Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Mai 2014 - 11 S 14.50036

published on 13/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Mai 2014 - 11 S 14.50036
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Antragsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein im Jahr ... geborener afghanischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach B. im Rahmen des sog. Dublinverfahrens.

Er reiste am ... 2013 illegal mit einem Kleinbus von U. kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am ...Asylantrag. Bei seiner Anhörung bei der Außenstelle ... des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am ... 2014 (Bl. 24 ff. der Bundesamtsakte = BA) gab er an, sein Herkunftsland vor ca. 7 Monaten zu Fuß verlassen zu haben. Er habe sich zwei Monate im Iran, ca. drei Monate in der T., unbekannt lange in B. und zehn Tage in U. aufgehalten. Von Istanbul sei er mit dem Auto zur bulgarischen Grenze gefahren. Zwei Tage habe er sich dann in einem Wald aufgehalten, sei weitermarschiert und dann von der Polizei aufgehalten worden. Zwanzig Tage habe er sich dann in einer Unterkunft aufgehalten, sei mit dem Bus in die Hauptstadt ... weitergereist und dann sei es mit dem Auto weiter bis zur ungarischen Grenze gegangen. Sein Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen. Der Umgang in den anderen Ländern sei schlecht gewesen. Er verneinte die Frage, in einem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen zu haben. In B. seien ihm ca. im ... 2013 und in U. ca. am ... 2013 Fingerabdrücke genommen worden. Er wiederholte die genannten Gründe, die dagegen sprechen, nicht dorthin überstellt zu werden.

Für U. liegt ein EURODAC-Treffer vor, wonach er dort am ... 2013 einen Asylantrag gestellt habe (Bl. 51 BA). Am ... 2014 stellte das BAMF ein Wiederaufnahmegesuch an U. (Bl. 50 ff. BA), das am ... 2014 abgelehnt wurde (Bl. 61 BA), da bereits B. am ... 2014 (Bl. 62 BA) seine Verantwortlichkeit angenommen hatte. Am ... 2014 wurde daher ein Wiederaufnahmegesuch an B. gestellt (Bl. 63 ff. BA), das am ... 2014 nach Art. 13 Abs. 1 der EU-Verordnung 604/2013 angenommen wurde (Bl. 75 BA).

Mit Bescheid vom 23. April 2014 (Bl. 78 ff. BA) lehnte das BAMF den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach B. an (Ziffer 2).

Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da B. aufgrund der dort erfolgten illegalen Ersteinreise gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach B. als zuständigem Mitgliedsstaat innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO festgesetzten Fristen durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach B. beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller mit PZU am 2. Mai 2014 zugestellt (Bl. 90 BA).

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 9. Mai 2014 ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Ziel die Antragsgegnerin zu verpflichten, in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen (AN 11 K 14.50037) und weiter gleichzeitig Eilantrag stellen und dort beantragen,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid vom 23. April 2014 anzuordnen und insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Der Eilantrag des Antragstellers sei zulässig und begründet. Das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiege das Vollzugsinteresse, denn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen. Der Antragsteller habe nämlich einen Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin aufgrund von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in B. von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III Verordnung Gebrauch mache, da eine Überstellung nach B. sich nicht mit Art. 4 EU GR Charta vereinbaren ließe und insoweit daher das Ermessen der Antragsgegnerin auf null reduziert sei. Bei der Behandlung von Asylbewerbern in B. würden die Mindeststandards nicht eingehalten. Das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen wiesen grundlegende und systembedingte Mängel auf, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dorthin überstellter Asylbewerber befürchten ließen. Amnesty International, UNHCR (Bericht vom 2.1.2014) und Pro Asyl (Berichte vom 7.1. und 15.4.2014) hätten sich für einen Stopp von Überstellungen nach B. ausgesprochen (wurde weiter ausgeführt). Die dort genannten Defizite bestätige der Antragsteller. Er sei in B. wegen illegalen Aufenthalts inhaftiert worden. Er habe einmal am Tag ein Stück Brot und Käse zu essen erhalten. Zwar hätte Essen gekauft werden können, aber er habe nicht ausreichend Geld gehabt. Er sei 20 Tage inhaftiert gewesen. Die Inhaftierten und auch der Antragsteller seien von den Polizeibeamten mit Schlagstöcken aus Metall auf den Rücken geschlagen worden. Es habe kein Hofgang oder Ähnliches stattgefunden. Toiletten seien defekt gewesen oder hätten nicht benutzt werden dürfen. Stattdessen hätten Flaschen verwendet werden sollen. Als der Antragsteller in diesem Zusammenhang geschrien habe, habe er einen Stromschlag mit einem Elektroschocker erhalten, so dass er bewusstlos geworden sei. Er habe sich auch viermal zur Körperdurchsuchung ausziehen müssen. Nach 20 Tagen Inhaftierung sei er zweimal verlegt worden. Zuletzt habe er sich seine Freilassung dadurch erkauft, indem er etwas unterschrieben habe, um mit einem Dokument das Land verlassen zu können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen.

II.

Der hier gestellte Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. Mai 2014 gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids des BAMF vom 23. April 2014 anzuordnen, ist zwar statthaft, da nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der durch Art. 1 Nr. 27. b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I. S. 3474/3479, geänderten und nach Art. 7 dieses Gesetzes am 6. September 2013 in Kraft getretenen und nach Art. 77 Abs. 1 AsylVfG zu beachtenden Fassung (vgl. zur sofortigen Anwendbarkeit von Gesetzesneufassungen in anhängigen Verfahren auch BVerwG, U. v. 24.6.2008 - 10 C 43-44/07 - juris) solche Eilanträge gegen die Abschiebungsanordnung (nunmehr) zugelassen sind (vgl. auch Art. 26 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, die nach Art. 49 dieser Verordnung - im Folgenden Dublin III Verordnung - am 15.8.2013 in Kraft getreten ist und für ab dem 1. Dezember 2013 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist), und der erhobenen Klage hier entsprechend §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 75 Satz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber sachlich unbegründet.

Die im Rahmen des Eilverfahrens zu treffende Entscheidung (Kopp/Schenke § 80 VwGO Rn. 146 ff.) führt hier dazu, dass ausgehend von den vorgetragenen und ersichtlichen Gründen, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids sprechen, ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich wäre, insbesondere auch kein Fall vorläge, bei dem die angefochtene Entscheidung - was erhebliche Zweifel im Sinne des nach Auffassung des Gerichts hier entsprechend anwendbaren Art. 16a Abs. 4 GG begründen würde - als offensichtlich rechtswidrig anzusehen wäre und dann auch bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse - wie es aus Art. 16a Abs. 4 GG, § 75 Satz 1 AsylVfG ersichtlich ist - zurücktreten müsste.

Bei der hier gebotenen Prüfung ergeben sich keine Verfahrensfehler eindeutig unheilbarer oder zwingender Art und es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtsanwendung im Einzelfall.

Vorliegend ist B. für die Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags des Antragstellers zuständig, weshalb dieser Asylantrag zu Recht als unzulässig angesehen wurde. Auch nach den eigenen Angaben des Antragstellers bei seiner Anhörung am ... 2014 (Bl. 18 ff. BA) und zuletzt im Antragsschriftsatz ist er illegal nach B. eingereist und hat sich in B. auch aufgehalten. Mit Fax vom ... 2014 (Bl. 64 ff. BA) stellte das BAMF über DubliNET formularmäßig ein Aufnahmegesuch bei der zuständigen bulgarischen Stelle, die mit Fax vom ...2014 (Bl. 75 BA) die Aufnahmebereitschaft des Antragstellers erklärte. Damit ist entsprechend Art. 7 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 ff. der Dublin III Verordnung die Zuständigkeit für die Prüfung des am ... in Deutschland gestellten Asylantrags des Antragstellers auf den Mitgliedstaat B. übergegangen.

Nach den vorstehenden Ausführungen und insbesondere der hier zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere vom 8. und 23.9.2009, vom 22.12.2009 und vom 25.1.2011, sowie EGMR vom 21.1.2011 unter Aufgabe der Entscheidung vom 2.12.2008, und zuletzt des EuGH vom 21.12.2011, zitiert jeweils nach juris) galt auch der frühere Ausschluss des Eilrechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG a. F. nur in den Grenzen des Konzepts der sog. normativen Vergewisserung (BVerfG a. a. O.). Zum Einen wurde aber schon vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang als offen und Anlass zu einer entsprechend eingehenden Untersuchung gebend angesehen, wenn vorgetragen wird, dass das Asylsystem eines Mitgliedsstaates - insbesondere, aber nicht nur aus Gründen der Überforderung - defizitär ist, insbesondere die dortigen Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen europäischen Mindeststandards nicht genügen. Zum Anderen ist maßgebliches Unionsrecht zu beachten. Unionsrecht steht nämlich der Geltung einer entsprechenden unwiderlegbaren Vermutung entgegen. Asylbewerber dürfen nicht an einen nach der einschlägigen Dublin-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass dieser tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EuGH a. a. O.).

Einen solchen Fall hat der Antragsteller in der Antragsschrift zwar sinngemäß geltend gemacht, aber ausgehend vom vorgenannten beschränkten Prüfungsmaßstab (vgl. VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 und OVG SA, B. v. 4.7.2013 - 4 L 169/12, insoweit vgl. auch BVerwG, B. v. 1.9.2013 - 10 B 17.13 und B. v. 15.4.2014 - 10 B 16 und 17.14 jeweils zu U. bzw. zu Italien) schon nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Ausgangspunkt für die Betrachtung des Asylsystems und der Aufnahmeumstände von Asylbewerbern in B. bildet zunächst der ausführliche National Country Report Bulgaria der Asylum Information Databasa (AIDA) vom 25. April 2013 in der Fassung vom 25. November 2013, verfasst von Frau S. (unter www.asylumineurope.org). Dort ist das Asylverfahren in B. umfassend analysiert, die Aufnahmesituation wird beschreiben und die Haftgründe für Asylbewerber werden genannt. Dieser Bericht findet seine Aktualisierung im EASO Operating plan to Bulgaria von März 2014, der die gegenwärtige Lage aufgrund der krisenhaften Überforderung des dortigen Asylsystems und insbesondere der Aufnahmemöglichkeiten durch einen stark gestiegenen Zustrom von Flüchtlingen insbesondere aus ... und darauf reagierend die zwischenzeitliche Verbesserung der Situation in den vordringlichen Bereichen Registrierung, Entscheidungsverfahren und Aufnahme durch Implementierung des am 17. Oktober 2013 unterzeichneten EASO Support plan bis Mitte Februar 2014 beschreibt. Systemische Mängel im vorgenannten Sinn oder Hinweise auf eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung von Asylbewerbern ergeben sich daraus nach Ansicht des Gerichts derzeit nicht (ebenso VG Ansbach, B. v. 5.6.2013 - AN 9 E 13.30363, VG Potsdam, B. v. 14.11.2013 - 6 L 787/13.A und U. v. 4.2.2014 - 6 K 3905/13.A, VG Ansbach, B. v. 13.3.2014 - AN 11 S 14.30365, VG Berlin, B. v. 1.4.2014 - 23 L 122.14 A andere Auffassung VG Magdeburg, B. v. 4.11.2013 - 9 B 306/13 und B. v. 22.1.2014 - 9 B 362/13, VG Regensburg, B. v. 24.3.2014 - RO 3 S 14.30159 - jeweils juris). Vorliegend ist besonders und speziell die Situation von Asylbewerbern zu untersuchen, die in einen Mitgliedsstaat der EU ausgereist sind und von diesem im Dublinverfahren wieder nach B. überstellt werden. Für diesen Fall macht der vorgenannte Bericht auf S. 18 Ausführungen. Danach haben Asylbewerber, die aus anderen Mitgliedsstaaten der EU nach B. zurückkehren, grundsätzlich keine Hindernisse beim Zugang zum Asylverfahren aufgrund ihrer Rückkehr. Wenn jedoch die Statusentscheidung in der ersten Instanz bereits in Abwesenheit getroffen und endgültig wurde, werden Asylbewerber als endgültig zurückgewiesen betrachtet und mit ihrer Ankunft in Abschiebungslagern für irreguläre Einwanderer festgehalten. Diese Sach- und Rechtslage bestätigt auch der dem Gericht vorliegende und antragstellerseits auch in Bezug genommene Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 Observations on thecurrentsituationofasylum in Bulgaria, dort unter 2.2 einschließlich update vom 7. Februar 2014 (www.asylumineurope.org) und nunmehr von April 2014, dort unter 2.8, der jedoch zu der Einschätzung kommt, dass insbesondere für diese Personengruppe kein gesicherter Zugang zum Asylverfahren mehr garantiert sei. Wenn nämlich der Asylbewerber vor seiner Ausreise aus B. zur Anhörung binnen zehn Tagen nach der entsprechenden Ladung nicht erschienen sei, würde sein Gesuch suspendiert. Nur falls er innerhalb von drei Monaten nach dieser Suspension nach B. zurückkehrt, würde seine Sache wieder eröffnet und sachlich untersucht mit der Folge, bei Verfügbarkeit einen Platz in einer offenen Aufnahmeeinrichtung zu erhalten, wobei die Aufnahmeumstände dort gegenwärtig als inadäquat angesehen würden. Auch würde sein Gesuch nur bei Vorliegen von neuen Gründen nicht zurückgewiesen. Dieses Zeitfenster von drei Monaten würde aber bei Dublinrückkehrern vielfach nicht einzuhalten sein und daher nur einer begrenzten Zahl zur Verfügung stehen. Andernfalls wäre der Asylbewerber von Abschiebung bedroht. In dieser Zeit wird keine staatliche Unterstützung gewährt, es sei denn der Asylbewerber würde als verletzlich (wohl schutzwürdige Personengruppe) angesehen. Andernfalls würde er zeitlich ausgedehnt in Haft bleiben mit der Folge inadäquater staatlicher Sicherheiten. Zusammenfassend kam der UNHCR zum Ergebnis, dass Asylbewerber in B. einer wirklichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt seien, abgeleitet aus systemischen Mängeln der Aufnahmeumstände und des Asylverfahrens, weshalb Überstellungen nach B. zumindest bis zum 1. April 2014 auch quasi als Zeichen der Solidarität unterbleiben sollten. Im Update von April 2014 hält aber auch der UNHCR diese Empfehlung nicht mehr aufrecht, wohingegen ECRE in der Stellungnahme vom 7. April 2014 bis zur endgültigen Konsolidierung der derzeit noch angespannten Situation auch weiterhin zur Aussetzung von Dublinüberstellungen nach B. als Akt der Solidarität aufruft. Trotz weiter gegebener Schwächen und Defizite des Asylsystems in B. sei angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserungen eine allgemeine Aussetzung von Dublinüberstellungen nach B. nicht (mehr) - mit Ausnahme besonders schutzbedürftiger Personengruppen - angezeigt. Hiervon ist das Gericht für die Sachlage nach Unterstützung B.s durch das EASO schon bisher ausgegangen. Zudem hätte der Antragsteller als Dublinrückkehrer die vorgenannten Nachteile im Asylverfahren schon deshalb nicht zu befürchten, weil er vorliegend aktenkundig in B. schon gar keinen Asylantrag gestellt hat. Unstreitig hat die massive Flüchtlingswelle aus ... in besonderem Maße B. betroffen. Dort stellten im Jahr 2013 über 9000 Flüchtlinge einen Asylantrag, über 4000 davon aus ... In Anbetracht einer jährlichen Antragszahl von 1000 seit dem EU-Beitritt B.’s im Jahr 2007 ist B. mit dieser Massenaufnahme schlichtweg überfordert, was zu nicht mehr ausreichenden Kapazitäten in den Aufnahmeeinrichtungen, wesentlich längeren Verfahren, steigenden Kosten für dieses nicht unbedingt reiche Mitgliedsland und damit einer verstärkten Abneigung der Bevölkerung gegenüber Asylbewerbern führt. Zur Bewältigung dieser Flüchtlingskrise wurde B. aber von der EU finanziell, logistisch und personell unterstützt (vgl. Pressemitteilung der EU Kommission vom 23.10.2013), insbesondere wurden Hilfen im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens zur Verfügung gestellt hat und es hat B. mit dem EASO einen bis September 2014 befristeten Einsatzplan auch zur Unterstützung der Entscheidung im Asylverfahren vereinbart (vgl. Pressemitteilung des EASO vom 17.10.2013). Damit kann zumindest mittel- und langfristig eine Besserung der vom UNHCR zu Recht als inadäquat bezeichneten aktuellen Zustände erreicht werden. Die bulgarische Regierung hat sich ersichtlich von Beginn an dem Problem nicht verschlossen, sondern arbeitet konstruktiv mit dem UNHCR und dem EASO zusammen. Nach dem Operating plan to Bulgaria des EASO von März 2014 wurden inzwischen auch zahlreiche Verbesserungen erreicht, ohne dass derzeit allerdings insgesamt zufriedenstellende Verhältnisse vorliegen würden (wird dort im Einzelnen dargelegt). Bei dieser Sachlage sind die von ECRE im Gegensatz zum UNHCR noch aufrecht erhaltene Empfehlung einer momentanen Aussetzung von Überstellungen nach B. wohl auch als Solidaritätsappell aufgrund der aktuell noch unbefriedigenden Zustände gedacht. Abgesehen von einer möglichen politischen Entscheidung, wie sie offenbar in Belgien und Dänemark bereits getroffen wurde, dürften sich aber systemische Mängel im vorgenannt strengen Sinn aus der oben zitierten Berichterstattung nicht ergeben bzw. absehbar behoben werden können. Dies gilt auch für das Asylverfahren, wenn rücküberstellte Asylbewerber ein Asylverfahren nur unter den erschwerten Voraussetzungen eines Folgeverfahrens durchführen können, was sich daraus rechtfertigt, dass sie während des laufenden Verfahrens, insbesondere vor einer Anhörung, ihr Aufnahmeland verlassen haben und sie es daher selbst zu vertreten haben, dass eine sachliche Prüfung im Ausgangsverfahren nicht erfolgen kann. Im Übrigen gibt es nach dem Dublinkonzept nunmehr eine hierfür kompetente Stelle, nämlich das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen EASO (vgl. auch die Erwägungsgründe 8, 22 und 23 und Art. 33 der Neufassung der Dublin-Verordnung), die systemische Mängel im Asylsystem in U. feststellen müsste, dann der Kommission entsprechende Informationen und Empfehlungen liefern müsste. Soweit ersichtlich wurde in diesem Zusammenhang in der Berichterstattung des EASO jedenfalls eine Empfehlung, von Überstellungen nach B. auch nur befristet abzusehen, aber nicht ausgesprochen. Im Übrigen dürften auch die Gründe für eine Verhängung von sog. Asylhaft überwiegend mit der EU-Aufnahmerichtlinie und wohl auch der Neufassung der Dublin-Verordnung selbst übereinstimmen (vgl. auch EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-534/11). Eine entsprechende tatsächliche Bewertung erfolgt - abgesehen von dem dort ggfs. abweichenden Prüfungsmaßstab - auch nicht in den Gründen der anderslautenden, oben zitierten Rechtsprechung. Dass Verwaltungsgerichte in vergleichbaren Fällen zu anderen Ergebnissen kommen, ist nicht zuletzt vor allem auf den dort angenommenen Prüfungsmaßstab zurückzuführen. Schließlich gehört der Antragsteller als alleinstehender, junger Mann ersichtlich auch nicht zu einer ggfs. besonders schutzbedürftigen Personengruppe. Soweit der Antragsteller in der Antrags- und Klageschrift eine individuelle Diskriminierung vortragen lässt, lassen sich diese Angaben nicht verifizieren, wurden bei der Anhörung am ... 2014 beim BAMF nicht in dieser Weise auch nicht substantiiert, wobei hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts dort und der Zahl der Unterkünfte in B. wohl auch widersprüchliche Angaben vorliegen dürften und der Antragsteller auch die Tatsache der Asylantragstellung in U. unzutreffend verneinte, und würden allenfalls einzelne Übergriffe von Polizeibeamten belegen, nicht aber regelhaft defizitäre größere Funktionsstörungen, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzt werden, zumal diese Zustände nach dem vorgenannten Erfahrungsbericht des EASO als überholt oder künftig als wenig wahrscheinlich angesehen werden dürften.

Dies alles führt dazu, dass sich die Abschiebung nach B. nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist bzw. ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit begründet und die Interessenabwägung hier daher entsprechend der gesetzlichen Wertung zulasten des Antragstellers ausfällt. Auch weitere Gründe, die ausnahmsweise einen Selbsteintritt Deutschlands nach Art. 17 Abs.1 der Dublin III Verordnung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich, noch wurden sie substantiiert vorgetragen.

Nach alledem ist der Eilantrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Daher bietet auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht und ist daher abzulehnen, §§ 166 VwGO, 114 ZPO. Dieser Beschluss ist nach § 76 Abs. 4 AsylVfG durch den Einzelrichter zu fassen. Er ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 19/03/2014 00:00

Gründe 1 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 HS 2 RVG in der ab dem 01.08.2013 gültigen Fassung. Gemäß § 23 Abs. 1 RVG i. V. § 40 GKG ist auch für die Berechnung des Gegenstandswertes der Zeitpunkt der den jeweilige
published on 04/11/2013 00:00

Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Eingang am: 22.10.2013) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.10.2013, mit welchem der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27 a AsylVfG i. V. m. Art 16 I e Dubli
published on 31/05/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 6. August 2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Gerichtskosten (Gebühr
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Annotations

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.