Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 01. Apr. 2015 - 8 L 56/15.A

ECLI: ECLI:DE:VGAC:2015:0401.8L56.15A.00
published on 01/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 01. Apr. 2015 - 8 L 56/15.A
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 29/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die 1981 geborene Antragstellerin, nach ei
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published on 01/07/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. Januar 2014 (Az. M 21 S 13.31382) wird geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamts für
published on 01/07/2015 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. Januar 2014 (Az. M 21 S 13.31363) wird geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migrat
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.