Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. März 2014 - 4 K 14.30122

published on 05/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 05. März 2014 - 4 K 14.30122
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Mit seiner Klage will der Kläger die Verpflichtung der Beklagten erreichen, sein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen.

Der Kläger stellte am 31. Juli 2013 seinen Asylantrag. Er gab dabei an, ein am ... 1985 geborener, lediger iranischer Staatsangehöriger mit persischer Volkszugehörigkeit zu sein.

Im Rahmen seiner Befragung zur Vorbereitung der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) am 31. Juli 2013 gab der Kläger u. a. an, er habe im November 2011 in L./Schweiz einen Asylantrag gestellt, der nach sieben Monaten abgelehnt worden sei. Die Situation für Flüchtlinge in der Schweiz sei nicht gut. Zuletzt sei er offiziell in einem Abschiebungslager gewesen und habe nichts bekommen. Er sei häufig bei seinem Onkel gewesen. Dieser habe für seine Versorgung vorgeschossen und das Geld im Iran von seiner Mutter zurückerhalten, da der Aufenthalt in der Abschiebehaft unerträglich gewesen sei. Am 9. Juli 2013 habe er die Schweiz verlassen und sei in einem Pkw nach Frankfurt gekommen. Von dort sei er mit dem Zug nach Gießen, wo er sich am 10. Juli 2013 gemeldet habe.

Mit Wirkung vom 8. August 2013 wurde er dem Landkreis Landshut zugewiesen.

Das Bundesamt für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft erklärte mit Schreiben vom 2. Dezember 2013, dass dem Ersuchen vom 28. November 2013, den Kläger nach Art. 16(1)c der Verordnung Dublin (EG) Nr. 343/2003 wieder aufzunehmen, nach Art. 16(1)e zugestimmt werde.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Nr. 1). Zugleich ordnete es die Abschiebung in die Schweiz an (Nr. 2).

Gegen diesen am 15. Januar 2014 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 5. Februar 2014 Klage erheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dem Prozessbevollmächtigten sei nicht bekannt, wann genau der angefochtenen Bescheid zugestellt worden sei.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2014 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers in der Bundesrepublik durchzuführen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Rechtsstreit wurde am 11. Februar 2014 auf den Einzelrichter übertragen.

Am 26. Februar 2014 wurde beantragt, den für Mittwoch, den 5. März 2014 um 09.00 Uhr, angesetzten Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen einer zeitlich früher erfolgten Ladung zu einem an diesem Tag um 17.00 Uhr beim Amtsgericht Rottenburg am Neckar stattfindenden Termins, an welchem der Prozessbevollmächtigte des Klägers teilzunehmen habe, aufzuheben und neu anzuberaumen. Mit Telefax vom 27. Februar 2014 wurde dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass der Termin nicht aufgehoben werde. Es wurde auf die Unzulässigkeit der Klage wegen Verfristung hingewiesen.

Am 28. Februar 2014 teilte der Kläger selbst mit, er werde nicht mehr durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Bei Erhebung der Klage war die Klagefrist bereits abgelaufen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Bescheid vom 13. Januar 2014 wurde dem Kläger am 15. Januar 2014 zugestellt. Die Klagefrist beträgt nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids. Diese Klagefrist gilt auch für Entscheidungen des Bundesamts auf der Grundlage des § 34 a AsylVfG (vgl. VG Ansbach vom 8. Januar 2014, AN 11 K 13.31110, 31124 und 31126, Juris, Rz. 23; VG Aachen vom 7. Februar 2014, 4 L 64/14.A, Juris, Rz. 8). Zwar heißt es in § 34 a Abs. 2 Satz 1AsylVfG, dass Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Gleichwohl gilt § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG (Klagefrist: eine Woche) im Falle des § 34 a AsylVfG nicht. In § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG heißt es, dass auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben ist, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 36 Abs. 3 Satz 1). Die Ähnlichkeit bei der Formulierung führt aber nicht zu einer Verkürzung der Klagefrist in den Fällen des § 34 a AsylVfG, denn aus dem Klammerzusatz in § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG „(§ 36 Abs. 3 Satz 1)“ ergibt sich, dass diese spezielle Regelung nur Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG betrifft, nicht hingegen sonstige Fälle, in denen die Frist für die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne Bezugnahme auf § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ebenfalls auf eine Woche festgesetzt wurde. Der Gesetzgeber hat in § 34 a Abs. 2 AsylVfG eine von § 36 Abs. 3 AsylVfG unabhängige Regelung getroffen, welche inhaltlich weniger umfassend ausgefallen ist als die in § 36 Abs. 3 AsylVfG. Es deutet insoweit nichts auf gesetzgeberisches Versehen hin.

Da die Klagefrist zwei Wochen beträgt, war die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung auch inhaltlich zutreffend und entfaltet ihre Wirkung.

Die Klage hätte spätestens am 29. Januar 2014 erhoben worden sein müssen. Dies geschah hingegen erst am 5. Februar 2014 und damit deutlich nach Ablauf der Klagefrist.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 07/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.