Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 11. Feb. 2015 - 7 K 720/14.A
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 00. 0000. 1996 in B. B1. geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste über Griechenland und Frankreich zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29. Oktober 2013 ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
3Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 20. Februar 2014 gab die Klägerin an, sie habe bis einen Monat vor ihrer Ausreise Anfang September 2011 in B. B1. gewohnt, und zwar mit ihren Eltern und Geschwistern. Dann habe sie in dem Stadtteil H. B2. mit ihrem Freund U. C. zusammen gewohnt. Sie seien nicht verheiratet gewesen. Zu ihren Asylgründen gab die Klägerin an, ihre Eltern seien Muslime. Ihr Freund sei aber ein Christ gewesen. Deshalb habe es Schwierigkeiten mit ihren Eltern gegeben. Sie hätten einen Krieg gegeneinander geführt. Sie sei seit einem Jahr vor ihrer Ausreise mit ihrem Freund zusammen gewesen. Sie hätten sich in der Schule kennengelernt. Er habe Musikaufführungen gemacht, er sei Sänger gewesen. Nachdem sie sich kennengelernt hätten, seien sie etwa einen Monat später ein Paar gewesen. Sie hätten sich versteckt. Für sie sei es eigentlich unmöglich gewesen, sich mit einem Mann zu treffen. Sie hätten dann versucht, dass man sie nicht zusammen in der Öffentlichkeit sehe. Sie hätten sich heimlich getroffen. Sie habe etwa ein paar Stunden in der Schule geschwänzt und habe sich heimlich mit ihm getroffen. Meistens seien sie bei ihm zu Hause gewesen. Eines Tages habe ihr Bruder eine Kreuzkette an ihr entdeckt. Seitdem habe er sie beobachtet. Dies sei ungefähr im Mai 2011 gewesen. Auf Frage zu ihrer Ausreise im September 2011 gab die Klägerin an, sie sei als Christ getauft worden. Ihre Familie habe das mitbekommen. Bei ihnen sei es so, dass man in den Himmel komme, wenn man als Moslem einen Christen töte. Sie habe sich am 29. Mai 2011 taufen lassen, und zwar in der Kirche F. N. in B. B1. . Es handele sich um die koptisch-orthodoxe Kirche. Sie habe den Glauben sehr gemocht. Er habe sie sehr beeindruckt. Sie habe viel Wichtiges in diesem Glauben gefunden. Ihr habe alles gefallen, die Bibel, die Feiertage, die Fastenzeit, im Allgemeinen alles. Zu dem Entschluss zur Konversion sei sie durch ihren Freund gekommen. Er habe ihr viel über den christlichen Glauben erzählt und sie überzeugt. Sie habe dann viele Probleme bekommen, insbesondere mit ihrem Bruder. Sie sei an ihrem Bein verbrannt worden. Es war so, dass er sie habe töten wollen. Ihr Bruder habe es den Eltern erzählt. Ihr Bruder habe sie beobachtet und verfolgt. Auf Nachfrage, wie genau ihr Bruder mitbekommen habe, dass sie sich habe taufen lassen, gab die Klägerin an, die Leute hätten es ihm erzählt. Es hätten sie viele Leute gesehen. Viele Freunde ihres Bruders hätten die Taufe mitbekommen. Die Schwierigkeiten mit ihrem Bruder hätten begonnen, nachdem er die Kreuzkette gesehen und erfahren habe, dass sie getauft worden sei. Er habe es etwa einen Monat nach ihrer Taufe erfahren. Als ihr Bruder es erfahren habe, habe es viele, viele Probleme gegeben. Er habe versucht, sie von allen ihren Aktivitäten abzuhalten, und ihr verboten, in die Schule zu gehen. Er habe gesagt, dass er zuerst sie und dann sich selbst töten wolle. Nachdem er ihr Bein verbrannt habe, sei sie von zu Hause weg. Auf Nachfrage führte sie aus, der Vorfall habe sich die etwa 3-4 Tage vor ihrer Ausreise – korrigiert – etwa 15 Tage vor ihrem Weggang von zu Hause ereignet. Er habe Wasser gekocht und es ihr dann über ihr rechtes Bein geschüttet. Ihr Bruder rede viel. Er habe gesagt, dass sie einen Jungen geliebt habe, der Christ gewesen sei. Die Familie habe dann entschieden, dass sie getötet werden solle. Auf Vorhalt, dass das Tragen einer Kette nicht bedeute, dass man einen Freund habe, erwiderte die Klägerin, die Leute hätten sie gesehen. Etwa drei Tage, bevor sie das Haus verlassen habe, habe die Familie beschlossen, dass sie getötet werden solle. Sie sei im Haus in einer Kammer gefesselt worden. Sie habe dann viele Probleme erlebt. Sie sei von ihrem Bruder geschlagen worden. Ihr sei das Essen verweigert worden. Sie sei auch gezwungen worden, Pfeffer zu inhalieren. Hauptsächlich sei das von ihrem Bruder ausgegangen. Ihr Vater sei froh gewesen, dass ihr Bruder sie quäle. Die ganze Familie sei froh darüber gewesen. Auf Frage, wie sie das Haus habe verlassen können, gab die Klägerin an, sie sei durch das Fenster gestiegen und zu ihrem Freund gegangen. Auf Nachfrage: Normalerweise hätten sie die Wohnung zugeschlossen. Es sei nachts gewesen, als sie geflohen sei. Sie sei dann aus dem Fenster gesprungen. Auf Vorhalt, dass sie zuvor berichtet habe, in einer Kammer gefesselt gewesen zu sein: Sie sei nur tagsüber gefesselt gewesen, nachts nicht mehr. Außerdem sei ihr Bein durch die Verbrennung angeschwollen gewesen. Daher hätten sie sie nachts nicht mehr gefesselt. Auf Frage, ob in dem Monat, den sie bei ihrem Freund verbracht habe, noch etwas geschehen sei, gab sie an, es sei eine sehr schwierige Zeit für sie gewesen. Sie erinnere sich auch nicht mehr an alles. Ihre Familienmitglieder seien nicht aufgetaucht.
4Ergänzend legte sie die Schreiben der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der Uniklinik S. B3. – Dr. N1. T. – vom 04. Oktober 2013 und vom 20. Dezember 2013 vor.
5Mit Bescheid vom 04. April 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihr die Abschiebung nach Äthiopien an.
6Die Klägerin hat am 12. April 2014 Klage erhoben. Sie trägt unter Vorlage einer kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der Uniklinik S. B3. – Dr. N1. T. – vom 29. April 2014 gegenüber dem Jugendamt der Stadt B3. vor, dass sie an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode leide. Weiter führt sie aus, am Tag ihrer Taufe habe sie das bei der Anhörung erwähnte Kreuz erhalten. Im Familienkreis habe sie versucht, das Kreuz zu verbergen. Es sei ihr aber sehr wichtig gewesen, sie habe es immer getragen. Sie habe sich Schals umgewickelt, damit man es nicht habe sehen können. Einmal, als sie sich ausgezogen habe, habe ihr Bruder dieses Kreuz gesehen. Ihr Bruder habe sie angebrüllt und sie geschlagen. Die Mutter habe gefragt, woher sie das Kreuz habe. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen und sei in ein Zimmer gesperrt worden. Der Bruder habe gerüchtweise schon von dem Kontakt zu Herrn C. gehört und gesagt, jetzt wisse er, dass etwas Wahres daran sei. Er habe den Freund auch schon mit Namen gekannt. Als der Vater nach Hause gekommen sei, habe er gesagt, dass sie eine Schande sei. Er habe auf sie eingeschlagen. Sie sei später durch das Fenster zu ihrem Freund geflohen, sei dort aber nur kurz geblieben. Anschließend habe er sie zu seiner Tante nach B4. H1. gebracht.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 04. April 2014 zu verpflichten, ihr gemäß § 3 AsylVfG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9hilfsweise,
10die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 04. April 2014 zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen,
11hilfsweise,
12die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 04. April 2014 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopien vorliegt.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Herrn U. C. betreffenden beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgang, Gerichtsakte VG Münster zu 9 K 911/14.A) Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO).
19Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 04. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG (nachfolgend I.). Zudem liegen in ihrer Person weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG (II.) noch die Voraussetzungen eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (III.).
21I.
22Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in ihrer Person.
23Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - zur Definition dieser Begriffe vgl. § 3 b Abs. 1 AsylVfG - außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
24Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3 a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
25Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 22.12 -, juris Rn. 19 m.w.N.
27Diese Anforderungen gelten auch für den Fall, dass die Verfolgung nicht von dem Staat, sondern von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht. Nach § 3 c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
28Nach diesen Kriterien kann eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Merkmale nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, wegen Zugehörigkeit zu einer Religion, nämlich dem Christentum, von ihrer Familie bedroht worden zu sein. Die Voraussetzungen gemäß § 3 c AsylVfG, diese Verfolgung durch private Akteure dem äthiopischen Staat zurechnen zu können, sind allerdings nicht gegeben. Denn es kann nicht angenommen werden, dass der äthiopische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Äthiopien ist mehrheitlich christlich geprägt. Seine Verfassung enthält das Grundrecht der Religionsfreiheit. Ungeachtet vielschichtiger Spannungen inter- und intrareligiöser Art sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung.
29Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08. April 2014, S. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien - Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, S. 14: Muslime als religiöse Minderheit.
30Berichtet wird mitunter von Übergriffen gegen bzw. Diskriminierungen von Muslimen.
31Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 08 April 2014, S. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien - Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, S. 14: Muslime als religiöse Minderheit.
32Dass aber die äthiopischen Behörden nicht bereit oder willens sind, gegen Repressionen von muslimischer Seite vorzugehen, kann auf dieser Grundlage nicht angenommen werden. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auskunft des Immigration and Refugee Board of Canada vom 14. Dezember 2011 rechtfertigt keine abweichende Sicht der Dinge. Denn in der Auskunft geht es vornehmlich um die Rolle der Frau und - u.a. - häusliche Gewalt gegen Frauen und deren Schutzmöglichkeiten. Das ist kategorial nicht mit der hier in Rede stehenden Verfolgung aus religiösen Gründen zu vergleichen.
33Es kommt hinzu, dass die Klägerin die Verfolgung durch ihre Familie nicht glaubhaft gemacht hat. Die Zweifel an ihrem Vorbringen betreffen sowohl den behaupteten Übertritt zum Christentum als auch die aufgrunddessen einsetzende Bedrohung bzw. Verfolgung durch ihre Familie.
34Was den eigentlichen Akt des Übertritts betrifft, hat sich die Klägerin auf die Aussage beschränkt, sie sei am 29. Mai 2011 in der koptisch-orthodoxen Kirche F. N. in B. B1. getauft worden. Weitere Einzelheiten hat sie dagegen nicht mitgeteilt. Zur Begründung ihrer Klage hat sie lediglich ergänzend vorgetragen, sie habe anlässlich der Taufe die Halskette mit dem Kreuz erhalten.
35Darüberhinaus steht das von ihr angegebene Datum der Taufe nicht in Einklang mit den Angaben ihres Freundes U. C. anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 19. September 2013. Er hat bekundet, die Klägerin sei im Jahre 2010 konvertiert. Diesen bereits im Bescheid des Bundesamtes aufgezeigten Widerspruch hat sie nicht aufgelöst.
36Das Vorbringen der Klägerin ist auch deswegen unglaubhaft, weil sie ihre Motivation für die Hinwendung zum Christentum nur unzureichend beschrieben hat. Hierzu hat sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt bekundet, zu dem Entschluss zur Konversion sei sie durch ihren Freund gekommen; Er habe ihr viel über den christlichen Glauben erzählt und sie überzeugt. Das ist lediglich im Ansatz nachvollziehbar. Vage und unsubstantiiert ist dagegen ihre Aussage zum Inhalt des Glaubens aus ihrer Sicht: Sie habe den Glauben sehr gemocht; er habe sie sehr beeindruckt. Sie habe viel Wichtiges in diesem Glauben gefunden; ihr habe alles gefallen, die Bibel, die Feiertage, die Fastenzeit, im Allgemeinen alles. Überdies ist gerade in der speziellen Konstellation einer Abwendung vom Islam zu erwarten, dass sich der Betreffende damit auseinandersetzt, was es bedeutet, Christ zu sein, zumal da ihr, wie ihr Verhalten nach der behaupteten Taufe belegt, klar war, dass diese von ihrer Familie zumindest nicht gebilligt würde. Von einer solchen inneren Auseinandersetzung hat die Klägerin nichts mitgeteilt.
37Ihr Vorbringen gewährt desweiteren kein klares Bild dazu, wie die Familie von dem Glaubensübertritt erfahren haben soll. So hat sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt zunächst bekundet, ihr Bruder habe ihre Halskette mit einem Kreuz entdeckt und sie seither beobachtet. Später hat sie dagegen erklärt, viele Freunde ihres Bruders hätten die Taufe mitbekommen und ihm davon berichtet; er habe es dann den Eltern mitgeteilt. Demgegenüber hat sie zur Begründung der Klage schriftsätzlich vortragen lassen, ihr Bruder habe ihre Halskette mit einem Kreuz entdeckt; ihre Mutter sei dabei gewesen. Wenn letzteres aber zutreffen sollte, hätte für den Bruder keine Veranlassung bestanden, die Eltern zu informieren.
38Es ist auch nicht nachzuvollziehen, dass sich die Klägern ihrem eigenen Vortrag zufolge öffentlich hat taufen lassen, obwohl sie und ihr Freund sich nach Möglichkeit nur heimlich getroffen haben wollen.
39Zweifel sind auch an dem Datum anzumelden, zu dem der Bruder die Halskette mit Kreuz entdeckt haben soll. Hierzu hat die Klägerin zunächst erklärt, dies sei „ungefähr im Mai 2011“ gewesen. Mit der späteren Aussage, der Bruder habe es ca. einen Monat nach der Taufe erfahren, ist das nicht in Einklang zu bringen. Denn die Taufe soll am 29. Mai 2011 gewesen sein.
40Desweiteren hat sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, ihr Bruder habe ihr verboten, in die Schule zu gehen. Im Gegensatz dazu hat sie zur Klagebegründung vortragen lassen, ihr sei nach Entdeckung ihrer Halskette verboten worden, das Haus zu verlassen, und sie sei in ein Zimmer gesperrt worden. Warum für den Bruder eine Veranlassung bestanden haben soll, ihr konkret den Besuch der Schule zu untersagen, wenn sie doch schon generell das Haus nicht verlassen durfte und sogar in ein Zimmer gesperrt worden sein soll, erschließt sich nicht.
41Der Eindruck, dass die Klägerin von nicht selbst Erlebtem erzählt, wird ferner dadurch bestärkt, dass sie zu den den Problemen, die sie letztlich zur Flucht veranlasst haben sollen, konkret die Übergriffe des Bruders, durchweg nur vage Angaben gemacht hat.
42Schließlich ist auch die Flucht nicht glaubhaft geschildert. So hat sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt zunächst angegeben, sie sei in einer Kammer gefesselt worden. Später hat sie erklärt, sie sei nur tagsüber gefesselt gewesen, so dass sie nachts aus dem Fenster habe fliehen können. Sollte die Klägerin tatsächlich von einem Familienangehörigen gefesselt worden sein, so dürfte diese Maßnahme zum Ziel gehabt haben zu verhindern, dass sie flieht. Dann aber macht es, auch wenn man die angebliche Verbrennung des Beins berücksichtigt, ersichtlich keinen Sinn, dass die Fesselung nur für einen Teil des Tages vorgenommen und zumal dann aufgehoben wird – nämlich nachts –, wenn ein unbemerktes Verlassen des Hauses am ehesten möglich sein dürfte.
43Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat die Klägerin ferner bekundet, in B. B1. habe sie bis einen Monat vor ihrer Ausreise Anfang September 2011 bei ihren Eltern gelebt, danach in dem Stadtteil H. B2. zusammen mit ihrem Freund. Im Klageverfahren hat sie dagegen erklärt, sie sei nur kurz bei ihrem Freund geblieben; er habe sie zu seiner Tante nach B4. H1. gebracht. Warum sie davon nicht bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt berichtet hat, ist unklar.
44Schließlich ist zu konstatieren, dass das Vorbringen der Klägerin in zahlreichen (weiteren) Punkten von den Angaben ihres Freundes U. C. erheblich abweicht. So hat er erklärt, sie hätten im September 2010 traditionell geheiratet, wohingegen die Klägerin die Frage, ob sie verheiratet seien, bei der Anhörung vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint hat. Weiter hat U. C. angegeben, ihre Eltern hätten sie aus dem Haus geworfen. Das passt nicht zu ihrer Aussage, die Familie habe beschlossen sie zu töten bzw. dass ihr Bruder gedroht habe, erst sie und dann sich zu töten. Schließlich hat U. C. angegeben, ihr Bruder sei mit einer Gruppe anderer zu seinem Haus gekommen; außerdem sei er zwei Tage inhaftiert gewesen. Davon hat die Klägerin demgegenüber nichts berichtet, obwohl die Frage nach Geschehnissen in dem Monat, in dem sie bei ihrem Freund gewohnt haben will, durchaus Anlass geboten hätte. Im Gegenteil hat sie ausgesagt, ihre Familienangehörigen seien nicht aufgetaucht.
45Nach alledem kann die Kammer nicht davon ausgehen, dass die Klägerin von etwas wirklich Erlebtem berichtet hat. Dieses Fazit gilt auch vor dem Hintergrund der Aussage des Leitenden Psychologen Dr. N1. T. der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters der Uniklinik S. B3. vom 05. August 2014. Darin heißt es, dass das Aussageverhalten der Klägerin sicherlich zum Teil durch die belastenden Ereignisse begründet sei. Vorrangiger Grund für möglicherweise widersprüchliche Angaben sei jedoch, dass sie große Schwierigkeiten habe, sich verständlich zu machen, wenn sie sich in einer Situation unsicher fühle. Das mag eine mögliche Erklärung sein. Allerdings ist sie nicht zwingend die einzig denkbare. Folglich kann nicht unterstellt werden, dass die Klägerin, würde sie ihre Aussage in einer Situation machen können, die sie nicht verunsichert, zu einem substantiierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrag in der Lage wäre. Soweit der Leitende Psychologe auf widersprüchliche Aussagen abstellt, ist dem entgegenzuhalten: Das Vorbringen der Klägerin erweist sich nicht nur als widersprüchlich, sondern enthält vielmehr zahlreiche massive Widersprüche, und zwar nicht nur in Bezug auf ihre eigenen Angaben, sondern auch in Bezug auf die Aussagen ihres Freundes U. C. . Überdies sind ihre Angaben durchweg unsubstantiiert und detailarm.
46II.
47Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 AufenthG – zuvor Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung ‑ sind ebenfalls nicht gegeben. Dies hat bereits das Bundesamt zu Recht festgestellt. Daher sieht die Kammer insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
48III.
49Die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben.
501.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich seine Abschiebung in Anwendung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten als unzulässig erweist. Ausschließlich zu prüfen sind auch in diesem Rahmen nur etwaige zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Das darin enthaltene Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung entspricht allerdings inhaltlich vollständig dem in § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG enthaltenen Grund für die Gewährung von subsidiären Schutz und ist bereits dort zu prüfen; insoweit hat § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK keine eigenständige Bedeutung mehr. In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot aus Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen.
51Vgl. etwa VGH BW, Urteil vom 13.12.2012 - A 2 S 1995/12 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.
52Hier ist indes nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Auch insofern sieht die Kammer von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).
532.) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
54a) Eine solche Gefahr kann insbesondere nicht deshalb angenommen werden, weil die Klägerin an einer Erkrankung leidet, die behandlungsbedürftig ist, aber in Äthiopien nicht behandelt werden könnte.
55Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des ausreisepflichtigen Ausländers nach Abschiebung in seinen Heimatstaat verschlimmert, kann allerdings grundsätzlich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass sich der Gesundheitszustand alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, etwa weil der Ausländer dort nur unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden hat und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 – 9 C 58.96 –, juris Rn. 9; Nds.OVG, Beschluss vom 22.10.2014 – 8 LA 129/14 –, juris Rn. 31; BayVGH, Beschluss vom 18.09.2014 – 13a ZB 14.3002 –, juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2014 – 6a K 1327/14.A –, juris Rn. 29.
57Allerdings muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den im Heimatstand vorhandenen Versorgungsstand im Gesundheitswesen verweisen lassen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG garantiert auch für chronisch Erkrankte keinen Anspruch auf "optimale Behandlung" einer Erkrankung oder auf Teilhabe an dem medizinischen Standard in Deutschland. Der Abschiebungsschutz soll den Ausländer vielmehr vor einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Heimatland bewahren, wenn eine bestehende Krankheit im Zielland wegen mangelnder Ressourcen – faktisch und/oder finanziell – nicht hinreichend behandelt werden kann.
58Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2006 – 13 A 2820/04.A –, juris Rn. 58; BayVGH, Urteil vom 16.05.2006 – 9 B 03.31193 –, juris Rn. 32; VG Bayreuth, Urteil vom 01.09.2014 – B 3 K 14.30195 –, juris Rn. 39 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.05.2014 – 17 K 2504/13.A –, juris Rn. 40.
59Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
60Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.07.2014 - 19 B 12.1073 -, juris Rn. 97; Nds. OVG, Urteil vom 10.11.2011 – 8 LB 108/10 –, juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 21.01.2015 – AN 9 K 13.30394 –, juris Rn. 26 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 – 17 K 6765/14.A –, juris Rn. 5 m.w.N.;
61Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungsverbot derzeit nicht feststellen.
62Trotz der bestehenden Amtsermittlungspflicht ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO die Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, was in besonderem Maße für Umstände gilt, die, wie etwa eine Erkrankung, in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
63Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) genügen die vorgelegten ärztlichen Berichte vom 04. Oktober 2013 und vom 20. Dezember 2013 sowie die Stellungnahme vom 29. April 2014 nicht.
64Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.08.2011 - 10 B 13/11 und 10 PKH 10 PKH 11/11 -, juris Rn. 4.
66Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder einer fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht.
67Gemäß der International Classification of Diseases (ICD-10:F43.1) entsteht eine Posttraumatische Belastungsstörung als Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde." Ein traumatisches Ereignis/Erlebnis ist damit zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer Posttraumatischen Belastungsstörung; ohne das Vorliegen eines Traumas kann die Diagnose einer einer solchen Beeinträchtigung folglich nicht gestellt werden. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber dem Begutachtenden nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen (ärztlichen) Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war.
68Vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.12.2010 - 9 ZB 10.30376 -, juris Rn. 3; VG Regensburg, Urteil vom 07.10.2014 – RN 5 K 14.30525 –, juris.
69Nach diesen Kriterien kann eine Posttraumatische Belastungsstörung nicht angenommen werden. Denn die Klägerin hat – wie bereits oben dargelegt – ein traumatisierendes Geschehen nicht glaubhaft gemacht. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die schon angesprochenen Schreiben des Leitenden Psychologen Dr. N1. T. angezeigt. Er übernimmt nämlich augenscheinlich die Sachverhaltsangaben der Klägerin mehr oder weniger ungeprüft und überprüft sie nicht auf ihren Wahrheitsgehalt. Eine Auseinandersetzung mit ihrem massiv widersprüchlichen und durchweg unsubstantiierten Vorbringen im Asylverfahren ist nicht erfolgt. Besonders deutlich wird das angesichts ihrer Aussage zum Umgang der Familie mit ihr. So heißt es in dem Schreiben vom 04. Oktober 2013, die Familie hätte sie verstoßen. In dem Schreiben vom 20. Dezember 2013 wird diese Aussage übernommen. In klarem Gegensatz dazu wird in dem Schreiben vom 29. April 2014 ausgeführt, die Familie hätte sie gegen ihren Willen festgehalten. Hier laufen die Aussagen der Klägerin augenscheinlich diametral auseinander, ohne dass dies plausibel erklärt wird.
70Auf dieser Grundlage ist auch die Gefahr einer Retraumatisierung im Fall der Rückkehr nach Äthiopien nicht als beachtlich wahrscheinlich anzunehmen.
71Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Klägerin eine schwere depressive Episode bescheinigt worden ist. Erhebliche Gefahren für Leib oder Leben treten bei Depressionen nicht zwangsläufig ein, wenn die Behandlung nicht fortgeführt wird. Die vorgelegten ärztlichen Schreiben lassen nicht erkennen, dass der Klägerin solche Gefahren drohen, wenn eine therapeutische Behandlung nicht fortgeführt wird.
72Dafür spricht zunächst, dass der Umfang der ärztlichen Behandlung in Deutschland bislang gering ist. Er beschränkt sich auf eine monatlich einmalige Behandlung. Nach den ärztlichen Schreiben ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist. So heißt es in dem Schreiben vom 04. Oktober 2013, sie lehne eine medikamentöse Behandlung ab, weil sie Angst vor Medikamenten habe. Deswegen wird ärztlicherseits die Möglichkeit einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung auch als "sehr gering" eingestuft. Auch in dem Schreiben vom 20. Dezember 2013 wird ausgeführt, dass die Klägerin eine antidepressive Pharmakotherapie abgelehnt habe, "auch" weil sie derzeit noch ihren Sohn stille. Dies ist auch der Grund, der in dem Schreiben vom 29. April 2014 dafür angegeben worden ist, dass eine medikamentöse Behandlung zwar erwogen, aber zunächst jedoch ausgesetzt worden ist.
73Es kommt hinzu, dass nach den vorgelegten ärztlichen Schreiben eine ärztliche Behandlung gar nicht als zwingend geboten angesehen wird. In dem Schreiben vom 04. Oktober 2013 wird ausgeführt: „Vorrangig erscheint uns eine Zusammenführung mit ihrem Freund, der im Münsterland lebe; von dieser Maßnahme erwarten wir eine viel deutlichere Stabilisierung, als dies durch eine psychiatrische Behandlung geschehen könnte.“ In Übereinstimmung damit heißt es in dem Schreiben vom 20. Dezember 2013, dass sich die Klägerin immer dann gut gestimmt zeige, wenn ihr Freund zu Besuch gewesen sei; sie sei aktuell insbesondere dadurch belastet, dass sie nur wenig Kontakt zu ihrem Freund habe. Daraus wird dann die Schlussfolgerung gezogen: „Insofern ist eine jugendpsychiatrische Behandlung sekundär, während eine möglichst zügige Familienzusammenführung die primäre Maßnahme zur Stabilisierung der Patientin ist.“ Empfohlen wird eine „Familien“zusammenführung auch in der Stellungnahme vom 29. April 2014. Erneut wird hier darauf hingewiesen, dass sich die Stimmung der Klägerin immer dann verbessere, wenn ihr Freund in B3. zu Besuch sei; insoweit zeige sich eine „Stimmungsstabilisierung“. Diese Ausführungen lassen zwei Schlussfolgerungen zu: Der Freund ist – wie von dem Leitenden Psychologen dargelegt – für das Wohlbefinden und die Stimmung der Klägerin wesentlich wichtiger ist als eine ärztliche Behandlung. Anhaltspunkte dafür, dass das in Äthiopien anders sein könnte, bestehen nicht. Folglich ist die Relevanz einer Behandlung im Heimatland ebenso gering einzuordnen. Es wird vielmehr – wie jetzt – entscheidend sein, ob ihre Freund bei ihr sein wird. Das führt zu der zweiten Überlegung: Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin ist jedenfalls dann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wenn sie mit ihrem Freund in ihr Heimatland zurückkehrt. Dass er allein hierbliebe, er sich mithin von der Frau trennen würde, von der er sogar behauptet hat, mit ihr verheiratet zu sein, und mit der er zwei kleine Kinder hat, ist nicht anzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm eine Rückkehr nach Äthiopien verwehrt sein könnte. Zum einen hat er seine Flucht damit begründet, dass er Schwierigkeiten mit der Familie der Klägerin nach deren Übertritt zum Christentum bekommen habe. Die Kammer hat allerdings, wie dargelegt, die Schilderung der Klägerin als nicht glaubhaft bewertet. Allein folgerichtig ist dann die Annahme, dass sich der Freund nicht auf die behauptete Verfolgung der Klägerin berufen kann. Zum anderen ist ungeachtet der Rechtsfrage, welche Staatsangehörigkeit der Freund besitzt, die äthiopische oder die eritreische, maßgeblich darauf abzustellen, dass er noch im Jahr seiner Geburt im Jahre 1990 das Gebiet des heutigen Eritrea verlassen und seither in Äthiopien gelebt hat, so dass nichts dafür spricht, dass er das nicht auch weiterhin könnte.
74Soweit in dem Schreiben der S. Uniklinik B3. vom 05. August 2014 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt wird, ein Behandlungsabbruch hätte "das Fortbestehen und ggf. die Zunahme dieser Störung" – gemeint sind die Posttraumatische Belastungsstörung und die schwere depressive Episode – zur Folge, spricht diese Aussage nicht für die Annahme, dass der Klägerin im Falle der Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erhebliche Gefahren für Leib oder Leben drohen. Hinsichtlich der Posttraumatischen Belastungsstörung folgt dies bereits daraus, dass nach den obigen Ausführungen nicht angenommen werden kann, dass eine solche wirklich vorliegt. Was die schwere depressive Episode anbelangt, so ist zu konstatieren, dass der Leitende Psychologe Dr. T. nicht von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ausgeht, sondern davon spricht, dass ein Behandlungsabbruch „ggf.“ die Zunahme dieser Störung zur Folge hat. Mit „ggf.“ kennzeichnet er die Zunahme der Störung, dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend, als möglich. Dass er auf diese Weise seine Aussage einschränkt, was angesichts des notwendig prognostischen Elements bei der Einschätzung des Verlaufs einer Erkrankung auch nachvollziehbar erscheint, erhellt auch daraus, dass er im Gegensatz dazu das zuerst erwähnte Fortbestehen der Störung – ohne einschränkenden Zusatz – als gegeben annimmt.
75Die von Dr. N1. T. befürchtete suizidale Krise im Falle einer drohenden Abschiebung – vgl. sein Schreiben vom 05. August 2014 – stellt ein sog. inländisches Abschiebungshindernis dar, das im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Berücksichtigung findet. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen,
76vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 ‑ 1 C 1.02 -, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 10 CE 14.1523 - juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 18.01.2013 - 19 A 591/09.A -, juris Rn. 56; VG Ansbach, Urteil vom 10.02.2015 – AN 4 K 13.31104 –, juris Rn. 19; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2014 – 6a K 1327/14.A –, juris Rn. 62.
77Angesichts dessen drängt sich die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung durch das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht auf.
78b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die allgemeine wirtschaftlich schwierige Lage in Äthiopien berufen.
79Die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann.
80Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, juris (ständige Rechtsprechung).
81Dass hier eine solche extreme Gefahrenlage besteht, in der der Asylbewerber "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde” und die sich alsbald nach der Rückkehr realisiert,
82Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung,
83ist aus der Sicht der Kammer nicht anzunehmen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie in Äthiopien nicht auf die Unterstützung ihrer Großfamilie oder der des Freundes wird zählen können.
84Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) begegnen keinen durchgreifenden Bedenken (§§ 34, 38 AsylVfG).
85Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.