Sozialgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - S 46 AS 446/17

published on 26/10/2017 00:00
Sozialgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - S 46 AS 446/17
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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2017 wird abgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme höherer Aufwendungen für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 3 SGB X.

Die Klägerin ist 1960 in Russland geboren. Sie bezieht zusammen mit Ihrem Ehegatten seit Jahren Arbeitslosengeld II vom Jobcenter. Nach einer vorläufigen Bewilligung setzte das Jobcenter mit Bescheid vom 24.06.2016 den Leistungsanspruch abschließend fest und forderte für die Monate September und Oktober 2015 eine Erstattung von insgesamt 305,87 Euro.

Weil die Klägerin den Erstattungsbetrag nicht bezahlte, erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 30.09.2016 eine Mahnung zur Zahlung von 310,87 Euro einschließlich einer Mahngebühr von 5,- Euro. Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob dagegen Widerspruch – der Bescheid vom 24.06.2016 sei der Klägerin nicht bekannt gegeben worden. Mit Abhilfebescheid vom 24.10.2016 hob die Beklagte den Bescheid vom 30.09.2016 auf, erklärte sich dem Grunde nach bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten, und erklärte die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig.

Mit Kostenrechnung vom 27.11.2016 machte der Bevollmächtigte der Klägerin für das Widerspruchsverfahren eine Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG (Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) in Höhe von 180,- Euro, eine Postpauschale Nr. 7002 VV RVG von 20,- Euro und Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG von 38,- Euro, insgesamt also 238,- Euro geltend.

Mit Bescheid vom 02.12.2016 setzte die Beklagte die zu erstatten Kosten auf 202,30 Euro fest. Anzusetzen sei nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 150,- Euro, die Postpauschale von 20,- Euro und 32,30 Euro an Umsatzsteuer.

Mit Widerspruch vom 27.12.2016 machte die Klägerin geltend, dass für Rechtsanwälte eine Toleranzgrenze von 20% über der vom Gericht als objektiv angemessenen Gebühr bestehe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Bei Würdigung aller Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG könne nur die halbe Schwellengebühr von 150,- Euro angesetzt werden. Die Bedeutung der Angelegenheit sei unterdurchschnittlich, ein besonderes Haftungsrisiko habe nicht bestanden, die Einkommen- und Vermögensverhältnisse der Widerspruchsführerin seien weit unterdurchschnittlich, der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die rechtliche Schwierigkeit seien weit unterdurchschnittlich gewesen. Der Toleranzrahmen von 20% sei nicht dafür da, dass Rechtsanwälte in Durchschnittsfällen den angemessenen Betrag immer um 20% erhöhen dürften.

Die Klägerin erhob am 27.02.2017 Klage zum Sozialgericht München. § 14 RVG enthalte eine am Maßstab der Billigkeit orientierte und durch bestimmte Vorgaben eingeschränkte Ermessensvorschrift zu Gunsten des Rechtsanwalts mit einer Grenze von 20% im Vergleich zu der von der Behörde oder vom Gericht für angemessen gehaltenen Gebühr. Außer den in § 14 Abs. 1 RVG benannten Kriterien seien weitere unbenannte Kriterien zu berücksichtigen, hier die Spezialkenntnisse des Bevollmächtigten als Fachanwalt für Sozialrecht und dessen Sprachkenntnisse in Russisch, da die Klägerin die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrsche. Außerdem habe die Beklagte in zahlreichen gleichgelagerten anderen Fällen die Geschäftsgebühr von 180,- Euro akzeptiert und sei so in ihrer Ermessensausübung gebunden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 02.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2017 zu verurteilen, der Klägerin weitere 35,70 Euro an Aufwendungen für das erfolgreiche Widerspruchsverfahren zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. In der erkennenden Kammer wurden am selben Tag sechs gleichartige Klagen desselben Bevollmächtigten entschieden. Am Sozialgericht München sind zahlreiche weitere gleichartige Klagen anhängig.

Gründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der angegriffene Bescheid dem Gesetz entspricht und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist. Der Klägerin steht kein weiterer Aufwendungsersatz zu. Die dem Gesetz entsprechende Geschäftsgebühr beträgt höchstens 150,- Euro (halbe Schwellengebühr) und ein Aufschlag von 20% kommt hier wegen Ermessensfehlgebrauch nicht in Betracht.

1. Statthaft ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Klagegegenstand ist allein die Entscheidung der Beklagten nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X, in welcher Höhe die zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen sind. Dass die Kosten dem Grunde nach übernommen werden (§ 63 Abs. 1 SGB X) und dass die Hinzuziehung des Rechtsanwalts notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X), hat die Beklagte bereits im Abhilfebescheid entschieden.

2. Die Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG ist mit 150,- Euro anzusetzen.

Die zu erstattenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts nach § 63 Abs. 2 SGB X bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) in Anlage 1 des RVG. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren, weil es sich hier um ein Verfahren handelt, in dem das Gerichtskostengesetz nicht zu Anwendung kommt, vgl. § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Gebührenrahmen der Geschäftsgebühr beträgt gemäß Nr. 2302 VV RVG 50,- bis 640,- Euro. Eine Gebühr von mehr als 300,- Euro, die sog. Schwellengebühr, kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Ein Gutachten nach § 14 Abs. 2 RVG ist für das Gericht nicht erforderlich.

Die dem Gesetz entsprechende Geschäftsgebühr beträgt höchstens 150,- Euro, d.h. die halbe Schwellengebühr. Das ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 09.03.2016, B 14 AS 5/15 R.

a) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war höchstens unterdurchschnittlich. Die Begründung des Widerspruchs umfasste dreieinhalb Zeilen. Ob angesichts des sehr übersichtlichen Sachverhalts eine kurze Besprechung nötig war oder bereits ein Telefonat genügte, kann dahinstehen (vgl. dazu BSG, a.a.O., Rn. 18 bei Juris). Der Bevollmächtigte führt eine Vielzahl derartiger Widerspruchsverfahren gegen den Beklagten durch, so dass auch eine ausgeprägte Routine besteht.

b) Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war weit unterdurchschnittlich. Dass eine Mahnung u.a. die Bekanntgabe des Forderungsbescheids voraussetzt, ist eine schlichte juristische Erkenntnis.

c) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin waren weit unterdurchschnittlich. Sie bezog laufend Arbeitslosengeld II.

d) Das Haftungsrisiko war angesichts der strittigen Summe und der Einfachheit der Rechtsfragen gering.

e) Die Bedeutung der Angelegenheit war durchschnittlich. Streitig war als Verwaltungsakt die Festsetzung der Mahngebühr in Höhe von 5,- Euro. Gebührenrechtlich im Verhältnis des Rechtsanwalts zur Klägerin ist aber auf den weiten Angelegenheitsbegriff des § 15 Abs. 2 RVG abzustellen und bei der Bedeutung der Angelegenheit auch der angemahnte Betrag von 305,87 Euro einzubeziehen (BSG a.a.O., Rn. 20 ff). Beim BSG ging es um eine Hauptforderung von 1520,- Euro und das BSG bejahte deshalb eine durchschnittliche Bedeutung. Ob bei einer nicht zum Verwaltungsakt gehörenden Hauptforderung von 305,87 Euro für Arbeitslosengeld II-Bezieher wie die Klägerin eine durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Bedeutung besteht, kann dahinstehen, weil sich insgesamt jedenfalls keine höhere Geschäftsgebühr als 150,- Euro ergibt.

f) Es trifft zwar zu, dass § 14 Abs. 1 RVG für weitere Kriterien der Gebührenbemessung offen ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, Rn. 21). Jedoch sind die vom Bevollmächtigten angeführten Kriterien nicht geeignet, eine höhere Gebühr zu rechtfertigen. Dass der Bevollmächtigte Fachanwalt für Sozialrecht ist, ist unerheblich, weil es bei einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid nicht auf sozialrechtliches Spezialwissen ankommt. Dass die Klägerin, die seit vielen Jahren in Deutschland ist, für einen derart schlichten Vorgang wie eine Mahnung auf einen Dolmetscher angewiesen sein könnte, ist nicht ersichtlich.

g) Eine Ermessensbindung auf Seiten des Beklagten durch eine von der Klägerin behauptete frühere Praxis kann nicht bestehen, weil die Entscheidung nach § 63 Abs. 3 S. 1 SGB X der Behörde kein Ermessen einräumt.

Insgesamt ist bei der Gesamtabwägung bei höchstens unterdurchschnittlichem Umfang, weit unterdurchschnittlicher Schwierigkeit, weit unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin, geringem Haftungsrisiko und allenfalls durchschnittlicher Bedeutung höchstens eine halbe Schwellengebühr von 150,- Euro anzusetzen. Dass auch der Bevollmächtigte der Klägerin davon ausging, zeigt er im Widerspruch, der allein auf den Toleranzrahmen von 20% abhebt.

3. Ein Toleranzzuschlag von 20% kommt hier nicht in Betracht.

§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG räumt dem Rechtsanwalt – unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien – einen Entscheidungsspielraum ein („… nach billigem Ermessen.“). Nach Satz 4 dieser Vorschrift ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist und die Bestimmung unbillig ist. Rechtsprechung und Literatur gestehen dem Rechtsanwalt deshalb grundsätzlich einen Spielraum von 20% als Toleranzgrenze zu, der von der erstattungspflichtigen Behörde und den Gerichten zu beachten ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, Rn. 19).

Die 20% stehen dem Rechtsanwalt als Entscheidungsspielraum zu, wenn ein derartiger Spielraum besteht. Die Anerkennung des grundsätzlichen Toleranzbereichs bedeutet nicht, dass jegliche Gebührenbestimmung verbindlich wäre, wenn sie sich nur innerhalb des 20%-Rahmens bewegt. Insbesondere ist eine Bestimmung nicht hinzunehmen, wenn auf Seiten des Rechtsanwalts ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt (Bay LSG, Beschluss vom 01.04.2015, L 15 SF 259/14 E, Rn. 34.).

Hier liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Auf Grundlage des Urteils des BSG vom 09.03.2016, B 14 AS 5/15 R, gehen alle Beteiligten, auch der bevollmächtigte Rechtsanwalt, zu Recht davon aus, dass in Fällen dieser Art eine Geschäftsgebühr von höchstens 150,- Euro angemessen ist. Diesen als angemessen erkannten Wert erhöht der Bevollmächtigte in dutzenden von Fällen um 20% und beruft sich dann auf den Toleranzrahmen. Dabei ist dem Bevollmächtigten dieses BSG-Urteil bekannt, nicht zuletzt aus zahlreichen Kostenbescheiden der Beklagten, und er macht in Kenntnis dieser Vorgaben des BSG im Widerspruch lediglich den Toleranzrahmen geltend. Die Erhöhung um bis zu 20% ist daher unbillig und nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

4. Zu den 150,- Euro für die Geschäftsgebühr kommen die Post- und Telekommunikationspauschale von 20,- Euro nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer von 19% von 170,- Euro gleich 32,30 Euro nach Nr. 7008 VV RVG. Dies ergibt zusammen die 202,30 Euro, die die Beklagte bereits zugesprochen hat. Die Klage auf Erstattung weiterer Aufwendungen ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Am Sozialgericht München und am Sozialgericht Augsburg sind zahlreiche gleichgelagerte Fällen dieses Bevollmächtigten anhängig. Es bedarf zu dieser Kostenfrage obergerichtlicher Rechtsprechung.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge
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Annotations

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.