Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Apr. 2015 - 8 K 154/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind die Eltern der Kinder Chiara, geb. 30. März 2009, und Christian, geb. 23. Mai 2011. Die Kinder besuchen die Katholische Kindertageseinrichtung St. Lambertus in F. mit einer Betreuungszeit "bis zu 45 Stunden". Hierfür erhebt die Beklagte Elternbeiträge. Entsprechend den Einkommensangaben der Eltern (höchste Einkommensstufe) und der Betreuungszeit setzte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2014 den ab August 2014 zu leistenden Elternbeitrag für das Kind Christian auf 288,66 € fest. Für das Kind Chiara, das sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befindet, wurde kein Elternbeitrag erhoben.
3Mit der am 23. Januar 2015 erhobenen Klage wenden sich die Eltern gegen Forderung eines Elternbeitrages für den Sohn Christian. Der Bescheid selbst sei mit formellen Mängeln behaftet. Materiell sei § 4 Abs. 3 der "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege im Jugendamtsbezirk F. vom 18. Dezember 2014" (im Folgenden: EBS 2014) fehlerhaft und daher unwirksam. Sie verfehle den mit dem Gesetz verfolgten Zweck. Durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz vom 17. Juni 2014 sei § 23 Abs. 5 KiBiz durch einen Satz 3. ergänzt worden, wonach bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei sind (Vorschulkinder), so zu berücksichtigen seien, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Ausgehend davon, dass für Geschwisterkinder grundsätzlich nur ein Beitrag zu zahlen sei, könne dies -auch nach der Intention des Gesetzgebers- nur dahingehend verstanden werden, dass der zu leistende Elternbeitrag fiktiv für das beitragsbefreite (Vorschul-)kind gezahlt werde und danach eine Inanspruchnahme der Eltern für das zweite (Geschwister-)kind ausscheide. Diese Auffassung werde auch grundsätzlich vom Ministerium geteilt, wie sich aus einem Antwortschreiben des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW an betroffene Eltern vom 5. Januar 2015 zeige.
4Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
5die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2014 zu verpflichten, die Kläger auch für den Kindergartenbesuch des Sohnes Christian beginnend ab 1. August 2014 für den Zeitraum elternbeitragsfrei zu stellen, in dem für die Tochter Chiara gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS 2014 kein Beitrag erhoben wird,
6sowie
7die Beklagte zu verurteilen, den Klägern bereits nach dem 1. August 2014 geleistete Elternbeiträge zu erstatten.
8Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie ist der Auffassung, dass die Satzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Ergänzung des § 23 Abs. 5 KiBiz durch Satz 3 sei so auszulegen, dass für (jüngere) Geschwisterkinder nach wie vor ermäßigte Beiträge auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz erhoben werden können. Eine gesetzliche Verpflichtung zur kumulativen Geschwister- und Vorschulkindbefreiung könne aus der gesetzlichen Regelung nicht abgeleitet werden. Mit der Geschwisterregelung in § 4 EBS 2014 sei dem Willen des Gesetzgebers, finanzielle Entlastungen der Kommunen an die Familien weiterzugeben genügend Rechnung getragen. Im Übrigen bleibe darauf hinzuweisen, dass der durch die Elternbeitragsfreiheit entstehende Einnahmeausfall durch die gewährten Landesmittel nicht kompensiert würden.
11Mit Beschluss vom 9. April 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
12Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kläger haben für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Berufung beantragt.
13Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); sie haben keinen Anspruch darauf, (auch) für den Kindergartenbesuch des Sohnes Christian in dem Zeitraum elternbeitragsfrei gestellt zu werden, in dem für die Tochter Chiara als Vorschulkind kein Elternbeitrag erhoben wird.
16a) Soweit die Kläger den Bescheid selbst wegen der Bezeichnung "Bescheid über die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtung für Kinder" für undeutlich und damit fehlerhaft ansehen, folgt die Kammer dem nicht. Die von den Klägern benannten Vorschriften des § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. § 157 AO fordern nur, dass schriftliche (Steuer-)Bescheide die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen müssen und angeben wer die Steuer schuldet. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass dies alles bereits in der Überschrift enthalten sein muss. Der Gesamtbescheid erfüllt die Vorgaben. So ist auf Seite 2 (oben) des Bescheides ausgeführt: "Die Stadt F. erhebt von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Kosten der Kindertagesbetreuung." [Hervorhebung durch das Gericht]. Im vierten Absatz wird sodann der Monatsbetrag ausgewiesen. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen.
17b.) Auch soweit die Kläger rügen, dass die im Dezember 2014 beschlossene Satzung rückwirkend zum 1. August 2014 in Kraft gesetzt worden ist, und deshalb unwirksam sei, bleibt die Klage ohne Erfolg. Das In Kraft Treten der Satzung zu einem früheren Zeitpunkt als die Beschlussfassung stellt sich hier als unechte Rückwirkung dar. Eine unechte Rückwirkung liegt dann vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Derartige Aspekte sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere auch deshalb, weil die Kläger sich bei Fortwirkung der Vorgängersatzung schlechter gestanden hätten als jetzt, sie hätten nämlich dann für Christian mangels beitragspflichtigem Geschwisterkind (siehe insoweit die nachfolgenden Ausführungen zu § 23 Abs. 5 KiBiz i.V.m. § 4 EBS 2011) den vollen Elternbeitrag leisten müssen und nicht nur 80 %. Schließlich rechtfertigt sich das In Kraft Setzen der Satzung (EBS 2014) zum 1. August 2014 auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt das 2. KiBiz-Änderungsgesetz in Kraft getreten ist.
18c.) Die Klage hat schließlich auch unter dem materiellen Aspekt der Satzungsregelung des § 4 Abs. 3 EBS 2014 keinen Erfolg.
19Den rechtlichen Rahmen für die bei der Erhebung von Elternbeiträgen einzustellenden Parameter bildet § 25 Abs. 5 KiBiz. In der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung lautete er:
20"Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen."
21Die damalige (bis 31. Juli 2014 geltende) Satzung der Beklagten vom 29. Juli 2011 (EBS 2011) enthielt in § 4 Abs. 2 folgende Geschwisterregelung:
22"Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Personen gleichzeitig eine Tageseinrichtung /Tagespflege, so wird ein Betrag nur für ein Kind erhoben. Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde."
23Auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen (ein beitragsbefreites Vorschulkind und ein Geschwisterkind), hätte dies bedeutet, dass ein voller Elternbeitrag, und zwar bei unterschiedlicher Höhe der höhere, hätte geleistet werden müssen und nicht "nur" 80%.
24Dem entsprach auch im Ergebnis die Rechtsprechung des OVG NRW zu § 23 Abs. 5 KiBiz in der damaligen Fassung in Verbindung mit identischen bzw. vergleichbaren Satzungsregelungen anderer Jugendhilfeträger. Das OVG NRW leitete die Verpflichtung zur Zahlung von Elternbeiträgen für ein Kind bei Vorschulbefreiung eines zweiten daraus her, dass dann keine "Geschwisterkonstellation" mehr vorliege, weil für das Vorschulkind schon keine Beitragspflicht entstehe. Hierzu hat es im
25Beschluss vom 28. Mai 2014, 12 A 715/14, eingestellt in NRW-E [www.nrwe.de]
26ausgeführt:
27" Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften, die streitbefangene Erhebung von Elternbeiträgen sei rechtmäßig, weil die Betreuung des jüngeren Sohnes K. der Kläger parallel zur Beitragsfreistellung des Kindertagesstättenbesuches seines Bruders C. im Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 nicht nach § 6 Satz 1 EBS beitragsfrei sei, sondern ein Elternbeitrag geleistet werden müsse.
28Anders als es die Kläger sehen, gibt es vorliegend mit § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz und § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz i. V. m. § 6 Satz 1 EBS nicht zwei gleichwertige Beitragsbefreiungstatbestände nebeneinander, für die lediglich die Verantwortung auseinanderfällt. Vielmehr schließt § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz kraft Gesetzes von vornherein und sachbezogen schon das bloße Entstehen einer Beitragspflichtigkeit der im Kindergartenjahr vor der Einschulung stattfindenden Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege aus bei Kindern, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden. Für die Eltern dieser Kinder entsteht erst gar nicht die Beitragspflichtigkeit, wie sie von § 2 EBS rein personell weiter zugeordnet wird.
29Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 12 A 2492/12 -.
30Demgegenüber regelt § 6 Satz 1 EBS in Ausfüllung von § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz, dass die Beitragspflichtigen von einer dem Grunde nach bestehenden Beitragspflicht kraft Ermessensentscheidung des Satzungsgebers erst in einem weiteren Schritt befreit werden, setzt also voraus, dass der Besuch der Kindertageseinrichtung ohne die Befreiungsvorschrift an sich beitragspflichtig wäre.
31Vor diesem Hintergrund ist es zutreffend und verstößt nicht gegen gültige Regeln der Auslegung, wenn das Verwaltungsgericht der einschlägigen Rechtsprechung des Senates folgt, wonach die Anwendung der Geschwisterermäßigung (hier nach § 6 Satz 1 EBS) zwingend – und auch hinreichend klar und eindeutig – voraussetzt, dass neben den öffentlich-rechtlichen Elternbeiträgen für das erste Kind auch für das zweite und jedes weitere Kind öffentlich-rechtliche Elternbeiträge aufgrund der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung einer Kindertagesstätte entrichtet werden müssen, sonst könnten diese Beiträge für die Geschwister nämlich nicht aufgrund der getroffenen Regelung zur Geschwisterermäßigung „entfallen“.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011,- 12 A 642/11 -, m. w. N.
33Da die „Befreiungstatbestände“ danach vorliegend nicht kumulieren, geht die darauf aufbauende Argumentation der Klägerseite ins Leere.
34Die Anfügung des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz führt nun dazu, dass eine bereits satzungsmäßig bestehenden Geschwisterregelung nunmehr zur Anwendung kommen oder eine solche geschaffen werden kann. Mit anderen Worten hat die Anfügung von Satz 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz lediglich zur Folge, dass nunmehr auch beitragsbefreite Vorschulkinder "als beitragspflichtig gelten" und damit überhaupt die Geschwisterregelung zum Tragen kommt. Dies mag auch Anlass für den Gesetzgeber gewesen sein, die Ergänzung des § 23 Abs. 5 KiBiz durch Satz 3 vorzunehmen, um so - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG NRW - der mit dem 1. KiBiz-Änderungsgesetz eingeführten Beitragsbefreiung für Vorschulkinder nachhaltiger Wirkung zu verschaffen. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung (Landtags-Drs. 16/5293, zu Nr. 26 (§ 23) zu Buchstabe d, Seite 102 oben). Dort heißt es:
35"Die Änderung ist eine gesetzliche Klarstellung und entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Ersten KiBiz-Änderungsgesetzes".
36Im 1. KiBiz-Änderungsgesetz wird die Einführung der Beitragsfreiheit für Vorschulkinder in § 23 Abs. 3 KiBiz damit begründet, dass es sich um die erste Stufe einer generellen Elternbeitragsfreiheit handele. Hierzu heißt es weiter:
37"Alle Kinder müssen die Chance haben, ihre Talente zu entfalten und früh optimal gefördert zu werden. Deshalb wird der Zugang zu früher Bildung im Kindergarten schrittweise beitragsfrei. Das heißt, jedes Kind muss die Möglichkeit haben, das Angebot an Bildung, Erziehung und Betreuung durch den Kindergarten als zentraler Institution früher Bildung wahr zu nehmen. Mit Beginn des Kindergartenjahres 2011/2012 ab 1.8.2011 entfällt die Beitragszahlung für alle Kinder, die ein Jahr später, am 1.8.2012 schulpflichtig werden."
38Möglicherweise hat der Gesetzgeber, der damals vorrangig von dem Gedanken geleitet war, Eltern einen Anreiz zu bieten, ihre Kinder in den Kindergarten zu schicken, und sei es nur im Vorschuljahr, nicht gesehen oder sehen können, dass diese Regelung an einer anderen Stelle, nämlich der Geschwisterermäßigung Auswirkungen hat, die letztlich den Anreiz entfallen lassen. Durch das Anfügen des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz hat er seine damalige gesetzgeberische Intention klargestellt. Der durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz geänderten Fassung des § 23 Abs. 5 KiBiz ist aber - auch unter Berücksichtigung des oben beschriebenen bisherigen Handelns des Gesetzgebers - keinesfalls zu entnehmen, dass ein Geschwisterkind neben einem beitragsfreien Vorschulkind ebenfalls beitragsfrei gestellt werdenmuss.
39Schließlich gebieten auch weder die bundesgesetzliche Regelung des § 90 SGB VIII noch die landesgesetzliche Regelung des § 23 Abs.5 KiBiz (in all ihren bisherigen Fassungen) überhaupt Geschwisterermäßigungen einzuräumen. § 90 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege festzusetzen. In § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist bestimmt, dass Kostenbeiträge (wenn sie erhoben werden) zu staffeln sind. Kriterien für eine solche Staffelung benennt Satz 3 ("können [Hervorhebung durch das Gericht] insbesondere ……..berücksichtigt werden"), nämlich das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit; das (zwingende) Vorsehen einer Geschwisterermäßigung ist nicht benannt. Gleiches gilt für die landesgesetzliche Regelung. So heißt es in § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz: "Eskann [Hervorhebung durch das Gericht] ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, ….., vorsehen." Ein ermäßigter Beitrag oder gar eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder ist also weder nach bundes- noch nach landesgesetzlichen Vorgaben zwingend.
40Im Hinblick darauf, dass gesetzlich keine Geschwisterermäßigung geboten ist, steht dem Satzungsgeber auch ein relativ weiter Spielraum bei der Gestaltung einer Geschwisterermäßigung zu. Diesen Rahmen überschreitet die Regelung der Beklagten jedenfalls nicht.
41Soweit die Kläger auf die im Schreiben vom 5. Januar 2015 geäußerte Auffassung des MFKJKS NRW verweisen, hat dies keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Zum einen ist im Schreiben selbst schon ausgeführt, dass die Ausgestaltung und Festsetzung der Elternbeiträge den Jugendämtern als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung übertragen ist und insoweit kein Weisungsrecht des Ministeriums besteht. Sofern das Ministerium aber der Auffassung sein sollte, dass allein eine gleichzeitige Beitragsfreistellung von Vorschulkind und Geschwisterkind dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, bleibt es unbenommen, eine entsprechende (weitere) Gesetzesinitiative zur Klarstellung zu initiieren. Soweit der Kammer bekannt ist, sehen die Satzungen einer überwiegenden Zahl von Jugendhilfeträgern keine vollständige Beitragsfreistellung von Geschwisterkindern vor, wenn ein weiteres Kind als Vorschulkind beitragsfrei ist.
42Die Kammer verhehlt nicht, dass ihr eine landeseinheitliche Regelung für die Festsetzung von Elternbeiträgen - wie etwa das bis 31. Juli 2006 geltende GTK - sinnvoller erschiene als der derzeit bestehende Flickelteppich einer Vielzahl unterschiedlichster regionaler Satzungsregelungen. Einheitliche Regelungen, sowohl was die Einkommensermittlung, die Einkommensstufen, die nach jeweiliger Betreuungszeit anfallenden Elternbeiträge als auch einheitliche Regelungen über Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen betreffen, könnten zu einer gerechteren, zumindest aber gerechter empfundenen, Handhabung und damit verbunden höheren Akzeptanz führen.
43Nach derzeitiger Rechtslage jedoch hat die Klage keinen Erfolg.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 709 Satz 2,711 der Zivilprozessordnung.
45Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Zulassungsgründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO), denn die von den Klägern aufgeworfenen Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.