Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Sept. 2017 - AN 1 E 17.01855

published on 12/09/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Sept. 2017 - AN 1 E 17.01855
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert beträgt 3.431,55 EUR.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes die Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst und eine entsprechende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

Die Antragstellerin wurde am … 2014 im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Steuerinspektorin in die 3. Qualifikationsebene der Steuerverwaltung eingestellt. Die Ausbildung erfolgte am Finanzamt …

Am … 2015 bestand die Antragstellerin die Zwischenprüfung für den Einstieg in der 3. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, mit der Endpunktzahl 217,10 und der Prüfungsgesamtnote ausreichend. In den schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielte die Antragstellerin eine Durchschnittspunktzahl von 5,00.

Mit Schreiben vom 19. August 2015 wies das Bayerische Landesamt für Steuern die Antragstellerin im Hinblick auf das in der Zwischenprüfung erzielte Ergebnis darauf hin, die offensichtlich bereits zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen wesentlichen Wissenslücken ließen aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre befürchten, dass sie die Qualifikationsprüfung nicht bestehen werde. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass bei einem eventuellen Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung eine Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst nur dann möglich sei, wenn die Leistungen der Antragstellerin erwarten ließen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werde.

Die Antragstellerin werde deshalb gebeten, sich im kommenden Grundstudium 2A um eine Leistungssteigerung insbesondere in den Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung zu bemühen, um das Erreichen der Befähigung für die angestrebte Tätigkeit am Ende des Vorbereitungsdienstes sicherzustellen.

Am 20. August 2015 wurde der Antragstellerin auch am Ausbildungsfinanzamt von ihrer Ausbildungsleiterin verdeutlicht, dass eine deutliche Leistungssteigerung für das Bestehen der Qualifikationsprüfung unabdingbar sei.

Mit Schreiben vom 24. August 2015 wurde die Antragstellerin vom … 2015 bis … 2015 der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereit Finanzwesen, zur Teilnahme am Grundstudium 2A und vom … 2016 bis …2016 zur Teilnahme am Grundstudium 2B zugewiesen.

Während des Grundstudiums 2A erzielte die Antragstellerin in den Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung (ohne das Prüfungsfach „Besteuerung der Gesellschaften“) einen Schnitt von 4,75 Punkten.

Das Bayerische Landesamt für Steuern wies die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 16. Februar 2016 erneut auf ihre unzureichenden Leistungen und die Voraussetzungen für eine Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst bei Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung hin. Die Antragstellerin wurde gebeten, sich im kommenden Grundstudium 2B um eine Leistungssteigerung insbesondere in den Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung zu bemühen.

Am 1. April 2016 fand diesbezüglich erneut ein Gespräch zwischen der Antragstellerin und ihrer Ausbildungsleiterin statt.

Im Grundstudium 2B erzielte die Antragstellerin in den Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung eine Durchschnittsnote von 3,625 Punkten und nachfolgend im Hauptstudium von 3,2 Punkten.

Im schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfung vom 29. Juni bis 7. Juli 2017 erzielte die Antragstellerin folgende Einzelnoten:

Steuern vom Einkommen und Ertrag: 3 Punkte

Umsatzsteuer: 3 Punkte

Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen: 2 Punkte

Abgabenrecht: 3 Punkte

Besteuerung der Gesellschaften: 1 Punkt

Durchschnittspunktzahl: 2,40 Punkte

Als Zulassungspunktzahl für die mündliche Qualifikationsprüfung erzielte die Antragstellerin 185,98 Punkte.

Aufgrund der erzielten Ergebnisse wurde die Antragstellerin nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.

Das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung wurde der Antragstellerin am 16. August 2017 mündlich mitgeteilt. Eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung wurde der Antragstellerin bisher nicht ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 18. August 2017 beantragte die Antragstellerin die Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst (sog. „Crash-Kurs“), der vom 11. bis 28. September 2017 stattfindet und der Vorbereitung auf die am 29. September bis 10. Oktober 2017 stattfindende Wiederholungsprüfung dient. Zugleich beantragte sie die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

Zur Begründung trug sie vor, aufgrund ihrer bisherigen Studienergebnisse sowie der Gesamtnote im Hauptstudium von 6,91 Punkten sehe sie die Möglichkeit, durch die Teilnahme am ergänzenden Vorbereitungsdienst die Qualifikationsprüfung in der Wiederholungsprüfung zu bestehen. Das schlechte Ergebnis im Erstversuch der Qualifikationsprüfung 2017 könne sie sich nur dahingehend erklären, dass sie durch die lange Abwesenheit von Zuhause, auch über mehrere Wochenenden hinweg und die damit aufgetretenen Probleme mit ihrem Lebensgefährten belastet gewesen sei. Auch ihre Praxisleistungen (12 Punkte) sowie die Bestätigung der Übernahme zur IUK, bei welcher ihr vorhergehendes technisches Studium und ihre Arbeitserfahrung sehr von Nutzen seien, sowie auch das positive Feedback beim Vorstellungsgespräch bei der Steuerfahndung … bestätigten auch ihren Leistungswillen und ihre Leistungsbereitschaft.

Mit einem nicht mit einer Rechtsmittelbelehrungversehenen Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 24. August 2017 wurde der Antrag abgelehnt. Die von der Antragstellerin bisher in der Qualifikationsprüfung 2017 gezeigten Leistungen ließen es nicht erwarten, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werde. Bei den von ihr vorgebrachten Einwendungen handele es sich um bedauerliche Umstände im privaten Bereich, die jedoch keine andere Entscheidung in der Angelegenheit rechtfertigen könnten.

Das Recht auf Prüfungswiederholung bleibe hiervon jedoch unberührt (§ 4 Abs. 2 Satz 6 StBAG). Ihrem Antrag entsprechend werde die Antragstellerin daher als externe Prüfungsteilnehmerin zur Wiederholung der Qualifikationsprüfung 2017 zugelassen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. September 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 6. September 2017, ließ die Antragstellerin beantragen,

  • 1.den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum ergänzenden Vorbereitungsdienst und der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zuzulassen,

  • 2.dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragstellerin stehe ein Anordnungsanspruch zu. Sie könne die Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst verlangen, weil sie die Zulassungsvoraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LlbG erfülle. Der Antragsgegner stelle bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LlbG zu Unrecht einzig auf das Ergebnis der Qualifikationsprüfung ab. Aus dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 5 LlbG lasse sich eine solche Einschränkung auf allein das Ergebnis der Laufbahnprüfung nicht entnehmen, ebenso wenig aus § 4 Abs. 2 Satz 6 StBAG oder § 47 Abs. 2 StBAPO.

Bisherige Leistungen, die eine positive Prognose rechtfertigten, aufgrund der nach Art. 27 Abs. 5 LlbG eine Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst erfolgen könne, seien die Qualifikationsprüfung und die während des Vorbereitungsdienstes erstellten Ausbildungszeugnisse und -nachweise (VG München, U.v. 16.2.2016 - M 5 K 15.925).

Die Antragstellerin habe im Hauptstudium die Gesamtnote 6,91 Punkte und in den Praxisleistungen 12 Punkte erzielt. Aufgrund dieser Leistungen sei zu erwarten, dass die Antragstellerin die Wiederholungsprüfung bestehe, sodass die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LlbG vollumfänglich erfüllt seien.

Zudem liege der Antragstellerin ein Schreiben des Antragsgegners vom 16. August 2017 vor, in welchem dieser gar eine Mindestnote von 3,5 Punkten für die Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst und eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes fordere. Eine derartige Notengrenze lasse sich jedoch weder aus dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 5 LlbG entnehmen, noch aus § 4 Abs. 2 Satz 6 StBAG oder § 47 Abs. 2 StBAPO.

Eine solche Notengrenze zu fordern sei somit schlichtweg rechtswidrig und verwehre der Antragstellerin die ihr gesetzlich zugesicherte Chance auf Wiederholung der Qualifikationsprüfung.

Überdies habe der Antragsgegner geregelt, dass für ehemalige Zeitsoldaten keine Einschränkungen für die Zulassung zu ergänzenden Vorbereitungsdienst gelten würden - d.h. diese würden auf Antrag immer in den ergänzenden Vorbereitungsdienst übernommen und der Vorbereitungsdienst verlängert, unabhängig von der Noten der Qualifikationsprüfung.

Eine derartige Bevorteilung ehemaliger Zeitsoldaten und die damit einhergehende Benachteiligung „normaler“ Prüfungsteilnehmer ohne Soldatenhintergrund wie der Antragstellerin sei jedoch weder mit dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 5 LlbG, noch mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 6 StBAG oder § 47 Abs. 2 StBAPO vereinbar. Erst recht sei eine solche Ungleichbehandlung nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, da keinerlei Anhaltspunkte erkennbar seien, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie sei auf die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes existenziell angewiesen. Sie würde anderenfalls einen erheblichen Nachteil bei der Prüfungsvorbereitung erleiden, da ihr als externe Prüfungsteilnehmerin die Teilnahme an dem Intensivkurs zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung verwehrt sei. Ohne die Teilnahme an diesem Intensivkurs erleide die Antragstellerin einen massiven Chancennachteil bei der Wiederholungsprüfung im Vergleich zu ihren Kollegen, die zum ergänzenden Vorbereitungsdienst zugelassen würden und den Intensivkurs besuchen dürften.

Dieser Intensivkurs beginne bereits am 11. September 2017, sodass Eilbedürftigkeit gegeben sei.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 11. September 2017, den Antrag abzulehnen.

Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sei unbegründet, weil die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen könne.

Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Ob dieser Anspruch bestehe, richte sich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Sei die Klage in der Hauptsache offensichtlich unbegründet, sei ein Anordnungsanspruch abzulehnen.

Vorliegend habe die Klage in der Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst habe.

Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 5 LlbG komme eine Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst nur für solche Beamten in Betracht, die die Qualifikationsprüfung erstmalig nicht bestanden hätten und deren bisherige Leistungen erwarten ließen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden.

Art. 27 Abs. 5 LlbG stelle die Übernahme in das Ermessen der Einstellungsbehörde, sodass ein Anspruch nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen könne. Die Kandidaten, deren bisherige Leistungen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten ließen, könnten als sogenannte externe Teilnehmer an der Wiederholungsprüfung teilnehmen.

Voraussetzung für das Bestehen der Qualifikationsprüfung sei gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 StBAPO die Zulassung zur mündlichen Prüfung. Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen sei, habe die Prüfung laut § 43 Abs. 4 Satz StBAPO nicht bestanden. Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolge gemäß § 43 Abs. 3 StBAPO, wenn

  • 1.mindestens drei Prüfungsarbeiten mit 5 oder mehr Punkten bewertet worden seien,

  • 2.in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden sei und

  • 3.die Zulassungspunktzahl mindestens 170 Punkte betrage.

Die Prognose, ob ein Bestehen der Wiederholungsprüfung erwartet werden könne, erfolge unter Heranziehung der bisherigen Ergebnisse in den Prüfungsfächern. Ergebnisse in sonstigen Fächern seien hierfür nicht maßgeblich, da sie keine Schlüsse auf das mögliche Ergebnis der Wiederholungsprüfung zuließen. Prüfungsfächer in der Qualifikationsprüfung der dritten Qualifikationsebene der Steuerverwaltung seien gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StBAPO Abgabenrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Umsatzsteuer, Bilanzsteuerrecht, betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie Besteuerung der Gesellschaften.

Maßgeblich für die Beurteilung der Prognose, ob ein Bestehen der Wiederholungsprüfung erwarten werden könne, seien nicht allein die Ergebnisse der Erstprüfung der Qualifikationsprüfung, auch wenn diese naturgemäß ein wichtiger Faktor für die Prognoseentscheidung seien. Vielmehr würden hierfür die bisherigen Leistungen in den Prüfungsfächern während des gesamten Studiums herangezogen.

Die bisherigen Klausur- und Prüfungsnoten der Antragstellerin im gesamten Studienverlauf seien der als Anlage 7 anliegenden Leistungsübersicht in Form einer Excel-Tabelle zu entnehmen, in der detailliert die Noten der Antragstellerin in der Zwischenprüfung, dem Grundstudium 2A, dem Grundstudium 2B, dem Hauptstudium und der Qualifikationsprüfung aufgeführt seien.

Kurz zusammengefasst stellten sich die bisherigen Leistungen der Antragstellerin in den Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung wie folgt dar:

Prüfungsfach

Zwischenprüfung

Grundstudium A

Grund-studium B

Haupt-studium

Qualifikations-prüfung

Steuern vom Einkommen und Ertrag (ESt)

5

5

4

2

3

Umsatzsteuer (USt)

4

4

3,5 (AR i.V.m. Ust)

5

3

Bilanzsteuerrecht, betriebl. RW, Außenprüfung (BilSt)

2

5

5

3

2

Abgabenrecht (AR)

8

5

(komb. mit Ust)

5

3

Besteuerung der Gesellschaften (GesR)

5

(GesR kein Prüfungsfach in der ZP, stattdessen ÖR)

2

1

1

Gesamtschnitt

Ø 5,0

Ø 4,75

Ø 3,625

Ø 3,2

Ø 2,4

Die Bewertung orientiere sich gemäß § 6 StBAPO an einer Punkteskala von 0 bis 15 Punkten, wobei eine Klausur, bzw. Prüfung ab 5 Punkten als bestanden gelte.

Die bisherigen Leistungen der Antragstellerin ließen einen kontinuierlichen Abwärtstrend erkennen, der mit dem Bestehen der Zwischenprüfung mit der Minimalnote Ø 5,0 Punkte beginne, sich vom Grundstudium 2A (Ø 4,75 Punkte) und 2B (Ø 3,625 Punkte) über das Hauptstudium (Ø 3,2 Punkte) fortsetze und in der Qualifikationsprüfung mit dem Durchnschnitt von 2,4 Punkten seinen Tiefpunkt finde.

Auch die Ermahnungsschreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern nach der Zwischenprüfung vom 19. August 2015 sowie nach dem Grundstudium 2A vom 16. Februar 2016 sowie die persönlichen Gespräche mit der Antragstellung beim Ausbildungsfinanzamt vom 20. August 2015 und 1. April 2016 hätten zu keiner Leistungssteigerung geführt.

Im Gegenteil seien die Leistungen in der Qualifikationsprüfung mit einer Durchschnittsnote von 2,4 Punkten weiter abgesunken.

Für ein Bestehen der Wiederholungsprüfung wäre mehr als eine Verdopplung der Punktezahlen und damit ein signifikanter Leistungsanstieg erforderlich. Diese Prognose lasse die bisherige Leistungskurve der Antragstellerin mitnichten erwarten.

Erfahrungen der Vorjahre zeigten, dass Anwärter, die im Erstversuch der Qualifikationsprüfung einen Schnitt zwischen 2 und 3 Punkten erzielt hätten, im Wiederholungsversuch nur sehr geringe bis gar keine Chancen hätten; in den letzten zehn Jahren habe keiner von ihnen die Wiederholungsprüfung bestanden.

Gegen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung spreche auch, dass die Antragstellerin im Erstversuch zwei von den drei in § 43 Abs. 3 StBAPO genannten Hürden nicht habe nehmen können; nicht nur sei keine Arbeit mit mindestens 5 Punkten bewertet worden (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 StBAPO), auch habe der Durchschnitt mit 2,4 Punkten weit unter 5 Punkten gelegen (§ 43 Abs. 3 Nr. 2 StBAPO). Lediglich die gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 3 StBAPO geforderte Zulassungspunktzahl von mindestens 170 Punkten habe die Antragstellerin mit 185,98 Punkten erfüllt. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 StBAPO müssten jedoch kumulativ gegeben sein.

Die bisherigen Leistungen der Antragstellerin ließen damit nicht erwarten, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werde.

Auch die von den Bevollmächtigen der Antragstellerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 5. September 2017 zitierten 6,91 Punkte im Hauptstudium änderten an dieser Einschätzung nichts. Richtig sei zwar, dass die Antragstellerin im Hauptstudium in einigen Fächern relativ gute Leistungen erzielt habe. Jedoch hätten sich diese auf die Schwerpunktthemen (12 Punkte), das Fach Arbeits- und Selbstorganisation/Verwaltungsmanagement/sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (11 Punkte) sowie eine schriftliche Arbeit (10 Punkte) beschränkt. Diese seien jedoch allesamt nicht Prüfungsfächer der Qualifikationsprüfung. Gute Leistungen in diesen Teilbereichen ließen somit keinerlei Rückschlüsse auf die Erfolgschancen bei der Qualifikationsprüfung zu. In den späteren Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung Abgabenrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Umsatzsteuer, Bilanzsteuerrecht, betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie Besteuerung der Gesellschaften habe die Antragstellerin lediglich 5, 2, 5, 3 und 1 Punkte, im Schnitt somit lediglich 3,2 Punkte erzielt.

Auch der Umstand, dass die Antragstellerin in den berufspraktischen Studienzeiten am Ausbildungsfinanzamt … mit 12 Punkten gemäß § 5 Abs. 2 StBAPO beurteilt worden sei, führe zu keiner anderen Einschätzung.

Die Leistungen in der praktischen Ausbildung gemäß § 5 Abs. 2 StBAPO flössen zwar in das Endergebnis der Qualifikationsprüfung mit ein, weil sie für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl relevant seien. Gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 2 StBAPO seien für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst (d.h. der Qualifikationsprüfung der 3. Qualifikationsebene) die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium, der fünffachen Punktzahl für die Leistungen der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2 StBAPO) sowie der 14fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

Für die Zulassungspunktzahl seien die 12 Punkte in der berufspraktischen Ausbildung somit zwar berücksichtigt worden. Das Erreichen der nötigen Zulassungspunktzahl (§ 43 Abs. 3 Nr. 3 StBAPO) sei aber in der Erstprüfung auch nicht die Hürde, die der Antragstellerin das Bestehen verwehre. Vielmehr habe die Antragstellerin (unter Berücksichtigung dieser 12 Punkte) bereits in der Erstprüfung 185,98 Punkte erzielt und damit die Mindestpunktzahl von 170 Punkten überschritten. Die Antragstellerin habe die Erstprüfung vielmehr nicht bestanden, weil nicht mindestens drei Prüfungsarbeiten mit 5 oder mehr Punkten bewertet worden seien und die schriftliche Prüfung nicht mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht habe (§ 43 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StBAPO). Hierfür seien die berufspraktischen Leistungen jedoch unmaßgeblich.

Grundgedanke des dualen Studiums in der Steuerverwaltung sei die Kombination von theoretischen und praktischen Leistungen. Die theoretischen Kenntnisse würden an der Hochschule für den öffentlichen Dienst vermittelt und dort in Klausuren während des Studiums und mittels der Zwischenprüfung und der Qualifikationsprüfung abgefragt. Die berufspraktischen Kenntnisse würden an den Finanzämtern vermittelt und dort mit einer Beurteilung gemäß § 5 Abs. 2 StBAPO bewertet. Diese zwei Säulen des dualen Studiums stünden nebeneinander und gute Leistungen in einem Bereich würden nicht notwendigerweise Leistungen auch in dem anderen Bereich bedingen.

Dass die Antragstellerin ausweislich Freude an der Arbeit im Finanzamt gehabt habe, engagiert und arbeitswillig gewesen sei, habe keine Aussagekraft dahingehend, dass sie die Klausuren in Abgabenrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Umsatzsteuer, Bilanzsteuerrecht, betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie Besteuerung der Gesellschaften im Rahmen der Wiederholungsprüfung der Qualifikationsprüfung bestehen werde.

Entgegen der Behauptung der Bevollmächtigten der Antragstellerin sei die Nichtzulassung zum Crashkurs auch nicht aufgrund einer geheimen, internen, fixen Notengrenze rechtswidrig.

Art. 27 Abs. 5 LlbG stelle die Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst in das Ermessen der Einstellungsbehörde („kann“). Das Bayerische Landesamt für Steuern als Einstellungsbehörde mache von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, dass für diese Prognose der Erfolgsaussichten in der Wiederholungsprüfung der Schnitt von 3,5 Punkten in der Erstprüfung ein grober Richtwert („in der Regel“) sei. Dies sei vom behördlichen Ermessensspielraum gedeckt und stelle keineswegs ermessensfehlerhaftes Handeln dar.

Zudem seien die 3,5 Punkte weder eine fixe Notengrenze noch alleiniges Prognosekriterium. Vielmehr werde stets auch unter Berücksichtigung der sonstigen Vorleistungen und gegebenenfalls besonderer persönlicher Umstände der Einzelfall geprüft.

Bei der Antragstellerin seien jedoch sowohl die Erstprüfung als auch die Vorleistungen in einem Notenbereich, der ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten lasse. Berücksichtigungsfähige besondere persönliche Umstände, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten, hätten bei der Antragstellerin nicht vorgelegen. Die Abwesenheit von zuhause während der fachtheoretischen Studienzeiten und gegebenenfalls damit verbundene private Schwierigkeiten beträfen sämtliche Anwärter/innen gleichermaßen. Auch etwaige positiv verlaufende Vorstellungsgespräche bei der Steuerfahndung und der IuK (= IT) ließen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht wahrscheinlicher werden.

Inkorrekt sei zudem, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner getäuscht worden sei, wie dies vom Bevollmächtigten der Antragstellerin behauptet werde. Von Anfang an sei der Antragstellerin deutlich gemacht worden, dass eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes keine Selbstverständlichkeit sei, sondern nur erfolgen werde, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung erwarten ließen. Eine entsprechende Belehrung sei bereits am Tag der Einstellung mit Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 1. Oktober 2014 erfolgt. Entsprechendes enthielten die Ermahnungsschreiben vom 19. August 2015 und 16. Februar 2016. Zwar sei keine Notengrenze kommuniziert worden, die Antragstellerin habe angesichts dieser Schreiben jedoch nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass eine Übernahme in den Crash-Kurs in jedem Fall unabhängig von ihren (Vor)-Leistungen erfolgen werde und sozusagen eine bloße Formalität darstelle.

Es liege auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von ehemaligen Zeitsoldaten und Prüfungsteilnehmern ohne Soldatenhintergrund vor. Zwar gelte für Erstere der Richtwert von 3,5 Punkten für die Beurteilung der Erfolgschancen der Wiederholungsprüfung nicht. Dies möge eine Ungleichbehandlung darstellen, jedoch gebe es hierfür einen sachlichen Grund. Den ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Inhaber eines Eingliederungs- bzw. Zulassungsscheines nach dem SVG seien, unterlägen dem besonderen Schutz des Soldatenversorgungsgesetzes. Um diesen Personenkreis, der sich langjährig um die Bundesrepublik Deutschland verdient gemacht habe, die Wiedereingliederung ins zivile Erwerbsleben zu ermöglichen, sei eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege somit nicht vor.

Zudem sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin selbstverständlich als sogenannte externe Teilnehmerin an der Wiederholungsprüfung teilnehmen könne.

Darüber hinaus fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Dieser setze voraus, dass der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer, aber auch der öffentlichen Interessen, nicht zugemutet werden könne, die Hauptsachentscheidung abzuwarten.

Für die Antragstellerin spreche zwar, dass sie im ergänzenden Vorbereitungsdienst eine gezielte Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung erhalten würde. Dem gegenüber stehe das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Verwendung öffentlicher Ressourcen. Wenn bei einem Prüfungskandidaten keine hinreichende Aussicht auf erfolgreiches Bestehen der Wiederholungsprüfung bestehe, sei die Zeit und Energie der Dozenten des Crash-Kurses besser in die Prüflinge investiert, die davon profitierten könnten, weil bei ihnen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung realistischerweise erwartet werden könne.

Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei insbesondere auch der Umstand, ob für die Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung im Ergebnis die Hauptsache vorweg genommen werde. Eine „vorläufige“ Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst würde gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 LlbG eine „vorläufige“ Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf voraussetzen. Es gebe aber keine vorläufige Einstellung in die Laufbahn der dritten Qualifikationsebene als Beamtin auf Widerruf. Eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis sei bedingungsfeindlich. Würde dem Antrag der Antragstellerin entsprochen, so wäre dies eine endgültige Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Im Hinblick hierauf seien die Anforderungen an die Darlegung des Anordnungsgrundes besonders hoch. Eine Vorwegnahme der Hauptsache komme nur ausnahmsweise nach Art. 19 Abs. 4 GG in Betracht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache gegeben sei und eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtschutzes schlechterdings notwendig sei, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Dies sei vorliegend, wie bereits ausgeführt, gerade nicht der Fall, da kein Anspruch auf Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst bestehe. Damit habe eine Klage in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, Rn. 26 zu § 123 m.w.N.).

Vorliegend beantragt die Antragstellerin die Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuer auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 5 LlbG und eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Mit dem zuletzt genannten Begehren wird in der Sache eine erneute vorläufige Einstellung als Steuersekretäranwärterin unter (erneuter) Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 3 LlbG geltend gemacht. Das derzeitige Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der vorliegend noch nicht erfolgten Aushändigung des Prüfungszeugnisses über das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung an die Antragstellerin (§ 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 LlbG).

Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin eine Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn der Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitigen Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin zum ergänzenden Vorbereitungsdienst zuzulassen, sowie zur erneuten - einstweiligen - Berufung der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383; Eyermann - Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123, Rn. 23).

Der Antragstellerin fehlt es vorliegend jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Sie konnte nicht glaubhaft machen, einen Anspruch aus Art. 27 Abs. 5 LlbG auf Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst bzw. gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 LlbG auf eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu haben.

Nach Art. 27 Abs. 5 LlbG kann die für die Ernennung zuständige Behörde, hier das Bayerische Landesamt für Steuern (Art. 18 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) ZustV-FM), Beamte bei erstmaligem Nichtbestehen der Anstellungsprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden. Über einen entsprechenden Antrag des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Bei der Prognose zum Bestehen der Wiederholungsprüfung besteht ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt zu kontrollierender Beurteilungsspielraum der zuständigen Ernennungsbehörde (vgl. Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, Rn. 28 zu Art. 27 m.w.N.; ebenso Keck/Puchta, Bayerisches Laufbahnrecht, Kommentar, Rn. 19 zur inhaltsgleichen Vorgängernorm § 19 LbV). Dieser Akt wertender Erkenntnis obliegt allein dem Dienstherren, der die zahlreichen Anforderungen der konkreten Laufbahn im Interesse des öffentlichen Dienstes bestimmt.

Die Entscheidung des Dienstherrn, einen Beamten nicht gemäß Art. 27 Abs. 5 LlbG zum ergänzenden Vorbereitungsdienst zuzulassen, ist daher verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der „Erwartung“ und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Prognose ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (VG Ansbach, B.v. 11.9.2015 - AN 1 E 15.01439, juris; vgl. zu den inhaltsgleichen Vorgängernormen § 22 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 19 Abs. 5 LbV: VG Ansbach, B.v. 26.2.2004 - AN 1 E 04.00192, juris; BayVGH, B.v. 8.3.1993 - 3 CE 93.00620, juris; Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, a.a.O.).

Die vom Antragsgegner im Bescheid vom 24. August 2017 getroffene Ermessensentscheidung, die Antragstellerin nicht zum ergänzenden Vorbereitungsdienst zuzulassen, kann innerhalb des durch § 114 VwGO eröffneten Prüfungsumfangs unter Berücksichtigung des dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraums von der Kammer rechtlich nicht beanstandet werden. Der Antragsgegner hat mit seiner Einschätzung, die bisher gezeigten Leistungen der Antragstellerin ließen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten, rechtsfehlerfrei von dem ihm zustehenden Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht.

Als Grundlage für die zu treffende Prognose können sowohl die in der (nicht bestandenen) Prüfung erzielten Noten als auch die während des Vorbereitungsdienstes erstellten Ausbildungszeugnisse bzw. -nachweise herangezogen werden. Wenn bei der Qualifikationsprüfung ein für das Bestehen der Prüfung ausreichendes Ergebnis nur knapp verfehlt wurde, spricht dies für eine positive Prognose (so Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, Rn. 35 zu Art. 27 LlbG; vgl. auch VG München, U.v. 16.2.2016 - M 5 K 15.925, juris).

Den Bevollmächtigten der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass in dem Schreiben vom 24. August 2017 die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst damit begründet wird, dass die von der Antragstellerin bisher in der Qualifikationsprüfung 2017 gezeigten Leistungen es nicht erwarten ließen, dass die Antragstellerin die Wiederholungsprüfung bestehen werde.

Die Formulierung „die bisher in der Qualifikationsprüfung 2017 gezeigten Leistungen“ ist zumindest missverständlich und könnte auch dahingehend verstanden werden, dass die zuvor von der Antragstellerin erbrachten Leistungen in der Zwischenprüfung, im Grundstudium 2A und 2B sowie im Hauptstudium nicht berücksichtigt worden sein könnten.

Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin hiervon ausgehen und insoweit einen Ermessensfehler annehmen wollte, wäre dieser jedoch durch die ausführliche nachträgliche Begründung der Entscheidung vom 24. August 2017 in der Antragserwiderung vom 11. September 2017 gemäß § 114 Satz 2 VwGO geheilt worden.

Der Antragsgegner hat nachvollziehbar und beurteilungsfehlerfrei dargelegt, dass sich die Leistungen der Antragstellerin seit der Ablegung der Zwischenprüfung trotz wiederholter schriftlicher und mündlicher Ermahnungen im Grundstudium 2A und 2B, im Hauptstudium und in der Qualifikationsprüfung in den für das Bestehen der Qualifikationsprüfung maßgeblichen schriftlichen Prüfungsfächern kontinuierlich verschlechtert haben. So sank der Gesamtschnitt in den maßgeblichen Prüfungsfächern von 5,0 Punkten in der Zwischenprüfung auf zuletzt 2,4 Punkte in der Qualifikationsprüfung ab.

In der Qualifikationsprüfung erzielte die Antragstellerin in der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 StBAPO) folgende schriftliche Ergebnisse (§ 40 Abs. 3 StBAPO):

Steuern vom Einkommen und Ertrag 3 Punkte

Umsatzsteuer 3 Punkte

Bilanzsteuerrecht, betriebliches Rechnungswesen 2 Punkte

Abgabenrecht 3 Punkte

Besteuerung der Gesellschaften 1 Punkt

Nach § 6 StBAPO ergibt sich folgende Korrelation zwischen Punktwerten und Noten:

0 und 1 Punkte: ungenügend

2 bis 4 Punkte: mangelhaft

5 bis 7 Punkte: ausreichend

Die Antragstellerin hat somit bei den schriftlichen Prüfungen viermal eine mangelhafte und einmal eine ungenügende Leistung erbracht.

Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt gemäß § 43 Abs. 3 StBAPO voraus, dass

  • 1.mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet wurden,

  • 2.in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht wurde und

  • 3.die Zulassungspunktezahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

Die Antragstellerin hat in der Qualifikationsprüfung lediglich die Zulassungsvoraussetzung der Ziffer 3 des § 43 Abs. 3 StBAPO erfüllt.

Dieses kontinuierliche Absinken der Leistungen der Antragstellerin und das schlechte Abschneiden in den schriftlichen Arbeiten der Qualifikationsprüfung tragen die von dem Antragsgegner getroffene Prognoseentscheidung.

Diese erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Antragsgegner den von der Antragstellerin in ihrem Antrag vom 18. August 2017 genannten Gesichtspunkten, insbesondere zu der im Hauptstudium erzielten Gesamtnote und den bisher gezeigten Praxisleistungen, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. Der Antragsgegner verweist insoweit zutreffend darauf, dass es bei der Prognoseentscheidung maßgeblich auf die Leistungsentwicklung der Antragstellerin in den relevanten Prüfungsgebieten (vgl. § 38 Abs. 1 Nr. 3 StBAPO) ankommt.

Es kann auch nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner bei der Prognoseentscheidung, ob die bisherigen Leistungen einer Beamtin oder eines Beamten es erwarten lassen, dass die Wiederholungsprüfung bestanden wird, davon ausgeht, dass dies in der Regel der Fall sein wird, wenn der Schnitt in den Prüfungsfächern der Qualifikationsprüfung bei mindestens 3,5 Punkte liegt.

Die Festlegung von Mindestnoten ist von der Rechtsprechung beispielsweise bei der Zulassung zum Hochschulstudium (vgl. OVG NW, B.v. 31.3.2017 - 13 B 1510/16, juris) oder bei der Einstellung von Berufsanfängern in den öffentlichen Dienst anerkannt (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011 - 5 C 16/10, juris sowie VG München, U.v. 21.3.2017 - M 5 K 16.4677, juris).

Nichts anderes kann für eine zu treffende Prognose, ob bisher gezeigte Leistungen das Bestehen einer Wiederholungsprüfung erwarten lassen, gelten, sofern - wie hier durch die gewählte Formulierung „grundsätzlich“ - die Berücksichtigung der Mindestnote nicht zwingend vorgegeben ist und die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Die Mindestnote stellt sich in diesem Fall als eine Orientierungshilfe dar, die eine einheitliche Ermessensausübung erleichtern soll.

Auch die sonstigen vorgetragenen Rügen, insbesondere zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von ehemaligen Zeitsoldaten, die die Voraussetzungen des § 9 SVG für den Erhalt eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins erfüllen, bei der Entscheidung über die Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst greifen bei summarischer Prüfung nicht durch. Der Eingliederungsschein, auch E-Schein genannt, soll bei der Eingliederung ehemaliger Zeitsoldaten in den öffentlichen Dienst helfen. Für die Inhaber von Eingliederungs- oder Zulassungsscheinen sind durch den öffentlichen Dienst spezielle Stellen vorzusehen (vgl. § 10 SVG), auf die keine „zivilen“ Mitbewerber eingestellt werden können. Dadurch bilden die Inhaber von E-Scheinen und Z-Scheinen im Rahmen des Auswahlverfahrens eine eigene Vergleichsgruppe, für die abweichende Zulassungsregeln, auch im Vollzug des Art. 27 Abs. 5 LlbG gelten können. Damit liegt ein sachlich gerechtfertigter Differenzierungsgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Der Antrag war somit abzulehnen.

Die Antragstellerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Ziffer 2 GKG (sechsfacher Betrag der nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 BayBesG um 50 v.H. gekürzten Anwärterbezüge) in Verbindung mit Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, und berücksichtigt, dass eine erneute Ernennung zur Beamtin auf Widerruf auf der Grundlage des Art. 29 Abs. 2 LlbG zugleich eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 16/02/2016 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 5 K 15.925 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Februar 2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: Kein Anspruch auf Zulassung zu e
published on 11/09/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.497,77 EUR festgesetzt. Gründe I. Mit ihren Antrag nach § 123 VwGO begeh
published on 21/03/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder
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Annotations

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(1) Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), kann die Zwischenprüfung nur innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(2) Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden.

(3) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(1) Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), kann die Zwischenprüfung nur innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(2) Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden.

(3) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Beamtinnen und Beamten in einem Studiengang an einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Der Studiengang umfasst ein Studium mit Fachstudien von 21 Monaten Dauer und berufspraktischen Studienzeiten von 15 Monaten Dauer. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben. Während der berufspraktischen Studienzeiten kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien ist eine Zwischenprüfung abzulegen. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule, das geeignet ist, die für die Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, bis zu zwölf Monaten angerechnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Zwischenprüfung nicht abzulegen, wenn der Beamte das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(1) Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), kann die Zwischenprüfung nur innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(2) Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden.

(3) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1.
für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
a)
Allgemeines Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Buchführung und Bilanzwesen sowie
e)
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,
2.
für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie
e)
Öffentliches Recht,
3.
für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
e)
Besteuerung der Gesellschaften.
Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 und 14 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
1 und 0 Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Note "ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 13,50bis 15Punkte = sehr gut;
von 11bis 13,49Punkte = gut;
von 8bis 10,99Punkte = befriedigend;
von 5bis 7,99Punkte = ausreichend;
von 2bis 4,99Punkte = mangelhaft;
von 0bis 1,99Punkte = ungenügend.

(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

von 540 bis 600Punkte =sehr gut;
von 440 bis 539,99Punkte =gut;
von 320 bis 439,99Punkte =befriedigend;
von 200 bis 319,99Punkte =ausreichend;
von 80 bis 199,99Punkte =mangelhaft;
von 0 bis 79,99Punkte =ungenügend.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1.
für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
a)
Allgemeines Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Buchführung und Bilanzwesen sowie
e)
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,
2.
für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie
e)
Öffentliches Recht,
3.
für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
e)
Besteuerung der Gesellschaften.
Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll, zu bewerten. Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 zu bewerten.

(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 und 14 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
1 und 0 Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Note "ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 13,50bis 15Punkte = sehr gut;
von 11bis 13,49Punkte = gut;
von 8bis 10,99Punkte = befriedigend;
von 5bis 7,99Punkte = ausreichend;
von 2bis 4,99Punkte = mangelhaft;
von 0bis 1,99Punkte = ungenügend.

(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

von 540 bis 600Punkte =sehr gut;
von 440 bis 539,99Punkte =gut;
von 320 bis 439,99Punkte =befriedigend;
von 200 bis 319,99Punkte =ausreichend;
von 80 bis 199,99Punkte =mangelhaft;
von 0 bis 79,99Punkte =ungenügend.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1.
für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
a)
Allgemeines Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Buchführung und Bilanzwesen sowie
e)
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,
2.
für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie
e)
Öffentliches Recht,
3.
für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
e)
Besteuerung der Gesellschaften.
Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
2.
von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1.
bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2.
bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer und
3.
für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.