Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Nov. 2013 - 6 B 1057/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle des Leiters des Referates Stadtkämmerei und Finanzen (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei, sei unbegründet. Es hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, zur Begründung ausgeführt, die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sie sei - bei Annahme eines Leistungsgleichstandes - maßgeblich auf das speziellere Fachwissen des Beigeladenen und seinen beruflichen Werdegang gestützt, während dessen er spezifische, für die Wahrnehmung der ausgeschriebenen Stelle nützliche Erfahrungen gewonnen habe. Die aus der Sicht der Antragsgegnerin bedeutsamen Eignungselemente spiegelten sich auch in den Erkenntnissen wider, die sie in den abrundenden Auswahlgesprächen gewonnen habe. Der von ihr vorgenommene Eignungsvergleich sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei es nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen.
5Ohne Erfolg wendet die Beschwerde hiergegen ein, die Antragsgegnerin habe schon aufgrund eines Vergleichs der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, also der Beurteilung des Antragstellers vom 25. Mai 2012 und der Beurteilung des Beigeladenen vom 8. August 2012, von einem Qualifikationsvorsprung des Antragstellers ausgehen und ihn deshalb auswählen müssen.
6Soll ein Beförderungsamt oder ein Beförderungsdienstposten besetzt werden, so ist der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Dieser gewährleistet - unbeschränkt und vorbehaltlos - jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu vergeben und darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die vom Dienstherrn - etwa im Rahmen eines Anforderungsprofils für die Stelle/den Dienstposten - aufgestellten Kriterien am besten erfüllt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.
7Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397.
8Den für die Auswahlentscheidung nach dem Vorstehenden maßgeblichen Qualifikationsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, a.a.O.
10Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber - wie hier - aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Bei im Gesamturteil gleichlautenden Beurteilungen ist der Dienstherr zu deren inhaltlicher Ausschöpfung durch Würdigung der Einzelfeststellungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Ihm kommt bei der Würdigung der Einzelfeststellungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 6 B 123/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
12Nach diesen Maßgaben begegnet die von der Antragsgegnerin vorgenommene inhaltliche Ausschöpfung der im Gesamturteil gleichlautenden aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen keinen rechtlichen Bedenken.
13Die von der Antragsgegnerin verwandten Beurteilungsvordrucke sehen die Kategorien "Fachkompetenz" - unterteilt in drei Beurteilungsmerkmale (Fachkenntnisse, Arbeitsqualität, Arbeitsquantität) -, "Persönliche Kompetenz" - unterteilt in vier Beurteilungsmerkmale (Schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Mündliche Ausdrucksfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Eigeninitiative/Selbständigkeit) -, "Soziale Kompetenz" - unterteilt in drei Beurteilungsmerkmale (Kooperationsfähigkeit/Teamfähigkeit, Kritik- und Konfliktfähigkeit, Kundenorientierung) - sowie "Personalführungskompetenz" - unterteilt in fünf Beurteilungsmerkmale (Verantwortungsbereitschaft, Delegationsfähigkeit, Motivationsfähigkeit, Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterförderung, Ressourcenverantwortung) - vor. Die Beurteilungsmerkmale sowie das Gesamtergebnis sind den Bewertungsstufen 1 bis 4 zuzuordnen. Die Stufe 3 entspricht der Bewertung "Die Leistungen liegen über den Anforderungen", die Stufe 4 entspricht der Bewertung "Die Leistungen liegen weit über den Anforderungen".
14Die Antragsgegnerin hat im Auswahlvermerk vom 9. Januar 2013 angemerkt, die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen endeten jeweils mit der Bewertungsstufe 4 und damit mit demselben Gesamturteil, so dass sich hieraus kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergebe. Zutreffend hat sie weiter festgestellt, die Beurteilung des Beigeladenen weise in 14 von 15 Beurteilungsmerkmalen die Bewertungsstufe 4 aus, lediglich in der Kategorie "Personalführungskompetenz" sei das Beurteilungsmerkmal "Motivationsfähigkeit" mit der Bewertungsstufe 3 beurteilt. Die Beurteilung des Antragstellers weise ebenfalls in 14 von 15 Beurteilungsmerkmalen die Bewertungsstufe 4 aus, nur in der Kategorie "Persönliche Kompetenz" sei das Beurteilungsmerkmal "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" mit der Bewertungsstufe 3 beurteilt. In Anbetracht dieser Ausführungen der Antragsgegnerin liegt der Einwand des Antragstellers, sie habe übersehen, dass „der Beigeladene in der Kategorie 'Personalführungskompetenz' - dort in dem Merkmal 'Motivationsfähigkeit' lediglich mit der Bewertungsstufe 3 beurteilt worden" sei, während er, der Antragsteller, dort die Bewertungsstufe 4 erreicht habe, ersichtlich neben der Sache.
15Die Antragsgegnerin hat diese Unterschiede auch im Weiteren nicht ausgeblendet, sondern ausdrücklich gewürdigt. Sie hat ausgeführt:
16"Keinem der um jeweils eine Bewertungsstufe abweichend bewerteten Beurteilungsmerkmale 'Motivationsfähigkeit' bzw. 'Schriftliche Ausdrucksfähigkeit' kommt im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten eine derart herausragende Bedeutung in Bezug auf das Anforderungsprofil zu, dass die bessere Einzelleistung eine bessere Eignungsprognose eines Bewerbers zuließe. Insofern wiegen sich die Abweichungen gegenseitig auf. Da in beiden Beurteilungen von 15 Beurteilungsmerkmalen lediglich je ein Beurteilungsmerkmal mit der Bewertung 'Die Leistungen liegen über den Anforderungen' ausgewiesen wurde, lässt sich auch durch die Ausschärfung der Beurteilungen kein wesentlicher Leistungsvorsprung und auch keine bessere Eignungsprognose ableiten, insbesondere auch, weil die Beurteilung selbst keine Eignungsbeurteilung, sondern ausschließlich eine Leistungsbeurteilung enthält."
17Das Beschwerdevorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, der Bewertung des zur Kategorie "Personalführungskompetenz" zählenden Beurteilungsmerkmals "Motivationsfähigkeit" nicht zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs des Antragstellers heranzuziehen, rechtlich zu beanstanden ist.
18Die Antragsgegnerin war nicht etwa aufgrund der Stellenausschreibung vom 16. Mai 2012 verpflichtet, lediglich das dort - neben anderen - genannte Anforderungsmerkmal "Führungserfahrung mit der Fähigkeit, Personal zielorientiert und motivierend zu führen" und die ihm zuzuordnenden Einzelfeststellungen zum Beurteilungsmerkmal "Motivationsfähigkeit" in den Blick zu nehmen und isoliert zu würdigen. Sie war - ungeachtet der in der Stellenausschreibung genannten Anforderungsmerkmale - vielmehr gehalten, auch die weiteren Einzelfeststellungen und somit u.a. die das Beurteilungsmerkmal "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" betreffenden Einzelfeststellungen in den Blick zu nehmen.
19Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte dem in der Stellenausschreibung genannten Anforderungsmerkmal "Führungserfahrung mit der Fähigkeit, Personal zielorientiert und motivierend zu führen" und den ihr zuzuordnenden Einzelfeststellungen zum Beurteilungsmerkmal "Motivationsfähigkeit" mehr oder gar entscheidendes Gewicht zumessen und ihm aufgrund des Umstands, dass er dort eine höhere Bewertungsstufe als der Beigeladene erreicht habe, den Vorzug geben müssen. Der Antragsteller lässt außer Acht, dass der Antragsgegnerin bei der Würdigung der Einzelfeststellungen der Beurteilungen ein Beurteilungsspielraum zukommt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Hiervon ausgehend ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gewichtung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat - wie dargestellt - festgestellt, dass der Antragsteller über eine um eine Stufe bessere Bewertung des Beurteilungsmerkmals "Motivationsfähigkeit" und der Beigeladene über eine um eine Stufe bessere Bewertung des Beurteilungsmerkmals "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" verfügt, und ist davon ausgegangen, diese Abweichungen wögen sich gegenseitig auf. Die dem zu Grunde liegende Einschätzung der Antragsgegnerin, die Beurteilungsmerkmale "Motivationsfähigkeit" und "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" seien mit Blick auf die Anforderungen der hier in Rede stehenden Stelle gleich bedeutsam, hält sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Der Umstand, dass das Anforderungsmerkmal "Führungserfahrung mit der Fähigkeit, Personal zielorientiert und motivierend zu führen" und nicht etwa auch das Anforderungsmerkmal "gute schriftliche Ausdrucksfähigkeit" in die Stellenausschreibung aufgenommen worden ist, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, die Einzelfeststellungen zum Beurteilungsmerkmal "Schriftliche Ausdrucksfähigkeit" seien weniger bedeutsam. Dass auch die schriftliche Ausdrucksfähigkeit für die Bewältigung der Aufgaben eines Referatsleiters von erheblicher Bedeutung ist, versteht sich von selbst.
20Ausgangspunkt des nach dem Auswahlvermerk im Weiteren vorgenommenen Eignungsvergleichs sind die zu Beginn der Stellenausschreibung dargestellten besonderen Aufgabenschwerpunkte des künftigen Inhabers der streitbefangenen Stelle. Im Vermerk werden die „Haushaltskonsolidierung, der Konzernabschluss nach dem NKF, die Weiterentwicklung des Finanz- und Forderungsmanagements sowie die Kommunikation mit der Kommunalaufsicht in gesamtstädtischen Finanzangelegenheiten“ genannt. Erläuternd wird weiter ausgeführt:
21„Bei diesen Aufgaben liegt der überwiegende Schwerpunkt vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der Stadt H. bei der Haushaltskonsolidierung. Die Stadt H. nimmt am Stärkungspakt Stadtfinanzen teil. Eine wesentliche Aufgabe des Referates Stadtkämmerei und Finanzen besteht in der Erstellung der Haushaltskonsolidierungspläne. Die hierbei insbesondere aus gesamtstädtischer Sicht erforderlichen strategischen Konzepte zu entwickeln und der damit verbundene Abstimmungs- und Kommunikationsbedarf mit der Aufsichtsbehörde obliegt in erster Linie dem Referatsleiter des Referates Stadtkämmerei und Finanzen. In den letzten Jahren hat der Bewerber O. den Referatsleiter bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben intensiv unterstützt und beraten. Er hat die inhaltliche Aufbereitung vieler Problemstellungen eigenverantwortlich übernommen und gemeinsam mit dem Referatsleiter die notwendigen Gespräche übernommen.
22Für die Stadt H. ist es in den nächsten Jahren von zentraler Bedeutung, die finanzielle Eigenständigkeit zu wahren. Dies ist nur möglich, wenn ein genehmigungsfähiger Haushaltssanierungsplan vorgelegt werden kann.
23Bei dem Anforderungsprofil für den künftigen Leiter des Referates Stadtkämmerei und Finanzen ist das strategische Verständnis für Haushaltsplanung, Finanzplanung und Finanzausgleich das ausschlaggebende Kriterium.“
24Im Folgenden hat die Antragsgegnerin dargestellt, aus welchen Gründen der Beigeladene ihrer Einschätzung nach bezogen auf diese Aufgaben Eignungsvorteile gegenüber dem Antragsteller besitzt. Dort heißt es:
25„Der Bewerber O. ist seit 1982 durchgehend im Referat Stadtkämmerei und Finanzen eingesetzt. Tätigkeitsschwerpunkte seiner Arbeit waren die Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden und die Entwicklung strategischer Konzepte zur finanziellen Entwicklung in enger Zusammenarbeit mit der Fachverwaltung. Als Leiter der Abteilung Haushalt und Stellvertreter des Referatsleiters war der Bewerber O. in der Vergangenheit regelmäßig sowohl einbezogen in die Haushaltsberatungen im Verwaltungsvorstand sowie mit den politischen Gremien. Ebenso war er aktiv beteiligt an Verhandlungen mit der Bezirksregierung bzw. anderen Landesbehörden. Besonders in diesen beiden Situationen - die typisch sind für die Arbeit der Referatsleitung - hat sich gezeigt, dass der Bewerber O. diese Anforderungskriterien in besonderem Maße erfüllt.
26Der Bewerber X. ist mit diesen speziellen Abläufen aufgrund seines inhaltlich anderen Arbeitsbereichs nicht vertraut. Er leitet die Abteilung Finanzbuchhaltung und Zahlungsverkehr. Dieser operativ geprägte Aufgabenbereich war in den 90er Jahren der Organisationseinheit Stadtkasse zugeordnet. Im Vergleich zu dem Bewerber O. verfügt der Bewerber X. daher über deutlich weniger Erfahrung in der strategischen Kämmereiarbeit.
27Der Bewerber O. ist daher wegen seines spezielleren Fachwissens und seines beruflichen Werdegangs besser geeignet, das Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zu erfüllen.
28Dies wurde durch die Erkenntnisse aus den Vorstellungsgesprächen bestätigt (...). Bei der Bewertung der Gespräche bleibt festzuhalten, dass O. sich insbesondere im Schwerpunktbereich Haushaltsplanung/Haushaltskonsolidierung durch spezifischere Kenntnisse und seine Berufserfahrung gegenüber dem Bewerber X. Vorteile verschafft hat. Auch die Rolle der Kämmerei als strategische Steuerungsinstanz wurde von dem Bewerber O. besser dargestellt.“
29Der diesbezüglich vom Antragsteller erhobene Einwand, in dem Auswahlvermerk seien neue „konstitutive Merkmale kreiert“ worden, „nämlich der Aufgabenschwerpunkt, der zu leisten“ sei, verfängt nicht. Die Antragsgegnerin hat den vom künftigen Inhaber der streitbefangenen Stelle zu bewältigenden Aufgabenbereich, insbesondere die Aufgabenschwerpunkte umrissen. Bezogen auf die damit einhergehenden Anforderungen hat sie einen Eignungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen vorgenommen und ist nicht etwa von der Ungeeignetheit des Antragstellers, sondern vielmehr davon ausgegangen, der Beigeladene sei für die Erfüllung der anfallenden Aufgaben besser geeignet als der Antragsteller.
30Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte im Rahmen des Eignungsvergleichs dem Anforderungsmerkmal “Führungskompetenz“ den ausschlaggebenden Stellenwert einräumen müssen, berücksichtigt er erneut die Bedeutung des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin nicht hinreichend, im Rahmen dessen es ihr unbenommen bleibt, Anforderungsmerkmale in eine Rangfolge zu bringen und deren Gewicht zu bestimmen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin beim Eignungsvergleich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sind nicht ersichtlich.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 71 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.