Sozialgericht Stuttgart Urteil, 30. Nov. 2011 - S 20 AS 6617/10

published on 30/11/2011 00:00
Sozialgericht Stuttgart Urteil, 30. Nov. 2011 - S 20 AS 6617/10
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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen für die Unterkunft für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 in Höhe von insgesamt 820,35 Euro.
Die Kläger beziehen vom Beklagten seit Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der … Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die … Klägerin zu 2., leben mit ihren fünf gemeinsamen Kindern … seit dem 1.7.2008 in einer 90,13 qm großen Vier-Zimmer-Wohnung in … L., wofür eine monatliche Grundmiete von 570,52 Euro und eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 250 Euro seit dem 1.12.2009 bzw. in Höhe von 300 Euro seit dem 1.12.2010 geschuldet werden. Außerdem haben die Kläger zu 1. und 2. für insgesamt weitere 54,69 Euro einen Tiefgaragenstellplatz (monatlich 34,76 Euro) und einen Stellplatz im Freien (monatlich 19,93 Euro) angemietet.
Für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Anerkennung eines entsprechenden Bedarfes in Höhe von insgesamt 768,39 Euro (Bescheid vom 20.7.2009, Änderungsbescheid vom 20.1.2010), 784,55 Euro (Änderungsbescheid vom 13.4.2010 für Dezember 2009 bis Februar 2010), 820,52 Euro (Änderungsbescheid vom 12.8.2010 für Dezember 2009 bis Februar 2010) und zuletzt 786,30 Euro (Änderungsbescheid vom 18.8.2010 für Dezember 2009 bis Februar 2010) bzw. 793,12 Euro (Änderungsbescheid vom 18.8.2010 für September bis November 2009).
Für die Zeit vom 1.3.2010 bis 31.8.2010 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung eines entsprechenden Bedarfes in Höhe von insgesamt 768,39 Euro (Bescheid vom 20.1.2010), 800 Euro (Änderungsbescheid vom 25.3.2010 für April bis August 2010), 784,55 Euro (Änderungsbescheid vom 13.4.2010 für März 2010) bzw. 786,23 Euro (Änderungsbescheid vom 13.4.2010 für April bis August 2010), 820,52 Euro (Änderungsbescheid vom 2.8.2010 für März bis August 2010) und zuletzt 786,30 Euro (Änderungsbescheid vom 18.8.2010 für März bis August 2010).
Für die Zeit vom 1.9.2010 bis 28.2.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Anerkennung eines entsprechenden Bedarfs in Höhe von 786,23 Euro (Bescheid vom 27.7.2010) bzw. 820,52 Euro (Änderungsbescheid vom 2.8.2010 für September 2010 bis Februar 2011), 786,23 Euro (Änderungsbescheid vom 8.11.2010 für Januar und Februar 2011) und 836,22 Euro (Änderungsbescheide vom 12.11.2010 und 17.11.2010 für Dezember 2010 bis Februar 2010, Änderungsbescheide vom 13.12.2010 und 26.3.2011 für Januar und Februar 2010, Änderungsbescheid vom 10.2.2011 für Februar 2010).
Die Kläger erhoben am 23.4.2010 Widerspruch gegen die Änderungsbescheide vom 13.4.2010 (Dezember 2009 bis August 2010) und am 18.8.2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.7.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2.8.2010 (September 2010 bis Februar 2011). Diese wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 29.9.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Die anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 784,55 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 786,23 Euro (April 2010 bis Februar 2011) errechneten sich als Summe aus Kaltmiete (570,52 Euro), Betriebskostenvorauszahlung (150 Euro) und Heizkostenvorauszahlung (100 Euro) abzüglich des aus der Regelleistung zu deckenden Energieanteils von 35,97 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 34,29 Euro (April bis August 2010). Die Kosten für die Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien könnten nicht übernommen werden, da aus gesundheitlichen Gründen kein Kraftfahrzeug erforderlich sei. Der Mietvertrag lasse nicht erkennen, dass die Wohnung nur zusammen mit den Stellplätzen angemietet werden konnte. Auf dieser Grundlage wurden auch die Änderungsbescheide vom 2.8.2010 (für März bis August 2010 und September 2010 bis Februar 2011) aufgehoben.
Hiergegen haben die Kläger am 22.10.2010 vor dem Sozialgericht Stuttgart Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen S 20 AS 6617/10 (März bis August 2010), S 20 AS 6618/10 (Dezember 2009 bis Februar 2010) und S 20 AS 6619/10 (September 2010 bis Februar 2011) geführt und durch Beschluss vom 25.11.2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 20 AS 6617/10 verbunden worden sind. Die Kläger begehren die Gewährung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 54,69 Euro für die angemieteten Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien. Sie behaupten, dass eine Anmietung der Wohnung ohne die beiden Stellplätze nicht möglich gewesen sei. Sie behaupten, dass der Kläger zu 1. durch den Aushang eines Zettels versucht habe, die Stellplätze an andere Bewohner des Hauses zu vermieten. Diese Bemühungen seien erfolglos geblieben, da auch die anderen Mitbewohner kein Interesse an der Anmietung weiterer Stellplätze hätten und außerhalb der Wohnanlage ausreichend kostenfreie Parkmöglichkeiten bestünden. Eine Vermietung sei schlicht unmöglich. Die Kläger behaupten, dass die Tiefgarage mit dem Hausschlüssel aufzuschließen sei, und meinen, dass der Tiefgaragenstellplatz deshalb nicht an dritte Personen, die nicht im Haus wohnen, vermietet werden könne. Im Übrigen vertreten die Kläger die Ansicht, dass die Kosten für die Stellplätze nach Maßgabe der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise zu übernehmen seien, da die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar sei und sich der Mietpreis bei fehlender Abtrennbarkeit der Stellplätze noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit der Unterkunftskosten für sieben Personen in L. halte.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat die Kammer die Hausverwalterin der Kläger befragt. Diese hat mit Schreiben vom 26.5.2011 und 10.10.2011 ausgeführt, dass die Wohnung der Kläger nicht ohne die Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien angemietet werden könne. Eine isolierte Kündigung der Stellplätze sei nicht möglich, da die Stellplätze Teil des einheitlichen Mietgegenstandes seien. Der Schlüssel für die Tiefgarage schließe auch die Wohnung der Kläger auf. Einer dritten Person, die keine Wohnung … angemietet hat, könne jedoch ein Schlüssel zur Verfügung gestellt werden, der keine Wohnung, sondern nur die Tiefgarage öffnet. Die Stellplätze im Freien seien ohne Schlüssel erreichbar. Es sei kein Grund ersichtlich, der Untervermietung der Stellplätze in der Tiefgarage und im Freien nicht zuzustimmen.
Die Kläger beantragen,
10 
den Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.8.2010 und 18.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2010 sowie den Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010 und 18.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 31.8.2010 sowie den Bescheid vom 27.7.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010, 8.11.2010, 12.11.2010, 17.11.2010, 13.12.2010, 10.2.2011 und 26.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 für den Zeitraum vom 1.9.2010 bis 28.2.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 54,69 Euro, insgesamt 820,35 Euro, zu bezahlen.
11 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
13 
Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen. Die Untervermietung des Garagen- und Außenstellplatzes sei grundsätzlich möglich. Der Mietvertrag schließe die Untervermietung nicht aus, sondern mache diese lediglich von der vorherigen Zustimmung der Vermieterin abhängig. Die Kläger hätten für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Nachweise zu den Vermietungsbemühungen vorgelegt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die für die Kläger geführte Verwaltungsakte des Beklagten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klagen haben keinen Erfolg.
I.
16 
Streitgegenstand ist hier ausschließlich die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011. Die Kläger haben ihren Klageantrag und ihr Klagevorbringen ausdrücklich darauf beschränkt (§ 123 SGG). Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, da eine abtrennbare Verfügung über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gesamtbescheide über die Leistungen nach dem SGB II ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 19, zuletzt BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.).
17 
Dies gilt auch für die Zeit ab dem 1.1.2011. Die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen wird durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I S. 453 <464, 465 f.>), die gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, nicht berührt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dementsprechend werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ab 1.1.2011 nicht mehr Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht (a. F.), sondern Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt (n. F.). Schließlich werden gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.
18 
1. Gegen die Betrachtung des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand spricht die Begründung des in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurfs vom 26.10.2010 (BT-Drucks. 17/3404). Durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II seien Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthalte(BT-Drucks. 17/3404, S. 98). Die Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung trage dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 feststellen lasse. Das schließe nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt würden (BT-Drucks. 17/3404, S. 97).
19 
Der in der Gesetzesvorlage formulierte Wille „zu einer Leistung“ findet freilich im Wortlaut des verkündeten Gesetzes keinen Widerhall. Der Normtext der § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht vielmehr „Leistungen“ zur Sicherung des Lebensunterhalts vor, die den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen. Eine ausdrückliche Regelung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II einen einheitlichen Streitgegenstand darstellt, ist weder im materiellen Recht noch in verfahrensrechtlichen Vorschriften getroffen worden. Soweit dies nach dem Gesetzentwurf daraus folgen soll, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen der Änderung des § 19 SGB II integraler Bestandteil des Arbeitslosengelds II geworden seien, geht dieser Hinweis fehl(vgl. Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, § 19 Rn. 30). Hiervon war nämlich auch bereits nach § 19 SGB II a. F. auszugehen, da Arbeitslosengeld II in dieser Fassung als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes „einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung“ legaldefiniert worden ist (vgl. Söhngen, a. a. O.). Mangels hinreichender Anhaltspunkte im Wortlaut der §§ 19 und 22 SGB II ist daher entgegen den Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung ein nicht mehr abtrennbarer Teil des Arbeitslosengelds II sein sollen, weiter von getrennt überprüfbaren Entscheidungen auszugehen(vgl. Söhngen, a. a. O.).
20 
Ferner streiten auch systematische Erwägungen für die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen. Sowohl § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. als auch § 42 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung und, noch deutlicher, in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 23 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453 <487>) - richten die zu bewilligenden Leistungen an mehreren im Einzelnen bezeichneten Bedarfen aus. Gemäß § 42 SGB XII n. F. umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neben der jeweiligen Regelbedarfsstufe (Nr. 1) auch die zusätzlichen Bedarfe nach § 30 ff. SGB XII (Nr. 2), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Nr. 3) und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Nr. 4). Das Bundessozialgericht geht gerade aufgrund der - unverändert gebliebenen - Regelungsstruktur des § 42 SGB XII bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von abtrennbaren Einzelansprüchen aus(vgl. BSG, Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R -, in: juris, Rn. 14, BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R -, in: juris, Rn. 13; zuletzt BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.). Ob die einzelnen Bedarfe, die von den Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII umfasst werden, nummeriert (§ 42 SGB XII) oder durch Kommata enumerativ aufgeführt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II), ändert nichts an der identischen Regelungsstruktur dieser Normen.
21 
Unabhängig davon dürfte der in der Gesetzesvorlage vorgeschlagene Ausweg aus dem mit der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes einhergehenden überbordenden gerichtlichen Überprüfungsaufwand fernab der von den Klägern konkret gerügten Bedarfsunterdeckung durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen nicht ohne weiteres mit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG zu vereinbaren sein. Die sozial- und verwaltungsrechtliche Untersuchungsmaxime ist dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz, der durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen auch die Entscheidung eines fiktiven Sachverhalts ermöglicht, diametral entgegengesetzt. Erstere ist dem Prinzip der materiellen Wahrheit geschuldet, letzterer ist Ausfluss eines formellen Wahrheitsbegriffs (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Vor § 60 Rn. 4).
22 
2. Der hier vertretenen Annahme, dass es sich bei Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, wird auch nicht durch die Organisationsreform der Leistungsträger nach dem SGB II die Grundlage entzogen. Das Bundessozialgericht hat die rechtliche Abtrennbarkeit der Verfügungen über die Kosten der Unterkunft und Heizung von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides ursprünglich aus der geteilten Leistungsträgerschaft nach § 6 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 19 Satz 3 SGB II a. F. abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 20; ebenso BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R -, in: juris, Rn. 12, für Leistungen der Erstausstattung). Diese getrennte Trägerschaft bleibt durch die Notwendigkeit, jedenfalls bis 31.12.2011 gemeinsame Einrichtungen zu bilden (§ 76 Abs. 1 i. V. m. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F.), explizit unberührt (§ 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II n. F.).
23 
3. Streitgegenstand sind damit im vorliegenden Fall die Bewilligungen von Leistungen für die Unterkunft und Heizung mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2010, mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 31.8.2010, sowie mit Bewilligungsbescheid vom 27.7.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8.11.2010, 12.11.2010, 17.11.2010, 13.12.2010, 10.2.2011 und 26.3.2011 (§ 96 SGG) für den Zeitraum vom 1.9.2010 bis 28.2.2011. Da die Kläger jeweils höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung und damit die Einräumung einer bisher nicht bestehenden Rechtsposition begehren, sind die Klagen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
II.
24 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung.
25 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung des Bedarfes für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27). Zu den Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch mietvertraglich geschuldete Zuschläge dann, wenn sie integraler Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten nicht disponibel sind (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog. „unausweichliche Wohnnebenkosten“).
26 
In Anwendung dieser Maßstäbe sind die den Klägern für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 gewährten Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte einen entsprechenden Bedarf von 784,55 Euro (Dezember 2009 bis März 2010), 786,23 Euro (April 2010 bis November 2010) bzw. 836,22 Euro (Dezember 2010 bis Februar 2011) anerkannt. Diese Beträge errechnen sich als Summe aus der Kaltmiete in Höhe von 570,52 Euro und der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 250 Euro ab 1.12.2009 bzw. 300 Euro ab 1.12.2010 abzüglich des bereits im Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie in Höhe von 35,97 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 34,29 Euro (April 2010 bis Februar 2011).
27 
Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung eines weiteren Bedarfs von 54,69 Euro für den Tiefgaragenstellplatz (monatlich 34,76 Euro) und den Stellplatz im Freien (monatlich 19,93 Euro). Kosten für Stellplätze in der Garage und im Freien fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen(vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 26; SG Reutlingen, Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4309/06 -, in: juris, Rn. 45). Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Stellplätze noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, in: juris, Rn. 28; SG Reutlingen, Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2364/06 -, in: juris, Rn. 45) und (3.) alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 27). Eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dabei nicht erforderlich, da es sich bei den Kosten für die Anmietung von Stellplätzen, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und kein mit der Sicherung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und des Schutzes des räumlichen Lebensmittelpunkts vergleichbares Interesse betroffen ist.
28 
Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Die Wohnung kann ohne die beiden Stellplätze nicht angemietet werden. Dies entnimmt die Kammer dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Mietvertrag vom 5.5.2008, dessen § 1 einen einheitlichen Mietgegenstand aus Wohnung und Stellplätzen beschreibt. Die Vermietung der Stellplätze in der Garage (Nr. 48) und im Freien (Nr. 66) ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung und beruht nicht auf einer rechtlich davon abtrennbaren Vereinbarung. Die Möglichkeit einer separaten Kündigung durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies wird auch durch die ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Stellungnahmen der Hausverwalterin vom 26.5.2011 und 10.10.2011 bestätigt. Den Versuch einer nachträglichen Ausnahme der Stellplätze aus dem Mietgegenstand müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages, der für die Vermieterin regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil ihrer Mieteinnahmen bedeuten würde, haben die Mieter keinen Anspruch. Ein solcher Änderungsvertrag würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf können die Mieter jedoch nicht verwiesen werden (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 29). Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, da sich der Mietpreis auch unter Einschluss der Kosten für die Stellplätze mit insgesamt 625,21 Euro (570,52 Euro Kaltmiete plus 54,69 Euro Stellplatzkosten) noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort L. hält.
29 
Jedoch liegt die dritte, dem Nachrangprinzip (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) und der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Rechnung tragende Voraussetzung nicht vor.
30 
Zum einen ist die Untervermietung der Stellplätze rechtlich möglich. Gemäß § 13 Nr. 1 des Mietvertrages vom 5.5.2008 dürfen die Kläger die Mieträume oder Teile davon mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin untervermieten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solcher Untervermietung von der Vermieterin im Einzelfall nicht gestattet wird. Die Kammer hat vielmehr festgestellt, dass die Vermieterin der Untervermietung der Stellplätze insbesondere auch in der Tiefgarage die Zustimmung nicht verwehren würde. Außerdem hat die Hausverwaltung mit Schreiben vom 10.10.2011 mitgeteilt, dass auch Schlüssel angefertigt werden können, die Dritten nur den Zugang zur Tiefgarage ermöglichen.
31 
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie selbst bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Stellplätze in der Garage und im Freien zu finden. Vielmehr haben sie im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Vermietungsbemühungen unternommen, sondern erstmalig im September 2011 in der Garage und im Treppenhaus ihrer Wohnanlage entsprechende Vermietungsangebote ausgehängt. Dass sich die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht bemüht haben, die Stellplätze zu vermieten, kann auch nicht mit offensichtlicher Aussichtslosigkeit entsprechender Bemühungen begründet werden. Selbst wenn alle anderen Mieter der Wohnanlage ebenfalls über jeweils zwei Stellplätze verfügen sollten, kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich auch dann niemand für einen Stellplatz in der Tiefgarage oder im Freien interessiert, wenn deren Vermietung durch Aushänge an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb der Wohnanlage, in Supermärkten, Gemeindezentren oder durch Anzeigen im Internet angeboten wird. Gerade der vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass auf seinem Stellplatz im Freien immer wieder Autos abgestellt worden sind und selbst nach Begründung eines privatrechtlichen Parkverbots dort abgestellt werden, zeigt, dass entgegen seiner Behauptung nicht jedes Interesse Dritter an der Benutzung der von den Klägern angemieteten Stellplätze von vornherein ausgeschlossen werden kann.
32 
Die Klagen waren daher abzuweisen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 SGG.

Gründe

 
15 
Die Klagen haben keinen Erfolg.
I.
16 
Streitgegenstand ist hier ausschließlich die Höhe der Leistungen für die Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011. Die Kläger haben ihren Klageantrag und ihr Klagevorbringen ausdrücklich darauf beschränkt (§ 123 SGG). Eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, da eine abtrennbare Verfügung über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gesamtbescheide über die Leistungen nach dem SGB II ergangen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 19, zuletzt BSG, Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.).
17 
Dies gilt auch für die Zeit ab dem 1.1.2011. Die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen wird durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I S. 453 <464, 465 f.>), die gemäß Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, nicht berührt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F. erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dementsprechend werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ab 1.1.2011 nicht mehr Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht (a. F.), sondern Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt (n. F.). Schließlich werden gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.
18 
1. Gegen die Betrachtung des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand spricht die Begründung des in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurfs vom 26.10.2010 (BT-Drucks. 17/3404). Durch die Neufassung der §§ 19 und 22 SGB II seien Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthalte(BT-Drucks. 17/3404, S. 98). Die Zusammenfassung mehrerer Bedarfe zu einer Leistung trage dem Umstand Rechnung, dass sich die Leistungshöhe grundsätzlich nur durch eine umfassende Berücksichtigung der Bedarfe und der Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 3 feststellen lasse. Das schließe nicht aus, dass in Widerspruchs- und Klageverfahren einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen von den Beteiligten unstreitig gestellt würden (BT-Drucks. 17/3404, S. 97).
19 
Der in der Gesetzesvorlage formulierte Wille „zu einer Leistung“ findet freilich im Wortlaut des verkündeten Gesetzes keinen Widerhall. Der Normtext der § 19 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht vielmehr „Leistungen“ zur Sicherung des Lebensunterhalts vor, die den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung umfassen. Eine ausdrückliche Regelung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II einen einheitlichen Streitgegenstand darstellt, ist weder im materiellen Recht noch in verfahrensrechtlichen Vorschriften getroffen worden. Soweit dies nach dem Gesetzentwurf daraus folgen soll, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen der Änderung des § 19 SGB II integraler Bestandteil des Arbeitslosengelds II geworden seien, geht dieser Hinweis fehl(vgl. Söhngen, in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2011, § 19 Rn. 30). Hiervon war nämlich auch bereits nach § 19 SGB II a. F. auszugehen, da Arbeitslosengeld II in dieser Fassung als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes „einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung“ legaldefiniert worden ist (vgl. Söhngen, a. a. O.). Mangels hinreichender Anhaltspunkte im Wortlaut der §§ 19 und 22 SGB II ist daher entgegen den Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien, wonach die Kosten für Unterkunft und Heizung ein nicht mehr abtrennbarer Teil des Arbeitslosengelds II sein sollen, weiter von getrennt überprüfbaren Entscheidungen auszugehen(vgl. Söhngen, a. a. O.).
20 
Ferner streiten auch systematische Erwägungen für die Abtrennbarkeit des Anspruchs auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung von den übrigen im Arbeitslosengeld II enthaltenen Leistungen. Sowohl § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II n. F. als auch § 42 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung und, noch deutlicher, in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung von Art. 3 Nr. 23 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl. I S. 453 <487>) - richten die zu bewilligenden Leistungen an mehreren im Einzelnen bezeichneten Bedarfen aus. Gemäß § 42 SGB XII n. F. umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung neben der jeweiligen Regelbedarfsstufe (Nr. 1) auch die zusätzlichen Bedarfe nach § 30 ff. SGB XII (Nr. 2), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Nr. 3) und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (Nr. 4). Das Bundessozialgericht geht gerade aufgrund der - unverändert gebliebenen - Regelungsstruktur des § 42 SGB XII bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von abtrennbaren Einzelansprüchen aus(vgl. BSG, Urteil vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 10/06 R -, in: juris, Rn. 14, BSG, Urteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 8/08 R -, in: juris, Rn. 13; zuletzt BSG, Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 3/10 R -, in: juris, Rn. 9 m. w. N.). Ob die einzelnen Bedarfe, die von den Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII umfasst werden, nummeriert (§ 42 SGB XII) oder durch Kommata enumerativ aufgeführt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II), ändert nichts an der identischen Regelungsstruktur dieser Normen.
21 
Unabhängig davon dürfte der in der Gesetzesvorlage vorgeschlagene Ausweg aus dem mit der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes einhergehenden überbordenden gerichtlichen Überprüfungsaufwand fernab der von den Klägern konkret gerügten Bedarfsunterdeckung durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen nicht ohne weiteres mit dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG zu vereinbaren sein. Die sozial- und verwaltungsrechtliche Untersuchungsmaxime ist dem zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz, der durch das Unstreitigstellen einzelner Tatsachen auch die Entscheidung eines fiktiven Sachverhalts ermöglicht, diametral entgegengesetzt. Erstere ist dem Prinzip der materiellen Wahrheit geschuldet, letzterer ist Ausfluss eines formellen Wahrheitsbegriffs (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Vor § 60 Rn. 4).
22 
2. Der hier vertretenen Annahme, dass es sich bei Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt, wird auch nicht durch die Organisationsreform der Leistungsträger nach dem SGB II die Grundlage entzogen. Das Bundessozialgericht hat die rechtliche Abtrennbarkeit der Verfügungen über die Kosten der Unterkunft und Heizung von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheides ursprünglich aus der geteilten Leistungsträgerschaft nach § 6 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 19 Satz 3 SGB II a. F. abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -, in: juris, Rn. 20; ebenso BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 64/07 R -, in: juris, Rn. 12, für Leistungen der Erstausstattung). Diese getrennte Trägerschaft bleibt durch die Notwendigkeit, jedenfalls bis 31.12.2011 gemeinsame Einrichtungen zu bilden (§ 76 Abs. 1 i. V. m. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II n. F.), explizit unberührt (§ 44b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II n. F.).
23 
3. Streitgegenstand sind damit im vorliegenden Fall die Bewilligungen von Leistungen für die Unterkunft und Heizung mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.12.2009 bis 28.2.2010, mit Änderungsbescheid vom 13.4.2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2.8.2010 und 18.8.2010 (§ 86 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) für den Zeitraum vom 1.3.2010 bis 31.8.2010, sowie mit Bewilligungsbescheid vom 27.7.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2.8.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2010 (§ 95 SGG) in der Fassung der Änderungsbescheide vom 8.11.2010, 12.11.2010, 17.11.2010, 13.12.2010, 10.2.2011 und 26.3.2011 (§ 96 SGG) für den Zeitraum vom 1.9.2010 bis 28.2.2011. Da die Kläger jeweils höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung und damit die Einräumung einer bisher nicht bestehenden Rechtsposition begehren, sind die Klagen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft.
II.
24 
Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 keinen Anspruch auf höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung.
25 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen zur Deckung des Bedarfes für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 27). Zu den Unterkunftskosten gehören bis zur Angemessenheitsgrenze auch mietvertraglich geschuldete Zuschläge dann, wenn sie integraler Bestandteil des Mietverhältnisses und für den Leistungsberechtigten nicht disponibel sind (vgl. Berlit, a. a. O., § 22 Rn. 32, sog. „unausweichliche Wohnnebenkosten“).
26 
In Anwendung dieser Maßstäbe sind die den Klägern für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 gewährten Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Beklagte einen entsprechenden Bedarf von 784,55 Euro (Dezember 2009 bis März 2010), 786,23 Euro (April 2010 bis November 2010) bzw. 836,22 Euro (Dezember 2010 bis Februar 2011) anerkannt. Diese Beträge errechnen sich als Summe aus der Kaltmiete in Höhe von 570,52 Euro und der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 250 Euro ab 1.12.2009 bzw. 300 Euro ab 1.12.2010 abzüglich des bereits im Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie in Höhe von 35,97 Euro (Dezember 2009 bis März 2010) bzw. 34,29 Euro (April 2010 bis Februar 2011).
27 
Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung eines weiteren Bedarfs von 54,69 Euro für den Tiefgaragenstellplatz (monatlich 34,76 Euro) und den Stellplatz im Freien (monatlich 19,93 Euro). Kosten für Stellplätze in der Garage und im Freien fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen(vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 26; SG Reutlingen, Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4309/06 -, in: juris, Rn. 45). Die Kosten hierfür sind deshalb ausnahmsweise nur dann zu übernehmen, wenn (1.) die Wohnung ohne die Stellplätze nicht anmietbar ist, (2.) der Mietpreis sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Stellplätze noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -, in: juris, Rn. 28; SG Reutlingen, Urteil vom 17.3.2008 - S 12 AS 2364/06 -, in: juris, Rn. 45) und (3.) alle zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verringerung dieser Kosten ausgeschöpft sind. Letzteres ist anzunehmen, wenn eine Untervermietung rechtlich nicht möglich oder aber trotz ernsthafter Bemühungen tatsächlich gescheitert ist (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 27). Eine Kostensenkungsaufforderung durch den Leistungsträger entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dabei nicht erforderlich, da es sich bei den Kosten für die Anmietung von Stellplätzen, wie vorstehend dargelegt, gerade nicht um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und kein mit der Sicherung des Grundbedürfnisses „Wohnen“ und des Schutzes des räumlichen Lebensmittelpunkts vergleichbares Interesse betroffen ist.
28 
Die ersten beiden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger erfüllt. Die Wohnung kann ohne die beiden Stellplätze nicht angemietet werden. Dies entnimmt die Kammer dem im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Mietvertrag vom 5.5.2008, dessen § 1 einen einheitlichen Mietgegenstand aus Wohnung und Stellplätzen beschreibt. Die Vermietung der Stellplätze in der Garage (Nr. 48) und im Freien (Nr. 66) ist Bestandteil des Mietvertrags über die gesamte Wohnung und beruht nicht auf einer rechtlich davon abtrennbaren Vereinbarung. Die Möglichkeit einer separaten Kündigung durch die Kläger, auf die sie verwiesen werden könnten, ist damit nicht gegeben. Dies wird auch durch die ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises verwerteten Stellungnahmen der Hausverwalterin vom 26.5.2011 und 10.10.2011 bestätigt. Den Versuch einer nachträglichen Ausnahme der Stellplätze aus dem Mietgegenstand müssen die Kläger nicht unternehmen. Auf den Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrages, der für die Vermieterin regelmäßig einen nachträglichen freiwilligen Verzicht auf einen Teil ihrer Mieteinnahmen bedeuten würde, haben die Mieter keinen Anspruch. Ein solcher Änderungsvertrag würde allein auf Kulanzbasis zustande kommen können. Darauf können die Mieter jedoch nicht verwiesen werden (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1.2.2008 - S 12 AS 2614/06 -, in: juris, Rn. 29). Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt, da sich der Mietpreis auch unter Einschluss der Kosten für die Stellplätze mit insgesamt 625,21 Euro (570,52 Euro Kaltmiete plus 54,69 Euro Stellplatzkosten) noch innerhalb des bis 760 Euro reichenden Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort L. hält.
29 
Jedoch liegt die dritte, dem Nachrangprinzip (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II) und der Selbsthilfeobliegenheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II) Rechnung tragende Voraussetzung nicht vor.
30 
Zum einen ist die Untervermietung der Stellplätze rechtlich möglich. Gemäß § 13 Nr. 1 des Mietvertrages vom 5.5.2008 dürfen die Kläger die Mieträume oder Teile davon mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin untervermieten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solcher Untervermietung von der Vermieterin im Einzelfall nicht gestattet wird. Die Kammer hat vielmehr festgestellt, dass die Vermieterin der Untervermietung der Stellplätze insbesondere auch in der Tiefgarage die Zustimmung nicht verwehren würde. Außerdem hat die Hausverwaltung mit Schreiben vom 10.10.2011 mitgeteilt, dass auch Schlüssel angefertigt werden können, die Dritten nur den Zugang zur Tiefgarage ermöglichen.
31 
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Untervermietung aus tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen ist. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass sie selbst bei entsprechenden ernsthaften Bemühungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen wären, einen Untermieter für die Stellplätze in der Garage und im Freien zu finden. Vielmehr haben sie im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Vermietungsbemühungen unternommen, sondern erstmalig im September 2011 in der Garage und im Treppenhaus ihrer Wohnanlage entsprechende Vermietungsangebote ausgehängt. Dass sich die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt nicht bemüht haben, die Stellplätze zu vermieten, kann auch nicht mit offensichtlicher Aussichtslosigkeit entsprechender Bemühungen begründet werden. Selbst wenn alle anderen Mieter der Wohnanlage ebenfalls über jeweils zwei Stellplätze verfügen sollten, kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass sich auch dann niemand für einen Stellplatz in der Tiefgarage oder im Freien interessiert, wenn deren Vermietung durch Aushänge an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb der Wohnanlage, in Supermärkten, Gemeindezentren oder durch Anzeigen im Internet angeboten wird. Gerade der vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass auf seinem Stellplatz im Freien immer wieder Autos abgestellt worden sind und selbst nach Begründung eines privatrechtlichen Parkverbots dort abgestellt werden, zeigt, dass entgegen seiner Behauptung nicht jedes Interesse Dritter an der Benutzung der von den Klägern angemieteten Stellplätze von vornherein ausgeschlossen werden kann.
32 
Die Klagen waren daher abzuweisen.
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 SGG.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 30/11/2011 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen für die Unterkunft für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 in Höhe von insgesamt 820,35 Euro.2 D
published on 07/07/2011 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
published on 09/06/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2009 aufgehoben und die Klage unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts
published on 17/03/2008 00:00

Tenor 1.) Die Klagen werden abgewiesen. 2.) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten 3.) Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten 1.) über die Höhe der der Klä
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published on 23/01/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Übernah
published on 10/07/2012 00:00

1. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 12.06.2012 werden zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das...
published on 30/11/2011 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen für die Unterkunft für die Zeit vom 1.12.2009 bis 28.2.2011 in Höhe von insgesamt 820,35 Euro.2 D
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Annotations

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).