Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2014 - AN 5 K 13.02054

published on 22/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Jan. 2014 - AN 5 K 13.02054
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Gericht

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Tenor

1. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu tragen.

3. Der Streitwert des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (AN 5 S 13.02053) und für das Klageverfahren (AN 5 K 13.02054) wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Antragsteller) ist Halter des am 2. Dezember 2006 geworfenen Rottweiler-Rüden „...“, für den die Antragsgegnerin und Beklagte (im Folgenden: Antragsgegnerin) dem Kläger nach Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für das Hundewesen ..., ..., vom 4. November 2008, in dem der Hund als nicht aggressiv eingestuft wurde, unter dem 5. November 2008 ein Negativzeugnis nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit erteilte.

Bei einer am 13. Juli 2013 auf dem vom Antragsteller bewohnten Grundstück stattgefunden Feier biss der Hund des Antragstellers in dessen Wohnung ein dort mit seinen Eltern zu Besuch weilendes dreijähriges Mädchen in den unteren Rückenbereich und fügte dem Kind schwere Verletzungen zu, die einen neuntägigen Krankenhausaufenthalt erforderlich machten.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Juli 2013 ordnete die Antragsgegnerin zur Haltung des Hundes „...“ an, dass der Antragsteller den Hund außerhalb seiner Wohnung an einer maximal 2,00 m langen Leine anzuleinen hat und dem Tier einen Beißkorb anzulegen ist, dass der Hund ausschließlich von Personen geführt werden darf, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zum Führen eines solchen Hundes sowohl körperlich als auch charakterlich befähigt sind und bei Besuchern in der Wohnung des Antragstellers sicherzustellen ist, dass der Hund keine Besucher beißen kann.

Auf Anforderung durch die Antragsgegnerin (Bescheid vom 27. August 2013) legte der Antragsteller eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für das Hundewesen ... vom 25. September 2013 vor, in dem ... „zum momentanen Zeitpunkt“ als normalaggressiv eingestuft wird.

Der dazu von der Antragsgegnerin um Stellungnahme gebetene Veterinär beim Landratsamt ... kam in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2013 zu dem Ergebnis, dass durch das vorgelegte Gutachten der Nachweis, dass der Hund als „normalaggressiv“ einzustufen sei, nicht erbracht worden sei, dass eine zeitnahe Euthanasie des Hundes als zwingend und unabdingbar angesehen werde und dass bis zur letztendlichen Entscheidung „...“ sofort eingezogen und sicher untergebracht werden müsse.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 widerrief die Antragsgegner das für den Rottweiler-Rüden „...“ erteilte Negativzeugnis vom 26. November 2008 (Ziffer 1.), untersagte dem Antragsteller die Haltung dieses Hundes (Ziffer 2.), verfügte, dass der Hund unverzüglich, spätestens bis zum 5. November 2013, an eine Person, der die Haltung von Kampfhunden erlaubt ist, bzw. an eine öffentliche Einrichtung zur Betreuung von Tieren abzugeben ist und hierüber bis 5. November 2013 einen Nachweis vorzulegen (Ziffer 3.), drohte für den Fall, dass der Antragsteller dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, unmittelbaren Zwang in Form der Wegnahme des Hundes an (Ziffer 4.) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 bis 4 des Bescheides an (Ziffer 5.).

Am 3. November 2013 wurde der Hund an eine Hundeschule übergeben.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 29. November 2013 hat der Antragsteller Klage gegen die Stadt ... zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2013 aufzuheben.

Mit weiterem Telefax seines Bevollmächtigten vom 29. November 2013 hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller habe seinen Hund weder schutz- und beutetrieblich ausgebildet und bearbeitet, noch liege ein Anlass vor, das Negativgutachten aufzuheben. Unter Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Ansbach, die das gegen das Antragsteller eingereicht Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen nicht nachgewiesener Schuld eingestellt habe, ergebe sich, dass dem Antragsteller und seinem Hund kein Fehlverhalten vorzuwerfen sei, welches es rechtfertige, den Hund als Kampfhund einzustufen. Der bedauerliche Vorfall vom 13. Juli 2013 sei allein auf die Unachtsamkeit und Gedankenlosigkeit der Mutter des Kindes zurückzuführen, die entgegen der ausdrücklichen Anweisung die Räume des Antragstellers betreten habe und somit in den vom Rottweiler geschützten Bereich eingedrungen sei. Seitens der Mutter des verletzten Kindes sei der Polizei auch wahrheitswidrig mitgeteilt worden, dass der Antragsteller den Hund mit Puppen scharf mache. Da es somit nicht gerechtfertigt sei, das Negativzeugnis zu widerrufen, bedürfe der Antragsteller für die Haltung des Hundes keiner Erlaubnis, weshalb die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen sei, die Hundehaltung zu versagen.

Mit zwei Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 6. bzw. 9. Dezember 2013 hat der Antragsteller beantragt,

ihm sowohl für das Klageverfahren als auch für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. Januar 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen und die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO

und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten ergebe, dass der Gutachter fehlerhaft informiert worden sei. Der Antragsteller habe gegenüber dem Gutachter verschwiegen, dass der Hund im Zeitraum von Juni 2007 bis Juni 2008 in drei Beißvorfälle mit anderen Hunden verwickelt gewesen sei. Die Ermittlungen, insbesondere auch bei der Mutter des geschädigten Kindes, hätten ergeben, dass der Antragsteller in der Vergangenheit versucht habe, den Hund scharf zu machen. Der Hund sei aufgrund der Inkompetenz des Antragstellers de facto auf einen Beutereiz, insbesondere auf Kinder, ausgerichtet worden. Der Gutachter ... setze sich auch nicht ausreichend mit dem Videomaterial auseinander. Hier zeige sich, dass der Hund „...“ erst beim zweiten Kommando ablasse und bei dem zweiten Kommando vom Beißarm mit der Leine weggezogen werden habe müssen. Das werde in der Stellungnahme des Veterinäramts eindeutig und nachvollziehbar aufgezeigt. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn der Antragsteller nun vortragen lasse, der Beißvorfall sei allein aufgrund des Verhaltens der Mutter des Kindes verursacht worden. Weder habe sich diese abredewidrig in der Wohnung befunden noch stehe der Vortrag mit den Ergebnissen der Ermittlungen in Einklang. Schließlich fehle dem Antragsteller auch die Zuverlässigkeit zum Halten von Kampfhunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und für das Klageverfahren sind abzulehnen.

Der Antrag, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den in den Ziffern 1. bis 4. gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten, in Ziffer 3. gemäß Art. 21 a BayVwZVG aber bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2013 wiederherzustellen, ist zulässig aber nicht begründet und deshalb abzulehnen. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Das öffentliche Interesse an den von der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen überwiegt das private Interesse des Antragstellers an deren Unterlassung. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend und zutreffend auf die von dem Hund ausgehenden Gefahren verwiesen.

Die Antragsgegnerin hat in Ziffern 1. des Bescheides vom 30. Oktober 2013 das für den Hund ... erteilte Negativzeugnis vom 26. November 2008 zu Recht widerrufen.

Rechtsgrundlage hierfür ist zum einen Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden darf, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Nach dem Votum des Veterinärs beim Landratsamt ... Dr. ... in dessen Stellungnahme vom 25. Oktober 2013, auf das die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid hinweist und in dem die zeitnahe Euthanasie des Hundes des Antragstellers als zwingend und unabdingbar angesehen wird, hält es die Kammer für vertretbar, wenn die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass es einen schweren Nachteil für das Gemeinwohl darstellt, wenn ein Kampfhund ohne die gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LStVG grundsätzlich erforderliche Erlaubnis gehalten wird, die nur dann nicht notwendig ist, wenn für einen Hund der Rasse Rottweiler, bei der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, zuletzt geändert mit Verordnung vom 4. September 2002 (KampfhundeV), vermutet wird, dass er die Eigenschaft als Kampfhund aufweist, nachgewiesen wird, dass der einzelne Hund keine gesteigerte Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren aufweist.

Aufgrund der wegen des Beißvorfalls vom 13. Juli 2013, bei dem der Hund des Antragstellers einem dreijährigen Mädchen massivste Verletzung zugefügt hatte, berechtigten Zweifel der Antragsgegnerin daran, dass das Gutachten des Sachverständigen für das Hundewesen ... vom 5. November 2008 noch als Nachweis für eine nicht gesteigerte Aggressivität des Hundes ... geeignet sein kann, wurde der Antragsteller mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. August 2013 aufgefordert, eine aktuelle gutachterliche Stellungnahme vorzulegen. Das daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Gutachten des Sachverständigen für das Hundewesen ... vom 25. November 2013, in dem der Hund ... als „normal aggressiv“ eingestuft wird, hat die Antragsgegnerin zu Recht nicht als ausreichenden Nachweis i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KampfhundeV angesehen. Das ergibt sich aus der ausführlichen und auf sehr viele Einzelheiten eingehenden Stellungnahme des Veterinärs beim Landratsamt ... Dr. ... vom 25. Oktober 2013, in dem in einer das Gericht überzeugenden Weise dargelegt wird, dass und weshalb der Hund als gefährlich einzustufen ist und der Stellungnahme des Sachverständigen für das Hundewesen ... vom 25. November 2013 nicht gefolgt werden kann. Die Antragsgegnerin hat auch erkannt, dass es sich bei dem Widerruf um eine Ermessensentscheidung handelt. Einer weiteren Begründung der Ermessensentscheidung als den Hinweis auf die Stellungnahme des Landratsamts ... bedurfte es im Hinblick auf die bei dem Vorfall vom 13. Juli 2013 mehr als deutlich zum Ausdruck gekommene Aggressivität des Hundes des Antragstellers nicht.

Rechtsgrundlage für den Widerruf ist aber auch Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Weil aus den oben genannten Gründen kein ausreichender Nachweis mehr dafür vorliegt, dass der Hund ... des Antragstellers keine gesteigerte Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren aufweist, wäre die Antragsgegnerin aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsache berechtigt, den Erlass eines Negativzeugnisses für den Hund ... abzulehnen. Es stellt auch eine Gefährdung des öffentlichen Interesses dar, wenn ein Hund, für den bei fehlendem Nachweis einer nicht gesteigerten Aggressivität die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird, ohne die dann erforderliche Erlaubnis gehalten wird. Die von der Antragsgegnerin im Rahmen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG getroffenen Ermessenserwägungen gelten auch für einen Widerruf gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in Ziffer 2. des Bescheides vom 30. Oktober 2010 zu Recht auch die Haltung seines Rottweiler-Rüden untersagt und deshalb auch zu Recht in Ziffer 3. des Bescheides unter Fristsetzung die Abgabe des Hundes an eine Person, der die Haltung von Kampfhunden erlaubt ist bzw. an eine öffentliche Einrichtung zur Betreuung von Tieren (z.B. Tierheim) angeordnet. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Danach kann die Sicherheitsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall Anordnungen (nur) treffen, um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Dieser Tatbestand ist hier, wie die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Landratsamts ... vom 25. Oktober 2013 zutreffend ausgeführt hat, ohne jeden Zweifel erfüllt, weshalb weitere Ausführungen dazu entbehrlich sind. Dass der Antragsteller in Bezug auf seinen Hund ... den Vorfall vom 13. Juli 2013 nicht verhindern konnte, stellt eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, da nach ständiger Rechtsprechung, auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, es niemand hinnehmen muss, begründete Angst vor Hunden haben zu müssen. Das gilt umso mehr bei bereits bestandskräftig angeordnetem Leinen- und Maulkorbzwang.

Die Antragsgegnerin ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass von dem Hund des Antragstellers eine konkrete Gefahr ausgeht.

Die angeordnete Untersagung der Haltung des Hundes entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Art. 8 Abs. 1 LStVG hat die Sicherheitsbehörde unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Damit der Eingriff durch die Antragsgegnerin verhältnismäßig ist, darf es keine andere weniger einschneidende Möglichkeit geben, einen vergleichbaren Schutz zu gewährleisten. Ebenfalls darf die Maßnahme nicht „über das Ziel hinausschießen“, also einen überzogenen und nicht verhältnismäßigen Schutz anstreben. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwieweit der vom Hund des Antragstellers ausgehenden Gefahr für Dritte anders als mit einem Haltungsverbot des streitgegenständlichen Hundes effektiv begegnet werden könnte. Der Antragsteller konnte nicht sicherstellen, wozu er mit Ziffer 1 c des bestandskräftigen Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2013 verpflichtet wurde, dass der Hund in seiner Wohnung keinen Besucher beißt, was bei dem Vorfall vom 13. Juli 2013 für das betroffene Mädchen fast tödlich geendet hätte. Nach der Stellungnahme des Veterinärs beim Landratsamt ... fehlt dem Antragsteller auch die Zuverlässigkeit für die Haltung eines so gefährlichen Hundes. Gerade im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit anderer erscheint es der Kammer erforderlich, dass der Antragsteller die Haltung seines Hundes ... einstellt. Ein milderes und damit weniger in dessen Rechte eingreifendes Mittel sieht die Kammer derzeit jedenfalls nicht.

Insbesondere musste die Antragsgegnerin auch nicht erst das mit Bescheid vom 24. Juli 2013 angedrohte Zwangsgeld für fällig erklären, was schon im Hinblick auf den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit zum Ausdruck gebrachte schlechte finanzielle Situation offensichtlich wenig erfolgversprechend gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen den Schluss gezogen, dass die Untersagung der Haltung des Hundes zur Abwehr der vom Hund ausgehenden Gefahren die mildeste geeignete Maßnahme war. Das ist nicht zu beanstanden. Sie hat dabei auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Veterinärs beim Landratsamt ... vom 25. Oktober 2013 verwiesen, hat im Rahmen ihrer Abwägungen jedoch nicht die in der Stellungnahme des Veterinärs als zwingend und unabdingbar angesehene zeitnahe Euthanasie des Hundes angeordnet, sondern den Schluss gezogen, dass die Untersagung der Haltung des Hundes zur Abwehr der von diesem ausgehenden Gefahren die mildeste geeignete Maßnahme darstellt.

Die streitige Anordnung leidet damit nicht an Ermessensfehlern. Den Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 30. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bewusst war, dass sie hier Ermessen auszuüben hat. Sie hat die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und in vertretbarer Weise gewichtet.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage war deshalb abzulehnen.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolglos, gilt dies auch für den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren. Es fehlt nämlich bereits an der gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung. Das selbe gilt für die vom Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2013 erhobene Klage. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Hinsichtlich des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt folgende Rechtsmittelbelehrung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 22/01/2014 00:00

Tenor 1. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu tragen. 3. Der Streitwert des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
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published on 22/01/2014 00:00

Tenor 1. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu tragen. 3. Der Streitwert des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
published on 25/10/2017 00:00

Tenor 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO), wird das Verfahren eingestellt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.