Sozialgericht Nürnberg Urteil, 22. März 2018 - S 20 SO 107/16

published on 22/03/2018 00:00
Sozialgericht Nürnberg Urteil, 22. März 2018 - S 20 SO 107/16
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Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 11.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.04.2016 verurteilt, die Kosten für die Betreuung der Klägerin in der Kindertagesstätte "B." in A-Stadt ab dem 01.02.2015 montags bis freitags in einem Umfang von täglich 5 Stunden zu übernehmen bzw. zu erstatten.

II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

III. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Eingliederungshilfe über die Kostenübernahme für die teilstationäre Betreuung der Klägerin in der Kindertagesstätte „B.“ in A-Stadt ab dem 01.02.2015

I.

Die 2012 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 und den Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ aufgrund eines multiplen Fehlbildungssyndroms und psychomotorischer Entwicklungsstörung.

Das C. ist Amtsvormund der Klägerin. Die Klägerin wird seit dem 01.11.2013 im Rahmen der Eingliederungshilfe in einem Wohnheim in A-Stadt vollstationär betreut in Kostenträgerschaft des Beklagten. Sie war vor stationärer Aufnahme in Hof wohnhaft.

Am 03.11.2014 beantragte die Klägerin über ihren Amtsvormund zusätzlich die Gewährung von Eingliederungshilfe in der integrativen Kindertagesstätte B. in A-Stadt ab dem 01.02.2015.

Für die Entwicklung der Klägerin sei es wichtig, nach Möglichkeit gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert zu werden, um ihr eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die Leistungen im Wohnheim, in dem die Klägerin lebe, würden nach ihrer Art, ihrem Umfang und Inhalt angesichts des Hilfebedarfs der Klägerin an die Stelle des Elternhauses treten und alters- und behindertengerechte heilpädagogische Erziehungs- und Förderangebote darstellen. Dies schließe aber gerade die Verwirklichung des Inklusionsanspruches der Klägerin, der durch den Besuch einer inklusiven Kindertagesstätte erfüllt werden könne, nicht aus. Vielmehr würden sich beide Leistungen ergänzen, wie sich auch elterliche Erziehung und Betreuung und diejenige der Kindertagesstätten und Schulen ergänzen würden. Die Förderung in der integrativen Kindertagesstätte solle die persönliche Entwicklung der Klägerin ganzheitlich fördern, um ihr eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Nach Auffassung des Amtsvormunds würden keine Einschränkungen im Hinblick auf die Rechtsprechung zu den §§ 24 Abs. 2 und 22 SGB VIII in Verbindung mit dem BayKiBiG bestehen aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin mit dem Wohnheim in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe lebe. Der Bedarf an und Anspruch auf frühkindliche Bildung zusammen mit nicht behinderten Kindern sei nicht durch das Wohnheim gedeckt. Eine „Vollversorgung“ durch die stationäre Einrichtung Wohnheim sei insofern nicht gegeben.

Für die Kosten des integrativen Kindertagesstättenplatzes sei die Diakonie in Vorleistung getreten.

Die B. verfügt über eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach dem Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG mit dem Bezirk Mittelfranken.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.01.2016 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für die integrative Kindertagesstätte ab.

Es bestehe keine Notwendigkeit, im Rahmen der Eingliederungshilfe neben der vollstationären Förderung im Wohnheim daneben auch noch eine Förderung in einer teilstationären Einrichtung zu gewähren. Der Leistungsvereinbarung zwischen dem Wohnheim und dem B. sei zu entnehmen, dass die behinderungsadäquate Betreuung, Förderung und Pflege bereits ab dem Säuglingsalter vollstationär umfassend sichergestellt werde. An dieser Zielgruppe würden sich auch die individuellen Ziele der Einrichtung orientieren, nämlich die Gewährleistung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und die Ausrichtung der Förderung darauf, pflegerische Bedarfe so niedrig wie möglich zu halten. Der erklärten Zielsetzung werde seitens der Einrichtung dadurch Rechnung getragen, dass altersgemäße und behinderungsspezifische, heilpädagogische Einrichtungs- und Förderangebote, sowie Betreuung, Pflege und Beschäftigung durch fachlich und persönlich geeignete Mitarbeiter und Wohnmöglichkeiten angeboten würden. Das Wohnheim habe sich in seiner Leistungsvereinbarung verpflichtet, die Betreuungs- und Aufsichtspflicht in erforderlichem Umfang zu übernehmen. Durch die Maßnahme im Wohnheim werde der Eingliederungshilfebedarf der Klägerin in vollem Umfang abgedeckt. Einer zusätzlichen teilstationären Betreuung in einer integrativen Kindertagesstätte bedürfe es daher nicht. In gleicher Weise verfahre im Übrigen der Bezirk Mittelfranken.

II.

Die Klägerin erhob gegen den Bescheid am 04.02.2016 Widerspruch. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach § 24 SGB VIII bestehe für jedes Kind ein Grundanspruch auf Förderung, der je nach der Art der Behinderung auch bei zusätzlichem Bedarf gewährleistet werden müsse. Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII würden Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert seien, den Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen. Voraussetzung hierfür sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), dass sowohl ein Jugendhilfe- als auch Sozialhilfeanspruch gegeben seien, und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, weil ein integrativer Kindergartenplatz sowohl nach Jugendhilfe als auch nach Eingliederungshilfe gewährt werden könne. Nach § 10 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 Bay AGSG sei zulässigerweise landesrechtlich bestimmt, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe nach den Vorschriften des SGB XII gewährt würden.

Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der Regierung von Oberfranken zur Entscheidung vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2016 wies die Regierung von Oberfranken den Widerspruch zurück und schloss sich der Auffassung des Beklagten an.

III.

Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt und mit Schriftsatz vom 25.05.2016 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Mit Beschluss vom 16.06.2016 hat das Sozialgericht Bayreuth sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg verwiesen.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin unter Verweis auf ihre Ausführungen im Vorverfahren ergänzend ausgeführt, dass nach Art. 7 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die innerstaatlich den Rang eines Bundesgesetzes habe, die Vertragsstaaten verpflichtet seien, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können, wobei das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen sei. Art. 24 UN-BRK verpflichte die Vertragsstaaten, ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen ohne Diskriminierung zu gewährleisten, wobei kein Ausschluss vom allgemeinen Bildungssystem allein aufgrund der Behinderung erfolgen dürfe. Dem entspreche auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz, der eine Benachteiligung wegen einer Behinderung verbiete.

Beides sei bei Rechtssetzung und Rechtsanwendung zu beachten. Das Bundessozialgericht (BSG, 06.03.2012, Az.: B 1 KR 10/11 R) leite sogar aus Art. 5 Abs. 2 UN-BRK ein „unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot“ etwa für Leistungsbestimmungen der Gesetzlichen Krankenversicherung ab.

Der Aktionsplan „Schwerpunkte der bayerischen Politik für Menschen mit Behinderung im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention“ stelle klar heraus, dass es das Ziel des Landesgesetzgebers sei, „jedem Kind mit Behinderung den Besuch einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zu ermöglichen.

In den „Bayerischen Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern von Geburt bis zum Ende der Grundschulzeit“ werde im Bereich der Partizipationsrechte eine entsprechende Herleitung vorgenommen von Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention über § 8 SGB VIII bis Art. 10 BayKiBiG.

Vor diesem Hintergrund sei die Begründung des Beklagten, der klägerische Eingliederungshilfebedarf sei durch die vollstationäre Eingliederungshilfe umfassend gedeckt, aus folgenden Gründen falsch: Durch Gerichte sei aus § 136 Abs. 3 SGB IX abgeleitet worden, dass in dieser Norm die gesetzgeberische Wertentscheidung enthalten sei, wonach den Betroffenen auch in räumlicher Hinsicht ein zweiter Lebensraum zu eröffnen und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erweitern sei (SG Frankfurt/Oder, 04.03.2010, Az.: S 7 SO 29/05). Danach solle die Tagesförderung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht in der Wohnstätte, sondern räumlich getrennt davon erfolgen. Auch Personen, die nicht werkstattfähig seien, werde so die Möglichkeit eingeräumt, einem den üblichen Gewohnheiten entsprechenden Tagesablauf nachzugehen (SG Potsdam, 18.07.2008, Az.: 11 K 2483/04). Das SG Frankfurt/Oder leite aus § 136 SGB IX insofern auch eine den Sozialhilfeträger verpflichtende Anspruchsnorm ab, deren Soll-Formulierung in der Regel zu einem „Muss“ werde (SG Frankfurt a.a.O., Sächsisches LSG, 27.08.2009, Az.: L 7 SO 25/09 B ER). Diese Grundannahme sei auf den Sachverhalt der Klägerin übertragbar. Die Eröffnung eines zweiten Lebensraumes dürfe nicht auf Kinder beschränkt werden, die in ihrem Elternhaus leben, sondern müsse auch für Kinder gelten, die an Stelle bei den Eltern in einem Wohnheim wohnen.

Dem würden auch die Vereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer Diakonie und dem B. entsprechen. Sowohl die Vereinbarungen für das Wohnheim als auch für die integrative Kindertagesstätte würden den sog. Rahmenleistungsvereinbarungen auf Landesebene nach § 79 SGB XII entsprechen. Dabei biete das Wohnheim eben gerade Angebote für junge Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung mit oder ohne Wahrnehmung tagesstrukturierender Angebote im Wohnheim. Das heiße, die Wahrnehmung tagesstrukturierender Angebote außerhalb des Wohnheims sei unabhängig vom Wohn- und Lebensraum, den das Wohnheim biete. Das Wohnheim trete im Prinzip an die Stelle des Elternhauses. Es schließe den Inklusionsanspruch der Klägerin nicht aus; vielmehr würden beide Maßnahmen sich ergänzen.

Die vertraglichen Vorgaben auf der Grundlage des SGB XII würden also ein Nebeneinander stationärer Eingliederungshilfe im Bereich Wohnen und teilstationärer Eingliederungshilfe im Bereich Kindertagesbetreuung gerade nicht ausschließen, sondern sogar voraussetzen.

Dem würden auch die §§ 24, 22a SGB VIII in Verbindung mit den Bestimmungen des SGB IX entsprechen, deren Sinn und Zweck gerade in der frühkindlichen Bildung zusammen mit anderen behinderten und nichtbehinderten Kindern außerhalb des häuslichen Umfeldes liege. Dies gelte gerade auch für Kinder, die in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe leben, die von vornherein für sich genommen, den entsprechenden Teilhabeanspruch, die gemeinsame Betreuung und Bildung mit anderen nichtbehinderten Kindern, nicht wie eine inklusive Tagesstätte erfüllen könne.

§ 22a SGB VIII vermittele einen Anspruch jedes Kindes auf den Besuch einer integrativen Kindertagesstätte, unabhängig davon, ob es in einer stationären Einrichtung der Eingliederungshilfe lebe. Auch §§ 4 Abs. 3, 19 Abs. 3 SGB IX vermittle einen entsprechenden Anspruch auf Förderung nach § 24 SGB VIII, wobei behinderungsbedingte Mehrkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 54, 55 SGB XII zu übernehmen seien.

Die Klägerin habe nach § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.

Angemerkt sei, dass der Beklagte auch bei vollstationär untergebrachten Kindern die Kosten für eine schulvorbereitende Einrichtung bzw. einer Schule übernehme, und zwar ohne dass dort, wie vorliegend, mit einer Bedarfsdeckung durch die „Vollversorgung“ durch die stationäre Einrichtung argumentiert würde.

Der Einwand des Beklagten, dass das Wohnheim auch für Inklusion zu sorgen habe, gehe ins Leere: Selbstverständlich habe die Klägerin auch dann Anspruch auf Inklusion, wenn die integrative Kindertagesstätte geschlossen habe, oder die Klägerin krankheitsbedingt nicht dorthin gehen könne. Es sei aber verfehlt, aus dem daher notwendigen Inklusionsangebot des Wohnheims einen Anspruchsausschluss hinsichtlich der Tagesstätte ableiten zu wollen.

Das Gericht hat zur Beweiserhebung die Akten des Beklagten sowie die Schwerbehindertenakte des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS) beigezogen und Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte und Kliniken eingeholt, ebenso Entwicklungsberichte des Wohnheims und der integrativen Kindertagesstätte.

Mit Beweisanordnung vom 04.05.2017 hat das Gericht gem. § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Prof. Dr. J., mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf seinem Fachgebiet nach ambulanter Untersuchung der Klägerin und ggf. Hausbesuch / Hospitation beauftragt.

In seinem Kinder- und Jugendpsychiatrischem Gutachten vom 17.05.2017 hat Prof. Dr. J. festgestellt, dass die Klägerin umfassender Förderung bedürfe. Zwar sei auch die Förderung im Wohnheim an sich umfassend; erst aber durch die Eröffnung eines zweiten Lebensbereiches und die dortige Förderung finde eine adäquate Inklusion der Klägerin statt.

Die Klägerin sieht ihre bisherigen Ausführungen durch das Begutachtungsergebnis bestätigt.

Die Klägerin beantragt daher, den Bescheid des Beklagten vom 11.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Kosten für die Betreuung der Klägerin in der Kindertagesstätte B. in A-Stadt ab dem 01.02.2015 zu übernehmen bzw. zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Klägerin an sich unstreitig die Voraussetzungen für den Besuch einer integrativen Kindertagesstätte erfülle. Durch die bereits gewährte vollstationäre Maßnahme im Wohnheim käme es kumulativ jedoch zu einer Doppelförderung bzw. bedarfsüberschreitenden Versorgung, die nicht geboten sei.

Im Übrigen sei ursprünglich in vergleichbarer Konstellation durch den Vor-Ort-Träger B. versucht worden, eine nicht gebotene Doppelförderung dadurch zu verhindern, dass bei Bewilligung eines integrativen Kindergartenplatzes die Förderung in der stationären Einrichtung angerechnet, also reduziert, werde; dies sei aber am Widerstand des Einrichtungsträgers gescheitert.

Hinsichtlich des Vergleichs der Klägerin mit schulvorbereitenden Einrichtungen oder der Schule selbst sei darauf hinzuweisen, dass diese im Verantwortungsbereich des Schulaufwandträgers liegen würden und nicht in dem des Beklagten. Die Argumentation der Beklagten sei daher nicht, wie von der Klägerin angenommen, widersprüchlich.

Im Übrigen sei die Klägerin -anders als beim Schulbesuchnicht zum Kindergartenbesuch verpflichtet.

Die Vollheimunterbringung schließe ihrer Konzeption nach die Partizipation am Leben in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Aspekte der Inklusion ein. Der Bedarf der Klägerin sei daher gedeckt.

Sofern unter Umständen die Vollheimunterbringung ihre konzeptionelle Verpflichtung nicht ausreichend erfülle, führe dies nicht zu einer Verdoppelung des Bedarfes in der Weise, dass ein zusätzlicher Bedarf an Betreuung und Förderung in einer externen Kindertageseinrichtung generiert werde. Vielmehr bleibe der Bedarf derselbe, es obliege jedoch der stationären Einrichtung, Möglichkeiten zu schaffen, das fehlende Angebot an inklusiver Teilhabe zu kompensieren oder sich mit den bereits vorgehaltenen Pflegesatzanteilen eine derartige externe Hilfe zuzukaufen. Beides werde jedoch vom Wohnheim ohne nähere Angabe von Gründen abgelehnt. Hierzu habe sich die Klägerin bedauerlicherweise nicht positioniert.

Hinsichtlich des Gutachtens sei darauf zu verwiesen, dass auch dieses eine umfassende Förderung der Klägerin durch das Wohnheim bestätige. Dieses sei auch vertraglich dazu verpflichtet, seinen Bewohnern die individuell angepasste, besondere heilpädagogische Förderung angedeihen zu lassen, ferner den Kontakt zu Angehörigen, Freunden und gleichaltrigen Nichtbehinderten zu unterstützen. Sofern diese Aufgabe quasi ausgelagert werde, obliege es der Einrichtung, die ihr mit der Entgeltvereinbarung zur Verfügung gestellten Mittel auch sachgerecht zu verwenden. Andernfalls liege eben eine Doppelförderung vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten sowie die gesamte Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich in vollem Umfang als begründet.

I.

Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist form- und fristgerecht erhoben worden. Das Sozialgericht Nürnberg ist örtlich und sachlich zuständig.

II.

Der Bescheid vom 11.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil der Beklagte darin zu Unrecht die Kostenübernahme für eine teilstationäre Betreuung der Klägerin in der Kindertagesstätte B. in N. abgelehnt hat (1.). Soweit der Leistungserbringer oder die Klägerin infolge der Ablehnung in Vorleistung gegangen sind, hat der Beklagte die entsprechenden Kosten zu erstatten (2.).

1. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil er zu Unrecht die von der Klägerin begehrte Kostenübernahme für die teilstationäre Betreuung der Klägerin in der Kindertagesstätte B. ab dem 01.02.2015 abgelehnt hat.

Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die durch Behinderung im Sinne des § Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII u.a. Leistungen nach § 55 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung, „a.F.“; ab 01.01.2018 § 76 SGB IX n.F.). Diese Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden erbracht, um behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 55 Abs. 1 SGB IX a.F. bzw. § 76 SGB IX n. F.). Leistungen in diesem Sinne sind insbesondere auch heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (§§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX a.F. bzw. §§ 76 Abs. 2 Nr. 3, 79 SGB IX n.F.).

Die Klägerin gehört unstreitig zum Personenkreis der nach den §§ 53ff SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX Leistungsberechtigten der Eingliederungshilfe.

Zur Überzeugung der Kammer steht dies Übrigens auch im Lichte des Gutachtens des Prof. Dr. J. fest.

Infolgedessen erbringt der Beklagte auch nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Wohnheimunterbringung der Klägerin stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe seit dem 01.11.2013.

Das bedeutet, dass die Klägerin einen Eingliederungshilfeanspruch dem Grunde nach hat.

Art und Maß der Leistungserbringung stehen jedoch im pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten, soweit dieses nicht ausgeschlossen wird, vgl. § 17 Abs. 2 SGB XII. Zudem ist das Ermessen des Sozialhilfeträgers durch den Bedarfsdeckungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 SGB XII weiter eingeschränkt: Der festgestellte Bedarf muss gedeckt werden (vgl. Grube in Grube / Warendorf SGB XII Sozialhilfe Kommentar, 4. A., § 17 SGB XII, RdNr. 31f m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Überzeugung, dass das prinzipielle Ermessen des Beklagten vorliegend auf Null reduziert ist dergestalt, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Klägerin neben der stationären Wohnheimunterbringung mit der dort stattfindenden Förderung darüber hinaus zur Deckung ihres Teilhabebedarfs zusätzlich der teilstationären Förderung in einer Kindertagesstätte von fünf Stunden täglich montags bis freitags ab dem 01.02.2015 bedarf.

Die Kammer folgt insofern im Ergebnis dem Gutachten des Prof. Dr. J. wie auch den rechtlichen Ausführungen der Klägerin.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer einen personenzentrierten Ansatz für den sozialhilfe- bzw. eingliederungshilferechtlich einzig zutreffenden hält. Dies folgt bereits aus dem Bedarfsdeckungsgrundsatz selbst, der seinerseits ja wiederum an der Person anknüpft, deren Bedarf zu decken ist.

Daher ist es generell angezeigt, einen einmal festgestellten Bedarf auch wieder in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dies nicht zuletzt deswegen, weil sich durch veränderte Lebensumstände bzw. -situationen oder aber auch durch persönliche Entwicklung eines Menschen der Bedarf verändern kann. Es ist daher stets in einem ersten Schritt der (aktuelle bzw. zu einem bestimmten relevanten Zeitpunkt gegebene) Bedarf möglichst zutreffend zu ermitteln.

Hiervon ausgehend und unter Zugrundelegung dieses festgestellten Gesamtbedarfs ist dann in einem zweiten Schritt zu ermitteln, welche Maßnahmen zu dessen Deckung nötig sind. Innerhalb dieses Gesamtbedarfs bilden bedarfsdeckende Maßnahmen ein System gleichsam kommunizierender Röhren dergestalt, dass der im ersten Schritt ermittelte Gesamtbedarf die äußere Notwendigkeitsgrenze bedarfsdeckender Maßnahmen insgesamt bildet, wobei der jeweilige Anteil verschiedener geeigneter Maßnahmen an der Bedarfsdeckung variabel ist.

Insofern ist dem Beklagten absolut beizupflichten in dem Vortrag, dass auch die stationäre Förderung im Wohnheim einen Beitrag zur Deckung des gesamten Eingliederungshilfebedarfs der Klägerin leistet. Insofern stimmt die Kammer ausdrücklich der personenzentrierten und den Gesamtbedarf als Grenze variabler möglicher Deckungsmaßnahmen Betrachtungsweise des Beklagten zu (vgl. hierzu auch grundlegend die Kammerentscheidung vom 20.07.2017, Az.: S 20 SO 18/14, veröffentlicht in juris)

Allerdings folgt die Kammer nicht der Sicht des Beklagten hinsichtlich des Umfanges des Gesamtbedarfes, sondern der Gesamtbedarfsfeststellung des Prof. Dr. J.. Danach mag der ursprünglich (d.h. vor Beginn des Kindertagesstättenbesuchs) durch den Beklagten festgestellte Gesamtbedarf zutreffend gewesen sein wie auch der bewilligte Leistungsumfang.

Es erscheint der Kammer aber fehlerhaft, bei gravierend veränderten Umständen, nämlich dem Beginn des Kindergartens, weiterhin von diesem zuvor einmal festgestellten Gesamtbedarf auch weiterhin auszugehen, um diesen dann (insofern folgerichtig) auf die verschiedenen Deckungsmaßnahmen aufzuteilen.

In Kenntnis des Gutachtens ist die Kammer davon überzeugt, dass der Gesamtbedarf der Klägerin durch den Beginn des Kindergartens sich verändert hat, und zwar im Sinne einer Vergrößerung bzw. Veränderung des Bedarfs.

Insofern folgt die Kammer dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Prof. Dr. J.:

In seinem Kinder- und Jugendpsychiatrischem Gutachten vom 17.05.2017 hat Prof. Dr. J. bei der Klägerin folgende Leiden diagnostiziert:

* Apert-Syndrom

* Kraniosynostose

* Gaumenspalte

* Leichte Intelligenzminderung.

Die Klägerin sei daher wesentlich körperlich und geistig behindert nach Einschätzung des Gutachters. Hieraus ergebe sich ein umfassender und ganzheitlicher Förderbedarf der Klägerin sowohl im häuslichen Umfeld, als auch im zweiten Lebensbereich der Kindertagesstätte. Hierbei sei die Wohnheimunterbringung notwendig und sinnvoll, um die Klägerin umfassend zu versorgen. Die zusätzliche Förderung in der „B.“ sei gerade durch das inklusive Angebot geeignet, erforderlich und notwendig, um zum einen die adäquate Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und die Klägerin zum anderen in vollem Umfang zu fördern. Erforderlich sei ein Besuch von Montag bis Freitag von täglich fünf Stunden.

Da die Klägerin in allen Lebensbereichen auf intensive Unterstützung angewiesen sei, bedürfe sie umfassender Förderung und Betreuung. Gerade durch die Schaffung eines räumlich getrennten zweiten Lebensraumes in Form der Kindertagesstätte zur adäquaten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und Kontakten zu anderen Kindern und Jugendlichen könne in Form alltäglicher Inklusion dies bereits natürlich gefördert werden. Sie habe von der Förderung bereits in ihrer individuellen Entwicklung deutlich profitiert, wovon auch in Zukunft auszugehen sei. Das stationäre Angebot unterscheide sich von dem der Tagesstätte hinsichtlich der individuellen Förderung. Die Kindertagesstätte biete auch inklusiven Umgang mit nichtbehinderten Kindern.

Das vollstationäre Angebot der Wohneinrichtung biete eine umfassende pädagogische Struktur und Begleitung. Die Kindertagesstätte ergänze dies um inklusive Betreuung und Förderung durch zusätzliche Fachkräfte, die stundenweise mit der Klägerin arbeiten könnten.

Aus der Kombination beider Angebote würden adäquate Bedingungen für die psychosoziale Entwicklung der Klägerin geschaffen.

Bereits im Lichte des Gutachtens ist die Kammer der Überzeugung, dass die Klägerin zur individuellen und adäquaten Deckung ihres Inklusionsbedarfs neben der Wohnheimunterbringung zusätzlich des Besuches einer Kindertagesstätte bedarf. Insoweit ist das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert, weil der Besuch der Kindertagesstätte zur Deckung des Teilhabeanspruchs laut Gutachten notwendig ist, § 9 Abs. 1 SGB XII.

Schon aus diesem Grunde ist die Ablehnung der Kostenübernahme für die teilstationäre Betreuung der Klägerin in der Kindertagesstätte rechtswidrig.

Demgegenüber kann jedoch nicht der Einwand erhoben worden, der Bedarf der Klägerin sei an sich durch die Wohnheimunterbringung gedeckt gewesen, und nur durch den nicht verpflichtenden Besuch des Kindergartens sei erst durch die Klägerin selbst eine Situation geschaffen worden, die den Bedarf gleichsam unnötigerweise vergrößert habe und deswegen unbeachtlich sei.

Hierzu ist folgendes anzumerken:

Erstens ergibt sich aus Sicht der Kammer aus dem Gutachten des Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar, dass die Klägerin neben der Förderung im Wohnheim der Eröffnung eines zweiten Lebensbereiches nebst dort notwendiger Förderung zur adäquaten Deckung ihres Teilhabebedarfs bedarf.

Die Kammer schließt sich ausdrücklich der Auffassung der von der Klägerin zitierten Gerichtsentscheidungen (SG Frankfurt/Oder, 04.03.2010, Az.: S 7 SO 29/05; SG Potsdam, 18.07.2008, Az.: 11 K 2483/04; Sächsisches LSG, 27.08.2009, Az.: L 7 SO 25/09 B ER) an, wonach § 136 Abs. 3 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung; „a.F.“; entsprechend ab dem 01.01.2018 § 219 Abs. 3 SGB IX n.F.) die gesetzgeberische Wertentscheidung enthalte, dass behinderten Menschen auch in räumlicher Hinsicht ein zweiter Lebensraum zu eröffnen und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewährleisten sei. Aus Sicht der Kammer zieht sich dieser Gedanke wie ein roter Faden durch das Teilhaberecht: Ausgehend von dem Grundsatz der Teilhabe, ein den Möglichkeiten des behinderten Menschen entsprechendes, weitest mögliches Gleichziehen mit den Lebensverhältnissen und der Teilhabe nicht behinderter Menschen zu ermöglichen, umfasst dies - soweit dies aufgrund der Behinderung irgend möglich ist - auch das Ziel, behinderte Menschen nicht nur in einer einzelnen Einrichtung zu betreuen und zu fördern, sondern zumindest einen zweiten Lebensbereich zu eröffnen, um die Lebensrealität eines behinderten Menschen weitgehend der eines nicht behinderten Menschen, zumindest soweit wie möglich, anzunähern; so steht es völlig außer Frage, dass behinderte Menschen einen Anspruch auf Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, auch wenn keine Werkstattfähigkeit gegeben ist. Ziel ist für Werkstattfähige wie Nichtwerkstattfähige jeweils die Eröffnung eines zweiten Lebensbereiches, letztlich wie bei einem nicht behinderten Erwachsenen, der mit seiner Arbeitswelt neben dem häuslichen Umfeld regelmäßig (mindestens) einen zweiten Lebensbereich hat. Entsprechendes gilt für den Schul- und Ausbildungsbereich, der unstreitig nicht behinderten, aber auch und gerade nach ihren jeweiligen Möglichkeiten behinderten Menschen jeweils eröffnet ist. Gleiches gilt auch für den Vorschulbereich. §§ 22a und 24 SGB VIII vermitteln der Klägerin wie allen Kindern, einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertagesstätte, ebenso nach Auffassung der Kammer Art. 7 UN-BRK.

Danach ist also festzuhalten, dass es in vielerlei Hinsicht im Zusammenhang mit der Inklusion behinderter Menschen, nicht zuletzt im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz GG, Ziel des Gesetzgebers ist, behinderten Menschen, soweit ihre Behinderung dies zulässt, zumindest einen zweiten Lebensbereich neben dem persönlichen Umfeld zu eröffnen. Dies zählt zum Eingliederungshilfe- bzw. Teilhabebedarf der Klägerin.

Die Klägerin hat einen gesetzlich fixierten Anspruch auf einen Kindergartenbesuch bzw. als Behinderte zusätzlich einen entsprechenden, begleitenden Förderanspruch im Rahmen der Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe.

Diesen gilt es zu decken; das Ermessen des Beklagten ist insoweit auf Null reduziert, § 9 Abs. 1 SGB XII.

Dass eine teilstationäre Betreuung in einer integrativen Kindertagesstätte bei der Inklusion behinderter Kinder ein im Rahmen der Eingliederungshilfe grundsätzlich zu deckender Bedarf ist, erkennt der Beklagte unproblematisch regelmäßig an, sofern das Kind bei den Eltern wohnt.

Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise rechtfertigt sich aber gerade im Lichte der obigen Ausführungen nicht in dem Umstand, dass das behinderte Kind anstelle in seinem Elternhaus in einem Wohnheim wohnt und betreut und gefördert wird.

Eine Differenzierung würde entweder bedeuten zu unterstellen, dass die Eltern (anders als eine stationäre Einrichtung) grundsätzlich nicht in der Lage seien, den Bedarf eines behinderten Kindes zu decken, denn nur dann würde sich, nach der Argumentation des Beklagten im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, neben der Betreuung durch die Eltern den Besuch einer integrativen Tagesstätte zu bewilligen. Für eine derartige Sicht gibt es jedoch als generelle Annahme keinerlei Anhaltspunkte oder eine ernstzunehmende sachliche Grundlage. Andernfalls müsste jedes behinderte Kind, das keine Kindertagesstätte besucht, als Alternative in einer stationären Einrichtung betreut werden, was weder sachgemäß wäre, noch den gesetzgeberischen Vorgaben entsprechen würde.

Einzig zutreffende Rechtfertigung einer Kostenübernahme für eine teilstationäre Kindertagesstättenbetreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe kann daher immer nur eine Bedarfsunterdeckung sein, entweder indem die Eltern den Förderbedarf nicht vollständig abzudecken in der Lage sind und deswegen bereits aus diesem Grunde ein Leistungsanspruch besteht oder eben gerade weil an sich der zweite Lebensbereich Teil eines stets zu deckenden Inklusionsbedarfs ist.

Gerade letzteres können aber weder die Eltern, noch eine ansonsten bedarfsdeckende stationäre Maßnahme leisten. Elternhaus und Wohnheim sind gleichsam der erste Lebensbereich. Die Eröffnung eines zweiten solchen zu leisten, sind sie nicht im Stande. Gerade hierauf hat der behinderte Mensch aber einen gesetzlichen Anspruch (s.o.).

Zweitens ist die Kammer der Überzeugung, dass selbst für den Fall einer durch die Klägerin gleichsam „freiwilligen Bedarfsschaffung oder -erweiterung“ durch den Kindergartenbesuch entgegen der Auffassung des Beklagten dies eine beachtliche und zu deckende Erweiterung des Gesamtbedarfs und nicht etwa mit dem Argument irrelevant wäre, dass eine Pflicht zum Kindergartenbesuch (anders als etwa bei der Schulpflicht) nicht gegeben sei, und ohne die freie, aber nicht notwendige Entscheidung der Klägerin zum Besuch einer Kindertagesstätte der bereits bewilligte Leistungsumfang im Wohnheim bedarfsdeckend wäre.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich hierbei nicht um einen selbst geschaffenen, an sich überflüssigen „Luxusbedarf“, weil die Klägerin hierzu zwar nicht gesetzlich verpflichtet ist, aber ihre gesetzlich eingeräumten Rechte zulässigerweise wahrnimmt (s.o.).

Würde man einem behinderten Menschen die zulässige Ausübung ihm und nichtbehinderten Menschen eingeräumter, elementarer, gesetzlicher Rechte verwehren mit dem Hinweis, die Wahrnehmung dieser Rechte sei nicht notwendig, weil es sich lediglich um Rechte handele, zu deren Ausübung ja keine gesetzliche Verpflichtung bestehe, würden diese gesetzlichen Rechte gerade für behinderte Menschen ausgehöhlt und würde dies zur vollen Überzeugung der Kammer einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darstellen. Würde man also diesem Gedanken folgen, so wäre der Großteil der Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen obsolet, etwa der Barrierefreiheit, immer mit dem Argument, eine Maßnahme diene nur der Ausübung von Rechten, nicht jedoch von Pflichten. So könnte man beispielsweise auf einen barrierefreien Zugang zu Wahllokalen dann mit derselben Argumentation verzichten, weil der Zugang hierzu ja nur der Ausübung von Rechten dienen würde, wohingegen eine Wahlpflicht nicht bestehe.

Selbst wenn man also den Ansatz verfolgt, dass sich durch die Entscheidung der Klägerin, eine integrative Kindertagesstätte zu besuchen, deren Bedarf vergrößert habe im Vergleich zum vorher vollständig gedeckten Bedarf im Wohnheim, so ist dies legitimerweise erfolgt und kann der Klägerin nicht als nicht notwendig entgegengehalten werden. Vielmehr ist die Eröffnung eines zweiten Lebensbereichs durch Inanspruchnahme eines vom Gesetzgeber eingeräumten Rechts eine zulässige Rechtsausübung (s.o.), deren Bedarfszugehörigkeit bzw. Bedarfsvergrößerung hinzunehmen und zu decken ist. Insoweit liegt auch keine Doppelförderung vor.

Drittens ist es aus Sicht der Kammer verfehlt, die Klägerin zur Vermeidung einer in Wahrheit nicht gegebenen Doppelförderung (s.o.) darauf zu verweisen, dass das Wohnheim laut Leistungsvereinbarung mit dem Vor-Ort-Träger zu einer umfassenden Deckung des Inklusionsbedarfs der Klägerin verpflichtet sei; dies betrifft lediglich das „Abrechnungsverhältnis“ bzw. die Leistungsvereinbarung zwischen Leistungserbringer und Kostenträger; dieses dient lediglich der Bedarfsdeckung und definiert den individuellen Bedarf nicht. Entscheidend und vorliegend streitgegenständlich ist der individuelle Teilhabebedarf der Klägerin, der den Leistungsanspruch gegen den Kostenträger und damit gegen den Beklagten definiert. Ließe sich dieser durch Leistungsvereinbarungen zwischen Kostenträger und Leistungserbringer gestalten und reduzieren, so würde es sich bei einer solchen Vereinbarung um einen nicht zulässigen Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Klägerin, handeln. Nicht die Leistungsvereinbarung definiert den Teilhabeanspruch, sondern der individuelle Bedarf des wesentlich behinderten Menschen; die Leistungsvereinbarung dient lediglich der Erfüllung des Anspruches der Klägerin. Dieser richtet sich aber gegen den Kostenträger und nicht gegen den Leistungserbringer. Selbst wenn auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung der Leistungserbringer zum Zukauf externer Leistungen (dem Kostenträger gegenüber) verpflichtet wäre, so hätte die Klägerin deswegen trotzdem keinen Anspruch gegen den Leistungsträger. Ihr Bedarfsdeckungsanspruch richtet sich gegen den Kostenträger.

Nach dem vorstehenden ist festzuhalten, dass die Klägerin einen Teilhabeanspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe auf teilstationäre Betreuung in der integrativen Kindertagesstätte B. in einem zeitlichen Umfang von fünf Stunden täglich montags bis freitags ab dem 01.02.2015 bis auf weiteres hat. Der Beklagte hat die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Das Ermessen ist insoweit auf Null reduziert.

Der Ablehnungsbescheid vom 11.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 ist daher aufzuheben und der Beklagte zur entsprechenden Kostenübernahme zu verurteilen.

2. Der Beklagte hat die Kosten zu erstatten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (i.d. bis 31.12.2017 geltenden Fassung, „a.F.“), die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass die zu Unrecht abgelehnten Leistungen selbst beschafft worden sind bzw. der Leistungserbringer in Vorleistung gegangen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die Klägerin die Rechnungen bereits bezahlt hat. Entscheidend ist einzig, ob sie einer entsprechenden unbedingten Kostenforderung durch den Leistungserbringer ausgesetzt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Bei noch nicht erfolgter Begleichung der Rechnung richtet sich der Anspruch auf Freistellung von Inanspruchnahme durch den Beklagten.

§ 15 Abs. 1 SGB IX a.F. lautet.

(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz SGB IX a.F. sind vorliegend erfüllt, weil der Beklagte zu Unrecht Leistungen abgelehnt hat (s.o. II.1.).

Hinsichtlich des Maßstabes im Zusammenhang mit der Kostenerstattung gilt hinsichtlich des Ermessens im Übrigen ein noch strengerer Maßstab als bei der Frage nach der Kostenübernahme:

Art und Maß der Leistungserbringung stehen zwar im pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten, soweit dieses nicht ausgeschlossen wird, vgl. § 17 Abs. 2 SGB XII. Dieses Ermessen des Beklagten ist hinsichtlich Art und Maß der Leistung bei einem Sekundäranspruch wie dem vorliegenden Kostenerstattungsverfahren deutlich eingeschränkt. Hierbei bildet lediglich die Notwendigkeit der Leistung eine Grenze, so dass für die notwendige, selbstbeschaffte Leistung die Kosten zu erstatten sind, nicht jedoch für nicht notwendige Leistungen (vgl. Grube in Grube / Warendorf SGB XII Sozialhilfe Kommentar, 4. A., § 17 SGB XII, RdNr. 30 m.w.N.).

Gerade im Hinblick auf die Kostenerstattung hat sich das Ermessen des Beklagten ohne jeden Zweifel auf Null reduziert. Die Leistung in der Kindertagesstätte war auch notwendig (s.o.)

§ 2 Abs. 1 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, kann dem nicht entgegengehalten werden, insbesondere nicht die Vorleistung des Leistungserbringers oder der Klägerin selbst.

Zwar setzen Sozialhilfeleistungen vom Grundgedanken einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz, GG) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl. BSG, 22.03.2012, Az.: B 8 SO 30/10 R). § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX a.F. ist insofern Ausdruck des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs rechtswidrigen Handelns, der letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip herrührt. Andernfalls könnten sich Sozialhilfeträger ihren gesetzlichen Leistungsverpflichtungen im Ergebnis durch rechtswidrige Leistungsablehnungen entziehen.

Gleiches gilt für die Zeit ab dem 01.01.2018 aufgrund § 18 Abs. 6 SGB IX n.F. entsprechend.

Die Vorschrift lautet:

(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung).

(2) 1In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird. 2In der begründeten Mitteilung kann der leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern:

  • 1.um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Begutachtung infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger,

  • 2.um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde und

  • 3.für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.

(3) 1Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. 2Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist.

(4) 1Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. 2Mit der Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. 3Der Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen.

(5) Die Erstattungspflicht besteht nicht,

  • 1.wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und

  • 2.die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten.

(6) 1Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. 2Der Anspruch auf Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. 3Lag zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der Anspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

Der Beklagte hat der Klägerin daher die ab dem 01.02.2015 angefallenen Kosten für eine teilstationäre Betreuung der Klägerin in der integrativen Kindertagesstätte für täglich fünf Stunden montags bis freitags in der tatsächlich angefallenen Höhe zu erstatten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193, 183 SGG und § 64 SGB X.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 20/07/2017 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2013 verurteilt, der Beigeladenen im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2014 die Kosten für 60 statt bisher bew
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Tenor Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.

(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten

1.
mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
2.
mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung,
3.
mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.

(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung

1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder
4.
die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe werden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nach Maßgabe dieses Buches und der für die zuständigen Leistungsträger geltenden besonderen Vorschriften neben anderen Sozialleistungen erbracht. Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalles so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.

(3) Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder werden so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit Kindern ohne Behinderungen betreut werden können. Dabei werden Kinder mit Behinderungen alters- und entwicklungsentsprechend an der Planung und Ausgestaltung der einzelnen Hilfen beteiligt und ihre Sorgeberechtigten intensiv in Planung und Gestaltung der Hilfen einbezogen.

(4) Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen werden gewährt, um diese bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder zu unterstützen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

1.
Leistungen für Wohnraum,
2.
Assistenzleistungen,
3.
heilpädagogische Leistungen,
4.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
5.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
Leistungen zur Förderung der Verständigung,
7.
Leistungen zur Mobilität und
8.
Hilfsmittel.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

1.
Leistungen für Wohnraum,
2.
Assistenzleistungen,
3.
heilpädagogische Leistungen,
4.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
5.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
Leistungen zur Förderung der Verständigung,
7.
Leistungen zur Mobilität und
8.
Hilfsmittel.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere

1.
Leistungen für Wohnraum,
2.
Assistenzleistungen,
3.
heilpädagogische Leistungen,
4.
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
5.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
Leistungen zur Förderung der Verständigung,
7.
Leistungen zur Mobilität und
8.
Hilfsmittel.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

1.
eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und
2.
zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.

(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.

(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind. Die Betreuung und Förderung kann auch gemeinsam mit den Werkstattbeschäftigten in der Werkstatt erfolgen. Die Betreuung und Förderung soll auch Angebote zur Orientierung auf Beschäftigung enthalten.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten

1.
mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
2.
mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung,
3.
mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen.
Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.

(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.

(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu berücksichtigen.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang bei dem leistenden Rehabilitationsträger entschieden werden, teilt er den Leistungsberechtigten vor Ablauf der Frist die Gründe hierfür schriftlich mit (begründete Mitteilung).

(2) In der begründeten Mitteilung ist auf den Tag genau zu bestimmen, bis wann über den Antrag entschieden wird. In der begründeten Mitteilung kann der leistende Rehabilitationsträger die Frist von zwei Monaten nach Absatz 1 nur in folgendem Umfang verlängern:

1.
um bis zu zwei Wochen zur Beauftragung eines Sachverständigen für die Begutachtung infolge einer nachweislich beschränkten Verfügbarkeit geeigneter Sachverständiger,
2.
um bis zu vier Wochen, soweit von dem Sachverständigen die Notwendigkeit für einen solchen Zeitraum der Begutachtung schriftlich bestätigt wurde und
3.
für die Dauer einer fehlenden Mitwirkung der Leistungsberechtigten, wenn und soweit den Leistungsberechtigten nach § 66 Absatz 3 des Ersten Buches schriftlich eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.

(3) Erfolgt keine begründete Mitteilung, gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Die beantragte Leistung gilt auch dann als genehmigt, wenn der in der Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere begründete Mitteilung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist.

(4) Beschaffen sich Leistungsberechtigte eine als genehmigt geltende Leistung selbst, ist der leistende Rehabilitationsträger zur Erstattung der Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen verpflichtet. Mit der Erstattung gilt der Anspruch der Leistungsberechtigten auf die Erbringung der selbstbeschafften Leistungen zur Teilhabe als erfüllt. Der Erstattungsanspruch umfasst auch die Zahlung von Abschlägen im Umfang fälliger Zahlungsverpflichtungen für selbstbeschaffte Leistungen.

(5) Die Erstattungspflicht besteht nicht,

1.
wenn und soweit kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte und
2.
die Leistungsberechtigten dies wussten oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht wussten.

(6) Konnte der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Leistungsberechtigten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese vom Rehabilitationsträger in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Anspruch auf Erstattung richtet sich gegen den Rehabilitationsträger, der zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung über den Antrag entschieden hat. Lag zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch keine Entscheidung vor, richtet sich der Anspruch gegen den leistenden Rehabilitationsträger.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.