Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 24. Aug. 2015 - 6 K 297/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen eine Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch das Polizeipräsidium Aachen (im Folgenden: Beklagter).
3Unter dem Aktenzeichen 102 Js 53/14 ermittelte die Staatsanwaltschaft Aachen gegen den Kläger wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis. Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Kläger waren Hinweise aus der Bevölkerung an die Polizei, dass auf dem Parkplatz "L. " in Aachen in den Abendstunden Pkw-Insassen Drogen konsumierten und verkauften. Diesen Hinweisen gingen Zivilkräfte der Polizei nach. Diese beobachteten am 26. November 2013 gegen 19.20 Uhr einen schwarzen Golf mit dem amtlichen Kennzeichen , der auf den Parkplatz fuhr und in der hinteren linken Ecke parkte. Ausweislich der Sachverhaltsdarstellung zu der gefertigten Strafanzeige wurde der Motor nach wenigen Minuten abgestellt während die Fahrzeugbeleuchtung angeschaltet blieb. Es sei für die Polizeibeamten erkennbar gewesen, dass sich mehrere Personen in dem Fahrzeug befanden. Bei dem Herantreten an den Pkw habe der kontrollierende Polizeibeamte den typischen Geruch von Marihuana durch das geöffnete Fahrerfenster des Pkw festgestellt. In dem Moment der Ansprache durch den Polizeibeamten habe der Kläger, der Fahrer des Pkw, eine Umverpackung "Langblättchen" in den Fußraum fallen lassen. Als der Kläger ausgestiegen sei, habe ein Crusher für Marihuana auf dem Fahrersitz gelegen. Bei der Personenkontrolle vor dem Fahrzeug habe einer der eingesetzten Polizeibeamten beobachtet, dass der Kläger in einem aus seiner Sicht unbeobachteten Moment ein Minigriptütchen mit Marihuana zu Boden fallen ließ. In seiner Hosentasche führte der Kläger ausweislich der Sachverhaltsdarstellung zu der gefertigten Strafanzeige insgesamt 210,‑ € Bargeld in der Stückelung 1 x 50,- €, 3 x 20,- €, 8 x 10,- €, 4 x 5,‑ € mit sich. Ein bei dem Kläger auf der Polizeiwache freiwillig durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv auf Cannabisprodukte. Das daraufhin eingeleitete Anlassverfahren (447 Cs ‑ 102 Js 53/14 ‑ 86/14) gegen den Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 24. April 2014 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Einstellung erfolgte im Hinblick auf eine in einem anderen Verfahren (447 Ds 101 Js 586/11 ‑ 404/12) mit Urteil vom 13. Januar 2014 verhängte Strafe.
4Bereits unter dem 17. Januar 2014 hatte der Beklagte mit der vorliegend streitgegenständlichen Verfügung die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers, der bereits in den Jahren 2000, 2003 und 2006 erkennungsdienstlich behandelt worden war, angeordnet. Die Maßnahme sollte die Aufnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme eines dreiteiligen Lichtbildes (Profil, Portrait und Halbprofil) sowie eine Ganzaufnahme und die Feststellung äußerer Merkmale umfassen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorladung wurde dem Kläger die zwangsweise Vorführung im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Zur Begründung führte der Beklagte aus, gegen den Kläger bestehe der Verdacht des illegalen Handeltreibens mit Cannabis. Er sei am 26. November 2013 am "L. 33" auf dem dortigen Parkplatz im Besitz von Betäubungsmitteln angetroffen worden. Aufgrund des mitgeführten Bargeldes in dealertypischer Stückelung sei davon auszugehen, dass bereits Betäubungsmittel verkauft worden seien. Bereits in den Jahren 2007, 2009, 2011, 2012 und 2013 sei der Kläger durch den Besitz von Betäubungsmitteln aufgefallen. Bei dieser Art von Delikten sei die Rückfallwahrscheinlichkeit sehr hoch. Angesichts der dem Kläger zur Last gelegten Tat und der Umstände des Einzelfalls bestünden hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger künftig in den Kreis potentieller Verdächtiger einer dann aufzuklärenden Straftat einbezogen werden könnte. Die erkennungsdienstliche Behandlung sei erforderlich, da ohne diese die Beteiligung des Klägers bei künftigen Strafermittlungen nicht aufzuklären wäre. Durch das bei der erkennungsdienstlichen Behandlung erlangte Fingerabdruckmaterial sei die Ermittlung oder der Ausschluss als Täter durch vergleichende Fingerabdruckuntersuchungen ermöglicht. Das bei der erkennungsdienstlichen Behandlung erlangte Lichtbildmaterial stehe für ein Wiedererkennungsverfahren mit möglichen Zeugen zur Verfügung. Die erkennungsdienstliche Behandlung stehe nicht außer Verhältnis zu dem präventivpolizeilichen Zweck des Erkennungsdienstes und stelle sich daher als verhältnismäßig dar. Da die Anfertigung von Lichtbildern und die Feststellung äußerer Merkmale insgesamt nur einen geringfügigen Eingriff in die Grundrechte des Klägers darstellten, müssten die Interessen des Klägers hinter das öffentliche Interesse, zukünftige Straftaten aufklären zu können und damit den Rechtsfrieden zu erhalten, zurücktreten.
5Der Kläger hat am 17. Februar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, die Anordnung dürfe nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen oder zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen. Allein aufgrund des am 26. November 2013 mitgeführten Bargeldes, das als "dealertypische Stückelung" bezeichnet werde, Anknüpfungstatsachen für eine Beschuldigteneigenschaft zu sehen, sei beliebig. Die Angabe, der Kläger sei bereits in den Jahren 2007, 2009, 2011, 2012 und 2013 durch den Besitz von Betäubungsmitteln "aufgefallen", sei zu unbestimmt, um die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81b 2. Alt. StPO zu stützen. Darüber hinaus ende die geforderte Beschuldigteneigenschaft mit der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens oder einer rechtskräftigen Verurteilung. Beschuldigter im Sinne von § 81b StPO sei der Verdächtige, gegen den aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Strafverfahren betrieben werde. Einer Ausweitung des Beschuldigtenbegriffs auf Personen, deren Verfahren eingestellt wurde, oder den rechtskräftig Verurteilten stehe die Gesetzessystematik der StPO entgegen. Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer erneuten erkennungsdienstlichen Behandlung bestehe zudem nur, wenn sich das Aussehen der Person verändert habe. Hierzu verhalte sich die Anordnung aber nicht.
6Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
7die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17. Januar 2014 aufzuheben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung des Klageabweisungsantrags weist der Beklagte darauf hin, dass auch ein späterer Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt lasse. Ausweislich der über den Kläger beim Polizeipräsidium Aachen geführten Kriminalakte und der im polizeilichen Verwaltungsvorgangsprogramm IGVP hinterlegten Vorgänge habe es gegen den Kläger als Beschuldigten in den Jahren 2007 bis 2014 mehrfach kriminalpolizeiliche Ermittlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegeben. Aus kriminalistischer Sicht und gerichtlich sei anerkannt, dass bei Betäubungsmitteldelikten wegen ihrer statistisch signifikant erhöhten Rückfallgefahr bereits bei erstmaliger Begehung die Annahme einer Wiederholungsgefahr naheliege. Die Wiederholungsgefahr sei beim Kläger bereits dadurch belegt, dass er am 13. Januar 2014 (Amtsgericht Aachen, Az. 447 Ds - 101 Js 586/11 - 404/12) wegen unerlaubten Betäubungsmittelbesitzes zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 10,- Euro verurteilt und am 30. Januar 2013 (Amtsgericht Aachen, 447 Cs 101 Js 41/13 871/13) gegen ihn ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 10,- Euro wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln erlassen worden sei. Ein im Jahr 2012 gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft Aachen, Az. 104 Js 653/12) wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das Anlassverfahren (447 Cs ‑ 102 Js 53/14 ‑ 86/14) sei durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 24. April 2014 im Hinblick auf die mit Urteil vom 13. Januar 2014 in dem Verfahren 447 Ds 101 Js 586/11 ‑ 404/12 verhängte Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Seit dem 1. Juli 2015 befinde sich der Kläger wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Düsseldorf. Die Bekämpfung der Drogenkriminalität liege wegen der in diesem Deliktsbereich bestehenden Wiederholungsgefahr im besonderen öffentlichen Interesse. Bei der Verfolgung von Straftaten komme dem Wiedererkennungsverfahren regelmäßig eine große Bedeutung zu. Vorhandenes erkennungsdienstliches Material diene dazu, Personen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu überführen. Hierzu würden die erkennungsdienstlichen Unterlagen benötigt. Im Rahmen von Lichtbild- oder Wahllichtbildvorlagen bestehe die Möglichkeit, dass der Täter durch Dritte identifiziert werden könne. Im Bereich der Betäubungsmittel könne darüber hinaus auf den Fingerabdruckvergleich als Sachbeweismöglichkeit nicht verzichtet werden. Dieser könne zum Abgleich von sichergestellten Fingerspuren, z. B. auf Verpackungen von Betäubungsmitteln wie Minigriptütchen, herangezogen werden. Die zu erstellenden erkennungsdienstlichen Unterlagen seien geeignet und erforderlich, potentielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Sachzusammenhängen, wie sie beim Kläger relevant geworden seien, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss der Tatbeteiligung beitrügen. Bei dem Kläger sei darüber hinaus festzustellen, dass er nicht nur im Bereich der Drogenkriminalität wiederkehrend strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, sondern auch anderwärts Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen seine Person gegeben habe. Hierzu beziehe man sich auf Verurteilungen aus den Jahren 2007 bis 2010 wegen Körperverletzung/Bedrohung (Polizeigericht Eupen, Az. (Z1200)-1235-), Beleidigung (Amtsgericht Aachen, Az. 507 Js 1047/08 Cs 732/08) und Sachbeschädigung (Amtsgericht Aachen, Az. 508 Js 845/09 50 Cs 421/09). Gerade die Häufung der bisher bekannt gewordenen Verfahren und Verurteilungen zeige, dass aufgrund der Persönlichkeit des Klägers auch künftig damit gerechnet werden müsse, dass der Kläger erneut in den Kreis potentieller Tatverdächtiger an noch aufzuklärenden Handlungen dieser oder anderer Art einzubeziehen sei und die vorhandenen erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen entlastend oder überführend fördern könnten. Die erneute erkennungsdienstliche Behandlung sei erforderlich, weil sich Personen im Laufe der Zeit optisch veränderten, sodass vor Jahren aufgenommene Lichtbilder veraltet seien. Selbst bei Fingerabdrücken handele es sich nicht um unveränderliche Merkmale, da Veränderungen der Papillarleistenstruktur insbesondere durch Verletzungen der Haut mit späterer Narbenbildung, mechanische oder chemische Beanspruchung oder Veränderungen der Haut infolge des natürlichen Alterungsprozesses möglich seien. Das öffentliche Interesse an einer effektiven polizeilichen Ermittlungsarbeit, die auf verlässliche erkennungsdienstliche Daten angewiesen sei, rechtfertige daher die erneute Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken bei einem bereits zu früherer Zeit erkennungsdienstlich behandelten Beschuldigten. Auch das erneute Anfertigen von Lichtbildern sei aus den genannten Gründen erforderlich. Bei der Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Klägers, nicht erkennungsdienstlich behandelt zu werden, und dem Interesse der Allgemeinheit, unter Zuhilfenahme seiner erkennungsdienstlichen Daten künftig Straftaten aufzuklären und in diesem Zusammenhang den Kläger als potentiellen Täter zu überführen oder auch von einem Tatvorwurf zu entlasten, müsse das Interesse des Klägers, von der Maßnahme verschont zu bleiben, zurückstehen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Aachen (445 Cs 545/13 - 104 Js 653/12), der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Aachen (102 Js 53/14, 101 Js 41/13, 104 Js 653/12 und 101 Js 586/11) sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, da er auf diese Folge seines Ausbleibens in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
14Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
15Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 17. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Anordnung ist § 81b 2. Alt. der Strafprozessordnung (StPO), dem zufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
17Die Voraussetzungen des § 81b 2. Alt. StPO liegen vor.
18Erkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81b 2. Alt. StPO nicht für die Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind.
19Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - sowie Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - < alle juris >; Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - und vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 - < beide NRWE >
20Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt insofern lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die gesetzlichen Zwecke dieser Anordnung und der durch sie vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Behandlung außerhalb des Strafverfahrens liegen, das Anlass zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten gibt, und dass somit der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freisprechung die Rechtmäßigkeit der gegen den Betroffenen als Beschuldigten des inzwischen abgeschlossenen Strafverfahrens getroffenen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unberührt lässt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - und Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - < beide juris >; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - und vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 - < beide NRWE >
22Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere nach der Art, Schwere und Begehungsweise der im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, der Persönlichkeit des Betroffenen und unter Berücksichtigung des Zeitraumes, in dem er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - sowie Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - < beide juris >; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - und vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 - < beide NRWE >
24Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG -), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 - < alle NRWE >
26Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Schwere und Begehungsweise des Delikts, der Umfang des Schadens für die geschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, die Wiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des in Rede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen den Beschuldigten gerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit der Fälle, in denen der Betroffene einer Straftat verdächtigt worden ist, zu berücksichtigen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 10. September 2014 - 6 K 2525/13 - < beide NRWE > m.w.N.
28§ 81b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahme nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - < juris >
30Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.
31Sie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 102 Js 53/14 wegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der für eine Maßnahme im Zeitpunkt des Erlasses nach § 81b 2. Alt. StPO erforderliche Beschuldigtenstatus liegt daher vor. Dass das Strafverfahren später eingestellt worden ist, führt nach den eingangs dargelegten Grundsätzen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Denn der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft lässt - wie aufgezeigt - die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen regelmäßig unberührt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - und Beschluss vom 12. Juli 1989 - 1 B 85.89 - < beide juris >; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - und vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 - < beide NRWE >
33Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Einstellung erfolgte nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die in einem anderen Verfahren (447 Ds 101 Js 586/11 ‑ 404/12) mit Urteil vom 13. Januar 2014 verhängte Strafe. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aachen vom 24. April 2014 hat der Kläger zwar das Handeltreiben mit Marihuana bestritten und angegeben, das bei ihm aufgefundene Bargeld (210,‑ €) in der Stückelung 1 x 50,- €, 3 x 20,- €, 8 x 10,- €, 4 x 5,‑ € habe ihm seine Schwester gegeben, damit er es bei der Bank zur Zahlung einer Telefonrechnung abgebe. Dies habe er aber vor halb sieben des fraglichen Abends nicht mehr geschafft. Hierzu wurden vor dem Hintergrund der dann beschlossenen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO keine weiteren Feststellungen getroffen. Ein Restverdacht ist aber verblieben, auch vor dem Hintergrund, dass es wenig glaubhaft erscheint, dass der Kläger mit einem Bargeldbetrag in dieser Höhe und dieser Stückelung von seiner Schwester zur Bank geschickt wird, um die Telefonrechnung zu bezahlen, und dies dann nicht innerhalb der Öffnungszeiten erledigen konnte. Insbesondere hat der Kläger in der Hauptverhandlung aber selbst eingeräumt, dass die am 26. November 2013 von ihm fallen gelassenen 1,37 Gramm Marihuana ihm gehörten. Hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ist der Verdacht also nicht entfallen, sondern hat sich vor der Einstellung des Verfahrens vielmehr gerade bestätigt.
34Die auf diesem hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln bestätigten Verdacht und dem hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verbliebenen Restverdacht fußende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweist sich auch als notwendig im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO.
35Der dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
36Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich bei dem im Anlassverfahren gemachten Vorwurf des unerlaubten Besitzes von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht um einen Einzelfall gehandelt hat. Der Kläger ist vielmehr in der Vergangenheit mehrfach einschlägig polizeilich aufgefallen. Er war seit dem Jahr 2007 bereits in mindestens sechs weiteren Fällen Beschuldigter in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und wurde bereits fünf Mal rechtskräftig verurteilt, davon in zwei Fällen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zwei weitere Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden nach § 170 Abs. 2 StPO (Staatsanwaltschaft Aachen, Az. 104 Js 653/12) und nach § 154 Abs. 2 StPO (Amtsgericht Aachen, Az. 447 Cs ‑ 102 Js 53/14 ‑ 86/14, Anlassverfahren) eingestellt. Aktuell befindet sich der Kläger wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft in der JVA Düsseldorf. Nach der Anlasstat zu der hier streitgegenständlichen Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist der Kläger also erneut einschlägig polizeilich aufgefallen. Dies zeigt, dass die Prognoseentscheidung des Beklagten, es sei mit guten Gründen zu erwarten, dass der Kläger auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat einbezogen werden könnte, zutreffend ist.
37Fehler bei der Ausübung des dem Beklagten zukommenden Ermessens im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind schließlich ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall der Ermessensüberschreitung vor. Namentlich stellt sich die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung als verhältnismäßig dar. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sind geeignet und erforderlich, potentielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Tatzusammenhängen, wie sie bei den hier in Rede stehenden Betäubungsmittelstraftaten typischerweise relevant werden, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 - und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 - < beide NRWE >
39Gerade im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sind neben Lichtbildern auch Finger- und Handflächenabdrücke geeignet, die Ermittlungen zu fördern.
40Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 13. November 2009 - 11 ME 440/09 -; VG Aachen, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 6 K 1655/08 - < beide juris >
41So ist beispielsweise, wenn vor einer polizeilichen Kontrolle Betäubungsmittel, Transportmittel oder Verpackungsmaterial weggeworfen werden, eine Zuordnung zu einem Verdächtigen in erster Linie über den Abgleich von Finger- und Handflächenabdrücken möglich. Entsprechendes gilt für bei einem Betäubungsmittelkauf verwendete Geldscheine.
42Der Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits in den Jahren 2000, 2003 und 2006 erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Zwar sind erkennungsdienstliche Maßnahmen stets mit einem Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verbunden. Liegt die zuletzt erfolgte erkennungsdienstliche Behandlung - wie hier - schon längere Zeit zurück, steht der mit der Aktualisierung der vorhandenen Daten durch Abnahme neuer Finger- und Handflächenabdrücke einhergehende Grundrechtseingriff aber nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten gewichtigen öffentlichen Interesse an der Aufklärung künftiger Straftaten. Denn Finger- und Handflächenabdrücke sind zwar von Natur aus unveränderlich. Insbesondere Verletzungen mit späterer Narbenbildung, mechanische oder chemische Beanspruchung, Krankheiten und auch der natürliche Alterungsprozess der Haut können jedoch Veränderungen der Haut bewirken, die den Abgleich von Tatortspuren mit älteren Finger- und Handflächenabdrücken erschweren oder sogar unmöglich machen können.
43Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 11 LB 417/07 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 7. Februar 2017 - 18 K 5188/13 und vom 13. September 2012 - 18 K 7552/11 -; VG Aachen, Urteil vom 8. November 2010 - 6 K 1843/09 -; vgl. i.E. auch Nds. OVG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 11 LC 372/06 -
Hinsichtlich des Zeitraums, nach dem die erneute Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken angemessen erscheint, begegnet es keinen Bedenken, die in Ziffer 4.2.4 Satz 2 der erkennungsdienstlichen Richtlinien des Bundeskriminalamts (Stand: 15.06.2010, Bundeskriminalblatt Nr. 097) vorgesehene Zeitspanne von fünf Jahren vergleichend heranzuziehen. Der Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt in der polizeilichen Praxis gewonnene Erfahrungswerte über die Wahrscheinlichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts von daktyloskopische Untersuchungen beeinträchtigenden Verletzungen und sonstigen Veränderungen der Haut. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere Verletzungen der Finger und Handinnenflächen auch bei alltäglichen Verrichtungen eintreten können und jeder Mensch dem natürlichen Alterungsprozess unterliegt, ist der für die erneute Abnahme von Abdrücken der Finger und der Handflächen vorgesehene Zeitabstand von fünf Jahren auch in Ansehung der Grundrechte des Betroffenen nicht zu kurz bemessen.
45Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 11 LB 417/07 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 7. Februar 2014 - 18 K 5188/13 und vom 13. September 2012 - 18 K 7552/11 - < alle juris >
46Vorliegend sind seit der letzten erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers im Jahr 2006 bereits neun Jahre vergangen. Die erneute Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken ist daher erforderlich.
47Soweit es um die Herstellung von neuen Lichtbildern geht, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass ältere Lichtbilder häufig nicht mehr für Identifizierungsmaßnahmen geeignet sind. Lichtbilder zur Identifizierung von Personen werden nicht allein durch besonders ausgebildete polizeiliche Dienstkräfte herangezogen. Sie sollen auch die Wiedererkennung von Personen durch Zeugen oder Geschädigte erleichtern. Diese Personen haben regelmäßig keine Erfahrung in Bezug auf die Identifizierung anhand von Lichtbildern. Sie orientieren sich deshalb bei Durchsicht der Lichtbildvorlage häufig an einem durch grobe Merkmale geprägten Gesamteindruck, während geschulte Polizeibedienstete auf bestimmte Einzelmerkmale einer Person achten. Zeugen und Geschädigte müssen zudem die Identifizierung aus der Erinnerung heraus vornehmen. Es ist daher sachgerecht, Zeugen oder Geschädigten möglichst aktuelle Lichtbilder vorzulegen.
48Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 11 LC 372/06 - und Urteil vom 28. September 2006 - 11 LB 53/06 -
Davon, dass sich das Aussehen des Klägers, dessen letzte erkennungsdienstliche Behandlung inzwischen etwa neun Jahre zurückliegt, in der Zwischenzeit verändert hat, ist auszugehen. Im Rahmen der Hauptverhandlung des Anlassverfahrens hat der Kläger zudem selbst angegeben, innerhalb des vorangegangenen Jahres 23 kg abgenommen zu haben. Nach den zuvor dargelegten Grundsätzen sind die damals gefertigten Lichtbilder daher potentiell nicht mehr für Identifizierungsmaßnahmen geeignet. Die erneute erkennungsdienstliche Behandlung nach neun Jahren ist daher auch im Hinblick auf die Fertigung der Lichtbilder (Profil, Portrait, Halbprofil und Ganzaufnahme) erforderlich. Gleiches gilt für die Feststellung äußerer Merkmale.
50Vgl. insoweit auch Nds. OVG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 11 LC 372/06 - und VG Düsseldorf, Urteile vom 7. Februar 2014 - 18 K 5188/13 für Zeiträume von acht bzw. neun Jahren < beide juris >
51Die Zwangsmittelandrohung entspricht schließlich den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 3, 55 und 56 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - und ist im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzunehmen, sofern
- 1.
es sich bei dem Beschuldigten um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt, - 2.
der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 3.
keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhanden sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens aufgenommen worden sind, und - 4.
die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht getilgt ist.
(3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, die nach Absatz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücke an das Bundeskriminalamt zu übermitteln.
(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fingerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Absatz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist eine über die Speicherung hinausgehende Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn
- 1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wurde, - 2.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde oder - 3.
die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt.
(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechtskräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 unzulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach § 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben unberührt.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
- 1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen, - 2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, - 3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und - 4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.