Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 1 NE 14.2419

published on 02/12/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - 1 NE 14.2419
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern gegen den Bebauungsplan „H.-straße“ erhobenen Einwendungen greifen nach summarischer Überprüfung nicht durch‚ so dass ihr Normenkontrollantrag vom 11. Juli 2014‚ der unter dem Az. 1 N 14.1510 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist‚ voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung‚ den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen.

1. Es kann dahinstehen‚ ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil den Antragstellern das allgemeine Rechtschutzbedürfnis für die begehrte einstweilige Anordnung fehlt. Sie haben nämlich den Antrag erst am 7. November 2014 und damit mehr als drei Monate nach dem Baubeginn am 21. Juli 2014 gestellt, obwohl sie vom Geschäftsführer des beigeladenen Verbandes bereits im Mai 2014 von diesem Termin und von der von der Antragsgegnerin erteilten Freistellungserklärung vom 14. April 2014 in Kenntnis gesetzt worden waren. Gründe für das lange Zuwarten bis zur Antragstellung trotz des für die Antragsteller als unmittelbare Nachbarn erkennbaren Baufortschritts - Mitte November wurden bereits die Wände im 1. Obergeschoss errichtet - sind nicht vorgetragen.

2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Weil die begehrte Anordnung im Vorgriff auf die nachfolgende Normenkontrollentscheidung ergeht‚ kommt es in erster Linie darauf an‚ ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren der Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (BayVGH‚ B. v. 3.1.2013, a. a. O.; B. v. 23.7.2007 - 15 NE 07.1226 - juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit. Hiervon ist in der Regel auszugehen‚ wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt‚ die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller‚ betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind‚ dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung geboten ist (Gerhadt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO‚ Stand: August 2014, § 47 Rn. 164 f.). Für den Erfolg der einstweiligen Anordnung reicht es nicht aus‚ wie die Antragsteller meinen‚ dass der Normenkontrollantrag „nicht offensichtlich unbegründet“ ist. Dieser Maßstab würde in der überwiegenden Zahl der Fälle zum Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren führen‚ ohne dass es überhaupt zu einer überschlägigen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache käme.

Der angegriffene Bebauungsplan weist nach summarischer Prüfung keinen der drei geltend gemachten Abwägungsmängel auf. Insbesondere schränkt er die Rechtsposition der Antragsteller aus Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf ihr Eigentum am Grundstück FlNr. ... Gemarkung W. in abwägungsfehlerfreier Weise ein.

2.1 Es spricht nichts dafür‚ dass die Beseitigung des auf dem Grundstück des Beigeladenen anfallenden Niederschlagswassers im Rahmen der Abwägung in ungenügender Weise behandelt worden ist (vgl. grundlegend zur planerischen Bewältigung der Niederschlagswasserbeseitigung: BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144f. = DVBl 2002, 1469).

Schon der Vortrag der Antragsteller‚ das derzeit auf dem Grundstück des Verbands entstehende dreistöckige „Blockgebäude“ mit einer Länge von etwa 47 m und einer Breite von 11 m führe zu einer „befestigten bzw. überbauten Fläche von 1512 m²“, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene (Bl. 31 der VGH-Akten) haben durch entsprechende Berechnungen nachgewiesen‚ dass die zu überbauende und zu entwässernde Fläche lediglich 624‚44 m² (Gebäude-Grundfläche: ca. 47 m x 11 m zzgl. TG-Rampe) beträgt. Das bedeutet eine lediglich geringfügige Erhöhung gegenüber den bisherigen Verhältnissen, die durch zwei auf dem Grundstück stehende Wohnhäuser mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 500 m² geprägt waren. Der unzutreffende Wert (1.512 m²) geht offenbar auf eine Ausarbeitung des Dr. ... & ... Ingenieurbüro (BGI) vom 13. Mai 2014 (dort S. 3) zurück, worin die befestigte Fläche mit einer Größe von 28 m x 54 m angegeben wird, ohne die Beschränkung durch die im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen zu berücksichtigen.

Probleme mit der Versickerung des im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen anfallenden Niederschlagswassers sind in der Vergangenheit weder der Antragsgegnerin noch dem im Verfahren der Normaufstellung beteiligten Wasserwirtschaftsamt bekannt geworden (vgl. Sitzung des Gemeinderats vom 17.2.2014‚ Niederschrift IX. zur Behandlung der Einwendungen der Antragsteller). Die ausreichende Versickerungsfähigkeit des Bodens wird durch das vom Beigeladenen beauftragte ingenieurgeologische Gutachten der G... (GHB) vom 14. Dezember 2013 bestätigt; die nachvollziehbaren Ergebnisse dieses Gutachtens wurden von den Antragstellern bis zur entscheidenden Sitzung des Gemeinderats am 17. Februar 2014 nicht angegriffen. Die erst im Laufe des Normenkontrollverfahrens (Az. 1 N 14.1510) vorgelegte Ausarbeitung des Büros BGI vom 13. Mai 2014 vermag die ausreichende Versickerungsfähigkeit des Baugrundstücks des Beigeladenen schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil sie sich nicht mit dem für die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin maßgeblichen Gutachten des Büros GHB vom 14. Dezember 2013 beschäftigt‚ sondern sich in erster Linie darauf beschränkt‚ eigene Berechnungen auf der Grundlage eigener Beobachtungen anzustellen. Die Ausarbeitung kann daher nicht als „qualifizierter Parteivortrag“‚ als den sie sich in ihrer Vorbemerkung darstellt‚ gewürdigt werden; es kann offenbleiben, welche Schlussfolgerungen aus dem Umstand zu ziehen sind, dass das Ingenieurbüro und sein Inhaber ihren Betriebs- und Wohnsitz auf einem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstück haben.

Darüber hinaus fehlt eine Auseinandersetzung mit der Äußerung der GHB vom 30. September 2014, die die fachliche Stellungnahme der Antragsteller geprüft und als nicht stichhaltig angesehen hat. Mit Hilfe von zwei Sickerversuchen sei die Wasserdurchlässigkeit des Bodens ermittelt worden und auf dieser Grundlage die Versickerungsfähigkeit zu bejahen. Das Grundwasser stehe erst mehr als 30 m unter der Geländeoberkante an. Außerdem weise die neu gesetzte Rigole mit Absetzschacht anstelle der rechnerisch erforderlichen Länge von 9‚6 m eine Länge von 15‚2 m auf. Aus den Verhältnissen bei den bestehenden, offenbar verschlammten Sickerschächten (S4, S8)‚ die zwischenzeitlich zurückgebaut und durch bessere Bauwerke ersetzt worden seien‚ ließen sich keine Rückschlüsse auf Probleme bei der Versickerung ziehen. Die geplante Versickerungsanlage schließe Probleme bei der Entwässerung aus. Aus diesen im Eilverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen ergibt sich für den Senat‚ dass der behauptete Abwägungsfehler nicht vorliegen dürfte.

2.2 Auch das kritisierte Fehlen einer „ordnungsgemäßen Prüfung von Standortalternativen“ begründet keinen Abwägungsfehler.

Der beigeladene Verband‚ eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Auftrag‚ den sozialen Wohnungsbau im Landkreis Starnberg zu fördern‚ schafft Wohnraum auf verbandseigenen Grundstücken. Er muss daher weder für seine Aufgabenerfüllung einen besonderen Bedarf nachweisen noch muss er sich auf alternative Standorte verweisen lassen‚ schon gar nicht auf solche, auf die er keinen Zugriff hat und die sich im grundsätzlich jeglicher Bebauung freizuhaltenden Außenbereich befinden. Hier kommt hinzu, dass das betroffene Grundstück schon seit Jahren mit zwei Wohngebäuden mit insgesamt zehn Wohneinheiten bebaut war und nunmehr im Zuge einer Modernisierung und Nachverdichtung mit einem Gebäude mit 15 Wohneinheiten bebaut werden soll. Unter welchem Aspekt in dieser Situation eine Alternativenprüfung hätte stattfinden sollen‚ erschließt sich dem Senat nicht.

2.3 Auch der Vortrag‚ die massive Riegelbebauung beeinträchtige den Gebietscharakter des „homogenen Villen- und Wohngebiets“, sie führe auch wegen der zu erwartenden Zunahme des Fahrzeugverkehrs zu einer erheblichen Lageverschlechterung für die südlich angrenzenden Einfamilienhäuser und belaste insbesondere das Grundstück der Antragsteller durch die unmittelbar an der Grenze geplante Tiefgaragenabfahrt‚ vermag keine fehlerhafte Abwägung der Eigentumsbelange der Antragsteller zu belegen.

Die Antragsteller mussten mit dem Abbruch der beiden in die Jahre gekommenen Wohnhäuser und einer Neubebauung unter Inanspruchnahme eines erhöhten Baurechts auf dem benachbarten Grundstück rechnen. Kein Grundeigentümer hat einen Anspruch darauf‚ dass die bauliche Nutzung eines Nachbargrundstücks unter grundsätzlicher Beachtung des Gebietscharakters nicht intensiviert wird. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch rügen, ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser allein auf die Art, nicht dagegen auf das Maß der baulichen Nutzung bezieht (BVerwG, B. v 23.6.1995 - 4 B 52.95 - NVwZ 1996, 170). Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen entspricht insoweit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets ebenso wie der im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet ausgeübten Wohnnutzung, ohne dass es darauf ankommt, ob im fraglichen Gebiet vorwiegend Einzelhäuser oder Geschosswohnungsbau anzutreffen ist. Im Übrigen liegt das Wohnhaus der Antragsteller - soweit dies aus den vorliegenden Bildern erkennbar wird - auch nicht in einem Villengebiet‚ sondern in einem „normalen“ Wohngebiet mit Einzelhäusern. Zwar dürfte der planungsrechtlich zulässige Baukörper, den der Beigeladene auf seinem Grundstück verwirklichen will, in der Tat einen in der näheren Umgebung singulären Charakter aufweisen; hierfür liegen allerdings ausreichende städtebauliche Gründe in Form der Schaffung von Wohnraum im Rahmen des Sozialen Wohnungsbaus (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2, 3 BauGB) vor, die die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsentscheidung als maßgeblich ansehen durfte. Dabei geht es in erster Linie um eine maßvolle Erhöhung des Baurechts zugunsten des im Interesse der Allgemeinheit tätigen Beigeladenen. Sozialer Wohnungsbau bestand im Übrigen schon bisher auf dem Grundstück. Der durch das Hinzutreten von fünf weiteren Wohneinheiten ausgelöste erhöhte Fahrzeugverkehr ist in planerischer Hinsicht in erster Linie dadurch bewältigt worden‚ dass eine Tiefgarage unter das Gebäude eingezogen wird. Der Einbau eines Aufzugs mit entsprechendem Platzbedarf - in etwa in Größe der Fläche zwischen den beiden bisher bestehenden Einzelhäusern - wurde von der Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass ein Aufzug aus Gründen der Barrierefreiheit erforderlich sei und zeitgemäßen Ansprüchen entspreche. Schließlich ist festzuhalten, dass der festgesetzte Bauraum um etwa 4 m bis 5 m vom Grundstück der Antragsteller in Richtung Süden abrückt‚ so dass damit die maßvolle Erhöhung des Baukörpers im Vergleich zum Altbestand „aufgefangen“ wird. Auch der Umstand‚ dass die Tiefgaragenabfahrt unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragsteller hin verläuft‚ führt nicht zu einer abwägungsfehlerhaften Eigentumsbeschränkung, zumal überdachte Tiefgaragenzufahrten in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO abstandsflächenrechtlich privilegiert sind.

3. Die mit ihrem Antrag unterlegenen Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner (§ 154 Abs. 1‚ § 159 VwGO). Der Beigeladene‚ der sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2) und geht von einem Streitwert im Hauptsacheverfahren von 10.000‚- Euro aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 12/08/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe
published on 06/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.