Sozialgericht München Urteil, 20. Mai 2016 - S 22 SO 447/15

published on 20/05/2016 00:00
Sozialgericht München Urteil, 20. Mai 2016 - S 22 SO 447/15
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Gericht

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Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 30.06.2015 insoweit rechtswidrig und aufzuheben war, als er eine Befristung der Leistung der Hilfe zur Pflege bis zum 31.03.2016 enthalten hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte hat 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren dagegen, dass die Beklagte im Bescheid vom 23. März 2015, die Hilfe zur Pflege nur befristet auf den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 bewilligt hat.

Der Kläger steht im ständigen Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bei der Beklagten.

Bereits für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum von April 2014 bis März 2015 war im Bescheid vom 19. März 2014 die Leistung der Hilfe zur Pflege auf einen Jahreszeitraum (April 2014 bis März 2015) befristet worden. Auch dieser Bescheid ist vom Kläger im Hinblick auf diese Befristung mit Widerspruch und Anfechtungsklage (S 51 SO 531/14) angegriffen worden. Das Verfahren ist noch in der Berufung (L 8 SO 206/15) vor dem LSG anhängig.

Der Kläger wendet sich auch im vorliegenden Verfahren ausschließlich gegen die Befristung zum 31. Mai 2016 und begehrt deren Aufhebung. Er vertritt die Auffassung, eine Befristung der Leistungen der Hilfe zur Pflege sei nicht zulässig und könne daher von ihm mit isolierter Anfechtungsklage angegriffen werden.

Zum 31. März 2016 ist die Befristung im Bescheid vom 23. März 2015 ausgelaufen und die Beklagte hat bereits einen Folgebescheid (21. März 2016) für die Zeit vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 erlassen. Der Kläger trägt vor, durch die Bewilligung des Folgezeitraums habe sich der streitgegenständliche Bescheid vom 23. März 2015 bzw. die dort verfügte für Befristung nicht erledigt. Hilfsweise sei jedoch eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse sei gegeben, weil der Beklagte weiterhin befristete Bescheide erlasse und die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungshandelns zu klären sei.

Der streitgegenständliche Bescheid bzw. die streitgegenständliche Befristung seien auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (L 8 SO 206/15) geworden. Nach der Willensrichtung der Beklagten würden die jeweils vorangegangenen Bescheide weder aufgehoben noch ersetzt noch geändert sondern es werde für jeden Zeitraum eine neue Regelung getroffen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23. März.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 30. Juni 2015 insoweit aufzuheben, als darin eine Befristung der Hilfe zur Pflege bis zum 31. März 2016 enthalten ist,

hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 30.Juni 2015 insoweit rechtswidrig und aufzuheben war, als er eine Befristung bis zum 31.März 2016 enthalten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts im Verfahren L 8 SO 20/15 mache eine Entscheidung der Kammer, über den anhängigen Rechtsstreit keinen Sinn. Somit fehle es am Rechtsschutzbedürfnis und an einem Feststellungsinteresse. Im Übrigen sei die Befristung jedoch rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird darauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist hingegen zulässig und auch begründet.

1. Mit seinem Hauptantrag begehrt der Kläger die isolierte Aufhebung der Befristung im Bescheid vom 23. März 2015. Dieser Antrag ist bereits unzulässig, weil sich die im Bescheid vom 23. März 2015 enthaltene Befristung durch Zeitablauf erledigt hat.

Nach § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Erledigt ist ein Verwaltungsakt oder eine isoliert anzufechtende Nebenbestimmung jedenfalls dann, wenn sie wegen ihres Wegfalls keinerlei Rechtsfolgen mehr auslösen können (Rüfner in Wannagat, SGB X/1, § 39, RdNr. 32). Dies ist hinsichtlich des Verwaltungsakts vom 23. März 2015 hinsichtlich der dort enthaltenen Befristung der Fall.

Für den geregelten Bewilligungszeitraum bildet der Verwaltungsakt den Rechtsgrund dafür, dass der Kläger Leistungen erhalten hat. Insoweit bestehen fortdauernde Rechtswirkungen, als die Bewilligung auch den Rechtsgrund für den Verbleib der Leistungen beim Kläger bildet. Die im Bescheid als Nebenbestimmung enthaltene Befristung (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) ist jedoch mittlerweile obsolet, weil der Befristungszeitraum abgelaufen ist und der sich anschließende Zeitraum im Folgebescheid geregelt wurde. Eine isolierte Kassation der Nebenbestimmung aus dem Bescheid vom 23. März 2015 wäre daher sinnlos. Somit liegt Erledigung vor.

2. Zulässig und begründet ist jedoch die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage.

a) Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befristung im Bescheid vom 23. März 2015 ist zulässig. Die Klageerweiterung um diesen hilfsweise gestellten Antrag ist dabei nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG zulässig (vgl., Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 99, Rn 5 mwN).

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Hat sich ein Verwaltungsakt durch Rücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 3 SGG).

aa) Der Kläger hat zunächst eine zulässige Anfechtungsklage erhoben. Insbesondere konnte er in zulässiger Weise allein gegen die zeitliche Befristung der vorgehen Auch das BSG geht in seiner Rechtsprechung stets von der isolierten Anfechtbarkeit unselbstständiger Nebenbestimmungen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB), mithin einer Teilanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes, aus, jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Hauptverwaltungsakt um einen gebundenen VA handelt (zB BSG v 13.11.1985 - 6 RKa 15/84 - BSGE 59, 148, 152 = SozR 2200 § 368a Nr. 14; BSG v 27.2.1992 - 6 RKa 15/91 - BSGE 70, 167, 169 = BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 2 mwN; BSG v 30.1.2002 - B 6 KA 20/01 R - BSGE 89, 134, 135ff = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 S 19ff; BSG v 5.11.2003 - B 6 KA 2/03 R - SozR 4-5520 § 24 Nr. 1 Rn 16; BSG v 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - BSGE 107, 56 = SozR 4-5520 § 20 Nr. 3 Rn 13). Die Bewilligung von Hilfe zur Pflege ist ein gebundener Verwaltungsakt, so dass die isolierte Anfechtung der Befristung zulässig war.

bb) Die Anfechtungsklage war auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, dh unzulässig, weil der vorangegangene Bewilligungszeitraum bereits hinsichtlich der Befristung angegriffen war und hierüber seit dem Jahr 2014 ein Klageverfahren anhängig war (S 51 SO 531/14 bzw L 8 SO 206/15). Der Bescheid vom 23. März 2015 ist nämlich nicht gem. § 96 SGG Gegenstand dieses Klageverfahrens bzw. Berufungsverfahrens geworden.

(1) Eine Einbeziehung durch Gesetz sieht § 96 SGG (in der Fassung des Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 mit Wirkung zum 01.04.2008) nur noch dann vor, wenn der neue Verwaltungsakt nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt ersetzt oder abändert. Der zunächst angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. März 2014 wurde durch den streitgegenständlichen Bescheide weder ersetzt noch abgeändert. Eine Ersetzung liegt vor, wenn der neue Verwaltungsakt vollständig an die Stelle der alten Regelung tritt. Dies ist nach den Inhalten der fraglichen Bescheide ersichtlich nicht der Fall. Auch eine Abänderung, dh. eine teilweise Ersetzung der bisherigen Regelung liegt nicht vor. Ob dies der Fall ist, also eine notwendige (teilweise) Identität der beiden Regelungen besteht, ist durch einen Vergleich der Verfügungssätze in den fraglichen bescheiden zu bestimmen. Im vorliegenden Fall werden durch die Bewilligungen aufeinander folgende Zeiträume geregelt. Eine Teilidentität ist auch hinsichtlich der zeitlichen Dimension der Regelungen nicht gegeben. Die zeitliche frühere Bewilligung endet am 31. März 2015 und der streitgegenständliche Regelungszeitraum beginnt am Folgetag, dem 1. April 2015. Somit liegen Verwaltungsakte vor, die nebeneinander bestand haben können, was eine Ersetzung oder Abändern ausschließt (vgl. BSG, Urt. v. 24.11.1978 - 11 RA 9/78, Rn. 17; Urt. v. 23.02.2005 - B 6 KA 45/03 R, Rn. 17).

(2) Auch die Einbeziehung von Folgebescheiden in entsprechender Anwendung des § 96 SGG scheidet aus. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 96 SGG bewusst auf die Neigung der Rechtsprechung zu einer analogen Anwendung dieser Vorschrift reagieren wollen (BT-Drs. 16/7716, S. 13, 18f), so dass eine erweiterte Auslegung der Vorschrift und die Einbeziehung von Folgebescheiden mittlerweile durchgehend abgelehnt werden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Rechtschutz des Klägers nicht in unzulässiger Weise verkürzt wird. Vielmehr verbleibt die grundsätzliche Möglichkeit der Einbeziehung der Folgebescheide in ein bereits anhängiges Klageverfahren nach den Vorgaben des § 99 SGG oder die Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die ursprünglich gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhobene Anfechtungsklage zulässig war.

c) Die Anfechtungsklage hat sich auch nach Klageerhebung (am 3. August 2015) durch Ablauf des geregelten Zeitraums zum 31.März 2016 erledigt (vgl. oben 1). Das für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich für den Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte ihre Bewilligungen in stets gleichbleibender Weise befristet. Insofern liegt Wiederholungsgefahr, sogar manifestiert, vor. Dieses Feststellungsinteresse wird auch nicht durch das noch anhängige Berufungsverfahren infrage gestellt. Zutreffend weist in diesem Zusammenhang der Kläger darauf hin, dass die Berufung etwa als unzulässig zurückgewiesen werden könnte oder das Berufungsgericht aus anderen Gründen zur Zulässigkeit der Befristung keine Ausführungen macht.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Feststellungsurteil keine Bindungswirkung für andere Verfahren hat. Dies ist natürlich insoweit richtig, als in materielle Rechtskraft stets nur die Urteilsformel erwächst. Die Gründe eines Urteils, auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, nehmen an der Rechtskraftwirkung nicht Teil. Allerdings ist dies ein Umstand, der einer Fortsetzungsfeststellungsklage immer entgegengehalten werden könnte, wen diese wegen Wiederholungsgefahr erhoben wird. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist.

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Befristung im Bescheid vom 23. März 2015 war rechtswidrig und wäre daher abzuheben gewesen.

a) Die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Befristung richtet sich nach § 32 Abs. 1 SGB X, weil es sich bei Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) um Leistungen handelt, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XIII „ist Hilfe zur Pflege leisten“).

b) Die Befristung ist bei den Leistungen der Hilfe zur Pflege nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen (§ 32 Abs. 1, 1. Alt. SGB X). Anders als in anderen Leistungsgesetzen, die laufende Leistungen vorsehen (vgl. etwa § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, 102 Abs. 2 bis 4 SGB VI, § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II), findet sich im 7. Kapitel des SGB XII keine (bereichsspezifische) Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 1. Alt. SGB X, die eine Befristung zulässt.

c) Auch die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X liegen nicht vor.

aa) Wenn das jeweilige Leistungsrecht keine ausdrückliche Befugnis zur Befristung vorsieht, ist diese jedenfalls möglich, um sicherzustellen, dass die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung erfüllt werden (§ 32 Abs. 1, 2. Alt. SGB X). Nach dieser Variante wird der Erlass des Verwaltungsaktes ermöglicht, obwohl noch nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind oder noch Unsicherheit über ihr Vorliegen besteht (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X 8. Auflage 2014). Im vorliegenden Fall bestand jedoch keine Unsicherheit über das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Auch das Merkmal der „Dauer“ war gegeben, denn im Hinblick auf die manifesten Erkrankungen des Klägers ist dessen Pflegebedürftigkeit über einen Zeitraum von 6 Monaten hinaus unstrittig. Damit lagen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides die Voraussetzung „auf Dauer“ im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie alle weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung von Hilfe zur Pflege vor.

bb) Es ist strittig, ob der 2. Alt des § 32 Abs. 1 SGB X auch eine Sicherstellungsfunktion entnommen werden kann, nach der Befristungen ermöglicht werden sollen, um prüfen zu können, ob die Leistungsvoraussetzungen erfüllt geblieben sind. Die Beklagte hat ja tatsächlich die Leistungen auch nicht deshalb befristet, um im Vorgriff auf die vollständige Prüfung der Leistungsvoraussetzungen schon eine zusprechende Entscheidung zu treffen sondern um den Kläger zu veranlassen, nach Ablauf einer gewissen Zeit (Bewilligungszeitraum) das weitere Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nachzuweisen.

(1) Zum Teil wird die Auffassung vertreten die Alt. 2 des § 32 Abs. 1 SGB X erstrecke sich auch auf den künftigen Fortbestand der gesetzlichen Voraussetzungen von Dauer-Verwaltungsakten, wenn entweder von der Eigenart des Verwaltungsakts her typischerweise damit zu rechnen ist, dass dessen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit wieder entfallen könnten oder wenn im konkreten Fall greifbare Anhaltspunkte befürchten lassen, die Voraussetzungen könnten möglicherweise wieder entfallen (BSG v 28.9.2005 - B 6 KA 60/03 R -Rn 25; BSG v 28.9.1990 - 9a/9 RVs 14/89), oder schließlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Bescheides einem häufigen Wechsel unterliegen (so VGH Baden-Württemberg v 25.11.1987 - 6 S 2319/86). Die Behörde sei in solchen Fällen zu einer Befristung berechtigt (vgl. Engelmann a.a.O § 32 SGB X, Rnr. 10 mit weiteren Nachweisen).

(2) Das Gericht kann offen lassen, ob diese Auslegung des § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X zutrifft oder ob hierin nicht eine Umgehung des Verfahrens nach § 48 SGB X angelegt ist. Der Wortlaut jedenfalls des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X räumt die Möglichkeit einer Nebenbestimmung ausdrücklich nur ein, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt „werden“, nicht auch dafür, dass diese erfüllt „bleiben“ (vgl. Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 32 Rn. 38).

(3) Jedenfalls im zu entscheidenden Fall liegt keine der o.gen. Fallgruppen vor, die nach der Rechtsprechung die Befristung eines Dauerverwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Sicherungsfunktion ermöglicht.

Weder ist wegen der Eigenart des Bescheides (Hilfe zur Pflege) typischerweise damit zu rechnen, dass dessen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit wieder entfallen könnten; tatsächlich bewilligt die Beklagte dem Kläger durchgehend Leistungen in gleicher Höhe. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ihre Bescheide im Zusammenhang mit Hilfe zur Pflege nach einer in anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht nicht als Bewilligung sondern nur als Zusicherung (§ 34 SGB X) versteht. Änderungen im Hilfebedarf wären dann bei der konkreten Abrechnung der einzelnen Bewilligungsmonate zu berücksichtigen (§ 34 Abs, 3 SGB X).

Auch liegen im konkreten Fall keine greifbaren Anhaltspunkte vor, wonach zu befürchten ist, dass die Voraussetzungen für Hilfe zur Pflege beim Kläger möglicherweise wieder entfallen könnten (vgl. BSG v 28.9.2005 - B 6 KA 60/03 R).

Dies gilt auch, soweit für die Hilfe zur Pflege Einkommen und Vermögen in bestimmten Umfang einzusetzen ist. Die Verhältnisse des Klägers sind hier - schon aufgrund seiner Behinderung - denkbar statisch und rechtfertigen die Befristung nicht Im Ergebnis kann also dahingestellt bleiben, ob § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Befristung von Dauerverwaltungsakten ermöglicht, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt „bleiben“. Diese besonderen Voraussetzungen liegen im Falle der Klage jedenfalls nicht vor.

cc) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es der Beklagten natürlich unbenommen bleibt, bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wegen Wegfalls der Leistungsvoraussetzungen, eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu verfügen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte nicht in gewissen Zeitabständen die Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers aktualisieren sollte, um sich zu vergewissern, ob die Leistungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind (§§ 60, 66 SGB I). Ohnehin erscheint dieser Weg verfahrensökonomischer und zielgenauer zu sein, als eine gleichförmige Befristung aller Leistungsfälle, ohne Rücksicht auf eine sachliche Notwendigkeit hierzu.

Nach alledem kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die Befristung im Bescheid vom 23. März 2015 rechtswidrig war und die Fortsetzungsfeststellungsklage also begründet ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klage im Hilfsantrag erfolgreich war. Die Quote berücksichtigt dabei, dass sich Haupt- und Hilfsantrag im materiell rechtlichen teilweise decken.

Gegen dieses Urteil besteht die Möglichkeit der Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht nach Maßgabe der unten aufgeführten Rechtsbehelfsbelehrung:(§§ 143, 144 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 28/04/2017 00:00

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 02. Juli 2015 wird festgestellt, dass die Befristungen in den Bescheiden der Beklagten vom 19. März 2014, 23. März 2015 sowie 21. März 2016 jeweils in der Gestalt der Wider
published on 13/10/2010 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen.
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published on 28/04/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2016 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2015 abgewiesen.
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Annotations

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Rechtsstreitigkeiten derselben Beteiligten oder verschiedener Beteiligter zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten bilden, in Zusammenhang stehen oder von vornherein in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(2) Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.

(4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.