Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. Feb. 2015 - AN 9 E 15.00183

published on 18/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 18. Feb. 2015 - AN 9 E 15.00183
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Februar 2015 zum Verfahren Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. Februar 2015 ließ die Antragstellerin Antrag nach § 123 VwGO einreichen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, auf dem Grundstück der Beigeladenen würden seit ca. November 2014 zwei Hallen zum Betrieb einer Werkstatt für die Firma ..., eine mit Landwirtschaftsmaschinen handelnde Firma, die auch technische Serviceleistungen wie Reparaturen und Instandsetzung landwirtschaftlich genutzter Maschinen erbringe, errichtet im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO.

Beide Grundstücke lägen im Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. „...“, dessen dritte Änderung derzeit in einem Normenkontrollverfahren vor dem BayVGH überprüft werde (Az.: 9 N 14.2473).

Mit der 3. Änderung des qualifizierten Bebauungsplans werde ein Wohngebiet, ein Mischgebiet und ein Gewerbegebiet festgesetzt. Das Antragstellerinnengrundstück befinde sich im südwestlichen Bereich des festgesetzten Wohngebiets (§ 4 BauNVO), das Grundstück der Beigeladenen liege nordöstlich davon im festgesetzten Gewerbegebiet.

Die Antragstellerin habe im Vertrauen auf die Aussagen des ersten Bürgermeisters der Marktgemeinde ... bezüglich der Wohnqualität, der künftigen Siedlungsentwicklung und der prospektierten Angaben über das Neubaugebiet „...“ das Wohngrundstück erworben am 23. März 2005 und anschließend ein Wohnhaus errichtet.

Offensichtlich habe die Marktgemeinde ... die Nachfrage nach Wohnbebauungen überschätzt und nunmehr in der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. „...“ an die Stelle der 2. und 3. Ausbaustufe des Wohngebiets ein Gewerbegebiet gerückt. Durch die gewerbliche Nutzung des Beigeladenen-Grundstücks zum Betrieb einer Werkstatt für landwirtschaftlich genutzte Maschinen entstünden erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft. Der ständige An- und Ablieferungsverkehr von Großmaschinen, Ersatzteilen sowie die Kundenfrequentierung führten zu einem für das Wohngebiet untypischen Verkehrsaufkommen und zu einem untypischen Lärm, vor allem auch Werktags in den frühen Morgenstunden und späten Abendstunden. Zudem führe der Betrieb einer Werkstatt für landwirtschaftliche Maschinen zu erheblichen weiteren Lärmbelästigungen. Die rustikale Nutzung der großen Maschinen erfordere im Reparaturfall den Einsatz schwerer Geräte, weil die Maschinen verunreinigt und im Vergleich zu einem normalen Pkw sehr massiv seien. Ferner werde wegen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung der „herrliche Blick auf die Burg“ nicht nur getrübt, sondern es werde der Eindruck einer Einfriedung erweckt. Die beiden Hallen seien wesentlich länger und breiter als ein Wohngebäude, so dass der Ortskern der Marktgemeinde nicht mehr wahrgenommen werden könne.

Der zulässige Eilantrag sei auch begründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen könne.

Der Anordnungsanspruch folge aus Art. 76 Satz 1 BayBO, hilfsweise aus Art. 76 Satz 2 BayBO. Die Antragstellerin könne ein bauordnungsrechtliches Einschreiten beanspruchen, weil die Errichtung und die Nutzung der Werkstatthallen rechtswidrig seien und Nachbarrechte der Antragstellerin erheblich verletzt würden.

Generell nachbarschützend innerhalb des Baugebietes seien die Festsetzungen von Bebauungsplänen über die Art der baulichen Nutzung. Ursprünglich habe der Bebauungsplan Nr. ..., 2. Änderung, ein allgemeines Wohngebiet für das gesamte Baugebiet „...“ vorgesehen. Durch den Bebauungsplan, den Kaufvertrag mit Bebauungszwang zur Errichtung eines Wohnhauses und die Werbung für die gesamte Wohnsiedlung sei ein Gebietserhaltungsanspruch entstanden, der zugunsten der Antragstellerin die Errichtung von Gewerbebetrieben im Bereich des Baugebietes „...“ untersage. Durch das neu ausgewiesene Gewerbegebiet mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... werde auch das ursprüngliche Wohngebiet in seiner Gesamtheit tangiert. Die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass im Baugebiet Gartenfeld ausschließlich eine Wohnbebauung erfolge bzw. nur Gebäude errichtet würden, die in einem Gebiet nach § 4 BauNVO zulässig wären. Ebenso habe sich die Antragstellerin darauf verlassen dürfen, dass sich die Belastung des Straßenverkehrs auf das Ausmaß eines üblichen oder gewöhnlichen Wohngebietes beschränke.

Durch die konkrete Planänderung in Form der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... werde der planerische Gebietscharakter vollkommen aufgehoben. Diese planerische Schicksalsgemeinschaft werde durch das Verhalten der Marktgemeinde ... nachträglich und unerwartet aufgehoben, so dass Wechselwirkungen zwischen der Wohn- und der Gewerbebebauung entstünden.

Wenigstens sei jedoch das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt, weil das Gewerbegebiet in der Mitte des ursprünglich geplanten Wohngebietes, also im Bereich der zweiten Ausbaustufe, liege. Zudem erfolge der An- und Ablieferungsverkehrt über das Wohngebiet.

Die Entscheidung im Eilverfahren sei deshalb im Sinne eines Anordnungsgrundes notwendig, weil die Antragstellerin als Nachbarin in einem allgemeinen Wohngebiet mit einer rechtswidrig errichteten Werkstatt für Landwirtschaftsmaschinen konfrontiert werde und andernfalls vollendete Tatsachen geschaffen würden. Aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen wie Lärm, Frequentierung des Straßenverkehrs im Wohngebiet oder erdrückende Wirkung der großflächigen Hallen, könne nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden.

Es wird beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beizuladenden die vollständige Beseitigung der Werkstatthallen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... anzuordnen,

hilfsweise wird beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beizuladenden die Nutzung des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... für den Betrieb einer Werkstatt zu untersagen und diese Ordnungsverfügung für sofort vollziehbar zu erklären.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils Antragsablehnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die Antragstellerin begehrt im Hauptantrag die Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung der Beseitigung der streitgegenständlichen Hallen der Beigeladenen (dazu 1.), im Hilfsantrag die Untersagung der Nutzung dieser Hallen (dazu 2.).

1. Der auf Beseitigung der streitgegenständlichen Bauvorhaben gerichtete Hauptantrag nach § 123 VwGO erweist sich als erfolglos.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Es muss - neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen - ein Anlass für die Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) ebenso gegeben sein wie ein Anordnungsanspruch, d. h., die sich aus einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebene hinreichende Aussicht auf Erfolg oder Teilerfolg des Begehrens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren.

Mit der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Beseitigungsanordnung würde die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen werden. Mit diesem Antrag begehrt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme des in einem künftigen Hauptsacheverfahrens mittels Verpflichtungsklage geltend zu machenden Anspruchs auf Erlass einer Beseitigungsanordnung.

Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO allenfalls ausnahmsweise dann möglich, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerseite schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss v. 26.11.2013, 6 VR 3.13 - juris).

Die Antragstellerin hat selbst vorliegend nicht behauptet, dass bei einem Abwarten eines Hauptsacheverfahrens derartige schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen würden. Darüber hinaus sind solche tatsächlich auch nicht ersichtlich. Die mit den vorliegenden Eilantrag begehrte Beseitigung ist nicht nur zum jetzigen Zeitpunkt möglich, sondern wäre, bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, auch zu einem späteren Zeitpunkt denkbar.

Nachdem die hier beantragte Vorwegnahme der Hauptsache zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes der Antragstellerin nicht nötig ist, war der Hauptantrag abzulehnen.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf (vorläufige, § 88 VwGO) Nutzungsuntersagung ist bereits unzulässig mangels Vorliegens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses.

Ein solches ist im Verfahren nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes schon deshalb kein Grund besteht, weil der im gerichtlichen Eilverfahren in Anspruch genommene Rechtsträger nicht zuvor von der Antragstellerin mit der Sache befasst wurde, wovon vorliegend auszugehen ist. Auch die Geltendmachung eines Anspruches auf bauaufsichtliches Einschreiten im Verfahren nach § 123 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt wird (vgl. z. B. BayVGH vom 7.2.2014, 3 CE 13.2374 - juris; vom 22.1.2014, 3 CE 13.1953 - juris); dies ist im zu entscheidenden Fall nicht erfolgt.

Letztlich kann diese Frage der Zulässigkeit jedoch dahinstehen, denn der Hilfsantrag erweist sich jedenfalls als unbegründet.

a) Zum Einen fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Die begehrte Anordnung nach § 123 VwGO ist grundsätzlich nur zur Verhinderung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus (vergleichbaren) anderen Gründen möglich.

Der BayVGH hat diesbezüglich im Beschluss vom 19. November 2013, 2 CE 13.2253 - juris, unter anderem folgendes ausgeführt: „§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lässt für die Erforderlichkeit der Regelungsanordnung nicht die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung (Anordnungsanspruch) ausreichen, sondern verlangt daneben eine besondere und gesonderte Wertung bezogen auf die Notwendigkeit einer Interimsregelung für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache (Anordnungsgrund der Regelungsanordnung). Die Besonderheit in Verfahren der vorliegenden Art, in denen ein nachbarliches Abwehrrecht unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme zu prüfen ist, besteht darin, dass für beides Beurteilungsmaßstab die „Zumutbarkeit“ ist, für den Anordnungsanspruch die Zumutbarkeit in Bezug auf die bodenrechtliche Situation der betroffenen Grundstücke, für den Anordnungsgrund der Regelungsanordnung die Zumutbarkeit der Auswirkungen des Vorhabens für die Zeit des Hauptsacheverfahrens unter dem Gesichtspunkt des wesentlichen Nachteils im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Aus der Unterschiedlichkeit der Bezugspunkte für das Maß des Zumutbaren bei Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund folgt in Fällen dieser Art, dass ein Anordnungsgrund erst dort in Erwägung gezogen werden kann, wo eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben von einem Grade und einer Intensität glaubhaft gemacht ist, die jedenfalls das für das Glaubhaftmachen der Nachbarrechtsverletzung erforderliche (Anordnungsanspruch) erreicht. Regelmäßig liegt die Schwelle für das, was im Hinblick auf von einer Nutzung ausgehende Störungen auch vorübergehend nicht hingenommen werden kann und deshalb den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertigt, jedoch deutlich höher als die für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes maßgebliche. Nicht alles, was unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarrechtsschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, ist bereits ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmender wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.7.1992 - 7 B 2686/92 - NVwZ - RR 1992, 289). Ein dringlicher Grund für eine einstweilige Anordnung ist nur anzunehmen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.11.2001 - 2 CE 01.2239 - juris).“

Das diesbezügliche Antragstellervorbringen erschöpft sich in der pauschalen Aussage, aufgrund der durch das Bauvorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen könne nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden. Dieses Vorbringen erfüllt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen.

b) Darüber hinaus wurde auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die mit dem Hilfsantrag begehrte Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten infolge einer Ermessensreduzierung auf Null hat der BayVGH selbst für den Fall verneint, dass die umstrittene bauliche Anlage oder ihre Nutzung den Nachbarn in nachbarschützenden Rechten verletzt. Vielmehr besteht solch ein Anspruch nur dann, wenn jede andere Entscheidung mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ermessensfehlerhaft wäre. Dies billigt die Rechtsprechung einem Nachbarn jedoch nur dann zu, wenn die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigungen des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Nachbarinteressen ergibt (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 3.12.1993 - Vf. 108 - VI-92 - BayVBl. 1994, 110).

Wie bereits oben in 2. a) ausgeführt, wurden antragstellerseits nicht einmal ansatzweise solch schwere, erhebliche Rechtsbeeinträchtigungen glaubhaft gemacht, welche zur Bejahung der für das Bestehen eines Anspruchs auf Nutzungsuntersagung erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null führen könnten.

Nach alldem war somit dem Begehren der Antragstellerin weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg beschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Letztere orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), weil die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.4.2008, 1 ZB 07.3115 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 07/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2013 wird d
published on 22/01/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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published on 16/04/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Bes
published on 29/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,-- festgesetzt.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.