Landessozialgericht NRW Urteil, 11. Juni 2014 - L 8 R 939/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -) über die Versicherungspflicht des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken-, der sozialen Pflege- und der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in dem Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.07.2013.
3Der am 00.00.1985 geborene Kläger erwarb im März 2010 an der T School of Business and Economics X einen Abschluss als Bachelor of Economic Science (honours). Im Folgejahr gründete er zusammen mit anderen Personen eine GmbH. Der notarielle Gesellschaftsvertrag vom 29.03.2011 hat auszugsweise folgenden Inhalt:
4§ 1. Firma und Sitz
5Die Firma der Gesellschaft lautet: G GmbH. Sitz der Gesellschaft ist X.
6§ 2. Gegenstand des Unternehmens
7Gegenstand der Gesellschaft ist die Entwicklung, Produktion und der Vertrieb von elektronischen und elektrischen Systemen, sowie alle damit verbundenen Nebengeschäfte. ( ...)
8§ 3. Stammkapital
9Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 26.000,- EUR - in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro.
10Von dem Stammkapital der Gesellschaft übernehmen:
11a) Herr K B, der Erschienene zu 1., eine Stammeinlage von 7.150,- EUR b) Herr E I, der Erschienene zu 2., eine Stammeinlage von 5.200,- EUR c) Herr D L, der Erschienene zu 3., eine Stammeinlage von 7.150,- EUR d) N GmbH, vertreten durch den GF Herrn N C, der Erschienene zu 4., eine Stammeinlage von 6.500,- EUR.
12Die Hälfte der Stammeinlagen wird mit Gründung eingezahlt, der Rest nach Anforderung durch die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung.
13( ...)
14§ 5. Geschäftsführung
15(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, die durch die Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen werden. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft im Außenverhältnis allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft im Außenverhältnis durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einzelnen von ihnen oder allen Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
16( ...)
17(4) Die Gesellschaft ist durch eine Geschäftsordnung berechtigt, die von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen ist, eine Ressortaufteilung vorzunehmen. Für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bedarf es eines wichtigen Grundes. Die Geschäftsführer sind an die gesetzlichen Vorschriften, die Beschlüsse des Beirats, der Gesellschafterversammlung und deren sonstige Weisungen sowie an die Bestimmungen eines etwaigen Anstellungsvertrages gebunden, all dies aber nur im Innenverhältnis.
18(5) Grundsätzlich sollen die Beschlüsse der Geschäftsführer einstimmig gefasst werden. Falls Einstimmigkeit sich nicht erzielen lässt, entscheiden die Geschäftsführer durch einfache Mehrheit nach Köpfen. Der Beirat kann aus der Mitte der Geschäftsführer einen Sprecher wählen und die Geschäftsführung zwischen mehreren Geschäftsführern regeln.
19(6) Die Geschäftsführer werden für jedes Geschäftsjahr einen Jahresplan (Unternehmensplanung einschließlich der Erlös-, Kosten-, Investitionsplanung) und für jeweils drei Geschäftsjahre einen Dreijahresplan erstellen, die fortzuschreiben sind. Der Jahresplan für das nachfolgende Geschäftsjahr und der fortgeschriebene Dreijahresplan sind mit Erläuterungen dem Beirat rechtzeitig zur letzten Beiratssitzung des jeweils laufenden Geschäftsjahres vorzulegen.
20(7) Über die vorstehenden Geschäftspläne hinaus kann die Gesellschafterversammlung oder der Beirat beschließen, dass Geschäftsführer für bestimmte Geschäfte und Maßnahmen, die von grundlegender Bedeutung für die Gesellschaft sind oder über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, der vorherigen Zustimmung des Beirats bedürfen.
21(8) Die nachstehenden Geschäftsvorfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beirats: a) die Erstellung von Jahresplänen gemäß § 5 Abs. 6; b) der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sofern der Betrag von 10.000,- Euro (in Worten: zehntausend Euro) überschritten wird; c) der Abschluss und die Beendigung von Miet-, Pacht- und sonstigen Dauerrechtsverhältnissen, sofern die feste Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt oder die Leistung der Gesellschaft im Einzelfall jährlich 10.000,- Euro (in Worten: zehntausend Euro) überschreitet; d) der Erwerb anderer Unternehmen; e) der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen; f) die Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen; g) die Erteilung und Änderung von Pensionszusagen sowie die Einrichtung oder Umgestaltung von Altersversorgungen jeglicher Art; h) Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Mitarbeitern, soweit diese ein Gesamtjahreseinkommen von mehr als 30.000,- Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) beziehen oder beziehen sollen sowie die Bewilligung von Tantiemen und Gratifikationen an diesen Mitarbeiterkreis; i) die Bestellung von Prokuristen; j) Rechtsgeschäfte mit Gesellschaftern, Ehegatten oder Verwandten von Gesellschaftern sowie die Einleitung eines Rechtsstreits gegen Gesellschafter, Ehegatten oder Verwandte von Gesellschaftern; k) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstiger Haftung für fremde Schulden außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs; I) Investitionen, die nicht im Jahresplan enthalten sind und im Einzelfall einen Wert von 10.000,- Euro (in Worten: zehntausend Euro) übersteigen, sowie Investitionen, die im Jahresplan enthalten sind, deren tatsächlicher Aufwand die ursprüngliche Planung um mehr als 10% und im Einzelfall um mehr als 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) überschreitet.
22(9) Hat der Beirat seine erforderliche Zustimmung verweigert, so kann die Gesellschafterversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 85% die Zustimmung ersetzen.
23(10) Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers erfolgt auf Vorschlag des Beirates durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 85% der anwesenden oder vertretenen Stimmen. Ist der betroffene Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, so ist er bei der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
24(11) Der Beirat schlägt der Gesellschafterversammlung den Abschluss eines Geschäftsführungsvertrages vor. Der Beirat ist dabei berechtigt, ergänzende Nebenabreden mit einem Geschäftsführer (z.B. Altersversorgungsregelung, Übernahme von Kosten einer Unfallversicherung, Nebentätigkeiten) zu vereinbaren.
25(12) Ein Geschäftsführer, der nicht nur vorübergehend arbeitsunfähig ist, kann jederzeit durch die Gesellschafterversammlung mit einer Frist von mindestens drei Monaten abberufen werden.
26(13) Die Geschäftsführung endet zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Geschäftsführer das 67. Lebensjahr vollendet.
27§ 6. Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse
28( ...)
29(7) Mit der qualifizierten Mehrheit von mindestens 85 % der anwesenden oder vertretenden Stimmen können die Gesellschafter beschließen:
30a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages; b) Aufnahme neuer Gesellschafter; c) Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers auf Vorschlag des Beirates; d) Einforderung weiterer Einzahlungen zur Erhöhung der festen Einlagen des Gesellschaftskapitals; hierbei muss sämtlichen Gesellschaftern die Gelegenheit gegeben werden, sich an der Erhöhung nach dem Verhältnis ihrer bisherigen Einlagen zu beteiligen; e) Auflösung der Gesellschaft, auch durch Verschmelzung oder Aufspaltung; f) Bestimmung oder Abänderung der Funktionen des Beirates; g) Wahl und Abberufung der Beiratsmitglieder; h) Verschmelzung der Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft, Spaltung und Formwechsel; i) Übertragung des gesamten oder nahezu des gesamten Vermögens der Gesellschaft; j) Abschluss von Unternehmensverträgen im Sinne von §§ 291, 292 AktG (z. B. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge) sowie damit vergleichbare Verträge (z.B. Betriebsführungsverträge, Managementverträge).
31(8) Die Gesellschafterversammlung entscheidet in ihren Angelegenheiten durch Beschluss. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern dieser Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht etwas anderes bestimmen.
32( ...)
33§ 11. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
34Das Jahresergebnis ist grundsätzlich an die Gesellschafter auszuschütten, falls nicht die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 85 % der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt.
35( ...)
36§ 16. Wettbewerbsverbot
37Kein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der Gesellschaft ein gleiches oder ähnliches Gewerbe im Bereich der Lichttechnik oder im Bereich der berührungsempfindlichen Systeme betreiben. Er darf nicht Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft im Handelszweig der Gesellschaft sein. Er darf auch nicht unmittelbar, unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung sonst im Handelszweige der Gesellschaft tätig werden oder sich als Mitunternehmer an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen.
38Der Kläger schloss nach Bestellung zum Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung mit Beschluss vom 29.03.2011 mit der Beigeladenen zu 1) am 08.06.2011 folgenden Geschäftsführervertrag:
39§ 1 Grundlagen
40(1) Das Arbeitsverhältnis beginnt ab dem 01. Juli 2011. (2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags sowie den Vereinbarungen dieses Anstellungsvertrags.
41§ 2 Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis
42Herr E I ist alleinvertretungsberechtigt, sofern eine von der Gesellschafterversammlung genehmigte Geschäftsordnung ihn für bestimmte Geschäfte einzeln zur Geschäftsführung berechtigt, ergänzend gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft.
43§ 3 Ressorts und genehmigungspflichtige Geschäfte
44(1) Die Geschäftsleitung wird auf folgende Ressorts aufgeteilt: Kaufmännische und Technische Leitung. Herr E I verantwortet das Ressort der Kaufmännischen Leitung.
45(2) Der Geschäftsführer benötigt für sämtliche Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, die Genehmigung der Gesellschafterversammlung. Für eine Auflistung der Geschäftsvorfälle, die der Zustimmung des Beirats bedürfen, wird auf den aktuell gültigen Gesellschaftervertrag verwiesen.
46§ 4 Abschluss von Geschäften mit sich selbst oder als Vertreter von Dritten
47Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
48§ 5 Arbeitszeit
49(1) Der Geschäftsführer hat seine Arbeit entsprechend dem betrieblichen Bedarf zu erbringen. Die Entscheidung über den Zeitpunkt und den Umfang des Arbeitseinsatzes trifft der Geschäftsführer.
50(2) Der Geschäftsführer ist in der Gestaltung der Arbeit, insbesondere der Arbeitszeit, frei. Er unterliegt insofern keinen Weisungen der Gesellschafterversammlung oder weiterer Geschäftsführer. Er hat das Wohl der Gesellschaft im Auge zu behalten.
51§ 6 Pflichten und Verantwortlichkeit des Geschäftsführers
52(1) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Er wird seine gesamten Erfahrungen und Kenntnisse einbringen. (2) Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten für die Gesellschaft sowohl in sozialversicherungs- und steuerrechtlicher als auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht wahr. (3) Der Geschäftsführer hat innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- u. Verlustrechnung) für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und mit einem von ihm anzufertigenden Geschäftsbericht jedem Gesellschafter zu übersenden. (4) Der Geschäftsbericht enthält Angaben über den Geschäftsverlauf, insbesondere über die Umsatzentwicklung, den Auftragsbestand, die entstandenen Kosten sowie den Personalstand. (5) Die Gesellschaft ist verpflichtet, durch die Gesellschafterversammlung jährlich, spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses, einen Beschluss über die Entlastung des Geschäftsführers für die vorangegangene Tätigkeit zu fassen. (6) Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ist auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
53§ 7 Vergütung
54Der Geschäftsführer erhält eine jährliche Grundvergütung in Höhe von EUR 24000 (brutto), die in zwölf gleichen Teilen jeweils zum 28. eines jeden Kalendermonats ausbezahlt wird.
55§ 8 Urlaub
56Der Geschäftsführer hat im Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub, wobei von einer 5-Tage-Woche auszugehen ist. War der Geschäftsführer nicht während des gesamten Kalenderjahres tätig, so stehen ihm für jeden vollen Kalendermonat 2,5 Urlaubstage zu. Der Geschäftsführer unterliegt hinsichtlich seiner Urlaubsplanung keinen Weisungen. Der Urlaub ist so zu nehmen, dass die Belange der Gesellschaft gewahrt bleiben.
57§ 9 Geheimhaltung
58Der Geschäftsführer ist zur strikten Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - auch nach seinem Ausscheiden - verpflichtet. Er wird auf die strafrechtlichen Folgen bei Verletzung des Geheimhaltungsgebots hingewiesen.
59§ 10 Wettbewerbsverbot (ergänzend zu den Regelungen des Wettbewerbsverbotes im Gesellschaftsvertrag)
60(1) Der Geschäftsführer unterliegt während der Vertragsdauer einem Wettbewerbsverbot, das ihm verbietet, Tätigkeiten zu entfalten, durch die er sich mit dem Gesellschaftszweck und den Zielen der Gesellschaft in Widerspruch setzen würde. Hierzu gehört jede sonstige selbstständige, aber auch unselbstständige Konkurrenztätigkeit, einschließlich des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs bzw. des Haltens von Beteiligungen an Konkurrenzunternehmen. (2) Verstößt der Geschäftsführer gegen dieses Wettbewerbsverbot, so darf die Gesellschaft die Rechte aus § 61 HGB geltend machen. Ferner schuldet der Geschäftsführer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Viertels der zum Zeitpunkt der Geltendmachung vereinbarten Jahres-Grundvergütung. Über die Geltendmachung der Rechte entscheidet die Gesellschafterversammlung, wobei der betreffende Geschäftsführer, sofern er Gesellschafter ist, kein Stimmrecht hat.
61§ 11 Erfindungen/Rechte an Software
62(1) Der Geschäftsführer hat Erfindungen, die er innerhalb oder außerhalb seiner Diensttätigkeit macht, unverzüglich der GmbH zu melden. Die GmbH darf sodann innerhalb von vier Monaten nach der Meldung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Rechte an der Erfindung für sich beansprucht bzw. auf sich überleitet. Der Geschäftsführer ist zu allen Maßnahmen verpflichtet, um der Gesellschaft die geltend gemachten Rechte zu verschaffen. Die weiteren Einzelheiten richten sich nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Nutzt die Gesellschaft nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Erfindung, ohne dass eine Überleitung auf die Gesellschaft gegen Vergütung stattfand, hat sie dem Geschäftsführer eine angemessene marktübliche Lizenzgebühr zu zahlen, deren Höhe im Zweifel in das billige Ermessen der Gesellschaft gestellt ist. Sie hat auf Verlangen des Geschäftsführers die weitere Nutzung nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu unterlassen. (2) Für die Rechte an Computerprogrammen gilt § 69 b Urhebergesetz in seiner jeweiligen Fassung. Damit erhält die Gesellschaft an sämtlichen Computerprogrammen, mit deren Erstellung bzw. Überarbeitung der Geschäftsführer betraut ist, sämtliche Urheberrechte.
63§ 12 Kündigung und Beendigung
64(1) Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Im Falle des Bestehens bzw. des Eintritts einer Unterbilanz oder einer Überschuldung ist die Kündigung auch vorzeitig innerhalb einer Frist von 14 Tagen zum Schluss eines Kalendermonats statthaft. Gelten zwingend längere gesetzliche Mindestkündigungsfristen, so sind diese vorrangig. ( ...) Der Anstellungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Geschäftsführer sein 67. Lebensjahr vollendet. (2) Im Falle der Kündigung ist die Gesellschaft - unabhängig davon, welche Seite gekündigt hat -, berechtigt, den Geschäftsführer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von jeglicher Verpflichtung zur Dienstleistung freizustellen. Diese Freistellung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt nicht, wenn dem Geschäftsführer eine Wiederaufnahme der Beschäftigung nicht zuzumuten ist - z. B. wegen der Aufnahme eines anderweitigen Beschäftigungsverhältnisses oder eines Auslands- oder Studienaufenthalts. Ferner darf sie dem Geschäftsführer ein Hausverbot erteilen. (3) Im Falle des Widerrufs der Geschäftsführerbestellung aus wichtigem Grund endet das Anstellungsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
65§ 13 Pflichten bei Beendigung
66Nach Beendigung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags oder nach erfolgter Freistellung hat der Geschäftsführer sämtliche ihm überlassene Unterlagen und Gegenstände der Gesellschaft, so auch die Schlüssel, Aufzeichnungen und Dokumente jeder Art, einschließlich sämtlicher Kopien, unverzüglich der Gesellschaft zu übergeben und auf Verlangen der Gesellschaft die Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft an diesen Gegenständen nicht zu.
67§ 14 Schlussbestimmungen
68Ist eine dieser Vertragsbestimmungen unwirksam oder unvollständig, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt jene, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie den Punkt bedacht hatten.
69Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform sowie der Zustimmung durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung.
70Am 01.07.2011 nahm der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer auf. Am 05.10.2011 beantragte er bei der Beklagten die Statusfeststellung. Im Feststellungsbogen gab er u. a. an, dass er der GmbH oder Gesellschaftern keine Darlehen gewährt und keine Bürgschaften für sie übernommen habe. Der Mitgeschäftsführer B habe über die für die Führung des Unternehmens erforderlichen einschlägigen Branchenkenntnisse im technischen Bereich, er selbst hingegen über die Marktkenntnis verfügt. Er unterliege nicht dem Direktionsrecht (Weisungsrecht) der Gesellschaft bezüglich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung. Er könne seine Tätigkeit in der Gesellschaft frei bestimmen und gestalten. Er könne selbständig Personal einstellen und entlassen. Er müsse sich seinen Urlaub nicht genehmigen lassen. Eine Vergütung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit sei nicht vereinbart. Auf das Geschäftsführergehalt werde Lohnsteuer entrichtet. Es werde als Betriebsausgabe verbucht. Auf die Frage, ob er am Gewinn beteiligt sei bzw. erfolgsabhängige Bezüge (z. B. Tantiemen) erhalte, verwies er auf seine GmbH-Beteiligung.
71Im Antragsformular gab der Kläger an, bis zum 30.06.2010 bei der Beigeladenen zu 3) gesetzlich krankenversichert gewesen zu sein. Seitdem bestehe eine private Kranken- und Pflegeversicherung bei der C, jedoch - abgesehen von einem Bausparvertrag - keine eigene Altersvorsorge. Mit Schreiben vom 10.11.2011 hörte die Beklagte den Kläger und die Beigeladene zu 1) zum von ihr beabsichtigten Erlass eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und der damit verbundenen Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung an. Die Beigeladene zu 1) nahm hierzu am 17.11.2011 Stellung. Sie verwies darauf, dass der Kläger zwar Minderheitsgesellschafter sei, es aber an einem Mehrheitsgesellschafter fehle. Er unterliege keinem Weisungsrecht hinsichtlich Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit. Tatsächlich halte er sich selten am Unternehmenssitz auf. Durch eine gewisse Entscheidungsfreiheit und die Gesellschafterstellung trage er auch ein unternehmerisches Risiko, wie es für einen Selbstständigen üblich sei. Zudem sei sein Gehalt gerade einmal zur Deckung des Lebensunterhalts geeignet. Einen Fremdgeschäftsführer könne man für diese Vergütung nicht anwerben. Das Gehalt sei im Geschäftsführervertrag aus rein steuerlichen Gründen ausgewiesen worden, damit das Finanzamt es nicht als verdeckte Gewinnausschüttung bewerte. Für die Selbständigkeit des Klägers spreche schließlich, dass eine Übertragung nicht genommener Urlaubstage in das Folgejahr nicht vereinbart sei, ebenso wenig eine Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall.
72Durch Bescheid vom 13.12.2011 stellte die Beklagte daraufhin gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) fest, dass seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei dieser seit dem 01.07.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Merkmale für eine Selbstständigkeit in Form der Beteiligung am Stammkapital sowie der - bei Wahrunterstellung der Angaben des Klägers - tatsächlich weisungsfreien Tätigkeit in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht gegenüber den Merkmalen für eine abhängige Beschäftigung zurücktreten müssten. Hier sei durch einen gesonderten Arbeitsvertrag die Mitarbeit in der Gesellschaft geregelt. Bei der Vergütung handele es sich um ein übliches Arbeitsentgelt. In Anbetracht der von dem Kläger innegehabten Geschäftsanteile von 20 % bestünde kein maßgeblicher Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Eine Gesamtwürdigung führe mithin zu dem Ergebnis, dass er wie ein Arbeitnehmer in einen fremden Betrieb eingegliedert sei.
73Hiergegen legten die Beigeladene zu 1) am 10.01.2012 und der Kläger am 08.02.2012 Widerspruch ein. Er verfüge sehr wohl über maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft, da die weiteren Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis reine Kapitalgeber ohne Fachwissen und Branchenkenntnis seien. Die von der Gesellschaft initiierten technologischen Prozesse stellten absolute Neuheiten dar und befänden sich zurzeit im Prozess der Patentanmeldung. Das vereinbarte Gehalt stelle kein übliches Entgelt für einen Akademiker, geschweige denn für einen Geschäftsführer dar. Ein bevorstehender Liquiditätsengpass habe die Reduzierung der Bezüge des Klägers auf 1.500,00 Euro pro Monat ab Februar 2012 auf seine eigene Initiative hin bedingt. Dies belege, dass die Bezüge tatsächlich vom Geschäftserfolg abhängig seien.
74Durch Widerspruchsbescheide vom 17.07.2012 wies die Beklagte die Widersprüche jeweils als unbegründet zurück. Da dem Kläger eine umfassende Sperrminorität fehle, könne er bei seiner Minderheitsbeteiligung missliebige Weisungen in Form von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ihm gegenüber eben nicht verhindern. Nach dem Geschäftsführervertrag sei er dieser gegenüber weisungsgebunden. Die bisherige tatsächliche Weisungsfreiheit ändere an der Rechtsmacht der Gesellschafterversammlung nichts. Zwar seien die Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB und seine Alleinvertretungsberechtigung entgegenstehende Indizien, die insgesamt jedoch in der Gesamtschau die Tätigkeit nicht prägten.
75Hiergegen hat der Kläger am 17.08.2012 zum Sozialgericht Köln Klage erhoben.
76Er hat unter Vertiefung und Ergänzung seiner Ausführungen im Vorverfahren wiederum die Auffassung vertreten, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sprächen mehr gegen als für eine abhängige Beschäftigung. Die Beklagte habe die wesentlichen Tatsachen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt. Bereits aus seiner Gesellschafterstellung folge das von ihm getragene unternehmerische Risiko. Auch das geringe Gehalt sei Indiz dafür, dass der finanzielle Erfolg des Unternehmens gerade in der Aufbauphase im Vordergrund stehe. Der Kläger verfüge nicht nur über die notwendigen Branchenkenntnisse, sondern über ganz spezielles Fachwissen.
77Der Kläger hat beantragt,
78den Bescheid der Beklagten vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2012 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) seit dem 01.07.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird und keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
79Die Beklagte hat beantragt,
80die Klage abzuweisen.
81Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
82Durch Beschluss vom 30.12.2012 sind die Beigeladenen zu 1) und 2) und durch Beschluss vom 04.03.2013 die Beigeladenen zu 3) und 4) zum Verfahren beigeladen worden.
83Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
84Ausweislich des notariell beurkundeten Gesellschaftsbeschlusses vom 08.07.2013 schied der Gesellschafter L aus und dessen Geschäftsanteile wurden auf den Kläger und Herrn B, ebenfalls Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1), aufgeteilt. Es ergab sich danach folgende Verteilung der Anteile:
85K B 7.150,00 Euro = 27,5 % Kläger 5.200,00 Euro = 20,0 % N GmbH 6.500,00 Euro = 25,0 % K B 3.770,00 Euro = 14,5 % Kläger 3.380,00 Euro = 13,0 %.
86Mit Urteil vom 19.07.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bereits der Geschäftsführervertrag spreche für eine abhängige Beschäftigung des Klägers. Er sei überdies auch nach dem Gesellschaftsvertrag nicht in der Lage, ihm unangenehme Weisungen der Beigeladenen zu 1) ihm gegenüber zu verhindern. Auch faktisch lasse sich eine das Unternehmen beherrschende Position nicht feststellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
87Gegen das dem Kläger am 14.08.2013 zugestellte Urteil hat dieser am 16.09.2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Das Sozialgericht habe in seiner Entscheidung verkannt, wie die Beigeladene zu 1) als Start-up-Unternehmen funktioniere. Start-up-Unternehmer steuerten vollumfänglich eigenständig das Unternehmen, hätten aber häufig kein spezialisiertes Wissen in der Unternehmensgründung und verfügten regelmäßig lediglich über eingeschränkte Finanzmittel. Sie seien daher auf Kapitalgeber angewiesen, die über Beiräte und die Gesellschaftsversammlung Einfluss nehmen wollten, da diesen ansonsten schon keine Sicherheiten gestellt würden. Deren Einfluss beschränke sich auf die Beratung und Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Geschäften. Die selbständige Geschäftsführung liege hingegen bei den Gründern. Durch die Notwendigkeit der Finanzierung führe die reine Prozentbetrachtung in die Irre. Denn wenn ein Gründer theoretisch tatsächlich überstimmt werden sollte, könne er damit drohen, das Unternehmen zu verlassen, und setze sich damit praktisch gegen die Beiräte und die Gesellschafterversammlung durch. Deren Entscheidungsmacht sei gegenüber dieser faktischen Entscheidungsmacht ein stumpfes Schwert.
88In der Einzelbetrachtung und Gesamtschau sei in der Entscheidung insbesondere das unternehmerische Risiko (Gesellschaftsanteil und extrem geringe Vergütung), die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit, wie auch der frei planbare Urlaub, dessen fehlende Übertragbarkeit sowie die nicht vereinbarte Fortzahlung im Krankheits- oder Todesfall unzureichend berücksichtigt worden. Überdies sei eine Sperrminorität in § 6 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages vorhanden. Ohne den Kläger könne das Unternehmen die Unternehmenspolitik nicht ändern. Die zwischenzeitliche Steigerung der Geschäftsanteile belege seine bedeutende Position innerhalb der Gesellschaft. Da seine Fach- und Branchenkenntnisse existenziell wichtig seien, habe damit der Weggang unbedingt verhindert werden sollen. Es bestehe zwar teilweise eine Zustimmungspflicht des Beirates (§ 5 Abs. 8), welche aber durch die Gesellschafterversammlung unter Mitwirkung des Klägers ersetzt werden könne (§ 5 Abs. 9). Wenn die Beklagte von einer "Schönwetter-Selbständigkeit" spreche, so handele es sich dabei um Unsinn. Ein faktisches Zerwürfnis würde stets zu einem Nachgeben des Beirates bzw. der Gesellschafterversammlung führen.
89Der Kläger beantragt,
90das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.07.2013 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2012 und des Änderungsbescheides vom 11.06.2014 festzustellen, dass für die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der G GmbH keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
91Die Beklagte beantragt,
92die Berufung zurückzuweisen.
93Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie nimmt zur Begründung erneut Bezug auf den Inhalt ihres Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides.
94Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
95Im Nachtrag vom 20.08.2013 zum Geschäftsführervertrag vom 08.06.2011 haben sich der Kläger und die Beigeladene zu 1) darauf geeinigt, dass der Kläger abweichend von § 7 des Vertrages ab dem 1.8.2013 kein Entgelt mehr erhält.
96Am 07.10.2013 ist die Beurkundung einer Satzungsneufassung erfolgt. Im Wesentlichen haben sich folgende Änderungen im Gesellschaftsvertrag ergeben:
97§ 1. Firma und Sitz
98Die Firma der Gesellschaft lautet: G GmbH Sitz der Gesellschaft ist X.
99§ 2. Gegenstand des Unternehmens
100(1) Gegenstand des Unternehmens ist Entwicklung, Produktion und Vertrieb von elektronischen Baugruppen und Produkten für private und gewerbliche Kunden.
101( ...)
102§ 3. Stammkapital
103(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 26.000,- EUR - in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro.
104(2) Die dem Stammkapital zugrundeliegenden Stammeinlagen sind bereits in voller Höhe erbracht.
105( ...)
106§ 5. Geschäftsführung
107Die nachstehenden Geschäftsvorfälle bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beirats:
108( ...)
109h) Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Mitarbeitern, soweit diese ein Gesamtjahreseinkommen von mehr als 50.000,- Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) beziehen oder beziehen sollen sowie die Bewilligung von Tantiemen und Gratifikationen an diesen Mitarbeiterkreis;
110( ...)
111§ 6. Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse
112( ...)
113(7) Mit der qualifizierten Mehrheit von mindestens 80 % der anwesenden oder vertretenden Stimmen können die Gesellschafter beschließen:
114( ...)
115k) den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen.
116( ...)
117§ 11. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
118Das Jahresergebnis ist grundsätzlich an die Gesellschafter auszuschütten, falls nicht die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 80 % der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt.
119( ...)
120§ 16. Wettbewerbsverbot
121(1) Den Gesellschaftern ist es untersagt, solange sie Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der Gesellschaft sind, mit dieser unmittelbar oder mittelbar auf den Tätigkeitsgebieten der Lichttechnik, der Kochfeldüberwachung und der Sturzerkennung in Wettbewerb zu treten, Konkurrenzunternehmen zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. ( ...)
122Durch notariellen Übertragungs- und Abtretungsvertrag vom 07.10.2013 ist der Gesellschafter E X neu in die Beigeladene zu 1) eingetreten, was zu folgender Verteilung der Geschäftsanteile geführt hat:
123K B 5.980,00 Euro = 23,0 % Kläger 4.420,00 Euro = 17,0 % N GmbH 9.620,00 Euro = 37,0 % E X 5.980,00 Euro = 23,0 %.
124Durch Beiladungsbeschluss vom 20.01.2014 ist die Beigeladene zu 5) zum Verfahren beigeladen worden.
125Zum 01.05.2014 hat der Kläger neben seiner Geschäftsführertätigkeit für die Beigeladene zu 1) eine Tätigkeit als Angestellter bei der Fa. L GmbH, X, aufgenommen.
126In der mündlichen Verhandlung am 11.06.2014 haben der Kläger, die Beklagte und der Beigeladene zu 1) den Streitzeitraum übereinstimmend auf die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.07.2013 beschränkt. Für die Zeit ab dem 01.08.2013 haben der Kläger und die Beigeladene zu 1) einen neuen Antrag auf Statusfeststellung gestellt, über den die Beklagte sich verpflichtet hat, gesondert zu entscheiden.
127Zudem hat die Beklagte im Verhandlungstermin ihren Bescheid vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2012 insoweit aufgehoben, als mit diesem festgestellt worden ist, dass die Tätigkeit des Klägers für die G GmbH im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
128Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger und den Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) B angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
129Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
130Entscheidungsgründe:
131Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 5) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
132Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2012 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.06.2014 sowie der Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.07.2013.
133Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 2, Abs. 3 SGG). Die vollständige Entscheidung ist dem Klägerbevollmächtigten am 14.08.2013 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem erkennenden Gericht am 16.09.2013 (Montag) eingegangen.
134Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG). Denn über die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinaus begehrt der Kläger die Feststellung des Nichtbestehens seiner Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
135Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln vom 19.07.2013 ist nicht begründet, nachdem die Beklagte den ersten Verfügungssatz des Bescheides vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2012, der mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen ist, aufgehoben hat (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, und Urteil vom 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, jeweils zitiert nach juris).
136In der nunmehrigen Fassung erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten. Denn die Beklagte hat zu Recht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bezüglich der von ihm seit dem 01.07.2011 bis zum 31.07.2013 fortlaufend ausgeübten Beschäftigung als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung angenommen. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
137Die Versicherungspflicht des Klägers in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), da er im Streitzeitraum bei der Beigeladenen zu 1) gegen Arbeitsentgelt abhängig beschäftigt gewesen ist.
138Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist, und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R; BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R; BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R; BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R; Senat, Beschluss vom 07.01.2011, L 8 R 864/10 B ER; Senat, Urteil vom 17.10.2012, L 8 R 545/11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss vom 20.05.1996, 1 BvR 21/96; jeweils zitiert nach juris).
139Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R; Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R; Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R; jeweils zitiert nach juris). Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R; Senat, Urteil vom 29.06.2011, L 8 (16) R 55/08, jeweils zitiert juris).
140Nach diesen Grundsätzen ist auch zu beurteilen, ob der Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht (vgl. BSG, Urteil vom 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, m.w.N., zitiert nach juris). Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt. Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein. Maßgebend ist vor allem die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 25/02 R, m.w.N., zitiert nach juris). Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.1990, 11 RAr 77/89, zitiert nach juris). Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Geschäftsführer mit Hilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1992, 7 RAr 134/90, zitiert nach juris). Darüber hinaus ist von Bedeutung, ob der Einfluss des Geschäftsführers auf die Willensbildung der GmbH aufgrund besonderer Einzelfallumstände unabhängig von seiner Gesellschafterstellung so erheblich ist, dass ihm gegenüber nicht genehme Beschlüsse und jede Weisung ausgeschlossen sind und er die Geschäfte nach eigenem Gutdünken führen, d.h. frei schalten und walten kann. Dann ist eine persönliche Abhängigkeit auch bei Diensten höherer Art zu verneinen, weil die Gesellschafter tatsächlich keinerlei Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen und sich der Geschäftsführer nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des Betriebes einfügt (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R; BSG, Urteil vom 11.02.1993, 7 RAr 48/92; vgl. insgesamt: Senat, Urteil vom 17.10.2012, L 8 R 545/11; jeweils zitiert nach juris).
141Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht nach Überzeugung des Senates unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht Überwiegendes dafür, dass der Kläger vom 01.07.2011 bis zum 31.07.2013 bei der Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig gewesen ist.
142Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Geschäftsführertätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder selbständig ausgeführt wird, ist der Geschäftsführervertrag vom 08.06.2011. Dieser Vertrag hat nach den darin verwendeten Begriffen "Anstellungsvertrag", "Anstellungsverhältnis", "Arbeitsverhältnis" und "Arbeitszeit" sowie seinem Inhalt nach maßgebliche Elemente eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand.
143Inhaltlich regelt der Geschäftsführervertrag die Bindung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung (§§ 2, 3), die Ressortzuteilung (Kaufmännische Leitung, § 3), Pflichten und Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers (§ 6), die Zahlung einer festen Vergütung (§ 7), den Urlaubsanspruch (§ 8), die Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 9), ein Wettbewerbsverbot (§ 10), die Behandlung von Erfindungen/Rechten an Software (§ 11), die Kündigung und Beendigung (§ 12) sowie Pflichten bei Beendigung des Vertrages (§ 13). Er entspricht damit, auch wenn einzelne Vertragsbestimmungen nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung sprechen, einem typischen Geschäftsführervertrag eines abhängig beschäftigten Gesellschafter-Geschäftsführers.
144Maßgebliche Elemente eines Arbeitsverhältnisses sind die Bestimmungen zum Anspruch auf ein festes monatliches Gehalt (§ 7), ebenso die Regelungen zum bezahlten jährlichen Erholungsurlaub (§ 8). Eine erfolgsbezogene Vergütung (z. B. in Form einer Tantieme oder Provision) ist nicht vereinbart worden.
145Das Fehlen von Regelungen zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall spricht nicht für eine selbständige Tätigkeit und gegen eine abhängige Beschäftigung des Klägers. Denn das Bestehen einer derartigen Regelung ist keine Voraussetzung für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung. Vielmehr ergeben sich die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus dem Gesetz bei dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.
146Soweit in § 5 Abs. 1 und 2 des Geschäftsführervertrages ("Arbeitszeit") geregelt ist, dass der Kläger in der Gestaltung der Arbeit insbesondere der Arbeitszeit frei sei und insofern keinen Weisungen der Gesellschafterversammlung oder weiterer Geschäftsführer unterliege, ist diese Regelung Ausfluss des Umstandes, dass es sich um eine Tätigkeit höherer Art handelt, bei der das Weisungsrecht des Arbeitgebers von vornherein eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R; Senat, Urteil vom 17.10.2012, L 8 R 545/11, jeweils zitiert nach juris). Es handelt sich auch nur vordergründig um größere Freiheiten, da der Kläger seine Arbeit nach dem betrieblichen Bedarf und dem Wohl der Gesellschaft zu erbringen hat. Zudem unterliegt er einem weitgehenden Wettbewerbsverbot in § 10 des Geschäftsführervertrages, sodass er in diesem Umfang gehindert ist, einer anderweitigen Erwerbsbetätigung nachzugehen. Im Ergebnis hat er damit seine Arbeitskraft im Wesentlichen für die Beigeladene zu 1) einzusetzen.
147Soweit der Kläger nach § 4 des Geschäftsführervertrages von § 181 BGB befreit und - ausweislich der Eintragung im Handelsregister - alleinvertretungsberechtigt war, ist das für einen abhängig beschäftigten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht untypisch und deutet deshalb nicht zwingend auf eine selbständige Tätigkeit hin (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.2003, B 11 AL 25/02 R; BSG, Urteil vom 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R; Senat, Urteil vom 17.10.2012, L 8 R 545/11, jeweils zitiert nach juris).
148Die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten in § 6 Abs. 6 desselben geht nicht über die Arbeitnehmerhaftung hinaus. Die Pflicht zum Schadensersatz nach § 61 Handelsgesetzbuch (HGB) (§ 10 Abs. 2 Satz 1) entspricht derjenigen eines Arbeitnehmers. Eine Vertragsstrafe ist zwar für den Fall eines Wettbewerbsverstoßes in § 10 Abs. 2 Satz 2 in Höhe eines Viertels der zum Zeitpunkt der Geltendmachung vereinbarten Jahresgrundvergütung im Geschäftsführervertrag vereinbart. Allerdings kann auch eine solche Vereinbarung Bestandteil eines Vertrages mit einem abhängig Beschäftigten sein.
149Die Einbeziehung der Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes in die Regelungen des § 11 Erfindungen/Rechte an Software spricht für eine abhängige Beschäftigung des Klägers.
150Auf dieser vertraglichen Grundlage ist der Kläger im Streitzeitraum in einem fremden Betrieb eingegliedert und rechtlich weisungsgebunden tätig geworden.
151Nach dem insoweit unverändert gebliebenen Gesellschaftsvertrag obliegt die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie der Abschluss, die Änderung und Loslösung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers allein der Gesellschafterversammlung auf Vorschlag des Beirates (§ 5 Abs. 10 - 12). Aufgaben, Rechte und Pflichten der Geschäftsführer richten sich in erster Linie nach diesem Vertrag. Der Kläger hat nach § 5 Abs. 4 bei der Geschäftsführung die Beschlüsse und sonstigen Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen. Er benötigt ferner zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen, die vorherige Zustimmung des Beirates, im Verweigerungsfall der Gesellschafter (§ 5 Abs. 7 - 9 des Gesellschaftsvertrages).
152Der Kläger hatte demgegenüber keine Möglichkeit, ihm nicht genehme Weisungen der Beigeladenen zu 1) zu verhindern. Ihm fehlte in rechtlicher Hinsicht der notwendige maßgebliche Einfluss auf die Beigeladene zu 1). Ein solcher maßgeblicher Einfluss liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 v. H. des Stammkapitals innehat und damit Einzelweisungen an sich als Geschäftsführer im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann (vgl. BSG, Urteil vom 08.08.1990, 11 RAr 77/89, m.w.N., jeweils zitiert nach juris). Der Kläger verfügte im Streitzeitraum zu keinem Zeitpunkt seiner Geschäftsführertätigkeit über Anteile an der Beigeladenen zu 1) in dieser Höhe.
153Auch über eine umfassende Sperrminorität, mit der der Kläger ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft verhindern könnte und die die Annahme einer abhängigen Beschäftigung ausschließen würde, verfügte er nicht (vgl. BSG, Urteil v. 06.02.1992, 7 RAr 134/90, zitiert nach juris). Grundsätzlich reicht für die Beschlüsse nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages die einfache Mehrheit (§ 6 Abs. 8). U. a. für die Beststellung und Abberufung von Geschäftsführern auf Vorschlag des Beirates war im Streitzeitraum eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 85 % der anwesenden oder vertretenen Stimmen erforderlich, wobei der Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist - im Sinne des Verbots eines Richtens in eigener Sache - von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen war (§ 6 Abs. 7 lit. c), § 5 Abs. 10).
154Der Hinweis des Klägers darauf, dass die Gesellschafterversammlung die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung zu bestimmten Geschäften durch den Beirat (§ 5 Abs. 8) mit qualifizierter Mehrheit ersetzen könne, liegt unabhängig von ihrem Weisungsrecht auch von daher neben der Sache, als dass der Kläger mit seinen Geschäftsanteilen allein zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen ist, die Zustimmung zu ersetzen, also sich über ein negatives Votum hinwegzusetzen.
155Folglich vermochte der Kläger mit seinen Anteilen von 20 % und ab dem 8.7.2013 von 33 % zu keinem Zeitpunkt, mit einfacher Mehrheit zu beschließende Weisungen an sich zu verhindern. Erst recht konnte er allein die Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Geschäften nicht herbeiführen und war überdies von einer Entscheidung über seine Abberufung ausgeschlossen. Seit der - für den Streitzeitraum nicht mehr bedeutsamen - Neufassung des Gesellschaftsvertrages am 07.10.2013 kann der Kläger allein mit seinem Gesellschaftsanteil (17 %) nicht einmal mehr diejenigen Beschlüsse, für die eine qualifizierte Mehrheit (80 %) erforderlich ist, verhindern.
156Die vorgetragene besondere Bedeutung des Klägers für die Gesellschaft lässt sich auch nicht anhand der Entwicklung der Anteilsverteilung ablesen, wie der Kläger meint. Mit dem vereinbarten Gehaltsverzicht zum 01.08.2013 ging etwa zeitgleich die kurzfristige Aufstockung des Gesellschaftanteils auf 33 % ab dem 08.07.2013 einher. Zudem ist der Kläger nach eigenen Worten ab dem Zeitpunkt des Gehaltsverzichts - trotz fortbestehendem Geschäftsführervertrag und fortgeführter kaufmännischer Geschäftsleitung - als selbständiger Berater für die Beigeladene zu 1) tätig gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Aufstockung vor diesem Hintergrund der Bindung des Klägers an die Beigeladene zu 1) dienen sollte, zumal dem schon zum 07.10.2013 eine Absenkung der Gesellschaftsanteile auf nur 17% folgte, die mit dem Verlust der Möglichkeit zur Verhinderung zustimmungspflichtiger Geschäfte einherging.
157Die Beigeladene zu 1) verfügte mithin über die abstrakte Rechtsmacht zu Weisungen gegenüber dem Kläger.
158Entgegen der Auffassung des Klägers liegen auch keine weiteren einzelfallbezogenen Umstände vor, die abweichend vom Regelfall seine Bindung an das willensbildende Organ der Beigeladenen zu 1), d. h. die Gesellschafterversammlung, ausschließen und damit einer für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Abhängigkeit von dieser entgegenstünden. Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, und im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich.
159Derartige Umstände sind in der Rechtsprechung für den Fall erwogen worden, dass die Gesellschafter aus Gründen familiärer Rücksichtnahme (vgl. hierzu i.E. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, jeweils zitiert nach juris) auf die Ausübung einer rechtlich bestehenden Weisungsbefugnis jedenfalls solange verzichtet haben, wie es der Gesellschaft wirtschaftlich gut ging. Der Vortrag des Klägers zielt auch in diese Richtung, wenn er angibt, so unentbehrlich für die Beigeladene zu 1) zu sein, dass es tatsächlich nicht vorstellbar wäre, dass sich Beirat und Gesellschafterversammlung gegen ihn stellten.
160Auch wenn der Kläger während seiner Geschäftsführertätigkeit keine Weisungen erhalten hat, so wäre eine solche Nichtausübung des faktisch zustehenden Weisungsrechts ohne wirksame Abbedingung unbeachtlich. Denn im Konfliktfall, z. B. wenn es zu einer Trennung kommt und die Rücksichtnahmen ein Ende haben, kann von den vertraglich niedergelegten Befugnissen auch in seinem Fall jederzeit wieder Gebrauch gemacht werden, so etwa auch von einem Weisungs- und Kündigungsrecht. Es ist daher nach Überzeugung des Senates konsequent und im Hinblick auf die größtmögliche Rechtssicherheit geboten, eine von Anfang an latent vorhandene Rechtsmacht auch dann für eine abhängige Beschäftigung ausschlaggebend sein zu lassen, wenn von ihr konkret (noch) kein Gebrauch gemacht worden ist.
161Soweit der Kläger sich darauf berufen hat, er habe aufgrund besonderer Branchenkenntnisse und eines erheblichen Fachwissens eine faktisch beherrschende Stellung in der Gesellschaft inne gehabt und deshalb quasi nach seinem Willen schalten und walten können, ist diese Annahme weder nach Aktenlage noch nach Anhörung des Klägers und des Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1) durch den Senat von den tatsächlichen Gegebenheiten gedeckt.
162Vielfach werden Beschäftigte gerade aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten eingestellt. In solchen Fällen ist ein stark abgeschwächtes Weisungsrecht für die ausgeübte Tätigkeit ebenso wie z. B. bei der Wahrnehmung von Tätigkeiten für leitende Angestellte, die in einem Betrieb höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch. Dennoch werden auch Tätigkeiten für leitende Angestellte im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (st. Rspr. seit BSG, Urteil vom 29.03.1962, 3 RK 74/57, zu § 165 RVO, und Urteil vom 28.04.1964, 3 RK 68/60, zu § 2 AVG S. 4; in jüngerer Zeit z.B. BSG, Urteil vom 03.02.1994, 12 RK 84/92, m.w.N., Urteil vom 30.01.1990, 11 RAr 47/88, und Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R; vgl. - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG, Urteil vom 28.09.2011, B 12 R 17/09 R, jeweils zitiert nach juris). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI sowie § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (st. Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1989, 4 RA 22/88; Urteil vom 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R; Urteil vom 27.02.2008, B 12 KR 23/06 R, Rdnr. 16; Urteil vom 12.01.2011, B 12 KR 17/09 R, Rdnr. 14, jeweils zitiert nach juris). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R; Senat, Urteil vom 17.10.2012, L 8 R 545/11, jeweils zitiert nach juris).
163Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Die Beigeladene zu 1) hat es - wie bereits ausgeführt - allein in der Hand, etwa im Fall eines Zerwürfnisses, den Kläger zu entlassen und an seiner Stelle eine andere Arbeitskraft mit entsprechendem Fachwissen einzustellen, ohne dass er die Rechtsmacht besitzt, dem mit Erfolgsaussicht entgegenzutreten. Anhaltspunkte dafür, dass allein der Kläger über ein derart hohes Fachwissen verfügte, dass nur er in der Lage war, die konkrete Tätigkeit zu verrichten, sind nicht ersichtlich (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 KR 19/11 R, zitiert nach juris).
164Zunächst gab es zwischen den beiden Geschäftsführern der Beigeladenen zu 1) entsprechend ihrer Qualifikation und ihrer beruflichen Kenntnisse eine Aufgabenverteilung nach Geschäftsbereichen. So war der Geschäftsführer B seit Beginn für die Technik und der Kläger für die kaufmännische Leitung zuständig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsführervertrag). Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass jeder Geschäftsführer für seinen Geschäftsbereich ein besonderes Fachwissen und spezielle Kenntnisse und Erfahrungen einbringt, die ihn befähigen, in seinem Zuständigkeitsbereich für die Gesellschaft erfolgreich tätig zu sein (vgl. Senat, Urteil vom 17.10.2012, a.a.O., juris). Die arbeitsteilige Geschäftsführung ist indessen ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, zitiert nach juris), denn sie ist Ausdruck der Eingliederung in eine fremde betriebliche Organisation. Die Einräumung von Freiräumen lediglich in Teilbereichen reicht zur Annahme eines beherrschenden Einflusses nicht aus.
165Ein beherrschender Einfluss des Klägers bestand auch nicht aufgrund etwaiger Kenntnisse in der Holzbearbeitung. Diese können über Grundkenntnisse nicht hinaus gegangen sein, denn der Kläger verfügte noch nicht einmal über eine Berufsausbildung in diesem Bereich. Wie wenig unternehmenswichtig diese Kenntnisse waren, verdeutlicht die strategische Neuausrichtung des Unternehmens der Beigeladenen zu 1) weg vom Lichtbereich, für den er die Bedeutung seiner Kenntnisse in der Holzbearbeitung in Anspruch nimmt, und hin zum Home-Smart-Bereich, die die Kenntnisse des Klägers in der Lichttechnik und der Holzbearbeitung weitgehend überflüssig machten.
166Zudem verfügte der Kläger nicht über eine eigene, unabhängig von dem Betrieb der Beigeladenen zu 1) bestehende Betriebsstätte und er hat auch kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes wesentliches Unternehmerrisiko zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45) ist maßgebliches Kriterium dafür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist.
167Eine solche Ungewissheit ist nicht festzustellen, soweit es um den Einsatz der Arbeitskraft des Klägers geht. Denn er erhielt ein monatliches Festgehalt, bei dem nicht einmal geringe Anteile erfolgsabhängig waren, auch wenn in dem Geschäftsführervertag von "jährlicher Grundvergütung" die Rede ist. Zwar verringerte sich das Entgelt zum 01.02.2012 von 2.000,00 EUR monatlich auf 1.500,00 EUR, jedoch folgt daraus kein maßgebliches Indiz für eine Selbständigkeit, denn mit dem (partiellen) Gehaltsverzicht war keine erkennbare Steigerung unternehmerischer Handlungsspielräume verbunden. Steuerrechtlich sind die zugewendeten Entgelte - ausweislich der vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen - zudem der Einkommensteuer unterworfen worden, was ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist (vgl. LSG NRW, Urteil vom 18.04.2012, L 11 KR 312/10 m.w.N., zitiert nach juris). Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass hier ein Entgelt in nicht üblicher Höhe gezahlt wurde. Vielmehr war es der noch nicht sehr ausgeprägten Ertragskraft eines noch in der Gründungsphase befindlichen Unternehmens angepasst.
168Abgesehen davon stellt die gesellschaftsrechtliche Haftung keinen ungewissen Kapitaleinsatz im eigentlichen Sinne dar. Der Verweis auf den jeweiligen Gesellschaftsanteil greift nicht durch, da der damit verbundene Kapitaleinsatz auf seiner Stellung als Gesellschafter und nicht als Geschäftsführer beruhte. Zudem lag der höchste Kapitaleinsatz in dem kurzen Zeitraum vom 08.07.2013 bis zum 31.07.2013 bei dem Anteil am Stammkapital von 33 % bei gerade 8.580,00 Euro. Ein darüberhinausgehender Einsatz von Kapital ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
169Soweit die Beigeladene zu 1) und der Kläger angegeben haben, das Gehalt sei im Geschäftsführervertrag aus rein steuerlichen Gründen ausgewiesen worden, damit das Finanzamt es nicht als verdeckte Gewinnausschüttung bewerte, gehen beide unzutreffend davon aus, es unterliege ihrer Disposition, die Wirkungen rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach Maßgabe ihrer Individualnützlichkeit auf bestimmte Rechtsgebiete zu beschränken.
170Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da für Selbständigkeit sprechende Gesichtspunkte nicht in relevantem Maße vorliegen, muss in der Gesamtabwägung von einer abhängigen Beschäftigung des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beigeladene zu 1) im Streitzeitraum ausgegangen werden.
171Die Beklagte hat auch zu Recht die Versicherungspflicht ab dem 01.07.2011 festgestellt, da die Voraussetzungen für einen späteren Beginn gemäß § 7a Abs. 6 SGB VI nicht vorliegen. Die Antragstellung gemäß § 7a Abs. 1 SGB IV am 5.10.2011 ist bereits nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgt.
172Die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung - Überschreiten der jeweils maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze - sind ausgehend von den erzielten Entgelten ersichtlich nicht erfüllt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 6 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
173Bei dem Klageverfahren handelt es sich um ein nach den §§ 183, 193 SGG kostenprivilegiertes Verfahren. Im Rahmen seines Ermessens hat der Senat von einer Kostenquotelung trotz der teilweisen Aufhebung des Bescheides im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund der Geringfügigkeit des diesbezüglichen Obsiegens abgesehen.
174Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Entscheidung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des BSG.
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Annotations
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.
(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.
(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.
(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien
- 1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft), - 2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag), - 3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).
(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.
(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete.
(2) Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an.
Versicherungspflichtig sind
- 1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, - 2.
behinderte Menschen, die - a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
- 3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, - 3a.
(weggefallen) - 4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
- 1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(1) Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als
- 1.
Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat der Bundeswehr sowie als sonstige Beschäftigte oder sonstiger Beschäftigter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 2.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 3.
Lehrerin oder Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie hauptamtlich beschäftigt sind und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 4.
satzungsmäßige Mitglieder von geistlichen Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 5.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören. Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als ein Unternehmen.
(2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die
- 1.
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, - 2.
wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder - 3.
wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe
(3) Versicherungsfrei sind Personen in einer
- 1.
unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist, - 2.
Beschäftigung als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter, die gleichzeitig mit einer Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister (§ 12 Abs. 4 Viertes Buch) ausgeübt wird, wenn der überwiegende Teil des Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeisterin oder Zwischenmeister bezogen wird, - 3.
Beschäftigung als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer zur beruflichen Aus- oder Fortbildung, wenn - a)
die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mitteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder aus Mitteln einer Einrichtung oder einer Organisation, die sich der Aus- oder Fortbildung von Ausländerinnen oder Ausländern widmet, gefördert wird, - b)
sie verpflichtet sind, nach Beendigung der geförderten Aus- oder Fortbildung das Inland zu verlassen, und - c)
die im Inland zurückgelegten Versicherungszeiten weder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft noch nach zwischenstaatlichen Abkommen oder dem Recht des Wohnlandes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einen Anspruch auf Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit in dem Wohnland der oder des Betreffenden begründen können,
- 4.
Beschäftigung als Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete oder Beigeordneter, wenn diese Beschäftigung ehrenamtlich ausgeübt wird, - 5.
Beschäftigung, die nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer
- 1.
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder - 2.
ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
(5) Versicherungsfrei sind Personen, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind, - 4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen, - 12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.
(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.