Sozialgericht Nürnberg Urteil, 25. Mai 2016 - S 11 R 898/12
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1).
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1), Dr. D. (M. H.), als Geschäftsführer der Klägerin seit dem
Am
Am
Nach Anhörung des Beigeladenen zu 1) und der Klägerin mit Schriftsätzen vom
Mit Bescheiden vom
Den von der Klägerin hiergegen am
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin insbesondere mit der Begründung zurück, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seinem
Hiergegen hat die Klägerin zum Sozialgericht N. (SG) am 20.07.2012 Klage erhoben und zur Klagebegründung über ihr bisheriges Vorbringen hinaus mit Schriftsätzen vom
Das Urteil des BSG
Überdies sei dem Nachtrag vom
Ferner sei die Klägerin vom Beigeladenen zu 1) wirtschaftlich abhängig. Dies beruhe insbesondere darauf, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner atypischen stillen Beteiligung in Höhe von 400.000,00 EUR am Eigenkapital der Klägerin maßgebend beteiligt sei. Dadurch und durch die konkrete Ausgestaltung des Vertrags über die atypische stille Gesellschaft sowie des GV-DV habe der Beigeladene zu 1) maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Klägerin. In seinem nach der Geschäftsordnung zugewiesenen Geschäftsbereich sei er maßgeblich für den Vertrieb und damit für den geschäftlichen Erfolg der Klägerin zuständig. Entziehe der Beigeladene zu 1) der Klägerin seine Einlage durch Kündigung der stillen Gesellschaft und durch Auseinandersetzung der atypisch stillen Gesellschaft, habe die Klägerin den Beigeladenen zu 1) nach § 16 des Vertrags über eine atypische stille Gesellschaft abzufinden und das Abfindungsguthaben entsprechend den Vorgaben des § 17 des Vertrags über eine atypische stille Gesellschaft auszubezahlen. Bei einem derzeitigen Ausscheiden habe der Beigeladene zu 1) neben der Einlage in Höhe von 400.000,00 EUR einen Abfindungsanspruch aus den stillen Reserven der Klägerin in Höhe von ca. 1 Million bis 1,5 Million, so dass das Abfindungsguthaben bestehend aus Einlage und Beteiligung an den stillen Reserven derzeit überschlägig ca. zwischen 1.400.000,00 bis 1.900.000,00 EUR betragen würde (siehe Schreiben der Wirtschaftsprüferin Köhnlein vom 01.07.2015, Anlage K3). Darüber hinaus sei der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Geschäftsführer für die Geschäftsbereiche Vertrieb, Konstruktion und Auftragslogistik sowie seit 01.01.2015 auch für die Geschäftsbereiche Elektrotechnik, Beschaffung (vormals als Fertigung bezeichnet) und Personal, die bisher im Zuständigkeitsbereich von S. H. gelegen hätten, allein verantwortlich. Im Bereich Vertrieb verfüge somit von den Geschäftsführern ausschließlich der Beigeladene zu 1) über die für den Geschäftserfolg der Klägerin erforderlichen Kundenbeziehungen und das Wissen über die Besonderheiten, d. h. das knowhow zu den einzelnen Kunden. Durch ein Ausscheiden des Beigeladenen zu 1) würde ein wesentlicher Teil des Geschäfts für die Klägerin verloren gehen, der nicht ohne weiteres auszugleichen wäre.
Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom
1. den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Klageerwiderung trägt die Beklagte mit Schriftsätzen vom
Die vertraglichen Regelungen des GV-DV vom
Der Beigeladene zu 1) verfüge nicht einmal laut Vertrag über die stille Gesellschaft über eine umfassende Sperrminorität, weil nur bestimmte Rechtsgeschäfte der Zustimmung bedürften und sogar die eigene Abberufung als Geschäftsführer nicht verhindert werden könne (nur Anhörung). Zudem habe der Beigeladene zu 1) kein Unternehmerrisiko, weil er kein Verlustrisiko habe. Der Beigeladene zu 1) müsse seine Vergütung im Falle des Verlustes nicht zurückzahlen (keine Nachschusspflicht). Als stiller Gesellschafter sei der Beigeladene zu 1) nicht etwa seinerseits in der Lage, seinen Bindungen aus dem GV-DV vom 27.04.2011 durch Berufung auf die rechtlichen Verpflichtungen seiner Arbeitgeberin aus dem Vertrag über eine stille Gesellschaft zu entgehen. In rechtlicher Hinsicht trete allein der Geschäftsinhaber als Träger des Unternehmens in Erscheinung, so dass eine Außenhaftung der stillen Gesellschafter ausgeschlossen sei. Als Innengesellschaft sei die (typische) stille Gesellschaft in erster Linie Schuldverhältnis mit dem Einlageverhältnis als zentral vermögensrechtlichem Aspekt. Auch die Erweiterung der Zustimmungsgrenze betreffe - nicht anders als die ursprünglich im Anstellungsvertrag vereinbarte Grenze - allein von der GmbH als Arbeitgeberin gegenüber Dritten eingeräumte Befugnisse. Sie ermächtige dagegen nicht etwa dazu, umgekehrt im Innenverhältnis die GmbH an Entscheidungen des Beigeladenen zu 1) zu binden. Dies zeige sich auch darin, dass es innerhalb wie außerhalb der Zustimmungsgrenzen der GmbH völlig unbenommen bleibe, selbst Personal einzustellen und zu entlassen. Der Beigeladene zu 1) sei zwar zur Vertretung der Klägerin berechtigt, aber halte nicht als Gesellschafter Anteile an ihrem Stammkapital und sei somit rechtlich nicht in der Lage, höchstpersönlich darüber zu bestimmen, in welchem Umfang die Gesellschafterversammlung der Klägerin ihre Rechtsmacht gebrauche, ihm Weisungen zu erteilen. Trotz seiner Kontroll-, Mitsprache- und Gewinnbezugsrechte aufgrund der atypischen stillen Gesellschaft sei der Beigeladene zu 1) somit weiterhin gehindert, seine Geschäftsführertätigkeit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort sowie Art und Weise im Wesentlichen frei zu gestalten, weil weiterhin die Rechtsmacht der Gesellschafterversammlung der Klägerin existiere, über die für sie ausgeübte Geschäftsführertätigkeit des Beigeladenen zu 1) zu bestimmen (siehe BSG, Urteile
Der Annahme von Sozialversicherungspflicht beim Beigeladenen zu 1) stehe die einkommenssteuerrechtliche Betrachtungsweise nicht entgegen. Möge der Beigeladene zu 1) im Hinblick auf seine einem Kommanditisten angenäherten Kontrollbefugnisse aus § 716 BGB, die der BFH für eine Stellung als Mitunternehmer als ausreichend erachte (vgl. BFH vom 22.08.2002, IV R 66/01, BFH/NV 2003, 36), als selbstständig angesehen und unabhängig vom konkreten Zahlungsfluss auch die von der GmbH für die Geschäftsführung in der GmbH still gezahlten Vergütungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2, 2. HS EStG angesehen werden (BFH, a. a. O., Rn. 16 ff), ergäben sich hieraus für das Sozialversicherungsrecht dennoch keine weitergehenden Schlussfolgerungen. Abgesehen davon, dass die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich unabhängig von der Entscheidung der Finanzbehörden zu treffen sei (siehe bereits BSG
Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erteilt (Schriftsätze der Beigeladenen zu 2) und zu 3)
Gründe
Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt (Schriftsätze vom 05.11.2015, 06.11.2015, 10.11.2015, 18.11.2015 und vom 08.02.2016).
Die form- und fristgerecht erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. HS, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist auch im Übrigen zulässig.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV (seit dem 01.01.1999 § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (st. Rspr., BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R; BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R; BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R; BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R; BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996, 1 BvR 21/96).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu Urteil des BSG
Eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vergleichbare Position liegt weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber der vom Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin gegründeten atypischen stillen Gesellschaft vor. Denn der Beigeladene zu 1) ist weder am Stammkapital der GmbH beteiligt noch kann er sich auf eine Sperrminorität berufen, d. h. er kann nicht genehme Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit sowie seine Abberufung als Geschäftsführer nicht verhindern. Darüber hinaus ist die Klägerin auch nicht wirtschaftlich derart vom Beigeladenen zu 1) abhängig, dass sein Ausscheiden die Klägerin zur Geschäftsaufgabe zwingen würde. Vielmehr war der Beigeladene zu 1) von der Klägerin seit Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer (01.06.2011) persönlich abhängig und damit abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV.
Die im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV rechtlich relevanten Beziehungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) bestimmen sich im streitigen Zeitraum seit dem 01.06.2011 nach dem „GF-DV“ und dem „Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft“. Das hierdurch begründete Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) erlaubt unter Zugrundelegung des GF-DV eine uneingeschränkte Zuordnung zum Typus der abhängigen entgeltlichen Beschäftigung: Der Beigeladene zu 1) erhält eine durch Vereinbarung mit der Geschäftsführung festgelegte und damit von der Ertragslage unabhängige feste Vergütung, nämlich ein monatlich nachträglich zahlbares Bruttogehalt in Höhe von 13.000,00 EUR (siehe § 3 Satz 1 Buchst. a. des GV-DV). Eine Verpflichtung, die Vergütung im Fall des Verlustes zurückzuzahlen, besteht nicht. Insofern trägt der Beigeladene zu 1) kein Unternehmerrisiko, das vielmehr nur dann gegeben ist, wenn der Einsatz von Kapital oder der eigenen Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes verbunden ist, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.11. 2015, B 12 KR 16/13 R; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 S. 36 m. w. N.; BSG, Urteil vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00, R = SozVers 2001, 329, 332; BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07, Juris Rn. 25 f.). Weder kann der (Arbeits-) Einsatz des Beigeladenen zu 1) dem Wagniskapital eines Unternehmers gleichgesetzt werden (vgl. BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 18) noch die dem Beigeladenen zu 1) zustehende Tantieme in Höhe von 2,5% des Reingewinns des Unternehmens, maximal jedoch brutto 25.000,00 EUR jährlich. Dabei setzt die Tantieme -im Falle, dass das Unternehmen Verluste erwirtschaftet- so lange aus, bis der Verlustvortrag wieder voll ausgeglichen ist. Die Gewinnbeteiligung in Form von Tantiemen ist jedoch nicht mit Wagniskapital gleichzusetzen, sondern nach der zutreffenden Rechtsprechung des BSG Ausdruck eines -auch bei Arbeitnehmern verbreiteten- leistungsorientierten Vergütungsbestandteils (BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, Juris Rn. 16). Die Gefahr, die Arbeitskraft ohne Gegenleistung einzusetzen, bestand und besteht für den Beigeladenen zu 1) nicht. Dass der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer S.H. ebenfalls monatlich eine gleichbleibende Vergütung erhält, spricht nicht gegen eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin. Denn die Selbstständigkeit des S.H. ergibt sich bereits aus seiner Stellung als Mehrheits-Gesellschafter, der letztlich die Rechtsmacht hat, die Vergütung, die er für seine Geschäftsführertätigkeit erhält, festzulegen. Der Beigeladene zu 1) ist ausschließlich in den Betriebsräumen der Klägerin und mit den dortigen Betriebsmitteln tätig geworden, so dass er auch insoweit kein Unternehmerrisiko trägt.
Arbeitnehmertypisch bzw. beschäftigtentypisch sind im vorliegenden Fall auch der vertraglich vereinbarte Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung, maximal jedoch in Höhe eines halben Monatsbeitrages (§ 3 Satz 1 Buchst. d. des GF-DV), die Weiterzahlung von Gehalt im Krankheitsfall sechs Wochen ab dem Eintritt der Erkrankung (soweit das von der Krankenversicherung bezahlte Tagegeld niedriger ist als das Nettoentgelt, wird die Differenz für die Dauer von einem Jahr vom Arbeitgeber bezahlt) (Buchst. e.), das „Zur-Verfügung-Stellen“ eines Dienstfahrzeuges der Mittelklasse -auch für private Zwecke-, wobei der Geschäftsführer zur Führung eines Nachweises über die gefahrenen Kilometer verpflichtet ist (Buchst. f.), die pauschale Abgeltung der Vergütung von Mehrarbeit sowie Wochenend- und Feiertagszuschlägen mit der Gewährung der vereinbarten Vergütungen (Buchst. g.), der Anspruch auf Auslagenersatz für Fahrtkosten und Spesen bei Geschäftsreisen nach den jeweiligen steuerlichen Höchstbeträgen (§ 4 Satz 1), die Leistung einer betrieblichen Altersversorgung spätestens drei Jahre nach Beginn dieses Vertragsverhältnisses (§ 5), der Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen kalenderjährlich (§ 6), die Zustimmungspflicht für jede entgeltliche oder das Dienstverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung während der Dauer des Dienstverhältnisses (§ 7) sowie letztlich auch das Ende des Vertragsverhältnisses mit Ablauf des Monats, in dem der Geschäftsführer das 65. Lebensjahr vollendet hat, somit mit Erreichen der regulären Altersgrenze (§ 8).
Demgegenüber vermögen die vertraglichen Regelungen einer Kündigung (§ 8 Absätze 2 und 3 des GF-DV) eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin seit
Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Willenserklärungen im GV-DV rechtlich nicht ernst gemeint (§ 118 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) oder unter den rechtlichen Voraussetzungen eines Scheingeschäftes (§ 117 BGB) abgegeben worden wären, sind nicht ersichtlich. Bei den vorgenannten vertraglichen Regelungen handelt es sich ganz überwiegend um solche, die typischerweise Inhalt eines Arbeitsvertrages sind. Auf die Bezeichnung als „GF-DV“ kommt es hingegen nicht an. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass dem Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Arbeitszeit und Ausübung der Tätigkeit eine weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen wird. Dennoch bleibt seine Arbeitsleistung fremdbestimmt, weil sie sich in eine der Gesellschafterversammlung vorgegebene Ordnung des Betriebes eingliedert. Die Weisungsgebundenheit verfeinert sich -wie bei Diensten höherer Art üblich- zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (vgl. BSG, Urteile vom 29.03.1962 [3 RK 74/75] und 29.08.1963 [3 RK 86/59]). Die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in eine nicht von ihm selbst vorgegebene Ordnung des Betriebs ergibt sich daraus, dass er nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschaftsbeschlüsse handeln darf, so dass er letztlich der Überwachung durch die Gesellschafterversammlung unterliegt (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Während seiner Tätigkeit seit 01.06.2011 ist der Beigeladene zu 1) vollständig in den Betrieb eingegliedert, d. h. in eine ihm einseitig vorgegebene Organisation (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 17 m. w. N.). Der Beigeladene zu 1) ist als Geschäftsführer der Klägerin dabei weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der Klägerin Arbeitgeberfunktionen ausübt. Dies steht seiner Eingliederung nicht entgegen. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt sein.
Maßgebend für die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, d. h. in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (BSG, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400, § 7 Nr. 1 m. w. N.). Insoweit ist -wie auch im vorliegenden Fall- von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann (BSG, Urteil vom 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3/2400, § 7 Nr. 4). Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (BSG, Urteil vom 06.02.1992, 7 RAr 134/90, SozR 3-4100, § 104 Nr. 8). Dem Beigeladenen zu 1) steht nicht etwa -wie dem Mehrheitsgesellschafter der Klägerin- oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar ein maßgeblicher Einfluss auf die interne Willensbildung der Arbeitgeberin zu, der es ihm erlauben würde, Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern oder sonst die Geschäftstätigkeit der Klägerin ganz oder teilweise zu bestimmen (BSG, Urteil vom 08.08.1990, 11 RAr 77/89). Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die Klägerin das Weisungsrecht gegenüber dem Beigeladenen zu 1) tatsächlich ausgeübt hat (siehe BSG Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.2010, L 5 KR 3/09, Juris Rn. 28). Eine Parallelität gesellschafts- und arbeitsrechtlicher bzw. sozialversicherungsrechtlich relevanter Beziehungen liegt insofern von vorneherein nicht vor (s. BSG, Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, Juris Rn. 21). Eine von (arbeits-) vertraglichen Vereinbarungen abweichende Stellung als (Mit-) Unternehmer kommt nur in Betracht, wenn die Umstände dem Betreffenden tatsächlich eine rechtliche oder wirtschaftliche Machtposition verleihen, die ihn in die Lage versetzt, im hypothetischen Fall eines Dissenses Weisungen abweichend von den vereinbarten Weisungskompetenzen zu unterbinden oder dem formal Weisungsberechtigten den eigenen Willen aufzuzwingen (so zu Recht auch SG Dresden, Urteil vom 28.04.2010, S 18 KR 602/07, Juris Rn. 53; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2014, L 8 R 939/13 und
Eine Bewertung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin als selbstständige ist auch nicht damit begründbar, dass der Beigeladene zu 1) gemäß dem Vertrag über eine atypische stille Gesellschaft seit 01.01.2011 stiller Gesellschafter der Klägerin ist. Denn er ist als stiller Gesellschafter nicht seinerseits in der Lage, seinen Bindungen aus dem GV-DV vom 27.04.2011 durch Berufung auf die rechtlichen Verpflichtungen seiner Arbeitgeberin aus dem Vertrag über eine atypische stille Gesellschaft zu entgehen, insbesondere nicht in der Lage, seine Abberufung als Geschäftsführer zu verhindern. Bezüglich der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern der Klägerin ist dem Beigeladenen zu 1) in seiner Eigenschaft als stiller Gesellschafter lediglich ein Anhörungsrecht nach § 4 Ziffer 4 des Vertrags über eine atypisch stille Gesellschaft eingeräumt worden.
Dass die Klägerin, die nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB gilt und daher kraft Eintragung (Form-) Kaufmann ist (§§ 7 ff. GmbHG, § 5 HGB), dem Beigeladenen zu 1) in Höhe von 10 v. H. eine atypisch stille Beteiligung eingeräumt hat, d. h. ihn mit 10% am Gewinn und Verlust der atypisch stillen Gesellschaft beteiligt hat (§ 7 Ziffer 1 des Vertrags über eine atypisch stille Gesellschaft), ist für die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer bei der Klägerin ohne rechtliche Relevanz. Der Beigeladene zu 1) ist auf diese Weise nämlich lediglich rechtlich zulässig teilweise am Unternehmensvermögen der Klägerin sowie am Unternehmensgewinn beteiligt (s. Schmidt in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch, Band 3, 3. Aufl. München 2012, § 230 Rn. 169). Zusammen mit der Klägerin ist er dem Betrieb des Unternehmens als gemeinsamem Zweck verpflichtet, so dass die Merkmale einer stillen Gesellschaft im Sinne von § 230 ff. HGB vollständig erfüllt sind (vgl. hierzu Schmidt, a. a. O., Rn. 3). Die gesetzlich nicht definierte und nur rudimentär geregelte stille Gesellschaft ist (Personen-) Gesellschaft im Sinne von § 705 BGB und bildet als klassischer Fall einer Innengesellschaft als solche weder ein Gesellschaftsvermögen noch ist sie rechtsfähig/parteifähig noch kann sie vertreten werden (Schmidt, a. a. O., Rn. 7, 8). Der Beigeladene zu 1) war als stiller Gesellschafter keinem echten unternehmerischen Risiko ausgesetzt, weil zwar eine Beteiligung am Verlust vereinbart war (nach § 7 Ziffer 1 Beteiligung des stillen Gesellschafters mit 10% am Gewinn und Verlust), dieses Risiko jedoch limitiert war. Dies ergibt sich aus Ziffer 3 des § 7, die lautet: „Der stille Gesellschafter haftet wie ein Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage. Verluste, die die Einlage übersteigen, sind auf einem besonderen Verlustkonto auszuweisen. Eine Verbindlichkeit des stillen Gesellschafters wird dadurch nicht begründet. Gewinnauszahlungen kann der stille Gesellschafter erst nach Ausgleich des Verlustkontos und Auffüllung der Einlage verlangen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. „ Danach ist der Beigeladene zu 1) eindeutig keinem unternehmerischen Risiko ausgesetzt, weil eine Haftung auf die Höhe seiner Einlage limitiert ist (siehe hierzu auch BayLSG, Urteil vom 11.08.2009, L 5 R 958/08, Juris Rn. 21) und er nicht im Rahmen einer Außenhaftung verpflichtet wird. Über die Einlage hinausgehende Verluste sind lediglich für die Gewinnauszahlungen von Relevanz. Der Verlustausgleich findet somit nur im Innenverhältnis statt. Zu Recht weist auch das SG Dresden (a. a. O., Juris Rn. 71) darauf hin, dass derjenige, der als bloßer Innengesellschafter den Vorteil in Anspruch nimmt, nach außen kein Unternehmerrisiko zu tragen, sich auch im Außenverhältnis gegenüber den Sozialversicherungsträgern am Status als abhängig Beschäftigter festhalten lassen muss.
Soweit dem Beigeladenen zu 1) eine Gewinnbeteiligung an der stillen Gesellschaft eingeräumt ist, hätte dies allenfalls im Kontext sonst für eine selbstständige Stellung sprechender Umstände von Belang sein können (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2007, a. a. O.;
Zudem fehlt es beim Beigeladenen zu 1) an dem für eine selbstständige Tätigkeit typischen Auftreten am Markt, am Abschluss von Geschäften im eigenen Namen, eigener Werbung für eigene Zwecke und am Einsatz eigener Betriebsmittel (siehe hierzu BayLSG, a. a. O., Juris Rn. 21). Der hier von der atypischen stillen Gesellschaft verfolgte Zweck kann nur in der Verfolgung eines dem Grunde und dem Umfang nach von der Klägerin vorgegebenen übergreifenden Zwecks liegen. Dementsprechend steht die Geschäftsführung nach § 4 des Vertrags über eine atypisch stille Gesellschaft allein der Inhaberin zu (Ziffer 1). Somit tritt in rechtlicher Hinsicht allein die Klägerin als Trägerin des Unternehmens in Erscheinung, so dass eine Außenhaftung des Beigeladenen zu 1) als stiller Gesellschafter ausgeschlossen ist (Schmidt, a. a. O., Rn. 13). Als Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft in erster Linie Schuldverhältnis mit dem Einlageverhältnis als zentralem vermögensrechtlichen Aspekt (Schmidt, a. a. O., Rn. 17).
Zwar können stille Gesellschaften -jeweils unter Wahrung der Mindestvoraussetzungen der stillen Gesellschaft- im Innenverhältnis zu einer den Handelsgesellschaften angenäherten Organisation führen und insofern sogar die Rollenverteilung zwischen dem „stillen“ und dem Geschäftsinhaber umkehren (s. hierzu Schmidt, a. a. O., Rn. 73, 77; BSG, Urteil vom 24.01.2007, a. a. O., Rn. 23). Im vorliegenden Fall darf die Stellung des Beigeladenen zu 1) als stiller Gesellschafter jedoch nicht ohne den Kontext des GF-DV betrachtet werden. Vielmehr stellt sich die gesellschaftsrechtliche Position des Beigeladenen zu 1) letztlich als Abrundung seiner „dienstvertraglichen“ Rechte, die arbeitnehmertypisch sind und in deren Rahmen dar (vgl. zu diesem Aspekt Schmidt, a. a. O., Rn. 78).
Der Einwand der Klägerin, in § 4 des „Vertrags über die atypisch stille Gesellschaft“ fänden sich Maßnahmen, die nur mit Zustimmung des Beigeladenen zu 1) vorgenommen werden könnten, so dass dieser einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe, ist unbegründet. Nach § 4 Ziffer 2 Satz 1 des Vertrags über die atypisch stille Gesellschaft darf die Inhaberin folgende Maßnahmen nur mit Zustimmung aller Gesellschafter vornehmen: a) Änderung des Gegenstandes des Unternehmens; b) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens; c) vollständige oder teilweise Einstellung des Gewerbebetriebs.
Satz 2 dieser Vorschrift lautet: „Kann die erforderliche Einwilligung der Gesellschafter wegen Eilbedürftigkeit nicht eingeholt werden, so hat die Inhaberin die Maßnahme durchzuführen und den stillen Gesellschafter unverzüglich über die getroffene Maßnahme und den Grund der Eilbedürftigkeit zu unterrichten“. Nach Ziffer 3 des § 4 entscheiden auf Antrag der Inhaberin die Gesellschafter durch Beschluss über die Vornahme der Handlung, wenn der stille Gesellschafter von dem ihm analog § 164 HGB zustehenden Widerspruchsrecht Gebrauch macht.
Nach der grammatikalischen und systematischen Auslegung des § 4 des „Vertrags über die atypisch stille Gesellschaft“ steht dem stillen Gesellschafter lediglich gemäß Ziffer 3 analog § 164 HGB ein Widerspruchsrecht zu, während die Maßnahmen nach Ziffer 2 a.-c. des § 4 nur mit Zustimmung aller „Gesellschafter“ vorgenommen werden dürfen. Hierzu gehört jedoch nicht der Beigeladene zu 1) als „stiller“ Gesellschafter. Denn zum einen unterscheiden § 4 Ziffern 2 und 3 terminologisch zwischen „Gesellschaftern“ und dem „stillen Gesellschafter“. Zum anderen ergibt sich aus Satz 2 des § 4 Ziffer 2, dass zu den „Gesellschaftern“, deren Einwilligung zu den in Ziffer 2 genannten Maßnahmen erforderlich ist, nicht der „stille Gesellschafter“ gehört, der von der Inhaberin über die durchgeführte Maßnahme und den Grund der Eilbedürftigkeit lediglich unverzüglich zu unterrichten ist. Der Beigeladene zu 1) ist als stiller Gesellschafter nicht zustimmungspflichtiger Gesellschafter gemäß Ziffer 2 des § 4, sondern ihm ist analog § 164 HGB lediglich ein Widerspruchsrecht nach Ziffer 3 des § 4 eingeräumt worden. Der Beigeladene zu 1) wird deshalb auch nach diesem Vertrag nur für und aufgrund einer Ermächtigung durch die Klägerin tätig. Ihm wird keine Kompetenz eingeräumt, den Gesellschaftszweck aus eigenem Recht und ggf. entgegen dem Willen und Interesse der Klägerin zu führen.
Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf eine Sperrminorität des Beigeladenen zu 1) berufen. Die Rechtsprechung des BSG bezieht sich nämlich auf die Sperrminorität von Gesellschaftern einer Außengesellschaft, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt. Gerade dies ist aber bei der stillen Gesellschaft, die die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) eingegangen ist, nicht der Fall. Im vorliegenden Fall kann der Beigeladene zu 1) auch nicht im Rahmen der stillen Gesellschaft in deren Namen auftreten, insbesondere ist ihm im Innenverhältnis keine Rechtsmacht eingeräumt worden, die es ihm ermöglichen würde, gegen den Willen der Klägerin die Geschäfte zu betreiben (vgl. zu den notwendigen inhaltlichen Voraussetzungen einer der Arbeitnehmereigenschaft entgegenstehenden „Sperrminorität“: BSG
Der Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin steht auch nicht die einkommenssteuerrechtliche Betrachtungsweise entgegen. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 HS 1 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Gewinnanteile einer OHG, einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer anzusehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine „andere Gesellschaft“ im Sinne dieser Vorschrift auch die atypisch stille Gesellschaft, d. h. eine stille Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist (vgl. BFH vom 15.12.1998, VIII R 62/97, GmbHR 1999, 422 = BFH/NV 1999, 773 und die dortigen Nachweise unter Rn. 15 in Juris). Abgesehen davon, dass die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich unabhängig von der Entscheidung der Finanzbehörden zu treffen ist (siehe bereits BSG, Urteil vom 05.04.1956, 3 RK 65/55, BSGE 3, 30, 412), handelt es sich bei § 15 Nr. 2 EStG um eine allein durch Besonderheiten des dortigen Regelungsgegenstandes bedingte und auf sonstige Rechtsgebiete nicht übertragbare Sonderregelung. Die Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung darauf, dass die Personengesellschaft einkommenssteuerrechtlich kein Steuersubjekt ist und deshalb die einzelnen Mitunternehmer als Steuersubjekte die auf sie entfallenden Gewinnanteile als Einkünfte zu versteuern haben. Sie klärt abweichend vom Bürgerlichen Recht das Verhältnis der Personengesellschaft zu ihren Gesellschaftern, die der Gesellschaft Dienste leisten (oder Wirtschaftsgüter überlassen), dahin, dass grundsätzlich alles, was die Gesellschafter für ihre Leistungen beziehen, im Rahmen ihres Gewerbetriebes anfällt und deshalb zu den Gewinnanteilen gehört (so BFH Urteil vom 14.01.1958, I 159/57 U, BFHE 66, 193, BStBl. III 1958, 75). In dem Urteil vom 16.02.1967 (IV R 62/66
Der Beigeladene zu 1) ist jedoch weiterhin im sozialversicherungsrechtlichen Sinn beschäftigt bei der Klägerin. Maßgeblich für die Bewertung der Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Klägerin als abhängig beschäftigt ist, dass er zwar zur Vertretung der Klägerin berechtigt ist, aber nicht als Gesellschafter Anteile am Stammkapital hält und auch nicht aufgrund einer Sperrminorität rechtlich in der Lage ist, höchstpersönlich darüber zu bestimmen, in welchem Umfang die Gesellschafterversammlung der Klägerin ihre Rechtsmacht gebraucht, ihm Weisungen zu erteilen. Bezüglich der Bedeutung der Rechtsmacht auch als Element der tatsächlichen Verhältnisse sind die Urteile des BSG
Schließlich ist die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin auch nicht wegen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Klägerin vom Beigeladenen zu 1) als selbstständige zu bewerten. Eine Vergleichbarkeit mit dem der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg
Abgesehen davon, dass die Regelungen im GF-DV im vorliegenden Fall ganz überwiegend für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin seit 01.06.2011 sprechen, ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch aus den Akten ersichtlich, dass die Klägerin wirtschaftlich derart vom Beigeladenen zu 1) abhängig ist, dass dessen Ausscheiden die Klägerin zur Geschäftsaufgabe zwingen würde. Allein der Anspruch des Beigeladenen zu 1) auf Zahlung einer hohen Abfindungssumme (bis zu 1,9 Millionen Euro) bei seinem Ausscheiden begründet keine derart starke wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin vom Beigeladenen zu 1), dass sein Ausscheiden diese zur Geschäftsaufgabe zwingen würde. Im Gegensatz zu dem vom LSG Baden-Württemberg entschiedenen Fall (a. a. O.) stellt sich die Klägerin gerade auch nicht faktisch als „Ein-Mann-Betrieb“ dar. Der Beigeladene zu 1) führt die Geschäfte der Gesellschaft nicht allein, sondern zusammen mit dem Mehrheitsgesellschafter S.H., wobei jedem eigenverantwortlich ein Geschäftsbereich durch die Geschäftsordnung der Klägerin vom 01.06.2011 zugewiesen worden ist. Danach ist der Beigeladene zu 1) für folgenden Geschäftsbereich verantwortlich: Vertrieb, Konstruktion und Auftragslogistik. S.H. ist für folgenden Geschäftsbereich verantwortlich: Kaufmännischer Bereich, Personal, Produktionsentwicklung, Elektrotechnik und Fertigung. Dass der Beigeladene zu 1) nach den Angaben der Klägerin (Schriftsatz vom 02.07.2015) seit 01.01.2015 auch für die Geschäftsbereiche Elektrotechnik, Beschaffung (vormals als „Fertigung“ bezeichnet) und Personal, die bisher im Zuständigkeitsbereich des S.H. lagen, allein verantwortlich ist, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Auch nach dieser Änderung der Geschäftsbereiche stellt sich die Klägerin nicht faktisch als „Ein-Mann-Betrieb“ dar. Im Übrigen ist in Zukunft eine Änderung der Geschäftsbereiche jederzeit möglich.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin seit dem 01.06.2011 seine Tätigkeit als Geschäftsführer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausübt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
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Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
- 1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages; - 2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends; - 3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats; - 4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs; - 5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.