneut geheiratet habe, habe er im November 2004 die Aufgabe der Hauptwohnung in ... erklärt und als neue Hauptwohnung die Wohnung seiner Ehefrau in ... (...) angegeben. Weiterhin sei zwischenzeitlich eine Berichtigung des Melderegisters gemäß § 8 LMG erfolgt und nunmehr die Wohnung in... in ihrem Melderegister auch für die Zeit vom 08. Juni 2004 bis 14. November 2004 als Nebenwohnung und die Wohnung in ... als Hauptwohnung von Amts wegen eingetragen. Eine Reaktion des Klägers sei hierauf nicht erfolgt.

18

Das verwaltungsgerichtliche Urteil halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die dort vertretene Auffassung, es könne zweitwohnungssteuerrechtlich die Frage der Neben- bzw. Hauptwohnungseigenschaft abweichend vom Melderegister beantwortet werden, sei - zum einen - unvereinbar mit der gesetzlichen Pflicht der Meldebehörde von Amts wegen die Richtigkeit der Registereintragung zu überprüfen (§ 8 Abs. 3 LMG) und bei tatsächlicher Unrichtigkeit die Eintragung zu korrigieren (§ 8 Abs. 1 LMG) und widerstreite - zum anderen - dem Prinzip der Steuergerechtigkeit.

19

Der im Melderecht der Stadt ... wieder ab 09. August 2002 eingetragene Meldestatus der ... Wohnung als Hauptwohnung könne die Tatbestandswirkung des ... Melderegisters nicht beseitigen, weil die Beklagte nur dem Meldegesetz des Landes Schleswig-Holstein und nicht dem des Landes Nordrhein-Westfalen unterliege.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

22

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.

24

II. Der Senat hält die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Über die Berufung kann daher gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entschieden werden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

25

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Doppelhaushälfte auf dem Grundstück ..., deren Alleineigentümer bzw. Nießbraucher der Kläger im Erhebungszeitraum war, ist eine Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten.

26

Nach ständiger Rechsprechung des Senats (siehe z.B. Urt. des Senats v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -) hat die Eintragung in das Melderegister Bedeutung für die Unterscheidung von Haupt- und Nebenwohnung. Verfügt ein Wohnungsinhaber - wie der Kläger - über mehrere Wohnungen im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes, so ist eine Wohnung seine Hauptwohnung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 MRRG) und jede weitere Wohnung Nebenwohnung (§ 12 Abs. 3 MRRG). Der übereinstimmende Wille von Bundes- und Landesgesetzgeber war es, unmittelbar Schlussfolgerungen aus dem im Melderecht festgeschriebenen objektiven Hauptwohnungsbegriff auf bestehende Rechte und Pflichten des der Meldepflicht unterworfenen Bürgers zu ziehen (Schleswig-Holsteinischer Landtag, 10. Wahlperiode, 13. Sitzung, S. 632, 633). Dieser Zusammenhang zwischen Melderecht und Zweitwohnungssteuer war dem Landesgesetzgeber bewusst (Schleswig-Holsteinischer Landtag, a.a.O., S. 642). Deshalb kann die im Melderegister bezeichnete Hauptwohnung nicht Zweitwohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts sein und ist es der abgabenerhebenden Körperschaft verwehrt, eine vom Melderecht abweichende Bestimmung der Hauptwohnung vorzunehmen (OVG Schleswig, Urt. v. 25.06.1991 - 2 L 58/91 -, SchlHA 1992, 80).

27

Nach dem Melderegister der Beklagten war die Wohnung des Klägers in ... im Erhebungszeitraum 2003 und 2004 eine Nebenwohnung. Dies gilt auch für den Zeitraum vom 08. Juni 2004 bis November 2004. Zwar war auf den Antrag des Klägers die Wohnung in ... für diesen Zeitraum im Melderegister der Beklagten zunächst als Hauptwohnung eingetragen, das Melderegister ist jedoch gemäß § 8 LMG von Amts wegen berichtigt worden, so dass nunmehr das Melderegister der Beklagten einer Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer für die Erhebungszeiträume 2003 und 2004 nicht mehr entgegensteht.

28

Unerheblich ist, ob die Eintragung in das Melderegister auf Angaben des Wohnungsinhabers oder auf einer Berichtigung von Amts wegen beruht. Ist die Eintragung ins Melderegister in Folge einer „Berichtigung“ von Amts wegen unrichtig, weil die Meldebehörde verkannt hat, welche von mehreren Wohnungen die vorwiegend genutzte Wohnung im Sinne des Melderechts ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 MRRG, § 14 Abs. 2 Satz 1 LMG), obliegt es dem Wohnungsinhaber in einem melderechtlichen Verfahren für die Richtigkeit der Eintragung Sorge zu tragen, ggf. auch durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Solange dies nicht geschieht, ist in einem Verwaltungsrechtsstreit über die Erhebung von Zweitwohnungssteuern von der Tatbestandswirkung des Melderegisters auszugehen.

29

Maßgeblich für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer ist das Melderegister der abgabenerhebenden Körperschaft.

30

Die Frage, wo ein Wohnungsinhaber seine Hauptwohnung hat und damit Einwohner einer bestimmten Gemeinde ist, kann nur aus Sicht der jeweiligen Gemeinde beurteilt werden. Keine Gemeinde ist berechtigt, einer anderen Gemeinde durch Eintragung in ihr Melderegister einen Einwohner aufzudrängen. Für das Zweitwohnungssteuerrecht ist unerheblich, wo der Zweitwohnungsinhaber außerhalb des Gebietes der abgabenerhebenden Körperschaft seine Hauptwohnung hat. Entscheidend ist allein, dass die Wohnung im Erhebungsgebiet eine Zweitwohnung ist. Deshalb ist auch in den Fällen sich widersprechender Eintragungen in verschiedenen Melderegistern der Wohnungsinhaber gehalten, auf die Richtigkeit der Eintragungen hinzuwirken, wenn er Nachteile abwenden will, die - wie z.B. der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer - von der Frage des Hauptwohnsitzes abhängig sind.

31

Im Übrigen ist die Eintragung der Wohnung des Klägers in ... für den maßgeblichen Zeitraum als Nebenwohnung aller Wahrscheinlichkeit nach auch melderechtlich zutreffend. Die Wohnung wurde vom Kläger im maßgeblichen Zeitraum über eine Vermittlungsagentur zur Vermietung an Feriengäste angeboten. Eine Ferienwohnung ist typischerweise eine Nebenwohnung. Dass ein Wohnungsinhaber seine Wohnung an Feriengäste vermietet und sich lediglich vorübergehend in Vermietungszeiten in einer von ihm ebenfalls vorgehaltenen Nebenwohnung oder Behelfswohnung aufhält, dürfte die absolute Ausnahme sein. Gegen die Annahme eines solchen Ausnahmefalls spricht, dass der Kläger seinen Beruf als Generalvertreter einer Versicherung von seinem Hauptwohnsitz in ... aus ausübte. Schließlich ist der Kläger in der Wohnung in ... von Mitarbeitern der Beklagten - auch während vermietungsfreier Zeiten - wiederholt nicht angetroffen worden.

32

Weitere Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuerbescheides sind vom Kläger nicht vorgetragen worden und für den Senat auch nicht ersichtlich.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

34

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht ersichtlich sind.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/07/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden K
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.