Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Sept. 2014 - 6 K 2525/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Landrat als Kreispolizeibehörde E. (im Folgenden: Beklagter). Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
3Unter dem Aktenzeichen 406 Js 1183/13 ermittelte die Staatsanwaltschaft Aachen gegen den Kläger wegen Betruges. Anlass für die Aufnahme der Ermittlungen war eine Strafanzeige vom 4. Juli 2013. Dieser zufolge habe der Kläger mit dem Anzeigenerstatter am 6. April 2013 einen Werkvertrag über die Anbringung einer Hundeklappe in dessen Einfamilienhaus abgeschlossen, und zwar zu einem Preis von 550,-- €. Nach Erstellung des Aufmaßes habe der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 300,-- € entgegengenommen, die vereinbarte Leistung in der Folgezeit aber nicht erbracht. Nach Aussage des Anzeigenerstatters sei der Kläger für ihn nicht mehr erreichbar gewesen. Seitdem sei weder die Hundeklappe eingebaut noch die Anzahlung zurückgezahlt worden. Im Ermittlungsverfahren ließ der Kläger sich dahingehend ein, er sei lediglich Handelsvertreter und habe den Auftrag über den Einbau der Hundeklappe weitergegeben an eine Firma I. . Der Firmeninhaber I. habe von ihm auch die Anzahlung in Höhe von 300,-- € erhalten. Über Verzögerungen bei der Abwicklung des Vertrages habe er keine Kenntnis gehabt. Inzwischen sei der Vertrag auch rückabgewickelt worden. Er, der Kläger, habe die Anzahlung in Höhe von 300,-- € zuzüglich einer Summe von 100,-- € zur Abgeltung der Aufwendungen des Anzeigenerstatters an diesen bereits zurückgezahlt. Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 durch die Staatsanwaltschaft Aachen nach § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
4Gegen den Kläger war zuvor bereits in verschiedenen Ermittlungsverfahren strafrechtlich ermittelt worden:
5- 6
663 Js 332/09 - (Staatsanwaltschaft Bonn):
In diesem Verfahren erging am 4. September 2009 gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung durch das Amtsgericht Bonn (82 Cs 587/09) ein Strafbefehl, mit dem gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 25,-‑ € festgesetzt wurde. Der Strafbefehl ist seit dem 28. Juli 2010 rechtskräftig.
8- 9
402 Js 1007/10 - (Staatsanwaltschaft Aachen):
Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 9. Januar 2012 (3 Ds 511/19) wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, die zur Bewährung bis einschließlich zum 11. Juni 2015 ausgesetzt wurde.
11- 12
521 Js 76/11 - (Staatsanwaltschaft Wuppertal):
In diesem Verfahren erging gegen den Kläger unter dem 27. Januar 2011 durch das Amtsgericht Solingen (23 Cs 47/11) ein Strafbefehl wegen Betruges, mit dem gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 30,-- € festgesetzt wurde. Dieser Strafbefehl ist seit dem 16. Februar 2011 rechtskräftig.
14- 15
663 Js 370/11 - (Staatsanwaltschaft Bonn):
Ermittelt wurde gegen den Kläger wegen Mietbetruges. Das Verfahren wurde am 2. November 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
17- 18
344 Js 11685/11 - (Staatsanwaltschaft Verden):
Ermittelt wurde gegen den Kläger wegen Tankbetruges. Das Verfahren wurde am 11. April 2011 mit Blick auf die Strafe im Verfahren 521 Js 76/11 nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.
20- 21
666 Js 314/12 - (Staatsanwaltschaft Bonn):
In diesem Verfahren wurde gegen den Kläger wegen Mietbetruges ermittelt. Das Verfahren wurde am 9. Februar 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
23Nach Anhörung ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 13. August 2013, dem Kläger zugestellt am 21. August 2013, dessen erkennungsdienstliche Behandlung an. Die Maßnahme sollte umfassen die Aufnahme von Zehnfingerabdrücken, die Aufnahme eines mehrteiligen Lichtbildes, die Fertigung einer Ganzaufnahme, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und die Aufnahme von Handflächen-abdrücken. Zugleich ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Bescheides an und drohte dem Kläger für den Fall, dass er der Vorladung auf den 17. September 2013, 9.00 Uhr, nicht nachkomme, die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, gegen den Kläger werde erneut ein Strafverfahren wegen Betruges geführt. Neben diesem Strafverfahren sei in der Vergangenheit gegen den Kläger bereits in acht weiteren Verfahren wegen Provisionsbetruges, Leistungsbetruges, Betruges und Urkundenfälschung ermittelt worden. Wegen der Vielzahl der bereits durchgeführten Strafverfahren bestehe die Gefahr, dass der Kläger in naher Zukunft erneut polizeilich in Erscheinung treten werde, weshalb die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen notwendig sei.
24Der Kläger hat am 23. September 2013, einem Montag, Klage erhoben und unter dem Aktenzeichen 6 L 491/13 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, der nach beiderseitiger Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch Beschluss der Kammer vom 8. Oktober 2013 eingestellt wurde. Zur Begründung von Klage und Antrag führt der Kläger aus, der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die sich rechtzeitig bestellt hätten, nicht ordnungsgemäß angehört worden seien. Im Übrigen sei die angefochtene Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung bereits deshalb rechtswidrig, weil der Kläger entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 81 b 2. Alternative StPO nicht mehr "Beschuldigter" sei. Denn das Ermittlungsverfahren, das den Anlass für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung gegeben habe, sei im Dezember 2013 eingestellt worden. Im Übrigen sei eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers auch nicht notwendig. Insbesondere hätten sich im Anlassverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger tatsächlich einen Betrug begangen haben könnte. Er habe als Handelsvertreter lediglich einen Auftrag vermittelt, der später durch die Firma I. nicht erfüllt sei. Insoweit handele es sich ohnehin um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Er selbst sei zu keinem Zeitpunkt zur Erfüllung des Vertrages aufgefordert worden, obwohl er auch für den Anzeigenerstatter ohne weiteres erreichbar gewesen sei. Zwischenzeitlich sei der Vertrag rückabgewickelt und der Anzeigenerstatter habe vom Kläger die Vorauszahlung in Höhe von 300,-- € zuzüglich einer Auslagenerstattung in Höhe von 100,-- € erhalten. Hinsichtlich der in der Vergangenheit geführten Strafverfahren sei festzustellen, dass der Kläger lediglich in drei Fällen verurteilt worden sei. Im Übrigen seien die Verfahren eingestellt worden. Insbesondere sei der Kläger seit dem Jahr 2009 nicht mehr auffällig geworden. Ein derart langer Zeitraum der Bewährung müsse auch bei der Frage, ob die Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen notwendig sei, Berücksichtigung finden. Insgesamt wäre die Durchführung der Maßnahme vor diesem Hintergrund daher unverhältnismäßig.
25Der Kläger beantragt,
26den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde E. vom 13. August 2013 über die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung aufzuheben.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist er darauf hin, dass die hohe kriminelle Energie des Klägers sich auch darin zeige, dass er sich von der Vielzahl der in der Vergangenheit bereits durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht habe abhalten lassen und erneut straffällig geworden. Das Anlassverfahren sei zwar eingestellt worden. In diesem Verfahren hätten sich aber ausreichende Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat durch den Kläger ergeben. Dass der Kläger auch künftig in den Kreis Verdächtiger gerade im Bereich der Vermögensdelikte geraten könne, zeige schließlich auch der Umstand, dass aktuell gegen ihn beim Amtsgericht Düren (14 Ds 138/14) erneut ein Strafverfahren wegen Betruges geführt werde (Staatsanwaltschaft Aachen - 402 Js 54/14). In diesem Verfahren werde dem Kläger zur Last gelegt, mit dem Anzeigenerstatter einen Vertrag über die Errichtung einer Terrassen- und Haustürüberdachung abgeschlossen zu haben, ohne willens und in der Lage zu sein, eine ordnungsgemäße Überdachungskonstruktion zu errichten. Der Kläger werde immer wieder einschlägig auffällig, weshalb das Vorhalten erkennungsdienstlichen Materials über ihn notwendig sei. Dass der Kläger nach Einstellung des Anlassverfahrens nicht mehr "Beschuldigter" im Sinne des § 81 b 2. Alternative StPO sei, sei im Übrigen unschädlich, da die Beschuldigteneigenschaft lediglich im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme vorliegen müsse. Dies sei aber der Fall gewesen. Insgesamt sei die Anordnung rechtlich daher nicht zu beanstanden.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der beigezogenen Strafakten 663 Js 332/09, 663 Js 370/11, 344 Js 11685/11, 402 Js 1007/10, 521 Js 76/11 und 666 Js 314/12 und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
32Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
33Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 13. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
34Sie begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser insbesondere ordnungsgemäß angehört worden im Sinne des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Der Beklagte hat den Kläger mit seinem Schreiben vom 13. Juli 2013 über die beabsichtigte Maßnahme informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Nachdem diese Frist fruchtlos verstrichen war, wurde die im vorliegenden Verfahren angefochtene Anordnung mit Verfügung vom 13. August 2013 getroffen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Dass sich die Prozessbevollmächtigten (erst) am Folgetag für den Kläger bestellt und Akteneinsicht beantragt haben und zu diesem Zeitpunkt der Bescheid dem Kläger noch nicht zugestellt war, ändert an dieser Einschätzung nichts. Insbesondere war der Beklagte nicht zu einer erneuten Anhörung verpflichtet. Ungeachtet dessen wäre eine fehlerhafte Anhörung ohnehin nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW inzwischen geheilt, weil diese jedenfalls im Laufe des Klageverfahrens vollumfänglich nachgeholt worden ist.
35Die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
36Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Anordnung ist § 81 b 2. Alt. StPO, dem zufolge Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden können, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
37Die Voraussetzungen des § 81 b 2. Alt. StPO sind hier gegeben.
38Erkennungsdienstliche Unterlagen werden nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind. Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO besteht nicht. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen auch unberührt.
39Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris Rn. 20, und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, juris Rn. 28.
40Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungs-weise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris Rn. 22, und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, juris Rn. 33; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, juris Rn. 6.
42Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeits-grundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem Umfang Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Sind die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht mehr notwendig. Ist das nicht der Fall, kommt es entscheidend darauf an, welcher Art das Delikt ist, auf das sich die bestehenden Verdachtsmomente beziehen. Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer Aufklärung einzustufen sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 5 B 1972/00 -, NRWE-Rechtsprechungsdatenbank (NRWE), dort Rn. 10, vom 17. Dezember 1999 - 5 B 1944/99 -, NRWE Rn. 11, und vom 24. November 1999 - 5 B 1785/99 -, NRWE Rn. 12.
44§ 81 b 2. Alt. StPO stellt hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahmen nicht (nur) auf den Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung ab. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle kommt es deshalb für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahme auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, juris Rn. 31.
46Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die angefochtene Anordnung nicht zu beanstanden.
47Sie erging nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern aus dem konkreten Anlass des gegen den Kläger als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Aachen 406 Js 1183/13 wegen des Verdachts des Betruges.
48Dass dieses Ermittlungsverfahren später eingestellt worden ist, führt nach den eingangs dargelegten Grundsätzen nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Denn der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft lässt - wie aufgezeigt - die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen regelmäßig unberührt.
49Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 -, juris Rn. 20, und vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, juris Rn. 28.
50Anders ist dies nur dann zu beurteilen, wenn die für das Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente vollständig ausgeräumt sind. Vorliegend ist im Anlassverfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs eines Betruges aber ein Restverdacht geblieben. Bereits nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Aachen in ihrer Einstellungsverfügung vom 19. Dezember 2013 ist der Kläger nach wie vor der Begehung eines Betruges verdächtig gewesen. Die Verfahrenseinstellung ist, gestützt auf § 153 Abs. 1 StPO, damit begründet worden, dass erwartet werden könne, dass der Kläger durch das Ermittlungsverfahren bereits hinreichend beeindruckt und gewarnt worden, der Schaden relativ gering und inzwischen auch wiedergutgemacht sei. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft ist auch nicht offensichtlich falsch und willkürlich, sondern wird gestützt durch die Aussagen der im Ermittlungsverfahren angehörten Zeugen U. und I. . Insbesondere der Zeuge U. hat ausgesagt, dass sich der Kläger nach Auftragserteilung und Entgegennahme der Anzahlung in Höhe von 300,‑ € nicht mehr gemeldet habe und für ihn auch nicht mehr erreichbar gewesen sei. Der Einlassung des Klägers, er habe den Auftrag einschließlich der erhaltenen Anzahlung weitergegeben an den Zeugen I. , der seinerseits jedoch die vereinbarte Leistung nicht erbracht habe, steht die Aussage des Zeugen I. entgegen, der dieser Darstellung vehement widersprochen hat. Im Übrigen ist auch nicht plausibel erklärt, warum der Kläger dem Zeugen U. im Zuge der Rückabwicklung des Vertrages die Anzahlung zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 100,-- € zurückgezahlt hat. Denn hierzu wäre, seinem Vortrag zufolge, nicht er, sondern der Zeuge I. verpflichtet gewesen, der die Anzahlung auch vereinnahmt haben soll. Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten kann keine Rede davon sein, dass im Anlassverfahren kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Straftat verblieben sei.
51Die auf diesem verbliebenen Restverdacht fußende Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweist sich auch als notwendig im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO.
52Der dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt bietet angesichts aller Umstände des Einzelfalls hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass er künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Kläger schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
53Dabei ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass es sich bei dem im Anlassverfahren gemachten Vorwurf des Betruges nicht um einen Einzelfall gehandelt hat. Der Kläger ist vielmehr in der Vergangenheit mehrfach einschlägig polizeilich aufgefallen und seit dem Jahr 2009 Beschuldigter in nicht weniger als sechs weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewesen. Insbesondere ist er bereits drei Mal rechtskräftig verurteilt worden, davon in zwei Fällen wegen Betruges. Durch Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 9. Januar 2012 ist der Kläger sogar zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen verurteilt worden (402 Js 1007/10). Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Verden wegen Tankbetrugs (344 Js 11685/11) wurde (lediglich) nach § 154 Abs. 1 Nr. StPO wegen der im Verfahren 521 Js 76/11 erfolgten Bestrafung eingestellt. Aktuell wird beim Amtsgericht Düren erneut ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Betruges geführt (402 Js 54/14), bei dem der Tatvorwurf dem im Anlassverfahren gemachten Tatvorwurf auffällig gleicht. Denn auch im aktuellen Strafverfahren soll der Kläger einen Auftrag (über die Errichtung einer Terrassen- und Haustürüberdachung) sowie eine Anzahlung in Höhe von 5.000,-- € entgegengenommen haben, ohne willens und in der Lage gewesen zu sein, eine ordnungsgemäße Konstruktion zu errichten. Auch wenn dieses Strafverfahren, in dem am 30. September 2014 die Hauptverhandlung stattfinden soll, noch nicht beendet ist, zeigt allein der Umstand, dass erneut ein Strafverfahren wegen Betruges gegen den Kläger geführt wird, dass die Prognoseentscheidung des Beklagten, es sei mit guten Gründen zu erwarten, dass der Kläger auch künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat einbezogen werden könnte, zutreffend ist. Dies hat der Kläger im Übrigen bereits seit dem Jahr 2009 wiederholt gezeigt.
54Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hält auch die Kammer es daher für erforderlich, über den Kläger erkennungsdienstliches Material vorzuhalten.
55Die angeordneten erkennungsdienstlichen Unterlagen sind schließlich auch geeignet und erforderlich, potenzielle zukünftige Straftaten, insbesondere in Tatzusammenhängen, wie sie bei den hier in Rede stehenden Straftaten typischerweise regelmäßig relevant werden, aufklären zu helfen, indem sie zur Feststellung oder zum Ausschluss einer Tatbeteiligung beitragen können. Dass der Kläger bislang (noch) nicht über seine Identität getäuscht hat, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Lediglich dann, wenn Gewissheit bestünde, dass der Kläger künftig nur von Ermittlungsverfahren betroffen würde, bei denen seine Tatbeteiligung nicht zweifelhaft ist bzw. verschleiert wird, könnte dies der Erforderlichkeit der Vorhaltung erkennungsdienstlichen Materials entgegenstehen.
56Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. April 2014 - 3 A 274/12 -, juris Rn. 15 (unter Anführung des Beispiels der "Verletzung der Unterhaltspflicht" als Straftat, bei der typischerweise die Identität des Täters nicht zweifelhaft ist).
57Eine solche Gewissheit besteht hier indes nicht.
58Die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers vom 13. August 2013 weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf.
59Da auch die Zwangsmittelandrohung den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 3, 55 und 56 PolG NRW entspricht, erweist sich die angefochtene Verfügung der Kreispolizeibehörde E. insgesamt als rechtmäßig, weshalb der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt und die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen ist.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.
(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.
(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet
- 1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen, - 2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen, - 3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und - 4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.
(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.
(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.