Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Juni 2015 - AN 1 K 15.00764

published on 23/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Juni 2015 - AN 1 K 15.00764
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Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zum 1.9.2015 zum Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache einstweilen zuzulassen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 6.179,58 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... 1974 geborene Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige und hat gemäß Zeugnis vom 5. September 2014 mit Platz ... von 8279 Teilnehmern erfolgreich das Auswahlverfahren für die Ausbildungsplätze in der öffentlichen Verwaltung und der Justiz (2. Qualifikationsebene) bestanden.

Die Antragstellerin ist alleinerziehend und hat ... Kinder (Geburtsjahre ..., ..., ..., ...,). Die mittlere Reife erreichte sie im Jahr 1990, daran anschließend absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr im Pflegeheim und eine Krankenpflegeausbildung, 1994 schloss sie die Ausbildung mit Staatsexamen als Krankenschwester ab. Seitdem war sie in verschiedenen Berufen tätig (unter anderem Krankenschwester, hauswirtschaftliche Leitung, Bäckereiverkäuferin, Leitung Fitnessstudio, Werbemittelzustellerin, Kurierfahrerin, Call Center Agent, Minijob im Versicherungsbüro). Hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeiten, deren Dauer und der jeweiligen Unterbrechungen nach Geburt der Kinder wird auf den Lebenslauf der Antragstellerin verwiesen (Blatt 45-46 d. A. zu AN 1 K 15.00530).

Nach dem Auswahlverfahren bewarb sich die Antragstellerin beim Bayerischen Landesamt für Steuern für eine Einstellung in die bayerische Finanzverwaltung als Steuersekretäranwärterin (Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 wurde ihr vom Bayerischen Landesamt für Steuern mitgeteilt, dass sie für einen Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, mit Einstellungstermin 1. September 2015 in Betracht komme. Sie wurde gebeten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu vereinbaren.

Dieses Vorstellungsgespräch erfolgte am 11. November 2014 beim Finanzamt ...-... Gesprächspartner waren Herr ..., Herr ... und Herr ... In der Niederschrift über das Vorstellungsgespräch sind zunächst Kategorien zur Bewertung in den Kategorien „+“ und „-“ vorgegeben. In den Kategorien „äußeres Erscheinungsbild“ und „nonverbales Kommunikationsverhalten“ wurde eine Eintragung mit „-“ vorgenommen und als Begründung angeführt: „die Bewerberin hat Übergewicht.“ bzw. „vermeidet manchmal den Blickkontakt“. In den Kategorien „Auftreten/Umgangsformen“, „sprachliche Ausdrucksfähigkeit“, „Verhalten während des Gesprächs“ wurde jeweils ohne Begründung „+“ angekreuzt. Auch in der Kategorie „Reaktion auf Nachfragen“ (Begründung: „klare und offene Antworten“) und „Einschätzung des sonstigen sozial kompetenten Verhaltens“ (Begründung: „alleinerziehende Mutter von ... Kindern im Alter von ...“) wurde jeweils das Feld „+“ angekreuzt. Nachfolgend werden im Freitext die Antworten der Bewerberin wie folgt zusammengefasst. Gründe für das Interesse an einer Tätigkeit in der Steuerverwaltung seien ihr Faible für Zahlen, sowie die Auswahlverfahren 2012 und 2014. Zu den Gründen für ihre Berufswechsel gehöre, dass die Tätigkeit als Krankenschwester sich stark negativ verändert habe („Akkord“), sowie dass sie aus familiären Gründen keinen Schichtdienst mehr leisten wollen würde. Als andere laufende Bewerbung habe sie das Verfahren bei der Stadt ... genannt, sie habe über Recherchen im Internet und einen JVA-Beschäftigten von dem Auswahlverfahren für die bayerischen Verwaltungen erfahren.

Daran anschließend enthält die Niederschrift folgendes Ergebnis: „der Bewerber/die Bewerberin erscheint für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer nicht geeignet [hier waren ankreuzbar „geeignet“ und „nicht geeignet“]. Begründung: Frau ... hat von 2000-2014 eine Vielzahl an Tätigkeiten ausgeübt, was eine gewisse Stetigkeit vermissen lässt. Zudem wird sie nach unserer Einschätzung aus Altersgründen, mit dem familiären Hintergrund (tägliche Heimfahrt geplant) und der Tatsache, dass sie bisher nichts mit Buchführung und Rechnungswesen zu tun hatte, sehr große Probleme mit dem Lernen und dem erfolgreichen Bestehen der Qualifikationsprüfung haben.“

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 wurde die Antragstellerin durch das bayerische Landesamt für Steuern zu einem Vorstellungsgespräch am 24. Februar 2015 im Landesamt für Steuern, Dienststelle ... eingeladen. An jenem Tag stellte sich die Antragstellerin zu einem persönlichen Gespräch vor, das mit RRin ..., StIin ... und StSin ... geführt wurde.

In einem Aktenvermerk vom 24. Februar 2015 wurden von Frau ... folgende Einschätzungen festgehalten:

„Nach einer kurzen Begrüßung wurde die Bewerberin nach ihren diversen Stationen im Lebenslauf befragt, s. a. Lebenslauf. Ihr ursprünglich erlernter Beruf der Krankenschwester lasse sich nicht mit ihren Kindern vereinbaren. Es gäbe auch kaum normale Stellen, nur auf Zeitarbeitsbasis. Derzeit gehe sie wieder nebenbei der Tätigkeit im Versicherungsbüro nach. Sie selbst wolle keine Selbstständigkeit wegen den Krankenversicherungsbeiträgen für die Kinder.

Auf die Frage was sie gerne mache, teilt uns Frau ... mit, dass sie meist mit den Kindern beschäftigt sei. Ein Kind sei im Internat. Außerdem mache sie noch etwas Sport zu Hause, gehe in die Bücherei und treffe sich mit Freunden.

Befragt nach ihren Stärken gab sie an eine hohe Auffassungsgabe zu haben. Ihre Kinder würden sagen eine Stärke sei, dass sie immer alles allein geschafft habe. Im Gegenzug dazu sei sie nicht so gut was die Hausarbeit angeht. Auch ihr Gewicht müsse sich noch verbessern.

Ursprünglich wollte die Bewerberin zur JVA. Dort sei sie aber dreimal durch den Test „gerasselt“. Daneben habe sie noch eine Bewerbung bei der Stadt ... laufen, allerdings sei sie da bisher nur auf der Reserveliste. Auf die Ausbildung zur Finanzwirtin aufmerksam geworden sei sie durch den Test beim Landespersonalausschuss da sie diesen ja schon öfter wegen der Bewerbungen bei der JVA gemacht habe. Warum sie die Ausbildung zur Finanzwirtin anstrebe begründete sie damit, dass Zahlenzusammenhänge und das mathematische ihr lägen. Es bleibt jedoch undurchsichtig wie sie nun genau von der JVA zur Finanzverwaltung kam.

Befragt nach ihrem Wunschberuf, völlig losgelöst von wirtschaftlichem Interesse gab sie an, dass sie früher gerne Musiklehrerin geworden wäre. Auch ihre letzte Tätigkeit habe ihr gefallen.

Auf die Frage welche Erwartungen Sie bzgl. Ihres künftigen Arbeitsplatzes habe, antwortete sie, dass die Arbeit wohl komplex sei und ein hohes Arbeitsaufkommen da sei. Damit verbunden sei dann wohl auch ein hoher Zeitdruck. Sie denke, dass man im Finanzamt zu zweit zusammenarbeite, aber wohl eher keine Teamarbeit. Auf die Frage was sie lieber mache (Team oder Allein) weicht sie zunächst aus, sodann meint sie lieber einzeln um dann am Ende doch zu sagen, dass es ihr egal sei. Bei ... habe sie alleine gearbeitet konnte aber andere Leute fragen.

Darauf angesprochen, ob Sie Schwierigkeiten/Probleme am späteren Arbeitsplatz erwarte, lautete ihre Antwort: „Nö“. Nach dem Hinweis durch die Gesprächspartner, dass es durchaus zu Problemen mit Steuerpflichtigen kommen könne und wie sie darauf reagieren würde, antwortet sie, dass sie ruhig bleiben würde. Außerdem bekomme man zu dem Umgang mit schwierigen Steuerpflichtigen auch Schulungen, habe sie beim Tag der offenen Tür an der Landesfinanzschule in Ansbach gehört. Bisher habe sie einen hohen Druck auf der Arbeit gehabt und es hätte schon ab und zu Probleme mit Kunden gegeben. Bei solchen Schwierigkeiten nehme sie dann die Dinge selbst in die Hand, aber sie lasse sich schon noch „biegen“.

Auf die Frage wie sie Kinder und Arbeit vereinbaren wird, meint sie, dass sie an die Schule pendeln würde. Nach der Ausbildung wäre sie auch mit einem Einsatz in ... einverstanden. Die Kinder könnten dann zum Vater ziehen.

Die Bewerberin selbst hat keine Fragen, da diese bereits am Finanzamt ... bzw. Am Tag der offenen Tür an der Landesfinanzschule geklärt worden seien.

Aufgrund des gezeigten Verhaltens während des Vorstellungsgespräches bestehen erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung von Frau ... für eine Einstellung als Steuersekretäranwärterin mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer. Insbesondere im Bereich Durchhaltungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Einfühlungsvermögen, zeigten sich während des gesamten Gesprächs starke Defizite. Der Bewerberin ist es schwer gefallen Blickkontakt zu halten. Während ihrer Erzählungen schaute sie meist nach unten. Sie überzeugte nicht damit, generelles Interesse an der Ausbildung zu zeigen. Eher vermittelte sie den Anschein, dass lediglich die Sicherheit des Berufs der Grund ihrer Bewerbung war. Auch erscheint es zweifelhaft, wie sie keine Schwierigkeiten/Konflikte am Arbeitsplatz sehen kann, wenn sie doch in Ansbach gehört hat, dass es Schulungen zum Umgang mit schwierigen Steuerpflichtigen gibt. Auch sollte sie durch ihre (Lebens)Erfahrung wissen, dass es zu zwischenmenschlichen Problemen unter Kollegen am Arbeitsplatz kommen kann. Ebenso wirken die von ihr angegebenen Schwächen nicht authentisch.

Von einer Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist daher abzusehen.“

Mit Bescheid vom 2. März 2015 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie für eine Einstellung mit Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, nicht geeignet sei. Eine Begründung für diese Annahme wurde ihr nicht mitgeteilt.

Hiergegen erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 26. März 2015 Klage. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 beantragte der Bevollmächtigte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2015 konkretisierte er den Antrag:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen verpflichtet, die Antragstellerin zum 1.9.2015 zum Vorbereitungsdienst in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache einstweilen zuzulassen.

Zur Begründung des Antrags wird ausgeführt, die Verweigerung zu der am 1. September 2015 beginnenden Ausbildung der Antragstellerin zum Vorbereitungsdienst verletze die Antragstellerin in ihrem Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, diskriminiere die Antragstellerin als alleinerziehende Mutter von... Kindern als Frau und in ihrem Status und stelle eine Altersdiskriminierung der 41-jährigen Antragstellerin dar.

Hinsichtlich des vom Antragsgegner beschriebenen Sachverhalts sei nicht darauf eingegangen worden, dass die Antragstellerin alleinerziehende Mutter von ... Kindern sei, ebenso wenig auf den Umstand, dass Schwangerschaft und Kindererziehung zur Unterbrechung des beruflichen Lebenslaufes der Antragstellerin geführt hätten. Ebenso gehe der Antragsgegner nicht auf das relativ hohe Lebensalter der Antragstellerin ein.

Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil nur so rechtzeitig bis zum 1. September 2015 der Anspruch der Klägerin/Antragstellerin gesichert werden könne.

Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus Folgendem: Die Antragstellerin begehre die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Sinne des § 4 Abs. 4a BeamtStG. Zur Begründung dieses Beamtenverhältnisses bedürfe es der Ernennung im Sinne des § 8 BeamtStG, jedoch werde mit dem Beamtenverhältnis auf Widerruf kein Amt verliehen (arg. ex. § 8 Abs. 3 BeamtStG).

Nach § 9 BeamtStG seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauung, Herkunft, Beziehung oder sexuelle Identität vorzunehmen. Gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG könnten Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Jedoch solle ihnen gemäß Satz 2 Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Ablegung der Prüfung gegeben werden.

§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG bezwecke, dem Regelbewerber für den beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst einen stärkeren Bestandsschutz einzuräumen, als es seinem beamtenrechtlichen Status entspreche (vgl. Weiß, Anmerkung 187 zu § 23 BeamtStG). Daher werde der Grundsatz der jederzeitigen Entlassbarkeit durch diese Vorschrift eingeschränkt (a. a. O., Anmerkung 190). Zudem sei die Entlassungsmöglichkeit laut herrschender Lehre in Literatur und Rechtsprechung durch das Erfordernis eines sachlichen Grundes eingeschränkt, wobei diese Einschränkung aus diesem Willkürverbot abgeleitet als Ermessenschranke zu verstehen sei. Der Kommentar verstehe das Erfordernis eines sachlichen Grundes als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal.

Diese Voraussetzungen seien analog bei der Einstellung anzuwenden. Nach dieser Maßgabe sei die Entscheidung des Antragsgegners rechtsfehlerhaft. Der Umstand, dass die Antragstellerin alleinerziehende Mutter von ... Kindern sei, sei dem Antragsgegner bekannt gewesen. Der Antragsgegner gehe ich jedoch im schriftlich Vorgetragenen nicht auf diesen Umstand ein und habe auch die Unterbrechungen im beruflichen Werdegang der Antragstellerin nicht in Hinblick auf Kindererziehungszeiten gewürdigt.

Damit habe es der Antragsgegner unterlassen, einen wesentlichen Umstand mit in die Abwägungsentscheidung aufzunehmen. Insbesondere der Vorwurf der fehlenden Stetigkeit im beruflichen Werdegang hätte einer Abwägung mit der ...-fachen Mutterschaft bedurft. Die bewusst auslassende Nichterwähnung der Mutterschaft und der Erziehungsaufgaben der Antragstellerin werde so in einen Persönlichkeitsmangel umgedeutet, um einen Widerspruch mit dem Gebot der Nichtdiskriminierung von Frauen und Kindererziehungszeiten zu vermeiden. Dieser Abwägungsfehler mache die Ermessensentscheidung insgesamt rechtswidrig und begründe die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Auch werde nicht ausgeführt, was am äußeren Erscheinungsbild der Antragstellerin auszusetzen sei, auch habe es zwischen den Beteiligten im Bewerbungsverfahren keine Kommunikationsprobleme gegeben, so dass der Vorwurf der fehlenden Kommunikationsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei.

Die vom Antragsgegner vorgeschobenen Eignungsmängel, die ihrer Motivation aber nicht entsprächen, bezögen sich ausschließlich auf Charakter und Persönlichkeit der Antragstellerin. Charakter und Persönlichkeit der Antragstellerin würden schlecht geredet, um die Kernmotivation des Antragsgegners zu umschiffen, eine alleinerziehende 41-jährige Mutter mit ... Kindern nicht einstellen zu wollen. Insbesondere habe die Antragstellerin in der Vergangenheit kein Verhalten gezeigt, das begründete Zweifel hervorrufe, dass sie im Beamtenverhältnis ihren beamtenrechtlichen Pflichten nicht gerecht werden könnte. Es seien weder Straftaten noch disziplinarrechtlich relevante Tätigkeiten bekannt. Zudem verletzten derartig subjektive Kriterien bei Neueinstellungen das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin wie das „äußere Erscheinungsbild“, solange kein objektivierter Maßstab für die zukünftigen Dienstpflichten vorläge. Gleiches gelte für die Bereiche Durchhaltevermögen, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit und Einfühlungsvermögen. Wenn der Antragsgegner auf derartige Punkte Wert lege, müsse er ein objektiviertes Verfahren durchführen, das fachlich Geeignete zur Überprüfung veranlassen und die Schlussfolgerung nachvollziehbar verschriftlichen. An alldem fehle es hier. Der eingeschränkte gerichtliche Überprüfungsspielraum bei Ermessensentscheidungen könne in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, das Gericht nicht in die Lage versetzen zu müssen, auf Tatbestandsebene die Schlüssigkeit der Argumentation der Anstellungskörperschaft nicht prüfen zu können.

Zusammenfassend seien bei der Einstellung die Kriterien anzuwenden, die bei der Entlassung eines Beamten im Widerrufsbeamtenverhältnis im Vorbereitungsdienst anzuwenden wären. Das Ermessen sei bereits begrenzt durch die gesetzliche Determinierung, das einen Beamten Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden solle. Weiterhin werde das Ermessen begrenzt durch die Notwendigkeit eines sachlichen Grundes für die Nichternennung. Derartige sachliche Gründe seien nicht ersichtlich. Wenn sachliche Gründe für die jederzeitige Entlassung eines Beamten im Widerrufsbeamtenverhältnis erforderlich seien, sei es verhältnismäßiger, das Beamtenverhältnis zu begründen, sofern die auf unredlicher Motivationslage vorgetragenen Bedenken des Antragsgegners sich im Beamtenverhältnis bewahrheiten sollten, dem erst dann Rechnung zu tragen.

Zudem liege ein Ermessensfehler vor, als in der Ermessensabwägung der Umstand der ...-fachen Mutterschaft und der damit verbundenen Unterbrechungen nicht berücksichtigt worden seien. Dies gelte umso mehr, als diese Unterbrechungen mit dem normativen Begriff der „Unstetigkeit“ etikettiert würden. Allein dieser Rechtsfehler führe zum Erfolg in der Hauptsache wegen fehlender Aufnahme eines abwägungserheblichen Belanges und die Bewertung dieser Belange in der Abwägung.

Der Antrag sei bereits deshalb begründet, weil die Hauptsache wegen Ermessensfehlgebrauchs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Erfolg habe. Selbst bei offenem Verfahrensausgang überwiege aber das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Sicherung ihrer Rechtsposition. Denn die Ausbildung beginne am 1. September 2015. Sollte der Antragstellerin zugemutet werden, den rechtskräftigen Ausgang in der Hauptsache abzuwarten, dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit der Verbeamtung im Lebenszeitbeamtenverhältnis wegen Überschreitens der Altersgrenze ausgeschlossen sein. Andererseits führten der wegen Grundrechtsbezugs und des starken Verdachts der Diskriminierung wahrscheinliche Erfolg in der Hauptsache und die Möglichkeit der Ausschöpfung von Rechtsmitteln zu erheblichen Schadensersatzforderungen gegen den Antragsgegner, insbesondere dann, wenn die Begründung eines Lebenszeitbeamtenverhältnisses dann nicht mehr möglich wäre. Der Umstand, dass zu Unrecht die Einstellung verweigert worden sei, würde im Falle eines Schadensersatzanspruches bei der haftungsausfüllenden Kausalität zur Beweislastumkehr führen. Dann müsste der Antragsgegner beweisen, dass bei rechtmäßigem Alternativverhalten die Antragstellerin nicht in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis übernommen werden könnte, was dem Antragsgegner nicht gelingen werde. Daher diene es auch dem wohlverstandenen Interesse des Antragsgegners, dass dem Antrag stattgegeben werde.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 (Eingang bei Gericht am 10. Juni 2015),

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unbegründet, weil weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden könnten.

Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, weil die Klage in der Hauptsache offensichtlich unbegründet sei. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst, weil ihr die gemäß § 9 BeamtStG erforderliche persönliche Eignung fehle.

Ergänzend werde darauf hingewiesen, die Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ergäben sich aus § 9 BeamtStG. Die Ausführungen der Antragstellerseite zu einer analogen Anwendbarkeit des das Ermessen der Behörde einschränkenden § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG gingen in zweierlei Hinsicht fehl: zum einen käme eine analoge Anwendbarkeit auf die Ernennung nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber wollte gerade die Voraussetzungen der Einstellung in § 9 BeamtStG Regeln. Zum anderen schränke § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG das Ermessen des Bayerischen Landesamts für Steuern überhaupt nicht ein, weil eine Einschränkung nur dort vorliege, wo der Vorbereitungsdienst eine Zugangsvoraussetzung auch für Berufe außerhalb des Beamtenverhältnisses bilde, wenn also die beamtenrechtliche Ausbildung noch weitere Berufsmöglichkeiten eröffne (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rdnr. 188). Diese Einschränkung greife vorliegend nicht, weil es sich um die spezifische Ausbildung für den Steuerdienst handle. Die Ausbildung in der Steuerverwaltung zähle nicht zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes sei vielmehr eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten zu absolvieren, die nach einem eigenen Ausbildungsrahmenplan erfolge (BayVGH, Beschl. v. 13.11.2014).

Es sei dem Antragsgegner sehr wohl bekannt, dass die 41-jährige Antragstellerin alleinerziehende Mutter von ... Kindern sei. Bereits der Lebenslauf der Antragstellerin weise darauf hin und auch im Vorstellungsgespräch sei dieses erwähnt worden. Ein Beurteilungsfehler in Form der Zugrundelegung eines unzutreffenden Sachverhalts scheide daher aus. Ebenso wenig habe die Einstellungsbehörde sachfremde Erwägungen angestellt, denn sie habe oben genannten Umstand nicht negativ bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Das Bayerische Landesamt für Steuern als Einstellungsbehörde treffe eine eigene, von der im Rahmen des Vorstellungsgesprächs am Finanzamt getroffenen Beurteilung unabhängige Ermessensentscheidung. Dass also das Finanzamt Nürnberg-Nord sich in seiner Einschätzung unter anderem auf das Alter und den familiären Hintergrund der Antragstellerin stütze, schlage nicht etwa durch auf die allein maßgebliche Letztentscheidung des Bayerischen Landesamts für Steuern. Der Antragsgegner stoße sich in seiner ablehnenden Entscheidung auch nicht an etwaigen Unterbrechungen im beruflichen Werdegang der Antragstellerin an sich, da diese in Zusammenhang mit der Betreuung mehrerer Kinder völlig legitim seien. Im Übrigen ergebe sich aus dem Lebenslauf der Antragstellerin sowieso nur eine einzige Unterbrechung (von 1998-2000); die Stetigkeit sei nicht aufgrund dieser Unterbrechung bemängelt worden, sondern vielmehr aufgrund der Vielzahl an häufig wechselnden und auch inhaltlich unterschiedlichen Tätigkeiten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerseite liege auch kein Ermessensfehler darin, dass das Bayerische Landesamt für Steuern den Umstand, dass die Antragstellerin bereits relativ nah an der Höchstaltersgrenze gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBG sei und... Kinder habe, nicht positiv berücksichtigt habe. Denn Ernennungen seien gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung etv. vorzunehmen. § 9 BeamtStG normiere in Anschluss an Art. 33 Abs. 2 GG das Leistungsprinzip als alleinigen Auslesegrundsatz für die Ernennung. Eine Durchbrechung dieses Prinzips aus sozialstaatlichen Erwägungen könne nur in engen Grenzen in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf gesetzlicher Grundlage in Betracht kommen. Sozialstaatliche Erwägungen könnten allenfalls innerhalb der durch das Leistungsprinzip gezogenen Grenzen und auch nur als Hilfskriterien berücksichtigt werden (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, § 9 BeamtStG Rdnr. 101 f.). Nach der Rechtsprechung sei aber in diesem Zusammenhang eine Berücksichtigung der Zahl der Kinder nicht möglich (OVG NRW, NJW 1999,1203).

Insgesamt verwahre sich der Antragsgegner dagegen, dass der Grund für die Ablehnung sein solle, dass die Antragstellerin bereits 41 Jahre alt und alleinerziehende Mutter mehrerer Kinder sei und dass dies durch ein Schlechtreden der Persönlichkeit der Antragstellerin verschleiert werden sollte. Vielmehr fehle der Antragstellerin nach Einschätzung der Einstellungsbehörde schlicht die gemäß § 9 BeamtStG erforderliche persönliche Eignung. Diese Beurteilung der Eignung, Befähigung, fachlichen Leistung eines Beamten sei ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Dieser könne aus der Fülle der Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke, die im Verlauf eines Vorstellungsgesprächs zutage treten, diejenigen bestimmen, die nach seiner Ansicht Gewicht und Aussagekraft für das zu findende Eignungsurteil besitzen, sofern dies willkürfrei sei (BVerwG vom 30.1.2003, VG München vom 25.3.2003). Auch die Tatsache der Vorstrafenfreiheit reiche noch nicht für eine Bejahung der persönlichen Eignung. Die Kriterien der Konflikt- und Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungsvermögen und Durchhaltevermögen sowie das Auftreten nach außen mögen in gewisser Weise subjektiv sein, seien jedoch vom Beurteilungsspielraum gedeckt und somit sei der Antragsgegner gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 LlbG nicht verpflichtet, ein wissenschaftlich fundiertes, objektiviertes Verfahren durchzuführen. Er könne die persönliche Eignung auch im Rahmen einer Einstellungsprüfung, wie das Vorstellungsgespräch eine sei, überprüfen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sei beschränkt auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Bewertungsverfahren vorliege, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe missachtet worden seien, ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei oder sachfremde Erwägungen angestellt worden seien. Derartige Beurteilungsfehler seien im vorliegenden Fall nicht unterlaufen.

Soweit darauf verwiesen werde, es sei verhältnismäßiger, zunächst eine Ernennung vorzunehmen und die persönliche Eignung erst dann im Laufe des Beamtenverhältnisses auf Widerruf einer näheren Überprüfung zu unterziehen, sei darauf zu verweisen, dass die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen bei einer Ernennung vorliegen müssten. Es könne hier insbesondere in Hinblick auf die bestehende Bedarfsausbildung in der Steuerverwaltung nicht gefordert werden, dass sich der Antragsgegner erst während des angestrebten Vorbereitungsdienstes weitere Gewissheit über das Vorliegen der Eignung verschaffe (VG Regensburg, Beschl. v. 25.8.2004).

Darüber hinaus fehle es an einem Anordnungsgrund. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, ob für die Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung im Ergebnis die Hauptsache vorweggenommen werden würde. Eine vorläufige Einstellung in die Laufbahn der 2. Qualifikationsebene als Beamtin auf Widerruf gäbe es nicht, eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis sei bedingungsfeindlich. Würde dem Antrag der Antragstellerin entsprochen, so wäre dies eine endgültige Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. In Hinblick hierauf seien die Anforderungen an die Darlegung des Anordnungsgrundes besonders hoch: eine Vorwegnahme käme ausnahmsweise nur dann nach Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht, wenn in einem Fall eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache gegeben sei und eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, da kein Anspruch auf Einstellung bestehe. Auch bestehe kein Anspruch auf Schadenersatz, nachdem kein derartiger Anspruch rechtshängig sei.

Mit Urteil vom 23. Juni 2015 (am gleichen Tage) hob das Bayerische Verwaltungsgericht den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete den Beklagten (den Antragsgegner dieses Verfahrens), die Klägerin (hier Antragstellerin) erneut zu verbescheiden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, sowie auf das Urteil im Verfahren AN 1 K 15.00530 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist begründet, weil er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat und ihr ein Anordnungsgrund zur Seite steht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 922 ZPO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Neuverbescheidung ihrer Bewerbung glaubhaft gemacht. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe im Verfahren AN 1 K 15.00530 verwiesen werden, in dem die Kammer zugleich den Antragsgegner dieses Verfahrens als Beklagten verurteilt hat, die Klägerin (hier: Antragstellerin) erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Die Antragstellerin kann auch einen genügenden Anordnungsgrund glaubhaft machen. Vorliegend beantragt die Antragstellerin die vorläufige Einstellung als Steuersekretäranwärterin in den Vorbereitungsdienst für die 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ab 1. September 2015. Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Antragstellerin eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn der Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis“ damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu der - einstweiligen - Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (BayVGH, Beschluss vom 17.9.2009, AZ 3 CE 09.1383, Rdnr. 43, juris). Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass vor Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin insoweit vereitelt würde, als sie nicht zum Einstellungstermin mit dem Vorbereitungsdienst beginnen könnte und kein nachträglicher Einstieg möglich ist.

Der einstweiligen Anordnung steht auch kein unzulässiger Fall der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Vorliegend handelt es sich zwar nicht nur um eine Hauptsachevorwegnahme, sondern sogar um ein Überschreiten der Hauptsache. Denn mit dem Antrag auf „vorläufige Zulassung“ zum Vorbereitungsdienst erreicht die Antragstellerin mehr als in der Hauptsache, die wegen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn naturgemäß nur auf eine Neuverbescheidung gerichtet sein kann.

Eine solche Überschreitung ist jedoch in solchen Fällen möglich, in denen die Grundrechtsposition eines Antragstellers irreversibel beeinträchtigt würde bzw. ein ihm ein schwerwiegender rechtlicher Nachteil droht (VGH Kassel, Beschluss vom 26.10.2009, Az. 7 B 2707/09, BeckRS 2010, 45232; Beck’scher Online-Kommentar VwGO Posser/Wolff, § 123 Rdnr. 158). Unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann ein solches Abzielen des Antragsbegehrens nur in dem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, wenn eine bestimmte Regelung schlechterdings notwendig ist, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann und einen hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.3.1999, 2 BvR 2131/95; Beschluss vom 25.10.1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999, 2 VR 1/99, BVerwGE 109, 258 ff.; BayVGH, Beschluss vom 17.9.2009, 3 CE 09.1383; Beschluss vom 4.12.2002, 3 CE 02.2797; Beschluss vom 7.12.1992, 7 CE 92.3287, BayVBl 1993, 185 ff.).

Vorliegend spricht insoweit ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache, als die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren in erster Instanz erfolgreich war. Gleichwohl drohen der Antragstellerin bis zur Rechtskraft in jenem Verfahren ernstliche Nachteile, weil der Beginn des Vorbereitungsdienstes nur in jährlichem Abstand zu Beginn des Septembers möglich ist und - für den Fall der Rechtsmitteleinlegung in der Hauptsache - mit einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bis zu Beginn der diesjährigen Ausbildung nicht zu rechnen ist. Darüber hinaus führt die Altersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis im Anschluss an eine erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes für die Antragstellerin zu einer besonderen Eilbedürftigkeit, weil die 41-jährige Antragstellerin bei nicht von vornherein ausgeschlossenen Verzögerungen während oder nach der Ausbildung möglicherweise nicht mehr verbeamtet werden könnte.

Die Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist deshalb für die Antragstellerin von hoher Grundrechtsrelevanz (Art. 12 Abs. 1 GG). Würde ihr zugemutet, die Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung abzuwarten, die möglicherweise nach Beginn der diesjährigen Ausbildung liegt, würde ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz vereitelt. Nur eine Ernennung als Beamtin auf Widerruf zum Einstiegszeitpunkt ist geeignet, den verletzten Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin effektiv im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zu sichern.

Zwar ist eine lediglich vorläufige Ernennung durch § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG gesetzlich nicht vorgesehen (VG Ansbach, Beschluss vom 28.8.2013, Az. AN 1 E 13.01075, Rdnr. 23, juris). Anders als bei einer regulären Beamtenernennung, die nur aus in § 12 BeamtStG genannten Gründen zurückgenommen werden kann, besteht nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG die Möglichkeit der jederzeitigen Entlassung. Der „Vorläufigkeit“ der Ernennung kann durch entsprechende Auslegung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Rechnung getragen werden, weil nach erneuter, für die Antragstellerin negativ ausfallender Entscheidung über deren persönliche Eignung wegen der rein bedarfsorientierten Ausbildung die Entlassung ohne Gewährung der Möglichkeit der Prüfungsablegung ermessensgerecht ist (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG, Rdnr. 206; VG Potsdam, Beschluss vom 2.4.2015, 2 L 397/15, Rdnr. 22 f., juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Ziffer 2 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, und berücksichtigt die Vorwegnahme der Hauptsache durch die Einstellung.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 28/08/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 12.513,36 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beg
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn

1.
sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,
2.
dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Ernennung nicht bekannt war, dass die ernannte Person vor ihrer Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, aufgrund dessen sie vor oder nach ihrer Ernennung rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und das sie für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig erscheinen lässt,
3.
die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird oder
4.
eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde.

(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Beamten der Europäischen Union oder eines Staates nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergangen ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.