Sozialgericht Regensburg Urteil, 18. Sept. 2018 - S 13 VG 23/17

published on 18/09/2018 00:00
Sozialgericht Regensburg Urteil, 18. Sept. 2018 - S 13 VG 23/17
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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Oberpfalz vom 21.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt vom 07.09.2017 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Mit Antrag vom 20.04.2012 machte die Klägerin erstmalig Ansprüche auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG geltend. Vorgebracht wurde ein sexueller Missbrauch durch ihren Bruder A. vor dem 4. Lebensjahr.

Am 20.04.2012 führte der Beklagte eine persönliche Einvernahme der Klägerin durch. Die Klägerin gab dabei einen sexuellen Missbrauch in der Frühkindheit an. Es seien immer die gleichen Bilder, die sie eigentlich schon lange habe, also so ein Film, der da immer ablaufe. Sie sehe sich als kleines Kind. Nach ihrer Rekonstruktion anhand der Räumlichkeiten müsse es vor ihrem 4. Lebensjahr gewesen sein. Sie sehe sich, wie sie von der Mutter in das Schlafzimmer (der ältesten Schwester, eines Bruders und der jüngsten Schwester) geführt werde. Dann ende der Film, setze aber gleichzeitig dann wieder ein, wo sie in diesem Bett liege; ihr Bruder sei über ihr, sie spüre nur diese Schmerzen am Schultergürtel im Kopf, weil sie an den Händen festgehalten worden sei, und wie er in sie eindringe. Dieses Erinnerungsstück habe sie, seit sie zehn Jahre alt sei und es tauche immer wieder auf. Sie könne nicht sagen, wie oft das passiert sei. Die Erinnerungen quälten sie, sie habe auch daran gezweifelt. Das erste Erinnerungsstück gehöre eindeutig in den Lebensbereich vor dem Umzug; der zweite Bereich, der eigentliche Missbrauch, habe auch in einem späteren Alter stattfinden können. Auf den weiteren Inhalt wird verwiesen.

Der Beklagte führte in der Folgezeit schriftliche Zeugenbefragungen durch. Der beschuldigte Bruder A. bestritt im Schreiben vom 06.07.2012 die Vorwürfe. Der Schwester B. sei nichts aufgefallen, ebenso wenig den Brüdern C. und D. sowie der Mutter E. Die Schwester F. konnte ebenfalls keine Beobachtungen zu sexuellen Übergriffen auf die Klägerin machen, teilte aber mit, dass ihr Bruder A. in (ihrem) Alter von 5 oder 6 Jahren gewollt habe, dass sie seinen Penis streicheln solle; im Alter von 16 oder 17 Jahren habe er auch einmalig ihre Scheide berührt, dann aber sofort von ihr abgelassen. Auf den Inhalt der Zeugenbefragungen wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 24.05.2013 nahm die Klägerin den Antrag nach dem OEG wegen noch ungeklärter Umstände und aus persönlichen Gründen zurück.

Am 30.11.2015 stellte die Klägerin erneut einen Antrag nach dem OEG.

Beigebracht wurde u.a. eine Aussage ihrer Mutter E. vom 20.09.2016 (Befragung und Niederschrift durch die Klägerin selbst; Unterschrift der Mutter); auf den Inhalt wird verwiesen, unmittelbare Tatbeobachtungen wurden nicht geschildert.

Auch der Beklagte nahm Ermittlungen in Form weiterer schriftlicher Zeugenbefragungen vor. Auf den Inhalt der Äußerungen der Zeugen F., G., H., I., B. und A. wird verwiesen, unmittelbare Tatbeobachtungen bzgl. der vorgebrachten tätlichen Angriffe auf die Klägerin wurden nicht geschildert.

Mit Bescheid vom 21.07.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Ein Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs liege nicht vor. Nach ausführlichen Ermittlungen und eingehender Prüfung stünden sich die verschiedenen Aussagen mit nicht ausräumbaren Widersprüchen gegenüber, ohne dass eine der Aussagen für sich einen höheren Beweiswert in Anspruch nehmen könne.

Nach Gewährung von Akteneinsicht legte die Klägerin am 02.08.2017 Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und berief sich hierbei auf § 15 KOVVfG.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ein Nachweis sei nicht gelungen. Auch die Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG könne dem Widerspruch nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen stehe der Täter als Zeuge zur Verfügung. Zum anderen ließen sich konkrete Feststellungen zum Beweisnotstand nur schwer treffen, da die Klägerin weder zum Zeitpunkt noch zur Anzahl der Übergriffe oder zum Rahmengeschehen Angaben gemacht habe, so dass sich der Beklagte kein Bild habe machen können, ob es plausibel sei, dass kein einziges Familienmitglied außer dem Schädiger jemals etwas von dem Vorfall mitbekommen habe. Zuletzt spreche gegen die Annahme eines unverschuldeten Beweisnotstandes die Unterlassung einer Strafanzeige auch im Alter der Volljährigkeit.

Am 19.09.2017 erhob die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Regensburg.

Das Gericht führte am 21.03.2018 einen Erörterungs- und Beweisaufnahmetermin mit Zeugenbefragungen durch:

Die Klägerin gab dabei eingangs an, dass die Erinnerungen in Form der Bilder des Films weiterhin wie damals bestünden; zur persönlichen Einvernahme durch den Beklagten am 20.12.2012 gebe es nichts zu ergänzen. In Bezug auf den Zeitpunkt des Übergriffs habe sie diesen festgemacht im Hinblick auf den Umzug in das neue Haus; es sei also keine Erinnerung an sie als drei- oder vierjähriges Kind, sondern allein an dieses Zimmer. Die beiden Erinnerungsteile kämen allerdings immer gemeinsam, nie auseinandergerissen.

Die Zeugin F. (ca. zweieinhalb Jahre ältere Schwester der Klägerin) gab nach Belehrung über bestehende Zeugnisverweigerungsrechte zu Protokoll, dass sie selbst im Alter von etwa fünf Jahren im Bett ihres Bruders A. gesessen sei und seinen Penis habe streicheln sollen; sie wisse nicht mehr genau, ob sie dies getan habe, jedenfalls habe sie das Bett verlassen und sei in ihr eigenes Bett im selben Zimmer gegangen, eventuell sei sie von ihm auch weggeschickt worden. Sie glaube sich zu erinnern, dass die Klägerin damals mit im Bett von A. gesessen habe. Später sei es im Alter von etwa 17 Jahren noch ein zweites Mal zu einem sexuellen Übergriff durch A. auf sie gekommen, als sie morgens davon wach geworden sei, dass er seine Hand zwischen ihre Oberschenkel geschoben habe; er habe dann auch von ihr abgelassen. Auf den weiteren Inhalt der Zeugenbefragung wird verwiesen.

Die Zeugin B. (über 14 Jahre ältere Schwester der Klägerin) teilte nach Belehrung über bestehende Zeugnisverweigerungsrechte mit, dass sie zu sexuellen Übergriffen auf die Klägerin keine eigenen Beobachtungen gemacht habe. Auch zu sexuellen Übergriffen auf andere Familienmitglieder habe sie nichts mitbekommen. Sie selbst sei nie Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden. Auf den weiteren Inhalt der Zeugenbefragung wird verwiesen.

Der Zeuge A. (ca. 11 Jahre älterer Bruder der Klägerin) gab nach Belehrung über bestehende Zeugnisverweigerungsrechte zu Protokoll, dass der Vorwurf der Klägerin bzgl. eines sexuellen Übergriffs haltlos sei. Bereits früher sei er diesen Vorwürfen der Klägerin entgegengetreten. Auf Vorhalt der Aussage der Zeugin F. zu deren eigenen Missbrauchsschilderungen gab er an, daran keine Erinnerung zu haben; aus seinen eigenen Erinnerungen heraus schließe er es aus. Auf den weiteren Inhalt der Zeugenbefragung wird verwiesen.

Die Klägerin brachte im weiteren Prozessverlauf noch ein Attest des Neurologen und Psychiater Dr. B. vom 28.06.2018 bei; nach seiner Einschätzung seien die geschilderten Erinnerungen im Alter von etwa vier Jahren nicht fremdinduziert entstanden, sondern als eigene aktive Erinnerungen einzuschätzen.

Mit Änderungsbescheid vom 23.04.2015 nach dem SGB IX wurde bei der Klägerin ein Geamt-GdB von 60 anerkannt; hiervon entfiel auf die Gesundheitsstörung „Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Essstörung“ ein Einzel-GdB von 50.

Sachverständigengutachten wurden nicht eingeholt.

Die Klägerin bringt vor, als Folgen des sexuellen Missbrauchs durch ihren Bruder A. an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Depression, einer sozialen Phobie, einer Essstörung sowie unter Problemen mit Sexualität und Partnerschaft zu leiden. § 15 KOVVfG sei entgegen den Ausführungen des Beklagten anwendbar. Die Erinnerungen liefen als Film ab, da sie sie sonst nicht ertragen könne; es sei gewissermaßen eine Strategie des Selbstschutzes, welche aber den Wahrheitsgehalt der eigenen Erinnerung nicht beeinflusse. Es könne auch nicht einfach unterstellt werden, dass die tatrelevanten Erinnerungen im Rahmen einer Therapie generiert worden seien. Ihre eigenen Erinnerungen reichten zurück bis ins Grundschulalter, in Therapie habe sie sich erst mit 22 Jahren begeben. Innerhalb der Therapien seien zu keinem Zeitpunkt Verfahren angewandt worden, welche verdrängte traumatische Inhalte ins Bewusstsein fördern könnten. Zudem sei auch ihre Schwester F. vom Bruder missbraucht worden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, 

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Oberpfalz vom 21.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt vom 07.09.2017 zu verurteilen, der Klägerin Beschädigtenversorgungsrente nach dem OEG i.V.m. dem BVG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bezieht sich zum Klageabweisungsantrag auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 26.06.2018 zur Stellungnahme im Hinblick auf ein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG aufgefordert; die Beteiligten erklärten sich hiermit einverstanden (Schriftsätze vom 02.07.2018 und 05.07.2018).

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Versorgungsakte des Beklagten (samt Behindertenakte) und die Akte des Sozialgerichts verwiesen. Sämtliche Unterlagen und Dokumente wurden Gegenstand der gerichtlichen Würdigung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet: Es besteht kein Nachweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs auf die Klägerin im Kindesalter.

Die Kammer konnte nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 SGG lagen vor; insbesondere erteilten die Beteiligten das hierfür erforderliche Einverständnis.

Die Zeugenaussagen aus dem Beweisaufnahmetermin am 21.03.2018 wurden den ehrenamtlichen Richtern durch Verlesung zur Kenntnis gebracht.

I.

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage liegen vor, insbesondere wurde die Klage form- und fristgerecht erhoben; das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Das Gericht geht dabei in Auslegung des klägerischen Begehrens (§ 133 BGB) von einem Antrag auf Gewährung einer Versorgungsrente aus.

II.

Die Klage ist aber nicht begründet:

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Die vorgebrachten Gewalttaten sind möglicherweise vor dem 16.05.1976 geschehen (eine genaue zeitliche Einordnung ist der Klägerin nicht möglich). Zu diesem Zeitpunkt war das OEG noch nicht in Kraft getreten. Ansprüche hieraus können deswegen nur nach Maßgabe der so genannten Härtefallregelung des § 10a OEG gewährt werden. Danach erhalten Menschen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung im Umfang nach § 10a OEG, solange sie 1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind (= Grad der Schädigung 50 oder mehr; dies entspricht dem Grad einer Schwerbehinderung), 2. bedürftig sind (wirtschaftliche Betrachtungsweise) und 3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Die anspruchsbegründenden Tatsachen (Vorsatz des Täters, Rechtswidrigkeit des tätlichen Angriffs und gesundheitliche Schädigung) müssen nach dem OEG grundsätzlich im Vollbeweis nachgewiesen sein. Ein Nachweis liegt dann vor, wenn eine Tatsache unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit oder zumindest ohne vernünftigen Zweifel feststeht (BSG, Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R m.w.N.; Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 1 OEG - Rn. 169 m.w.N.). Verbleibende Restzweifel sind bei der Überzeugungsbildung unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. Auch solche Restzweifel, die durchaus einer Diskussion offenstehen, jedoch im Einzelnen nicht überzeugen können, stehen der richterlichen Überzeugungsbildung nicht entgegen; es muss sich nicht um nur völlig unbedeutende Restzweifel handeln (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. April 2018 - L 15 BL 4/16). Lässt sich der Sachverhalt gleichwohl nicht aufklären, so geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Antragstellers.

In Fällen des unverschuldeten Beweisnotstands sind die Angaben eines Antragstellers der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen (§ 15 KOVVfG). Hierfür müssen andere erfolgversprechende Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft sein und zu keinem ausreichenden Ergebnis geführt haben; neben einer eingehenden Tatsachenschilderung durch den Antragsteller sind auch Auskünfte und Aussagen von Auskunftspersonen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen über wesentliche Tatsachen muss die Verwaltung um Aufklärung bemüht sein; erscheinen die Angaben nach Abwägung aller Umstände glaubhaft, sind sie der Entscheidung zugrunde zu legen (Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 15 KOVVfG).

Vorliegend liegt ein Nachweis weder im Vollbeweis vor (vgl. nachfolgend 1.) noch kann es infolge einer Anwendung der Grundsätze des Beweisnotstandes zu einer Glaubhaftmachung kommen (vgl. nachfolgend 2.). Eine weitere Beweisaufnahme war nicht mehr angezeigt (vgl. nachfolgend 3.). 1. Kein Nachweis eines sexuellen Übergriffs im Vollbeweis Unter Anwendung der obigen Ausführungen liegt ein Vollbeweis eines OEG-Grundtatbestands (vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff, s.o.) nicht vor. Zu dem vorgebrachten sexuellen Übergriff liegen keine objektiven Beweismittel vor. Der beschuldigte Zeuge A. bestreitet die Vorwürfe. Weitere Zeugen gibt es nicht.

Insbesondere konnte auch die Zeugin F. keine eigenen Beobachtungen zu Übergriffen auf die Klägerin machen, obgleich sie in ihrer Zeugenaussage am 21.03.2018 angab, dass die Klägerin nach ihrer Erinnerung damals mit im Bett saß, als der Zeuge A. die Zeugin F. dazu bringen wollte, seinen Penis zu streicheln. Wäre es in diesem Zusammenhang zu einem anschließenden Übergriff auf die Klägerin gekommen, wären Erinnerungen zumindest zu erwarten gewesen, jedenfalls dann, wenn es sich um Übergriffe im Sinne der von der Klägerin geschilderten Vergewaltigung gehandelt hätte; schließlich lief die Zeugin F. nach ihrer Schilderung nicht aus dem Zimmer, sondern ging nur in ihr eigenes Bett im selben Zimmer.

2. Kein Nachweis eines sexuellen Übergriffs selbst bei Anwendung des § 15 KOVVfG Der Beklagte verneinte vorliegend bereits die Anwendbarkeit des § 15 KOVVfG, welcher einen herabgesetzten Beweismaßstab - den der Glaubhaftigkeit anstelle des Vollbeweises - vorsieht. Auch wenn das Gericht im Ergebnis zu derselben Einschätzung gelangt (vgl. nachfolgend d.), verfangen die Argumente des Beklagten nur teilweise.

a. Vorliegen eines Beweisnotstands

Die Beweiserleichterung des § 15 Satz 1 KOVVfG ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile v. 17.04.2013 - B 9 V 1/12 R sowie B 9 V 3 /12 R) auch dann heranzuziehen, wenn es für den schädigenden Vorgang an Tatzeugen mangelt, weitere Zeugen aber vorhanden sind, wobei der als Zeuge im sozialgerichtlichen Verfahren zu vernehmende beschuldigte Täter kein Zeuge im Sinne dieser Rechtsprechung sein soll.

Gegen eine solch weitgehende Auslegung wendet sich mit guten Argumenten das Bayerische Landessozialgericht (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen L 15 VG 24/09; ebenso zweifelnd Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2016 - L 6 VG 1927/15): Die Annahme, dass die Beweisnot des Opfers identisch sei in den Fällen einerseits des leugnenden und andererseits des unerkannt gebliebenen Täters, erscheine sachlich nicht unangreifbar. Selbst der leugnende Täter werde in vielen Fällen (unbewusst) Angaben machen, die eine Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zuließen oder die für den Anspruch der Kläger des sozialgerichtlichen Verfahrens durchaus förderlich sein könnten. Auch sei die Beschränkung auf „Tatzeugen“ nicht nachvollziehbar, da schon der Begriff des „Tatzeugen“ aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Tatumstände nicht klar definierbar sei. Zudem liege zwar nahe, dass eine vergleichbare Beweisnot des Opfers bestehe, wenn überhaupt kein Zeuge im Umfeld der Tat vorhanden sei. Wenn jedoch z.B. Zeugen vorhanden seien, die unmittelbar Wahrnehmungen aus eigener Anschauung bezüglich unmittelbar im Anschluss an die strafrechtliche Tatbeendigung erfolgter Geschehensabläufe wiedergeben könnten oder die während der Tat diese selbst zwar nicht beobachtet, jedoch entsprechende eindeutige Beobachtungen gemacht hätten, könne von einer vergleichbaren Beweisnot nicht die Rede sein.

Die Kammer folgt demgegenüber der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierzu und sieht die Eingangsvoraussetzung des Beweisnotstandes vorliegend für gegeben an, obgleich der beschuldigte Zeuge A. und auch die Zeugin F. Angaben zur Sache machten. Gerade der vorliegende Fall zeigt die Auswirkungen der unterschiedlichen Auffassungen deutlich auf: Während nach dem Bundessozialgericht die Glaubhaftmachung der Angaben der Klägerin genügen würden, wäre nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts der Vollbeweis zu fordern. Obgleich das LSG dies dadurch etwas „entschärft“, dass selbst auf der Vollbeweisebene verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sein können, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (s.o., Urteil vom 10. April 2018 - L 15 BL 4/16), müssten solche gewichtigen (verdichteten) Zweifel aufgrund der Angaben des Zeugen A. wohl angenommen werden.

Dabei bedeutet die Anwendung des § 15 KOVVfG nicht automatisch die kritiklose Übernahme der Angaben des Betroffenen. Vielmehr ist eine Tatsache erst dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 I 2 SGB X). Nach der Rechtsprechung des BSG bedeutet Glaubhaftmachung das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (Beschluss vom 08.08.2001, B 9 23/01 B; Urteil vom 31.05.1979, 9 RVg 3/89; Beschluss vom 28.07.1999, B 9 VG 6/99). Das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit kann aber auch auf dieser Ebene noch verneint werden (dazu mehr unten unter d.).

Dass die Zeugin F. sich zu erinnern glaubte, dass die Klägerin beim Übergriff des Bruders auf die Zeugin mit im selben Bett saß und dass die Zeugin das Zimmer anschließend nicht verließ, gleichwohl keine Beobachtungen zu einem Übergriff auf die Klägerin machen konnte (siehe oben unter a.), schließt das Vorliegen eines Beweisnotstandes vorliegend ebenso wenig aus: Denn ist nicht klar, ob sich der von der Klägerin geschilderte Vorfall in dieser Situation oder zu einer anderen Zeit zutrug.

b. Beweisnotstand ohne Verschulden der Klägerin

Der Beklagte bejahte einen verschuldeten Beweisnotstand im Widerspruchsbescheid unter Hinweis auf eine „ohne ersichtlichen Grund“ unterbliebene Strafanzeige.

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. BayLSG, Urteil vom 22.11.2011 - L 15 VG 15/10) ist § 15 KOVVfG nur dann anwendbar, wenn eine „apriorische Ohnmacht“ des Betroffenen besteht, geeignete Beweismittel außer der eigenen Einlassung beizubringen, wenn also von vornherein keine Nachweismöglichkeit mit Hilfe anderer Beweismittel als der Einlassung des Betroffenen besteht.

Diese objektive Komponente ist nach Auffassung der Kammer um eine subjektive (Verschuldens-) Komponente zu ergänzen, insbesondere dann, wenn es zwar zu einem bestimmten Zeitpunkt Beweismittel gab, diese aber später durch Zeitablauf weggefallen sind und der Betroffene erst dann einen Antrag nach dem OEG stellt. Das bedeutet, dass eine Verstärkung der Beweisnot jedenfalls dann zu Lasten des Antragstellers geht, wenn kein tragfähiger Grund bestand, den Antrag nicht schon in einer Zeit zu stellen, als noch bessere Beweismöglichkeiten bestanden (so im Recht der Kriegsopferentschädigung: BSG, Urteil vom 13.12.1994 - 9/9a RV 9/92; auf dem Gebiet der Opferentschädigung: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2016 - L 4 VG 2/16; ebenso Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.01.2016 - L 4 VS 6/14 im Bereich der Soldatenentschädigung).

Ob tragfähige Gründe bestanden, von einer rechtzeitigen Stellung einer Strafanzeige abzusehen, ist im Wege der Amtsermittlung zu erforschen. Erst nach Ausschöpfung der Amtsermittlung gehen verbleibende Zweifel nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten eines Antragstellers nach dem OEG, d.h. erst dann kann die Anwendungsvoraussetzung „ohne Verschulden“ im Rahmen des § 15 KOVVfG nicht bejaht werden. Der bloße Verweis auf eine „ohne ersichtlichen Grund“ unterbliebene Strafanzeige genügt den Anforderungen an die Grundsätze der Amtsermittlung nicht.

Vorliegend hätte im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit des § 15 KOVVfG im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Sachaufklärung erfolgen müssen, warum eine Strafanzeige unterblieb. Hierbei sind für die Frage, ob eine Strafanzeige (subjektiv) möglich und zumutbar ist, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und einer umfassenden abschließenden Würdigung zu unterziehen:

(1) Persönliche Umstände

Zunächst ist zu ermitteln, ob eine Strafanzeige aus persönlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar war. Anzuführen sind hier etwa folgende Umstände:

Es können beispielsweise krankheitsbedingte Beeinträchtigungen bestehen, die eine Anzeigenerstattung ausschließen oder unzumutbar machen (insb. bei psychischen Erkrankungen die glaubhafte Gefahr einer Verschlimmerung o.ä.).

Weiter kann eine konkrete Bedrohungs- oder Gefährdungslage seitens des Beschuldigten (oder Dritter) dazu führen, dass eine Anzeigenerstattung unzumutbar ist, wenn die Bedrohungslage glaubhaft und durch Indizien gestützt ist.

(2) Umfeld-Umstände

Auch mittelbare Umfeld-Umstände können die Zumutbarkeit einer Strafanzeige ausschließen:

So kann bei minderjährigen Betroffenen eine mangelnde Unterstützung seitens der Erziehungsberechtigten sowohl die Möglichkeit als auch die Zumutbarkeit einer Anzeigenerstattung ausschließen.

In eine Abwägung einzubeziehen sind auch nahe liegende familiäre Folgen für das Opfer bei Anzeigeerstattung (vor allem, wenn der Beschuldigte ebenfalls Familienmitglied ist).

Auch etwaige gesellschaftliche Folgen für das Opfer im Falle einer Anzeigenerstattung sind zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere Zeiten, in denen allein das Ansprechen von Sexualdelikten ein gesellschaftliches Tabu darstellte oder das Opfer der Gefahr einer gesellschaftlichen Ausgrenzung ausgesetzt hätte.

(3) Rechtliche Umstände

Schließlich können auch rechtliche Umstände dazu führen, dass eine Strafanzeige nicht in jedem Fall zu fordern ist:

So kann eine bereits eingetretene strafrechtliche Verjährung eine Anzeigenerstattung obsolet erscheinen lassen (wenn eine frühere Anzeigenerstattung in nicht verjährter Zeit auch schon unzumutbar war).

Auch kann nach dem Tod des Beschuldigten keine Anzeigenerstattung mehr verlangt werden (die Staatsanwaltschaft leitet in derartigen Fällen aufgrund eines Verfahrenshindernisses kein Ermittlungsverfahren ein).

In die Abwägung einzubeziehen sind auch bestehende Zeugnisverweigerungsrechte des Opfers bei Taten von Familienangehörigen. So wird teilweise eine Versagung von Leistungen nach § 2 Abs. 2 OEG unter Bezugnahme auf eine entsprechende Anwendung des § 65 Abs. 3 SGB I verneint, wenn Zeugnisverweigerungsrechte bestehen (vgl. Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, § 2 OEG - Rn. 37; explizit offen gelassen durch BSG, Urteil vom 24. April 1991 - 9a/9 RVg 5/89 -, BSGE 68, 248-253). Das Gericht ist der Auffassung, dass dieser Umstand bei § 15 KOVVfG im Rahmen der Verschuldensprüfung zu berücksichtigen ist.

(4) Gesamtabwägung der Umstände

Alle diese Umstände führen nicht für sich gesehen zu einer automatischen Verneinung des „Verschuldens eines Beweisnotstands“. Vielmehr muss eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls das Ergebnis tragen, dass die Erstattung einer Strafanzeige möglich und zumutbar gewesen wäre.

Diese Überlegungen gelten entsprechend bei der Frage, ob der Beweisnotstand nach § 15 KOVVfG verschuldet ist, wenn ein OEG-Antrag verspätet gestellt wurde und Beweismittel aus diesem Grunde durch Zeitablauf verloren gegangen sind.

Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Begriff „ohne Verschulden“ in § 15 KOVVfG: Verschulden setzt (neben der reinen Kausalität für den Beweismittelverlust) auch eine Vorwerfbarkeit voraus, für die ein subjektiver Bewertungsmaßstab gelten muss.

Weiter orientiert sich das Gericht bei dieser Auslegung an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Leistungsversagung nach § 2 Abs. 2 OEG: Während dort die genannten Abwägungskriterien im Rahmen der Ermessensausübung („können“) zu berücksichtigen sind, fließen diese bei § 15 KOVVfG in die Beurteilung des Verschuldens ein. Denn das Gericht hält es für nicht gerechtfertigt, den Beweismaßstab des § 15 KOVVfG in Fällen zu verneinen, in denen nicht gleichzeitig auch eine Versagung von Leistungen nach § 2 Abs. 2 OEG möglich wäre.

Letztlich kommt es im vorliegenden Fall aber nicht auf eine Entscheidung hierzu an (vgl. unten d.), so dass eine weitere Beweisaufnahme dazu unterbleiben konnte. c. Glaubhaftmachung nicht bereits wegen überformter Erinnerungen in Therapien ausgeschlossen Dem Beklagten ist zwar im Ergebnis zu beizupflichten, wenn er eine Glaubhaftmachung eines sexuellen Übergriffs auf die Klägerin nicht annehmen konnte (vgl. dazu nachfolgend d.).

Allerdings liegt dies nicht daran, dass eine Überformung der Erinnerungen durch therapeutischen Einfluss nachgewiesen wäre.

Werden erste eigene Erinnerungen erst nach vielen Jahren Traumatherapie zutage gefördert, so ist besonders zu prüfen, ob es sich um authentische Erinnerungen handelt (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - L 6 VG 2096/13). Dabei können nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 23.06.2016 - L 6 VG 5048/15) Angaben eines Betroffenen zweifelhaft sein, wenn in der Vergangenheit mit therapeutischer Unterstützung explizit Bemühungen unternommen worden sind, sich an nicht zugängliche Erlebnisse zu erinnern oder in denen die Erinnerungen erst im Laufe wiederholter Erinnerungsbemühungen entstanden sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Personen, die einer Gedächtnistäuschung unterliegen, von der Richtigkeit ihrer Erinnerung überzeugt sein können (siehe auch Bayerisches LSG, Urteil vom 26.01.2016 - L 15 VG 30/09).

Jedoch können aus den bisherigen Ermittlungen des Beklagten keine hinreichenden Nachweise für eine solche Überformung oder Rekonstruktion von Gedächtnisinhalten bei der Klägerin entnommen werden.

Es genügt aber für eine Verneinung der Glaubhaftmachung nach § 15 KOVVfG nicht, dass eine solche Verformung nicht ausgeschlossen ist; vielmehr müssen im Rahmen der Amtsermittlung zunächst einmal Umstände (also: Therapiemethoden) nachgewiesen werden, die eine solche Möglichkeit nahelegen. Erst dann können diese Umstände in die Abwägungsentscheidung zur „guten Möglichkeit“ bei der Glaubhaftmachung einbezogen werden. d. Vorliegend gleichwohl keine Glaubhaftmachung der Angaben möglich Nach der Rechtsprechung sind allerdings bloße Erinnerungsfetzen, Traumelemente oder Bildsegmente in Flash-back-Situationen keine „Angaben“ im Sinne des § 15 KOVVfG, die einer Anerkennung nach dem OEG zugrunde gelegt werden können (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.11.2005 - L 2 VG 7/02; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.08.2009 - L 15 VG 22/07).

Vorausgeschickt sei, dass dies nicht bedeutet, dass das Gericht deshalb von unwahren Äußerungen der Klägerin ausgeht. Nur kann vorliegend keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Schilderungen der Klägerin im Vergleich zu den Schilderungen des Zeugen A. bejaht werden. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Zwar kam es nach Auffassung der Kammer zu zwei sexuellen Übergriffen des Zeugen A. auf die Zeugin F. Trotz des Bestreitens des Zeugen hält das Gericht die Angaben der Zeugin für zutreffend. Sie schilderte die Umstände ohne Belastungseifer. Gründe für eine Falschbezichtigung sind nicht erkennbar. Auch eine Gefälligkeitsaussage für die Klägerin kann nicht angenommen werden; denn zum einen hatte die Zeugin den Kontakt zur Klägerin bereits seit längerem abgebrochen; zum anderen wäre bei einer Gefälligkeitsaussage auch zu erwarten gewesen, dass sie Schilderungen zu Übergriffen auf die Klägerin macht. Der Umstand, dass es durch den Zeugen A. zu Übergriffen innerhalb der Familie kam, ist als Indiz in die Wahrscheinlichkeitsabwägung bei der Glaubhaftmachung zugunsten der Klägerin einzustellen. Denn es erscheint dadurch sehr wohl möglich, dass es durch ihn auch bei anderen Familienmitgliedern (also bei der Klägerin) zu Übergriffen gekommen sein konnte.

Die bloße Möglichkeit, ist aber nicht gleichzusetzen mit der „guten Möglichkeit“ im Sinne der BSG-Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung. Diese kann die Kammer unter Abwägung der weiteren Umstände nicht sehen:

- Wie bereits eingangs dargelegt werden in der Rechtsprechung bloße „Film-Sequenzen“ oder ähnliches nicht als ausreichende Grundlage einer Glaubhaftmachung angesehen.

- Unabhängig davon hat bereits die Klägerin selbst massive Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung der Vorfälle. Sie kann nicht ausschließen, dass sich die beiden Film-Versatzstücke ggf. zu unterschiedlichen Zeiten ereigneten.

- Sollte es tatsächlich zu einem Übergriff vor dem vierten Lebensjahr der Klägerin gekommen sein, ist es in Anbetracht des geschilderten Eindringens kaum nachvollziehbar, dass es nicht zu schweren Intimverletzungen bei der Klägerin gekommen war, welche eigentlich hätten auffallen müssen. Zudem ist nach der Rechtsprechung bei der Abgrenzung verwertbarer Erinnerungen von sog. Pseudoerinnerungen bei Vorfällen in einem Altersbereich von unter vier Jahren im Regelfall von einer fehlenden Aussagetüchtigkeit auszugehen; diese entwicklungsbedingte Aussageuntüchtigkeit für frühe Erlebnisse kann nicht mit zunehmender kognitiver Reife nachgeholt werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - L 6 VG 2096/13).

- Kam es dagegen zu dem sexuellen Übergriff durch Eindringen erst deutlich später, sind die bestehenden Erinnerungs- und zeitlichen Zuordnungslücken kaum in Einklang zu bringen mit einem realen Erlebnisbezug. Jedenfalls ist dem Beklagten dann beizupflichten, wenn ihm für die Bejahung der Glaubhaftmachung weitere Angaben zum Kern- und Rahmengeschehen fehlen.

- Schließlich ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin als kleines Kind den von der Zeugin F. geschilderten Übergriff auf die Zeugin sah (sie saß nach Angaben der Zeugin im Tatzeitpunkt ja mit im Bett), und dass sie Teile hiervon in der Verarbeitung dieser Situation auf sich selbst bezog.

Was sich tatsächlich zugetragen hat, konnte die Kammer daher trotz umfangreicher Ermittlungen nicht weiter aufklären, so dass weder ein Nachweis im Vollbeweis noch im Sinne des § 15 KOVVfG vorliegt. 3. Keine weitere Beweiserhebung Die Kammer fühlte sich nicht gedrängt, weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Insbesondere war die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens mit denselben Argumenten abzulehnen, mit denen oben unter 2. d. die überwiegende Wahrscheinlichkeit verneint werden musste.

Ohnedies besteht in der Regel keine Pflicht zur Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens; vielmehr richtet sich die Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BSG, Beschluss vom 24. 5. 2012 - B 9 V 4/12 B). Dabei gehört die Würdigung von Aussagen nicht nur Erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen, zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BayLSG, Urteil vom 30.04.2015 - L 15 VG 24/09 m.w.N.). Die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, also einer aussagepsychologischen Begutachtung über den Wahrheitsgehalt bestimmter Angaben, kann nur in Ausnahmefällen geboten sein, wenn Sachverhalt oder Aussageperson Besonderheiten aufweisen, die eine Sachkunde erfordern, die ein Richter normalerweise nicht hat (BayLSG, Urteil vom 30.04.2015 - L 15 VG 24/09 m.w.N.). Dies war vorliegend nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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published on 26/01/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T
published on 10/04/2018 00:00

Tenor I. Auf die Berufung werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Februar 2016 und der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2014 aufgehoben. Der Beklagte
published on 23/06/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt Beschädi
published on 21/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Anerkenn
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Annotations

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

(1) Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 geschädigt worden sind, erhalten auf Antrag Versorgung, solange sie

1.
allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und
2.
bedürftig sind und
3.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Versorgung nach Maßgabe des Satzes 1 erhalten auch Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zum Zeitpunkt der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist. § 31 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gilt.

(2) Bedürftig ist ein Anspruchsteller, wenn sein Einkommen im Sinne des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes den Betrag, von dem an die nach der Anrechnungsverordnung (§ 33 Abs. 6 Bundesversorgungsgesetz) zu berechnenden Leistungen nicht mehr zustehen, zuzüglich des Betrages der jeweiligen Grundrente, der Schwerstbeschädigtenzulage sowie der Pflegezulage nicht übersteigt.

(3) Übersteigt das Einkommen den Betrag, von dem an die vom Einkommen beeinflußten Versorgungsleistungen nicht mehr zustehen, so sind die Versorgungsbezüge in der Reihenfolge Grundrente, Schwerstbeschädigtenzulage und Pflegezulage um den übersteigenden Betrag zu mindern. Bei der Berechnung des übersteigenden Betrages sind die Einkünfte aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit vor den übrigen Einkünften zu berücksichtigen. § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 2 und § 33b Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes gelten nicht.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes, solange sie bedürftig sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beschädigten sind für die Witwenbeihilfe die Anspruchsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, 5 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes in der im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung maßgebend.

(5) Die Versorgung umfaßt alle nach dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen mit Ausnahme von Berufsschadens- und Schadensausgleich.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

(2) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

1.
die vorsätzliche Beibringung von Gift,
2.
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(3) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind; Buchstabe e gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(4) Ausländerinnen und Ausländer haben dieselben Ansprüche wie Deutsche.

(5) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt.

(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.

(7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absatzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Gesetz erbracht.

(9) § 1 Abs. 3, die §§ 64 bis 64d, 64f sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften auch für von diesem Gesetz erfaßte Ausländer anzuwenden.

(10) § 20 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß an die Stelle der in Absatz 1 Satz 3 genannten Zahl die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten und Hinterbliebenen nach diesem Gesetz im Vergleich zur Zahl des Vorjahres tritt, daß in Absatz 1 Satz 4 an die Stelle der dort genannten Ausgaben der Krankenkassen je Mitglied und Rentner einschließlich Familienangehörige die bundesweiten Ausgaben je Mitglied treten, daß Absatz 2 Satz 1 für die oberste Landesbehörde, die für die Kriegsopferversorgung zuständig ist, oder die von ihr bestimmte Stelle gilt und daß in Absatz 3 an die Stelle der in Satz 1 genannten Zahl die Zahl 1,3 tritt und die Sätze 2 bis 4 nicht gelten.

(11) Im Rahmen der Heilbehandlung sind auch heilpädagogische Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen zu gewähren, wenn diese bei der Heilbehandlung notwendig sind.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Leistungen sind auch zu versagen, wenn der Geschädigte oder Antragsteller

1.
an politischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung darauf beruht oder
2.
an kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Schädigung hiermit in Zusammenhang steht, es sei denn, er weist nach, daß dies nicht der Fall ist oder
3.
in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat, es sei denn, er weist nach, daß die Schädigung hiermit nicht in Zusammenhang steht.

(2) Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. Die Verwaltungsbehörde kann in besonderen Fällen von dem Antragsteller die eidesstattliche Versicherung verlangen, daß er bei seinen Angaben nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.