Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 09. Juli 2014 - 6a L 911/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6a K 2712/14.A statthafte Antrag der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg.
3Der Antrag ist unzulässig, da es an dem für den Antrag erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die von den Antragstellerinnen am 12. Juni 2014 erhobene Klage 6a K 2712/14.A ist mangels Einhaltung der für sie maßgeblichen Klagefrist offensichtlich unzulässig.
4Dahinstehen kann vorliegend, ob der Lauf der Klagefrist bereits gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) mit dem Tag der Aufgabe zur Post spätestens am 3. Dezember 2013 (dem Tag des gescheiterten Versuchs der Zustellung des Bescheides) oder mit der Aushändigung des Bescheides an die Antragstellerin zu 1. am 27. März 2014 durch die Ausländerbehörde der Stadt Dortmund begann.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 – 5 B 18.94 –, juris, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70.79 –, BVerwGE 58, 100 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 14 L 2414/13.A –, juris, wonach die erste wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich ist.
6Im ersteren Fall wäre die hier nach § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG maßgebliche Klagefrist von zwei Wochen unter Berücksichtigung von § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) spätestens mit Ablauf des 17. Dezember 2013 abgelaufen. Im letzteren Fall wäre die Frist mit Ablauf des 10. April 2014 und damit ebenfalls vor Erhebung der Klage am 12. Juni 2014 abgelaufen.
7Bei der Fristberechnung ist als maßgebliche Frist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legen. Die dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2013 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Insbesondere führt der Umstand, dass den Antragstellerinnen entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Übersetzung des Bescheides und der Rechtsbehelfsbelehrung in die armenische Sprache zugestellt wurde, obwohl vieles dafür spricht, dass die Antragsgegnerin die Kenntnis dieser Sprache bei den Antragstellerinnen nicht vernünftigerweise voraussetzen konnte, nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. Die bloße Zustellung einer Übersetzung von Bescheid und Rechtsbehelfsbelehrung in einer dem Adressaten unbekannten Sprache führt für sich genommen nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung (inhaltlich) unrichtig oder missverständlich ist. Insoweit fehlt es lediglich an der Verständlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung für den jeweiligen Antragsteller, der mangels der entsprechenden Sprachkenntnisse keinen Zugang zu den im Bescheid und in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Informationen hat.
8Dass die hier in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung als solche unrichtig sein könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung resultiert auch nicht daraus, dass in ihr zum einen eine Klagefrist von zwei Wochen und zum anderen eine Antragsfrist von lediglich einer Woche angegeben ist. Die fehlende Übereinstimmung der Dauer der angegebenen Klage- und Antragsfrist entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (Antragsfrist) und in § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG (Klagefrist). Die in § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG enthaltene Regelung, dass, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist, auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der in § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG enthaltene Klammerzusatz „(§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG)“ verdeutlicht, dass Eilanträge im Sinne des § 34a Abs. 2 AsylVfG von dieser Regelung nicht erfasst sind.
9Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 5. März 2014 – RN 4 K 14.39122 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 4 L 64/14.A –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 8. Januar 2014 – AN 11 K 13.31110 u.a. –, juris; anders VG Ansbach, Urteil vom 8. April 2014 – AN 11 K 14.30189 –, juris.
10Den Antragstellerinnen ist auf ihren Antrag keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Die Antragstellerinnen haben die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2013 erst am 12. Juni 2014 – nach Ablauf der für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung geltenden Frist – erhoben.
11Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO bestimmt, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. In welchem konkreten Zeitpunkt das Hindernis – die fehlende sprachliche Verständlichkeit von Bescheid und zugehöriger Rechtsbehelfsbelehrung – weggefallen ist, kann vorliegend dahinstehen. Insoweit könnten der Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch die Antragstellerinnen am 17. April 2014, der Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen in die ihm von der Antragsgegnerin Mitte Mai 2014 übersandte Kopie der Verwaltungsvorgänge Einsicht nehmen konnte, oder der Zugang des Beschlusses des Gerichts in dem ersten Eilverfahren der Antragstellerinnen vom 26. Mai 2014 (6a L 643/14.A) bei ihrem Prozessbevollmächtigten in Betracht kommen. Selbst bei Zugrundelegung des für die Antragstellerinnen günstigsten Zeitpunkts – des Zugangs des gerichtlichen Eilbeschlusses in dem Verfahren 6a L 643/14.A beim Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 27. Mai 2014 – wäre die Zweiwochenfrist für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung unter Berücksichtigung von § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB indes bereits zwei Tage vor Klageerhebung mit Ablauf des 10. Juni 2014 abgelaufen.
12Auch dem gerichtlichen Beschluss vom 26. Mai 2014 konnten die Antragstellerinnen nicht entnehmen, dass auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung verzichtet werden konnte.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.