Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Apr. 2017 - L 8 SO 128/16

published on 28/04/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. Apr. 2017 - L 8 SO 128/16
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2016 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 23. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2015 abgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) auf Dauer und nicht auf jeweils ein Jahr befristet (hier zunächst vom 01.04.2015 bis zum 31.03.2016).

Der 1964 geborene Kläger ist seit einer Fraktur der Halswirbelkörper im November 1989 inkomplett querschnittsgelähmt (sog. Tetraplegie) und leidet daher an einer den ganzen Körper betreffenden Muskelatrophie (Muskelschwund).

Die Beklagte leistete seit ca. dem Jahr 2009 Sozialhilfe, unter anderem Hilfe zur Pflege, auch unter Einbezug von Pflegebereitschaftszeiten. Denn der Kläger ist nicht stationär untergebracht und wohnt seit 2012 mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Der Bescheid über Hilfe zur Pflege regelt jeweils den Zeitraum von April bis einschließlich März des Folgejahres.

Die letzten Feststellungen zum Pflegebedarf traf das Referat für Gesundheit und Umwelt der Beklagten im Februar 2012 nach Aktenlage, unter anderem in Kenntnis des letzten Pflegegutachtens des MDK vom 12.09.2005. Ein noch älteres Pflegegutachten datiert vom 28.08.1995. Schon damals hielt der MDK eine Nachuntersuchung des Klägers nicht für erforderlich.

Mit hier streitbefangenem Bescheid vom 23.03.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom März 2015 hin vorläufig für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 Grundpflege von täglich fünf Stunden und hauswirtschaftliche Versorgung von täglich bis zu einer Stunde so wie Pflegebereitschaft von täglich bis zu 14 Stunden und 30 Minuten, an Tagen, in denen die Werkstatt für Menschen (WfbM) mit Behinderung nicht besucht werde und Pflegebereitschaft von täglich bis zu 8 Stunden und 30 Minuten an Tagen, an denen die WfbM tatsächlich besucht werde. Weiter wurde ein gekürztes Pflegegeld i.H.v. monatlich 128 € bewilligt. Der Bescheid enthielt eine Zustimmung zur gewählten Versorgungsform und Hinweise über die Zahlung der zu erbringenden Dienste. Die vorläufige Bewilligung erfolgte, da die Beklagte der Rechtsauffassung war, für die Erbringung der Leistungen unzuständig zu sein, da Leistungen vorrangig von anderen Leistungsträgern zu erbringen seien. Die Regierung von Oberbayern wies den wegen der Befristung erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 30.06.2016 zurück. Diese führte dazu an, dass es sich bei der Sozialhilfe nicht um eine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung handele, sondern um Hilfe für eine bestimmte Person in einer bestimmten Notsituation.

Der Kläger hatte schon am 08.09.2014 Klage wegen des Bescheides für die vorangegangene Bewilligungsperiode (Bescheid vom 19.03.2014) erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger dort beantragt, „die Befristung im Bescheid vom 19.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014 in der Fassung der Bescheide vom 05.03.2015 und 23.03.2015 aufzuheben“. Mit Urteil vom 2. Juli 2015 hatte das SG „die Befristung auf 31.03.2015 im Bescheid vom 19.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2014 in der Fassung des Bescheids vom 05.03.2015 aufgehoben“ und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Am 03.08.2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) gegen die im Bescheid vom 23.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2015 enthaltene Befristung erhoben. Der Kläger wendet sich auch im vorliegenden Verfahren ausschließlich gegen die Befristung (zum 31. März 2016) und begehrt deren Aufhebung (Klageantrag vom 03.08.2015). Er vertritt die Auffassung, eine Befristung der Leistungen der Hilfe zur Pflege sei nicht zulässig und könne daher von ihm mit der isolierter Anfechtungsklage angegriffen werden.

Mit Urteil vom 20. Mai 2016 hat das SG festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 30.06.2015 insoweit rechtswidrig und aufzuheben sei, als er eine Befristung der Leistung der Hilfe zur Pflege bis zum 31.03.2016 enthalten habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung des Urteils wird ausgeführt, dass der Hauptantrag (isolierte Aufhebung der Befristung im Bescheid vom 23.03.2015) unzulässig sei, weil sich die Befristung durch Zeitablauf erledigt habe. Erledigt sei ein Verwaltungsakt oder eine isoliert anzufechtende Nebenbestimmung jedenfalls dann, wenn sie wegen ihres Wegfalls keinerlei Rechtsfolgen mehr auslösen könne. Dies sei bei dem Verwaltungsakt vom 23.03.2015 hinsichtlich der dort enthaltenen Befristung der Fall. Die im Bescheid als Nebenbestimmung enthaltene Befristung (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) sei mittlerweile obsolet, weil der Befristungszeitraum abgelaufen sei und der sich anschließende Zeitraum im Folgebescheid geregelt worden sei. Eine isolierte Kassation der Nebenbestimmung aus dem Bescheid vom 23.03.2015 wäre daher sinnlos. Somit liege eine Erledigung vor. Zulässig und begründet sei aber die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage. Insoweit handele sich um eine zulässige Klageerweiterung nach § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG. Der Bescheid vom 23.03.2015 sei auch nicht gem. § 96 SGG Gegenstand dieses Klage- bzw. Berufungsverfahrens geworden. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Für die Befristung im Bescheid vom 23.03.2015 gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII handele es sich um Leistungen, auf die bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruch bestehe (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XIII „ist Hilfe zur Pflege leisten“). Durch Rechtsvorschrift sei eine Befristung (§ 32 Abs. 1, 1. Alt. SGB X) bei der Hilfe zur Pflege nicht zugelassen. Zur Sicherstellung der Voraussetzungen des Verwaltungsaktes (§ 32 Abs. 1, 2. Alt. SGB X) sei im vorliegenden Fall eine Befristung nicht erlaubt. Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X räume die Möglichkeit einer Nebenbestimmung ausdrücklich nur ein, wenn diese sicherstellen solle, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt „werden“, nicht auch dafür, dass diese erfüllt „bleiben“. Weder sei aber wegen der Eigenart des Bescheides (Hilfe zur Pflege) typischerweise damit zu rechnen, dass dessen Voraussetzungen nach einer gewissen Zeit wieder entfallen könnten; tatsächlich habe die Beklagte dem Kläger durchgehend Leistungen in gleicher Höhe bewilligt. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte ihre Bescheide im Zusammenhang mit Hilfe zur Pflege nach einer in anderen Verfahren geäußerten Rechtsansicht nicht als Bewilligung sondern nur als Zusicherung (§ 34 SGB X) verstehe. Änderungen im Hilfebedarf wären dann bei der konkreten Abrechnung der einzelnen Bewilligungsmonate zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 3 SGB X).

Auch lägen im konkreten Fall keine greifbaren Anhaltspunkte vor, wonach zu befürchten ist, dass die Voraussetzungen für Hilfe zur Pflege beim Kläger möglicherweise wieder entfallen könnten (vgl. BSG vom 28.09.2005 - B 6 KA 60/03 R). Dies gelte auch, soweit für die Hilfe zur Pflege Einkommen und Vermögen in bestimmten Umfang einzusetzen Zeitpunkt Gegen das am 03.06.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.06.2016 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben; der Kläger am 04.07.2016.

Die Beklagte begründet dies damit, dass eine Befristung zulässig sei, dem SG aber insoweit zuzustimmen sei, als sich die Wirkung des angefochtenen Verwaltungsaktes bereits erledigt habe.

Der Kläger begründet seine Berufung damit, dass unter Umständen das SG mit seinem früheren Urteil vom 2. Juli 2015 einen Verfahrensfehler begangen habe, weil es den Parteien nicht die Nachholung des fehlenden Widerspruchsverfahrens eingeräumt habe. Im Übrigen werde die Ansicht des LSG nicht geteilt, dass der Bescheid vom 23.03.2015 Gegenstand des vorangegangenen Gerichtsverfahrens mit dem Aktenzeichen S 51 SO 531/14 geworden sei. Denn damals (in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015) sei der entsprechende Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen gewesen und der Klägerbevollmächtigte würde keine unzulässige Klage erheben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Mai 2016 aufzuheben und die Befristung auf den 31.03.2016 im Bescheid vom 23.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2016 aufzuheben.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zwischenzeitlich sind Regelungen über weitere Bewilligungsperioden ergangen, so mit Bescheid vom 21.03.2016 über den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.03.2017, angefochten beim SG seit dem 13.10.2016 (Az.: S 53 SO 552/16) und schließlich mit Bescheid vom 30.03.2017 über den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.03.2018.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Urteil des SG ist aufzuheben und Klage abzuweisen.

1. Beide schriftlich eingelegten Berufungen sind form- und fristgemäß zum LSG eingelegt (§ 151, 153 SGG). Es handelt sich damit bei der Berufung des Klägers vom Montag, den 04.07.2016 um keine Anschlussberufung im Sinne von § 524 ZPO an die vom Beklagten eingelegte Berufung vom 16.06.2016 gegen das am 03.06.2016 zugestellten Urteil.

Die Berufungen sind statthaft und bedürfen keiner Zulassung (§§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Es ist umstritten, ob dem Kläger ein Recht auf Dauer zusteht, womit laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.

2. Gegenstand der Berufung ist ein Urteil des SG vom 20. Mai 2016. Seit dem 21.09.2015 war aber bereits eine Berufung beim LSG (Az.: L 8 SO 206/15) anhängig, mit der das Urteil des SG vom 2. Juli 2015 angefochten wurde, in welchem es „die Befristung auf 31.03.2015 im Bescheid vom 19.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2014 in der Fassung des Bescheids vom 05.03.2015 aufgehoben“ und im Übrigen die Klage abgewiesen hat.

Die Entscheidung des SG war aber unvollständig. Aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung vom 02.07.2015 ergibt sich keine Entscheidung über den - hier angefochtenen - Bescheid vom 23.03.2015. Dieser ist aber gemäß § 99 SGG im Wege der Klageerweiterung Gegenstand des Verfahrens geworden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 02.07.2015 hat der Klägerbevollmächtigte beantragt, die Befristung sowohl im Bescheid vom 19.03.2014 wie auch in der Fassung des Bescheides vom 23.03.2015 aufzuheben (Wortlaut: „die Befristung im Bescheid vom 19.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2014 in der Fassung der Bescheide vom 05.03.2015 und 23.03.2015 aufzuheben“). Selbst wenn damit ein Hilfsantrag beabsichtigt gewesen wäre, wie der Kläger angesichts des Wortlauts seines Antrags „in der Fassung des“ argumentiert (für den Fall, dass das SG eine Einbeziehung gemäß § 96 SGG annehmen würde), hätte auch dies zu einer Einbeziehung geführt. Jedenfalls hat die Beklagte einer Einbeziehung des Bescheides vom 23.03.2015 nicht widersprochen und sich rügelos durch eigene Antragstellung in der mündlichen Verhandlung darauf eingelassen. Damit ist der Tatbestand des § 99 Abs. 2 SGG gegeben. Gemäß § 99 Abs. 1 1. Alt. SGG liegt somit eine Klageänderung vor. Diese war auch zulässig, weil schon vor der mündlichen Verhandlung am 02.07.2015 ein Widerspruchsbescheid am 30.06.2015 ergangen ist.

3. Die erst am 03.08.2015 erhobene Klage zum SG, das hier streitige Verfahren mit dem Az.: S 22 SO 447/15, war damit wegen anderweitiger, bereits seit 02.07.2015 infolge Klageänderung bestehender Rechtshängigkeit im Verfahren S 51 SO 531/14 unzulässig (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).

4. Die Berufung der Beklagten ist damit begründet, weil das SG kein Urteil in der Sache hätte erlassen dürfen. Das Urteil vom 20.05.2016 war daher aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 23.03.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2015 als unzulässig abzuweisen.

5. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Sein Klageziel, anstelle der vom LSG vorgenommenen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Befristung die Befristung auf den 31.03.2016 im Bescheid vom 23.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2016 aufzuheben, hat er in diesem Verfahren nicht erreichen können. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger in seinem Antrag auch - kombiniert mit dem Aufhebungsantrag befristeter Bescheide - die Aufhebung des Urteils des SG formuliert hat.

6. Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

7. Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
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published on 20/05/2016 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 30.06.2015 insoweit rechtswidrig und aufzuheben war, als er eine Befristung
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published on 03/05/2018 00:00

Tenor Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten. Gründe
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Annotations

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.