Sozialgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - S 33 U 572/12

published on 23/09/2015 00:00
Sozialgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - S 33 U 572/12
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Tenor

I.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2012 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist, ob bei dem Kläger Gonarthrosen in beiden Kniegelenken als Berufskrankheit Nr. 2112 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV; im Folgenden: „BK Nr. 2112“) anzuerkennen sind.

Der am ... 1956 geborene Kläger ist ausgebildeter Gas- und Wasserinstallateur. Nach der Lehrzeit in den Jahren 1972 bis 1976 und Absolvierung des Wehrdienstes ist er als Heizungs- und Sanitärinstallateur, zum großen Teil auch mit Spenglerarbeiten, bei verschiedenen Firmen beschäftigt gewesen.

Ab dem Jahr 1994 traten erste Kniegelenksbeschwerden auf, die am 16.12.1994 zu einem ersten arthroskopischen Eingriff am rechten Kniegelenk geführt haben. Der Innen- und Außenmeniskus wurde als unauffällig, das vordere Kreuzband als intakt beschrieben. Innenseitig zeigten sich an der Oberschenkelrolle erhebliche chondromalazische Knorpelerweichungen. An der Rückseite der Kniescheibe fand sich eine I. bis II.-gradige Knorpelschädigung. Es erfolgte eine Knorpelglättung. Weitere Arthroskopien wurden in den Jahren 2001, 2004 und 2005 vorgenommen. Im Rahmen der letzten Operation am 06.06.2005 wurde ein komplexer Innenmeniskusriss mit ausgeprägter Arthrose hinter der Kniescheibe mit hier freiliegendem Knochen (2/3 außenseitig) bei unauffälligen Bandverhältnissen beschrieben. Eine kernspintomographische Untersuchung vom Mai 2013 ergab eine außenseitig führende Kniegelenksarthrose mit Knochenwulstbildungen sowie eine begleitenden Arthrose im Kniescheibengleitlagergelenk, begleitend ein kleiner Erguss sowie eine leichte Bakerzyste. Arthroskopien am linken Kniegelenk erfolgten im Oktober 2007 und Dezember 2009.

Im April 2004 zeigte die Krankenkasse des Klägers erstmals das Vorliegen einer Berufskrankheit wegen Kniebeschwerden (Schleimbeutelentzündung) an. Im Rahmen des sich anschließenden Verwaltungsverfahrens erfolgte eine Anerkennung der BK Nr. 2105 ohne Rentengewährung (Bescheid vom 26.04.2005), sowie die Ablehnung der BK Nr. 2102 (Bescheid vom 08.06.2005, Widerspruchsbescheid vom 05.04.2006). Diese Entscheidung wurde nach Klagerücknahme (Klageverfahren S 20 U 233/06) bestandskräftig.

Von Amts wegen überprüfte die Beklagte außerdem das Vorliegen einer „Wie-BK“ gemäß § 9 Abs. 2 BKV im Hinblick auf Gonarthrosen, lehnte eine Anerkennung mit Bescheid vom22.10.2008 ab, da kein belastungskonformes Schadensbild vorliegen würde (Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009).

Nachdem die Gonarthrose am 01.07.2009 in die Liste der Berufskrankheiten als Nr. 2112 der Anlage BKV aufgenommen worden war, beantragte der Kläger am 15.06.2010 erneut die Anerkennung seiner Kniebeschwerden als Berufskrankheit. Die Beklagte holte ein Gutachten von Prof. Dr. D. vom 06.04.2011 (mit ergänzender Stellungnahme vom 19.08.2011) ein, der die Voraussetzungen für die Anerkennung der BK Nr. 2112 mit einer MdE von 10 v. H. als gegeben ansah. Dieser Auffassung schloss sich der Beratungsarzt Dr. K. an (Stellungnahme vom 22.09.2011). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14.11.2011 die Anerkennung der Gonarthrose des rechten Kniegelenkes nach der BK Nr. 2112 jedoch aus Rechtsgründen ab. Die Arthrose im rechten Kniegelenk sei bereits am 16.12.1994 im Rahmen einer Operation diagnostiziert worden, und damit sei der Versicherungsfall vor dem für diese Berufskrankheit gültigen Stichtag am 30.09.2002 eingetreten. Die Gonarthrose am linken Kniegelenk könne nicht anerkannt werden, da es sich bei den Kniegelenken um paarige Gliedmaßen handele und daher davon auszugehen sei, dass die Erkrankung des rechten Kniegelenkes die Erkrankung des linken Kniegelenkes mitbedingt habe und damit die zeitlich später aufgetretene Arthrose im linken Kniegelenk als Verschlimmerung der vorherigen Arthrose im rechten Kniegelenk zu werten sei. Da die Arthrose im rechten Kniegelenk vor dem Stichtag aufgetreten sei, könne eine Anerkennung der Erkrankung in beiden Kniegelenken als Berufskrankheit nicht erfolgen.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2012 zurückgewiesen. Sofern zugunsten des Klägers davon ausgegangen würde, dass eine geeignete schädigende Einwirkung vorgelegen habe und diese auch rechtlich wesentlich ursächlich für die bestehende Gonarthrose am rechten Kniegelenk gewesen sei, so wäre der Versicherungsfall am 16.12.1994 eingetreten, da zu diesem Zeitpunkt die Gonarthrose ärztlicherseits objektiviert worden sei und sogar schon zu einem operativen Eingriff, d. h. einer Behandlung geführt habe. Eine Anerkennung als Berufskrankheit wäre daher somit aufgrund der Rückwirkungsklausel des § 6 BKV nicht möglich. Für den Fall, dass zum Stichtag noch keine geeignete schädigende Einwirkung vorgelegen habe sollte, diese aber später vorgelegen haben sollte, wäre der Versicherungsfall noch nicht eingetreten gewesen und die Rückwirkungsklausel würde nicht greifen. Eine Anerkennung käme aber dennoch nicht in Frage, weil die dann bereits bestehende gesicherte Gonarthrose rechts nicht rechtlich-wesentlich durch berufliche Einwirkungen verursacht worden sei. Zudem sei fraglich, ob insgesamt überhaupt vom Vorliegen einer geeigneten schädigenden Einwirkung auszugehen sei und ob ein rechtlich-wesentlich Ursachenzusammenhang bestehe. Bezüglich des linken Kniegelenks vertrat die Beklagte weiterhin die Auffassung, dass diese zwar nach dem Stichtag aufgetreten sei, jedoch als Verschlimmerung der Gonarthrose am rechten Kniegelenk zu beurteilen sei, die ihrerseits gerade nicht anerkannt werden könne.

Mit seiner am 19.10.2012 beim Sozialgericht München eingelegten Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die angewandte Stichtagsregelung „30.09.2002“ erscheine willkürlich gewählt und verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot aller Versicherten. Jedenfalls aber stehe ihm auch bei Gültigkeit dieser Stichtagsregelung ein Entschädigungsanspruch zu. Zwar sei 1994 eine Arthroskopie durchgeführt worden, allerdings hätten sich zu dieser Zeit keine Arbeitsunfähigkeitszeiten ergeben. Erst im Anschluss an eine am 05.04.2004 erfolgte Gelenkspiegelung sei es zu einer 14-tägigen Arbeitsunfähigkeit und damit zu einer entsprechenden Behandlungsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes gekommen. Am linken Kniegelenk sei die Gonarthrose erst durch eine Kernspintomographie vom 28.03.2006 nachgewiesen worden. Die Ausführungen der Beklagten zu „paarigen Gliedmaßen“ könnten nicht überzeugen. Insbesondere könne aus der Annahme, dass die Arthrose des rechten Kniegelenks vor der Stichtagsregelung aufgetreten sein solle, nicht geschlossen werden, dass auch die Arthrose des linken Kniegelenkes bereits vor dem Stichtag vorgelegen habe. Im Übrigen habe Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom 06.04.2011 das Vollbild einer Berufskrankheit Nr. 2112 bejaht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Befundberichten von Dr. E. und Prof. Dr. F., von bildgebenden Befunden sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf orthopädischem Fachgebiet von Dr. H.. Dr. H. kam nach ambulanter Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 21.08.2013 zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK Nr. 2112 nicht vorlägen. Zwar bestehe beim Kläger eine fortgeschrittene Kniegelenksarthrose rechts von mindestens Grad II nach Kellgren. Allerdings erfordere die BK Nr. 2112 eine sogenannte primäre Arthrose betont im innenseitigen und retropatellaren Gelenkbereich. Beim Kläger bestehe allerdings eine außenseitig und retropatellar betonte Kniegelenksarthrose rechts. Am linken Kniegelenk bestehe eine isolierte Retropatellararthrose bei nur geringen Veränderungen der Knorpelflächen im außenseitigen Kompartiment sowie noch guten Knorpelverhältnissen im innenseitigen Kompartiment. Ein Schädigungsgrad von II nach Kellgren werde nicht erreicht. Insgesamt seien die Verhältnisse am linken Kniegelenk deutlich besser als rechts. Hier hätten sich im Rahmen seiner Untersuchung (am 29.07.2013) ein fester Bandapparat sowie ein nahezu freier Bewegungsumfang gezeigt. Eine beidseits symmetrische innenseitig betonte Kniegelenksarthrose, wie sie die BK Nr. 2112 erfordere, liege nicht vor.

Der auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Sachverständige Dr. C. bejahte die Voraussetzungen einer BK Nr. 2112 bei einer MdE von 10 v. H. (Untersuchung am 03.04.2014, Gutachten vom 13.02.2015). Er diagnostizierte eine medial betonte Gonarthrose beidseits, rechts größer links, Grad II nach Kellgren sowie eine Retropatellararthrose beidseits, Grad III nach Kellgren. Bereits im Rahmen der Arthroskopie 1994 sei eine Knorpelveränderung im Gleitlager des rechten Kniegelenkes beschrieben worden, die progredient verlaufen sei. Auch am linken Kniegelenk sei ein deutlicher Knorpelschaden retropatellar und beginnend an der medialen Femurcondyle beschrieben. Diese dargestellten Veränderungen seien ursächlich auf die beruflichen Einwirkungen des Klägers zurückzuführen. Das Krankheitsbild der Gonarthrose rechts sei ab 1994 als nachgewiesen anzusehen, die Gonarthrose links seit dem Eingriff März 2006.

Der Kläger sieht sich durch das Gutachten Dr. C. bestätigt und legt ein Attest der orthopädischen Gemeinschaftspraxis C.-Stadt vom 15.04.2015 vor, wonach die MdE mit 20 v. H. einzuschätzen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2012 zu verurteilen, die Gonarthrosen an beiden Kniegelenken als Berufskrankheit Nr. 2112 der Anlage zur BKV anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist darauf, dass nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 BKV bei Versicherten, die an einer Krankheit der BK Nr. 2112 leiden, eine Anerkennung zu erfolgen hat, wenn der Versicherungsfall nach dem 30.09.2002 eingetreten ist. Eine willkürliche Festlegung des Datums liege nicht vor. Als Tag des Versicherungsfalls gelte grundsätzlich der Tag, für den erstmals krankhafte Befunde im Sinne dieser Berufskrankheit diagnostisch nachgewiesen seien. Laut dem Gutachten von Prof. Dr. D. vom 06.04.2011 sei das Krankheitsbild der BK Nr. 2112 am rechten Knie bereits 1994 (OP-Bericht vom 16.12.1994), am linken Knie jedoch erst am 28.03.2006 nachgewiesen (MRT-Befund). Auch wenn die arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK Nr. 2112 vorlägen, könne aufgrund der vom Gesetzgeber eingeführten Stichtagsregelung eine BK nicht anerkannt und entschädigt werden. Dies gelte auch für das linke Kniegelenk, obwohl die Gonarthrose zeitlich nach dem Stichtag diagnostiziert worden sei. Bei einer Berufskrankheit an paarigen Gliedmaßen handele es sich in der Regel um eine einheitliche Erkrankung (Verweis auf BSG, Urteil vom 24.08.1978, Az. 5 RKnU 6/77). Folge sei, dass die zeitlich später aufgetretene Arthrose als einheitlicher Versicherungsfall bzw. als Verschlimmerung der ersten Erkrankung (16.12.1994) anzusehen sei, womit eine Entschädigung wegen der Stichtagsregelung wiederum ausgeschlossen sei. Ihre Einschätzung, dass die Gonarthrose bereits 1994 nachgewiesen sei, werde durch das Gutachten von Dr. C. bestätigt. Im Übrigen bestätige auf Dr. H. ihre Entscheidung.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht (§§ 87, 90, 92 SGG) beim zuständigen Sozialgericht München eingelegt und ist zulässig.

In der Sache erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat die Anerkennung der Gonarthrose beidseits als BK Nr. 2112 zu Recht abgelehnt.

Nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und BKen. BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Eine solche Bezeichnung hat der Verordnungsgeber mit den sogenannten Listenkrankheiten in der Anlage 1 zur BKV vorgenommen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese umfassen unter anderem nach Nr. 2112 eine „Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht“. Daraus lassen sich bei einer Listenberufskrankheit im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die gegebenenfalls bei einzelnen Listenberufskrankheiten einer Modifikation bedürfen (vgl. BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 3). Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Wie bei einem Arbeitsunfall müssen die „versicherte Tätigkeit“, die „Verrichtung“, die „Einwirkungen“ und die „Krankheit“ im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. unter anderem: BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 3101 Nr. 4, Rnr. 16 m. w. N.; BSG SozR 4-2700 § 9 Nr. 14, Rnr. 9 m. w. N.; BSG, UV-Recht Aktuell 2012, 412; BSG, NZS 2012, 151; BSG SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 4111 Nr. 3 sowie BSG vom 04.07.2013, Az. B 2 U 11/12 R, Juris).

Ausgehend von diesen Maßgaben kommt eine Anerkennung der Gonarthrose beidseits beim Kläger als BK Nr. 2112 nicht in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob bereits im Jahr 1994 (nachgewiesen durch den Arthroskopiebefund vom 16.12.1994) ein „Versicherungsfall“ im Sinne einer Erkrankung am rechten Kniegelenk vorgelegen hat, wovon die Beklagte auf Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. D. vom 06.04.2011 bzw. 19.08.2011 sowie der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. K. ebenso wie Dr. C. - der offensichtlich allerdings eine andere rechtlichen Konsequenz, nämlich die Anerkennung der BK Nr. 2112 annahm - ausgeht.

Denn nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H., denen das Gericht folgt, liegen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft die medizinischen Voraussetzungen für die BK Nr. 2112 ohnehin nicht vor. Dr. H. hat diesbezüglich dargelegt, dass für die Anerkennung einer BK Nr. 2112 eine sogenannte Primärarthrose, beidseitig betont im innenseitigen und retropatellaren Gelenkbereich, erforderlich ist. Bei dem Kläger liegt jedoch rechtsseitig eine fortgeschrittene, außenseitig betonte Kniegelenksarthrose vor, links eine isolierte Retropatellararthrose bei nur geringen Veränderungen der Knorpelflächen im außenseitigen Kompartiment, so dass ein ausreichender Schädigungsgrad II nach Kellgren nur rechts und nur im nicht maßgeblichen außenseitigen Kompartiment, links nicht einmal ein ausreichender Schädigungsgrad nach Kellgren gegeben ist.

Soweit Prof. Dr. D. und Dr. K. für die Beklagte im Verwaltungsverfahren zu einem anderen, für den Kläger positiven Ergebnis gelangt sind, ist darauf hinzuweisen, dass die erst zum 01.07.2009 in die BKV aufgenommene BK Nr. 2112 noch „jung“ und die medizinische Diskussion noch im Fluss ist, da es für die BK Nr. 2112 nach aktuellem Stand (noch) kein „belastungstypisches“ Schadensbild im Vergleich zur außerberuflich verursachten Volkskrankheit Gonarthrose gibt. Dr. H. konnte in seinem Gutachten vom 21.08.2013 bereits neuere Erkenntnisse berücksichtigen, als die beiden Sachverständigen der Beklagten.

Dem ebenfalls für den Kläger positiven Gutachtensergebnis des Sachverständigen Dr. C. kann nicht gefolgt werden, da es an einer eingehenden Diskussion der erhobenen Befunde mit den Anerkennungsvoraussetzungen mangelt. Es wird lediglich unter „Berücksichtigung der vorliegenden Akten, Bildgebung, der körperlichen Untersuchung und Befragung des Patienten“ festgestellt, dass die dargestellten Veränderungen ursächlich auf die berufliche Einwirkung des Klägers zurückzuführen seien. Dies genügt nicht, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung und körperlicher Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich zu machen, zumal es nach der Einschätzung Dr. H. bereits an dem erforderlichen Schadensbild mangelt, d. h. einer Primärarthrose, beidseitig betont im innenseitigen und retropatellaren Gelenkbereich, das im Vollbeweis vorliegen müsste.

Selbst wenn man aber entgegen der Auffassung des Dr. H. vom Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen - die arbeitstechnischen Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten erfüllt - ausginge, käme eine Anerkennung einer BK Nr. 2112 zur Überzeugung des Gerichts nicht in Betracht. Denn bezüglich des rechten Knies wäre die Anerkennung aus Rechtsgründen, wie von der Beklagten zutreffend dargelegt, nicht möglich. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BKV setzt die Anerkennung der BK Nr. 2112 voraus, dass der Versicherungsfall nach dem 30.09.2002 eingetreten ist. Unter „Versicherungsfall“ ist in diesem Zusammenhang nicht der Begriff eines „Versicherungsfalls“ im gesetzlichen Sinn von § 7 SGB VII gemeint. Vielmehr hat die Verordnungsgeberin den Begriff „Versicherungsfall“ untechnisch und gleichbedeutend mit „Erkrankung" verwendet (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2011, Az. B 2 U 19/10 R, Juris, Rn. 15, zur vergleichbaren Problematik zur BK Nr. 4111). Denn ein Versicherungsfall nach § 7 SGB VII kann erst eintreten, wenn die BK durch ihre in Kraft gesetzte Aufnahme in die Anlage zur BKV überhaupt rechtlich existent ist. Die BK Nr. 2112 ist aber erst mit Wirkung zum 01.07.2009 in die Anlage zur BKV aufgenommen worden, so dass ein davor eingetretener Versicherungsfall ausscheidet. Unter „Versicherungsfall" i. S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 BKV ist also der „Erkrankungsfall" zu verstehen. Folgte man dementsprechend der Auffassung von Dr. C. bzw. Prof. Dr. D. und Dr. K., wäre der Erkrankungsfall nach ihren übereinstimmenden Bekundungen am 16.12.1994, und damit weit vor dem maßgeblichen Stichtag, eingetreten, so dass die Anerkennung der BK ausgeschlossen wäre. Anders als der Kläger meint, wäre eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Erkrankung für das Vorliegen des „Erkrankungsfalls“ nicht erforderlich. Vielmehr kommt es (nur) darauf an, dass erstmals krankhafte Befunde im Sinne der betroffenen Berufskrankheit nachgewiesen sind (vgl. Römer in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 6 BKV, Rnr. 5b).

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Stichtagsregelung 30.09.2002 - dies ist der Tag, der dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV-ÄndV) vom 05.09.2002 (BGBl. I 2002, 3541) voranging - auch nicht gegen verfassungsrechtliche Normen.

Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art.3 Grundgesetz (GG) vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist allerdings nicht jede Differenzierung verboten. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr nur ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. nur Römer in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 6 BKV, Rnr.7b mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG). Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der Gesetz- oder Verordnungsgeber auch Stichtage einführen. Die Wahl des Zeitpunktes muss sich dann allerdings sachlich aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang und dem Lebenssachverhalt begründen lassen (vgl. Römer, a. a. O., § 6 BKV, Rnr.7b mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG sowie unter Hinweis auf Brandenburg, SGb 1996, S. 433; Eilbrecht, BG 1993, S. 187). Aufgabe des Verordnungsgebers ist es, eine ausgewogene sachgerechte Lösung zu finden, die die Interessen der Versicherten, der Unternehmer und der Unfallversicherungsträger berücksichtigt. Dabei gebührt dem Verordnungsgeber bei der Festlegung eines Rückwirkungszeitraums für einen neu eingeführten Leistungsanspruch ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosespielraum, um den komplexen und deshalb auch in der Wissenschaft kontrovers diskutierten Zusammenhängen zwischen Krankheit und beruflicher Exposition Rechnung tragen zu können (BVerfG, 09.10.2000, 1 BvR 791/95, SozR 3-2200 § 551 Nr. 15; Römer, a. a. O. § 6 BKV, Rnr.7b). Diesen Bewertungsspielraum hat die Rechtsprechung zu respektieren, solange er „in vertretbarer Weise“ gehandhabt wurde. Zu beachten ist dabei der Hauptzweck der Rückwirkungsregelung. Sie soll Unsicherheiten bei der Entscheidung über Entschädigungsanträge vermeiden, die sich daraus ergeben, dass bei länger zurückliegenden Versicherungsfällen die Versicherungsträger, wenn es um die Aufklärung des Sachverhalts und die Ursachenfeststellung geht, vor erhebliche, nicht selten unlösbare Probleme gestellt werden können (vgl. Römer, a. a. O. § 6 BKV, Rnr.7b, unter Hinweis auf BVerfG, 23. 6. 2005, 1 BvR 235/00, SozR 4-1100 Art. 3 Nr. 32). Es bleibt damit dem Gesetzgeber im Allgemeinen überlassen, neu eingeführte Leistungsverbesserungen nicht beliebig weit auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte auszudehnen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - BayLSG, Urteil vom 25.08.1999, Az. L 2 U 38/96, Juris, Rn. 25 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.01.1995, 2 RU 14/94). Sogar ein völliger Ausschluss der Rückwirkung wird nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art.3 GG angesehen. Allerdings kann im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip in Art.20 Abs.1 GG eine rückwirkende Gewährung von Leistungen in gewissen Grenzen bei Erkrankungen sogar geboten sein, wenn sich aufgrund neuer Erkenntnisse der ärztlichen Wissenschaft nachträglich herausstellt, dass sie auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen sind (vgl. BayLSG, a. a. O. Juris, Rn. 25 m. Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.06.1993, SozR 3-2200 § 551 RVO Nr.3 m. w. N.; BSGE 22,63; BSGE 44, 90; BVerfGE 75, 108, 157; BSG vom 25.08.1994 SGb 1995, 347).

Da der Verordnungsgeber neue Berufskrankheiten in die Liste aufzunehmen hat, wenn die in § 9 Abs. 1 BKV genannten Voraussetzungen - die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft - vorliegen, erscheint es grundsätzlich sachgerecht, die Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt zurück zu erstrecken, wenn gleichzeitig zu erwarten ist, dass Ermittlungen der Unfallversicherungsträger für diese Zeiträume noch Erfolg versprechen. Dies kann je nach Art der betroffenen Erkrankung unterschiedlich sein. Da anzunehmen ist, dass der Verordnungsgeber die Gonarthrose bei der letzten Änderung der BKV mit Wirkung ab dem 01.10.2002 aufgenommen hätte, wenn die notwendigen Erkenntnisse vorgelegen hätten, bietet sich der Stichtag 30.09.2002 an (vgl. allgemein zu Vorstehendem: Römer, a. a. O. § 6 BKV, Rnr.7b). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber seinerzeit seinen Pflichten nicht nachgekommen ist und die Entwicklung der medizinischen Wissenschaft nicht beobachtet hat, liegen nicht vor.

Bezüglich des linken Knies käme eine Anerkennung ebenfalls nicht in Betracht. Das Gericht teilt zwar nicht die Auffassung der Beklagten, dass bei einer Berufskrankheit an paarigen Gliedmaßen die nach dem maßgeblichen Stichtag aufgetretene Erkrankung an der einen Gliedmaße mit der vor dem Stichtag aufgetretenen Erkrankung der anderen Gliedmaße per se als einheitlicher Versicherungsfall oder als Verschlimmerung der ersten Erkrankung anzusehen ist mit der Folge, dass eine Entschädigung wegen der Stichtagsregelung für beide Gliedmaßen - hier beide Kniegelenke - ausgeschlossen ist. Wie bereits dargelegt, ist Hauptzweck der Rückwirkungsregelung einerseits, den komplexen Zusammenhängen zwischen Krankheit und beruflicher Exposition Rechnung tragen zu können, andererseits soll dem Versicherungsträger eine praktikable Anwendung im Hinblick auf die Aufklärung des Sachverhalts und die Ursachenfeststellung ermöglicht werden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, weswegen eine nach dem maßgeblichen Stichtag vorliegende Erkrankung, bei der die für die jeweilige BK relevanten Voraussetzungen bereits bekannt, die Ermittlungsmöglichkeiten in der Regel größer sind und die Sachverhaltsermittlung dadurch einfacher ist, als bei den länger, d. h. vor dem Stichtag liegenden Erkrankungsfällen, ausgeschlossen sein soll. Es erscheint daher unbillig, eine BK Nr. 2112 am linken Knie bei Erkrankung nach dem in § 6 Abs. 1 BKVO genannten Stichtag per se nur deshalb abzulehnen, weil am rechten Knie gegebenenfalls eine BK Nr. 2112 wegen Erkrankung vor dem Stichtag abzulehnen ist.

Das Urteil des BSG vom 24.08.1978 (Az. 5 RKnU 6/77), auf das sich die Beklagte beruft, vermag ihre Auffassung nicht zu stützen. Der genannten Entscheidung lag die Frage zugrunde, ob es sich bei den bei einem im Untertagebau tätig gewesenen Kläger aufgetretenen Meniskusschäden am linken (März 1970) und am rechten Kniegelenk (Juli 1974) um zwei Berufskrankheiten mit unterschiedlichem Krankheitsbeginn handelte, und damit die MdE für jedes Knie getrennt ermittelt hätte werden müssen, mit der Folge, dass im anhängigen Streitfall eine Verletztenrente nach einer Gesamt-MdE von 20 v. H. (Hauptantrag) bzw. eine Stützrentenentschädigung für jedes Knie nach einer MdE von 10 v. H. (Hilfsantrag) im Raum gestanden hätte.

Das BSG hat zunächst dargelegt, dass die Berufskrankheit dem Arbeitsunfall nach § 551 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO; diesem entspricht heute § 7 Abs. 1 SGB VII) gleichgestellt sei. Für den Arbeitsunfall hat das BSG sodann ausgeführt, dass die Lösung der Frage, ob im Falle, dass ein Versicherter durch einen oder mehrere Unfälle Schäden an verschiedenen, insbesondere an paarigen Organen erleide, eine Gesamt-MdE oder für jedes Organ eine besondere MdE zu bilden sei, rechtlich leicht zu finden sei, weil nur medizinisch festzustellen sei, welches der verschiedenen Organe durch welchen Unfall beschädigt worden sei. Da aber die dem Unfall fiktiv gleichgestellte Berufskrankheit nicht die Ursache eines Gesundheitsschadens, sondern der Gesundheitsschaden schon selbst sei, müsse man für die gestellte Frage darauf abstellen, ob dieselben oder verschiedene Ursachen den Gesundheitsschaden an dem einen oder anderen Organ herbeigeführt hätten. Vergleichbar mit dem Arbeitsunfall als Ursache des Gesundheitsschadens sei daher nicht die Berufskrankheit, sondern die gefährdende Tätigkeit. Es komme daher auf die Feststellung an, ob der Meniskusschaden am linken Knie auf derselben dreijährigen Untertagetätigkeit oder auf einer anderen, davon unabhängigen Untertagetätigkeit von mindestens drei Jahren als der Meniskusschaden am rechten Knie beruhe. Praktisch werde diese Feststellung zwar nur selten möglich sein, weil als wesentliche Ursache im allgemeinen nur die gesamte Untertagetätigkeit in hockender, kniender oder liegender Haltung ermittelt werden kann, insbesondere wenn der Meniskusschaden erst nach dem Ausscheiden aus der Untertagetätigkeit auftrete. Wenn danach im Normalfall die Schäden an mehreren Menisken auch wegen der Untrennbarkeit der schädigenden Untertagetätigkeit als eine einzige Berufskrankheit anzusehen sein würden, so sei doch nicht auszuschließen, dass in besonders gelagerten Fällen festgestellt werden könne, dass die Schäden an den einzelnen Menisken auf voneinander unabhängige Tätigkeiten unter Tage von mindestens dreijähriger Dauer zurückzuführen seien, so dass sie als selbstständige Berufskrankheiten anzusehen seien. Über den Hilfsantrag des Klägers hatte das BSG wegen Unzulässigkeit der Klageänderung inhaltlich überhaupt nicht entschieden.

Nach Ansicht des Gerichts lässt die vom BSG genannte Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung beider Kniegelenke „in besonders gelagerten Fällen“ eine „getrennte“ Anerkennung bei vor und nach dem Stichtag liegender Erkrankung paariger Gliedmaßen damit dem Grunde nach zu. Die praktischen Auswirkungen einer möglichen „getrennten“ Anerkennung der BK bei paarigen Gliedmaßen dürften zumindest in Bezug auf die BK Nr. 2112 jedoch gering sein. Denn regelmäßig setzt die BK Nr. 2112 zur Bejahung des ursächlichen Zusammenhangs eine rechts und links symmetrische Abnutzung voraus. Damit wird in der Regel der Erkrankungsfall bei beiden Knien - verursacht durch dieselbe gefährdende Tätigkeit - entweder vor oder nach dem Stichtag liegen. Für den Fall, dass ausnahmsweise eine (überwiegend) einseitige Kniegelenksbelastung und damit eine (überwiegend) einseitige Gonarthrose vorliegt, was der Anerkennung der BK Nr. 2112 nicht entgegensteht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2015, Az. L 6 U 4974/13; SG Dortmund, Urteil vom 22.05.2015, Az. S 18 U 113/10; Merkblatt zur Berufskrankheit Nummer 2112, III., S. 6), bliebe der Stichtag für das jeweils betroffene Knie ohnehin maßgeblich. Im Falle des Klägers verhilft ihm letzterer Aspekt jedoch ebenfalls nicht zur Anerkennung der BK Nr. 2112 am linken Knie, an dem eine Arthrose als gesichert erst im März 2006 anzusehen ist. Denn beim Kläger lag keine überwiegend einseitige Kniegelenksbelastung, und eine solche vor allem auch nicht am linken Kniegelenk, vor. Denn nach seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren (unter anderem im Rahmen einer Begutachtung bei Dr. Hans Sperber am 24.08.2005, S. 10 d. GA) hatte der Kläger seine Tätigkeit als überwiegend rechts kniend beschrieben. Überdies ist unter Zugrundelegung der Beurteilung des Dr. H. am linken Kniegelenk der erforderliche Schädigungsgrad von mindestens II nach Kellgren nicht gegeben.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 22/05/2015 00:00

Tenor Unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2012 wird festgestellt, dass die bei dem Kläger vorliegende Kniegelenksarthrose rechts Folge einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV
published on 04/07/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen.
published on 17/05/2011 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt an den Sitzungen teil. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Zu den Sitzungen können ständige Berater sowie externe Sachverständige und Gäste hinzugezogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sachverständigenbeirat geprüft werden, werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

(4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. Die vorbereitenden, intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind vertraulich.

(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt an den Sitzungen teil. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Zu den Sitzungen können ständige Berater sowie externe Sachverständige und Gäste hinzugezogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sachverständigenbeirat geprüft werden, werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht.

(4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. Die vorbereitenden, intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind vertraulich.

(1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist.

(3) Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist.

(4) Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

(5) Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist.

(6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist.

(7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist.

(8) Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.