Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Juli 2015 - Au 5 S 15.706

published on 08/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Juli 2015 - Au 5 S 15.706
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte nachträgliche Baugenehmigung für eine seit ca. 1972/74 bestehende Dachterrasse mit Gartenlaube, Erweiterung einer Küche und Erweiterung und Verglasung eines Balkons.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...), das mit einem mehrgeschossigen Wohngebäude und einer unmittelbar an der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze situierten Garage mit Dachterrasse und Gartenlaube (Freisitz) bebaut ist.

Der Antragsteller ist Eigentümer des unmittelbar nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...). Auf diesem Grundstück befindet sich ein vom Antragsteller selbst genutztes Wohnhaus (Wohnanlage ...).

Für die vorbezeichneten Baugrundstücke des Antragstellers bzw. der Beigeladenen besteht kein Bebauungsplan. Sie befinden sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Antragsgegnerin.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2015 wurde das Bauvorhaben des Beigeladenen nach Maßgabe des Bescheides und der geprüften Bauvorlagen genehmigt. Hinsichtlich der Dachterrasse und der sich darauf befindlichen Gartenlaube wurde eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) ausgesprochen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft worden sei. Die Dachterrasse mit der darauf befindlichen Gartenlaube widerspreche wegen ihrer Lage an der nördlichen Grundstücksgrenze den Abstandsflächenvorschriften in Art. 6 Abs. 2 BayBO. Danach müsse zur nördlichen Grundstücksgrenze eine Abstandsflächentiefe von 4,9 m eingehalten werden. Von dieser Anforderung werde gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Abweichung zugelassen, weil diese mit den Schutzzwecken des Abstandsflächenrechtes unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange und den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die Dachterrasse mit Laube sei bereits in den Jahren 1972 bis 1974 durch den Vorbesitzer errichtet worden. Die Belichtung und Belüftung werde durch die bisher nicht genehmigte Nutzung der Dachterrasse nicht beeinträchtigt, auch der Wohnfrieden sei durch diese bereits ca. 40 Jahre lang bestehende Nutzung nicht gestört. Die Bebauung der weiteren Umgebung weise immer wieder im Rückbereich der Grundstücke zweigeschossige Nebengebäude auf. Auch direkt westlich des Grundstücks grenze die Laube an ein zweistöckiges Nebengebäude an, welches an der nördlichen Grundstücksgrenze stehe. Die Abweichung habe ermessensfehlerfrei zugelassen werden können, da die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange nicht unerträglich betroffen seien und andererseits die tatsächliche Situation eine Abweichung erfordere. Im Übrigen liege das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles. Gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sei es zulässig, da es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Insbesondere entspreche es der charakteristischen Baustruktur der umliegenden Gegend. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen, da dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden und die Nachbarschaft nicht in ihren Rechten verletzt werde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. April 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 Klage erhoben und beantragt, die Baugenehmigung vom 10. April 2015 aufzuheben (Az. Au 5 K 15.705). Über diese Klage ist bislang noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 hat der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers vom 12. Mai 2015 gegen den Bescheid der Stadt ... vom 10. April 2015, Az. ..., anzuordnen.

Der Antrag sei begründet, da eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache ergebe, dass die seitens der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 10. April 2015 rechtswidrig sei und das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiege. Die Baugenehmigung sei bereits formell rechtswidrig, da der Antragsteller als Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens entgegen Art. 66 Abs. 1 Nr. 1 BayBO nicht beteiligt worden sei. Hierbei handele es sich um einen Verfahrensfehler, dessen nachträgliche Heilung gemäß Art. 46 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) nicht in Betracht komme, da aufgrund der beantragten Abweichung gemäß Art. 63 BayBO und der hieraus folgenden Ermessensentscheidung keine ausschließlich gebundene Entscheidung gegeben sei. Darüber hinaus verletze die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragsteller in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten. Sie verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Nutzung des Nebengebäudes als Dachterrasse sowie die Anbringung einer Gartenlaube auf dem Nebengebäude führe zu nicht hinnehmbaren Belästigungen und Störungen, die nach der Eigenart des Baugebietes sowie der näheren Umgebung unzumutbar seien. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Nutzung des Nebengebäudes als Dachterrasse in der Vergangenheit bereits vielfach zu erheblichen Lärmbelästigungen geführt habe. Darüber hinaus sei es bereits zu polizeilichen Anzeigen wegen Ruhestörung gekommen. Das Bauvorhaben widerspreche daher der Eigenart des Baugebietes in massiver Weise. An keiner anderen Stelle der näheren Umgebung des Baugebietes lasse sich eine derartige Nutzung eines Anbaus bzw. eines Garagendaches als Dachterrasse mit Gartenlaube finden. Das Bauvorhaben des Beigeladenen sei mit erheblichen Störungen verbunden, da die auf dem Nebengebäude errichtete Dachterrasse mit Gartenlaube unmittelbar südlich an das Grundstück des Antragstellers anschließe, so dass dem Beigeladenen die Möglichkeit gegeben sei, jederzeit in den Garten und die Terrasse des Antragsteller Einblick zu nehmen. Der Antragsteller besitze keine Möglichkeit, hiergegen Vorkehrungen zu treffen. Er sei daher erheblich in seiner Privatsphäre beeinträchtigt und es entstehe eine Situation, die mit einer vollkommenen Überwachungssituation vergleichbar sei. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung unter Verstoß gegen Art. 63 Abs. 2 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 BayBO erteilt worden und verletze den Antragsteller auch deshalb in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten. Die erteilte Abweichung sei mit den in Art. 63 Abs. 1 BayBO geschützten nachbarlichen Belangen nicht zu vereinbaren. Da das streitgegenständliche Bauvorhaben unmittelbar an das Grundstück des Antragstellers ohne Einhaltung jeglicher Abstandsflächen angrenze, verletze das Bauvorhaben die Zwecke der Abstandsflächenvorschriften in erheblicher Weise. Der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften erfasse auch den Wohnfrieden. Dieser beinhalte sowohl den Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einblickmöglichkeiten, als auch vor unerwünschtem Mithören sozialer Lebensäußerungen. Schließlich befinde sich die Dachterrasse mit der Gartenlaube in südlicher Richtung zum Grundstück des Antragstellers. Daher habe das Bauvorhaben erheblichen Einfluss auf die Belichtung und Besonnung des Grundstücks des Antragstellers. Das Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig, die angegriffene Baugenehmigung materiell rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 12. Mai 2015 wird ergänzend verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Mai 2015 wurde der Bauherr zum Verfahren notwendig beigeladen. Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung für die Dachterrasse mit Laubenaufbau den Antragsteller nicht in seinen drittschützenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletze. Unstreitig sei die Baugenehmigung nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil kein formales Beteiligungsverfahren durchgeführt worden sei. Das Bauvorhaben sei auch in planungsrechtlicher Hinsicht zulässig gemäß § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich bereits im Hinblick auf die beabsichtigte Art der Nutzung in die nähere Umgebung ein. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob es sich vorliegend um ein allgemeines oder ein reines Wohngebiet handle. Die Terrasse einschließlich Überdachung diene in vorgenannten Gebieten einer grundsätzlich zulässigen Wohnnutzung. Obwohl das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz gewähre, werde auch insoweit dem Einfügenserfordernis aus § 34 BauGB entsprochen. Das Vorhaben wahre auch gesunde Wohn- und Arbeitsanforderungen, und zwar bereits deshalb, weil das Maß der baulichen Nutzung mit der Umgebungsbebauung übereinstimme. Eine Verletzung in drittschützenden Vorschriften sei auch nicht in der erteilten Abweichung von den Anforderungen des Abstandsflächenrechts begründet. Vorliegend sei mit Blick auf die nördlich angrenzenden Grundstücke rein vorsorglich eine Abweichung erteilt worden. Die maßgebliche Umgebung des Bauvorhabens werde nicht nur durch eine halboffene Bauweise charakterisiert; im rückwärtigen Grundstücksbereich beinahe sämtlicher von der ... aus erschlossenen Grundstücke sei eine abweichende Bauweise festzustellen, die sich in einer grenzständigen Bebauung durch Neben- bzw. Hauptgebäude manifestiere. Dieser Regelfall grenzständiger Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich fehle bei den Grundstücken, welche von der ... aus erschlossen würden. Auch sei vorliegend das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Mit dem Vorhaben sei keine einmauernde oder gar erdrückende Wirkung verbunden, welche ausnahmsweise geeignet sei, eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu begründen. Im maßgeblichen Geviert sei die hintere Grundstücksgrenze oftmals grenzständig mit zweigeschossigen Neben- und/oder Hauptgebäuden bebaut. In der Massivität sei die streitgegenständliche Grenzgarage mit Dachterrasse deutlich weniger belastend als beispielsweise die Bebauung auf den Grundstücken ... oder ... . Zudem handele es sich um einen baulichen Bestand, welcher seit ca. 1972 vorhanden sei. Zwar sei die aufgebrachte Laube zum Grundstück des Antragstellers nicht geschlossen. Einen absoluten Schutz vor Einsichtnahmemöglichkeiten biete das Baurecht jedoch nicht. Die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung/Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten seien grundsätzlich hinzunehmen.

Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80a Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 12. Mai 2015 im Verfahren Au 5 K 15.705 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. April 2015.

Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemäß § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessensabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung trotz eingelegten Rechtsmittels sofort Gebrauch machen zu können, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Hieraus folgt, dass bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen ist. Dies gilt ungeachtet des durch die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit (§ 212a BauGB) veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - BayVBl. 2003 S. 48 ff). Fällt die Erfolgsprognose danach zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Baugenehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 ZS 91.439 - BayVBl. 1991, S. 720 ff.). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als voraussichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152 ff).

Aufgrund der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht die Kammer davon aus, dass die erhobene Klage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Dem Vorhaben des Beigeladenen stehen keine dem Antragsteller subjektive Rechte vermittelnden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine fehlende Nachbarbeteiligung des Antragstellers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO) im Rahmen des Bauantragsverfahrens keine materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der Baugenehmigung nach sich zieht (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: November 2014, Art. 66 Rn. 208). Rechtsfolge einer fehlerhaften Nachbarbeteiligung ist allein die notwendige Zustellung der Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO an den Nachbarn, dessen Unterschrift auf den Bauvorlagen fehlt. Die Zustellung der Baugenehmigung, die den Fristlauf für eine Klageerhebung auslöst, ist hier an den Antragsteller erfolgt.

Im vorliegenden Fall kommt es für die Begründetheit der Klage in der Hauptsache nicht auf eine eventuelle objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10. April 2015 an. Vielmehr muss die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragsteller auch in nachbarschützendem materiellem Recht verletzen (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 34). Dies ist im vorliegenden Fall bei der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung von Sach- und Rechtslage unter besonderer Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache nicht der Fall. Das mit Bescheid vom 10. April 2015 genehmigte Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Dem Antragsteller steht kein Abwehranspruch gegen das Bauvorhaben in Form eines Gebietserhaltungsanspruches zu.

Die Grundstücke des Antragstellers und das Baugrundstück liegen nicht im Umgriff eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO), beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Maßgeblich für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung ist dabei der Bereich, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit dieser seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstückes prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1998 - 4 B 89/98 - NVwZ-RR 1999, 105; U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, S. 369 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand: November 2014, § 34 Rn. 36). Hierbei ist auf den räumlichen Umkreis und die städtebauliche Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, abzustellen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 36). Grundsätzlich relevanter Bereich zur Bestimmung der näheren Umgebung ist das maßgebliche Straßengeviert und regelmäßig die gegenüberliegende Bebauung (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26). Maßgeblich sind damit nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke, sondern auch die Grundstücke, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und soweit ihrerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - BauR 2009, 1564; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2013, § 34 Rn. 13).

Nach den dem Gericht vorliegenden Katasterauszügen und Luftbildaufnahmen wird das hier maßgebliche Gebiet durch die westlich verlaufende ..., die nördlich verlaufende ..., die ... im Osten und die ... im Süden begrenzt.

In dem für die Beurteilung nach § 34 BauGB maßgeblichen Gebiet befinden sich im Wesentlichen mehrstöckige Wohn- und Nebengebäude, was die Annahme eines reinen (§ 3 BauNVO) bzw. allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) für das Gericht nahe legt. Da eine auf dem Dach einer Garage errichtete Terrasse bzw. ein überdachter Freisitz von der Art ihrer baulichen Nutzung ohne weiteres zur allgemein zulässigen Wohnnutzung gerechnet werden kann (vgl. VG München, B. v. 4.5.2009 - M 8 SN 09.1618 - juris Rn. 17), bedarf es keiner abschließenden Differenzierung, ob vorliegend ein reines oder allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung im Streit steht. Damit steht das Einfügen des Bauvorhabens in die nähere Umgebung hinsichtlich des drittschutzvermittelnden Kriteriums der Art der Nutzung „Wohnen“ nicht in Frage.

Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll bzw. überbaut worden ist, nicht ein, muss der Antrag erfolglos bleiben.

Hinsichtlich von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion haben (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 14). Geklärt ist ebenfalls, dass das Kriterium des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im ungeplanten Innenbereich keine drittschützende Wirkung zugunsten des Nachbarn entfaltet (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3).

Von daher kommt diesen Rügen im Namen einer Nachbarklage und damit auch im Rahmen eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO keine Bedeutung zu.

Ebenfalls vermag die Kammer in der dem Beigeladenen im streitgegenständlichen Bescheid vom 10. April 2015 erteilten Abweichung von der Einhaltung der Vorschriften über die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) keine Rechtsverletzung des Antragstellers zu erkennen. Es ist bereits fraglich, ob die Abstandsflächenvorschriften aus Art. 6 BayBO hier uneingeschränkt Anwendung finden.

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, die wegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO - von den in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BayBO geregelten Ausnahmen abgesehen - auf dem Grundstück selbst liegen müssen und sich nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO - wiederum von bestimmten Ausnahmen abgesehen - nicht überdecken dürfen. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, wonach eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf, räumt dem Städtebaurecht den Vorrang ein, soweit es die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand regelt. Zu solchen den Vorrang vor den Vorschriften des Art. 6 BayBO genießenden städtebaulichen Regelungen gehören die in § 22 BauNVO getroffenen Bestimmungen über die geschlossene bzw. abweichende Bauweise von Gebäuden. Dieser Vorrang des Städtebaurechts gilt dabei aber nicht nur für Festsetzungen in Bebauungsplänen. Auch der tatsächlich vorhandenen Bauweise im nicht überplanten Innenbereich kommt grundsätzlich der Vorrang vor dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht zu (Dhom in Simon/Busse, BayBO, a. a. O., Art. 6 Rn. 33, 34; BVerwG, B. v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - NVwZ 1994, 1008 f.; BayVGH, U. v. 19.11.1976 - 298 I 74 - BayVBl 1978, 441). Denn aus § 34 Abs. 1 BauGB folgt, dass sich ein Vorhaben auch im Hinblick auf die Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.

Dies zugrunde legend lässt sich ausweislich der dem Gericht vorgelegten Katasterauszüge feststellen, dass insbesondere die Bebauung entlang der ..., an der auch das Baugrundstück des Beigeladenen teilnimmt, dadurch geprägt ist, dass überwiegend eine halboffene Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) vorliegt, die sich in einer die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BauBO missachtenden grenzständigen Bebauung an der west- bzw. nördlichen Grundstücksgrenze manifestiert. Eine derartige unmittelbare Grenzbebauung ist insbesondere auf den Grundstücken ..., ..., ... festzustellen. Auch die innerhalb des maßgeblichen Straßengevierts liegenden Gebäude an der ... weisen vielfach grenzständig errichtete Wohn- bzw. Nebengebäude auf, bei denen eine Durchbrechung der Abstandsflächenvorschriften aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO vorliegt. Dies legt für das Gericht die Annahme eines Vorrangs der tatsächlichen, von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO abweichenden Bebauung nahe.

Selbst wenn man jedoch wegen der vorgefundenen Grenzbebauung eine Abweichung für erforderlich erachtet, so ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abweichung nicht geeignet, den Antragsteller in dessen subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen.

Von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und damit auch von den Vorschriften über die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Nach gefestigter Rechtsprechung erfordert eine Abweichung von den Regeln des Abstandsflächenrechts, weil deren Schutzzweck im Allgemeinen nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, besondere Gründe, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck in dem konkreten Fall aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können. Diese Atypik kann durch den besonderen Zuschnitt des Grundstücks, durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf den Bau- oder Nachbargrundstücken, aber auch aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städteplanerischen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, begründet sein (vgl. zum Ganzen Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 63 Rn. 46 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.12.1994 - 26 B 93.4017 - juris Rn. 18; B. v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 19). Vorliegend spricht die im maßgeblichen Bauquartier vielfach festzustellende Bebauung mit Haupt- und Nebengebäuden an der westlichen bzw. nördlichen (...) bzw. östlichen und südlichen (...) Grundstücksgrenze ohne Einhaltung der jeweils nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächentiefen für die Annahme eines atypischen Falles. Das maßgebliche Gebiet ist durch eine vielfache unmittelbare Grenzbebauung in nicht unbeträchtlichem Umfang geprägt. Dies lässt eine Durchsetzung der Abstandsflächenvorschriften aus Art. 6 Abs. 1 BayBO nicht zu und räumt dem hiervon abweichenden tatsächlich vorgefundenen Städtebaurecht den Vorrang ein. Da die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise die Besonderheiten des konkreten Falls und die maßgebliche Prägung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB herausgearbeitet hat, und die gegenläufigen Interessen des Beigeladenen und des Antragstellers gewichtet hat, bleibt die im streitgegenständlichen Bescheid vom 10. April 2015 ausgesprochene Abweichung auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO voraussichtlich gerichtlich unbeanstandet.

Damit verbleibt zum Schutz des Antragstellers allein das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, gegen das jedoch mit der Baugenehmigung voraussichtlich nicht verstoßen worden ist.

Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im Begriff des „Sich-Einfügens“ eines Vorhabens in die nähere Umgebung enthalten ist (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879 f.; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2326 - juris Rn. 10). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist damit darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9).

Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) ebenso wie im Begriff des „Sich-Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Bei der gebotenen summarischen Überprüfung von Sach- und Rechtslage stellt sich das antragsgegenständliche Vorhaben weder im Hinblick auf den gerügten Abstandsflächenverstoß, die gerügte Verschlechterung der Belichtung und Belüftung noch im Hinblick auf eine einmauernde oder abriegelnde Wirkung oder neue Einblicksmöglichkeiten in das Wohngebäude des Antragstellers als unzumutbar und damit rücksichtslos dar.

Dies gilt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich das Wohngebäude des Antragstellers, auf welches im Wesentlichen abzustellen ist, bereits 7 m vom streitgegenständlichen Nebengebäude des Beigeladenen entfernt befindet. Im maßgeblichen Bauquartier sehen sich die Gebäude an der ... vielfach einer unmittelbaren Grenzbebauung an ihrer südlichen Grundstücksgrenze gegenüber. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Grenzanbau mit einer Gesamtlänge von ca. 5 m lediglich mit einer Länge von 3 m an das Grundstück des Antragstellers angrenzt. Die übrige südliche Grundstücksgrenze des Antragstellers ist hingegen unbebaut. Vor diesem Hintergrund kann auch gerade nicht davon gesprochen werden, dass der Anbau des Beigeladenen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Licht- und Belüftungsverhältnisse auf dem Grundstück des Antragstellers führt.

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch dann in Betracht kommen kann, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum zweieinhalbgeschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - NVwZ 1987, 34: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 771; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21).

Zudem kann im dicht bebauten innerstädtischen Bereich eine erdrückende Wirkung nur dann angenommen werden, wenn das strittige Nachbargebäude erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5). Da das Wohngebäude des Antragstellers Teil einer größeren mehrstöckigen Wohnanlage bildet, dessen zweiter Stock bereits deutlich über der streitgegenständlichen Dachterrasse des Beigeladenen liegt (vgl. Lichtbildaufnahme Gerichtsakte Bl. 16), kann im Verhältnis der Gebäude zueinander gerade nicht davon gesprochen werden, dass die Grenzgarage mit Dachaufbau von ihren Ausmaßen das Grundstück des Antragstellers „erdrückt“. Auch dürfte eine nennenswerte Beeinträchtigung der Belichtungsverhältnisse nicht gegeben sein, da sich das zur Grenzgarage gehörende Wohngebäude des Beigeladenen bereits deutlich abgesetzt im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... befindet. Daher vermag die Kammer im Hinblick auf das vom Antragsteller gerügte Maß der baulichen Nutzung bzw. die Höhenentwicklung des Bauvorhabens keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu erkennen.

Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben Einblicksmöglichkeiten in sein Wohngebäude geschaffen würden, die den sozialen Wohnfrieden erheblich störten, führt auch dies nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Grenzgarage bzw. ihren Dachaufbau Einblicksmöglichkeiten in das Grundstück des Antragstellers geschaffen werden. Dabei ist jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Dachterrasse an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers eine geschlossene blickdichte Mauer aufweist, die die wechselseitigen Einsichtsmöglichkeiten bereits erheblich reduziert. Im Übrigen sind die verbleibenden Sozialabstände in der vorgegebenen städtebaulichen Situation, die durch einen vielfachen grenzständigen Anbau von Haupt- bzw. Nebengebäuden geprägt ist, hinzunehmen, obschon damit auch Einsichtnahmemöglichkeiten einhergehen können. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist insoweit nicht auszumachen. Trifft eine Wohnnutzung auf eine vorhandene Wohnnutzung, dann kommt unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsart ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - BayVBl 2006, 374), die das Gericht vorliegend nicht zu erkennen vermag. Das Rücksichtnahmegebot gibt den Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2005, a. a. O.). Dies gilt insbesondere im dicht bebauten innerstädtischen Bereich. Bei einer Entfernung der betroffenen Baukörper von ca. 7 m kann nicht davon ausgegangen werden, dass die schon bislang bestehenden Einblicksmöglichkeiten für den Antragsteller unzumutbar sind. Vielmehr sind gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Besondere Umstände, welche im Ausnahmefall die Annahme einer rücksichtslosen Wirkung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar, zumal der Grenzanbau auch bereits seit dem Jahr 1974 besteht.

Soweit mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung dem Beigeladenen auch eine Erweiterung der Küche und eine Erweiterung und Verglasung des Balkons genehmigt wurde, hat der Antragsteller keine Einwände geltend gemacht.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kommt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass dem Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung seiner Baugenehmigung der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einzuräumen ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klage des Antragstellers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne Erfolg bleiben wird. Zum anderen spricht hierfür die gesetzliche Wertung in § 212a Abs. 1 BauGB, mit der der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, dass er den Interessen des jeweiligen Bauherrn als Genehmigungsinhaber grundsätzlich ein besonderes Gewicht beimisst.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene sich ohne eigene Antragstellung keinem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen entstandenen Aufwendungen selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 7.500,-- EUR war im Rahmen des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 12/08/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.