Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Feb. 2015 - AN 5 E 14.01802 u. AN 5 K 14.01803

published on 23/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Feb. 2015 - AN 5 E 14.01802 u. AN 5 K 14.01803
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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 123 VwGO (AN 5 E 14.01802) und für das Klageverfahren (AN 5 K 14.01803) wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die am ... 1987 in Neapel geborene Klägerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) zu 1) und ihre Tochter, die am ... 2009 in N. geborene Klägerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin) zu 2), sind Staatsangehörige von Serbien. Die Antragstellerin zu 1) reiste erstmals im August 1991 zusammen mit ihren Eltern und vier Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens - die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt) mit Bescheid vom 26. November 1991 als offensichtlich unbegründet ab - reiste die Familie wieder aus dem Bundesgebiet aus.

Im Jahr 1995 reiste die Antragstellerin zu 1) zusammen mit ihren Großeltern und ihren Geschwistern erneut in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1996 lehnte die Beklagte und Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) den Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ab und forderte sie unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Der Antragstellerin zu 1) wurde erstmals im Jahr 1999, der Antragstellerin zu 2) erstmals am 19. November 1999, eine Duldung erteilt, die - mit Unterbrechungen - immer wieder, zuletzt bis zum 22. Oktober 2014, verlängert wurden.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2005 wurde die Antragstellerin zu 1) aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VG Ansbach, U. v. 20.12.2005, AN 19 K 05.01738; BayVGH, B. v. 27.4.2006, 19 ZB 06.498).

Mit Bescheid vom 19. August 2010 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin zu 2) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte sie unter Androhung der Abschiebung insbesondere nach Serbien zur Ausreise auf. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (VG Ansbach, B. v. 20.10.2010, AN 5 S 10.02013; BayVGH, B. v. 21.12.2010, 19 CS 10.2883; BayVGH, U. v. 12.5.2011, AN 5 K 10.01895).

Mit Bescheid vom 1. März 2012, ergänzt mit Bescheid vom 13. März 2012, lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Antragstellerin zu 1) unter Androhung der Abschiebung insbesondere nach Serbien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die gegen die beiden Bescheide gerichteten Klagen blieben erfolglos (VG Ansbach, U. v. 25.6.2012, AN 14 K 12.30165 und 30167).

Mit weiterem Bescheid vom 1. März 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin zu 2) - die sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit ihrer in Strafhaft befindlichen Mutter in der JVA ... aufhielt - auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Antragstellerin zu 2) unter Androhung der Abschiebung insbesondere nach Serbien auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Den Antrag der Antragstellerin zu 2), die aufschiebende Wirkung der dagegen erhobenen Klage anzuordnen, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 5. April 2012 (M 17 S 12.30210) ab.

Mit zwei bestandskräftigen Bescheiden vom 27. März 2012 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge der Antragstellerinnen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab.

Eine für den 11. April 2012 (aus der Justizvollzugsanstalt ... heraus) geplante Abschiebung der Antragstellerinnen wurde storniert, weil die Antragstellerin zu 1) mit Schriftsatz ihrer ehemaligen Prozessbevollmächtigten vom 5. März 2012 wegen Feststellung der Vaterschaft der Antragstellerin zu 2) (letztlich erfolglos) Klage gegen einen deutschen Staatsangehörigen erhoben hatte und die Antragstellerin zu 2) am 4. April 2012 in einem Kinderheim am ... untergebracht worden war, aus dem sie erst im März 2013 wieder in die Obhut der Antragstellerin zu 1) entlassen wurde.

Eine weitere am 29. Juli 2013 geplante Abschiebung der Antragstellerinnen wurde storniert, weil die Antragstellerinnen an diesem Tag nicht zu Hause angetroffen worden waren.

Zu dem von den Antragstellerinnen mit Schriftsatz ihrer ehemaligen Bevollmächtigten vom 26. Juli 2013 gestellten Antrag, die gesetzte Ausreisefrist um weitere vier Wochen zu verlängern, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juli 2013 mit, dass das Schreiben keine neuen Erkenntnisse enthalte, um von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen.

Den mit Telefax ihrer ehemaligen Bevollmächtigten vom 30. Juli 2013 gestellten Antrag der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerinnen auszusetzen, lehnte das Gericht mitBeschluss vom 7. August 2013 (AN 5 E 13.01384) ab.

Eine am 25. September 2013 geplante Abschiebung der Antragstellerinnen wurde storniert, weil die Antragstellerinnen an diesem Tag nicht zu Hause angetroffen worden waren.

Den mit Schriftsatz ihrer ehemaligen Bevollmächtigten vom 2. Oktober 2013 gestellten Antrag der Antragstellerinnen, ihre Abschiebung vorläufig auszusetzen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 ab. Die deswegen gestellten Anträge der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und den Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 23. Januar 2014 ab (AN 5 S 13.01969). Die gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2013 erhobene Klage wies das Gericht mit Urteil vom 20. März 2014 (AN 5 K 13.01970) ab.

Eine für den 25. Februar 2014 geplante Abschiebung der Antragstellerinnen wurde storniert, weil die serbischen Behörden die Rücknahmezusicherung für die Antragstellerin zu 2) zurückgezogen hatten.

Die von den Antragstellerinnen mit zwei Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 4. April 2014 bezüglich der für diesen Tag geplanten Abschiebung der Antragstellerin zu 1) gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, lehnte das Gericht mit zwei Beschlüssen vom 4. April 2014 (AN 5 E 14.00521, AN 5 E 14.00524) ab. Die dagegen eingelegten Beschwerden wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss ebenfalls vom 4. April 2014 (19 CE 14.742, 19 CE 14.743) zurück. Die Abschiebung der Antragstellerin zu 1) konnte dennoch nicht durchgeführt werden, weil die serbischen Begleiter die Beförderung der bereits im Flugzeug sitzenden Antragstellerin zu 1) aus formellen Gründen ablehnten. Die gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerden nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (B. v. 7.5.2014 - 2 BvR 815/14).

Die Anträge der Antragstellerinnen vom 7. April 2014 auf Abänderung der Bescheide vom 1. März 2012 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. April 2014 ab. Die deswegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (VG Ansbach, U. v. 26.09.2014 - AN 6 K 14.30533).

Vom 29. April bis Ende Juli 2014 befanden sich die Antragstellerinnen in ... im Kirchenasyl.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 legten die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen eine notarielle „Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung“ vom 14. Mai 2014 vor, mit der ein Herr ..., ein pakistanischer Staatsangehöriger, anerkannte, Vater der Antragstellerin zu 2) zu sein und mit der dieser und die Antragstellerin zu 1) erklärten, das Sorgerecht gemeinsam zu übernehmen.

Am 23. Juli 2014 erteilte die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen Duldungen, die zuletzt am 22. September 2014 bis zum 22. Oktober 2014 verlängert wurden.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2014 beantragten die Antragstellerinnen bei der Antragsgegnerin die Erteilung bzw. Verlängerung der Duldungen.

Mit Schreiben vom 5. November 2013 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen zu ihrer Absicht an, diese Anträge abzulehnen.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen trugen dazu mit Schriftsatz vom 14. November 2014 vor, es seien inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegeben, die sich aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK ergäben. Insbesondere der Schutz der Vater-Kind-Beziehung sei über die Belange an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu stellen. Dass es zu den Obliegenheiten des Vaters der Antragstellerin zu 2) gehöre, in den Besitz gültiger Reisepapiere zu gelangen, ändere daran nichts. Dies stehe lediglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen, berühre aber nicht den Schutz der Familie. Die Lebensgemeinschaft könne deshalb nur in Deutschland ausgeübt werden.

Mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. November 2014 haben die Antragstellerinnen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach gegen die Stadt ... erhoben und beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellerinnen eine Duldung gemäß § 60a AufenthG zu erteilen.

Gleichzeitig wurde beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen hinsichtlich der Antragstellerinnen abzusehen, bis über das Klageverfahren auf Erteilung von Duldungen rechtskräftig entschieden ist

und den Antragstellerinnen unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass rechtliche Abschiebungshindernisse vorlägen, die die Abschiebung unmöglich machten. Dies ergebe sich aus der schutzwürdigen Beziehung der Antragstellerin zu 2) zu ihrem Vater. Dieser kümmere sich bereits seit über zwei Jahren um die Antragstellerin zu 2), die bislang ohne Vater aufgewachsen sei. Auch habe die Antragstellerin zu 2) bereits traumatische Erfahrungen durchleben müssen, insbesondere die Trennung von ihrer Mutter aufgrund eines JVA-Aufenthalts. Dem Vater, der auch vollziehbar ausreisepflichtig sei, sei eine Ausreise nicht möglich, da er nicht im Besitz von Ausreisepapieren sei. Darauf, ob der Vater etwaige Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung verletze, komme es nicht an. In einem solchen Fall überwiege vielmehr der umfassende Schutz der Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Falls von der Antragsgegnerin eingewandt werden sollte, dass es sich bei Herrn ... nicht um den biologischen Vater der Antragstellerin zu 2) handle, so werde auf dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10) hingewiesen, in dem festgestellt worden sei, dass eine verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann bestehe, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes sei noch eine sozialfamiliäre Beziehung zum Kind begründet habe, wobei die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes allerdings davon abhänge, ob die rechtliche Vaterschaft auch gelebt werde. Folglich könne die Lebensgemeinschaft zwischen den Antragstellerinnen und Herrn ... nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden, da auch die Mutter-Kind-Beziehung nicht durch die alleinige Abschiebung der Antragstellerin zu 1) zerstört werden dürfe. Zudem liege für beide Antragstellerinnen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vor, da aufgrund der Zugehörigkeit der Antragstellerinnen zum Volk der Roma im Fall der Abschiebung nach Serbien die Gefahr der Verfolgung aufgrund der Diskriminierung bestehe. Ein Anordnungsgrund liege darin, dass den Antragstellerinnen, die nach Ansicht der Antragsgegnerin vollziehbar ausreisepflichtig seien, bei verwehrter Erteilung einer Duldung die Abschiebung nach Serbien drohe. Nach den Angaben der Antragsgegnerin lägen die erforderlichen Rückübernahmezusagen der serbischen Behörden vor, weshalb eine Abschiebung möglich sei. Nach umfassender Interessenabwägung überwögen die Interessen der Antragstellerinnen gegenüber den öffentlichen Belangen, da es Aufgabe des Staates sei, den Bund der Familie zu schützen. Der Umstand, dass in der anhängigen Hauptsache ebenso die Erteilung einer Duldung verlangt werde, stehe einer Vorwegnahme ausnahmsweise nicht entgegen, da vorliegend das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar sei, da die bevorstehende Abschiebung drohe.

Mit Bescheid vom 20. November 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerinnen auf Aussetzung der Abschiebung ab.

Mit Schreiben vom 24. November 2014 hat die Antragsgegnerin beantragt,

die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin zu 1) bereits mehrfach aufgrund der von ihr begangenen Straftaten in Strafhaft befunden habe. Bei der Verbüßung der Strafhaft von Juli 2011 bis April 2012 sei die Antragstellerin zu 2) ebenfalls mit in der JVA untergebracht gewesen, da dies aufgrund des Alters und der Tatsache, dass es keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben habe, möglich gewesen sei. Am 4. April 2012 sei die Antragstellerin zu 2) der Mutter durch das Jugendamt ... in der JVA weggenommen worden. Die Antragstellerin zu 2) solle der Tochter gegenüber große Wut empfunden haben, welche dann in den körperlichen Aggressionen zum Ausdruck gekommen sei. Erst am 15. März 2013 habe die Antragstellerin zu 2) wieder zu ihrer Mutter kommen können. Diesen Vorfall und die Wegnahme der Tochter sowie die damit verbundenen traumatischen Erfahrungen für die Antragstellerin zu 2) habe die Antragstellerin zu 1) zu verantworten. Zuletzt sei die Antragstellerin zu 1) am 31. März 2014 inhaftiert worden. Aufgrund des Alters der Antragstellerin zu 2) habe diese dieses Mal während der Haftzeit nicht mit der Mutter in der JVA aufgenommen werden können. Ungeachtet dessen habe die Antragstellerin zu 1) den Aufenthaltsort der Tochter nicht bekannt gegeben, da laut ihrer eigenen Aussage eine Abschiebung ohne die Tochter nicht erfolgen könne.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2014 legten die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen eidesstattliche Versicherungen des Herrn ... und der Antragstellerin zu 1) jeweils vom 18. November 2014 vor. Herr ... führt darin aus, dass er die Antragstellerinnen seit Juli 2012 kenne und mit diesen seit April 2013 zusammenlebe. Sie hätten in der Gemeinschaftsunterkunft bisher zwei getrennte Zimmer gehabt und diese gemeinsam als Wohnzimmer und als Schlafzimmer genutzt. Der Hausmeister ihrer Unterkunft habe ihnen mitgeteilt, dass sie Ende dieser Woche ein größeres Zimmer bekommen würden und dieses dann gemeinsam beziehen könnten. Da er sich bereits seit April 2013 um die Antragstellerin zu 2) kümmere und sich allein um diese gekümmert habe, als die Antragstellerin zu 1) in der JVA ... untergebracht gewesen sei, hätten sie sich entschlossen, die Vaterschaftsanerkennung und das gemeinsame Sorgerecht für ... zu erklären.

Die Antragstellerin zu 1) führte aus, dass sie mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten ... zusammenlebe und dass ihr Lebensgefährte die Vaterpflichten für die Antragstellerin zu 2) ausübe.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014 haben die Antragstellerinnen zusätzlich beantragt,

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde auf den Gesetzentwurf zur Neubestimmung des Bleiberechts verwiesen, der am 3. Dezember 2014 durch den Bundestag verabschiedet worden sei. Durch die Neuschaffung des § 25 b AufenthG sei davon auszugehen, dass der Kindsvater auch unter diese Vorschrift falle und sich somit berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten werde. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden. Zum einen könne es der Familie nicht zugemutet werden, die Lebensgemeinschaft in Serbien zu führen, da keines der Familienmitglieder die dortige Sprache spreche und auch keine familiären Bindungen bestünden. Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass es nach Auskunft der Zentralen Rückführungsstelle ohne Probleme möglich wäre, dass sich der Vater der Antragstellerin zu 2) quasi ohne Probleme, nur aufgrund einer Einladung, nach Serbien begeben könnte, könne nicht geglaubt werden. Des Weiteren könne die Lebensgemeinschaft auch nicht in Pakistan gelebt werden. Die Vaterschaftsanerkennung sei nicht, wie es die Antragsgegnerin behaupte, mit dem Ziel unternommen worden, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Vielmehr habe Herr ... die Verantwortung für das ihm lieb gewonnene Kind seiner Lebenspartnerin übernehmen wollen.

Die Beklagte erwiderte darauf mit Schreiben vom 5. Januar 2015, dass Herr ... bei einer Vorsprache zur Duldungsverlängerung am 19. Dezember 2014 mitgeteilt habe, dass er und die beiden Antragstellerinnen nun ein gemeinsames Zimmer in der Unterkunft bewohnten. Zu dem von allen drei Personen gestellten Antrag, aus der Gemeinschaftsunterkunft ausziehen zu können, habe die Antragsgegnerin bezüglich der beiden Antragstellerinnen ihr Einvernehmen nicht erteilt. Durch die abgegebene eidesstattliche Versicherung sei die beim letzten Abschiebungsversuch im April 2014 vorgebrachte Behauptung, die Antragstellerin zu 1) habe nicht gewusst, wo sich die Tochter befinde, widerlegt. Herr ... gebe nun selbst an, sich während der Inhaftierung der Antragstellerin zu 1) um die Tochter gekümmert zu haben. Auch die Abschlussmeldung der Bundespolizeidirektion ..., in der ausgeführt werde, dass die Antragstellerin zu 1) noch am Flughafen mit Herrn ... und ihrer Tochter telefoniert habe, bestätige, dass die Antragstellerin zu 1) gewusst habe, wo sich ihre Tochter aufhalte und somit versucht habe, die Abschiebung zu verhindern. Zu der neuen Vorschrift des § 25 b AufenthG gebe es bislang lediglich den Gesetzesentwurf. Ungeachtet dessen, wäre auch danach zwingend die Passpflicht zu erfüllen. Zudem sehe § 25 b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in der beabsichtigten Fassung vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen sei, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindere oder verzögere. Das sei bei Herrn ... der Fall, weshalb zweifelhaft sei, ob ihm gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG erteilt werden könnte. Es sei unglaubhaft, wenn behauptet werde, dass die Antragstellerinnen bzw. auch Herr ..., weder die serbische noch die pakistanische Landessprache sprächen. Alle drei seien in einem Alter, in dem es durchaus zumutbar sei, eine andere Sprache zu lernen und sich an einen anderen Kulturkreis zu gewöhnen. Es stehe in der Macht der Antragstellerin zu 1) und auch in der von Herrn ..., die bürokratischen Maßnahmen möglichst gering zu halten bzw. schnellstmöglich abzuwickeln, um somit auch eine Trennung zu verhindern bzw. diese möglichst kurz zu halten. Eine Abschiebung der Antragstellerinnen zusammen sei nach wie vor möglich. Die serbischen Behörden hätten sich bei der geplanten Abschiebung im April 2014 lediglich geweigert, die Antragstellerin zu 1) ohne ihre Tochter zurückzuführen. Da aktuell neue Rückübernahmezusagen für beide Antragstellerinnen vorlägen, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung bzw. auch eine freiwillige Ausreise jederzeit möglich sei.

Die Regierung von Mittelfranken, die sich mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 als Vertretung des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligte, führte mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 aus, es sei wesentlich, dass aktuelle Rückübernahmezusagen für die Antragstellerinnen vorlägen und auch nach neuster Überprüfung des Bundesamtes keine zielstaatsbezogenen Ausreisehindernisse gegeben seien. Es treffe auch nicht zu, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland gelebt werden könne. Zum einen sei die Vaterschaft sehenden Auges trotz der für alle Beteiligten bestehenden Ausreisepflicht anerkannt worden, weshalb nicht auf ein Bleiberecht im Inland vertraut werden habe können. Zum anderen könne die familiäre Lebensgemeinschaft sowohl in Serbien, als auch im Heimatland des rechtlichen Vaters aufgenommen werden. Allein der Umstand, dass der rechtliche Vater bisher nicht an der Passbeschaffung mitgewirkt habe, führe nicht dazu, dass eine Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG angenommen werden müsste.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen führten mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015 ergänzend aus, dass es bei der Anwendung des Art. 8 EMRK nicht auf die Rechtsstellung des Ausländers ankomme und in jedem Fall für jeden einzelnen Betroffenen eine Interessenabwägung durchzuführen sei. Der Umstand, dass die Vaterschaftsanerkennung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, in dem die Ausreisepflicht aller Beteiligten bestanden habe, könne keine Rolle spielen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gericht- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 123 VwGO und für das Klageverfahren sind abzulehnen.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

Zwar ist, trotz des Umstandes, dass ein neuer konkreter Abschiebungstermin noch nicht feststeht, wegen der aufgrund des Hinweises der Antragsgegnerin auf das Vorliegen von neuen aktuellen Rückübernahmezusagen dennoch in naher Zukunft beabsichtigten bzw. jedenfalls nicht auszuschließenden Abschiebung der Antragstellerinnen wohl ein Anordnungsgrund gegeben, jedoch liegt kein Anordnungsanspruch vor.

Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen für beide Antragstellerinnen vor.

Die Antragstellerin zu 1) ist aufgrund der bestandskräftigen Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 1996, der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom 12. Mai 2005, der bestandskräftigen Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 1. und 13. März 2012, der bestandskräftigen Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. März 2012 und der bestandskräftigen Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. März 2012 mit Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2014 seit über 18 Jahren vollziehbar ausreisepflichtig. Für die Antragstellerin zu 2) ergibt sich die vollziehbare Ausreisepflicht aus den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 19. August 2010 und 27. März 2012, mit denen jeweils die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, aus dem vollziehbaren Bescheid des Bundesamtes vom 1. März 2012, mit dem der Antrag der Antragstellerin zu 2) auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2014.

Gründe dafür, dass den Antragstellerinnen aus irgendeinem Gesichtspunkt eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Antragstellerinnen haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung der Antragstellerinnen nach Serbien ist aber weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich.

Gründe für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerinnen sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegen für die Antragstellerinnen aktuelle, jeweils am 28. Oktober 2014 ausgestellte Rückübernahmezusagen der serbischen Behörden vor (Bl. 2068 - betreffend die Antragstellerin zu 1) - bzw. Bl. 571 - bzgl. die Antragstellerin zu 2) - der Behördenakten).

Die Abschiebung der Antragstellerinnen nach Serbien ist auch nicht wegen der mit notarieller Urkunde vom 14. Mai 2014 erfolgten „Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung“ bezüglich der Antragstellerin zu 2) durch den pakistanischen Staatsangehörigen ... rechtlich unmöglich. Dass Herr ... nicht der biologische Vater der 2009 geborenen Antragstellerin zu 2) sein kann, ergibt sich aus dessen eidesstattlicher Versicherung vom 18. November 2014, in der er angibt, die Antragstellerinnen (erst) seit Juli 2012 zu kennen.

Zwar weist der Bevollmächtigte der Antragstellerinnen insoweit nicht zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10 - juris) hin, wonach eine verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann besteht, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings wird in dem Beschluss auch deutlich gemacht, dass die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes in einem solchen Fall davon abhängt, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird. Daran, ob der notwendige Umfang für ein „soziales leben“ der rechtlichen Vaterschaft, d. h. für die Annahme einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung des Herrn ... mit der Antragstellerin zu 2) alleine mit dem pauschalen Vortrag ausreichend beschrieben werden kann, dass Herr ... die Vaterpflichten ausübt (so ausgeführt in der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1) vom 18.11.2014) hat die Kammer ganz erhebliche Zweifel. Jedoch kann dies hier letztlich dahingestellt bleiben, weil sich die Antragstellerinnen im Falle ihrer Abschiebung nach Serbien schon aus anderen Gründen nicht auf eine Verletzung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK berufen können.

So verpflichtet Art. 6 GG die Ausländerbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - juris), was auch unter dem Blickwinkel des von den Bevollmächtigten der Antragstellerinnen in Bezug genommenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (a. a. O.) nicht anders zu sehen ist, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers (bei ihrer Ermessensausübung entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen) an Personen zu berücksichtigen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten (siehe dazu auch BVerfG, B. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84; VG Magdeburg, U. v. 14.2.2008 - 7 A 144/07; alle juris). Da der rechtliche Vater der Antragstellerin zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland kein Aufenthaltsrecht hat, sondern, weil er nicht im Besitz gültiger Reisepapiere ist, nur eine Duldung innehat, kann die Antragstellerin zu 2) insoweit den Schutz des Art. 6 GG nicht beanspruchen.

Zu Recht verweist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31. Juli 2008 (265/07 - InfAuslR 2008,421) in dem dargelegt wird, dass eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten kann, wenn ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war. Dieser Gedanke lässt sich ohne Weiteres auf die hier gegebene Konstellation übertragen, bei der die Begründung der rechtlichen Vaterschaft im Mai 2014 zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem es sowohl der Antragstellerin zu 1) - auch als gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin zu 2) - als auch Herrn ... bewusst war bzw. zumindest bewusst sein musste, dass alle an dieser Beziehung beteiligten Personen seit langem vollziehbar ausreisepflichtig sind und ein Fortbestehen des Familienlebens in Deutschland deshalb von Beginn an äußerst ungewiss war. Darauf, ob mit der Anerkennung der Vaterschaft und der Erklärung über ein gemeinsames Sorgerecht auch oder evtl. auch ausschließlich das Ziel verfolgt werden sollte, eine Beendigung des Aufenthalts der Antragstellerinnen im Bundesgebiet zu verhindern, was nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die sich aus den Akten ergebende Kreativität der Antragstellerin zu 1), alle Möglichkeiten auszuschöpfen, ihre und die Abschiebung ihrer Tochter zu verhindern, jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, muss hier nicht weiter eingegangen werden, da ein Ausnahmefall im Sinne der genannten Rechtsprechung des EGMR nicht ersichtlich ist.

Das ergibt sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1999 (1 B 2/99 - InfAuslR 1999, 330). Dort wird ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Art. 8 EMRK nicht ohne weiteres verpflichtet ist, ausländischen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit, von denen keiner ein Bleiberecht für Deutschland hat oder jemals hatte und die beide ausreisepflichtig sind, die Führung der Ehe in Deutschland zu ermöglichen, indem zumindest von einer Abschiebung abgesehen wird, solange die Heimatstaaten nicht dem jeweils anderen Ehegatten den Aufenthalt gestatten. Das gilt auch für die hier in Rede stehende Vater-Kind-Beziehung der Antragstellerin zu 2) mit ihrem rechtlichen Vater. Weder die Antragstellerinnen noch Herr ... haben in Deutschland ein Bleiberecht. Die Antragstellerin zu 1) ist seit mehr als 18 Jahren, die Antragstellerin zu 2) seit ihrer Geburt vollziehbar ausreisepflichtig. Der rechtliche Vater der Antragstellerin zu 2) hat ebenfalls keinen Aufenthaltstitel inne. Bei der Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn ... war dies allen Beteiligten bekannt, weshalb durch die formelle Vaterschaftsanerkennung keine ausländerrechtlich schützenswerte Vater-Kind-Beziehung entstehen konnte und sich die Beteiligten an dieser Beziehung zur Vermeidung der Abschiebung der Antragstellerinnen nicht auf den Schutz des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK berufen können.

Im Übrigen folgt das Gericht den ausführlichen und zutreffenden Gründen des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20. November 2014 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 analog).

Ist der Antrag nach § 123 VwGO somit erfolglos, gilt dies auch für den von den Antragstellerinnen gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 123 VwGO. Es fehlt nämlich an der gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung. Dasselbe gilt für die von den Antragstellerinnen gegen die Ablehnung der Erteilung einer Duldung erhobene Klage. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Hinsichtlich des Verfahrens nach § 123 VwGO gilt folgende

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 23/02/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 4. Der An
published on 17/12/2013 00:00

Tenor § 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 313) und
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.