Sozialgericht Nürnberg Urteil, 22. Aug. 2018 - S 13 AS 71/18

published on 22/08/2018 00:00
Sozialgericht Nürnberg Urteil, 22. Aug. 2018 - S 13 AS 71/18
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid des Jobcenter A-Stadt Stadt vom 15.11.2017, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2018 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2017 bis 30.06.2018 Alg II endgültig zu gewähren.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger, ein kroatischer Staatsangehöriger reiste am 14.03.2014 in die BRD ein und führte hier die Tätigkeit eines selbstständiges Fliesenlegers aus. Die Gewerbeanmeldung datiert vom 22.04.2014. Ende Mai 2015 konnte der Kläger seine selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Seit 26.05.2015 ist er arbeitsunfähig. Die Gewerbeabmeldung erfolgte zum 30.06.2015. Am 10.05.2016 erlitt er darüber hinaus einen Herzinfarkt. Zwischenzeitlich ist ein GdB von 40 ab 09.10.2017 festgestellt.

Am 01.06.2015 beantragte der Kläger die Gewährung von Alg II. Mit Bescheid vom 26.10.2016 und Änderungsbescheid vom 26.11.2016 wurde Alg II für Juni 2015 bis November 2017 gewährt.

Am 17.10.2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen, worauf mit Bescheid vom 15.11.2017 die Gewährung von Alg II abgelehnt und zur Begründung ausgeführt wurde, dass der Kläger zwar nach mehr als einjähriger beruflicher Tätigkeit einen Selbstständigenstatus habe, dies jedoch nur für zwei Jahre.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 08.12.2014 Widerspruch ein, der durch Bescheid vom 17.01.2018 zurückgewiesen wurde.

Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid wandte sich der Kläger mit der am 24.01.2018 erhobenen Klage. Zuvor hatte er am 12.01.2016 bereits beantragt, das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verpflichten.

Mit Beschluss vom 28.02.2018 verpflichtete das Sozialgericht die Antragsgegnerin das Jobcenter A-Stadt zur Gewährung von Alg II vorläufig ab 12.01.2018. Mit dem Beschluss vom 19.07.2018 begrenzte das LSG die Gewährung von Alg II vorläufig bis Junli 2018. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 17.04.2018 Alg II vorläufig für den Zeitraum vom 12.01.2018 bis 30.06.2018 bewilligt hatte.

Auf den Widerbewilligungsantrag des Klägers wurde schließlich Alg II für Juli 2018 bis Dezember 2018 vorläufig gewährt, wobei keine Gründe für die Vorläufigkeit angegeben wurden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 15.11.17 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.18 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01.12.17 bis 30.06.18 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2018 die Gewährung von Alg II für die Zeit ab 01.12.2017 bis 30.06.2018 abgelehnt.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu. Er ist zwar arbeitsunfähig jedoch erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II. Er ist unstreitig auch hilfebedürftig. Darüber hinaus ist der Kläger wie zur Überzeugung des Gerichts feststeht, nicht vom Leistungsbezug nach dem SGB II nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift sind vom Leistungsbezug lediglich Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Das Aufenthaltsrecht des Klägers ergibt sich jedoch auch nach § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz EU, falls ein selbstständigen Status vorbesteht.

Nach dieser Vorschrift bleibt das Recht auf Einreise und Aufenthalt des Arbeitnehmers und selbstständig Erwerbstätigen unberührt. Bei vorübergehender Erwerbsminderung in Folge von Krankheit oder in Folge bei unfreiwilliger durch die zuständige Bundesagentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit in Folge von Umständen auf die der Selbstständige keinen Einfluss hat, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit.

Unstreitig hat der Kläger mehr als ein Jahr gearbeitet, sodass sein Selbstständigenstatus fortbesteht. Zwar hat das LSG in seiner Entscheidung vom 20.06.2016 L 16 AS 284/16 BER ausgeführt, dass das Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz EU nur solange fortbesteht, wie die Arbeitnehmereigenschaft fortbesteht. Dies gelte jedoch nur für zwei Jahre. Das LSG schließt dies aus der Entstehungsgesichte des Artikel 7 Abs. 3 Richtlinie 2004/28/EWG. Zur Begründung des Kommissionsentwurfs der Richtlinie war ausgeführt worden, das die wesentlichen Bestimmungen des L 68/360/EWG übernommen wurden. In Artikel 7 Abs. 2 Richtlinie 68/360/EWG konnte die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis beschränkt werden, nachdem der Arbeitnehmer länger als 12 Monate unfreiwillig arbeitslos war. Die Beschränkung durfte jedoch 12 Monate nicht unterschreiten. Somit blieb bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach EWG Recht das Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erhalten.

Das LSG übertragt diese alten Regelungen auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz EU und schließt daraus, dass die Arbeitnehmereigenschaft für längstens 2 Jahre erhalten bleibt.

Dem kann das erkennende Gericht nicht folgen, denn Artikel 2 Abs. 3, Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz EU enthält eben gerade keine Begrenzung des Arbeitnehmerstatus bzw. Selbstständigenstatus. Eine restriktive Auslegung dergestalt, wie sie vom LSG vorgenommen wird, hält das erkennende Gericht nicht für möglich. Hätte der Gesetzgeber den Arbeitnehmerstatus auf zwei Jahre begrenzen wollen, hätte er dies in § 2 Freizügigkeitsgesetz EU regeln müssen. Eine Anspruchsbegrenzung ohne gesetzliche Grundlage erscheint verfassungswidrig. Möglicherweise wäre es wünschenswert, eine Begrenzung des Arbeitnehmerstatus einzuführen, sie würde sich auch in das Freizügigkeitsgesetz im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz (Daueraufenthaltsrecht) gut einordnen. Eine solche Begrenzung gibt es aber nicht. Das BSG (Urteil vom 13.07.2017 B 4 AS 17/16 R Juris) hat es bislang offengelassen, ob eine Begrenzung des Arbeitnehmerstatus möglich ist. Für Einschränkungen von grundsätzlich bestehenden Ansprüchen bedarf es jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Die Begrenzung kann nicht durch Auslegung veralteten EWG-Rechts ermittelt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte können die angefochteten Bescheide keinen Bestand haben. Die Beklagte war daher zu verurteilen, ab 01.12.2017 bis 30.06.2018 Alg II endgültig zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla
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published on 13/07/2017 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. März 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwi
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published on 19/07/2018 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.02.2018 wird aufgehoben, soweit der Antragsgegner zur vorläufigen Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über Juni 2018 hinaus verpflichtet worden ist.
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Annotations

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.