Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 07. Feb. 2014 - 4 L 64/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie aus den nachstehenden Gründen folgt, die nicht erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Der am 29. Januar 2014 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem gleichen Datum erhobenen Klage gleichen Rubrums - 4 K 140/14.A - gegen die unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2014 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen,
5hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig.
6Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geänderten und nach § 77 Abs. 1 AsylVfG hier maßgeblichen Fassung Aussetzungsanträge gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG nunmehr zugelassen sind und die in der Hauptsache erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG).
7Der Antragsteller hat den Aussetzungsantrag jedoch nicht fristgerecht gestellt. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.
8Soweit – wie hier – zugestellt wird, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Die Zustellung durch die Post ist gemäß § 3 VwZG geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Ausweislich der von der Antragsgegnerin nachgereichten Postzustellungsurkunde, die mit dem auf dem Umschlag vermerkten Zustelldatum übereinstimmt, wurde der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2014 dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller durch Einlegen in den Briefkasten am 21. Januar 2014 zugestellt (vgl. § 180 ZPO). Die Postzustellungsurkunde begründet den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, d.h. des Tags der Zustellung (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO).
9Der Bescheid war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtbehelfsbelehrung versehen, so dass mit der Zustellung auch die Frist für den Rechtsbehelf zu laufen begann (vgl. § 58 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG analog). Die in § 74 Abs. 1 AsylVfG getroffene Regelung zur einwöchigen Klagefrist für den Fall, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist, ist für Eilanträge gegen die Abschiebungsanordnung nicht einschlägig. Denn die Vorschrift nimmt ausdrücklich nur auf § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, nicht aber auch auf § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG Bezug.
10Die einwöchige Antragsfrist begann mithin am Tag nach der Zustellung, also am Mittwoch, den 22. Januar 2014, (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 28. Januar 2014. Der Eilantrag ist jedoch erst am Mittwoch, den 29. Januar 2014 und damit um einen Tag verfristet bei Gericht eingegangen.
11Dem Antragsteller kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Zwar hat der Antragsteller bereits am 29. Januar 2014 und damit innerhalb der Frist von 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses für die Versäumung der Frist – Unkenntnis von der einwöchigen Antragsfrist –
12den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die versäumte Rechtshandlung (Aussetzungsantrag) nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO). Der Antragsteller hat jedoch nicht hinreichend dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG einzuhalten. Im Gegenteil ist auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers davon auszugehen, dass er die Frist schuldhaft versäumt hat.
13Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war.
14Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. April 1991 - 2 C 32.90 -, NJW 1991, 2096 = juris, Rn. 11.
15Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er die Rechtsbehelfsbelehrung aus sprachlichen Gründen nicht richtig verstanden und angenommen habe, dass die Rechtsbehelfsfrist von 2 Wochen insgesamt, d.h. auch für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gelte, hat er nicht dargetan, dass er an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert war.
16Zwar kann ein Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen sein, wenn ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsbehelfsfrist aus diesem Grunde versäumt. Allerdings entbinden unzureichende Sprachkenntnisse den Ausländer nicht von der üblichen Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung eigener Rechte. Auch von einem sprachunkundigen Ausländer kann verlangt werden, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den Inhalt eines ihm zugestellten Schreibens zu verschaffen und sich um dessen Übersetzung zu bemühen, wenn er jedenfalls erfassen konnte, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handelt, das eine ihn belastende Verfügung enthält.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 1995 - 2 BvR 2295/94 -, NVwZ-RR 1996, 120 = juris, Rn. 20; Beschluss vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 22 BvR 254/92 -, BVerfGE 80, 280 = juris, Rn. 19 ff.
18Vorliegend kann ein unverschuldetes Fristversäumnis aus Unkenntnis der deutschen Sprache schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Bescheid ausweislich der vorab übersandten Asylakte dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zusammen mit einer Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache zugestellt worden ist. Daher war der Antragsteller am Erfassen des Inhalts der Rechtsbehelfsbelehrung gerade nicht aus sprachlichen Gründen gehindert. Unabhängig davon wäre es dem Antragsteller, dessen Aufenthalt nach (erneuter) Asylantragstellung maßgeblich auf den Erlass des Asylbescheides ausgerichtet war, auch zuzumuten gewesen, sich nach Erhalt des erkennbar amtlichen Schreibens des Bundesamtes umgehend und intensiv darum zu bemühen, dessen genauen Inhalt aufzuklären. Dabei ist davon auszugehen, dass es ihm in einer Stadt in der Größe von Aachen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, binnen 1 Woche eine Übersetzung des Bescheides zu erhalten. Diese Annahme wird durch den Umstand bestätigt, dass der Antragsteller bereits einen Tag nach seiner behaupteten Einreise ins Bundesgebiet (24. Oktober 2012) auch eine Übersetzung des von ihm mitgeführten irakischen Registerauszugs hat anfertigen lassen können (25. Oktober 2012).
19Soweit der Antragsteller sich der Sache nach ferner auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich des Ablaufs der unterschiedlichen Fristen für Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beruft, ist damit ebenfalls nicht aufgezeigt, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Denn die dem Bescheid – zumal in arabischer Übersetzung – beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war – wie dargelegt – ordnungsgemäß, so dass es dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zuzurechnen ist, wenn er sich nicht an diese hält. Von einem Rechtsschutzsuchenden kann erwartet werden, dass er eine zutreffende und unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung befolgt und den darin beschriebenen Rechtsweg beschreitet. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller juristischer Laie und mit dem deutschen Rechtsschutzsystem im Asylverfahren nicht vertraut ist. Denn ein Rechtsunkundiger ist grundsätzlich – und so auch hier – verpflichtet, sich unverzüglich juristischen Rat einzuholen. Insbesondere ist es auch dem juristisch nicht vorgebildeten Laien zumutbar, sich über Beginn und Ende von Rechtsbehelfsfristen, über Zustellungen und Möglichkeiten von Rechtsbehelfen zu informieren. Bei bestehenden Zweifeln über Form und Frist eines Rechtsbehelfs muss ein juristisch nicht vorgebildeter Beteiligter rechtzeitig anwaltlichen oder sonstigen sachkundigen Rat einholen.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1992 - 9 B 188.92 -, BayVBl. 1993, 30 = juris, Rn. 5; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 60 Rn. 83 f. m.w.N.
21Dass dem Antragsteller dies nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG möglich gewesen ist, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
22Auch wenn der vorliegende Aussetzungsantrag nach alledem wegen Versäumnis der Antragsfrist ohne Erfolg bleibt, weist die Kammer aus gegebenem Anlass gleichwohl darauf hin, dass eine Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande unzulässig sein dürfte. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht angesichts der vom Antragsteller – bereits im Asylverfahren – vorgelegten Unterlagen Überwiegendes dafür, dass ihm als Familienangehörigen einer Unionsbürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, ein unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht folgendes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) zusteht. Denn der Antragsteller ist nach den (in Kopie) vorgelegten Personenstandsurkunden mit einer niederländischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines niederländischen Kindes. Seine Ehefrau ist – ebenso wie das gemeinsame Kind – im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU, womit dokumentiert wird, dass sie als Unionsbürgerin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Die Freizügigkeitsberechtigung folgt nach Angaben der zuständigen Ausländerbehörde daraus, dass die Ehefrau Arbeitnehmerin im Bundesgebiet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG). Dementsprechend dürfte dem Antragsteller ein von seiner Ehefrau abgeleitetes gemeinschaftsrechtliches – asylunabhängiges – Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zustehen, das seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet generell entgegensteht. Unerheblich für das Bestehen eines solchen Aufenthaltsrechts ist auch, dass der Antragsteller ohne erforderliches Visum ins Bundesgebiet eingereist ist und dass er sich nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens in den Niederlanden dort unerlaubt aufgehalten hat. Denn das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, besteht unabhängig davon, ob der Ehegatte illegal in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eingereist ist,
23vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - C-459/99 (MRAX) -, Slg. 2002, I-6591 = juris, Rn. 73,
24ob er sich vor der Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, und wo und wann die Ehe geschlossen worden ist.
25Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-127/08 (Metock) -, Slg. 2008, I-6241 = juris, Rn. 48 ff. und 81 ff.
26Die hier noch maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Dublin II – (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin III –) geht insbesondere auch nicht der Richtlinie 2004/38/EG vor. Denn beide Regelwerke betreffen zwei unterschiedliche Rechtsbereiche – die Bestimmung des für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags einerseits und das Recht der Unionsbürger und ihrer (auch drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, andererseits – und bestehen damit unabhängig voneinander. Mit Blick darauf, dass die Richtlinie 2004/38/EG das Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV (früher Art. 18 EGV) sowie die Grundfreiheiten aus Art. 45 AEUV (früher Art. 39 EGV), Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) und Art. 56 AEUV (Art. 49 EGV) näher ausgestaltet und konkretisiert, darf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Dublin II –, welche die Grundrechte und die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, beachtet (vgl. 15. Erwägungsgrund), und damit auch die Freizügigkeit (vgl. Art. 45 der GR-Charta), nicht zu einer Verletzung dieser Rechte führen (vgl. Art. 51 Abs. 1 GR-Charta).
27Jedenfalls aber wäre der Antragsteller solange nicht ausreisepflichtig, bis die zuständige Ausländerbehörde auf seinen Antrag vom 30. Januar 2014 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht (vgl. § 7 Abs. 1 FreizügG/EU).
28Soweit die Antragsgegnerin ungeachtet dieser Hinweise die Rückführung in die Niederlande weiterbetreiben sollte, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, mit Blick auf ein ggf. bestehendes gemeinschaftrechtliches Aufenthaltsrecht um einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nachzusuchen, sofern diese eine Abschiebung nicht von sich aus ablehnt.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.
(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.