Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 22. Jan. 2016 - 4 L 1074/15
Gericht
Tenor
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin zu 1. eine Gruppe im Rat der Stadt B. im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist und als solche Anspruch auf finanzielle Zuwendungen gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2. und der Antragsgegner jeweils zu 1/2.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I. Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag der Antragsteller,
31. festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1. eine Gruppe des Rates im Sinne des § 56 GO NRW ist, sowie
42. festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1. seit dem 12. November 2015 einen Anspruch auf die finanziellen Zuwendungen einer Ratsgruppe gemäß § 56 GO NRW hat,
5hilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1. seit dem 18. Dezember 2015 einen Anspruch auf die finanziellen Zuwendungen einer Ratsgruppe gemäß § 56 GO NRW hat,
6bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), namentlich mit Blick auf den vorläufigen Charakter einer hier allein in Betracht kommenden einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, die nicht auf die Verwirklichung des behaupteten Rechts, sondern lediglich auf dessen vorläufige Sicherung oder Regelung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerichtet ist, dahin, dass die Antragsteller beantragen,
7im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1. eine Gruppe im Rat der Stadt B. im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist und als solche seit dem 12. November 2015 Anspruch auf finanzielle Zuwendungen gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW hat,
8hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin zu 1. eine Gruppe im Rat der Stadt B. im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 3 GO NRW ist und als solche seit dem 18. Dezember 2015 Anspruch auf finanzielle Zuwendungen gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW hat.
9Der so verstandene Antrag hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
10II. Der Antrag des Antragstellers 2. ist bereits unzulässig, weil ihm für das geltend gemachte Begehren die auch in einem Kommunalverfassungsstreit – wie hier – erforderliche Antragsbefugnis fehlt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog). Die Vorschrift setzt voraus, dass der Antragsteller eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann. Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sind dabei nicht nur solche des Außenrechtskreises zwischen Rechtsträgern. Vielmehr können dies auch durch das kommunale Innenrecht eingeräumte Zuständigkeiten oder Kompetenzen – sog. wehrfähige subjektive Innenrechtspositionen – sein, die einem Organ oder Organteil eines Rechtsträgers zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen sind.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A 2360/02 -, NVwZ-RR 2004, 64 = juris, Rn. 29; Beschluss vom 21 Mai 2002 - 15 B 238/02 - NVwZ 2003, 494 = juris, Rn. 3.
12Das gerichtliche Verfahren dient in diesem Fall allein dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteilen durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition und nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Handelns des Rechtsträgers oder eines seiner Organe.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NVwZ-RR 2003, 225 = juris, Rn. 12.
14Die Antragsteller begehren mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die vorläufige Feststellung, dass die Antragstellerin zu 1. eine Gruppe im Sinne des § 56 Abs.1 S. 3 GO NRW ist und ihr aufgrund dieses Status ein Anspruch auf Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW zusteht. Damit machen die Antragsteller eine kommunalverfassungsrechtliche Stellung als Organ bzw. Organteil des Vertretungsorgans Rats – die einer Gruppe – sowie daraus folgende Organrechte – Anspruch auf Zuwendungen – geltend, die ausschließlich dem Organ bzw. Organteil "Gruppe" in dieser Funktion eingeräumt sind. Dementsprechend können die aus der Organstellung folgenden Rechte auch nur von dem Organ bzw. Organteil selbst und nicht auch von dessen einzelnen Mitgliedern geltend gemacht werden.
15Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass der Antragsteller zu 2. Ratsmitglied ist, dem in dieser Funktion eigene Organrechte eingeräumt sind, nämlich ebenfalls ein Anspruch auf Zuwendungen gemäß § 56 Abs. 3 S. 5 und 6 GO NRW. Denn wie aus der eindeutigen Formulierung der Anträge und deren Begründung folgt, macht der Antragsteller zu 2. gerade nicht sein eigenes Organrecht auf Zuwendungen als einzelnes Ratsmitglied, sondern vielmehr die Organrechte der Antragstellerin zu 1. als Gruppe, der er angehört, und damit fremde Organrechte geltend.
16III. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. hat hingegen mit dem Hauptantrag Erfolg.
171. Der Antrag ist zulässig.
18a) Nach den in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätzen zum Kommunalverfassungsstreitverfahren ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Sicherung bzw. Regelung sog. wehrfähiger Innenrechtspositionen statthaft. Die Beteiligten streiten – wie dargelegt – um den Gruppenstatus der Antragstellerin zu 1. und damit um die dieser ihrer Rechtsauffassung nach in ihrer Eigenschaft als Gruppe im Rat der Stadt B. zugewiesenen Wahrnehmungskompetenzen.
19b) Die Antragstellerin zu 1. ist auch beteiligungsfähig. Am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähig sind nach § 61 Nr. 2 VwGO Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Danach kann eine Gruppe – ebenso wie eine Fraktion – als kommunalverfassungsrechtliches Organ bzw. Organteil, dem u.a. durch die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eigene Wahrnehmungskompetenzen zugewiesen sind, am Kommunalverfassungsstreitverfahren teilnehmen. Zwar ist zwischen den Beteiligten gerade streitig, ob die Antragstellerin zu 1. eine Gruppe und damit nach der vorgenannten Regelung beteiligungsfähig ist. Allerdings entspricht es allgemeinen Grundsätzen, den Antragsteller im Streit um die – hier mit der beantragten vorläufigen Feststellung der Gruppeneigenschaft gleichzusetzenden – Beteiligungsfähigkeit als beteiligungsfähig zu behandeln.
20Vgl. Czybulka, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 61 Rn. 8 und 37 ff.; ebenso: VG Düsseldorf Urteil vom 29. Oktober 2014 - 1 K 4414/14 -, juris, Rn. 29 ff., bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 15 A 2439/14 -, juris, Rn. 7.
21c) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Feststellungsantrag hinsichtlich des geltend gemachten Zuwendungsanspruchs, was dessen Höhe angeht, nicht zu unbestimmt und damit unzulässig (vgl. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO). Zum einen handelt es sich bei dieser entsprechend anzuwendenden Vorschrift lediglich um eine Sollvorschrift, woraus folgt, dass die Anforderungen an das Erfordernis eines bestimmten Antrags – ggf. auf Hinweis des Gerichts – auch nachträglich erfüllt werden können. Zum anderen hat das Gericht gemäß § 88 VwGO – wie hier geschehen – die Pflicht, einen Antrag entsprechend dem zum Ausdruck gebrachten Begehren nach Art und Umfang richtig zu erfassen. Aus der Formulierung des Antrags, den Gruppenstatus der Antragstellerin zu 1. im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 3 GO NRW und daran anknüpfend ihren Anspruch auf finanzielle Zuwendungen nach § 56 Abs. 1 S. 3 GO NRW vorläufig festzustellen, sowie aus der Begründung des Antrags, die im Wesentlichen auf die Darlegung des Gruppenstatus gerichtet ist, ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass es der Antragstellerin zu 1. im Kern um die Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung dem Grunde nach geht, welche die Feststellung des Gruppenstatus voraussetzt, und nicht ihrer Anspruchsberechtigung der Höhe nach. Dies gilt umso mehr, als sich die Höhe des Zuwendungsanspruchs klar aus den vom Rat der Stadt B. beschlossenen Richtlinien über die Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Ratsfraktionen vom 5. Juli 1992 in der Fassung der 3. Änderung vom 12. Dezember 2007 i.V.m. der Anlage 10a zu § 56 Abs. 3 S. 2 GO NRW zum Haushaltsplan 2016 sowie der gesetzlichen Vorgaben zur Mindesthöhe der Zuwendungen an eine Gruppe in § 56 Abs. 3 S. 4 GO NRW ergibt.
22d) Der Antragstellerin zu 1. fehlt für den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung ferner nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bzw. der Antrag erweist sich nicht mangels Vorliegens eines streitigen Rechtsverhältnisses als unstatthaft. Zwar hat der Antragsgegner vor Beantragung des Erlasses der einstweiligen Anordnung noch keine abschließende – negative – Entscheidung über den der Sache nach am 12. November 2015 von den Mitgliedern der Antragstellerin zu 1. gestellten Antrag auf Anerkennung als Gruppe im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 3 GO NRW getroffen. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 23. November 2015 lediglich weitere Darlegungen sowie die Vorlage bestimmter Unterlagen erbeten, um die für die Anerkennung des Gruppenstatus erforderliche Voraussetzung einer grundsätzlichen politischen Übereinstimmung des Zusammenschlusses näher prüfen zu können. Gleichwohl ist im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin zu 1. an der begehrten gerichtlichen Entscheidung anzuerkennen bzw. ein – inzwischen – streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten festzustellen. Denn der Antragsgegner hat dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nicht umgehend entsprochen – wie ihm dies mit der Folge einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO und einer in diesem Rahmen zu berücksichtigenden, ggf. verfrühten Antragstellung möglich gewesen wäre –, sondern ist diesem mit einem Abweisungsantrag entgegengetreten. Dabei hat er die Antragsabweisung u.a. mit der Unbegründetheit des Antrags begründet, weil die Antragstellerin zu 1. die für die Annahme des Gruppenstatus erforderliche Voraussetzung der grundsätzlichen politischen Übereinstimmung bisher nicht ausreichend dargelegt habe. Damit hat der Antragsgegner jedoch zu erkennen gegeben, dass er das geltend gemachte Organrecht der Antragstellerin zu 1. in Abrede stellt. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob hier ausnahmsweise auf eine grundsätzlich erforderliche vorherige – auch formlose – Ablehnung des Antrags vor Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verzichtet werden konnte, weil die Sache in besonderem Maße eilbedürftig war.
23Vgl. hierzu und zu Vorstehendem: Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 123 Rn. 38.
242. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
25Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO).
26Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
27Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht dabei nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Zunächst ist bereits fraglich, ob der Antrag, wie ihn die Kammer gemäß § 88 VwGO verstanden hat, angesichts der lediglich begehrten vorläufigen Feststellung des Gruppenstatus und der daraus folgenden Rechte überhaupt auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Dies gilt umso mehr, als im Falle eines späteren Unterliegens in der Hauptsache grundsätzlich auch ein Ersatz- bzw. Erstattungsanspruch des Antragsgegners hinsichtlich der lediglich vorläufig zu gewährenden Zuwendungen in Betracht kommt (vgl. etwa § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO). Selbst wenn eine Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick darauf anzunehmen sein sollte, dass der Antragstellerin zu 1. durch die einstweilige Anordnung die geltend gemachte Rechtsposition faktisch für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuerkannt wird, wäre der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorliegend mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG (analog) gerechtfertigt. Denn eine grundsätzlich verbotene Vorwegnahme der Hauptsache ist nach dieser Vorschrift ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar – namentlich schwer und irreversibel – wären. Dabei ist für die Annahme eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen Anordnungsgrundes in einem Kommunalverfassungsstreit zu berücksichtigen, dass es insoweit nicht auf die subjektive (grundrechtsgestützte) Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers, sondern darauf ankommt, ob die einstweilige Anordnung im Interesse der Körperschaft objektiv notwendig bzw. unabweisbar erscheint. Auf der Ebene des Anordnungsanspruchs ist zudem eine besonders hohe Obsiegenswahrscheinlichkeit für das Hauptsacheverfahren zu fordern.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 15 B 395/15 -, und vom 2. April 2015 - 15 B 293/15 -, (beide n.v.).
29Gemessen auch an diesen – strengeren – Maßstäben hat die Antragstellerin zu 1. sowohl einen Anordnungsanspruch (a) als auch einen Anordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht.
30a) Es erscheint ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin zu 1. der geltend gemachte Anspruch zusteht. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bildet die Antragstellerin zu 1. eine Gruppe im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 3 GO NRW.
31Gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW sind Gruppen – ohne Fraktionsstatus – freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben und aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
32Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt zunächst, dass es für die Entstehung einer Gruppe nicht eines konstitutiven, anerkennenden Aktes der Gemeinde oder des Bürgermeisters bedarf. Dies bedeutet andererseits aber nicht, dass jeder sich als Gruppe bezeichnenden Vereinigung die Rechte und Befugnisse einer Gruppe einzuräumen wären. Die Gemeinde ist durch das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, (nur) Gruppen im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 3 GO NRW die diesen nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Regelungen zustehenden Vergünstigungen zu gewähren. Dies setzt eine entsprechende Prüfung der Gruppeneigenschaft durch die Gemeinde voraus, erfordert aber keinen weiteren, auch nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehenen konstitutiven Anerkennungsakt.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 15 B 1139/14 -, NWVBl. 2015, 232 = juris, Rn. 7.
34Allerdings entsteht die Gruppeneigenschaft nicht schon mit der bloßen – wenn auch bereits rechtlich verfestigten – Absicht, eine Gruppe zu bilden. Aus dem gesetzlichen Erfordernis, dass sich die Ratsmitglieder zusammengeschlossen "haben" müssen, folgt, dass der Zusammenschluss bereits verwirklicht sein muss. Zudem ergibt sich aus der finalen Präposition "zu" möglichst gleichgerichtetem Wirken, dass die Gruppeneigenschaft nicht davon abhängt, dass ein gleichgerichtetes Wirken auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung bereits vorliegt. Allerdings muss dieser Zweck dem Zusammenschluss zugrunde liegen.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - 15 B 279/13 - NWVBl. 2013, 447 = juris, Rn. 9, und vom 20. Juni 2008 - 15 B 788/08 -, NWVBl. 2009, 28 = juris, Rn. 6.
36Gemessen an diesen Vorgaben bildet die Antragstellerin zu 1. eine Gruppe im Sinne des § 56 Abs. 1 S. 3 GO NRW. Die beiden Mitglieder der Antragstellerin zu 1. wurden durch die Kommunalwahl von Mai 2014 in den Rat der Stadt B. gewählt und haben sich am 12. November 2015 freiwillig zu der Vereinigung „B1. für B. " zusammengeschlossen.
37Weiterhin erfolgte der Zusammenschluss auch auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung.
38Der Annahme einer solchen grundsätzlichen politischen Übereinstimmung steht zunächst nicht der Umstand entgegen, dass die beiden Mitglieder der Antragstellerin zu 1. einerseits über die Reserveliste der Partei „B." und andererseits über die Reserveliste der Partei „Q. O. " in den Rat der Stadt B. gewählt wurden. Denn das Gruppenbildungsrecht ist – ebenso wie das Fraktionsbildungsrecht – Ausfluss des freien Mandats der Ratsmitglieder, die in ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung verpflichtet und an Aufträge nicht gebunden sind (vgl. § 43 Abs. 1 GO NRW).
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - 15 B 1139/14 -, NWVBl. 2015, 232 = juris, Rn. 9, und vom 24. Januar 2005 - 15 B 2713/04 -, NVwZ-RR 2005, 497 = juris, Rn. 12; Held/Winkel, Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand: Dezember 2015, Bd. I, § 56 Erl. 1.
40Allerdings besteht in Fällen politisch extrem heterogener Zusammensetzung besonderer Anlass festzustellen, ob die erforderliche grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht oder ob lediglich ein formaler Zusammenschluss zur Erlangung finanzieller Vorteile oder einer stärkeren Rechtsposition für die Verfolgung der uneinheitlichen individuellen politischen Ziele der einzelnen Mitglieder vorliegt. Demgegenüber ergibt sich bei einem Zusammenschluss von Personen, die bei der Wahl für ein und dieselbe Partei oder Wählergruppe angetreten sind, bereits aus dem Parteizusammenschluss bzw. dem mitgliedschaftlich organisierten Zusammenschluss der Wahlberechtigten zum Zwecke gemeinsamer Wahlvorschläge (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 KWahlG NRW), dass auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung ein möglichst gleichgerichtetes Wirken erfolgen soll. Weiterer Indizien im Rahmen einer Gesamtschau bedarf es im letztgenannten Fall regelmäßig nicht.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - 15 B 279/13 - NWVBl. 2013, 447 = juris, Rn. 12, vom 20. Juni 2008 - 15 B 788/08 -, NWVBl. 2009, 28 = juris, Rn. 7, und vom 24. Januar 2005 - 15 B 2713/04 -, NVwZ-RR 2005, 497 = juris, Rn. 12.
42Eine in diesem Sinne politisch extrem heterogene Zusammensetzung der Gruppe liegt hier jedoch nicht vor. Zwar gehört die Partei „Q. O. " dem rechten Parteienspektrum an, während die Partei „B. " sich selbst in der politischen Mitte des Parteienspektrums sieht.
43Vgl. hierzu deren Internetauftritt:….
44Zahlreiche Politikwissenschaftler verorten die "B. " allerdings seit dem Jahr 2014 im politischen Spektrum rechts von den Unionsparteien und bezeichnen sie als rechtspopulistisch oder rechtspopulistisch beeinflusst. Insbesondere der Führungswechsel der Partei im Juli 2015 wurde als Rechtsruck und als Sieg des nationalkonservativen über den wirtschaftsliberalen Parteiflügel eingestuft. In der öffentlichen Berichterstattung wird die "B. " ebenfalls überwiegend als rechtskonservativ bzw. rechtspopulistisch wahrgenommen. Unabhängig von der Verortung der Partei "B. " im politischen Parteienspektrum ist unter Berücksichtigung der Wahlprogramme beider Parteien jedenfalls festzustellen, dass die politischen Leitlinien der Partei „B. " zahlreiche politische Themen beinhalten, die auch im Vordergrund des politischen Forderungskatalogs der Partei „Q. O. “ stehen, wie etwa die Migrations- und Flüchtlingspolitik, die Familien- und Bildungspolitik, die Innere Sicherheit oder die Forderung nach mehr direkter Demokratie.
45Vgl. hierzu die über die Internetauftritte der Parteien verfügbaren Informationen: ….
46Vor diesem Hintergrund ist es nicht überraschend, dass die Mitglieder der Antragstellerin zu 1. feststellen, dass sie seit Beginn der Amtsperiode im Rat der Stadt B. originäre "B."-Positionen vertreten, was sich im Abstimmungsverhalten und in den Wortbeiträgen während der Ratssitzungen wiederspiegelt (vgl. Präambel zur Geschäftsordnung der „B1. B. " vom 13. November 2015).
47Hinsichtlich der Frage, ob eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht, ist ferner zu berücksichtigen, dass es angesichts des Grundsatzes des freien Mandates nicht zwingend auf die politischen Überzeugungen der Parteien oder Gruppierungen ankommt, denen die gewählten Ratsmitglieder angehören. Diese können lediglich dann zugrundegelegt werden, wenn sich die gewählten Ratsmitglieder nach der Wahl nicht erkennbar von „ihrem" Wahlvorschlagsträger distanziert und einer abweichenden politischen Richtung zugewandt haben.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 15 B 1139/14 -, NWVBl. 2015, 232 = juris, Rn. 10.
49Letzteres kommt hier gerade nicht in Betracht, weil das Ratsmitglied der Antragstellerin zu 1., das über die Reserveliste der Partei „Q. O. " in den Rat der Stadt B. gewählt worden ist, im Mai 2015 aus dieser Partei ausgetreten ist und damit zugleich alle Parteiämter – zuletzt stellvertretender Landesvorsitzender und Kreisvorsitzender der Aachener Gruppierung von „Q. O. " – niedergelegt hat. Seinen Austritt erklärte das Ratsmitglied gegenüber der Presse im Kern damit, dass die Partei den rechtsdemokratischen Kurs verlassen habe und in die Nähe zu politischen Exremisten gerückt sei. Auch auf seiner persönlichen Internetseite distanziert es sich nunmehr ausdrücklich von der Partei „Q. O. " und deren politischen Zielrichtung sowie öffentlichen Agitation. Unter diesen Umständen erscheint es nicht realitätsfern, sondern unmittelbar nachvollziehbar, wenn sich ein bisheriges Mitglied einer rechten Partei nach seinem Austritt neue Koalitions- bzw. Kooperationspartner weiter in der Mitte des politischen Parteienspektrums sucht, zumal wenn mit diesen eine gemeinsame Schnittmenge an politischen Zielen besteht.
50Weitere erhebliche indizielle Bedeutung für eine tatsächlich bestehende grundsätzliche politische Übereinstimmung kommt insbesondere auch dem Gründungsstatut der Antragstellerin zu 1. zu, mit dem ihre Mitglieder das Kommunalwahlprogramm des "B."-Kreisverbandes B. Stadt aus dem Jahr 2014 zum politischen Leitrahmen und damit zur Grundlage ihrer Zusammenarbeit in der Ratsgruppe erklären (vgl. Präambel und § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung (GeschO) der „B1. B. " vom 13. November 2015). Dieser politische Leitrahmen wird zudem durch den auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Buchst. b GeschO beschlossenen „politischen Themenplan 2015 und 2016" der Antragstellerin zu 1. weiter konkretisiert, in dem verschiedene konkrete, von ihr angestrebte kommunalpolitische Ziele festgelegt sind. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die kommunalpolitischen Zielsetzungen der Gruppe „B1. . " nur zum Schein formuliert wurden, um eine tatsächlich nicht vorhandene politische Übereinstimmung vorzutäuschen, liegen nicht vor und sind auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen worden. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass die Mitglieder der Antragstellerin zu 1., wie die von ihr in der Antragsschrift näher aufgeführten Beispiele belegen, bereits in der Vergangenheit zu verschiedenen kommunalpolitischen Themengebieten im Rat den gleichen bzw. zumindest ähnlichen Standpunkt vertreten haben und ihnen dementsprechend ausweislich der vorgelegten Presseberichte auch von der lokalen Presse wiederholt eine "ideologische bzw. gedankliche Nähe" zugeschrieben wurde.
51Vgl. hierzu auch die Protokolle der Ratssitzungen vom 2. Juli 2014 (Aussprache gegen die finanzielle Unterstützung eines Fahrradprojektes), vom 10. Dezember 2014 (Kritik an der Form der Unterbringung von Asylsuchenden) und vom 26. August 2015 (Kritik an der undifferenzierten Willkommenskultur der Kommunen bei der Aufnahme von Asylsuchenden), abrufbar jeweils im elektronischen Ratsinformationssystem der Stadt B. .
52In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung nur eine „grundsätzliche", also sich nicht zwingend auf alle Bereiche und alle Einzelheiten erstreckende politische Übereinstimmung erforderlich ist. Daher ist nicht von Bedeutung, wenn die Mitglieder der Antragstellerin zu 1. gelegentlich unterschiedliche politische Ansätze verfolgen sollten.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 15 B 1139/14 -, NWVBl. 2015, 232 = juris, Rn. 12.
54Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht mit Blick auf das von dem Landesverband der „B. O. " auf seinem 11. Parteitag am 15. November 2015 beschlossene Kooperationsverbot u.a. mit den „Q. -Parteien" geboten. Zwar hat die „B. O. " auf diesem Parteitag beschlossen, dass eine Zusammenarbeit mit den „Q. -Parteien“, der Partei „e. S. ", der O. , der Partei "S. ", der Partei „e. M. " und „C. " abgelehnt wird, wobei als gemeinsame Arbeit gemeinsame Listen, Anträge, Anfragen, Fraktionen und Ratsgruppen gelten. Gleiches soll für Personen gelten, die – wie hier – in den letzten 48 Monaten in diesen Parteien Funktionsträger waren und/oder auf Listen oder Wahlvorschlägen dieser Parteien Mandate errungen haben. Abgesehen davon, dass in dem Parteitagsbeschluss, der laut Pressemitteilung der "B. O. " der Abgrenzung von radikalen Parteien und Gruppierungen an den Rändern des politischen Spektrums dient, keine inhaltliche, sondern lediglich eine formale Abgrenzung von den dort genannten Parteien vorgenommen wird, entfaltet dieser über den parteiinternen Bereich hinaus keine rechtsverbindlichen Wirkungen. Die Parteimitgliedschaft einerseits und die Gruppen- bzw. Fraktionsmitgliedschaft andererseits sind rechtlich nicht deckungsgleich. Daher führt schon die rechtliche Selbstständigkeit und Unabhängigkeit einer Gruppe bzw. Fraktion dazu, dass sie nicht durch Beschlüsse oder Weisungen der hinter ihren Mitgliedern stehenden Partei gebunden werden kann.
55Vgl. Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, 2. Auflage, 2013, § 56 GO NRW, II. 2. und 4.
56Darüber hinaus schließt auch der in § 43 Abs. 1 GO NRW verbürgte Grundsatz des freien Mandates eine Bindung der Mitglieder der Antragstellerin zu 1. an den Parteitagsbeschluss aus. Danach sind diese als Ratsmitglieder – wie dargelegt – in ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung verpflichtet und nicht an Aufträge gebunden. Zu Aufträgen im Sinne der Vorschrift zählen jedoch auch Beschlüsse, Weisungen oder Aufträge der Parteien und Wählergruppen, über deren Listen die Ratsmitglieder in das Vertretungsorgan der Gemeinde gewählt worden sind. Aus dem Grundsatz des freien Mandates sowie aus der Stellung als unmittelbar gewählte Vertreter der gesamten Bürgerschaft (vgl. § 42 Abs. 1 GO NRW) folgt nämlich, dass Ratsmitglieder nicht an Weisungen ihrer Wähler, ihrer Partei oder sonstiger Interessengruppen gebunden sind. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass der Rat, in dem örtliche (Verwaltungs-)Angelegenheiten beraten und entschieden werden und dementsprechend der Ortsbezug im Vordergrund steht, die Vertretung des ganzen Gemeindevolkes und nicht nur von Partikularinteressen ist. Dementsprechend sorgt die Auftrags- und Weisungsfreiheit für die nötige Unabhängigkeit der Ratsmitglieder bei der Willensbildung und dem Treffen von Entscheidungen.
57Vgl. Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, 2. Auflage, 2013, § 56 II. 4; § 43 II. 1. und 3; Held/Winkel, Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand: Dezember 2015, Bd. I, § 56 Erl. 1.,
58Diese Unabhängigkeit erstreckt sich auch auf die Bildung von Fraktionen und Gruppen, sofern dabei die in § 56 GO NRW vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
59Ferner hat die Antragstellerin zu 1. zur Überzeugung der Kammer dargetan, dass ihrem Zusammenschluss auch der Zweck zugrunde liegt, möglichst gleichgerichtet zusammenzuwirken. Wie ausgeführt hängt die Gruppeneigenschaft nicht davon ab, dass ein gleichgerichtetes Wirken auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung bereits vorliegt. Die Absicht möglichst gleichgerichteten Zusammenwirkens kann aber unter Umständen – etwa bei schon längerem Bestehen der (vermeintlichen) Gruppe – nur dann als glaubhaft angesehen werden, wenn sich der Zweck des Zusammenschlusses nicht nur aus einer politischen Absichtserklärung ergibt, sondern er darüber hinaus auch sichtbaren – praktischen – Ausdruck gefunden hat.
60Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - 15 B 1139/14 -, NWVBl. 2015, 232 = juris, Rn. 13, vom 24. Juni 2014 - 15 B 725/14 - , juris, Rn. 1, und vom 19. Juni 2013 - 15 B 279/13 - NWVBl. 2013, 447 = juris, Rn. 11.
61Ob der erforderliche Zweck verfolgt werden soll, bemisst sich allgemein nach den Vereinbarungen im Rahmen des Zusammenschlusses und ggf. ihrer tatsächlichen Anwendung sowie den Bekundungen der Mitglieder des Zusammenschlusses, soweit sich die Erklärungen als glaubhaft erweisen. Zusammenfassend muss sich aus den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls der zuverlässige Schluss ergeben, dass der Zusammenschluss nachhaltig auf das gleichgerichtete Zusammenwirken ausgerichtet ist.
62Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 - 15 B 1139/14 -, NWVBl. 2015, 232 = juris, Rn. 13, vom 19. Juni 2013 - 15 B 279/13 -, NWVBl. 2013, 447 = juris, Rn. 11, vom 20. Juni 2008 - 15 B 78/08 -DVBl 2009, 28 = juris, Rn. 8 ff.
63In Anwendung dieser Grundsätze liegt die erforderliche Zweckrichtung hier vor. Zunächst ergeben sich aus der von der Antragstellerin zu 1. am 13. November 2013 beschlossenen Geschäftsordnung, Personalordnung und Finanzordnung gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass dem Zusammenschluss tatsächlich die Absicht möglichst gleichgerichteten Zusammenwirkens zugrunde liegt. Bei dieser Bewertung ist vor allem die Funktion zu berücksichtigen, die Gruppen ebenso wie Fraktionen zukommt. Sie dienen nämlich dazu, die Willensbildung und Entscheidungsfindung im Plenum vorzubereiten, indem sie vor der Plenardebatte und -abstimmung in interner Meinungsbildung Willensblöcke bilden, die sie im Plenum möglichst geschlossen zur Geltung bringen. Der Wesenskern einer Gruppe ebenso wie einer Fraktion liegt darin, dass ihre Mitglieder unter Aufgabe ihrer vollen politischen Autonomie auf die Ausübung eines Teiles ihrer politischen Gestaltungsrechte zu Gunsten einer Bündelung und Steuerung durch die Gruppe verzichten.
64Vgl. zu Fraktionen: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 ‑ 15 B 1139/14 -, NWVBl. 2015, 232 = juris, Rn. 14, und vom 24. Januar 2005 - 15 B 2713/04 -, NWVBl. 2005, 70 = juris, Rn. 15.
65Diesem Wesenskern entsprechen insbesondere die Regelungen in den §§ 5, 9, 10 und 11 GeschO) sowie § 1 der Finanzordnung (FinO) der Antragstellerin zu 1. So bestimmt § 5 Abs. 1 GeschO, dass die Versammlung der Gruppenmitglieder, als primäres Organ der Gruppe (vgl. § 4 GeschO), die Grundlinien der Politik der Gruppe bestimmt und über anstehende Einzelfragen entscheidet. Darüber hinaus wählt sie den Gruppenvorstand, beschließt einen „politischen Themenplan", der durch spätere Beschlüsse der Gruppenversammlung ergänzt und geändert werden kann, trifft Personalentscheidungen, gibt sich dazu eine Personalordnung, beschließt über die Verwendung der finanziellen Mittel und gibt sich dazu eine Finanzordnung. Gemäß § 10 GeschO beschließt die Gruppenversammlung auch über die Einbringung von Anträgen und Anfragen der Gruppe im Stadtrat. Anträge und Anfragen einzelner Gruppenmitglieder im Stadtrat sind vor der Einbringung dem anderen Gruppenmitglied zur Kenntnis zu geben. Dabei sollen die Gruppenmitglieder gemäß § 9 GeschO bei Beratungen, Wahlen und Beschlüssen des Stadtrats und seiner Ausschüsse sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Gruppe vertreten und die gemeinschaftlichen Ziele in Wort und Haltung fördern. Über die Grundsätze einer Zusammenarbeit mit anderen Gruppen und Fraktionen sowie Absprachen mit anderen Fraktionen, Gruppen oder Einzelvertretern zu bestimmten Angelegenheiten beschließt ebenfalls die Gruppenversammlung (§ 11 GeschO). Gemäß § 1 Abs. 4 FinO beschließt die Gruppenversammlung zudem über die Verwendung eines Großteils des monatlichen Budgets (78 %) einen Finanzplan, während lediglich ein Teilbetrag i.H.v. 11 % den Gruppenmitgliedern nach eigenem Ermessen zur Verfügung steht.
66Diese Regelungen fördern insgesamt durch die in ihnen angelegte Begrenzung der politischen Autonomie des einzelnen Gruppenmitglieds eine einheitliche Willensbildung und eine geschlossene Geltendmachung des Gruppenwillens. Daran ändert auch nichts, dass nach den §§ 5 und 6 GeschO die Beschlüsse der Gruppenversammlung einstimmig getroffen werden. Denn die Festlegung dieser Mehrheitsform folgt zwangsläufig aus der Zahl der Mitglieder des in Rede stehenden Zusammenschlusses von lediglich zwei Personen. Soweit in Abs. 2 der Vorschrift ferner bestimmt ist, dass die Gruppe das persönliche Gewissen achtet und Gruppenzwang ablehnt, soll damit nach dem Gesamtkontext der vorgenannten Regelungen ersichtlich nur die Ausübung des freien Mandates gewahrt und gerade nicht der Erhalt einer uneingeschränkten Autonomie der Gruppenmitglieder im Hinblick auf ihr Debatten- und Abstimmungsverhalten sichergestellt werden.
67Vgl. zu dem in einem Fraktionsstatut festgelegten Einstimmigkeitsprinzip: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 15 B 2713/04 -, NWVBl. 2005, 213 = juris, Rn. 15.
68Insgesamt sprechen auch Inhalt, Umfang und Detailliertheit der beschlossenen Statuten über die interne Zusammenarbeit des Zusammenschlusses "B1. B. " für die ernsthafte Absicht, die in dem Kommunalwahlprogramm des B. -Kreisverbandes B. Stadt aus dem Jahr 2014 und in dem „politischen Themenplan 2015/2016" festgelegten kommunalpolitischen Ziele in der restlichen Legislaturperiode auch tatsächlich umzusetzen.
69Anders lautende Bekundungen der Mitglieder der Antragstellerin zu 1. sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70Schließlich besteht entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht deshalb Anlass, den vorstehend geschilderten, von dem Zusammenschluss verfolgten Zweck in Zweifel zu ziehen, weil er bisher keinen ausreichend sichtbaren – praktischen – Ausdruck gefunden hat. Die Forderung nach einem sichtbaren – praktischen – Ausdruck der Zusammenwirkens Absicht gewinnt vor allem bei bereits längerem Bestehen der (vermeintlichen) Gruppe Bedeutung.
71Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2014 ‑ 15 B 1139/14 -, NWVBl. 2015, 232 = juris, Rn. 17, und vom 19. Juni 2013 - 15 B 279/13 -, NWVBl. 2013, 447 = juris, Rn. 11.
72Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor. Die in Rede stehende Gruppe hat sich erst vor knapp zweieinhalb Monaten gegründet. Seit der Gründung der Gruppe hat erst eine Ratssitzung stattgefunden. Schon vor diesem Hintergrund können keine übertriebenen Erwartungen an die von der Antragstellerin zu 1. zu verlangenden Aktivitäten gestellt werden.
73Auch sonst bietet das Verhalten der Mitglieder der Antragstellerin zu 1. keinen Ansatz für begründete Zweifel an deren Gruppeneigenschaft. Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung spricht im Gegenteil sowohl mit Blick auf das vorstehend beschriebene Vertreten gemeinsamer bzw. zumindest ähnlicher Auffassungen zu verschiedenen politischen Themenbereichen im Rat in der Vergangenheit, als auch mit Blick die aktuellen Äußerungen der Mitglieder der Antragstellerin zu 1. auf ihren persönlichen Internetseiten (Ankündigung der Aufnahme gemeinsamer Gespräche mit einer Bürgerinitiative, Ankündigung des gemeinsamen Einsatzes für die Interessen der B. Bürgerschaft, Lektüreempfehlung für die vom anderen Gruppenmitglied verfassten Aufsätze, Hinweise auf frühere gemeinsame Meinungsäußerungen sowie gegenseitige Unterstützung im Rat) gegenwärtig alles dafür, dass diese auch in Zukunft als Gruppe politisch zusammenarbeiten wollen.
74Kommt der Antragstellerin zu 1. nach alledem der Gruppenstatus zu, steht ihr gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 GO NRW auch ein Anspruch auf Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für ihre Geschäftsführung nach Maßgabe der Richtlinien des Rates der Stadt B. über die Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Ratsfraktionen vom 15. Juli 1992 in der Neufassung vom 12. Dezember 2007 zu. Dieser Anspruch besteht – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – insbesondere auch vom Tag der Bildung der Gruppe an, d.h. hier ab dem 12. November 2015 als Gründungstag. Denn – wie dargelegt – bedarf es für die Entstehung einer Gruppe und damit auch der aus dieser Organstellung folgenden Rechten gerade keines konstitutiven, anerkennenden Aktes der Gemeinde oder des Oberbürgermeisters. Daran ändert auch nichts, dass das Bestehen einer Gruppen positiv feststehen muss, um die mit dem Gruppenstatus verbunden Rechte in Anspruch nehmen zu können, und dass hierfür diejenigen, die sich auf das Bestehen einer Gruppe berufen, die materielle Beweislast sowie im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zudem die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast tragen.
75Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - 15 B 279/13 -, NWVBl. 2013, 447 = juris, Rn. 7, und vom 20. Juni 2008 - 15 B 788/08 -, NWVBl. 2009, 28 = juris, Rn. 5.
76Denn die Frage, wann der Nachweis für das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals erbracht ist, sagt nichts über den Zeitpunkt des Entstehens eines Anspruchs aus. Dieser entsteht vielmehr grundsätzlich mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, es sei denn das Gesetz knüpft die Anspruchsentstehung – was hier nicht der Fall ist – ausdrücklich an den Zeitpunkt der Vorlage entsprechender Nachweise an. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen schließlich auch keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1. die Gruppeneigenschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt haben könnte.
77b) Weiterhin hat die Antragstellerin zu 1. entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung entstünden der Antragstellerin zu 1. schwerwiegende Nachteile, in Anbetracht derer es ihr insbesondere auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Stadt B. an einer effizienten und funktionierenden Arbeit des Rates und seiner Ausschüsse nicht zuzumuten ist, die (Rechtskraft der) Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
78Solche schweren, mit der Vorenthaltung der Anerkennung des Gruppenstatus verbundenen Nachteile ergeben sich für die Antragstellerin zu 1. zum einen aus den kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, die Gruppen, nicht aber einzelnen Ratsmitgliedern bestimmte Wahrnehmungskompetenzen zuweisen, wie namentlich die Wahlvorschlagsrechte bei der Wahl des stellvertretenden Bürgermeisters (vgl. § 67 Abs. 2 S. 1 GO NRW) und bei der Besetzung von Ausschüssen (vgl. § 50 Abs. 3 S. 3 und 7 GO NRW). Unerheblich ist dabei, dass diese Wahlen in der konstituierenden Sitzung des im Mai 2014 gewählten Rates der Stadt B. bereits stattgefunden haben. Denn im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens der genannten Personen während der Wahlperiode, kommt das Wahlvorschlagsrecht der Gruppe erneut zum Tragen (vgl. §§ 50 Abs. 3 S. 7, 67 Abs. 2 S. 7 GO NRW). Diese Regelungen stellen wichtige Instrumente dar, um eigene politische Ziele bei der personellen Besetzung der entsprechenden Funktionen zu verfolgen. Damit würde die Antragstellerin zu 1. ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in erheblicher Weise an der Ausübung der ihr zustehenden, für die Organisation der Vertretung wesentlichen Befugnisse gehindert.
79Zum anderen ergeben sich weitere, in ihren Auswirkungen auf die Ratstätigkeit noch weitaus gravierendere Nachteile für die Antragstellerin zu 1. aus dem Umstand, dass sie die höheren, Gruppen zustehenden Zuwendungen zu den rechtlichen und personellen Aufwendungen für ihre Geschäftsführung nicht erhält. Angesichts der Höhe der finanziellen Zuwendungen, die einer Gruppe nach den Richtlinien des Rates der Stadt B. über die Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Ratsfraktionen vom 15. Juli 1992 in der Neufassung vom 12. Dezember 2007 i.V.m. § 56 Abs. 3 S. 4 GO NRW zustehen, nämlich mindestens eine proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion erhält – laut Anlage 10a zu § 56 Abs. 3 S. 2 GO zum Haushaltsplanentwurf 2016 für die bis September 2015 bestehende, ebenfalls zwei Mitglieder umfassende Gruppe "B. " im Haushaltsjahr 2015 Geldleistungen i.H.v. 5.900 € zuzüglich geldwerter Leistungen i.H.v. 71.534 € –, liegt unmittelbar auf der Hand, dass die Arbeit der Antragstellerin zu 1. im Rat mit einer solchen Finanzausstattung in deutlich effektiverer Weise zu bewerkstelligen ist als mit den Mitteln, die zwei fraktions- und gruppenlosen Ratsmitgliedern gemäß § 56 Abs. 3 S. 4 GO NRW zur Verfügung stehen. Durch die Vorenthaltung dieser finanziellen Zuwendungen für ihre Geschäftsführung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens würde ihre Arbeit im Rat gerade auch mit Blick auf die einer Gruppe zukommende Steuerungs- und Bündelungsfunktion,
80vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2015 - 15 B 293/15 -, (n.v.).
81und damit auch eine funktionsgerechte Ratsarbeit insgesamt in erheblicher Weise erschwert.
82Die angeführten Nachteile sind insgesamt für die Zeit bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung – auch mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit der materiellen Rechtslage – unzumutbar.
83Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostenbelastung der Stadt B. kommt im vorliegenden Kommunalverfassungsstreit nach §§ 154 ff. VwGO nicht in Betracht, da diese nicht Beteiligte des Verfahrens ist.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1991 - 15 A 1187/89 -, NWVBl. 1992, 167 = juris, Rn. 47 ff.
85Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffer 22.7 i.V.m. Ziffer 1.5 letzter Satz des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.