Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Sept. 2015 - AN 1 E 15.01439

published on 11/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Sept. 2015 - AN 1 E 15.01439
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.497,77 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihren Antrag nach § 123 VwGO begehrt die Antragstellerin eine vorläufige Aufnahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst zur Vorbereitung auf die Wiederholung der Qualifikationsprüfung.

Die am ... geborene Antragstellerin stand vom 2. September 2013 bis zum Ablauf des 31. August 2015 als Steuersekretäranwärterin im Dienst des Beklagten. Sie ist mit einem Grad von 70 schwerbehindert (GdB). Bei der Behinderung handelt es sich um eine Einschränkung der Sehfähigkeit, aufgrund der das Lesetempo beeinträchtigt ist. Zusätzlich besteht eine Bewegungseinschränkung der linken Hand.

Vom 14. bis 23. April 2015 nahm sie am schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, teil. Wegen ihrer Behinderung war ihr für die schriftlichen Klausuren mit Schreiben vom 11. Februar 2015 nach Einholung eines amtsärztlichen Attestes vom 2. Dezember 2014 eine Arbeitszeitverlängerung von 20% gewährt worden.

Nachdem die Antragstellerin die Qualifikationsprüfung mit einer Gesamtpunktezahl von 130,80 nicht bestanden hatte, beantragte sie mit Schreiben vom 8. Juli 2015 die Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst. Dieser beinhaltet einen „Crash-Kurs“ vom 14. September bis zum 7. Oktober 2015 und dient der Vorbereitung auf die vom 8. bis 16. Oktober 2015 stattfindende Wiederholungsprüfung.

Während des Vorbereitungsdienstes und in der Qualifikationsprüfung erreichte die Antragstellerin folgende Prüfungsergebnisse:

Prüfungsfach

Ergebnis fachtheore-tischer Abschnitt I (FTA I, Multiple-Choice)

Ergebnis fachtheore-tischer Abschnitt II/1 (FTA II/1, Langschrift-klausuren), Mai bis Juli 2014

Ergebnis fachtheore-tischer Abschnitt II/2 (FTA II/2, Langschrift-klausuren), Januar bis April 2015

Ergebnis Qualifikations-prüfung

Allgemeines Abgabenrecht (AO)

10

3

3

3

Steuern vom Einkommen und Ertrag (ESt)

6

2

0

1

Umsatzsteuer (USt)

5

0

3

3

Buchführung und Bilanzwesen (Bf)

7

1

1

2

Steuererhebung (StErh)

6

3

5

Gesamtnote für StErh und DV: 3

Datenverarbeitung (DV)

8

3

6

Die Leistungen werden gemäß § 6 Ausbildung- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO) auf einer Skala von 0-15 Punkten bewertet, wobei eine ausreichende Leistung mit 5-7 Punkten bewertet wird, eine mangelhafte Leistung mit 2-4 Punkten und eine ungenügende Leistung mit 0 und 1 Punkten. Gemäß § 43 Abs. 3 StBAPO ist für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlich, dass mindestens 3 Prüfungsarbeiten mit 5 oder mehr Punkten bewertet worden sind, in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und die Zulassungspunktezahl mindestens 160 Punkte beträgt.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 wurde der Antrag der Antragstellerin abgelehnt, wogegen sie mit Schreiben vom 24. Juli und vom 27. Juli 2015 Widerspruch einlegte. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 10. August 2015 zurückgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, dass von der Entscheidung das Recht der Antragstellerin auf Wiederholung der Prüfung nicht berührt werde. Sie könne gemäß § 3 Abs. 2 StBAG als externe Teilnehmerin die Wiederholungsprüfung absolvieren.

Am 18. August 2015 wurde die Antragstellerin erneut amtsärztlich untersucht. Vom Amtsarzt wurde eine Arbeitszeitverlängerung von 30% empfohlen. Im Attest wurde darauf hingewiesen, dass bewusst über den Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 APO hinausgegangen werde, weil eine besonders weitgehende Prüfungsbehinderung vorliege.

Am 31. August 2015 wurde der Antragstellerin die schriftliche Ergebnismitteilung über das Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung ausgehändigt.

Gegen die Ablehnung des Antrags erhob die Antragstellerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 1. September 2015 Klage mit dem Verpflichtungsantrag, sie in den ergänzenden Vorbereitungsdienst zu übernehmen.

Zugleich beantragte sie mit Schriftsatz vom gleichen Tag den Erlass einer einstweiligen Anordnung und stellte den Antrag:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin zu dem ergänzenden Vorbereitungsdienst (so genannter Crashkurs) vom 14. September bis 7. Oktober 2015 zu übernehmen.

Die Antragstellerin könne einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen. Der Anordnungsanspruch resultiere aus Art. 29 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 27 Abs. 5 LlbG, dessen Voraussetzungen die Antragstellerin erfülle. Ihre bisherigen fachtheoretischen Leistungen ließen eine aufsteigende Tendenz erkennen (Schnitt von 1,80 Punkten im FTA II/1 auf 2,47 Punkte im FTA II/2). Infolgedessen verdichte sich ein etwaiger Ermessensspielraum der Behörde auf null.

Dies ergebe sich insbesondere dadurch, dass die Behinderung der Antragstellerin vom Bayerischen Landesamt für Steuern nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden sei. Wegen der Einschränkung ihrer Sehfähigkeit habe die Antragstellerin einen GdB von 70; ihr stehe - wie durch amtliches Zeugnis des Gesundheitsamtes vom 18. August 2015 nachgewiesen - ein Nachteilsausgleich in Form einer Prüfungszeitverlängerung in Höhe von 30% zu (§ 54 Abs. 1 Satz 2 APO). Bei der Prognoseentscheidung sei in unzulässiger Weise die nichtbestandene Qualifikationsprüfung berücksichtigt worden. Es verstoße jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Antragstellerin ohne ausreichende Beachtung der Schwere ihrer Behinderung ihr schlechtes Prüfergebnis in der Qualifikationsprüfung anzulasten.

Ein Anordnungsgrund sei darin zu sehen, dass der ergänzende Vorbereitungsdienst die Teilnehmer auf die direkt im Anschluss beginnende Qualifikationsprüfung speziell vorbereitete und damit den Teilnehmern zweifelsohne wesentliche Vorteile zur Bewältigung der Klausuren verschaffe.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 3. September 2015,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst habe. Die Prognose über das Bestehen der Wiederholungsprüfung erfolge unter Heranziehung der bisherigen Ergebnisse in den Prüfungsfächern. Ergebnisse in den sonstigen Fächern seien nicht maßgeblich, da sie keine Schlüsse auf das mögliche Ergebnis der Wiederholungsprüfung zuließen. Die Leistungen der Antragstellerin seien im 1. Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung noch überwiegend mit den Noten „befriedigend“ bis „ausreichend“ bewertet worden, ab dem Abschnitt II/1 der fachtheoretischen Ausbildung jedoch überwiegend nur noch mit den Noten „mangelhaft“ bis „ungenügend“. Auch nach einem Abmahnungsschreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 15. Oktober 2014 sowie einem Gespräch mit dem Ausbildungsleiter der Antragstellerin und einem freiwilligen Beratungsgespräch an der Landesfinanzschule Bayern am 13. November 2014 habe sich keine Besserung in den fachtheoretischen Leistungen der Antragstellerin ergeben. Es ergebe sich damit ein deutlicher Leistungsabfall nach dem 1. fachtheoretischen Abschnitt (FTA I) nachdem die Noten auf konstant niedrigem Niveau geblieben seien und sich langfristig nicht gesteigert hätten. Die genannte Notenschnitte hätten nach vorgegebener Gewichtung in FTA II/1 1,80 Punkte betragen, im FTA II/2 2,47 Punkte und in der Qualifikationsprüfung 2,40 Punkte.

Eine aufsteigende Tendenz sei nicht erkennbar, weil zwar selbst bei Außerachtlassung der Leistungen in FTA I vom Abschnitt II/1 zu II/2 eine leichte Verbesserung zu erkennen gewesen sei, sich die Leistungen der Antragstellerin in der zeitlich folgenden Qualifikationsprüfung jedoch wieder verschlechtert hätten. Zwar sei das das Absinken im Vergleich zum Abschnitt II/2 nur geringfügig und man müsse darin nicht zwangsläufig eine absteigende Tendenz sehen. Selbst bei wohlwollender Auslegung könne man jedoch bestenfalls von einer Stagnation der Ergebnisse sprechen. Keinesfalls könne nach diesem Ergebnis jedoch damit gerechnet werden, dass die Antragstellerin die erforderliche Verdoppelung der Punktezahl für das Bestehen der Wiederholungsprüfung erreichen könnte.

Erfahrungen der Vorjahre zeigten, dass Anwärter mit Notenschnitt zwischen 2 und 3 Punkten im Erstversuch nur mit einer Wahrscheinlichkeit von 20% die Wiederholungsprüfung bestanden hätten. Im Fall der Antragstellerin spreche auch gegen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung, dass sie keine einzige der drei in § 43 Abs. 3 StBAPO genannten Bestehensvoraussetzungen erfüllt habe.

Ein anderes Ergebnis ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung der Antragstellerin im Sinne des §§ 2 Abs. 2 SGB IX. Diese sei hinreichend berücksichtigt worden und die daraus resultierenden Nachteile gemäß § 35 Abs. 3 StBAPO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 APO durch Arbeitszeitverlängerung ausgeglichen worden. Die erzielten Ergebnisse in den Abschnitten II/2 in der Qualifikationsprüfung könnten ohne weiteres berücksichtigt werden, weil die Schreibzeitverlängerung von 20% unter Berücksichtigung des einzigen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden amtsärztlichen Attests vom ... ordnungsgemäß festgesetzt worden sei. Der Antragsgegner habe sich damit an die damalige Empfehlung des Amtsarztes gehalten. Dass ein anderer Amtsarzt 4 Monate nach der Qualifikationsprüfung von der Erforderlichkeit eines höheren Nachteilsausgleichs ausgegangen sei, könne die Qualifikationsprüfung nicht rückwirkend verfahrensfehlerhaft machen. Für die Zukunft (Wiederholungsprüfung im Oktober 2015) werde der Antragstellerin selbstverständlich eine Arbeitszeitverlängerung von 30% gewährt werden.

Auch fehle es an einem Anordnungsgrund. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Verwendung öffentlicher Ressourcen überwiege das Interesse der Antragstellerin an einer gezielten Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung. Die Zeit und Energie der Dozenten des Crashkurses sei besser investiert, wenn bei den Teilnehmern dieses Kurses von einem Bestehen der Wiederholungsprüfung realistischerweise ausgegangen werden könne. Auch sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es keine „vorläufige“ Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gäbe. In Hinblick darauf, dass eine Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf endgültig wäre, komme eine Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache gegeben sei.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2015 vertiefte der Vertreter der Antragstellerin sein Vorbringen. Die positive Erwartung des Bestehens der Wiederholungsprüfung ergebe sich bereits dadurch, dass eine erhebliche Prüfungszeitverlängerung attestiert worden sei und somit deutlich bessere Aussichten für das Bestehen der Wiederholungsprüfung gegeben seien. Zugunsten der Antragstellerin müsse auch angenommen werden, dass wegen der unveränderten gesundheitlichen Situation auch schon zuvor eine Arbeitszeitverlängerung von 30% hätte angenommen werden müssen. Dass die schlechten Ergebnisse in den Prüfungen maßgeblich durch die Behinderung der Antragstellerin begründet seien, zeige sich bereits darin, dass sie im Multiple-Choice Verfahren im Ausbildungsabschnitt FTA I deutlich bessere Ergebnisse erzielt habe und erst bei den Prüfungen mit Langschriftklausuren der Leistungsabfall eingetreten sei.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 10. September 2015, er vertrete nach wie vor die Ansicht, dass die bisherigen Leistungen der Antragstellerin nicht erwarten ließen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werde. Ein signifikanter Notenanstieg, wie der Vertreter der Antragstellerin zu erkennen glaube, liege nicht vor. Zwar habe sich die Antragstellerin im FTA II/2 im Vergleich zum FTA II/1 von 1,80 auf 2,47 Punkte verbessert. Diese Verbesserung sei aber zum einen marginal und habe sich zum anderen nicht fortgesetzt, da im Erstversuch der Qualifikationsprüfung wieder lediglich 2,40 Punkte erzielt wurden. Dass sich die Antragstellerin nochmals um über 2,50 Punkte auf die erforderlichen 5 Punkte verbessern werde, entbehre jeder Wahrscheinlichkeit. Der nötige Notensprung sei so hoch, dass er realistischerweise von der Antragstellerin nicht erreicht werden könne.

Auch eine Verlängerung der Arbeitszeit von zusätzlichen 20% auf insgesamt zusätzliche 30% ändere nichts an der Einschätzung des Antragsgegners. Dass die Antragstellerin bei Einräumung einer zusätzlichen Arbeitszeit von 18 Minuten ihr Prüfungsergebnis mehr als verdoppeln könne, scheine schlichtweg utopisch.

Der Grund für den Leistungsabfall der Antragstellerin in die Langschriftklausuren gegenüber den Multiple-Choice-Klausuren müsse nicht zwingend in der Behinderung der Antragstellerin liegen. Vielmehr sei es so, dass der Lernstoff im FTA I einfach noch leichter sei, da am Anfang der Ausbildung erst einmal nur die Grundlagen vermittelt würden. Im Verlauf der Ausbildung im FTA II/1 und FTA II/2 gehe der Stoff dann deutlich mehr in die Tiefe und es werde erwartet, dass die Anwärter steuerartenübergreifend komplexe Sachverhalte erfassen und lösen können. Der Notenabfall der Antragstellerin liege daher nach Einschätzung des Antragsgegners maßgeblich in der Zunahme des zu beherrschenden Lernstoffs und der zunehmenden fachlichen Schwierigkeit der Klausuren begründet.

Der Antragsgegner halte seine Prognose, dass bei der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg bei der Wiederholungsprüfung bestehe, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin bei der Wiederholungsprüfung nunmehr 30% Arbeitszeitverlängerung erhalte, aufrecht. Die Prognose werde gestützt durch die Stellungnahmen von langjährigen und erfahrenen Korrekturen, die die Prüfungsarbeiten der Antragstellerin (Qualifikationsprüfung, Erstversuch) eingesehen und in fachlicher Hinsicht die Erfolgsaussichten für den Fall einer nochmaligen zehnprozentigen Verlängerung beurteilt hätten. Diese Beamten hätten zum Teil die Erstprüfung der Antragstellerin selbst korrigiert, zum Teil hätten sie die Prüfungsarbeiten anderer Prüflinge in der diesjährigen Erstprüfung bewertet, oder sie hätten umfangreiche Korrekturerfahrungen auf dem entsprechenden Prüfungsgebiet in anderen Qualifikationsprüfungen gesammelt.

Sie attestierten der Antragstellerin allesamt große Wissenslücken und Verständnisprobleme und die Unfähigkeit, strukturiert zu arbeiten. Prüfungsschemata würden nicht beherrscht und nicht einmal die Aufgabenstellung sei immer verstanden worden. Ihrer Ansicht nach mangele es der Antragstellerin an Grundkenntnissen. Weniger die fehlende Zeit sondern vielmehr das „Nichtwissen“ stellten das Problem dar. Lediglich so genannte „Fußgängerpunkte“ seien gelegentlich erzielt worden, d. h. Punkte, die bei allen Sachverhalten einer bestimmten Art immer hingeschrieben werden könnten und durch reines Abschreiben auswendig gelernter Phrasen und ohne tatsächliches Verständnis für die Materie „im Vorbeigehen mitgenommen“ werden könnten. Auch nach Einschätzung der Korrektoren würde eine Verlängerung der Arbeitszeit von 20% auf 30% nicht zu einem Bestehen der Prüfung führen („undenkbar“).

Die Stellungnahme des Finanzamtes ... vom 9. Juli 2015 sei bei der Ablehnung zwar berücksichtigt worden, habe aber zu keiner anderen Einschätzung führen können. Denn im Wesentlichen werde darin darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin mehr Zeit benötige und ansonsten nicht negativ aufgefallen sei. Dem Umstand, dass die Antragstellerin mehr Zeit benötige, sei aber bereits durch Gewährung einer Arbeitszeitverlängerung von 20% in der Qualifikationsprüfung Rechnung getragen worden. Insofern ergäben sich aus den Ausführungen des Finanzamts ... keine neuen Erkenntnisse, die eine andere Entscheidung der Einstellungsbehörde rechtfertigen würden.

Dem Schriftsatz vom 10. September 2015 waren fünf Stellungnahmen von Prüfern zu den Prüfungsarbeiten der Antragstellerin in der Qualifikationsprüfung in den Rechtsgebieten Allgemeines Abgabenrecht, Steuern vom Einkommen und Ertrag, Umsatzsteuer, Buchführung- und Bilanzwesen, sowie Steuererhebung und Datenverarbeitung beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Personalakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Übernahme in den ergänzenden Vorbereitungsdienst ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 123, Rdnr. 26 m. w. N.).

Vorliegend beantragt die Antragstellerin die vorläufige Einstellung als Steuersekretäranwärterin in den ergänzenden Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuer unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Mit ihrem Antrag begehrt die Antragstellerin eine Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn der Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitigen Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu der - einstweiligen - Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.9.2009, 3 CE 09.1383; Eyermann - Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123, Rdnr. 23).

Der Antragstellerin fehlt es vorliegend jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Sie konnte nicht glaubhaft machen, einen Anspruch aus Art. 29 Abs. 2 Satz 2, 27 Abs. 5 LlbG auf erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu haben.

Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 LlbG sollen Beamte, die die Anstellungsprüfung erstmals nicht bestanden haben, auf ihren Antrag erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 LlbG vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann die für die Ernennung zuständige Behörde (Art. 18 BayBG) Beamte bei erstmaligem Nichtbestehen der Anstellungsprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden. Die Prognose hierüber ist ein Akt wertender Erkenntnis, der nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, Art. 27, Rdnr. 28; ebenso Keck/Puchta, Bayerisches Laufbahnrecht, Kommentar, Rdnr. 19 zur inhaltsgleichen Vorgängernorm § 19 LbV). Dieser Akt wertender Erkenntnis obliegt allein dem Dienstherren, der die zahlreichen Anforderungen der konkreten Laufbahn im Interesse des öffentlichen Dienstes bestimmt. Analog zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG (std. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urteil vom 19.3.1998, 2 C 5/97, BVerwGE 106/263 - 272 = NVwZ 1999/75 ff. = ZBR 1999/58 ff; BVerwGE 15/39 [40]; BVerwG NVwZ 1991/170 [171]) ist die Entscheidung des Dienstherrn, einen Beamten nicht erneut nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 LlbG i. V. m. Art. 27 Abs. 5 LlbG in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen, daher verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der „Erwartung“ und ob die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Prognose ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. zu den inhaltsgleichen Vorgängernormen § 22 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 19 Abs. 5 LbV: VG Ansbach, Beschluss vom 26.2.2004, AN 1 E 04.00192, Rdnr. 22, juris; BayVGH, Beschluss vom 8.3.1993, 3 CE 93.00620; Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, a. a. O.).

Der Antragsgegner verkennt dabei nicht die Grenzen der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung, wenn er im Falle der Antragstellerin davon ausgeht, dass ihre bisher gezeigten Leistungen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten lassen.

1. Der Dienstherr ist dabei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Insbesondere hat er dabei auch die für die Antragstellerin günstigsten Rahmenbedingungen zugrunde gelegt, in dem er eine Prognoseentscheidung auch unter Berücksichtigung einer Schreibzeitverlängerung von 30% getroffen hat. Die vorgelegten Prognosen der Korrektoren haben dabei alle behinderungsbedingten Faktoren berücksichtigt und sich in nachvollziehbarer Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Verlängerung der Schreibzeit in den Klausuren um weitere 18 Minuten zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Insofern ist es keinesfalls beurteilungsfehlerhaft, die bisherigen Leistungen der Antragstellerin in den Langschriftklausuren aus den Ausbildungsabschnitten FTA II/1 und II/2, sowie die Ergebnisse der Qualifikationsprüfung der Prognoseentscheidung, ob zu erwarten ist, dass die Antragstellerin die Wiederholungsprüfung bestehen wird, zugrunde zu legen, selbst wenn diese bei einer Schreibzeitverlängerung von nur 20% erbracht wurden.

2. Darüber hinaus sind auch keine Beurteilungsfehler hinsichtlich der Frage erkennbar, welche Relevanz die Ergebnisse aus dem Abschnitt FTA I für das Ergebnis der Wiederholung der Qualifikationsprüfung haben können. Die Einschätzung des Dienstherrn zum Schwierigkeitsgrad dieser Prüfung zeigt in nachvollziehbarer Weise, dass der Leistungsabfall der Antragstellerin nach diesem Abschnitt keineswegs ausschließlich oder überwiegend auf die Behinderung der Antragstellerin zurückzuführen ist.

3. Auch hat der Dienstherr keine allgemeinen Wertmaßstäbe verkannt oder sachfremde Überlegungen angestellt. Die Prognose über das Bestehen der Wiederholungsprüfung wurde ausschließlich auf Grundlage von bisher erbrachten Leistungen erstellt, die den auch in der Wiederholungsprüfung zu erbringenden Leistungen entsprechen und vergleichbar sind. Keineswegs werden allgemeine Maßstäbe außer Acht gelassen, wenn trotz einer Steigerung der Ergebnisse vom Abschnitt FTA II/1 zum Abschnitt II/2 davon ausgegangen wird, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit einer Steigerung gerechnet werden könne, die zur erforderlichen Verdoppelung der bisherigen Durchschnittspunktezahl führen würde. Der Dienstherr hat insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Antragstellerin fachliche Mängel in einem Umfang vorliegen, die auch bei einer Verlängerung der Arbeitszeit in der Wiederholungsprüfung deren Bestehen nicht erwarten lassen.

Der Antrag war somit abzulehnen.

Die Antragstellerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Ziffer 2 GKG (sechsfacher Betrag der nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 BayBesG um 45 v. H. gekürzten Anwärterbezüge) und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013, und berücksichtigt, dass eine Ernennung zur Beamtin auf Widerruf zugleich eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 12/09/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert beträgt 3.431,55 EUR. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im vorliegenden Verfahren
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer

1.
einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
2.
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
nachweist.

(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Vorbereitungsdienst umfasst eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung an einer Bildungsstätte für Steuerbeamte und eine 16-monatige berufspraktische Ausbildung. Während der berufspraktischen Ausbildung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann der Vorbereitungsdienst angemessen verlängert werden. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Wer die Laufbahnprüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen. Die Laufbahnbefähigung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst können bis zu sechs Monate angerechnet werden

1.
Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bei Angestellten, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Steuerverwaltung mit Aufgaben beschäftigt waren, die denen von Beamten des mittleren Dienstes entsprechen,
2.
Zeiten einer anderen fünf Jahre übersteigenden beruflichen Tätigkeit, bei der für die Ausbildung förderliche praktische und theoretische Kenntnisse erworben worden sind.
Eine Anrechnung auf die fachtheoretische Ausbildung ist ausgeschlossen.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Prüfungen werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angesetzt und organisatorisch geleitet. Ist die Durchführung der Prüfungen mehreren Prüfungsausschüssen übertragen, so ist dafür Sorge zu tragen, daß ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.

(2) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. § 50 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches oder personalärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.