Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 11. Juli 2014 - 1 K 960/13
Gericht
Tenor
Der Bescheid des U. vom 4. Oktober 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A9m BBesO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattet werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Sicherheit i.H.v. 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger steht seit dem 15. Januar 2007 als Verwaltungsbeamter im Dienst der Beklagten. Er ist Bürosachbearbeiter "Einsatz/Ausstattung" in der Geschäftsstelle Aachen der C. U1. I. (U. ) und wird als Regierungshauptsekretär aus der Besoldungsgruppe A 8 BBesO besoldet. Gemäß Bescheid der T. vom 29. Juni 2011 ist er mit einem Grad von 70 vom Hundert schwerbehindert.
3Der Beigeladene, der gleichfalls als Regierungshauptsekretär aus der Besoldungsgruppe A 8 BBesO besoldet wird, ist in der Geschäftsstelle C1. des U. Bürosachbearbeiter "Einsatz/Ausbildung".
4Nachdem am 15. Dezember 2011 beim U. ein nach der Besoldungsgruppe A 9m BBesO besoldeter Dienstposten zu besetzen war, wurden für den Kläger und den Beigeladenen zum Stichtag 1. März 2012 Anlassbeurteilungen erstellt, die gleichzeitig als Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2012 gelten sollten. Hiernach wies der Kläger die bessere dienstliche Beurteilung auf, sodass die Beklagte nach Zustimmung des Bezirkspersonalrats bei dem U. beabsichtigte, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 9m BBesO zu befördern.
5Nach einer entsprechenden Konkurrentenmitteilung fragte der Beigeladene am 9. Juli 2012 nach den Gründen für die Auswahlentscheidung. Insbesondere bat er um Überprüfung, ob der Kläger als Bürosachbearbeiter Einsatz/Ausstattung überhaupt in die Besoldungsgruppe A 9m BBesO befördert werden könne. Der Dienstposten werde im Bereich des TVöD nach der Entgeltgruppe EG 6 bewertet, während sein, des Beigeladenen, Dienstposten als Bürosachbearbeiter Einsatz/Ausbildung der Entgeltgruppe EG 8 zugeordnet sei.
6Die Beklagte überprüfte daraufhin ihre Beförderungsentscheidung und teilte dem Bezirkspersonalrat sodann mit, dass bei den Anlassbeurteilungen wegen Beförderungsmöglichkeiten in der Fläche nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten Beurteilungen erbeten worden seien, die auf den wahrgenommenen Funktionen auch hätten befördert werden können. Die Bewertung der Dienstposten der Beamten richte sich nach der Bewertung der sog. Eckarbeitsplätze für Tarifbeschäftigte. Bei der ursprünglichen Beförderungsentscheidung sei der Abteilung Z der Fehler unterlaufen, dass auch Beurteilungen über Beamte angefordert worden seien, die nach diesem System gar nicht hätten befördert werden können. So sei der Kläger als Bürosachbearbeiter Einsatz/Ausstattung zwar der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zugehörig, sein Dienstposten werde aber einem Eckarbeitsplatz der Entgeltgruppe 6 TVöD zugeordnet. Aus diesem Grunde sei beabsichtigt, die Planstelle der Besoldungsgruppe A 9m BBesO nunmehr dem Beigeladenen zu übertragen. Dieser sei Bürosachbearbeiter Einsatz/Ausbildung und ebenfalls der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zugeordnet. Sein Dienstposten falle aber unter einen Eckarbeitsplatz der Entgeltgruppe 8 des TVöD, die für Tarifkräfte das Endamt des mittleren Dienstes darstelle. Für Beamte sei dies analog die Besoldungsgruppe A 9m BBesO.
7Nach Zustimmung des Bezirkspersonalrats und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, den Beigeladenen in die Besoldungsgruppe A 9m BBesO zu befördern.
8Der Kläger erhob Widerspruch und suchte im Verfahren VG Aachen (1 L 503/12) um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Das gerichtliche Verfahren erledigte sich nach einer Erklärung der Beklagten, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Beförderung vorzunehmen.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie verwies auf die von dem Kläger ausgeübte Funktion des Bürosachbearbeiters Einsatz/Ausstattung in der U. -Geschäftsstelle die tarifrechtlich mit der Wertigkeit der Entgeltgruppe 6 TVöD bewertet sei. Demgegenüber nehme der Beigeladene die Funktion des Bürosachbearbeiters Einsatz/Ausbildung wahr, die tarifrechtlich in die Entgeltgruppe 8 TVöD entsprechend Besoldungsgruppe A 9m BBesO eingruppiert sei. Das U. praktiziere im nachgeordneten Bereich seit langen Jahren ein System der Dienstpostenbewertung. Für Beamte richte sich diese nach den Bewertungen für Tarifbeschäftigte, die in den sog. Eckarbeitsplätzen festgelegt seien. In diesem System könne der Kläger nicht weiter befördert werden. Er sei bezogen auf die von ihm ausgeübte Funktion mit einer Wertigkeit nach EG 6 TVöD in der Besoldungsgruppe A 8 BBesO bereits besser bezahlt, als es der Wertigkeit der Tätigkeit entspreche. Demgegenüber habe der Beigeladene, der die Funktion des Endamtes mittlerer Dienst ausübe, das Ende seiner beamtenrechtlichen Laufbahn noch nicht erreicht, sodass insoweit seine Beförderung angezeigt sei.
10Der Kläger hat am 27. Februar 2013 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren und weist darauf hin, dass die Zusätze "Einsatzschwerpunkt Ausstattung bzw. Ausbildung", die die Funktionen des Klägers und des Beigeladenen voneinander unterschieden, keine Dienstgrade, sondern lediglich Dienststellungen bezeichneten. Die Tätigkeiten, die er auf seinem Dienstposten verrichte, seien nicht vollständig erfasst. Gemäß der Festlegung der Geschäftsstelle betreue er zusätzlich zum Inhalt des Eckarbeitsplatzes mit weiteren 20 vom Hundert das IT‑Geschäft. Darüber hinaus sei er für die Überprüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nach BGV A3 verantwortlich und zudem Betrieblicher Ersthelfer. Die Auswahl zugunsten des Beigeladenen stehe nicht im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen seien, die auf das Statusamt bezogen sein und eine Aussage dazu treffen müssten, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen sei. Eine Einengung des Bewerberfeldes anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens sei hiermit nicht vereinbar.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid des U. vom 4. Oktober 2012 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen, des Klägers, Antrag auf Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9m BBesO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und meint, die von dem Kläger für seine Auffassung angeführte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei auf das vorliegende Beförderungsverfahren nicht anzuwenden. Es gehe nicht um unterschiedliche persönliche Voraussetzungen bzw. Anforderungen im Hinblick auf die Auswahlentscheidung für die Besetzung eines Dienstpostens, sondern um die Einbeziehung in eine Beförderungsentscheidung aufgrund der wahrgenommenen Funktion bzw. des ausgeübten Dienstpostens.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist begründet.
19Der Kläger besitzt einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A9m BBesO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
20Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist zwar formell rechtmäßig. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LGG NRW frühzeitig, die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX unverzüglich und umfassend unterrichtet und angehört worden. Ein Zustimmungserfordernis ist insoweit ‑ anders als in § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW ‑ nicht vorgesehen.
21Die Auswahl ist jedoch materiell rechtswidrig und verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl nötig, in deren Rahmen der Dienstherr Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen muss und das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen darf, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleich als am besten geeignet ausgewählt hat,
22vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20; juris Rn. 19.
23Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind danach mehrere Bewerber als im wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102; juris Rn. 46 m.w.N.
25Dabei ist der Inhalt dienstlicher Beurteilungen zwingend auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage darüber, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amtes und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber sollte am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar,
26vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 22 und 24.
27Denn Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Hiermit ist nicht vereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht. Dies steht mit dem Laufbahnprinzip nicht im Einklang. Danach wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die diesem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamts zugeordnet sind (vgl. § 16 Abs. 1, § 22 Abs. 3 BBG). Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen,
28vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris Rn. 28 m.w.N.
29Erst recht verbietet dieser Grundsatz, einen geeigneten Bewerber von einer Beförderung auszuschließen, weil das von ihm im Beurteilungszeitraum ausgeübte Amt im konkret-funktionellen Sinn, sein Dienstposten, Anforderungen an ihn stellt, die seinem Amt im statusrechtlichen Sinn nicht genügen. Offensichtlich handelt es sich bei den Bürosachbearbeitern des U. um sog. "gebündelte" Dienstposten, die mit Beamten der Besoldungsgruppen A 7 BBesO (EG 6 TVöD) bis A 9m BBesO (EG 8 TVöD) besetzt sind. Dabei mag es zutreffen, dass an Sachbearbeiter mit dem Einsatzschwerpunkt Ausbildung höhere Anforderungen gestellt werden als an solche mit dem Schwerpunkt Ausstattung. Dies kann möglicherweise bei der Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung eine Rolle spielen und dazu führen, dass ein Beamter, an dessen Tätigkeit geringere Anforderungen gestellt werden, insgesamt schlechter beurteilt wird als derjenige, der höhere Anforderungen erfüllen musste. Dies ist hier allerdings nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger bei dem Leistungsvergleich auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen besser abgeschnitten als der Beigeladene. Damit stand fest, dass der Kläger nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese nicht übergangen werden durfte,
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 1057/13 –, juris Rn. 5.
31Hiernach ist die Auswahlentscheidung rechtswidrig, weil sie den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt. Sie ist aufzuheben und die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Besetzung des Beförderungsamtes der Besoldungsgruppe A 9m BBesO zu verpflichten, wobei sie die vorgenannten Beurteilungs- und Auswahlgrundsätze zu beachten hat.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko unterworfen hat, erscheint es nicht billig, seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen.
(2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertritt.
(1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des § 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
(3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines Jahres
- 1.
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder - 2.
- a)
seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder - b)
seit der letzten Beförderung,
(5) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bundesregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.