Sozialgericht Speyer Urteil, 08. Sept. 2017 - S 16 AS 729/16
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid vom 09.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2016 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
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Der 1975 geborene Kläger war mit der Zeugin Frau S… M… L… seit dem 15.09.2011 verheiratet. Seit dem 13.01.2015 sind der Kläger und Frau L… rechtskräftig geschieden.
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Ab dem 17.01.2012 war der Kläger in S… in der Wohnung der Frau L… gemeldet. Er war zunächst weiter in K… bei der Fa. H… beschäftigt. Zwei minderjährige Kinder der Frau L… lebten ebenfalls in der Wohnung. Frau L… bezog bereits vor Einzug des Klägers Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), war aber zugleich erwerbstätig.
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Frau L…i hatte dem Beklagten im Oktober 2011 mitgeteilt, dass der Kläger in ihre Wohnung einziehen würde. Nach dem Einzug des Klägers legte Frau L… dem Beklagten anlässlich eines Weiterbewilligungsantrags für die Zeit ab dem 01.01.2012 zahlreiche Unterlagen betreffend den Kläger vor, darunter diverse Anlagen zu Antragsformularen. Diese waren sämtlich von Frau L… und nicht vom Kläger selbst unterzeichnet. U.a. wurde eine Anmeldebestätigung vorgelegt, ebenso Einkommensnachweise für die Zeit vom September 2011 bis Januar 2012 sowie Kopien des Personalausweises, der Krankenversichertenkarte und des Sozialversicherungsausweises. Die zum Weiterbewilligungsantrag vorgelegten Anlagen WEP, SV, EK und VM waren von Frau L… unterzeichnet.
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Mit Bescheid vom 08.02.2012 bewilligte der Beklagte der Frau L… Leistungen nach dem SGB II („für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“) für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012, für den Kläger selbst ab dem 17.01.2012. Der Beklagte ging bei der Bescheiderteilung von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Klägers von 1.700 Euro und der Frau L… von 450 Euro aus. Die Zahlungen auf Grund des Bescheides erfolgten immer auf ein Konto der Frau L…
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Mit einem dem Bewilligungsbescheid vom 08.02.2012 entsprechend adressierten Änderungsbescheid vom 27.02.2012 erfolgte eine Erhöhung der Leistungen für den gesamten Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012. Hintergrund war die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von zusammen 178 Euro monatlich, die der Kläger für zwei Kinder leistete. Nachweise hierfür hatte Frau L… vorgelegt, nachdem sie hierzu vom Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2012 aufgefordert worden war. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass der Kläger angegeben hätte, dass er Unterhaltsleistungen zahlen müsse. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich jedoch nur die Nennung von Unterhaltsleistungen des Klägers in der allein von Frau L… am 02.02.2012 unterzeichneten Anlage EK entnehmen.
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Im Juni 2012 stellte Frau L… einen Weiterbewilligungsantrag. Auch auf den hierzu vorgelegten Antragsformularen wurden Unterschriften ausschließlich durch Frau L… geleistet.
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Laut Aktenvermerk vom 21.06.2016 teilte Frau L… dem Beklagten an diesem Tag mit, dass der Kläger am 16.06.2012 im Streit gegangen und bisher nicht zurückgekehrt sei. Anlässlich einer telefonischen Rücksprache am 25.06.2012 mit Frau L… teilte diese mit, dass ihr Ehemann (der Kläger) weiter im Haushalt lebe.
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Mit Bescheid vom 26.06.2012 bewilligte der Beklagte der Frau L… vorläufig Leistungen nach dem SGB II („für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“) für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012.
- 10
Ein Anhörungsschreiben vom 20.06.2012 bezüglich einer möglichen Überzahlung im Monat Januar 2012 wurde an den Kläger selbst adressiert. Ein Nachweis über den Zugang des Schreibens ist in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten.
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In Folge des Wegfalls der Hilfebedürftigkeit hob der Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 01.08.2012 durch einen an Frau L… gerichteten Bescheid vom 16.07.2012 auf.
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Es folgten weitere Anhörungsschreiben vom 16.07.2012 für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.07.2012 sowohl an Frau L… als auch an den Kläger. Auch zu diesen Schreiben finden sich keine Zugangsnachweise in den Verwaltungsvorgängen.
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Mit Bescheid vom 04.10.2012 erfolgte eine endgültige Bewilligung von Leistungen für den Monat Juli 2012 gegenüber Frau L… („für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“). Zeitgleich ergingen Erstattungsbescheide sowohl an Frau L… (und ihre Kinder) als auch an den Kläger. Zugangsnachweise für diese Bescheide sind in den Verwaltungsvorgängen nicht vorhanden.
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Auf erneuten Antrag der Frau L… vom 13.09.2012 bewilligte der Beklagte der Frau L… mit einem Bescheid vom 05.10.2012 und einem Änderungsbescheid vom 09.10.2012 vorläufig Leistungen nach dem SGB II („für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“) für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis zum 28.02.2013.
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Der Kläger ist am 01.02.2013 aus der Wohnung der Frau L… ausgezogen.
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Mit Schreiben vom 24.10.2014 hörte der Beklagte den Kläger unter seiner neuen Adresse wegen einer möglichen Aufhebung und Erstattung an.
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Mit Bescheid vom 09.04.2015 hob der Beklagte die Bescheide vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 teilweise in Höhe von insgesamt 716,73 Euro auf und verlangte die Erstattung dieses Betrags. Hintergrund waren höhere Einnahmen der Frau L… aus Erwerbstätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum.
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Hiergegen erhob der Kläger am 29.04.2015 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass er im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 keine Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. In diesem Zeitraum sei er in sozial- und lohnsteuerpflichtig abhängiger Beschäftigung gewesen. Sein Bruttogehalt habe 1.700 Euro betragen. Von der Tatsache, dass seine geschiedene Ehefrau Leistungen nach dem SGB II beantragt gehabt habe, habe der Kläger keine Kenntnis gehabt. Leistungen des Beklagten seien auch nicht auf sein Konto bei der Postbank überwiesen worden. Sie seien auf ein Konto gegangen, dass die geschiedene Ehefrau eingerichtet gehabt habe. Über dieses Konto habe der Kläger keine Verfügungsmacht gehabt. Er habe auch keine Kontoauszüge zu Gesicht bekommen. Er habe nicht gewusst, dass Leistungen beantragt worden waren, er habe auch nicht gewusst, dass Leistungen bewilligt worden waren. Er habe keine Beträge vom Beklagten erhalten. Der Rückforderungsanspruch werde zu Unrecht gegen ihn erhoben. Er selbst habe beim Beklagten keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Er habe dort auch keine persönlichen Unterlagen in Kopie abgegeben. Möglicherweise habe er bei der Agentur für Arbeit in S… Unterschriften geleistet und Unterlagen abgegeben zwecks Bewilligung von Arbeitslosengeld I. Dies sei ihm auch bewilligt worden.
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Mit Änderungsbescheid vom 27.04.2016 korrigierte der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbetrag auf insgesamt 701,10 Euro.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die „Exfrau“ des Klägers habe tatsächlich einen höheren Lohn erhalten, als zuvor angerechnet. Die Leistungsbewilligung im streitigen Zeitraum sei somit nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben und zurückzufordern gewesen. Die Erstattungsbeträge ergäben sich, wenn man die ursprünglichen Bewilligungen den nach der Korrektur des Einkommens zustehenden Leistungen gegenüber stelle. Der Erstattungsbetrag für April 2012 sei dementsprechend zu korrigieren gewesen, da dem Kläger für April 2012 ursprünglich 102,33 Euro an Kosten der Unterkunft gewährt worden seien, tatsächlich aber 15,63 Euro zugestanden hätten. Es seien für April 2012 somit nur Unterkunftskosten in Höhe von 86,70 Euro zu erstatten. Der Vortrag, der Kläger habe nichts vom Leistungsbezug seiner „Exfrau“ gewusst und selbst keine Leistungen erhalten, überzeuge anhand der vorliegenden persönlichen Unterlagen des Klägers in der Akte nicht. Auch seien ihm mehrere Schreiben zugestellt worden. Die Kontoauszüge des Klägers lägen vor, trotz der Angabe, dass die „Exfrau“ des Klägers dessen Kontoauszüge nicht zu Gesicht bekommen hätte.
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Der Kläger hat am 25.05.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er im Zeitraum seit der Heirat am 15.09.2011 bis zur rechtskräftigen Scheidung am 13.01.2015 keine Leistungen vom Beklagten bezogen habe. Auf seinem Konto bei der Postbank sei kein Cent von einem Jobcenter in den genannten Zeitraum eingegangen. Die geschiedene Ehefrau sei in S… in einem Spielcasino beschäftigt gewesen. Welche Arbeitszeit sie dort vereinbarungsgemäß einzuhalten gehabt habe, welches Einkommen sie erzielt habe, auf welches Konto das Arbeitsentgelt eingezahlt worden sei, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Er selbst habe keinen Antrag auf „Leistungen nach Hartz IV“ gestellt. Er habe selbst keine Unterlagen vorgelegt. Er habe auch nicht veranlasst, dass Unterlagen für ihn von einer anderen Person vorgelegt werden. In der Verwaltungsakte des Beklagten tauche kein einziges Mal die Unterschrift des Klägers auf. Kein einziger Antragsvordruck sei vom Kläger unterschrieben. Alle Antragsformulare seien durch Frau L… unterschrieben worden. Eine Vollmacht habe sie nie besessen. Leistungen des Beklagten seien ausnahmslos auf das Konto der Frau L… bei der Sparkasse S… eingegangen. Über dieses Konto habe der Kläger keinerlei Verfügungsrechte gehabt. Der Kläger sei kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen. Er habe gearbeitet und verdient. Auf Drängen der Ehefrau habe er die Arbeitsstelle in K… gekündigt, weil diese darauf bestanden habe, dass er im Raum S… erwerbstätig sein solle. Für Frau L… sei es ein Leichtes gewesen, an Unterlagen des Klägers zu kommen, wenn dieser ortsabwesend gewesen sei. Falls sie kein Kopiergerät gehabt haben sollte, wäre es ein Leichtes gewesen, Kopien in einem Copyshop zu fertigen.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid vom 09.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2016 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, dass die Anträge auf Leistungen nach dem SGB II, welche nur von Frau L… unterschrieben worden seien, gemäß § 38 SGB II als für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, zu der damals auch der Kläger gehört habe, gestellt gälten. Eine Unterschrift des Klägers auf den Anträgen sei deshalb nicht notwendig gewesen. Im Hinblick auf die Vielzahl der eingereichten persönlichen Unterlagen des Klägers sei es nicht überzeugend, dass Frau L… sämtliche Unterlagen heimlich beschafft, kopiert und eingereicht haben solle.
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Die Kammer den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2017 persönlich angehört und Frau S. L… in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2017 als Zeugin vernommen. Der Kläger erklärte, dass ihm bekannt gewesen sei, dass Frau L… Leistungen vom Beklagten bezogen hatte. Sie habe ihn auch mal um einen Lohnzettel gebeten. Sie hätten jeweils aber getrennte Konten und auch keine Verfügungsbefugnis über das Konto des jeweils anderen gehabt. Er selbst habe sein eigenes Geld verdient. Frau L… habe sich um die Finanzierung ihres Hauses gekümmert. An den Kosten für die Unterkunft habe er sich nicht beteiligt. Mit der Agentur für Arbeit habe er erst Kontakt gehabt, als er sich am 15.12.2012 arbeitslos gemeldet habe.
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Frau L… bestätigte die getrennte Kontoführung ohne gegenseitige Verfügungsbefugnis. Dem Kläger sei ihr Leistungsbezug bekannt gewesen. Ob er gelegentlich mit ihr beim Jobcenter gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Die Kosten für die Wohnung seien von ihrem Konto abgegangen. Der Kläger habe die allgemeinen Lebenshaltungskosten gezahlt. Sie nehme an, dass der Kläger von den Bescheiden des Beklagten Kenntnis erlangt habe, da sie offen herumgelegen hätten. Ihr sei nicht unbedingt klar gewesen, dass der Kläger auch Leistungen bekommen würde.
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Zur weiteren Darstellung des Tatbestands, insbesondere zum weiteren Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
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Die Klage richtet sich gegen den Aufhebungsbescheid vom 09.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2016, mit dem der Beklagte gegenüber dem Kläger Bescheide vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 teilweise im Umfang von insgesamt 701,10 Euro aufhebt und die Erstattung dieses Betrages verlangt.
II.
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Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 09.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.05.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher aufzuheben (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGG).
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1. Soweit mit den angefochtenen Bescheiden Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, folgt die Rechtswidrigkeit aus dem Umstand, dass dem Kläger selbst mit den teilweise aufgehobenen Bescheiden vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 Leistungen nach dem SGB II nicht wirksam bewilligt wurden. Voraussetzung für eine Aufhebung nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) oder nach § 48 SGB X ist stets, dass gegenüber dem Betroffenen überhaupt ein von der Aufhebungsverfügung erfasster Verwaltungsakt wirksam geworden ist.
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Zwar lassen sich die Bescheide des Beklagten vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 allesamt so verstehen, dass eine Leistungsbewilligung auch zu Gunsten des Klägers verfügt werden sollte. Die Formulierung „für Sie und die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“ lässt jedenfalls eine Auslegung dahingehend zu, dass hiermit den mit der eigentlichen Adressatin in der Bedarfsgemeinschaft lebenden und im nachfolgenden Bescheidtext namentlich benannten Personen jeweils eigenständig Leistungen bewilligt werden, diese also nicht lediglich bei der Leistungsbewilligung an die Adressatin berücksichtigt werden und nur mittelbar von dieser profitieren sollten. Demnach hätte der Beklagte gegenüber dem Kläger mit den genannten Bescheiden diesen begünstigende Verwaltungsakte erlassen wollen.
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Diese Bewilligungsentscheidungen sind gegenüber dem Kläger jedoch nicht wirksam geworden. Denn es fehlt an einer Bekanntgabe der Bescheide an den Kläger. Es kann daher offenbleiben, ob die Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide § 45 SGB X oder § 48 SGB X wäre, oder ob in Folge des zwischenzeitlichen Erlasses von Änderungsbescheiden nach Zeitabschnitten zu differenzieren wäre.
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Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X kann die Bekanntgabe gegenüber einem Bevollmächtigten vorgenommen werden, wenn ein solcher bestellt ist.
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1.1 Gegenüber dem Kläger selbst sind die Verwaltungsakte vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 nicht bekanntgegeben worden. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes setzt einerseits die (unter bestimmten Umständen fingierte) Kenntnisnahme durch den Adressaten voraus. Über die passive, rein tatsächliche Kenntnisnahme durch den Betroffenen hinaus, verweist der Begriff der Bekanntgabe („-gabe“ von „geben“) auch auf eine aktive Handlung des Absenders. Um als bekanntgegeben zu gelten, muss der Verwaltungsakt daher nicht nur (grundsätzlich) zur Kenntnis genommen, sondern auch mit der Zielrichtung der Kenntnisnahme durch den Adressaten übermittelt worden sein (vgl. auch BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 2/13 R –, Rn. 28; alle Entscheidungen zitiert nach juris). Diese Voraussetzung wird in Anlehnung an die Dogmatik der Willenserklärung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als „Bekanntgabewille“ bezeichnet (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 25; vgl. auch die Definition der Bekanntgabe als „Eröffnung des Verwaltungsakts mit Wissen und Willen der erlassenden Behörde“, Pattar, a.a.O., Rn. 66 unter Bezugnahme auf Recht in: Hauck/Noftz, SGB X, K § 37, Rn. 5).
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Gegenüber wem der Verwaltungsakt durch die Behörde bekanntgegeben werden soll, kommt bei einem schriftlichen Verwaltungsakt grundsätzlich im Adressfeld des Bescheides und/oder in der Anrede des Bescheides zum Ausdruck. Wenn die Behörde den Verwaltungsakt nicht an die von der Regelung betroffene, sondern an eine andere Person adressiert, ist, selbst wenn die betroffene Person von der Regelung Kenntnis erlangt, noch keine Bekanntgabe an die betroffene Person erfolgt (vgl. Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 25, und v. Wulffen/Schütze/Engelmann, SGB X, § 37 Rn. 3b, beck-online, für den Fall der zufälligen Kenntnisnahme).
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Betrifft die Regelung eines Verwaltungsakts mehrere Personen oder sind in einem zusammengefassten Bescheid mehrere Regelungen enthalten, die verschiedene Personen betreffen, muss die Regelung beziehungsweise müssen die Regelungen daher jeder einzelnen betroffenen Person bekanntgegeben werden und damit auch zugehen, um wirksam zu werden (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 58 m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch bei Bescheiden über Leistungen an mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wie im vorliegenden Fall.
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1.1.1 Die Bescheide vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 waren ausschließlich an die frühere Ehefrau des Klägers, die Zeugin Frau L…, adressiert. Nur sie wurde in der Anrede der Bescheide persönlich angesprochen. Demzufolge wurden die in den Bescheiden enthaltenen Verwaltungsakte allenfalls ihr, nicht jedoch dem Kläger gegenüber bekanntgegeben.
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Vorliegend kann offenbleiben, ob es für den „Bekanntgabewillen“ der Behörde schon ausreichen kann, dass die Behörde bei Absendung an eine Person damit rechnet, dass auch andere Betroffene von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangen werden (so Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 SGB X, Rn. 25), denn für eine derartige Annahme fehlt es im vorliegenden Fall an einem tatsächlich Anhaltspunkt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte seiner auch im vorliegenden Verfahren geäußerten Rechtsauffassung gemäß eine Bekanntgabe der Bescheide gegenüber Frau L… auf Grund einer angenommenen Vertretungsvermutung entsprechend § 38 Abs. 1 SGB II für ausreichend gehalten hat. Hiervon abgesehen kann nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger entgegen seines Vortrags von den genannten Bescheiden tatsächlich Kenntnis erlangt hat. Die Zeugin Frau L… hat diesbezüglich lediglich ausgesagt, dass sie annehme, dass der Kläger von den Bescheiden Kenntnis erlangt hat.
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Eine Bekanntgabe der Bescheide vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 ist gegenüber dem Kläger selbst mithin nicht erfolgt.
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1.1.2 Eine Bewilligung von Leistungen durch den Beklagten an den Kläger ist auch nicht konkludent durch Zahlung der vermeintlich bewilligen Beträge an die Zeugin Frau L… erfolgt. Denn auch insoweit fehlt es jedenfalls an einer konkludenten Bekanntgabe der Bewilligungsentscheidung an den Kläger als Adressaten.
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1.2 Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes ist auch nicht deshalb erfolgt, weil die Zeugin Frau L… vom Kläger im Verhältnis zum Beklagten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X empfangsbevollmächtigt gewesen wäre.
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1.2.1 Der Kläger hatte Frau L… nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens bevollmächtigt. Auch eine Bestellung nach § 14 SGB X oder § 15 SGB X lag nicht vor.
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1.2.2 Der Beklagte war auch nicht dazu berechtigt, die Bekanntgabe entsprechend der Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II gegenüber Frau L… mit Wirkung für und gegen den Kläger vorzunehmen.
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Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person, wenn mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
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Die Vermutungsregelung erfasst demnach zwei verschiedene Handlungen: den Antrag auf Leistungen und die Entgegennahme von Leistungen.
- 49
a) Die Antragstellung hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht gemäß § 18 Satz 2 SGB X zur Folge, dass hiermit ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Antragstellung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie bestimmt darüber hinaus den Zeitpunkt des Beginns der Leistungen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Durch die Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird zu Gunsten der potenziell Leistungsberechtigten sichergestellt, dass die Leistungsvoraussetzungen regelmäßig ab dem Zeitpunkt erfüllt werden können, an dem eine beliebige erwerbfähige leistungsberechtigte Person der Bedarfsgemeinschaft erstmals einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt. Eine (Vermutung der) Bestellung des Antragstellers zum Bevollmächtigten im Sinne der §§ 13 Abs. 1, 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist hiermit nicht verbunden.
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b) Die Entgegennahme von Leistungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezeichnet den tatsächlichen Vorgang der Leistungsabwicklung auf Empfängerseite. Mit der Vertretungsvermutung wird für den Regelfall angeordnet, dass die Behörde mit befreiender Wirkung an den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Antragsteller leisten kann, soweit auch den anderen Angehörigen seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II bewilligt worden sind. Die Entgegennahme ist daher grundsätzlich von der Leistungsbewilligung zu unterscheiden. Sie setzt die Leistungsbewilligung vielmehr voraus. Denn durch die Leistungsbewilligung, gegebenenfalls differenziert an mehrere Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, wird erst bestimmt, gegenüber welchen Personen der Leistungsträger durch Zahlung an den Antragsteller von seiner Leistungspflicht befreit wird. Dies schließt zwar nicht grundsätzlich aus, dass eine Leistungsbewilligung konkludent zeitgleich mit der Zahlung erfolgen kann (allerdings nur gegenüber dem Zahlungsempfänger, s.o. unter 1.1.2; vgl. zur konkludenten Bewilligung von Krankengeld durch Zahlung: SG Mainz, Urteil vom 21.03.2016 – S 3 KR 255/14 –, Rn. 63 ff.), hat aber nicht zur Folge, dass eine Vertretungsvermutung für die Entgegennahme einer Leistung eine Vertretungsvermutung für die Entgegennahme eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit einschließen würde (so aberAubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 38, Rn. 28, und Hessisches LSG, Urteil vom 13.11.2015 – L 9 AS 44/15 –, Rn. 33). Das gesamte für das SGB II geltende Verwaltungsverfahrensrecht des SGB X basiert vielmehr auf der Unterscheidung zwischen materiellen Ansprüchen, Verwaltungsakten über Ansprüche und Vollzug von Verwaltungsakten. Im Kontext des SGB II und des SGB X überschreitet eine Interpretation der „Entgegennahme von Leistungen“ als „Entgegennahme von Bewilligungsbescheiden“ daher die Grenzen des möglichen Wortsinns (so auch Gagel/Pilz, SGB II § 38, 41. EL März 2011, Rn. 16, beck-online, unter Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht des Leistungsberechtigten und unter Heranziehung eines Vergleichs mit § 36 SGB I).
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c) Eine Erweiterung der Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II „über den Wortlaut der Norm hinaus“ auf alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Antrags dienen, einschließlich der Einlegung eines Widerspruchs und der Entgegennahme eines Widerspruchsbescheides (so BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R –, Rn. 28; BSG, Urteil vom 04.06.2014 – B 14 AS 2/13 R –, Rn. 25; BSG, Urteil vom 27.09.2011 – B 4 AS 155/10 R –, Rn. 22; Sächsisches LSG, Urteil vom 14.03.2013 – L 3 AS 748/11 –, Rn. 56) lässt sich nicht rechtfertigen. Hierbei handelte es sich um eine mit dem Gesetzesbindungsgebot, dem Gewaltenteilungsprinzip und dem Gesetzesvorbehalt des § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht zu vereinbarende Rechtsfortbildungcontra legem.
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Der 7b. Senat des BSG hat hierzu ausgeführt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R –, Rn. 28):
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„Über den Wortlaut der Norm hinaus, der von einer vermuteten Vertretung aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder (nur) für die Antragstellung und die Entgegennahme von Leistungen spricht, muss die Norm aus Gründen der vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie (vgl zu dieser Zielsetzung BT-Drucks 1516, S 63 zu § 38) dahin ausgelegt werden, dass die vermutete Bevollmächtigung alle Verfahrenshandlungen erfasst, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Antrags dienen, also insbesondere die Einlegung eines Widerspruchs (…). Zwar ist die Regelung der Bedarfsgemeinschaft, wie oben ausgeführt, insgesamt objektiv der Verwaltungspraktikabilität und Verfahrensökonomie nicht dienlich; jedoch liegt dies weniger an § 38 SGB II, als an der Bedarfsgemeinschaft als solcher. Hält man sie, wie der Gesetzgeber, für sinnvoll, muss sie jedenfalls durch eine Verfahrensregelung flankiert werden, die es zumindest im Verfahren über die Bewilligung der Leistung verhindert, dass die Verwaltung sich gleichwohl und zwangsläufig an jeden Einzelnen wenden muss. Der Widerspruchsbescheid wird aus diesem Grunde auch mit dem Zugang (§ 37 Abs 1 Satz 1 und 2 SGB X) an den vermuteten Vertreter wirksam gegenüber allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. (…)“
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Der Sache nach stellt die Erweiterung der Vertretungsvermutungen des § 38 Abs. 1 SGB II auf andere Verfahrenshandlungen und auf das Widerspruchsverfahren einschließlich der Empfangsbevollmächtigung für Verwaltungsakte eine Analogiebildung dar. Denn sie geht – erklärtermaßen auch nach Auffassung des BSG – über die Grenzen der semantischen Auslegung der Vorschrift hinaus und überträgt die Rechtsfolge der Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 SGB II für Antragstellung und Entgegennahme von Leistungen auf den hier nicht geregelten Fall der Bekanntgabe von Verwaltungsakten.
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Der Wortlaut eines Gesetzes steckt jedoch die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig (Müller/Christensen, Juristische Methodik, S. 300 ff., zum Ganzen S. 294 ff. und S. 538 ff., 10. Auflage 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser schriftlich fixierte Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt daher sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip (SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 373; SG Mainz, Urteil vom 25.07.2016 – S 3 KR 428/15 –, Rn. 90; SG Mainz, Urteil vom 24.09.2013 – S 17 KR 247/12 –, Rn. 51; SG Speyer, Urteil vom 23.01.2017 – S 19 KR 521/16 –, Rn. 31; SG Speyer, Beschluss vom 25.01.2017 – S 16 R 917/16 ER –, Rn. 35). Die Tatsache, dass sie argumentativ erarbeitet werden muss und kontrovers diskutiert werden kann, macht die Annahme einer Wortlautgrenze nicht überflüssig. Sie widerlegt nicht die Idee der Wortlautbindung (eingehend Hochhuth, Rechtstheorie 2011, S. 229; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 434).
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Eine analoge Anwendung von Rechtsnormen auf nach dem Wortlaut nicht erfasste Sachverhalte ist allenfalls dann zulässig, wenn eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht (SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 21.09.2015 – S 3 KR 558/14 –, Rn. 29 ff.; SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 – S 3 AS 149/16 –, Rn. 374 ff). Hiermit wird dem Dilemma Rechnung getragen, dass die Gerichte einerseits an das Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 97 Abs. 1 GG), andererseits zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet (Art. 19 Abs. 4 GG) sind. Sie müssen auch in den Fällen, in denen eine einschlägige gesetzliche Regelung fehlt, zu einer bestimmten Sachentscheidung kommen. In einem funktionierenden Rechtsstaat muss es auf jede Rechtsfrage eine Antwort geben (Forgó/Somek, Nachpositivistisches Rechtsdenken, in: Buckel/Christensen/Fischer-Lescano (Hrsg.): Neue Theorien des Rechts, 2. Auflage 2009, S. 257). In Folge des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzesbindung darf allerdings von einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke nur dann ausgegangen werden, wenn der zu entscheidende Fall andernfalls nicht methodisch korrekt zu lösen wäre. Wenn ein Fall auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normtexten zu lösen ist, verstößt die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke und in Folge dessen die analoge Heranziehung einer anderen Rechtsfolge gegen das Gesetzesbindungsgebot. Dies gilt in besonderem Maße für weitgehend kodifizierte Rechtsgebiete, wie dem in den Sozialgesetzbüchern geregelten Sozialrecht. Für das Sozialgesetzbuch gilt in Folge Vorschriften des § 2 Abs. 2 SGB I (Auslegungsgrundsatz der möglichst weitgehenden Verwirklichung sozialer Rechte) und § 31 SGB I (Vorbehalt des Gesetzes) zudem auch einfachrechtlich ein Analogieverbot sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der potenziell Sozialleistungsberechtigten (zu geringe Anforderungen an den Analogieschluss stellt daherBecker, SGb 2009, S. 341 f.).
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Deshalb ist eine Analogiebildung nicht bereits dann zulässig, wenn die (vermeintliche) Regelungsabsicht des Gesetzgebers wegen der Gleichheit der zugrundeliegenden Interessenlage auch den nichtgeregelten Fall hätte einbeziehen müssen (so aber BSG, Urteil vom 24.10.1984 – 6 RKa 36/83 –, Rn. 6; BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 171/10 R –, Rn. 22), wenn der (vermeintliche) Zweck der Vorschrift auch nicht geregelte Fälle erfasst (so aber BSG, Urteil vom 12.12.1996 – 11 RAr 31/96 –, Rn. 16; BSG, Urteil vom 13.02.2014 – B 4 AS 19/13 R –, Rn. 14), oder wenn der Gesetzgeber bestimmte Möglichkeiten von Geschehensabläufen (mutmaßlich) nicht erkannt hat (so aber BSG, Urteil vom 16.04.2002 – B 9 VG 1/01 R –, Rn. 24). Das Bestehen einer Regelungslücke darf auch nicht allein aus der Gleichartigkeit der Sachverhalte und der Vergleichbarkeit der Interessenlage gefolgert werden (so aber BSG, Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/12 R –, Rn. 18). Ebensowenig vermögen die vom 4. Senat des BSG im Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R –, Rn. 29) für die Erweiterung des § 38 Abs. 1 SGB II „über den Wortlaut hinaus“ herangezogenen Gründe der „vom Gesetzgeber gewollten Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsökonomie“ einen Verstoß gegen das Gesetzesbindungsgebot zu rechtfertigen.
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Eine Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne ist hinsichtlich einer Vertretungsvermutung für weitere aktive und passive Verfahrenshandlungen entsprechend § 38 Abs. 1 SGB II nicht gegeben. Sachverhaltskonstellationen wie die vorliegende, in denen sich die Frage nach einer Vertretung durch ein anderes Bedarfsgemeinschaftsmitglied stellt, können ohne weiteres mit der Vorgabe gelöst werden, dass es eine Vertretungsvermutung nicht gibt. Eine Analogiebildung ist mangels Regelungslücke daher nicht zulässig. Die Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 8/06 R –, Rn. 29) ist deshalb rechtswissenschaftlich nicht vertretbar. Dass der Senat seine Rechtsauffassung nicht ausdrücklich mit einer Analogiebildung begründet, vermag hieran nichts zu ändern. Es mangelt vielmehr bereits an einer Darlegung der theoretischen Prämissen, nach denen sich der Senat für eine Erweiterung der Vorschrift „über den Wortlaut der Norm hinaus“ legitimiert fühlt.
- 59
Unabhängig davon, dass die Rechtsauffassung des BSG aus methodischen (unausgesprochene Analogiebildung ohne Beachtung ihrer Voraussetzungen), verfassungsrechtlichen (Verstoß gegen das Gesetzesbindungsgebot) und systematischen (Nichtbeachtung des § 31 SGB I; Übergehung der Differenzierungen des Verwaltungsverfahrensrechts) Gründen nicht zutrifft, birgt sie erhebliche Nachteile und Gefahren für die Betroffenen. So könnte bei ablehnenden Entscheidungen oder bei zu geringer Leistungsbewilligung Bestandskraft zu Lasten der Vertretenen eintreten, ohne dass sie vom Bescheid überhaupt Kenntnis erlangen müssten oder könnten und ohne dass ein (nicht nur vermutetes) gewillkürtes oder gesetzliches Vertretungsverhältnis besteht. Insbesondere beim Übergang vom Widerspruchsverfahren zur Klageerhebung, für die eine Vertretungsvermutung auch nach Auffassung des BSG nicht mehr angenommen wird, führt dies in der Praxis häufig zu Rechtsverlusten. Der vorliegende Fall zeigt zudem exemplarisch, dass eine Vertretungsvermutung die neben der Entgegennahme von Leistungen auch die Entgegennahme von Bewilligungsbescheiden erfasst, dazu führen könnte, dass Personen mit Erstattungsforderungen konfrontiert werden, die keinerlei Kenntnisse über das Verwaltungsverfahren und deren Verfahrensschritte (Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung) hatten und denen die Leistung auch nicht tatsächlich zur Verfügung gestanden haben müsste. Dies könnte auf Grund der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II auch Personen treffen, die in keiner unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Antragsteller stehen.
- 60
Vorteilhafte Wirkungen hat die Vertretungsvermutung für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten für die Vertretenen im Vergleich zu einem individuell bekanntgegebenen Verwaltungsakt hingegen nicht. Die Erweiterung ist nicht erforderlich und geeignet, die sozialen Rechte der Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB I zu stärken. Mit der Antragsfiktion wird bereits sichergestellt, dass die wesentliche Anspruchsvoraussetzung für den Beginn des Anspruchs erfüllt wird. Solange über den Antrag nicht durch Verwaltungsakt wirksam entschieden ist, bestehen auch keine zeitlichen Grenzen für die Durchsetzung des Anspruchs. Eine Bestandskraft bei Ablehnung der Leistung oder Bewilligung von zu geringen Leistungen kann zu Lasten des Berechtigten nicht eintreten. Für die Rückabwicklung überzahlter Leistungen gäbe eine Vertretungsvermutung dem Vertretenen keine wesentlich bessere Position. Auch wenn der an den antragstellenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ergangene Bewilligungsbescheid nicht zu Gunsten des vermeintlich Vertretenen wirkt, kann dieser sich im Falle einer nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X gegen ihn gerichteten Erstattungsforderung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf die Vertrauensschutztatbestände der §§ 45, 48 SGB X berufen.
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2. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.04.2016 die Erstattung eines Betrages von 701,10 Euro verlangt wird, folgt die Rechtswidrigkeit daraus, dass der die bewilligenden Verwaltungsakte teilweise aufhebende Aufhebungsverwaltungsakt vom 09.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.04.2016 durch das vorliegende Urteil aufgehoben wurde (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X) und dem Kläger keine Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
- 62
2.1 Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die mit den Bescheiden vom 08.02.2012, 27.02.2012, 26.06.2012 und 04.10.2012 ergangenen bewilligenden Verwaltungsakte wurden durch den angefochtenen Bescheid vom 09.04.2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.04.2016 zwar teilweise aufgehoben. Diese Aufhebung, die angesichts des Fehlens wirksamer an den Kläger gerichteter Bewilligungsbescheide ohnehin ins Leere ging, wurde mit dem vorliegenden Urteil beseitigt, so dass die aus der Aufhebung potenziell resultierende Erstattungspflicht entfällt. Dies gilt unabhängig von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung, da eine Berufung des Beklagten keine aufschiebende Wirkung hätte (vgl. § 154 Abs. 1 SGG).
- 63
2.2 Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Leistungen auch zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil der Kläger vom Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen erhalten hat. Nach Auswertung der insoweit übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben des Klägers und der Zeugin Frau L… hat der Beklagte die von ihm (vermeintlich) bewilligten Leistungen vollständig auf das Konto der Zeugin überwiesen. Weder lässt sich den Verwaltungsvorgängen Gegenteiliges Entnehmen, noch ist der Beklagte diesem Vortrag entgegengetreten. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugin dem Kläger Leistungen des Beklagten weitergeleitet haben könnte. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin hatte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum mit seinen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit zum allgemeinen Lebensunterhalt der Familie beigetragen, während die Zeugin ihre Einnahmen primär für die Unterkunftskosten aufgewandt hat. Zwar kann angenommen werden, dass der Kläger hierdurch mittelbar von den Leistungen des Beklagten profitiert hat, da er zu den Aufwendungen für die Unterkunft nichts beisteuern musste. Die Erstattungspflicht des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X trifft aber nur denjenigen, der die Leistung unmittelbar von der Behörde erlangt hat. Anders als im Falle des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann im Falle des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X mangels Verwaltungsakt der Schuldnerkreis für den Erstattungsanspruch nur anhand der tatsächlichen Leistungsbeziehung und nicht anhand des Adressatenkreises eines Bewilligungsbescheides (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.07.2011 – B 14 AS 153/10 R –, Rn. 39) bestimmt werden.
- 64
Die Zeugin Frau L… hat die Leistungen des Beklagten auch nicht gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Wirkung gegen den Kläger entgegengenommen, so dass fingiert werden könnte, dass dieser selbst die Leistungen erhalten hat. Unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall die Vertretungsvermutung als widerlegt gelten müsste, bezieht sich die Vermutungsregelung des § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur auf wirksam bewilligte Leistungen. Denn nur durch eine Bewilligungsentscheidung wird mit Außenwirkung geregelt, für wen die Leistung erfolgt, auf deren Entgegennahme die Vertretungsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anwendung findet
III.
- 65
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
IV.
- 66
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat das Gericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
- 1.
für einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist, - 2.
für einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist, - 3.
für einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Inland, wenn er der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, - 4.
für einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden.
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Übrigen ist das Betreuungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.Ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht.
(3) Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Behörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
(4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die sonstige Pflegschaft entsprechend.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss, - 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.
(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.
(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.
(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.
(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.