Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 07. Juni 2016 - 12 A 1756/15
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Kläger haben zwei Kinder, die im Kindergartenjahr 2014/2015 eine in kirchlicher Trägerschaft befindliche Kindertageseinrichtung auf dem Gebiet der Beklagten besuchten. Das ältere Kind wurde im Anschluss an dieses Kindergartenjahr eingeschult.
3Mit Bescheid vom 21. Juli 2014 setzte die Beklagte auf der Grundlage ihrer Elternbeitragssatzung vom 26. Februar 2008 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Mai 2013 - im Folgenden: EBS - die von den Klägern zu entrichtenden Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2014/2015 und die beiden folgenden Kindergartenjahre fest. Einschlägig waren insoweit vor allem § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS, nach dem der Elternbeitrag nur für ein Kind erhoben wird, wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen, und § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS, nach dem ein Beitrag für ein Kind auch dann erhoben wird, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach § 3 Abs. 3 EBS (Beitragsfreiheit des letzten Kindergartenjahres vor der Einschulung) vorzunehmen ist. Für das Kindergartenjahr 2014/2015 nahm der Bescheid für beide Kinder der Kläger im Ergebnis eine Beitragsfreiheit an (einerseits "beitragsfreies Jahr", andererseits "beitragsfrei"), ohne hierfür eine weitergehende Begründung zu geben.
4Mit Änderungsbescheid vom 28. August 2014 setzte die Beklagte den von den Klägern im Kindergartenjahr 2014/2015 für das jüngere Kind zu entrichtenden Elternbeitrag auf 504,00 € monatlich fest. Für das ältere Kind wurde erneut Beitragsfreiheit angenommen. Auch die Festsetzungen für die Kindergartenjahre 2015/2016 und 2016/2017 entsprachen den Festsetzungen im Bescheid vom 21. Juli 2014. Zur Begründung der Änderung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 21. Juli 2014 aufgrund eines Fehlers in der Datenverarbeitung fehlerhaft gewesen sei.
5Am 11. September 2014 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie sinngemäß im Wesentlichen geltend gemacht haben, dass die für ihr jüngeres Kind erfolgte Beitragsfestsetzung für das Kindergartenjahr 2014/2015 rechtswidrig sei, weil nach der in der Elternbeitragssatzung enthaltenen Geschwisterregelung Beitragsfreiheit bestehe und davon abweichende Regelungen nicht mit § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz zu vereinbaren seien.
6Die Kläger haben beantragt,
7den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2014 aufzuheben, soweit darin für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 ein Elternbeitrag festgesetzt worden ist.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung ihres Antrags hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass die angefochtene Beitragsfestsetzung auf § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS beruhe und die dortige Regelung auch in Ansehung von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz wirksam sei, weil diese Vorschrift eine doppelte Befreiung von Vorschul- und Geschwisterkindern nicht zwingend vorschreibe.
11Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid im beantragten Umfang aufgehoben.
12Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht unterstelle eine Verpflichtung gegenüber den Eltern, die finanzielle Entlastung des Landes nach der Einführung des Vorschulprivilegs in Form der Kindpauschalen an die Eltern weiterzugeben. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Dementsprechend könne das Verwaltungsgericht aus der Einführung des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz auch nicht schlussfolgern, dass der Gesetzgeber eine Korrektur bezüglich der finanziellen Entlastung vorgenommen habe, da es ihm mit seiner ersten Änderung nicht gelungen sei, den Vorteil an die Eltern abzugeben. Ferner habe das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass das Vorschulprivileg des § 23 Abs. 3 Kibiz keine gleichzeitige Verpflichtung zu einer Geschwisterkindermäßigung durch den Satzungsgeber darstelle. Solange der Gesetzgeber es dem Träger der Jugendhilfe freistelle, eine Geschwisterkindregelung zu schaffen, verbiete sich die Annahme, das Geschwisterkindprivileg sei zwingend kumulativ mit dem Vorschulprivileg anzuwenden. Die Fiktionsregelung des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Aachen zu unterschiedlichen Fiktionswirkungen kämen, was den Satzungsgeber hindere, seine Satzungsautonomie rechtssicher durchzuführen, woraus eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts resultiere. Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf dem Satz 3 des § 23 Abs. 5 Kibiz eine Leistungsfiktion zuschreibe, finde diese Auslegung weder im Wortlaut der Norm noch in der bisherigen Rechtsprechung noch in der Gesetzesbegründung eine Grundlage. Die Leistungsfiktion führe zu einem erheblichen Einschnitt in das ihr (der Beklagten) durch § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz eingeräumte Ermessen. Hätte der Gesetzgeber eine weitergehende und generelle Kostenbefreiung von Geschwisterkindern haben wollen, hätte er § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz ändern müssen, was nicht geschehen sei. Damit verletze das angefochtene Urteil die zuvor genannte Vorschrift. Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung der Kläger sei nicht erkennbar. Die diesbezügliche Kontrollüberlegung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar. Tatsächlich seien die Kläger nicht mit zwei Elternbeiträgen belastet. Zu einer solchen Annahme komme man nur aufgrund einer Leistungsfiktion, die sich jedoch aus der gesetzlichen Regelung nicht ergebe. Dagegen führe das angefochtene Urteil insoweit zu einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Ungleichbehandlung, als § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz nur in Gemeinden zur Anwendung komme, die eine Geschwisterkindregelung getroffen hätten. Gerade solche Gemeinden bekämen dann Finanzierungslücken, während Gemeinden ohne Geschwisterkindregelung den finanziellen Vorteil durch die Kindpauschalen gar nicht an die Eltern abgeben müssten.
13Die Beklagte beantragt,
14das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
15Die Kläger beantragen,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie machen sich zur Begründung ihres Antrags die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil zu eigen und treten im Übrigen dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Wesentlichen wie folgt entgegen: Darauf, was das Verwaltungsgericht Aachen entschieden habe, komme es nicht an, weil dort eine andere Satzung zu beurteilen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe zudem nicht ausgeschlossen, dass für ein Geschwisterkind ein Beitrag festgesetzt werden könne. Das angegriffene Urteil stehe ferner nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, weil diese Rechtsprechung zur alten Gesetzeslage, als § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz noch nicht existiert habe, ergangen sei. Mit der Einführung der zuvor genannten Vorschrift sei vom Gesetzgeber auch eine Änderung beabsichtigt gewesen dahingehend, den Kommunen die Möglichkeit zu nehmen, die Beitragsbefreiung für Vorschulkinder auf Kosten des Landes zum Anlass zu nehmen, ihre Geschwisterkindprivilegien im beitragsfreien Jahr des Vorschulkinds einzuschränken. Im Übrigen sei der Wortlaut des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz eindeutig im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Fiktion. Diese Fiktion bewirke die Anwendbarkeit einer kommunalen Geschwisterkindregelung, die nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund der Beitragsfreiheit des Vorschulkinds nicht gegeben gewesen sei. Angesichts des der Beklagten zustehenden weiten Ermessens sowohl bei der Festsetzung der Beitragshöhe als auch bei der Regelung von Ermäßigungstatbeständen sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte in dem hier gegebenen Fall des neben einem Vorschulkind ebenfalls beitragsbefreiten Geschwisterkinds die ihr vorgeschriebene Finanzierungsquote nicht erfüllen könne.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
21Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Diese ist begründet. Der Änderungsbescheid vom 28. August 2014 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Die Beitragsfestsetzung für das jüngere Kind der Kläger für das Kindergartenjahr 2014/2015 kann weder auf § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS gestützt werden, weil der nach dieser Vorschrift zu erhebende eine Beitrag derjenige ist, den § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz für das ältere (Vorschul-)Kind der Kläger fingiert, noch auf § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS, weil die dortige Regelung nichtig ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 130b Satz 2 VwGO Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung, weil es ganz überwiegend an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorbeigeht.
23Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das von der Beklagten in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. April 2015 - 8 K 154/15 - entgegen ihrem Berufungsvorbringen nicht im Widerspruch zu dem hier angegriffenen Urteil steht. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen nicht, dass dieses hinsichtlich der Auslegung von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz eine andere Auffassung als das Verwaltungsgericht Düsseldorf vertritt. Dazu, konkret welche andere Auffassung das Verwaltungsgericht Aachen haben soll, trägt die Beklagte nichts vor. Ansonsten hatte das Verwaltungsgericht Aachen der dortigen Beitragserhebung zugrunde liegende Satzungsregelungen einer anderen Kommune zu beurteilen, die mit den hier maßgeblichen nicht übereinstimmen. Soweit die Verwaltungsgerichte Aachen und Düsseldorf bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der jeweils zur Überprüfung gestellten Beitragsbescheide zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind, beruht dies im Wesentlichen eben darauf, dass unterschiedliche Satzungsregelungen zu beurteilen waren. Der Versuch des Beklagten, mit aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen gezogenen Schlussfolgerungen die Richtigkeit der hier angegriffenen Entscheidung in Frage zu stellen, schlägt daher fehl. Daran anschließend kommt es auch nicht darauf an, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen inzwischen nach Ablehnung des dagegen gerichteten Berufungszulassungsantrags
24- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2016- 12 A 1106/15 -
25rechtskräftig ist, zumal die Überprüfung des Urteils durch den Senat nur in den durch das Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gesetzten Grenzen stattgefunden hat.
26Dem Berufungsvorbringen kann allenfalls insoweit gefolgt werden, als das Verwaltungsgericht Aachen sich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, ob § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz über die Fiktion einer Beitragsverpflichtung hinaus auch eine Leistungsfiktion enthält. Allerdings hatte es hierzu angesichts der von ihm konkret beurteilten Satzungsbestimmung auch keine Veranlassung. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es in dem Urteil an einer Stelle sinngemäß heißt, die Einführung von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz habe lediglich zur Folge, dass nunmehr auch beitragsbefreite Vorschulkinder "als beitragspflichtig gelten" und damit überhaupt die Geschwisterregelung zum Tragen komme. Den weiteren Entscheidungsgründen kann mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass mit dem Wort "lediglich" keine Beschränkung auf die Beitragsfiktion vorgenommen und damit zugleich konkludent die Leistungsfiktion ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr sollte mit dem "lediglich" zum Ausdruck gebracht werden, dass sich aus § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz über die Fiktion hinaus keine Verpflichtung ergibt, ein Geschwisterkind neben einem beitragsfreien Vorschulkind ebenfalls beitragsfrei zu stellen. Letztlich kommt es auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Aachen ohnehin nicht an, weil es zutreffend ist, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Wege der Auslegung des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz auch eine Leistungsfiktion angenommen hat.
27Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz unmittelbar nicht lediglich eine Fiktion darstellt oder normiert. Angesichts des Wortlauts des ersten Halbsatzes ("Bei Geschwisterregelungen sind Kinder … so zu berücksichtigen, …") handelt es sich in erster Linie um eine regelnde Vorgabe oder (Handlungs-)Anweisung für die Anwendung von Geschwisterregelungen, und zwar in (Eltern-)Beitragssatzungen, weil das Kinderbildungsgesetz selbst keine Geschwisterregelungen enthält. Mit solchen Regelungen sind offensichtlich Beitragsermäßigungen oder -befreiungen für Geschwisterkinder im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz gemeint, die im Ermessen des kommunalen Satzungsgebers stehen. Erst der Inhalt dessen, was durch den zweiten Halbsatz des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz regelnd vorgegeben wird ("… , als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre."), stellt eine Fiktion dar oder enthält inzident eine solche, weil die angesprochenen Vorschulkinder kraft Gesetzes (§ 23 Abs. 3 Kibiz) beitragsfrei sind. Auf eine insoweit gegebene Fiktion deutet auch die Verwendung des Konjunktivs ("wäre") hin.
28Welchen genauen Inhalt die durch § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz gemachte Vorgabe hat, d. h. welche Fiktion bei Geschwisterregelungen zu beachten ist, lässt sich allein anhand des Wortlauts der Norm nicht eindeutig beantworten. Es erscheint danach offen, ob nur die Beitragspflicht der Vorschulkinder (fiktiv) vorgegeben wird oder daneben auch die entsprechende Beitragsleistung (Zahlung) der Eltern. Auf Letzteres deutet die Verwendung des Worts "leisten" hin, da bei einer auf die Beitragsverpflichtung beschränkten Fiktion die Formulierung näher gelegen hätte"… , als ob sie beitragspflichtig wären.". Unabhängig vom Wortlaut spricht gegen die Annahme einer auf die Beitragsverpflichtung beschränkten Fiktion, dass eine solche Beschränkung wenig sinnhaft erschiene, weil Beitragsverpflichtung und Beitragsleistung (Zahlung) ohnehin zusammengehören und aufeinander aufbauen. Nimmt man eine Leistungsfiktion an, schließt das die Fiktion der Beitragspflicht ein, weil die Fiktion der Leistung ohne gleichzeitige Fiktion einer entsprechenden Beitragspflicht nicht sinnvoll erscheint. Umgekehrt gilt Ähnliches, weil es inkonsequent erschiene, zwar eine Beitragsverpflichtung zu fingieren, die davon abhängige und darauf aufbauende Leistung jedoch nicht zu regeln, also nicht ebenfalls zu fingieren. Dem Gesetz selbst kann ansonsten eine Differenzierung zwischen Beitragspflicht und Leistung(spflicht) nicht entnommen werden. Wenn es eine Beitragspflicht anordnet, versteht es sich von selbst, dass der Beitrag zu erheben und vom Pflichtigen zu leisten (zahlen) ist. Besteht umgekehrt Beitragsfreiheit, versteht es sich ebenfalls von selbst, dass ein Beitrag nicht erhoben werden darf und auch nicht zu leisten (zahlen) ist. Schließlich entspricht die Annahme, § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz fingiere sowohl die Beitragsverpflichtung als auch die entsprechende Beitragsleistung (Zahlung), am ehesten dem Willen des Gesetzgebers.
29Zwar ist die dem Gesetzentwurf beigefügte Begründung für die Einführung des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz eher dürftig und beschränkt sich auf den Satz:
30"Die Änderung ist eine gesetzliche Klarstellung und entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Ersten KiBiz-Änderungsgesetzes" (vgl. LT-Drs. 16/5293, S. 102).
31Darüber, was klargestellt werden sollte, kann nur spekuliert werden, weil in der Begründung des Gesetzentwurfs nichts zu eventuellen Unklarheiten gesagt wird und das Kinderbildungsgesetz vor Einführung des § 23 Abs. 5 Satz 3 außer der Ermächtigung in § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz keinerlei Vorgaben für Geschwisterregelungen (Ermäßigungen oder Befreiungen) enthielt, hinsichtlich derer ein Klarstellungsbedarf hätte bestehen können. Die Bezugnahme in der Begründung des Gesetzentwurfs auf den Willen des Gesetzgebers des Ersten Kibiz-Änderungsgesetzes gibt für die Beantwortung der Frage, was nun mit § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz klargestellt werden sollte, ebenfalls nichts her. Der in Bezug genommene Wille ging im Ergebnis dahin, durch Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs den Zugang von Kindern zu früher Bildung im Kindergarten zu ermöglichen, wobei die Einführung des beitragsfreien Vorschuljahres (§ 23 Abs. 3 Kibiz) einen ersten Schritt darstellte.
32Vgl. LT-Drs. 15/1929, S. 47
33Da sich daraus nicht ergibt, dass sich der Gesetzgeber des Ersten Kibiz-Änderungsgesetzes seinerzeit Gedanken darüber gemacht hatte, welche Auswirkungen die neu geschaffene Beitragsbefreiung für Vorschulkinder auf Geschwisterregelungen in kommunalen Elternbeitragssatzungen hat, kann aus dem Willen nichts Hinreichendes zur Konkretisierung dessen abgeleitet werden, was nun genau Gegenstand der mit der Einführung des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz laut Begründung des Gesetzentwurfs vorgenommenen Klarstellung sein sollte. Äußerungen der Exekutive nach Einführung des § 23 Abs. 3 Kibiz sind insoweit irrelevant.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012- 12 A 1001/12 -, juris Rn. 9.
35Weitergehender diesbezüglicher Überlegungen bedarf es jedoch nicht, weil unabhängig von dem nach dem Vorstehenden ungeklärten Gegenstand der Klarstellung der Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers des Ersten Kibiz-Änderungsgesetzes einen ausreichenden Anhaltspunkt für die Beantwortung der hier aufgeworfenen Frage liefert, ob § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz nun lediglich eine Fiktion der Beitragsverpflichtung beinhaltet oder auch eine Fiktion der Beitragsleistung. Wenn nämlich für die Einführung des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz der Wille des Gesetzgebers des Ersten Kibiz-Änderungsgesetzes eine Rolle spielte oder sogar maßgeblich war und dieser Wille dahin ging, schrittweise eine vollständige Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs zu erreichen, dann drängt sich die Auslegung auf, § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz fingiere die Beitragsverpflichtung und die Beitragsleistung, weil vor allem bei diesem Verständnis gewährleistet ist, dass, wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt, neben der ohnehin durch Gesetz angeordneten Beitragsbefreiung der Vorschulkinder über Geschwisterregelungen in Form von § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS auch die Geschwisterkinder beitragsbefreit sind.
36Siehe auch Janssen/Dreier/Selle, Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen, Stand September 2015, § 23 Kibiz Nr. 9.2 S. 42 f.
37Das weitere Berufungsvorbringen dringt ebenfalls nicht durch. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht unterstellt hat, dass "es eine Verpflichtung gegenüber den Eltern gibt, die finanzielle Entlastung des Landes nach der Einführung des Vorschulprivilegs in Form der Kindpauschalen an die Eltern weiterzugeben". Abgesehen davon, dass sich bereits nicht hinreichend erschließt, was damit gemeint ist und was sich daraus im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS oder die Wirksamkeit von § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS ergeben sollte, lassen sich weder dem angegriffenen Urteil Ausführungen zur Weitergabe von Kindpauschalen entnehmen noch zeigt die Beklagte in verständlicher Weise auf, aus welchen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil sich das Unterstellte ergibt oder ergeben soll. Angesichts dessen kommt es auf das weitere Berufungsvorbringen nicht an, in dem sich die Beklagte, anknüpfend an ihre zuvor dargestellte eigene Unterstellung, damit auseinandersetzt, dass die ältere Rechtsprechung des Senats keine Grundlage für die Weitergabe der gewährten Pauschalen des Landes an die Kindeseltern gesehen habe und auch der Wille des Landesgesetzgebers zum Ersten Kibiz-Änderungsgesetz nicht dahin gegangen sei, die Kindpauschalen an die Eltern weiterzugeben.
38Weiterhin missversteht die Beklagte die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, soweit dieses in der Einführung des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 Kibiz eine - über eine Klarstellung hinausgehende - Gesetzesänderung gesehen hat. Der Wille des Gesetzgebers zum Ersten Kibiz-Änderungsgesetz ging, wie zuvor dargestellt, dahin, durch Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs den Zugang von Kindern zu früher Bildung im Kindergarten zu ermöglichen, wobei die Einführung des beitragsfreien Vorschuljahres (§ 23 Abs. 3 Kibiz) einen ersten Schritt darstellte. Dies hat nichts mit der (Nicht-)Weitergabe von Kindpauschalen zu tun. Ansonsten hat das Verwaltungsgericht zutreffend sinngemäß ausgeführt, dass Eltern von mehreren (Geschwister-)Kindern durch § 23 Abs. 3 Kibiz im Ergebnis im Fall von Geschwisterregelungen der auch hier vorliegenden Gestalt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 EBS) - jedenfalls bei rechtskonformer Anwendung einer solchen Regelung - keine weitere Entlastung erfahren hatten. Ohne die oder vor der Befreiung gemäß § 23 Abs. 3 Kibiz war nur ein Kind beitragspflichtig. Denn insoweit führte die Geschwisterregelung zu einer Entlastung, weil nach ihr - verkürzt - bei mehreren (beitragspflichtigen) Kindern nur für ein Kind ein Beitrag erhoben wurde. Nach der Einführung von § 23 Abs. 3 Kibiz war zwar das ältere (Vorschul-)Kind beitragsfrei. Eine weitere Entlastung trat jedoch nicht ein, weil nunmehr für das jüngere Kind ein Beitrag zu zahlen war, und zwar der eine Beitrag, der nach der Geschwisterregelung bei mehreren gleichzeitig den Kindergarten besuchenden Kindern erhoben wird. An dieser Stelle bewirkt nun, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt, § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz eine Korrektur dahingehend, dass bei Anwendung der zuvor genannten Geschwisterregelung bei zwei Kindern faktisch für kein Kind ein Beitrag zu zahlen ist: Das Vorschulkind ist nach § 23 Abs. 3 Kibiz beitragsfrei, das zweite Kind ist es nach der Geschwisterregelung, weil der nach dieser Regelung zu zahlende eine Beitrag derjenige ist, den § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz für das Vorschulkind fingiert.
39Entgegen dem insoweit sinngemäßen Berufungsvorbringen ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf auch nicht davon ausgegangen, dass sich aus dem sog. Vorschulprivileg des § 23 Abs. 3 Kibiz für den Satzungsgeber zugleich die Verpflichtung zu einer Geschwisterermäßigung ergibt, und hat sich dementsprechend auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats
40- vgl. u. a. Beschluss vom 24. Januar 2013
41- 12 A 2492/12 -, juris -
42gesetzt. Offensichtlich regelt § 23 Abs. 3 Kibiz lediglich die Freistellung von der Beitragspflicht im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung. Allerdings hatte die Einführung von § 23 Abs. 3 Kibiz, wie zuvor aufgezeigt, Auswirkungen auf die Anwendung von bestehenden Geschwisterregelungen der zuvor genannten Art. Ob der Gesetzgeber mit der Einführung des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz bewusst darauf reagiert hat oder reagieren wollte, was nun genau Gegenstand der nach der Begründung des Gesetzentwurfs vorgenommenen Klarstellung sein sollte und ob die Klarstellung eine Änderung der Rechtslage bewirkt hat oder nicht, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn es ergibt sich weder aus der zuvor genannten Vorschrift selbst noch aus den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch aus den Gesetzmaterialien zur Einführung des § 23 Abs. 3 Kibiz, dass ein kommunaler Satzungsgeber verpflichtet ist, neben der Beitragsbefreiung für ein Vorschulkind zugleich auch eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder vorzusehen. Zwar ist eine solche doppelte Beitragsbefreiung, wie ausgeführt, die Folge aus der Einführung des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz, wenn eine Geschwisterregelung in Gestalt von § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS (fort-)besteht oder geschaffen wird. Indes besteht keine Verpflichtung des kommunalen Satzungsgebers, eine solche Geschwisterregelung beizubehalten oder zu schaffen.
43Gegen die Wirksamkeit von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch nicht unter den von der Beklagten problematisierten Gesichtspunkten der hinreichenden Bestimmtheit und des Rechtsstaatsprinzips.
44Was die Bestimmtheit anbelangt, ist nach dem Vorstehenden bereits angesichts des Wortlauts eindeutig, dass die Vorschrift eine (Anwendungs-)Vorgabe für Geschwisterregelungen in kommunalen Elternbeitragssatzungen macht. Soweit der Wortlaut den Inhalt der für Geschwisterregelungen vorgegebenen Fiktion nicht eindeutig erkennen lässt, ergibt sich nach den vorstehenden Ausführungen im Wege der Auslegung ein hinreichend bestimmter Inhalt. Ob die Anwendung der danach hinreichend bestimmten Vorschrift im Rahmen von Geschwisterregelungen überhaupt noch die Bestimmtheit betrifft, kann dahinstehen, weil nach den vorstehenden Ausführungen auch insoweit kein Zweifel besteht oder jedenfalls nicht verbleibt: Im Hinblick auf Geschwisterregelungen der hier in § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS normierten Art führt § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz zur Beitragsfreiheit des (jüngeren) Geschwisterkinds, weil der nach der Geschwisterregelung zu erhebende eine Beitrag derjenige ist, den die Vorschrift für das (ältere) Vorschulkind fingiert. Darüber hinaus ergibt sich aus § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz als weitere Rechtsfolge, dass alle Geschwisterregelungen in (Eltern-)Beitragssatzungen unwirksam und nichtig sind, welche die gesetzlich fingierte Beitragspflicht und -zahlung des nach § 23 Abs. 3 Kibiz beitragsfreien Vorschulkinds negieren oder missachten. Das trifft etwa auch in Fällen zu, in denen die Satzung für die von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz erfassten Fälle andere Rechtsfolgen normiert als in Fällen, in denen keine Beitragsfreiheit gemäß § 23 Abs. 3 Kibiz in Rede steht. Auch dies liegt klar auf der Hand und führt letztlich, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt, zur Nichtigkeit von § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS. Dass die Beklagte dieses Ergebnis für untunlich oder misslich hält, stellt die Bestimmtheit von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz nicht in Frage. Zwar mag es sein, dass die Einführung dieser Vorschrift bei Kommunen, welche Satzungsregelungen nach Art von § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS hatten und sich die insoweit aus § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz ergebende Konsequenz (doppelte Beitragsbefreiung) nicht hinnehmen woll(t)en, (Rechts-) Unsicherheit insoweit ausgelöst hat, mit welcher (neuen anderen) Satzungsregelung sich die doppelte Beitragsbefreiung vermeiden lässt. Dies berührt jedoch nicht die Bestimmtheit von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz. Entsprechendes gilt für die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen. Wie § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz zu verstehen und zu handhaben ist, hat das Verwaltungsgericht mit stringenter juristischer Argumentation aufgezeigt. Bei einer solchen Vorgehensweise kann auch die kommunale Satzungsautonomie "rechtssicher durchgeführt" werden.
45Zuzugeben ist der Beklagten, dass bei der vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommenen Auslegung des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz das den Kommunen durch § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz eingeräumte Ermessen ein Stück weit eingeschränkt wird. Daraus resultieren jedoch keine Bedenken an der Wirksamkeit von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz. Da die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt, dass der Gesetzgeber zu einer Änderung von § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz befugt wäre, ist es ihm auch nicht verwehrt, eine solche Änderung dadurch herbeizuführen, dass er eine andere Vorschrift (§ 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz) einführt, die in der Sache das durch § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz eingeräumte Ermessen teilweise beschränkt. Dadurch entstehen auch nicht zwangsläufig Finanzierungslücken bei der Beklagten, da diese nicht gezwungen (gewesen) ist, an den Geschwisterregelungen in § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 EBS festzuhalten. Sollten hier Finanzierungslücken bei der Beklagten entstanden sein oder entstehen, beruht das allein darauf, dass sie- nach dem Vorstehenden unzutreffend - davon ausgegangen ist, § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS werde durch § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz nicht berührt, und sie es deshalb unterlassen hat, zum Inkrafttreten von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz eine Änderung ihrer Elternbeitragssatzung vorzunehmen, wenn sie die doppelte Beitragsbefreiung, wie sie nach dem Vorstehenden im Zusammenwirken von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz und § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS eintritt, nicht hinnehmen wollte.
46Entgegen dem Berufungsvorbringen ist auch die vom Verwaltungsgericht angestellte Kontrollüberlegung juristisch stringent in dem Sinne, dass sie die sich aus § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz ergebende - nach dem Vorstehenden nicht zu beanstandende - Leistungsfiktion konsequent zur Anwendung bringt. Zwar trifft der Vortrag der Beklagten zu, dass in den Fällen, in denen § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz greift, tatsächlich (faktisch) für das Vorschulkind kein Beitrag gezahlt wird. Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe führt es jedoch zu einer Ungleichbehandlung, wenn der faktischen/tatsächlichen Nichtzahlung mit einer hierauf bezogenen Regelung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 EBS) Rechnung getragen wird. Die Nichtzahlung stellt angesichts der gesetzlichen Fiktion keinen zulässigen sachlichen Grund für eine Differenzierung dar.
47Die sich angesichts des Vorstehenden stellende verfassungsrechtliche Frage, ob in der Fiktion des § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz selbst eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung liegt, ist zu verneinen. Es liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, auch wenn die Fiktion im Rahmen von Geschwisterregelungen hinsichtlich der Beitragsverpflichtung und -leistung zu einer Gleichbehandlung von Vorschulkindern, die rechtlich gesehen beitragsfrei sind und für die dementsprechend tatsächlich kein Beitrag gezahlt wird, mit regulär beitragspflichtigen Kindern, für die tatsächlich Beiträge geleistet werden, zwingt. Dem Gesetzgeber steht nämlich bei der Gewährung von Befreiungen von einer grundsätzlich bestehenden Leistungspflicht ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst an der Willkürgrenze endet.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1995 - 6 B 73.95 -, juris Rn. 9, m. w. N.
49Dieser Gestaltungsspielraum ist hier eröffnet (gewesen) und nicht überschritten worden. Das grundsätzliche Bestehen einer Leistungspflicht ergibt sich daraus, dass § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz nur dann anwendbar ist, wenn sich der kommunale Satzungsgeber gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Kibiz dazu entschlossen hat, Elternbeiträge zu erheben (und sich im Weiteren in der Satzung eine Geschwisterregelung findet). Mit anderen Worten ist der Anwendungsbereich von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz nur dann eröffnet, wenn aufgrund einer kommunalen Satzung grundsätzlich eine Beitrags- und Leistungspflicht besteht. Darüber hinaus stellt die Vorschrift im Ergebnis auch eine Befreiungsregelung dar. Nach den vorstehenden Ausführungen führt die Vorschrift nämlich im Rahmen von bestimmten Geschwisterregelungen zur Beitragsfreiheit eines Geschwisterkinds. Die in der Vorschrift liegende Fiktion und die damit einhergehende Ungleichbehandlung ist auch nicht willkürlich, weil der sie rechtfertigende sachliche Grund in der zulässigen bildungs- und familienpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers liegt, eine (schrittweise vorzunehmende) völlige Beitragsfreiheit des Kindergartenbesuchs zu erreichen.
50Die Beklagte dringt schließlich nicht mit ihrem sinngemäßen Vorbringen durch, es führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, dass § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz lediglich in den Kommunen Auswirkungen habe, die eine Geschwisterregelung entsprechend § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS hätten. Abgesehen davon, dass diese Überlegung nicht zur Wirksamkeit von § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS führt und die Beklagte im Zusammenhang mit der Einführung von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz nicht verpflichtet gewesen ist, § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS aufrecht zu erhalten, macht sie in der Sache eine ungleiche Beitragsbelastung der Eltern geltend, auf die sie sich jedoch von vornherein nicht berufen kann. Soweit sie sich selbst als durch entstehende Finanzierungslücken belastet ansieht, ist bereits aufgezeigt worden, dass § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz nicht zwingend zu Finanzierungslücken führen muss.
51Über die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinaus ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Beitragserhebung auch nicht (allein) auf § 3 Abs. 1 EBS gestützt werden kann. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn die spezielleren Beitragsregelungen für Geschwisterfälle in § 3 Abs. 4 EBS insgesamt nichtig wären, was indes nicht der Fall ist. Die hier bestehende Nichtigkeit von § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS hat nicht die Nichtigkeit von § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS zur Folge.
52Vgl. allgemein zur Teil- und Gesamtnichtigkeit von Satzungen BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13, m. w. N.
53Da die Geschwisterregelung in § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS für sich genommen wirksam ist, insbesondere nicht gegen § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibz verstößt, in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht von § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS abhängig ist und dementsprechend einen eigenständigen und darüber hinaus sinnvollen Anwendungs-/Regelungsbereich hat, besteht unter diesen Gesichtspunkten kein Anhaltspunkt dafür, dass die Nichtigkeit von § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS auch § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS erfasst. Darüber hinaus stellt sich die Geschwisterregelung des § 3 Abs. 4 Satz 1 EBS als bewusste und gewollte (familienpolitische) Entscheidung des Satzungsgebers zur (Beitrags-)Entlastung von Familien mit mehreren Kindern dar. Sie existierte bereits vor der im Jahr 2013 erfolgten Einführung von § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS. Weder aus den diesbezüglichen Satzungs(aufstellungs)vorgängen der Beklagten aus dem Jahr 2013 noch aus ihrem Vorbringen in diesem Verfahren kann geschlossen werden, dass die Geschwisterregelung zur Disposition gestanden hätte, also aufgehoben worden wäre, wenn die Nichtigkeit von § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS erkannt worden wäre. Vielmehr spricht der zuvor dargestellte familienpolitische Hintergrund der Geschwisterregelung für die Annahme, dass an ihr auch bei Kenntnis der Nichtigkeit von § 3 Abs. 4 Satz 2 EBS festgehalten worden wäre.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
55Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
56Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Fragen zur Auslegung von § 23 Abs. 5 Satz 3 Kibiz und von Geschwisterregelungen in kommunalen Satzungen betreffen nicht Bundesrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.