Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. März 2018 - AN 4 S 18.00492

published on 27/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. März 2018 - AN 4 S 18.00492
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen einen Bescheid der Regierung von … auf Grundlage der Bundesärzteordnung (BÄO), mit dem u.a. unter Anordnung des Sofortvollzuges das Ruhen der Approbation und die Übermittlung der Approbationsurkunde angeordnet wird.

Der 1956 geborene Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie. Er hat seine Approbation mit Datum vom 30. April 1985 vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erhalten.

Er betreibt mit zwei weiteren Ärzten (…) eine Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: Gemeinschaftspraxis GbR). Die Gemeinschaftspraxis GbR und insbesondere der Antragsteller bildeten seit 1994 Auszubildende für den Beruf des/der Medizinischen Fachangestellten aus.

Der Gemeinschaftspraxisvertrag zwischen den drei Ärzten als geschäftsführende Gesellschafter trifft in den §§ 14 und 16 Regelungen zur Verteilung von Gewinn und Verlust.

Die Bayerische Landesärztekammer untersagte dem Antragsteller wegen einer Anklageerhebung aufgrund von Sexualdelikten gegenüber Auszubildenden mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden und erklärte den Bescheid für sofort vollziehbar, da zu diesem Zeitpunkt noch eine Auszubildende, Frau …, in der Gemeinschaftspraxis GbR beschäftigt war. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Januar 2018 wurde diesbezüglich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt (AN 4 S 18.00018). Das Ausbildungsverhältnis wurde einvernehmlich zum 31. Januar 2018 durch einen Aufhebungsvertrag vom 23. Januar 2018 aufgehoben. Gemäß einem Schreiben vom 7. Februar 2018, das von den drei Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis GbR unterschrieben ist, sind derzeit keine Auszubildenden in der Gemeinschaftspraxis GbR beschäftigt und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Antragsteller würden auch keine Neueinstellungen von Auszubildenden erfolgen.

Vom 1. September 2016 bis zu einer fristlosen Kündigung am 25. August 2017 standen Frau …, geboren am …2001, sowie von 2014 bis August 2017 Frau …, geboren am … 1998, in einem Ausbildungsverhältnis mit der Gemeinschaftspraxis GbR.

Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 von dem Ärztlichen Bezirksverband … über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zulasten des Antragstellers informiert. Die Staatsanwaltschaft … übermittelte dem Antragsgegner mit Fax vom 4. Januar 2018 eine Anklageschrift, aus der hervorgeht, dass gegen den Antragsteller Anklage wegen mehrerer Sexualdelikte gegenüber den beiden ehemaligen Auszubildenden … und … (§§ 174 Abs. 1 Nr. 2, 174c Abs. 1, 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 184i Abs. 1, Abs. 3, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52, 53 StGB) erhoben worden ist.

Neben zwei Schlägen auf das Gesäß und einen Kuss auf den Nacken einer Auszubildenden soll der Antragsteller auch im Rahmen einer vorgeblichen Studie außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten (Freitagabends und Samstag) Ultraschalluntersuchungen an einer weiteren Auszubildenden vorgenommen haben, die sich auf den Genitalbereich der Auszubildenden bezogen hätten. In diesem Zusammenhang ist der Antragsteller nach Anklageschrift in zwei Fällen mit dem Finger in die Scheide der Auszubildenden eingedrungen. Zudem habe er die Auszubildende das Ultraschallgerät an sich selbst nach seinen Vorgaben nutzen lassen; dabei sei auch sein Genitalbereich „untersucht“ worden. Hinsichtlich weiterer Details wird auf die Anklageschrift verwiesen.

Auf Grund dieser Erkenntnisse wandte sich der Antragsgegner erstmals mit Schreiben vom 9. Januar 2018 an den Antragsteller und teilte diesem, mit Verweis auf die in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfe, mit, dass beabsichtigt sei, das Ruhen der Approbation sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme anzuordnen. Dem Antragsteller wurde, nach zwischenzeitlicher Gewährung einer Fristverlängerung, Gelegenheit gegeben, sich bis zum 20. Februar 2018 hierzu zu äußern.

In seinem Schreiben vom 20. Februar 2018 führte der anwaltliche Vertreter des Antragstellers u.a. Folgendes aus:

Die Voraussetzungen für das Ruhen der Approbation liegen nicht vor. In tatsächlicher Hinsicht wurde vorgetragen, dass der Antragsteller nicht vorbestraft und es unklar sei, ob das strafgerichtliche Hauptverfahren überhaupt eröffnet werde. Zudem wurde unter Vorlage des Aufhebungsvertrages vom 23. Januar 2018 und der Erklärung über den Verzicht zur Einstellung neuer Auszubildender vom 7. Februar 2018 als Anlagen zu dem Schreiben mitgeteilt, dass bis zu dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens keine neuen Auszubildenden eingestellt werden.

Im Rahmen einer rechtlichen Würdigung wurde ausgeführt, dass es an einer „erheblichen Wahrscheinlichkeit“ bzw. einer „sehr hohen Wahrscheinlichkeit“ für eine strafrechtliche Verurteilung fehlen würde. Da man lediglich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft … zu Grunde legte, jedoch keine eigenen Ermittlungen durchführte, sei der Untersuchungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) verletzt. Das Ruhen der Approbation würde auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen, da dies nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zulässig sei. Da keine Auszubildenden mehr beschäftigt würden, existiere eine Wiederholungsgefahr nicht. Die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft würden sich nicht auf die Behandlung von Patientinnen erstrecken. Zudem bestünden mildere Mittel, indem z.B. lediglich die körperliche Untersuchung von Patientinnen untersagt würde oder Patientinnen nur noch in Anwesenheit von Mitarbeitern körperlich untersucht werden dürfen. Eine Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht möglich, da keine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter gegeben sei, wobei der Antragsgegner die Feststellungslast hierzu trage.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 übermittelte das Landgericht … dem Antragsgegner die Strafakte zur Einsichtnahme. Der Antragsgegner fertigte u.a. von den Zeugeneinvernahmen von Angestellten und ehemaligen Angestellten der Gemeinschaftspraxis GbR sowie weiteren Unterlagen Kopien an, die er zur Behördenakte nahm.

Am 1. März 2018 wurde ein Bescheid mit folgendem Inhalt erlassen:

„1. Das Ruhen der Herrn … mit Wirkung vom 30. April 1985 durch das Bayerische Staatsministerium des Innern erteilten Approbation als Arzt wird angeordnet.

2. Die unter Nr. 1 bezeichnete Urkunde wird eingezogen. Herr … ist verpflichtet, der Regierung von … das Original seiner Approbationsurkunde sowie sämtliche in seinem Besitz befindlichen Ausfertigungen, Zweitschriften und beglaubigten Kopien davon bis spätestens 26. März 2018 zu übermitteln.

3. Die sofortige Vollziehung der Nummern 1. und 2. dieses Bescheids wird angeordnet.“

Unter Ziffer 4. des Bescheides wurde zudem ein Zwangsgeld angedroht. In Ziffer 6. des Bescheides wurden Kosten i.H.v. 400,00 EUR geltend gemacht.

Der Bescheid stützt sich in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO seien gegeben. Mildere Mittel, wie die Beschränkung auf bestimmte Patientengruppen oder die Anordnung von Auflagen oder Nebenbestimmungen, seien wegen der Unteilbarkeit der Approbation nicht möglich. Die in einem Schreiben vom 20. Februar 2018 erklärte Selbstbeschränkung sei rechtlich nicht vorgesehen und auch nicht zulässig, da dies dem Wesen der Approbation widerspreche und gerade zentrales Unterscheidungsmerkmal zur zeitlich oder sachlich einschränkbaren Berufserlaubnis nach §§ 8,10 BÄO ist. Eine Selbstbeschränkung sei zudem unpraktikabel und in keiner Weise kontrollierbar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergehe zum Schutz der ordnungsgemäßen Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung. Hinsichtlich weiterer Details wird auf den Bescheid verwiesen.

Mit Schreiben vom 9. März 2018, am selben Tag bei Gericht eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid (AN 4 K 18. 00493), über die bisher noch nicht entschieden worden ist.

Mit weiterem Schreiben vom 9. März 2018, ebenfalls am selben Tag bei Gericht eingegangen, wurde zudem beantragt,

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Regierung von … vom 1. März 2018 (Az.: …) wird wiederhergestellt, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben.

Zur Begründung wurde zunächst der Sachverhalt wiedergegeben, wobei auch auf das Schreiben vom 20. Februar 2018 und die dortigen Anlagen verwiesen wurde. Dabei wurde hervorgehoben, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft … sich auf Übergriffe gegen Auszubildende beschränken würden.

Die Anforderungen an die Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO seien nicht erfüllt worden. Zur Begründung des Sofortvollzuges seien lediglich die Ausführungen zum Ruhen der Approbation wiederholt worden.

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sei die Anordnung des Sofortvollzuges ein selbstständiger Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG und deshalb nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07). Dem Antragsteller würden lediglich Taten gegenüber Auszubildenden vorgeworfen, nicht aber gegenüber Patienten. Da keine Auszubildenden mehr beschäftigt werden, fehle es an einer belastbaren Tatsachengrundlage für eine Wiederholungsgefahr. Der Antragsgegner sei seiner Feststellungslast jedenfalls nicht nachgekommen.

Der Antragsgegner verkenne zudem die Bedeutung einer Selbstbeschränkung. Diese sei milderes Mittel gegenüber einer Ruhensanordnung der Approbation sowie der Anordnung eines Sofortvollzuges zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr. Daher sei es unerheblich, ob die Approbation rechtlich teilbar sei. Die von dem Antragsteller unterbreitete Selbstbeschränkung künftig lediglich männliche Patienten zu untersuchen, sei anhand von Dokumentationen und Abrechnungen kontrollierbar.

Vorsorglich erklärte der anwaltliche Bevollmächtigte namens und im Auftrag des Antragstellers folgende Selbstbeschränkung:

„Für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Regierung von … vom 1. März 2018 (Az.: …) wiederhergestellt wird, verpflichtet sich der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … vom 4. Dezember 2017 (Az.: …) beruhenden Strafverfahrens keine Patientinnen mehr körperlich zu untersuchen.“

Aus Sicht der beiden Mitgesellschafter könne der Praxisbetrieb entsprechend der vorgenannten Selbstbeschränkung organisiert werden.

Auch die Anordnung des Ruhens der Approbation sei rechtswidrig, da gegen den Antragsteller mangels „erheblicher Wahrscheinlichkeit“ bzw. einer „sehr hohen Wahrscheinlichkeit“ einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung kein Verdacht einer Straftat bestehe. Mangels diesbezüglicher eigener Ermittlungen des Antragsgegners liege zudem ein Begründungsdefizit und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.

Die Anordnung sei unverhältnismäßig, da keine Auszubildenden mehr beschäftigt würden und somit keine Wiederholungsgefahr existiere. Weitere Gefahren seien nicht konkret dargelegt worden. Jedenfalls bestünden mildere Mittel, hinsichtlich derer auch eine entsprechende Selbstbeschränkungserklärung abgegeben wurde.

In einem weiteren Schreiben vom 20. März 2018 ergänzte der anwaltliche Bevollmächtigte des Antragstellers, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung nicht bewusst gewesen sei.

Zudem sei die Selbstbeschränkung nicht eingehend geprüft worden.

Des Weiteren habe der Antragsgegner mangels eigener Ermittlungen den Untersuchungsgrundsatz aus Art. 24 BayVwVfG und die Nichtbeachtung der Selbstbeschränkung den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Betont wurde nochmals, dass keine Übergriffe auf Patienten im Raum stünden.

Eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter müsse sowohl für den Fall der Unwürdigkeit als auch der Unzuverlässigkeit gegeben sein.

Mit Schreiben vom 14. März 2018 erwiderte der Antragsgegner und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. März 2018 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen sei (S. 14 ff. des Bescheides). Mit der Selbstbeschränkung habe man sich im Rahmen des Bescheides (dort Seite 11 f.) auseinandergesetzt. Es liege eine konkrete Gefahr vor. Die Wiederholungsgefahr ergebe sich auch aus den Zeugenvernehmungen, gemäß denen über Jahre hinweg den weiblichen Angestellten durch den Antragsteller „hinterhergestellt“ wurde. Es lag somit nicht lediglich ein „Augenblicksversagen“ oder ein „Moment der Schwäche“ vor. Ähnliche Vorfälle seien daher zu befürchten. Bei Sexualdelikten sei zum Schutz von Patientinnen und weiblichen Mitarbeiterinnen in der Rolle von Patientinnen ein sofortiges behördliches Handeln erforderlich.

Eine konkrete Gefahr ergebe sich auch unter dem Aspekt der beruflichen Unwürdigkeit des Antragstellers. Der Patientenschutz sowie der Schutz des Vertrauens der Patienten in die Integrität der Ärzteschaft würden es erfordern, Maßnahmen kurzfristig wirksam werden zu lassen.

Zudem sei wegen § 2 Abs. 2 BÄO die Approbation rechtlich unteilbar und könne nicht mit Auflagen versehen werden, weshalb diesbezüglich keine milderen Mittel vorliegen würden. Mit Verweis auf das Verwaltungsgericht Köln (B.v. 16.1.2014 – 7 L 2009/13) seien Untersuchungsdokumentationen nicht ausreichend, um ein Fehlverhalten künftig auszuschließen und eignen sich zudem nicht, dem bei der Bevölkerung hervorgerufenen Vertrauensverlust zu begegnen.

Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „wegen des Verdachts einer Straftat“ sei es gefestigte Rechtsprechung, dass die Behörde nicht selbst Beweis erheben oder in eine Amtsermittlung eintreten müsse. Es sei vorrangige Aufgabe der Strafgerichte die Frage der Schuld zu beurteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die insbesondere die Anklageschrift gegen den Antragsteller (Staatsanwaltschaft …, Az.: …) sowie die von der Kriminalpolizei … durchgeführten Zeugenvernehmungen (Az.: …) enthalten, zu dem streitgegenständlichen Verfahren verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag (I.) ist unbegründet (II.).

I.

Der Antrag ist zulässig.

Die erkennende Kammer geht in einer Gesamtschau mit der ebenfalls erhobenen Klage (AN 4 K 18.00493) davon aus, dass sich das vorläufige Rechtsschutzziel auf die Ziffern 1., 2., 4. und 6. des Tenors des angegriffenen Bescheids bezieht.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist gem. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig, da die Regierung … gem. § 12 Abs. 4 Satz 1 BÄO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr.... HeilBZustV für den Vollzug der Bundesärzteordnung in den Regierungsbezirken … zuständig ist und es daher entscheidend auf den Sitz bzw. Wohnsitz des Antragstellers in … ankommt.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erweist sich jedoch insgesamt als unbegründet.

Die Begründung des Sofortvollzuges entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO (1.) und der Rechtsbehelf in der Hauptsache hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg (2.).

1. Die im angefochtenen Bescheid angegebene Begründung für die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1. und 2. des Bescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Das in § 80 Abs. 3 VwGO normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht nur formeller Natur. Es bedarf insoweit einer schlüssigen, konkreten Auseinandersetzung im Einzelfall unter substantiierter Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung und damit zum Gebrauch der Anordnungsmöglichkeit aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geführt haben (BayVGH vom 17.9.1982, BayVBl 1982, 756). Zweck der Begründung ist dabei, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 84). Die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO dürfen jedoch nicht überspannt werden (OVG RhPf, B.v. 3.4.2012 – 1 B 10136/12 – juris Rn. 13). Erst bei der umfassenden vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich im Sinne des objektiven Rechts und der Interessen der Beteiligten vollständig zutreffend sind.

Der Antragsgegner hat vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im streitgegenständlichen Bescheid damit begründet, dass der Schutz der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und der abstrakte Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Arztes bezweckt seien. Die weitere Begründung der Sofortvollzugsanordnung setzt sich mit den Besonderheiten des streitgegenständlichen Falles auseinander und ist nicht lediglich schematisch erfolgt. Insbesondere hat der Antragsgegner durch die Formulierung auf den Seiten 14 ff. des streitgegenständlichen Bescheides berücksichtigt, dass die sofortige Vollziehung einen selbstständigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 GG des Antragstellers darstellt und dessen Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verkürzt. Dem formellen Begründungserfordernis wurde damit unabhängig davon Rechnung getragen, inwieweit die Begründung inhaltlich zu tragen vermag.

Dem angeordneten Sofortvollzug steht auch nicht entgegen, dass das so umschriebene Vollzugsinteresse letztlich mit dem Interesse am Erlass der getroffenen Anordnung identisch ist. Dies ist ausnahmsweise dann nicht zu beanstanden, wenn der mit dem Verwaltungsakt angestrebte Gesetzeszweck ohne Vollzugsanordnung nicht erreicht werden kann, was im Gefahrenabwehrrecht stets in Betracht zu ziehen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 92, 98). So verhält es sich auch hier, da der mit der BÄO bezweckte Schutz der Patienten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Arztes nicht erreichbar wäre, müsste die Aufsichtsbehörde zunächst die Bestandskraft einer auf § 6 BÄO gestützten Anordnung abwarten.

Zudem wurde dem Antragsteller mit dem Schreiben vom 9. Januar 2018 die Möglichkeit eröffnet, sich neben dem Ruhen der Approbation auch zur sofortigen Vollziehung zu äußern. Demnach wäre sogar dem Erfordernis von Art. 28 BayVwVfG (sofern man dessen analoge Anwendung bejahen würde) in ausreichender Weise Rechnung getragen worden.

Hinsichtlich Ziffer 4. und 6. des Bescheides entfällt die aufschiebende Wirkung bereits kraft Gesetzes (Art. 21a BayVwZVG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), so dass es diesbezüglich keiner Begründung des Sofortvollzuges bedurfte.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Fall des angeordneten Sofortvollzuges (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht hat hierbei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 146). Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht stets das alleinige Indiz für oder gegen den gestellten Antrag. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus die Bedeutung der sofortigen Vollziehung für die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers besonders zu würdigen.

Dies zugrunde gelegt, ist der in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Bescheid (2.1.) zur Anordnung des Ruhens der Approbation rechtmäßig (2.2.) und auch nach einer Gesamtinteressenabwägung müssen die Interessen des Antragstellers trotz eines schweren Eingriffs in Art. 12 GG im Ergebnis diesbezüglich zurückstehen (2.3). Auch die getroffenen Nebenentscheidungen, namentlich die Herausgabe der Approbationsurkunde (2.4.), die Androhung eines Zwangsgeldes (2.5.) und die Erhebung von Kosten (2.6.) sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig, weshalb der Antrag insgesamt abzulehnen war.

2.1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, da insbesondere eine Anhörung erfolgte.

Die Regierung von … ist gem. § 1 Abs. 1 Nr.... HeilBZustV für den Vollzug der Bundesärzteordnung in den Regierungsbezirken … zuständig und aufgrund des Sitzes bzw. Wohnsitzes des Antragstellers in … zuständige Behörde.

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. Januar 2018 mit, dass er beabsichtige das Ruhen der Approbation zu verfügen. Zur Begründung wurde auf die dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten verwiesen. Das Schreiben stellt eine Anhörung im Sinne des Art. 28 BayVwVfG dar und war im Betreff auch als solches bezeichnet. Dem Antragsteller wurde so die Möglichkeit eröffnet, sich zu den erhobenen Vorwürfen sowie dem beabsichtigten weiteren Vorgehen zu äußern, wovon er durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten auch Gebrauch gemacht hat. Sinn und Zweck der Norm wurde daher genügt. Die von dem Antragsteller behauptete Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 103 Abs. 1 GG) und der geltend gemachte Begründungsmangel liegen daher nicht vor. Inwieweit das in dem Schreiben vom 20. Februar 2018 erfolgte Vorbringen gewürdigt wurde, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.

2.2. Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Da somit ein Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg hätte, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO diesbezüglich abzulehnen.

Wegen § 6 Abs. 2 BÄO ist für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (OVG Saarland, U.v. 29.11.2005 – 1 R 12/05 – juris Rn. 61), hier also der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Bereits die Anordnung des Ruhens der Approbation ist eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots, durch die schwerwiegend in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass schon die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist und daher bereits strenge Anforderungen an den Erlass der Grundverfügung zu stellen sind (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 34). Der Antragsgegner hat dies berücksichtigt (S. 9 f. des Bescheides).

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO sind nach der Überzeugung der Kammer erfüllt (2.2.1.). Zudem leidet der Bescheid nicht an Ermessensfehlern und auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt (2.2.2.).

2.2.1. Für die Anordnung ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO die einschlägige Rechtsgrundlage. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist.

a. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Voraussetzung, dass der Arzt die ihm vorgeworfene Straftat mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen hat (BayVGH, B.v. 26.7.2010 – 21 CS 10.1334 – juris Rn. 7). In diesem Zusammenhang ist es nicht von Relevanz, dass der Bejahung oder Verneinung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen Ausgang des Strafprozesses immanent ist. Denn das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen (OVG Saarland, U.v. 29.11.2005 – 1 R 12/05 – juris Rn. 83). Vor diesem Hintergrund besteht der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz gem. Art. 24 BayVwVfG bzw. ein Begründungsmangel gem. Art. 39 BayVwVfG nicht.

Allerdings sind an den strafrechtlichen Vorwurf strenge Anforderungen zu stellen. Der Verdacht einer Straftat muss sich bereits so konkretisiert haben, dass die Gründe, die ein weiteres Zuwarten ausschließen, in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen; die Straftat muss vom Deliktscharakter, von der Begehungsweise oder von den Tatfolgen her gravierend und die Anordnung des Ruhens der Approbation zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten sein (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 21; OVG NRW, B.v. 19.7.2013 – 13 A 1300/12 – juris Rn. 8).

Die Staatsanwaltschaft … hat gegen den Antragsteller Anklage wegen sexueller Belästigung in drei Fällen und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in vier Fällen, in zwei Fällen mit Vergewaltigung, in einem dieser Fälle mit Körperverletzung, erhoben.

Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungsergebnisse hat sich der strafrechtliche Verdacht so weit verdichtet, dass bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wegen der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte verurteilt werden wird. Diese Einschätzung stützt das Gericht maßgeblich auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … sowie die bei der Kriminalpolizei … erfolgten Zeugenaussagen. Den dort gegen ihn erhobenen Vorwürfen ist der Antragsteller im Übrigen im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht entgegengetreten.

Bezüglich einer ehemaligen noch minderjährigen Auszubildenden, Frau …, hat der Antragsteller dieser in offenbar sexuell bestimmter Weise nach dem 9. November 2016 zweimal auf das Gesäß geschlagen. Zudem hat er sie in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 3. August 2017 in offenbar sexuell bestimmter Weise entgegen ihren Willen auf den Nacken geküsst und bei einer Untersuchung mit einem Stethoskop aufgrund einer fiebrigen Erkältung, mithin also in einem Arzt-Patienten-Verhältnis, deren Brust mit der ganzen Hand berührt. Ohne erkennbare medizinische Notwendigkeit wurde vom Antragsteller, einem Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie, mithin also nicht einem Urologen bzw. Gynäkologen, bei der ehemaligen Auszubildenden eine Ultraschalluntersuchung an Blase und Gebärmutter durchgeführt (S. 2 der Anklageschrift; Bl. 7 der Behördenakte).

Hinsichtlich einer weiteren ehemaligen volljährigen Auszubildenden, Frau …, führte der Antragsteller in der Zeit vom 30. März 2016 bis Januar/Februar 2017 im Rahmen einer vorgeblichen Studie gegen Zahlung von 25,00 EUR pro Untersuchung ebenfalls Ultraschalluntersuchungen durch, wobei es zu sexuellen Übergriffen auf die Auszubildende kam. Der Antragsteller hat dabei auch seinen Finger in zwei Fällen in die Scheide der Auszubildenden eingeführt. Zudem ließ er eine Ultraschalluntersuchung nach seinen Vorgaben an sich durch die Auszubildende durchführen, unter anderem auch in seinem Intimbereich. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller laut Anklageschrift seine Taten teilweise Freitag nachmittags oder an Samstagen beging, da zu diesen Zeiten keine weiteren Personen anwesend waren, die der Auszubildenden zu Hilfe kommen könnten (S. 3 f. der Anklageschrift; Bl. 7 f. der Behördenakte).

Eine ehemalige Mitarbeiterin gab zudem an, dass auch sie einmal eine Prostatauntersuchung mit dem Ultraschallgerät unweit des Schambereichs des Antragstellers durchführte (S. 6 des Schlussberichts vom 15.9.2017; Bl. 96 der Behördenakte). Nach Angabe der beiden Auszubildenden habe der Antragsteller oft gezielt jüngere und attraktive Patientinnen behandelt, obwohl es nicht „seine“ Patientinnen waren (S. 5 des Maßnahmeberichts der Kriminalpolizei vom 5.8.2017; Bl. 81 der Behördenakte). Erschwerend kommt hinzu, dass weitere Zeugen, unter anderem eine für die Praxisorganisation und Abrechnung zuständige Angestellte, bestätigten, dass eine der ehemaligen Auszubildenden während des Spätdienstes der anderen ehemaligen Auszubildenden freiwillig in der Praxis geblieben sei, um weitere Übergriffe zu verhindern (S. 8 der Anklageschrift; Bl. 10 der Behördenakte). Weitere Zeugen geben an, dass der Antragsteller sexuell eingefärbte Scherze gemacht habe. Durch einen Mitgesellschafter der Praxisgemeinschaft wurde ein Schlag des Antragstellers auf das Gesäß einer Auszubildenden beobachtet (S. 13 des Maßnahmeberichts der Kriminalpolizei vom 5.8.2017; Bl. 103 der Behördenakte). Eine Zeugin berichtete, dass sie mehrmals beobachtet habe, dass der Antragsteller den Auszubildenden auf das Gesäß schlug und sie zudem einmal in der Umkleide war, als der Antragsteller hineinkam und einer lediglich mit einem Tanga bekleideten Auszubildenden an die Unterhose griff und fragte, ob das ihr Bikini sei (S. 10 des Maßnahmeberichts der Kriminalpolizei vom 5.8.2017; Bl. 100 der Behördenakte). Der Antragsteller sei wohl häufiger in der Umkleide aufgetaucht, wenn sich die Auszubildenden umgezogen haben (S. 5 des Maßnahmeberichts der Kriminalpolizei vom 5.8.2017; Bl. 95 der Behördenakte).

Der Antragsteller ist den Vorwürfen, wie bereits ausgeführt, bisher inhaltlich nicht entgegengetreten. Gemäß der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … vom 4. Dezember 2017 haben die ehemaligen Auszubildenden ihre Aussagen widerspruchsfrei und unter Benennung zahlreicher Details abgegeben (S. 7 f. der Anklageschrift; Bl. 9 f. der Behördenakte). Die erkennende Kammer sieht keinen Anlass, diese Aussagen im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unglaubwürdig einzustufen, zumal die beiden Auszubildenden unabhängig voneinander berichteten, dass es zu sexuellen Handlungen ihnen gegenüber kam und die Schilderungen auch hinsichtlich deren Abläufe Parallelitäten aufwiesen (S. 2 ff. des Maßnahmeberichts der Kriminalpolizei vom 5.8.2017; Bl. 78 ff. der Behördenakte). Zu den Übergriffen kam es auch anlässlich der Untersuchung einer fiebrigen Erkältung bzw. von Blutdruck-/Kreislaufbeschwerden (S. 4 f. des Maßnahmeberichts der Kriminalpolizei vom 5.8.2017; Bl. 80 f. der Behördenakte), so dass auch ein Arzt-Patienten-Verhältnis vorlag, was der anwaltliche Vertreter des Antragstellers im vorliegenden Fall verkennt.

Nach einer summarischen Prüfung besteht daher aus Sicht der erkennenden Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Dabei handelt es sich auch um mehrere gravierende Taten, die noch dazu gegenüber einer Minderjährigen begannen wurden unter Ausnutzung des bestehenden Ausbildungsverhältnisses, sowie seiner ärztlichen Stellung.

Hinsichtlich des Vorbringens des Antragsstellers auf die mit Freisprüchen abgeschlossenen Strafverfahren gegen die Moderatoren … und … sowie die Presseerklärung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e.V., wonach bei Vergewaltigungen nur in 8,4% der Fälle eine strafrechtliche Verurteilung erfolge, ist anzumerken, dass diese keinen konkreten Bezug zu dem hier vorliegenden Fall haben und die Regierung von … wegen § 6 Abs. 2 BÄO bei neueren Erkenntnissen die Anordnung aufzuheben hat. Auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung kann sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Zwar hat die Behörde zu bedenken, dass die Unschuldsvermutung eine besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzips ist, das verlangt, dass dem Betroffenen in einem justizförmigen Verfahren, das eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen und bis zum Nachweis der Schuld seine Unschuld vermutet wird. Allerdings heißt das nicht, dass das Prinzip der Unschuldsvermutung vor einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung es generell verbietet, bereits an den Verdacht einer näher qualifizierten Straftat berufsrechtliche Maßnahmen zu knüpfen (VG Augsburg, B.v. 17.4.2012 – Au 2 S 12.360 – juris Rn. 17). Die Verwaltungsbehörden und -gerichte sind daher nicht grundsätzlich gehindert, die in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel – auch schon vor einer Verurteilung – einer eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Grundlagen für approbationsrechtliche Maßnahmen ergeben. Dies gilt uneingeschränkt auch für Akten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das nicht zur Anklageerhebung geführt hat, weil insoweit ein gesetzliches Verwertungsverbot nicht besteht (BVerwG, B.v. 28.4.1998 – 3 B 174.97 – juris Rn. 4), und deshalb erst recht für Erkenntnisse aus einem Ermittlungsverfahren, in dem – wie hier – Anklage erhoben wurde. Eine strafrechtliche Verurteilung mit einer umfassenden Beweisaufnahme ist daher entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht erforderlich.

b. Die dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten begründen auch dessen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

aa. Unzuverlässigkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist gegeben, wenn der Arzt nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seine beruflichen Pflichten als Arzt zuverlässig erfüllen wird (BVerwG, B.v. 2.11.1992 – 3 B 87/92 – juris Rn. 16). Dies bedeutet, dass sich aus der Straftat, derer der betroffene Arzt verdächtigt wird, im Wege der Prognose darauf schließen lassen muss, dass der Betroffene in Zukunft seinen beruflichen Pflichten nicht mehr vollumfänglich nachkommen wird. Zur ordnungsgemäßen Ausübung des ärztlichen Berufes gehören gerade ein fachlich beanstandungsfreies Handeln und auch die Pflicht, im Rahmen der Tätigkeit als Arzt Strafverstöße, vor allem berufsspezifische Strafdelikte, zu unterlassen. Unter Berücksichtigung der besonders einschneidenden Bedeutung der behördlichen Entscheidung im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG kommt als Prognosebasis jedoch nicht jede Straftat in Betracht. Vielmehr muss die Straftat, derer der Arzt verdächtigt wird, gravierend bzw. von einigem kriminellem Gewicht sein (VG Augsburg, U.v. 1.12.2016 – Au 2 K 16.578 – juris Rn. 25). Maßgeblich ist dafür die jeweilige Situation des Arztes im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, B.v. 9.11.2006 – 3 B 7.06 – juris Rn. 10, zu einem Widerruf der Approbation) sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (BVerwG, U.v. 27.10.2010 – 3 B 63.10 – juris Rn. 4).

Die dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten wurden gegenüber Auszubildenden begangen. Dabei hat der Antragsteller nicht nur den Umstand ausgenutzt, dass die Auszubildenden in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Antragsteller standen, sondern auch im Rahmen von medizinisch Untersuchungen sowie einer angeblichen Studie die Straftaten begangen. Demnach befanden sich die Auszubildenden auch in einer Patientensituation. Von einem Arzt ist jedoch zu erwarten, dass er das sexuelle Selbstbestimmungsrecht seiner Auszubildenden (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG) und Patienten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns: Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte des Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.) respektiert und diesbezüglich alles unterlässt, was strafrechtliche Relevanz hat. Im Fall des Antragstellers kommt erschwerend hinzu, dass er gezielt auf Momente gewartet hat, in denen keine weiteren Personen in der Praxis anwesend waren und eine Auszubildende noch minderjährig und damit besonders schutzbedürftig war. Die dem Antragsteller vorgeworfenen mehreren Straftaten, die sich zudem über einen längeren Zeitraum von 1,5 Jahren erstreckt haben, erlauben daher die Prognose, dass der Antragsteller auch künftig gegenüber Beschäftigten sexuell übergriffig werden könnte, v.a. wenn sich diese alleine mit dem Antragsteller in der Praxis aufhalten. Zudem weisen die Straftaten einen eindeutigen Berufsbezug auf. Zwar kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass der Antragsteller gegenüber anderen Patientinnen übergriffig wurde, jedoch wurde von einer Zeugin angegeben, dass der Antragsteller gezielt jüngere und attraktivere Patientinnen behandelte. Da der Antragsteller Kardiologe ist und somit auch Untersuchungen im Brustbereich durchführen muss, kann im Rahmen einer summarischen Prüfung und der diesbezüglichen Prognoseentscheidung nicht sicher ausgeschlossen werden, dass es auch zu Übergriffen auf Patientinnen kommen könnte, insbesondere wenn diese noch jünger sind und sich daher eventuell nicht gegen Übergriffe wehren können.

Der Antragsgegner hat sich hiermit auch auseinandergesetzt (S. 10 des Bescheides). Folglich liegt das von dem Antragsteller geltend gemachte Begründungsdefizit gem. Art. 39 BayVwVfG nicht vor. Der Antragsteller ist daher als unzuverlässig anzusehen.

bb. Unwürdigkeit i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO ist zu bejahen, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG, B.v. 9.1.1991 – ist 3 B 75/90 – juris Rn. 3).

Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Der Tatbestand stellt nicht auf den zufälligen Umstand ab, inwieweit das Fehlverhalten des Arztes in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (BVerwG, B.v. 28.1.2003 – 3 B 149.02 – juris Rn. 4).

Die erkennende Kammer erachtet den Antragsteller auch als unwürdig im Sinne der vorstehenden Ausführungen. Gerade Kardiologen müssen Untersuchungen vornehmen, die einen engen Kontakt zum Patienten erfordern, wie das Abhören des Brustbereichs oder auch Untersuchungen mit dem Ultraschall. Gerade weibliche Patientinnen erwarten deshalb von dem behandelnden Arzt, dass dieser sie allein aus medizinischer Erforderlichkeit heraus untersucht, ohne dabei sexuelle Absichten zu verfolgen. Wenn ein Arzt mehrfach gegenüber Auszubildenden sexuell übergriffig wird, so ist dies ein Umstand, der die Unwürdigkeit des Arztes begründet. Die Berufsunwürdigkeit kann sich sowohl aus einem Verhalten gegenüber Patienten als auch aus einem sonstigen beruflichen oder sogar außerberuflichen Verhalten ergeben. Im vorliegenden Fall fanden die Übergriffe anlässlich einer vorgeblichen Studie bzw. bei ärztlichen Untersuchungen einer fiebrigen Erkältung statt. Es liegt daher eindeutig ein Berufsbezug vor, wobei sich die Auszubildenden auch in einem Patientenverhältnis befanden. Die Unwürdigkeit wäre aber selbst dann gegeben, wenn man der Auffassung nicht folgen würde, dass die Auszubildenden auch mit Patientinnen gleichzusetzen seien. Inwieweit die Verfehlungen wiederholt stattfinden oder öffentlich bekannt werden, ist nicht erheblich (OVG Hamburg, U.v. 11.4.2017 – 6 Bf 81/15.HBG – juris Rn. 239). Bei Vorliegen einer Straftat nach § 174c StGB, wie hier vorliegend, kann im Übrigen ohne weiteres von einer Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ausgegangen werden (VG Köln, B.v. 16.1.2014 – 7 L 2009/13 – juris Rn. 26; OVG SH, U.v. 15.7.2003 – 8 ME 96/03 – juris Rn. 12).

2.2.2. Mit Rücksicht auf die erhebliche Verurteilungswahrscheinlichkeit, die Schwere des Delikts, seinen engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und den hohen Rang der vor potentiellen künftigen Verletzungen zu schützenden Rechtsgüter erweist sich die seitens des Antragsgegners getroffene Anordnung des Ruhens der Approbation als ermessensfehlerfrei, insbesondere als verhältnismäßig.

Eine Anordnung auf Grundlage von § 6 Abs. 1 BÄO muss in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgen. Das Gericht kann die Ermessensausübung lediglich im Rahmen des § 114 VwGO prüfen. Im Rahmen einer summarischen Prüfung konnten keine Ermessensfehler festgestellt werden. Der Antragsgegner hat erkannt und im Bescheid explizit ausgeführt, dass ihm ein Ermessen im Sinne des Art. 40 BayVwVfG zusteht.

Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und an der Gewährleistung des Patientenschutzes das konkrete Interesse des Antragstellers an der Ausübung seines Berufes überwiegt, auch wenn die Ruhensanordnung in die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit eingreift. Der abstrakte Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte und der individuelle Schutz der Patientinnen und Angestellten verlangen es, einen Arzt, der sich aufgrund des begründeten Verdachts, unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses des sexuellen Missbrauchs von Patientinnen als berufsunwürdig und -unzuverlässig zeigt, von der Ausübung des ärztlichen Berufs vorläufig fernzuhalten. Ein milderes, zur Erreichung des mit der Ruhensanordnung verfolgten Ziels gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Die ärztliche Approbation berechtigt ihren Inhaber stets zur uneingeschränkten ärztlichen Berufsausübung. Die Approbation ist daher bedingungsfeindlich, so dass entgegen der Auffassung des Antragstellers der Erlass von Auflagen zur Approbation nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 9.12.1998 – 3 C 4/98 – juris Rn. 22 ff.). Eine andere Auffassung würde gegen § 2 BÄO verstoßen. Nach § 2 Abs. 1 BÄO bedarf der Approbation als Arzt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will. Als Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne dieser Bestimmung definiert § 2 Abs. 5 BÄO die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Hiernach berechtigt die Approbation zur dauernden und uneingeschränkten Ausübung der Heilkunde am Menschen unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin. Die durch die Approbation verliehene Berechtigung ist somit unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen nicht zugänglich. Anderes gilt lediglich für eine Erlaubnis nach § 10 BÄO. Der Antragsgegner hat sich im Übrigen auch mit diesen Gesichtspunkten auseinandergesetzt und insbesondere ausgeführt, dass die angebotenen Selbstbeschränkungen nicht kontrollierbar seien (S. 12 des Bescheides), weshalb jedenfalls eine inhaltliche Auseinandersetzung damit erfolgte. In diesem Zusammenhang vom Antragsteller angeführte Untersuchungsdokumentationen und eine Hinzuziehung von Angestellten schließen im Übrigen die Möglichkeit eines weiteren Fehlverhaltens bei einer fortgesetzten ärztlichen Tätigkeit nicht hinreichend aus und eigenen sich nicht dazu, dem Vertrauensverlust zu begegnen. Auch erfolgte eine Auseinandersetzung mit milderen Mitteln und dem Antragsteller wurde, ohne dass dies jedoch in den Tenor aufgenommen wurde, die Möglichkeit eröffnet, einen anderen Arzt gemäß § 6 Abs. 4 BÄO zu beauftragen. Demnach ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Nach summarischer Prüfung ist somit die Anordnung des Ruhens der Approbation als rechtmäßig anzusehen. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragsstellers ist daher nicht gegeben.

2.3. Hiervon ausgehend ist das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers daran, von einer Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Dies gilt auch angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei berufsrechtlichen Maßnahmen (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 19 ff.).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation ist als Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl zu qualifizieren. Sie stellt einen selbständigen Eingriff dar, der eine eigenständige Prüfung am Maßstab dieser Verfassungsnorm erfordert. Ein präventives Berufsverbot ist nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die zu Grunde liegende Verfügung rechtmäßig ist und das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht dabei für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. für Dritte befürchten lässt. Hierfür müssen konkrete Tatsachen vorliegen.

Als überwiegende öffentliche Belange kommen hier neben dem Schutz von weiblichen Beschäftigen und Patientinnen hinsichtlich deren Recht auf körperliche Unversehrtheit (2.3.1.) auch das im Verfassungsrang stehende Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung (OVG SH, B.v. 21.5.2013– 8 LA 54/13 – juris Rn. 12) und der Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte in Betracht (2.3.2.). Auch eine Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (2.3.3.).

2.3.1. Die Anordnung eines Sofortvollzuges ist bereits nicht mehr erforderlich und muss daher unterbleiben, wenn schon der strafrechtliche Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt. Zudem sind auch Selbstbeschränkungen des Antragstellers zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 26 f.). Diese Voraussetzungen liegen aus Sicht der erkennenden Kammer jedoch nicht vor.

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass derzeit keine Auszubildende von der Praxisgemeinschaft GbR beschäftigt wird. Zudem wurde durch die Gesellschafter der Praxisgemeinschaft GbR mit Schreiben vom 7. Februar 2018 versichert, dass auch keine Einstellung einer Auszubildenden vor Abschluss des Strafverfahrens gegen den Antragsteller erfolgen wird. Weiterhin ließ der Antragsteller durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom 9. März 2018 im Rahmen einer Selbstbeschränkung erklären, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Strafverfahrens (Az.: …) keine weiblichen Patientinnen mehr körperlich untersuchen werde.

Eine derartige Selbstbeschränkung lässt zwar nicht per se das Erfordernis eines Sofortvollzuges entfallen, jedoch ist diese zu berücksichtigen und nur mit einer entsprechenden Begründung überwindbar.

Im Falle des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass die ihm zur Last gelegten Straftaten gegenüber Auszubildenden vorgenommen wurden. Da solche derzeit nicht mehr beschäftigt werden, könnte dies grundsätzlich das Erfordernis eines Sofortvollzuges entbehrlich machen. Allerdings würde man dabei verkennen, dass der Antragsteller auch durch eine Angestellte Untersuchungen an sich selbst vornehmen ließ (die Angestellte führte nach Vorgabe des Antragstellers eine Prostatauntersuchung an ihm mit einem Ultraschallgerät durch; Bl. 96 der Behördenakte). Aufgrund dieser Aussage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auch gegenüber anderen weiblichen Angestellten übergriffig wird, insbesondere wenn der Antragsteller mit diesen alleine in der Praxis ist. Da die Geschädigten minderjährig bzw. erst kurze Zeit volljährig waren, scheint der Antragsteller ein Interesse an jüngeren Frauen zu haben. Diesbezüglich wäre es aber auch möglich, dass eine junge Arzthelferin eingestellt wird, die ihre Ausbildung bereits abgeschlossen hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Selbsterklärung, vorerst keine Auszubildenden mehr einzustellen, nicht geeignet einer Wiederholungsgefahr zu begegnen. Weiter muss berücksichtigt werden, dass der Antragsteller im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen an bzw. vorgeblichen Studien mit den Auszubildenden – die Auszubildenden standen damit Patienten gleich – mehrfach strafrechtlich relevante sexuelle Handlungen vornahm und somit aus Sicht der erkennenden Kammer aufgrund der entsprechenden Zeugenaussagen ausreichende Tatsachen vorliegen, die gleichwohl einen Sofortvollzug rechtfertigen, da insbesondere aufgrund der mehrfachen Tatbegehungen eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, da es sich nicht lediglich um ein „Augenblickversagen“ handelte, sondern den Taten ein planvolles und zielgerichtetes Handeln zugrunde lag. Diesbezüglich ist auch zu bedenken, dass nach den vorliegenden Aussagen (Bl. 81 der Behördenakte) der Antragsteller gezielt junge und attraktive Patientinnen untersucht habe, was ebenfalls einen Grund darstellt, von weiteren Übergriffen auszugehen. Hieran wird aus Sicht der erkennenden Kammer auch nichts geändert, wenn der Antragsteller gemäß der Selbstbeschränkung vom 9. März 2018 ausschließlich männliche Patienten behandeln würde. Aus Sicht der Kammer ist eine derartige Einschränkung in dem Berufsalltag nicht umsetzbar. Gerade im Falle von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen kann nicht sichergestellt werden dass der Antragsteller auch weibliche Patienten untersuchen muss, insbesondere wenn es sich um medizinische Notfälle handelt. Hieran würde im Übrigen auch nichts geändert, wenn dem Antragsteller bei der Untersuchung von weiblichen Patienten eine weitere Person zur Aufsicht zur Seite gestellt würde. Auch eine derartige Einschränkung erscheint nicht praktikabel umsetzbar, da eine entsprechende dauerhafte Anwesenheit aus Sicht der erkennenden Kammer nicht möglich und kontrollierbar ist sowie von Patientinnen aus Gründen der Diskretion oder Scham gegebenenfalls auch abgelehnt werden könnte (eine derartige Möglichkeit bejahend: VG Augsburg, B.v. 17.4.2012 – Au 2 S 12.360 – juris Rn. 24; ablehnend: VG Arnsberg, B.v. 6.12.2012 – 7 L 790/12 – juris Rn. 40).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen liegt aus Sicht der erkennenden Kammer eine konkrete Gefahrenlage vor, die auf konkreten Tatsachen beruht und somit einer Anordnung des Sofortvollzuges nicht entgegensteht. Hiermit wird der Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts und der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 GG von Mitarbeiterinnen und Patientinnen sichergestellt. Für eine Verhaltensänderung des Antragstellers ist auch nichts ersichtlich.

2.3.2. Hinzu kommt, dass der Schutz der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und das unverzichtbare Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Arztes, das ebenfalls ein relevantes Schutzgut ist, als Grund für die Anordnung des Sofortvollzuges vorliegen.

Wie bereits festgestellt wurde, ist der Antragsteller aus Sicht der erkennenden Kammer unwürdig für den ärztlichen Beruf. Der Antragsteller hat erhebliche kriminelle Energie dafür aufgewendet, sexuelle Handlungen an den Auszubildenden vorzunehmen, ohne dass zu den maßgeblichen Zeitpunkten weitere Personen anwesend waren, die helfend hätten eingreifen können. Die Taten erfolgten unter dem Deckmantel einer ärztlichen Behandlungssituation und somit unter Ausnutzung des ärztlichen Vertrauensverhältnisses. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, dass ein Arzt trotz Begehung wiederholter Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die noch dazu einen eindeutigen Berufsbezug aufweisen, nicht weiter praktizieren kann, bis eine rechtskräftige Entscheidung über das Ruhen der Approbation getroffen wurde. Damit wird gleichzeitig reflexartig das Persönlichkeitsrecht anderer Patientinnen geschützt und zwar unabhängig von einem konkreten Übergriff, denn die Patientinnen können sich mangels direkter Kenntnis regelmäßig nicht für oder gegen den einschlägig auffällig gewordenen Arzt entscheiden. Daher kann, wie auch der Antragsgegner in seinem Bescheid ausgeführt hat (S. 12 des Bescheides), die sofortige Vollziehung zum Schutz der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung und dem unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Arztes angeordnet werden.

2.3.3. Auch eine Folgenabwägung spricht nicht gegen die Anordnung eines Sofortvollzuges. Bei der Folgenabwägung sind die konkreten Nachteile für die Allgemeinheit bei einem Aufschub des Vollzugs, wenn sich die Anordnung des Ruhens der Approbation nachträglich als rechtmäßig erweist, den konkreten Folgen des Sofortvollzugs für den Beschwerdeführer, wenn sich die Ruhensanordnung nachträglich als rechtswidrig erweisen sollte, gegenüber zu stellen. Im letztgenannten Fall würde es sich aber gerade nicht um die Folgen eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers handeln, sondern um die Folgen einer Fehlentscheidung der Behörde (BVerfG, B.v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – juris Rn. 31).

Würde der Sofortvollzug unterbleiben, könnte der Antragsteller weiterhin Patientinnen und Patienten untersuchen und hätte somit die Möglichkeit, diesen bzw. weiblichen Angestellten gegenüber sexuell übergriffig zu werden. Es stünde somit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und 2 GG und damit von überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern im Raum. Hieran würden auch die erklärten Selbstbeschränkungen nichts ändern (s.o.). Da aber aufgrund der Mehrzahl von Übergriffen aus Sicht des Gerichts eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit weiteren Übergriffen zu rechnen ist, erscheint es dringend notwendig, Patientinnen kurzfristig zu schützen. Auch gebietet der Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Berufsstand des Arztes, dass das Ruhen der Approbation sofort vollziehbar ist, da andernfalls das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit erheblichen Schaden erleiden könnte.

Für den Antragsteller hätte eine rechtswidrige Ruhensanordnung zur Folge, dass er seinem Beruf als Kardiologe nicht mehr nachgehen könnte. Dies hätte zur Folge, dass er den von ihm gewählten Beruf als Arzt, für den er sich nach Absolvierung eines entsprechenden Studiums entschieden hat, nicht mehr ausüben dürfte. Dies stellt einen deutlichen Eingriff in Art. 12 GG dar und hätte zudem zur Folge, dass der Antragsteller finanzielle Einbußen erleiden würde. Zudem könnte der Antragsteller bei Bekanntwerden der ihm vorgeworfenen Taten einen schlechten Ruf erleiden. Allerdings ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller kein Einzelarzt ist, sondern seine Tätigkeit in einer Praxisgemeinschaft GbR ausübt. Gemäß dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag sind alle Einnahmen der Gesellschafter Einnahmen der Gesellschaft, § 14 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag. Gewinn und Verlust werden entsprechend der Beteiligungen am Vermögen der Gesellschaft verteilt, § 16 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag. Somit hätte der Antragsteller selbst im Falle der Aufgabe seiner Tätigkeit als Arzt zunächst weiterhin Zahlungsansprüche gegen die Praxisgemeinschaft GbR. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit einen weiteren Arzt einzustellen, § 6 Abs. 4 BÄO, was auch gemäß § 13 Nr. 1 Gesellschaftsvertrag möglich wäre. Evtl. müsste der Antragsteller die hierfür anfallenden Kosten tragen, jedoch stünden dem die Einnahmen aus § 14 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages gegenüber. Somit würde der Antragsteller zwar wirtschaftliche Nachteile, nicht aber einen vollständigen Ausfall von Einnahmen erleiden. Eine Existenzgefahr läge daher nicht vor und wurde auch nicht vorgetragen.

Vor diesem Hintergrund müssen die dem Antragsteller drohenden Nachteile gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Patienten und Patientinnen niedriger gewichtet werden, sodass die Anordnung des Sofortvollzuges im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der schwere Eingriff in die Berufsfreiheit muss vorliegend mit Blick auf die oben genannten Gründe zurückstehen. Auch in der Gesamtschau erscheint die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Blick auf die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers als gerechtfertigt.

2.4. Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung, dem Antragsgegner die Approbationsurkunde nach deren Einziehung auszuhändigen, begegnet wegen der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlage für das Herausgabeverlangen ist Art. 52 S. 1 und 2 BayVwVfG. Hiernach kann die Behörde eine Urkunde zurückfordern, die aufgrund eines Verwaltungsaktes, dessen Wirksamkeit aus einem anderen Grund als Rücknahme oder Widerruf nicht mehr gegeben ist, erteilt worden ist. Für die Anwendbarkeit der Norm ist es bereits ausreichend, wenn ein Sofortvollzug, wie hier im vorliegenden Fall, angeordnet wird (Falkenbach in BeckOK-VwVfG, Stand 1.1.2018, § 52 Rn. 6).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Wirksamkeit der Approbation des Antragstellers infolge der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung nicht mehr gegeben ist. Auf Rechtsfolgenseite hat der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und hiervon in zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht. Zutreffend begründet der Antragsgegner die Aufforderung zur Herausgabe damit, dass bei nicht erfolgender Rückgabe der Urkunde etwaige Missbrauchsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen bleiben. Die gesetzte Frist erscheint zudem angemessen.

2.5. Auch die in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgetragen. Wegen Art. 21a BayVwZVG war der Antrag so auszulegen, dass er sich auch gegen Ziffer 4. des Tenors richten soll und auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet war. Aus Sicht der erkennenden Kammer hat der Antragsgegner – ohne dies jedoch explizit zu erwähnen – das ihm zustehende Ermessen ausgeübt.

2.6. Die in Ziffer 6. des Bescheides festgesetzten Gebühren in Höhe von 400,00 EUR wurden seitens des Antragstellers nicht beanstandet und sind wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geeigneter Antragsgegenstand. Da die den Gebühren zugrundeliegenden Maßnahmen rechtmäßig sind, liegen keine Gründe vor, die Bedenken hinsichtlich der erhobenen Kosten begründen könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert bestimmt sich nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr.2 GKG i.V.m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs 2013 und wird gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 für das vorliegende Eilverfahren halbiert.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 01/12/2016 00:00

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von ... vom 10. März 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
published on 31/01/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im e
published on 11/04/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Hamburgischen Berufsgerichts für die Heilberufe vom 25. März 2015 aufgehoben. Dem Beschuldigten wird eine Geldbuße von 25.500,- Euro auferlegt. Außerdem wird ihm ein Verweis erteilt. Des
published on 16/01/2014 00:00

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Die Kammer geht davon aus, dass sich das vorläufige Rechtsschutzziel auch auf
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Annotations

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet die Behörde ihren Sitz hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. In den Fällen des § 14a Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Entscheidungen nach § 14a Abs. 4 Satz 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller das Medizinstudium nach § 14a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4 Satz 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen hat.

(3) Die Entscheidungen nach § 3 Absatz 1 bis 3, Absatz 6 Satz 3, § 10 Absatz 1 bis 3 und 5, § 10a Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 6 sowie nach § 14b trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll. Für das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ist die zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Die Länder können vereinbaren, dass die ihnen durch Satz 1 übertragenen Aufgaben von einem anderen Land oder von einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. § 10 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5 und 6 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Bei Ärzten, die den ärztlichen Beruf häufig wechselnd in ärztlich geleiteten Einrichtungen ausüben, trifft die Entscheidung nach Satz 1 die Behörde des Landes, in dem dem Arzt die Approbation erteilt worden ist. Sie übermittelt die Informationen nach § 10b Abs. 3 Satz 7. Satz 1 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 9.

(5) Die Entscheidung nach § 8 trifft die Behörde des Landes, die die Approbation zurückgenommen oder widerrufen hat.

(6) Die Meldung nach § 10b Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die Bearbeitung der Informationsanforderungen nach § 10b Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 10b Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach § 10b Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den ärztlichen Beruf ausübt.

(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Gesundheit.

(8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausbildende haben

1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind,
4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.

(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.