Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 15 CE 18.2652

published on 16/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2019 - 15 CE 18.2652
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 2 E 18.1374, 28/11/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines im Jahr 2009 zu Eigentum erworbenen Nachbargrundstücks mit einem Wohnhaus (FlNr. …1 der Gemarkung D.) u.a. auch im vorliegenden Verfahren (vgl. auch das parallel anhängige Verfahren 15 ZB 18.42) vom Antragsgegner ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen bauliche Anlagen bzw. deren Nutzung auf dem unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstück, auf dem sich ein Bäckereibetrieb des Beigeladenen befindet (FlNr. …2, im Folgenden Baugrundstück). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines am 19. Juni 1964 als Satzung beschlossenen sowie im Jahr 1967 bekannt gemachten Bebauungsplans, der das betroffene Gebiet als allgemeines Wohngebiet festsetzt. Vorliegend geht es den Antragstellern konkret um eine Nutzungsuntersagung bezüglich des Betriebs einer Kühlanlage im südlichen Bereich des Baugrundstücks (wenige Meter nordöstlich des Grundstücks der Antragsteller).

In einer Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamtsamts R. vom 29. Oktober 2010 wird die vorliegend streitgegenständliche Kühlanlage wie folgt beschrieben:

„Die Fa. … betreibt auf dem Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung D. einen Bäckereibetrieb. An der Südwestseite des Betriebes sollen 2 Kühlzellen (- 25 Grad Celsius / + 5 Grad Celsius) der Fa. … … errichtet werden.

Am 28.10.2010 führte der Unterzeichner eine Ortseinsicht durch. Das Betonfundament, auf dem die Kühlzellen montiert werden sollen, ist bereits erstellt. Innerhalb des Betriebsgebäudes ist schon seit mehreren Jahren eine Kühlung vorhanden, das Kälteaggregat befindet sich im Keller und der sogenannte „Verflüssiger“ mit Ventilatoren ist an der südwestlichen Außenwand montiert, dieser wird wegen der neuen zu errichtenden Kühlzellen in südöstliche Richtung verschoben. Über einen noch zu erstellenden Wanddurchbruch des bestehenden Bäckereibetriebes sind die Kühlzellen künftig begehbar (…).

Für die beiden neuen Kühlzellen sind im Wesentlichen je ein Verflüssiger und Kühlaggregat erforderlich. Es ist vorgesehen, die Verflüssiger im Freien an der Ostseite des Betonfundaments zu montieren, die davon ausgehenden Lüftergeräusche werden gegenüber dem Wohnhaus auf der Fl.Nr. …1 durch das Betonfundament mit den Kühlzellen weitgehend abgeschirmt, gegenüber dem Wohnhaus auf Fl.Nr. …7 ergibt sich wegen der dazwischen liegenden Garage eine Teilabschirmung. Nach den Angaben der Fa. … … werden Verflüssiger eingesetzt, die in 10 m Abstand einen Schalldruckpegel von 37 - 38 dB(A) einhalten. Die neuen Kühlaggregate werden ebenfalls im Keller betrieben.

Die Wände der einzelnen Kühlzellen bestehen jeweils aus 100 mm starkem PU-Isoliermaterial, das beidseitig mit verzinktem und polyesterbeschichtetem Stahlblech verkleidet ist. Im Innern jeder Kühlzelle entziehen lüfterunterstützte „Verdampfer“ dem Kühl- bzw. Gefriergut Wärme. Abgesehen von den Türen weisen die Kühlzellen keine weiteren Öffnungen auf.“

Nachdem das Landratsamt R. zunächst mit Bescheid vom 20. August 2010 unter Bestätigung einer tags zuvor durch den Baukontrolleur ergangenen mündlichen Verfügung und gestützt auf Art. 75 BayBO die sofortige Einstellung von Bauarbeiten für das Vorhaben „Anbau von Kühlräumen an die bestehende Backstube ohne erforderliche Baugenehmigung“ angeordnet hatte, erteilte es mit Bescheid vom 15. November 2010 dem Beigeladenen sodann unter diversen, vorher vom Umweltingenieur vorgeschlagenen Nebenbestimmungen eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Regenschutzes für Kühlzellen“. Die Kühlzellen und die hierfür errichteten baulichen Anlagen wurden in der Folgezeit in Betrieb genommen. Das Verwaltungsgericht R. gab einer von den Antragsstellern hiergegen am 18. Juni 2013 erhobenen Klage statt und stellte mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14. September 2017 fest, dass die Baugenehmigung vom 15. November 2010 nichtig ist. In den Entscheidungsgründen des Urteils wird ausgeführt, es spreche bereits Vieles für eine Nichtigkeit der Baugenehmigung wegen objektiver Unmöglichkeit ihrer Ausführung, Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG; jedenfalls leide die Baugenehmigung wegen ihrer Unbestimmtheit an einem besonders schwerwiegenden Fehler i.S. von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG.

Nachdem die Antragsteller über ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28. Februar 2018 zunächst beantragt hatten, bauaufsichtlich gegen die Nutzung der Bäckerei des Beigeladenen vorzugehen und gegebenenfalls eine Nutzungsuntersagung und Betriebsstilllegung auszusprechen, forderten sie vom Landratsamt mit Rechtsanwaltsschreiben vom 29. Juni 2018, unverzüglich und bis spätestens 10. Juli 2018 die Nutzung der zum Grundstück der Antragsteller hin angebauten, aber ungenehmigten Kühlzelle zu untersagen und insbesondere den Betrieb der Außenventilatoren zu unterbinden. Im Rahmen von Vorgesprächen über eine vom Landratsamt und vom Beigeladenen angedachte Gesamtlösung über den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ließen die Antragsteller mit weiterem Anwaltsschreiben vom 6. August 2018 mitteilen, dass eine Umsiedlung der Bäckerei begrüßt werde, Grundvoraussetzung für eine gütliche Einigung sei aber, dass die Nutzung der Kühlzellenanlage unverzüglich untersagt werde. Das Landratsamt wurde in diesem Schreiben „letztmalig“ aufgefordert, „die Nutzung der aufgrund der nichtigen Baugenehmigung vom 15.10.2010 errichteten Kühlzelle samt den Ventilatoren“ unverzüglich bis spätestens 13. August 2018 zu untersagen. Das Landratsamt antwortete mit Schreiben vom 16. August 2018 hierauf, dass weiterhin versucht werde, eine einvernehmliche Gesamtlösung zu finden, dass hierfür der Entwurf für einen möglichen öffentlich-rechtlichen Vertrag erarbeitet werde und dass deshalb der Erlass der beantragten sofortigen Nutzungsuntersagung derzeit nicht in Aussicht gestellt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2018 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht R. einen Eilantrag und beantragten sinngemäß, dem Landratsamt im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, gegen den Beigeladenen eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung bezüglich der auf der Südseite der Bäckerei angebauten Kühlzelle aufzugeben. Im erstinstanzlichen Verfahren legten sie ein ärztliches Attest vom 6. Mai 2016 vor, wonach die Antragstellerin zu 1 in HNOärztlicher Behandlung sei und an Tinnitus und Zephalgie leide. Durch diese Erkrankung sei sie stark belastet und unter seelischem Druck. Ebenso legten sie ein ärztliches Attest vor, wonach für die am 7. September 2001 geborene Tochter der Antragsteller eine paravertable Muskelverspannung sowie ein Spannungskopfschmerz diagnostiziert wurde; daneben bestehe der Verdacht auf ein Stresssyndrom sowie auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom. Zudem zeige sich bei dem Mädchen „das Schlafverhalten in den letzten Monaten deutlich verändert mit erschwertem Ein- und Durchschlafen“. Im schulischen Alltag habe über die letzten Monate ebenfalls eine „reduzierte Aufmerksamkeit und Konzentration“ registriert werden können. In einer dem Verwaltungsgericht zudem vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 20. August 2018 gibt die Antragstellerin zu 1 an, dass sich die Beeinträchtigung ihres Grundstücks seit der Inbetriebnahme der Kühlzellen durch Lärm, Gerüche, Abwärme und Staub nochmals sehr deutlich verstärkt habe. Mittlerweile sei die Bäckerei einschließlich sonntags und feiertags nahezu Tag und Nacht durchgehend in Betrieb. Hinsichtlich des genauen Inhalts wird auf die Erklärung (Anlage K 10 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 21. August 2018) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 28. November 2018 lehnte das Verwaltungsgericht R. den von den Antragstellern gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der zulässige, auf Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Eilantrag sei unbegründet. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass es ihnen nicht zumutbar sei, den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Deshalb fehle es an der ausreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Schwelle für das, was im Hinblick auf eine Störung, die von einer Nutzung ausgehe, auch nur vorübergehend nicht hingenommen werden könne und deshalb den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertige, liege deutlich höher als die für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes maßgebliche. Die befürchtete Dauer des nicht abgeschlossenen behördlichen Verfahrens sowie des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens sei für sich gesehen nicht geeignet, die besondere Eilbedürftigkeit zu begründen. Auch das Berufen auf eine mögliche Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs, der gerade keine spürbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft erforderlich mache, reiche für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs alleine nicht. Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten sei nicht ersichtlich, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Antragstellerin zu 1 und ihrer Tochter in einem ursächlichen Zusammenhang gerade mit dem Betrieb der streitgegenständlichen Kühlanlage stünden. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1 vom 20. August 2018 ergebe sich nichts anderes, zumal hierbei ersichtlich nicht ausschließlich auf die Beeinträchtigung durch die Kühlzellen abgestellt worden sei. Gegen eine dringlichkeitsbegründende, spürbare Beeinträchtigung der Antragsteller spreche, dass im Zuge der bisherigen Verfahren keine Überschreitung der Werte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet durch den Betrieb des Beigeladenen insgesamt habe festgestellt werden können. Inwieweit die Antragsteller konkret durch den Kühlzellenbetrieb extremem Lärm ausgesetzt seien, sei daher erst recht nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag des Beigeladenen, dass Staub- und Geruchsbelästigungen durch den Betrieb der Kühlanlage technisch nicht möglich seien, erscheine nachvollziehbar. Eine konkrete Beeinträchtigung durch Abwärme der Kühlanlage für die Antragsteller erschließe sich dem Gericht nicht. In den vorausgegangenen Verfahren sei nicht geklärt worden, ob durch den Betrieb des Beigeladenen überhaupt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vorliege. Überdies sei nicht alles, was unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, bereits für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ein nicht hinnehmbarer Nachteil i.S. von § 123 Abs. 1 VwGO. Ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei, könne dahingestellt bleiben, es werde aber ergänzend darauf hingewiesen, dass für den Fall einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller - etwa wegen einer in Erwägung zu ziehenden Gebietsunverträglichkeit - hinsichtlich der Anwendung des Art. 76 Satz 2 BayBO ausschließlich in Bezug auf den Betrieb der Kühlzellen eine Ermessensreduzierung auf null fraglich sei.

Mit ihrer am 13. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht per Telefax erhobenen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie tragen vor, der nicht mehr nur der Gebietsversorgung dienende Betrieb des Beigeladenen sei in seinem heutigen Umfang nicht mehr von den bestehenden Baugenehmigungen aus den Jahren 1965, 1969 und 1982 gedeckt und deswegen in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich. Es liege kein Handwerksbetrieb vor, der der Versorgung des Gebiets diene. Vor Ort produzierte Backwaren würden an diverse Filialen und Großabnehmer ausgeliefert, der Verkauf vor Ort betreffe nur ca. 10% der Produktion. Deshalb greife der Gebietserhaltungsanspruch. Hinsichtlich der Lärmbelastung komme es bei diesem Anspruch nicht auf konkrete Lärmwerte an. Weil nach der gesetzlichen Intention gebietsunverträgliche Betriebe generell als störend zu betrachten seien, sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Schwelle für den Nachweis der Dringlichkeit für das Vorliegen einer spürbaren Beeinträchtigung geringer anzusetzen als sonst bei einem Nachbarrechtsverstoß resp. bei einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Insofern sei es für sie auch nicht zumutbar, das Ergebnis des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten, für das ohne Einbeziehung eines sich eventuell anschließenden Rechtsmittelverfahrens ein Zeitraum von drei bis vier Jahren anzusetzen sei. Es sei zudem im Rahmen der Beurteilung des Anordnungsgrunds zu werten, dass die Erkrankungen der Antragstellerin zu 1 und ihrer Tochter durch Stress und fehlende Erholung verursacht würden und daher in einem sehr nahen Zusammenhang mit den Immissionen des Betriebs (Lärm, Gerüche, Abwärme) sowie den dadurch verursachten Folgen von fehlender Erholung und Schlafentzug stünden. Ein Vollbeweis der Ursächlichkeit könne diesbezüglich nicht geführt werden. Zudem sei die Gesundheitsbeeinträchtigung bereits darin zusehen, dass die Erkrankungen nicht angemessen behandelt werden könnten, weil sie nicht in den Garten gehen könnten, weil es überall stinke und sie nachts bei geschlossenen Fenstern nicht schlafen könnten. Es stehe außer Zweifel, dass ein größerer Betrieb bei qualitativ gleichwertigen Schutzvorkehrungen mehr Lärm, Gerüche und Abluft als ein kleinerer Betrieb produziere und damit die Umgebung belaste. Durch den streitgegenständlichen Anbau seien die Möglichkeiten zur Lagerung der Teiglinge und damit auch eine Verdoppelung der Produktion ermöglicht worden. Dies werde dadurch bestätigt, dass im Innern der Bäckerei nicht nur die genehmigten zwei, sondern nunmehr sechs Backöfen betrieben würden. Es seien nicht alle Lärmquellen berücksichtigt worden. Die Kühlaggregate erzeugten Wärme, die dem Luftaustausch dienenden Ventilatoren erzeugten warme Luft, Gerüche, Staub und zusätzliche Geräusche. Die Rechtswidrigkeit des Anbaus ergebe sich daraus, dass durch den Anbau der Kühlzelle ein unzulässiger Bäckereibetrieb erweitert worden sei, der zusätzliche Beeinträchtigungen bzw. Gesundheitsverletzungen verursache. Die Verdoppelung der Produktionskapazität der Bäckerei habe zu einer entsprechenden Erhöhung der mit dem Bäckereibetrieb insgesamt verbundenen Betriebsimmissionen geführt. Dies betreffe insbesondere auch die täglichen An- und Abfahrten von Lieferwägen, die 90% der Produktion ausführen. Eine vorzunehmende Abwägung der betroffenen Interessen müsse zu ihren Gunsten und zulasten des Beigeladenen ausgehen. Aufgrund der Unverträglichkeit des Bäckereibetriebs im jetzigen Umfang in einem allgemeinen Wohngebiet folge auch ein Anordnungsanspruch, zumal der Beigeladene bis heute nichts unternommen habe, um die negativen Auswirkungen seiner Betriebserweiterung einzudämmen. Der Anbau genieße mangels Genehmigung keinen Bestandsschutz. Aufgrund des weiteren Zeitablaufs, ohne dass etwas unternommen worden sei, sei jedenfalls nunmehr von einer Ermessensreduzierung auf null hinsichtlich einer Nutzungsuntersagung auszugehen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts und beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und weisen u.a. darauf hin, dass nach den bislang durchgeführten Messungen die Richtwerte der TA Lärm eingehalten seien. Der Beigeladene trägt ergänzend u.a. vor, dass von der Kühlzelle als solcher schon aus technischer Sicht und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten keine Geruchs- und Staubbelastungen sowie keine Beeinträchtigungen durch Abwärme ausgehen könnten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des parallel beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens 15 ZB 18.42 sowie der erstinstanzlichen Verfahren RO 2 K 14.875, RO 2 K 16.785 und RO 2 K 17.566) und der im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 15 ZB 18.42 beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Unabhängig von der Frage, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend besonders hohen Hürden unterliegt, weil die von den Antragstellern begehrte sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung bezüglich der Kühlzellen eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde (vgl. HessVGH, B.v. 3.3.2016 - 4 B 403/16 - NVwZ 2016, 1101 = juris Rn. 10, 11), liegen die Voraussetzungen für eine Regelungsanordnung schon nach den allgemeinen Anforderungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vor. Die auf eine Veränderung des Status quo gerichtete Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist nur dann möglich, wenn eine vorläufige Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein materieller Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht wird, auf den sich die vorläufige Regelung beziehen soll, und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine vorläufige Regelung im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung nötig machen (sog. Anordnungsgrund = erforderliche Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über die Hauptsache).

Der Senat lässt es vorliegend dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch besteht bzw. ob ein solcher von den Antragstellern glaubhaft gemacht wurde. Es fehlt jedenfalls in Bezug auf einen von den Antragstellern behaupteten Anordnungsanspruch aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch bzw. i.V. mit dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme auf Erlass einer Nutzungsuntersagung - hierzu a) aa) und bb) - an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, vgl. unten b).

a) Auch wenn für die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung aus objektiv-rechtlicher Sicht grundsätzlich bereits die sog. formelle Illegalität - also das Fehlen einer für das Bauvorhaben gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderlichen Baugenehmigung - genügt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.9.2017 - 15 CS 17.1675 - juris Rn. 13 m.w.N.), ist dies für die Annahme einer Anspruchsposition des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber nicht ausreichend (BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - BayVBl 2019, 198 = juris Rn. 39). Allgemein kommt ein Anordnungsanspruch eines Nachbarn - hier der Antragsteller - auf Erlass einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO nicht schon dann in Betracht, wenn das nachbarliche Vorhaben aus welchem Grund auch immer (objektiv) rechtswidrig ist. Hinzukommen muss - unabhängig von der darüber hinausgehenden Frage, ob für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch eine sog. Ermessensreduzierung auf null erforderlich ist (vgl. VG München, B.v. 29.3.2016 - M 8 E1 16.286 - juris Rn. 60; VG Ansbach, B.v. 18.2.2015 - AN 9 E 15.00183 - juris Rn. 36; allgemein hierzu BayVGH, B.v. 15.1.2019 - 15 ZB 17.317 - juris Rn. 4) - eine subjektive Rechtsverletzung dergestalt, dass die beanstandete Nutzung gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, die nicht lediglich Allgemeininteressen dient, sondern vielmehr zumindest auch den Interessen des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (HessVGH, B.v. 3.3.2016 - 4 B 403/16 - NVwZ 2016, 1101 = juris Rn. 12; allgemein zur Schutznormtheorie vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 89).

aa) Die Verletzung einer subjektiven Rechtsverletzung als Voraussetzung einer nachbarlichen Anspruchsposition der Antragsteller aus Art. 76 Satz 2 BayBO kommt vorliegend zum einen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme in Betracht, soweit die Antragsteller der Meinung sind, aus der Nutzung der streitgegenständlichen Kühlzellen folge eine unzumutbare Immissionsbelastung durch Lärm, Staub, Gerüche und Abwärme. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans über § 15 Abs. 1 BauNVO oder über § 31 Abs. 2 BauGB Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (bei einer unterbliebenen Befreiung in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften, vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 33 m.w.N.), kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG U.v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit - wie vorliegend - ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - UPR 2017, 32 = juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 23.2.2017 - 3 S 149/17 - ZfBR 2017, 360 = juris Rn. 28).

bb) Ein Anordnungsanspruch, also eine Anspruchsposition der Antragsteller aus Art. 76 Satz 2 BayBO auf Erlass einer Nutzungsuntersagung oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber ist daneben - worauf die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung im Schwerpunkt abstellen - unter dem Gesichtspunkt des sog. Gebietserhaltungsanspruchs zu diskutieren. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung anerkennt im Falle des Verstoßes eines Vorhabens gegen die in der BauNVO (hier in der einschlägigen Fassung aus dem Jahr 1962) geregelten Vorgaben über die Art der baulichen Nutzung einen sog. Genehmigungsabwehranspruch zugunsten aller Eigentümer von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan überplanten oder gem. § 34 Abs. 2 BauGB faktischen Plangebiet, der gegen eine entsprechend nachbarrechtswidrige Baugenehmigung im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen ist. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 9; B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 5).

Mit Blick auf den einschlägigen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit im vorliegenden Eilverfahren von keinem Beteiligten infrage gestellt wurde, ist jedenfalls fraglich und in den bislang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht geklärt worden, ob der derzeitige Gewerbebetrieb des Beigeladenen, soweit die Produktion tatsächlich - wie den Akten sowie dem Vortrag der Beteiligten zu entnehmen ist - nur zu einem geringen Teil der Versorgung der umliegenden Bevölkerung mit Backwaren dient, generell oder ausnahmsweise am Maßstab des § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in der Fassung vom 26. Juni 1962 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig ist (vgl. insofern auch die Erwägungen im Schreiben der Regierung der Oberpfalz an die Antragstellerin zu 1 vom 29. Januar 2014; vgl. auch die Bedenken des Verwaltungsgerichts am Ende des mit der vorliegenden Beschwerde angegriffenen Beschlusses vom 28. November 2018 sowie am Ende der Entscheidungsgründe des Urteils vom 14. September 2017 im Verfahren RO 2 K 14.875). Bei einer von der bestehenden Genehmigungslage abweichenden - „schwarzen“ - Nutzung unter Verletzung der materiellen Vorgaben des Bauplanungsrechts zur Art der baulichen Nutzung könnte vorliegend grundsätzlich zumindest ein Anspruch der Antragsteller als Nachbarn innerhalb desselben Baugebiets gegen den Antragsgegner als Träger der Bauaufsichtsbehörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauordnungsrechtliches Einschreiten gem. Art. 76 BayBO bestehen. Geht man hiervon aus, wäre im Rahmen der gerichtlichen Prüfung des Anordnungsanspruchs (ggf. neben Fragen einer Ermessensreduzierung auf null) weiter zu klären, ob und inwiefern speziell die beantragte Nutzungsuntersagung der Kühlzellen geeignet und erforderlich wäre, um eine eventuelle bauplanungsrechtswidrige Nutzung zu unterbinden. Insofern wird darauf hingewiesen, dass vorliegend kein (Ermessens-) Anspruch auf ordnungsrechtliches Einschreiten gegen den gesamten Betrieb auf Basis von Art. 76 Satz 2 BayBO oder §§ 24, 25 BImSchG gerichtlich geltend gemacht wurde, sondern dass sich das Begehren der Antragsteller im vorliegenden Verfahren gem. § 123 VwGO ausdrücklich auf die Untersagung der Nutzung einer bestimmten Einzelkomponente des Bäckereibetriebs beschränkt. Der Senat vermag anhand der Aktenlage nicht ohne weiteres festzustellen, inwiefern allein durch die Einstellung der Nutzung der Kühlzellen der gesamte Betrieb eingestellt werden müsste bzw. dieser gerade hierüber auf ein mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 oder § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 zu vereinbarendes Maß beschränkt werden würde. Ebenso könnte hinterfragt werden, ob eine Nutzungsuntersagung in Bezug auf die Kühlanlage unter dem Gesichtspunkt des Gebietserhaltungsanspruchs über das Ziel hinausschießen würde und deshalb mit dem Übermaßverbot unvereinbar wäre, wenn eine gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO generell oder gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 ausnahmsweise zulässige Betriebsführung auch mit den Kühlzellen sinnvoll möglich wäre und für das eigentliche Ziel, einen bauplanungsrechtlich unzulässigen Handwerksbetrieb zu unterbinden, alternative Maßnahmen in Betracht kämen.

b) Das vorliegende (Beschwerde-) Eilverfahren bietet keinen Anlass, diesen Fragen im Detail im Einzelnen nachzugehen und die diesbezüglichen Fragen abschließend aufzuklären. Der Senat kann offenlassen, ob ein auf Nutzungsuntersagung der streitgegenständlichen Kühlzellen gerichteter Anordnungsanspruch aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch oder i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wurde. Es fehlt - wie das Verwaltungsgericht i.E. zu Recht angenommen hat - jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller im Verfahren gem. § 123 VwGO unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 - 2 CE 13.2253 - juris Rn. 3 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 26 m.w.N.).

Allein aus einer möglichen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs droht ohne weitere besondere Belastungswirkung des betroffenen Nachbarn keine besondere Dringlichkeit für eine vorläufige Regelung. Unabhängig von der - materiell-rechtlich zunächst am Maßstab des Rücksichtnahmegebots zu beurteilenden - Frage der Zumutbarkeit bestimmter, aus der Nutzung folgenden Belastungswirkungen ist der schlichte Gebietserhaltungsanspruch als solcher grundsätzlich mangels Anordnungsgrundes nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung durchsetzbar. Zweck des Gebietserhaltungsanspruchs ist es, die Verhinderung einer „schleichenden Umwandlung“ eines Baugebiets auch und gerade unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen zu ermöglichen. Dieser Zweck wird durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausreichend erfüllt. Eine nur vorübergehende, durch eine verwaltungsgerichtliche Klage angegriffene Verletzung der Gebietsart kann kein Vorbild für weitere Gebietsverletzungen sein und ist nicht geeignet, eine Umwandlung des Baugebiets zu bewirken (ebenso OVG Schleswig-Holstein, B.v. 26.8.2011 - 1 MB 11/11 - juris Rn. 5, 8; B.v. 17.7.2012 - 1 MB 23/12 - juris Rn. 27). Im Falle der Geltendmachung eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch im Verfahren nach § 123 VwGO unterliegt daher die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds - entgegen der Meinung der Antragsteller - keinen niedrigeren Hürden als die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds im Falle der Geltendmachung eines solchen Anspruchs aus Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot. Soweit im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern vorgebracht wurde, die aus ihrer Sicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch verstoßende Nutzung sei mit besonderen Immissionsbelastungen (Lärm, Staub, Abwärme, Gerüche) zu ihrem Nachteil verbunden, ist zu berücksichtigen, dass bei einem unterstellten Anordnungsanspruch aus Art. 76 Satz 2 BayBO - sei es i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot, sei es i.V. mit dem Gebietserhaltungsanspruch - ein Anordnungsgrund nur glaubhaft gemacht wird, wenn entsprechend substantiiert geltend gemacht wird, dass die Belastungswirkungen einen derart unzumutbaren Grad erreichen, dass der rechtskräftige Abschluss des Hauptsacheverfahren nicht mehr abgewartet werden kann.

Hieran fehlt es vorliegend. In Verfahren gem. § 123 VwGO, in denen wegen Immissionsbelastungen ein nachbarliches Abwehrrecht auf bauordnungsrechtliches Einschreiten auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme im Raum steht, ist die „Zumutbarkeit“ Beurteilungsmaßstab sowohl für den Anordnungsanspruch (s.o.) als auch - hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens speziell für die Zeit des Hauptsacheverfahrens - für den Anordnungsgrund relevant. Aus der Unterschiedlichkeit der Bezugspunkte für das Maß des Zumutbaren bei Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund folgt in Fällen dieser Art, dass ein Anordnungsgrund erst dort in Erwägung gezogen werden kann, wo eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben von einer Intensität glaubhaft gemacht ist, die zumindest das für das Glaubhaftmachen der Verletzung des Rücksichtnahmegebots Erforderliche erreicht. Regelmäßig liegt die Schwelle für das, was im Hinblick auf von einer Nutzung ausgehende Störungen auch vorübergehend nicht hingenommen werden kann und deshalb den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertigt, jedoch noch deutlich höher als die für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots maßgebliche. Nicht alles, was unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarrechtsschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, ist bereits ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmender wesentlicher Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 - 2 CE 13.2253 - juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 27.7.1992 - 7 B 2686/92 - NVwZ-RR 1992, 234 = juris Rn. 20).

aa) Hinsichtlich der geltend gemachten Belastung des von den Kühlzellen ausgehenden Lärms fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung des Überschreitens der Zumutbarkeitsschwelle am materiell-rechtlichen Maßstab des Rücksichtnahmegebots, sodass es bereits deshalb an einer Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds für eine vorläufige Regelung aufgrund der Lärmbelastung mangelt. Bei der Beurteilung einer Lärmbelastung kommt der TA Lärm als normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit diese für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 23.1.2018 - 15 CS 17.2575 - juris Rn. 23). Die Aktenlage spricht dafür, dass für das durch Bebauungsplan festgesetzte allgemeine Wohngebiet die Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 Buchst e) Satz 1 TA Lärm [tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)] einschließlich der Vorgaben für höchstzulässige Geräuschspitzen gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm [tags 85 dB(A), nachts 60 dB(A)] sowie des Zuschlags von 6 dB(A) für Tageszeiten und Tage mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm eingehalten sind.

Dafür, dass auch bei Betrieb der Kühlanlage die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden, spricht bereits der Umstand, dass vor Erlass der später von Verwaltungsgericht als nichtig festgestellten Baugenehmigung vom 15. November 2010 der Umweltingenieur des Landratsamtsamts unter dem 29. Oktober 2010 dahingehend Stellung genommen hatte, dass im Falle der Übernahme bestimmter Auflagenvorschläge in den Genehmigungsbescheid mit dem Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis bestand. Zudem unterbreitete der Umweltingenieur Vorschläge für immissionsschutzbezogene Nebenbestimmungen, die sodann als Auflagen in die (später für nichtig erkannte) Baugenehmigung vom 15. November 2010 aufgenommen wurden. Bereits dies zeigt, dass nach fachlicher Bewertung der Betrieb der streitgegenständlichen Kühlanlage so eingeschätzt wurde, dass Lärmvorgaben der TA Lärm grundsätzlich einhaltbar seien.

Zudem sind in den letzten Jahren bei Lärmmessungen keine Überschreitung von Lärmrichtwerten der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet festgestellt worden: In Aktenvermerken des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts vom 5. Dezember 2012 und vom 13. Februar 2014 wird festgehalten, dass in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2012 Lärmmessungen durchgeführt worden seien und dass zur Zeit der jeweiligen Messungen „die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) mit den zugeordneten Maximalpegeln (tags 85 dB(A) und nachts 60 dB(A)) (…) eingehalten“ worden seien. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 teilte die Regierung der Oberpfalz der Antragstellerin zu 1 mit, dass es während einer am 17. / 18. Juni 2013 auf dem Antragstellergrundstück durchgeführten Lärmmessung „zu keinen Überschreitungen der einschlägigen Immissions(richt) werte“ gekommen sei. Allerdings sei diese orientierende Messung nicht vollumfänglich TA-Lärmkonform gewesen; zudem sei die Bäckerei nicht bei den höchstmöglichen Emissionen - insbesondere nicht bei geöffneten Fenstern - betrieben worden. Von einer weiteren Messung sei dann abgesehen worden, weil sich im Sommer / Herbst 2013 eine gütliche Einigung abgezeichnet habe. Nachdem - soweit nach Aktenlage ersichtlich - zwischenzeitlich keine neuen Immissionsmessungen stattgefunden hatten (vgl. die Mitteilungen des Landratsamts vom 27. März 2017 und vom 31. August 2017 an das Verwaltungsgericht R. im Verfahren RO 2 K 14.875), legte der Antragsgegner mit Schriftsatz des Landratsamts vom 6. September 2017 dem Verwaltungsgericht in den erstinstanzlichen Verfahren RO 2 K 17.566, RO 2 K 16.785 und RO 2 K 14.875 einen Messbericht der Regierung der Oberpfalz (Sachgebiet 50) vom 7. August 2018 über eine „Schallpegelmessung in der Nacht vom 24. auf 25.07.2017“ am Wohnhaus der Antragsteller vor. Das Fachsachgebiet der Regierung der Oberpfalz kam nach einer jeweils gemäß den Vorgaben der TA Lärm durchgeführten Schallpegelmessung zu folgenden Ergebnissen:

„Es konnten während der gesamten Messzeit keine von der Bäckerei … verursachten Geräusche, aus den ein oder mehrere Töne hörbar hervortraten oder die informationshaltig waren, und auch keine Geräusche, die impulshaltig waren, festgestellt werden. Ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit (A.3.3.5 des Anhangs der TA Lärm) bzw. Impulshaltigkeit (A.3.3.6 des Anhangs der TA Lärm) ist somit nicht zu berücksichtigen.

Es ergaben sich aus den Messergebnissen auch keine Hinweise auf schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche.

Da während der gesamten Messzeit auch keine längeren Teilzeiten, in denen mit Sicherheit keine Geräusche der Bäckerei … enthalten waren, festgestellt werden konnten, konnte der Grundgeräuschpegel im Umfeld der Bäckerei … am Messort messtechnisch nicht ermittelt werden.

Somit werden die in den jeweiligen vollen Nachtstunden ermittelten Wirkpegel LAFeq (Grundgeräusch und Geräusch der Bäckerei …*) zur weiteren Auswertung als Beurteilungspegel als Beurteilungspegel Lr verwendet, obwohl der von der Bäckerei … hervorgerufene Beurteilungspegel geringer ist.

Zum Vergleich der sich ergebenden Beurteilungspegel mit dem zulässigen Immissionsrichtwert ist noch der Messabschlag in Höhe von 3 dB(A) zu berücksichtigen (Nr. 6.9 TA Lärm).

Es ergibt sich somit in der lautesten Nachtstunde folgender zum Vergleich mit dem zulässigen Immissionsrichtwert gerundeter Pegel:

Nachtstunde 3 (00:00-01:00 Uhr): L = 34 dB(A)

Ein Vergleich mit dem nach TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwert in Höhe von 40 dB(A) zeigt, dass der festgestellte Pegel den Immissionsrichtwert deutlichst unterschreitet.

Auch hat kein Messwert den Immissionswert um mehr als 20 dB(A) überschritten.

Aufgrund der deutlichen Unterschreitung des zulässigen Immissionsrichtwertes wurde seitens des Sachgebietes 50 der Regierung der OPf. auch darauf verzichtet, das Grundgeräusch an einem, von der Bäckerei … unbeeinflussten, Ersatzmessort in D. nachträglich messtechnisch zu ermitteln.

Legt man einen Grundgeräuschpegel von ca. 28 bis 30 dB(A) zugrunde, würde der von der Bäckerei … in der lautesten Nachtstunde hervorgerufene Pegel um 0,6 bzw. 1,3 dB(A) unter dem v.g. Wert liegen.“

Dem haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Im Beschwerdeverfahren wurde nichts Konkretes vorgetragen oder gar an Nachweisen vorgelegt, was die Ergebnisse der bisherigen Lärmmessungen und Lärmbewertungen erschüttern könnte. Die Richtigkeit der Ergebnisse wurde schon nicht in Frage gestellt. Unabhängig davon, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Erkrankungen der Antragstellerin zu 1 und ihrer Tochter nicht nachgewiesen ist - was in der Beschwerdebegründung auch bedingt eingeräumt wird -, ist zu berücksichtigen, dass die besondere Empfindlichkeit eines Nachbarn nicht zu einem Heraufsetzen der Zumutbarkeitsschwelle führen kann. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist nicht „personenbezogen“, so dass besondere individuelle Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand von Einzelpersonen bei der Bewertung von Immissionen keine Rolle spielen (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 20; B.v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 26).

Unabhängig von der damit bereits fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen gem. Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot haben die Antragsteller damit insbesondere auch keine besonders dringliche Lärmbelastungssituation vorgebracht, wonach Belästigungen vorlägen, die bereits einen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmenden Nachteil darstellen. Da die Zumutbarkeitsschwelle zur Bejahung eines Anordnungsgrunds grundsätzlich höher liegt als die Zumutbarkeitsschwelle des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (s.o.), müssen auch insofern - auch für den Fall der Einschlägigkeit des Gebietserhaltungsanspruchs (s.o.) - eine besondere individuelle Empfindlichkeit oder ein außergewöhnlicher, beeinträchtigter Gesundheitszustand der betroffenen Nachbarn bei der Beurteilung außer Betracht bleiben. Zudem beginnt nach der Rechtsprechung der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten erst bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 15 B 14.1623 - juris Rn. 17 m.w.N.).

bb) Hinsichtlich der vorgetragenen Belastung durch Gerüche, Staub und Abwärme bleibt die Beschwerdebegründung insgesamt derart unkonkret und unsubstantiiert, dass hieran weder die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gem. Art. 76 Satz 2 BayBO i.V. mit dem Rücksichtnahmegebot noch die Frage der Erreichung der (grundsätzlich höheren) Schwelle der vorläufigen Hinnehmbarkeit bis zur Hauptsache (also die Frage der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds) im Ansatz beurteilt werden kann. Es wird schon nicht dargelegt oder belegt, in welcher Quantität und Qualität diese Belastungen auftreten sollen. Auf die genaue Geruchsstundenhäufigkeit oder auf die Frage eines besonderen „Ekelfaktors“ des Geruchs wird ebenso wenig eingegangen wie auf die Frage, wo genau der Temperaturanstieg auf dem Grundstück der Antragsteller wahrnehmbar ist und um wieviel Grad es genau geht sowie wo und in welcher Intensität die behauptete Staubbelastung auftreten soll und wodurch sie genau hervorgerufen werde. Dem im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwand des Beigeladenen, dass von den streitgegenständlichen Kühlzellen als solchen schon aus technischer Sicht und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten keine Geruchs- und Staubbelastungen sowie keine Beeinträchtigungen durch Abwärme ausgehen könnten, haben die Antragsteller nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Für den Senat sind damit keine Maßstäbe ersichtlich, an denen die Zumutbarkeit der diesbezüglich behaupteten Belastungen beurteilt werden könnte. Es bleibt auch unklar, welchen genauen Beitrag speziell die streitgegenständliche Nutzung der Kühlanlage an dieser Art der Belastung haben soll. Die Antragsteller haben sich im vorliegenden Eilverfahren - ebenso wie im Rahmen der nunmehr beim Verwaltungsgericht am 12. März 2019 erhobenen Verpflichtungsklage - auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen die Nutzung der Kühlzellen beschränkt und gerade bislang davon abgesehen, gerichtlich gegen den Gesamtbetrieb als solchen vorzugehen. Es ist für den Senat nicht auszumachen, dass sich im Falle einer vorläufigen Nutzungsuntersagung allein der Kühlzellen irgendetwas signifikant hinsichtlich der geltend gemachten Belastung durch Gerüche und Staub ändern würde. Die Behauptung der Antragsteller, dass allein aufgrund der Nutzung der Kühlanlage aus dem Jahr 2010 die Produktion im Betrieb des Beigeladenen deutlich erhöht worden sei und dass deshalb bei Einstellung der Nutzung dieser die Produktion der Bäckerei sich auf einen Umfang reduziere, der die Geruchs- und Staubbelastung merklich senke, ist durch nichts belegt, sodass auch unter diesem Blickwinkel die Dringlichkeit der speziell auf die Nutzungsuntersagung der Kühlanlage gerichteten Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht wurde. Im Übrigen gilt auch insofern: Wie beim Lärm sind auch hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit geltend gemachter Belastungen durch warme Luft, Gerüche und Staub individuelle Empfindlichkeiten und individuelle Gesundheitszustände auf Seiten der Antragsteller irrelevant. Eine derart besondere Belastungssituation, die die Unzumutbarkeit der Hinnahme für die absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens begründen könnte, ist daher auch diesbezüglich für den Senat nach Aktenlage nicht ersichtlich.

cc) Der Senat vermag im Übrigen nicht zu erkennen, warum gerade im vorliegenden Fall ein Hauptsacheverfahren prognostisch unzumutbar lang und insbesondere länger dauern sollte, als vergleichbare Gerichtsverfahren. Unabhängig davon haben die Antragsteller nach der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit der Baugenehmigung vom 15. November 2011 sich zunächst auf den verfahrensgegenständlichen Eilrechtsbehelf gem. § 123 VwGO beschränkt und ein Hauptsacheverfahren erst mehr als ein Jahr nach Zustellung des Feststellungsurteils vom 14. September 2017 durch Klageerhebung beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 11. März 2019 in Gang gesetzt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten, weil er einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang); die Bedeutung der Sache für einen Kläger bzw. hier für einen Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist ähnlich zu bewerten wie bei der Anfechtung einer Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 11.4.2018 - 15 C 18.750 - juris Rn. 7 m.w.N.).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.